Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.50

Beschluss vom 6. Juli 2020 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Gesuchsteller

gegen

1. B., Bundesanwalt, Bundesanwaltschaft, 2. C., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft, 3. D., a.i. Staatsanwältin des Bundes, Bundesanwaltschaft, 4. E., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft, 5. F., Präsident der Berufungskammer, Bundesstrafgericht, Gesuchsgegner 1-5

Gegenstand

Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
i.V.m. Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO); Gegenstandslosigkeit des Verfahrens;

Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer

Sachverhalt:

A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung mit der Verfahrensnummer SV.15.1462 gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 01.100-0001 f.). Am 5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung auf G., H., I., J. und A. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Veruntreuung (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 01.100-0003 f.) aus. Der Strafuntersuchung lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 20. August 2002 sei von einem Konto von K. bei der Bank L., Genf, eine Zahlung von CHF 10 Mio. auf ein Konto des Advokatur- und Notariatsbüros M. bei der Bank N. geleistet worden. Bei dieser Zahlung soll es sich um einen Kredit von K. an I. gehandelt haben.

Die Kreditschuld sei am 27. April 2005 beglichen worden und zwar durch eine Zahlung von EUR 6.7 Mio. des Deutschen Fussballbundes (nachfolgend „DFB“) oder des vom DFB rechtlich unselbständigen Organisationskomitees der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 (nachfolgend „OK WM 2006“) über ein Konto der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) (nachfolgend „FIFA“) auf ein Konto von K. bei der Bank L. in Zürich. Diese Zahlung sei allerdings vom Präsidium des OK WM 2006 (nachfolgend „OK-Präsidium“) als „Mitfinanzierung der Galaveranstaltung“ getarnt worden. Das OK-Präsidium habe zum damaligen Zeitpunkt aus den Mitgliedern I., G., J. und H. bestanden. Diese hätten gewusst, dass die Zahlung von EUR 6.7 Mio. nicht der Mitfinanzierung der Galaveranstaltung, sondern der Tilgung der Darlehensschuld von CHF 10 Mio. habe dienen sollen. Dabei soll insbesondere der damalige FIFA-Generalsekretär, A., vorgeschlagen haben, die Rückzahlung des Darlehens über die FIFA abzuwickeln und als Kostenbeitrag für die Galaveranstaltung zu tarnen.

B. Im Laufe des Verfahrens hatten sich die FIFA und der DFB als Privatkläger konstituiert.

C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Bundesanwaltschaft das wegen Geldwäscherei geführte Strafverfahren gegen A. und die übrigen Beschuldigten ein (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 3.000-0005 ff.). Zudem verfügte die Bundesanwaltschaft am 24. Juli 2019 die Abtrennung der gegen I. geführten Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung vom Verfahren SV.15.1462 und die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen ihn unter einer neu zu eröffnenden Verfahrensnummer (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 3.000-0050 ff.).

D. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft gegen G., H., J. und A. im Verfahren SV.15.1462 Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») wegen Betrugs, eventualiter Gehilfenschaft zu Betrug (hinsichtlich der Beschuldigten A. und J.).

E. Die von A. gegen die Abtrennung der Strafuntersuchung gegen I. vom Verfahren SV.15.1462 (vgl. supra lit. C) erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») mit Beschluss BB.2019.166 vom 26. September 2019 ab.

F. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 wurde die Bundesanwaltschaft von der Strafkammer zur Ergänzung der Anklage vom 5. August 2019 eingeladen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0196).

G. Mit Vorladungen I und II vom 22. Januar 2020 forderte die Strafkammer unter anderem A. auf, als beschuldigte Person zur Hauptverhandlung SK.2019.45 vom 9. bzw. 11. März 2020 in der Strafsache Bundesanwaltschaft und als Privatklägerschaft DFB und FIFA wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) bzw. Gehilfenschaft (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB) persönlich zu erscheinen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-05.000-0001 ff.).

H. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 liess die Bundesanwaltschaft der Strafkammer eine angepasste Fassung der Anklageschrift (mit Ergänzung in Kapitel 1.2.1.2) zukommen (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0207 ff.).

I. Mit Verfügung vom 2. März 2020 ordnete die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «AB-BA») im Disziplinarverfahren gegen Bundesanwalt B. eine Disziplinarsanktion in Form der Lohnkürzung von 8% für die Dauer eines Jahres an. In ihrer Medienmitteilung vom 4. März 2020 hielt die AB-BA fest, die Untersuchung habe gezeigt, dass B. im Zusammenhang mit dem FIFA-Verfahrenskomplex seine Verantwortlichkeitspflichten verschiedentlich und teilweise erheblich verletzt habe (act. 4.2).

J. Am 5. März 2020 liess die Strafkammer der Beschwerdekammer ein bei ihr mit Datum vom gleichen Tag vorab per Fax eingegangenes Ausstands- und Sistierungsgesuch von A. zur weiteren Behandlung zukommen (act. 1).

A. beantragt darin Folgendes:

«1. Es sei festzustellen, dass der Bundesanwalt sowie alle bei der Bundesanwaltschaft und im Verfahren SV.15.1462 resp. SK.2019.45 involvierten Personen, insb. Staatsanwalt des Bundes C. und Staatsanwältin a.i. des Bundes D., von Anfang an befangen sind und ihre Verfahrenshandlungen demzufolge nichtig, unverwertbar sind;

2. es sei das Verfahren SK.2019.45 bis zum Entscheid über das Vorliegen von Ausstandsgründen zu sistieren.

Die Verhandlung vom 09.03.2020 sei abzunehmen;

3.1 es sei die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 02.03.2020 beizuziehen und den Parteien Einsicht zu gewähren;

3.2 es seien sämtliche Akten des gegen den Bundesanwalt geführten Disziplinarverfahrens inkl. vollständiges Aktenverzeichnis beizuziehen und den Parteien Einsicht zu gewähren;

3.3 es seien sämtliche Akten beizuziehen, deren Herausgabe die Bundesanwaltschaft an die AB-BA im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren verweigerte (Rz. 166 f. der Verfügung vom 02.03.2020);

3.4 es seien sämtliche Akten im Zusammenhang der Gespräche zwischen dem US-Justizministerium und der Bundesanwaltschaft zum FIFA-Verfahrenskomplex (act. 36 der Verfahrensakten des AB-BA Disziplinarverfahrens) beizuziehen;

4.1 eventualiter sei das Ausstandsgesuch an die zuständige Instanz weiterzuleiten, sofern sich die Strafkammer als nicht zuständig erachtet, um über die Ausstandsgründe zu befinden;

4.2 falls die Zuständigkeit bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts liegen sollte, haben die Bundesstrafrichter Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler in den Ausstand zu treten;

5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% Mwst. zu Lasten des Staates.»

K. Mit Fax-Eingabe vom 6. März 2020 gelangte A. an die Beschwerdekammer und beantragte im Wesentlichen, es sei die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mittels superprovisorischer Verfügung anzuweisen, das Verfahren SK.2019.45 zu sistieren und die Verhandlung vom 9. bzw. 11. März 2020 abzunehmen, bis über das Ausstands- und Sistierungsgesuch vom 5. März 2020 rechtskräftig entschieden sei. Zudem wiederholte er das bereits mit Eingabe vom 5. März 2020 gestellte Ausstandsbegehren gegen die Bundesstrafrichter Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler (vgl. supra lit. J; act. 5).

L. Der Präsident der Beschwerdekammer leitete am 6. März 2020 die Fax-Eingabe von A. vom gleichen Tag zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiter (act. 6).

M. Mit Eingabe vom 10. März 2020 gelangte A. mit folgenden ergänzenden Anträgen an die Beschwerdekammer (act. 10):

«1.1 Es seien – wie bereits mit Ausstandsgesuch vom 05.03.2020 beantragt – die Bundesstrafrichter Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler für befangen zu erklären; sie haben unverzüglich in Ausstand zu treten;

1.2 es sei festzustellen, dass die im Auftrag des Präsidenten der Beschwerdekammer, Roy Garré, erlassene Verfügung vom 05.03.2020 nichtig ist;

2.1 es sei davon abzusehen, den Personen, betreffend welche Ausstandsgründe vorliegen, Frist zur Stellungnahme i.S.v. Art. 58 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO anzusetzen; eventualiter sei den betroffenen Personen eine nicht erstreckbare Frist von maximal 3 Tagen zur Stellungnahme einzuräumen;

2.2 es sei die Befangenheit des Bundesanwaltes, von StA C., StAin a.i. D., StA E., und (ehemals) StA F. unverzüglich, ohne weitere Veranlassung festzustellen;

3.1 es sei davon Vormerk zu nehmen, dass mit Ausstands- und Sistierungsgesuch vom 05.03.2020 auch der Ausstand von F. und E. beantragt wurde;

3.2 eventualiter sei die vorliegende Eingabe als neues Ausstandsgesuch betreffend F. und E. entgegenzunehmen; die Verfahren wären sodann zu vereinen;

4.1 es sei die Strafkammer anzuweisen, das Verfahren SK.2019.45 unverzüglich zu sistieren;

4.2 es sei die Strafkammer des Bundesstrafgerichts unverzüglich anzuweisen, die auf Mittwoch, 11.03.2020, angesetzte Hauptverhandlung abzunehmen;

4.3 es sei diesem ergänzenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % Mwst. zu Lasten des Staates.»

N. Der Präsident der Beschwerdekammer leitete am 10. März 2020 die Eingabe von A. vom gleichen Tag (vgl. supra lit. M) hinsichtlich der Anträge Ziff. 4.1 und 4.2 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiter (act. 11).

O. Am 12. März 2020 liess die Strafkammer der Beschwerdekammer eine Fax-eingabe von A. vom gleichen Tag zukommen, mit welcher dieser «[g]estützt auf die bereits jetzt schon gewonnenen Erkenntnisse (aus der nur noch teilweise geschwärzten Verfügung der AB-BA) […] den Antrag auf sofortigen Ausschluss der beiden fallführenden Staatsanwälte StA C. und StAin a.i. D.» stellte (act. 13 und 14).

Ebenso liess die Strafkammer der Beschwerdekammer eine weitere Eingabe von A. vom 12. März 2020 zukommen, mit welchem er den «Antrag auf Beizug der total ungeschwärzten Verfügung der AB-BA vom 02.03.2020» sowie den «Antrag auf sofortigen Ausschluss der beiden fallführenden Staatsanwälte StA C. und StAin a.i. D.» stellte (act. 15 und 15.0).

P. Mit Eingabe vom 18. März 2020 gelangte A. an die Beschwerdekammer und übermittelte dieser unter anderem den Beschluss der Strafkammer vom 17. März 2020, mit welchem diese das Verfahren SK.2019.45 aufgrund der Coronavirus-Pandemie bis mindestens zum 20. April 2020 sistierte (act. 23, 23.1-2).

Q. F., C., E., D. und B. nahmen je mit Schreiben vom 18. bzw. 19. März 2020 zum Ausstandsgesuch und dessen Ergänzungen Stellung. F. beantragte sinngemäss, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (act. 17). C. und D. beantragten die Abweisung des Ausstandsgesuchs bzw. der Anträge von A., sofern darauf einzutreten sei (act. 19 und 22). E. stellte den Antrag auf Abweisung des Ausstandsgesuchs (act. 21) und B. beantragte die Abweisung der in diesem Zusammenhang gestellten Rechtsbegehren, soweit darauf einzutreten sei (act. 24).

R. Mit Schreiben vom 19. März 2020 teilte A. der Beschwerdekammer mit, dass ihm tags zuvor von der Vorsitzenden der Strafkammer die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 zugestellt worden sei und machte vor diesem Hintergrund ergänzende Ausführungen zu seinem Ausstandsgesuch vom 6. März 2020 (act. 25).

S. Am 20. März 2020 erklärte A. sein Ausstandsgesuch vom 17. April 2019 gegen B. und die involvierten Staatsanwälte des Bundes zum integrierenden Bestandteil des vorliegenden Ausstandsgesuchs (act. 26).

T. Mit Schreiben vom 23. März 2020 liess A. der Beschwerdekammer die ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 zukommen (act. 27 und 27.1).

U. Am 1. April 2020 ersuchte A. um Erstreckung der mit Verfügung der Beschwerdekammer vom 26. März 2020 bis zum 6. April 2020 angesetzten Frist zur Einreichung einer Gesuchsreplik bis zum 27. April 2020 (act. 28 und 30). Dem Fristerstreckungsgesuch wurde letztmals bis 14. April 2020 entsprochen (act. 31).

V. F., C. und B. nahmen mit Schreiben vom 2., 3. und 6. April 2020 Stellung zu den Eingaben von A. vom 18., 19., 20. und 23. März 2020 (act. 32, 33 und 34; siehe supra lit. P, R, S und T).

W. Am 14. April 2020 erstattete A. seine Gesuchsreplik im Umfang von 93 Seiten. Darin hielt er sinngemäss an seinen im Gesuch vom 5. März 2020 und in seiner Eingabe vom 10. März 2020 gestellten Anträgen fest (act. 36). Er beantragte ferner, dass sein Ausstandsgesuch eventualiter als Revision zum Ausstandsgesuch vom 17. April 2019 respektive zum Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.85 vom 12. September 2019 zu behandeln sei (act. 36 S. 2).

X. Mit einer als «Ausstandsgesuch» betitelten Eingabe vom 20. April 2020 gelangte A. erneut an die Beschwerdekammer und beantragte, es sei festzustellen, dass die beiden fallführenden Staatsanwälte des Bundes, C., und Staatsanwältin a.i. des Bundes, D., im Verfahren SV.15.1462 resp. SK.2019.45 von Anfang an befangen waren und ihre Verfahrenshandlungen demzufolge nichtig, unverwertbar seien (act. 40).

Y. Mit Schreiben vom 20. April 2020 an die Beschwerdekammer nahm C. zur aktuellen Medienberichtserstattung Stellung und führte aus, dass er an keinem Treffen zwischen Bundesanwalt B. und FIFA-Präsident O. und insbesondere auch nicht am fraglichen Treffen vom 16. Juni 2017 teilgenommen habe. Er habe am 16. Juni 2017 freigenommen, um an der Verfassung eines wissenschaftlichen Beitrages zu arbeiten (act. 41 und 41.1). Die Eingabe von C. wurde A. am 21. April 2020 zur Kenntnis zugestellt (act. 42).

Z. Am 24. April 2020 nahm A. zu den Eingaben von D., F. und B. vom 2., 3. und 6. April 2020 (vgl. supra lit. V) Stellung (act. 43 und 43.1.).

AA. Mit einer weiteren als «Ausstandsgesuch» betitelten Eingabe vom 27. April 2020 beantragte A. nunmehr Folgendes (act. 44):

«1. Es sei festzustellen, dass die beiden fallführenden Staatsanwälte des Bundes, C. und Staatsanwältin a.i. des Bundes D., sowie B., E. und F. im Verfahren SV.16.1462 resp. SK.2019.45 von Anfang an befangen waren und ihre Verfahrenshandlungen demzufolge nichtig, unverwertbar sind;

2. es sei das vorliegende Ausstandsgesuch mit dem Verfahren BB.2020.50, dem Ausstandsgesuch des Unterzeichnenden vom 20.04.2020 sowie allen anderen Ausstandsverfahren, die von Beschuldigten des Verfahrens SV.15.1462 iniziiert wurden, zu vereinen;

3. es seien die Detailrechnungen der Anwaltskanzlei P. bezüglich ihrer Arbeit für die FIFA seit 2015 beizuziehen;

4. es seien die in den Medien erwähnten Dokumente der «Football Leaks» beizuziehen;

5. es sei der Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 12.09.2019, BB.2019.85, i.S. einer Revision nach Art. 410
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
1    Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn:
a  neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
b  der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht;
c  sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist; eine Verurteilung ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950271 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) kann verlangt werden, wenn:
a  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat;
b  eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und
c  die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Die Revision zugunsten der verurteilten Person kann auch nach Eintritt der Verjährung verlangt werden.
4    Beschränkt sich die Revision auf Zivilansprüche, so ist sie nur zulässig, wenn das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht eine Revision gestatten würde.
StPO aufzuheben und das Ausstandsgesuch des Unterzeichnenden vom 17.04.2019 resp. vom 09.11.2018 gutzuheissen;

6. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % Mwst. zu Lasten des Staates.»

BB. Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 teilte die Strafkammer des Bundesstraf­gerichts mit, dass am Montag, den 27. April 2020, im Straf­ver­fahren SK.2019.45 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straf­taten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland abgelaufen sei (https://www.bstger.ch/de/media/comunicati-stampa/2020.html).

CC. Mit Ausstandsgesuch vom 4. Mai 2020 gelangte A. erneut an die Beschwerdekammer und beantragte, es sei die Befangenheit von B. sowie der ihm unterstellten Staatsanwälte des Bundes, allen voran C., D., F., E., Q. etc. ab initio des Verfahrens SV.15.1462 festzuhalten (separates Verfahren BB.2020.78 act. 1).

DD. Gestützt auf die Medienmitteilung der Strafkammer (vgl. supra lit. BB) teilte die Beschwerdekammer den Parteien im vorliegenden Ausstandsverfahren mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mit, dass sie beabsichtige, dieses – soweit es sich gegen Bundesanwalt B. sowie die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte (bzw. Assistenz-Staatsanwälte) des Bundes, namentlich C., D., E. und F., richtete – als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sie forderte die Parteien auf, sich bis zum 18. Mai 2020 zur Gegenstandslosigkeit und den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. A. wurde zudem aufgefordert, dem Gericht innert der gleichen Frist mitzuteilen, ob er an dem in der Replik vom 14. April 2020 eventualiter gestellten Revisionsbegehren festhalte. Dem Bundesanwalt und den im vorliegenden Ausstandsverfahren involvierten aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälten des Bundes wurden ferner die Eingaben von A. vom 20., 24. und 27. April 2020 (vgl. supra lit. X, Z und AA) zur Kenntnis zugestellt (act. 45).

EE. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.78 vom 7. Mai 2020 trat die Beschwerdekammer auf das Ausstandsgesuch von A. vom 4. Mai 2020 (vgl. supra lit. CC) infolge eingetretener gesetzlicher Verfolgungsverjährung im Strafverfahren SK.2019.45 nicht ein.

FF. Am 12. Mai 2020 ersuchte A. um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis 28. Mai 2020 (act. 46). Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 13. Mai 2020 entsprochen (act. 47).

GG. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erklärte F., auf eine erneute Stellungnahme zu verzichten und ausdrücklich an den bisherigen Stellungnahmen, auch bezüglich der Kostenfolge, festzuhalten (act. 48).

HH. B. und C. beantragen mit Eingaben je vom 18. Mai 2020, das Ausstandsverfahren BB.2020.50 wegen Gegenstandslosigkeit, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers abzuschreiben (act. 49 und 50).

II. Die Eingaben von F., B. und C., je vom 18. Mai 2020 (vgl. supra lit. GG. und HH.) wurden A. am 25. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 51).

JJ. In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2020 verwehrt sich A. gegen die Erledigung des vorliegenden Ausstandsverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Er macht im Wesentlichen eine Kompetenzüberschreitung der Beschwerdekammer geltend. Es stehe allein der Strafkammer zu, zu beurteilen, ob ein Verfahrenshindernis nach Art. 339 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
1    Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.
2    Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:
a  die Gültigkeit der Anklage;
b  die Prozessvoraussetzungen;
c  Verfahrenshindernisse;
d  die Akten und die erhobenen Beweise;
e  die Öffentlichkeit der Verhandlung;
f  die Zweiteilung der Verhandlung.
3    Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.
4    Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.
5    Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.
StPO vorliege. A. teilte der Beschwerdekammer zudem mit, dass er am gestellten Revisionsgesuch festhalte (act. 52).

KK. Die Eingabe von A. vom 28. Mai 2020 ist den Gesuchsgegnern am 3. Juni 2020 zur Kenntnis zugestellt worden (act. 53).

LL. Die Beschwerdekammer übermittelte mit Schreiben vom 4. Juni 2020 der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zuständigkeitshalber die Eingaben von A. vom 14. April und 28. Mai 2020 (vgl. supra lit. W und JJ), gemäss welchen er sein Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 als Revision zu seinem Ausstandsgesuch vom 17. April 2019 respektive zum Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.85 vom 12. September 2019 verstanden haben wollte (act. 54).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
– e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG) und die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Beschwerdeinstanz (einzelne Mitglieder der Beschwerdekammer sowie die gesamte Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts) betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO).

2.

2.1 Der Gesuchsteller lehnt zunächst die Mitglieder der Beschwerdekammer Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler ab. Während sich der Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 nicht dazu äussert, weshalb die genannten Richter seiner Ansicht nach befangen seien, führt er diesbezüglich in den Ergänzungen zum Ausstandsgesuch vom 10. und 12. März 2020 Folgendes aus: Die Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 habe die offensichtlich unredlichen Machenschaften des Bundesanwalts entlarvt. Deshalb sei der Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.85 vom 12. September 2019 unhaltbar, mit welchem das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 17. April 2019 gegen B. und die Mitglieder der Taskforce FIFA der Bundesanwaltschaft abgewiesen worden sei. Nach Ansicht des Gesuchstellers wäre es Pflicht und Aufgabe der Beschwerdekammer gewesen, damals in der Zusammensetzung von Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen so zu treffen, wie sie die AB-BA vorgenommen habe. Es offenbare sich damit die Befangenheit des damaligen Spruchkörpers der Beschwerdekammer (act. 10 und 14).

2.2 Wie bereits supra unter E. 1 ausgeführt, ist für die Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen einzelne Mitglieder der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO i.V.m. Art. 39 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG). Offensichtlich unbegründete Gesuche können jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (Boog, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 59
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Ausstandsgesuch nunmehr Bundesstrafrichterin Cornelia Cova anstelle von Bundesstrafrichter Stephan Blättler fungiert, weshalb auf das Ausstandsersuchen hinsichtlich Bundesstrafrichter Stephan Blättler von vornherein nicht einzutreten ist.

2.4 Der Gesuchsteller stützt sodann sein Ausstandsgesuch gegen die Bundesstrafrichter Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud sinngemäss auf Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO. Demnach hat in den Ausstand zu treten, wer aus anderen Gründen (als diejenigen in Art. 56 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
- e StPO), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes bzw. des Richters und den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (BGE 138 IV 425 E. 4.2.1; 138 I 1 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; 136 I 207 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2). Gemäss Rechtsprechung vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen. Ein Ausstandsgrund liegt auch nicht darin, wenn der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt, in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft. Für die Annahme von Voreingenommenheit muss es sich vielmehr um besonders schwere oder wiederholte Fehlleistungen bzw. Irrtümer gegen die gleiche Partei handeln, die als schwere Verletzung der Richterpflichten gelten müssen (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO). Ein Ausstand muss auf besonders krasse und wiederholte Irrtümer bzw. schwere Verletzung der beruflichen Pflichten als Mitglied der Strafbehörde beschränkt werden (BGE 138 IV 142 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_858/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2; 1B_297/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2/2.4; 1B_204/2013 vom 12. September 2013 E. 2.3; 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2). Schliesslich vermag auch alleine der Umstand, dass Richter wiederholt über Ausstandsgesuche des gleichen Gesuchstellers im Rahmen des gleichen Strafverfahrens zu befinden haben, keine Vorbefassung zu bewirken, da die Entscheidgrundlage grundsätzlich auf einer neuen Sachlage basiert (Keller, a.a.O., N. 32 zu Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO).

2.5 Der Gesuchsteller vermag keine besonders krasse und wiederholte schwere Begehung von Verfahrensfehlern durch die genannten Richter der Beschwerdekammer im Sinne der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung glaubhaft darzulegen. Der Vorwurf, die Richter hätten im Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch des Gesuchstellers vom 17. April 2019 den Sachverhalt abklären müssen, wie es die AB-BA im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen B. getan habe, ist nicht zu hören. Es ist nicht Aufgabe des Ausstandsrichters, die Verfahrensführung in der Art einer Aufsichtsbehörde zu überprüfen (Keller, a.a.O.). Im Ausstandsverfahren ist zudem gestützt auf Art. 59 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO ein Beweisverfahren grundsätzlich ohne­hin ausgeschlossen (vgl. supra E. 1). Dies gilt auch, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO geltend gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_27/2018 vom 29. März 2018 E. 1.5). Im Übrigen genügen die bloss stichwortartig aufgeführten Ausstandsgründe («Einseitige Bevorzugung der Untersuchungsbehörde wie auch der Privatklägerin FIFA, Verweigerung einer notwendigen Sachverhaltsabklärung, Verweigerung einer Würdigung des Ablehnungsgesuches des Unterzeichnenden vom 09.11.2018, Negierung der Thematik, dass die Betroffenen gemäss Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO von Amtes wegen in den Ausstand zu treten haben»; vgl. act. 10 S. 4) den Anforderungen an die Substantiierung eines Ausstandsgesuches bei Weitem nicht.

Der Gesuchsteller hat somit offensichtlich keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO geltend gemacht, weshalb auf sein Ausstandsgesuch gegen die Bundesstrafrichter Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler nicht einzutreten ist und sich eine Weiterleitung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts erübrigt.

3.

3.1 Das Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 richtet sich sodann namentlich gegen Bundesanwalt B. sowie gegen die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes, C., D. und E. (act. 3.1 und act. 8, je S. 1 f.). Weiter richtet es sich gegen «alle bei der Bundesanwaltschaft angestellten und im Verfahren SV.15.1462 resp. SK.2019.45 involvierten Personen». Im Rahmen seiner Eingabe vom 10. März 2020 weitete der Gesuchsteller sein Gesuch auf den ehemaligen Staatsanwalt des Bundes F. aus (act. 10 S. 2).

3.2

3.2.1 Mit Medienmitteilung vom 28. April 2020 teilte das Bundesstrafgericht mit, dass am Montag, den 27. April 2020, im Strafverfahren SK.2019.45 die gesetzliche Verjährungsfrist für die eingeklagten Straftaten betreffend Zahlungen im Vorfeld der Fussball-WM 2006 in Deutschland abgelaufen sei (vgl. supra lit. BB).

3.2.2 Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (Art. 97 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht ein (Art. 97 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
und b StGB). Die Verjährung ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 116 IV 80 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_927/2015 vom 2. Mai 2016 E. 1).

3.2.3 In der dem Strafverfahren SK.2019.45 zugrunde liegenden Anklage der Bundesanwaltschaft vom 5. August 2019 bzw. 27. Januar 2020 wird dem Gesuchsteller Betrug (in Mittäterschaft) im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, eventualiter Gehilfenschaft dazu, vorgeworfen. Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft. Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt mithin 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB).

Der Anklageschrift kann entnommen werden, dass die letzte entscheidende Weiche im Rahmen der arbeitsteiligen Organisation des OK WM 2006 durch H. und G. gestellt worden sei, indem diese mit handschriftlich unterzeichnetem Zahlungsauftrag vom 26. April 2005, ausgeführt am 27. April 2005, die Auszahlung von EUR 6.7 Mio. zu Lasten des auf den DFB lautenden, durch das OK WM 2006 verwendeten Bankkontos Nr. 1 bei der Bank R. bewirkt hätten (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. A-01.000-0259). Ausgehend von der letzten Tathandlung hat die Verfolgungsverjährung somit am 27. April 2005 zu laufen begonnen und ist – da kein erstinstanzliches Urteil ergangen ist – am 27. April 2020 abgelaufen. Dies wird weder vom Gesuchsteller noch von den Gesuchsgegnern im vorliegenden Verfahren bestritten. Die Verjährung ergibt sich damit ohne Weiteres aus den Akten und ist – wie erwähnt – von Amtes wegen zu beachten.

3.3 Wird die Verletzung von Ausstandsvorschriften festgestellt, sind Amtshandlungen aufzuheben, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, wenn dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2    Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
StPO). Infolge der eingetretenen gesetzlichen Verfolgungsverjährung im Verfahren SK.2019.45 bzw. SV.15.1462 wäre im Falle einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs gegen den Bundesanwalt B., die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes C., D., E. und F. die Aufhebung von Amtshandlungen und deren Wiederholung ausgeschlossen. Dies, weil nach Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Verfahrenshandlungen im nämlichen Strafverfahren mehr vorgenommen werden können und auch die Bundesanwaltschaft die Verjährung von Amtes wegen zu beachten hat. Das aktuelle praktische Interesse an der Feststellung eines allfälligen Ausstandsgrundes ist somit mit Eintritt der Verjährung im Verfahren SK.2019.45 bzw. SV.15.1462 weggefallen. Die durch den Gesuchsteller geltende gemachte hypothetische Wiederherstellung seiner Reputation im Falle einer Gutheissung des Ausstandsgesuches gegen Bundesanwalt B. und die weiteren im Verfahren SV.15.1462 involvierten Staatsanwälte des Bundes (vgl. act. 52 S. 8 ff.) vermag jedenfalls kein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung des Ausstandsgesuchs zu begründen, zumal nach Schweizer Rechtsauffassung ein Freispruch bzw. eine Einstellung wegen Verjährung kein Freispruch «zweiter Klasse» ist (im Allgemeinen zur Diskussion über die Rechtsnatur der Verjährung vgl. Zurbrügg, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 51-61 zu Vor Art. 97
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
-101
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 101 - 1 Keine Verjährung tritt ein für:
1    Keine Verjährung tritt ein für:
a  Völkermord (Art. 264);
b  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2);
c  Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1-3, 264d Abs. 1 und 2, 264e Abs. 1 und 2, 264f, 264g Abs. 1 und 2 und 264h);
d  Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme;
e  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193) und Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.143
2    Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern.
3    Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom 18. Juni 2010 dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe e gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 30. November 2008 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.144 145
StGB; Schubarth, Erlöschen der Strafgewalt zufolge Verjährung – Konsequenzen für die Rechtsnatur der Verjährung und für Fragen der Auslieferung, ZStrR 129/2011, S. 66 ff.).

Ist somit das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung im vorliegenden Ausstandsverfahren weggefallen, ist dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.4 Gemäss Art. 59 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes bzw. des Kantons, wenn das Ausstandsgesuch gutgeheissen wird. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person. Für die Entschädigung der obsiegenden Partei sind die Art. 429 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
. StPO mangels ausdrücklicher Regelung in Art. 59 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO analog anzuwenden (Keller, a.a.O., N. 12 zu Art. 59
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO). Bei Gegenstandslosigkeit einer Streitsache wird in erster Linie kostenpflichtig, wer diese verursacht hat (vgl. TPF 2011 31). Wenn sich dies nicht feststellen lässt, ist mit summarischer Begründung auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen und zwar aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013). Dabei geht es nicht darum, auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4a). Vielmehr kann es bei einer knappen, d.h. Prima-Facie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (Domeisen, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO).

Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit des Ausstandsverfahrens gegen die Gesuchsgegner 1-5 wegen der Verjährung des Strafverfahrens SV.15.1462 bzw. SK.2019.45 eingetreten. Es ist daher für die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolge im Rahmen einer summarischen Überprüfung auf den mutmasslichen Prozessausgang aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds abzustellen.

4.

4.1 Wie bereits erwähnt, sind Ausstandsgesuche einer Partei gegen eine in einer Strafbehörde tätigen Person «ohne Verzug» zu stellen (vgl. supra E. 1). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis).

Sodann sind grundsätzlich pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes nicht zulässig. Rekusationsersuchen haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und der Gesuchsteller hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in aller Regel nur entgegengenommen werden, wenn im Ausstandsbegehren Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Blosse Vermutungen oder pauschale, vage Andeutungen genügen im Übrigen nicht (Boog, a.a.O., N. 4 zu Art. 55; Keller, a.a.O., N. 9 zu Art. 58). Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaupteten Darstellung belassen kann, sondern die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substanziieren muss. Aufgrund der Notwendigkeit eines raschen Ablaufs und des Ausschlusses eines Beweisverfahrens (vgl. supra E. 1.1) ist das Glaubhaftmachen auf Schriftstücke und eine in sich selbst glaubhafte Darstellung beschränkt (Keller, a.a.O.).

Die Parteien können den Ausstand «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» verlangen (Art. 58 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 58 Ausstandsgesuch einer Partei - 1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
StPO). Das betrifft in erster Linie diejenigen Personen, welche einen direkten Einfluss auf das konkrete Verfahren aus-üben. Ein Ausstandsgesuch kann daher grundsätzlich nur gegen die am Strafverfahren mitwirkenden Personen gestellt werden, in erster Linie somit gegen den Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin und gegen die unter deren Verantwortung stehenden Personen. Letztgenannte fallen jedoch dann ausser Betracht, wenn sich deren Mitwirkung am Verfahren nur als marginal erweist (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.195 vom 3. April 2019 E. 1.5 mit Hinweis). Massgebliche Kriterien für die Anwendbarkeit der Ausstandsbestimmungen auf Hilfspersonen müssen deren Nähe zum Verfahren sein sowie die Möglichkeit, einen eigenen in der Sache sich auswirkenden Beitrag zu leisten. Es geht darum, ob die Person auch nur indirekten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat (Keller, a.a.O., Art. 56
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StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO N. 7 m.w.H.; siehe auch Moreillon/Parein-Reymond, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 56
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO N. 2).

Analoge Überlegungen müssen auch gelten für die dem Verfahrensleiter bzw. der Verfahrensleiterin hierarchisch übergeordneten Personen wie vorliegend für den Bundesanwalt. Sie können nur dann Adressaten eines Ausstandsgesuchs einer Partei sein, wenn sie im konkreten, diese Partei betreffenden Strafverfahren tatsächlich mitgewirkt haben bzw. auf dieses Einfluss genommen haben, sei dies beispielsweise durch Erlass konkreter Weisungen an die verfahrensleitende Person oder aber indem sie einzelne Verfahrenshandlungen selber vornehmen. Allein die allgemein geltende, im konkreten Fall aber nicht ausgeübte Weisungsbefugnis gegenüber einer verfahrensleitenden Person schafft demnach keine Möglichkeit, gegen den Bundesanwalt ein Ausstandsbegehren zu stellen. Eine allfällige Befangenheit der Führungsverantwortlichen wirkt sich demnach nicht zwingend auch auf die in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie auf die diesen unterstellten Personen aus (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4).

4.2 Der Gesuchsteller bezeichnete in seinem Ersuchen den konkreten Ausstandsgrund gegen B. und die übrigen Gesuchsgegner nicht, er schien sich jedoch sinngemäss auf Art. 56 lit. f
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StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO zu berufen.

4.3 Mit Bezug auf die vom Gesuchsteller im vorliegenden Ausstandsverfahren zahlreich erhobenen Eingaben ist zunächst festzuhalten, dass auf dessen Eingabe vom 27. April 2020 (act. 44), soweit er damit neue Ausstandsgründe gegen die Gesuchsgegner geltend machen will, infolge bereits eingetretener Verjährung des Verfahrens SK.2019.45 und SV.15.1462 (vgl. supra E. 3.2) nicht einzugehen ist. Auch mit seiner Kritik am Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.85 vom 12. September 2019, der seiner Auffassung nach vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 unhaltbar sei (act. 10 S. 5), ist der Gesuchsteller im vorliegenden Ausstandsverfahren nicht zu hören. In der Eingabe vom 19. März 2020 (act. 25), mit welcher der Gesuchsteller verschiedene Medienberichte zitiert bzw. diese wortwörtlich wiedergibt, um darzutun, «wie die intellektuelle Öffentlichkeit zu dieser causa steht», werden keine konkreten Tatsachen, die die persönliche Befangenheit der Gesuchsgegner glaubhaft gemacht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Unbeachtlich ist ferner die Eingabe des Gesuchstellers vom 20. März 2020 (act. 26), bei der es sich um eine wortwörtliche Wiedergabe des Ausstandsgesuchs vom 17. April 2020 handelt. Dieses war bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Ausstandsverfahrens BB.2019.85. Abgesehen davon vermag der pauschale Verweis auf ein früheres Ausstandsgesuch der Begründungspflicht im vorliegenden Ausstandsverfahren ohnehin nicht zu genügen.

Soweit in den übrigen Eingaben des Gesuchstellers gegen die einzelnen Gesuchsgegner konkrete Einwände gegen deren Unbefangenheit erhoben werden, ist darauf nachfolgend einzugehen.

4.4

4.4.1 Der Gesuchsteller begründete sein Begehren B. gegenüber unter anderem damit, dass die Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020, welche die verschiedenen Gespräche bzw. Kontakte der Bundesanwaltschaft mit der FIFA sowie das Verhalten des Bundesanwaltes bzw. der Bundesanwaltschaft im FIFA-Verfahrenskomplex zum Gegenstand gehabt habe, zahlreiche völlig neue, bisher nicht bekannte Tatsachen ans Licht gebracht hätte. Gemäss Ausführungen der AB-BA sei nun davon auszugehen, dass es beim Treffen vom 8. Juli 2015 zwischen B., R. und S. bereits um den FIFA-Komplex gegangen sei. Auch bestehe der Verdacht, dass die FIFA nur dank den Geheimtreffen vom 22. April 2016 und 16. Juni 2017 zwischen dem am 26. Februar 2016 gewählten Präsidenten der FIFA, O., und B. als Privatklägerin im Verfahren SV.15.1462 zugelassen worden sei. In diesem Zusammenhang sei der Umstand, dass eine Aktennotiz von B. zuhanden der parlamentarischen Oberaufsicht bestehe, welche sich auf die Treffen vom 22. März und 22. April 2016 beziehe, für den Gesuchsteller neu (act. 4). In seiner Replik vom 14. April 2020 wiederholte der Gesuchsteller im Wesentlichen seine im Ausstandsgesuch vom 5. März 2020 gemachten Ausführungen (act. 36).

4.4.2 B. führte in seiner Stellungnahme vom 19. März 2020 zunächst aus, er sei im Verfahren SV.15.1462 weder Verfahrensleiter gewesen noch habe er gestützt auf seine gesetzlichen Weisungsbefugnisse Einfluss auf das Verfahren genommen. Ebenso wenig sei er Leiter der Taskforce FIFA gewesen (act. 24 S. 1 f.). Ob B. im Verfahren SV.15.1462 mitwirkende Person im Sinne von Art. 56 Abs. 1
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StPO Art. 56 Ausstandsgründe - Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c  mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d  mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e  mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f  aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.
StPO und somit Adressat im vorliegenden Ausstandsverfahren war, braucht – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – in Anbetracht des (hypothetischen) Verfahrensausganges keiner weiteren Überprüfung unterzogen zu werden und kann somit offen bleiben.

4.4.3 Zur Begründung des Begehrens betreffend B. ist zunächst festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die in der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 thematisierten verschiedenen Treffen insbesondere zwischen B. und O. längst bekannt gewesen sind, nämlich seit November 2018 (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.85 vom 12. September 2019 E. 3.2.2). Der Gesuchsteller war jedoch der Ansicht, dass gestützt auf die Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 neu klar ersichtlich werde, dass die langjährige Verflechtung zwischen der FIFA und der Bundesanwaltschaft noch viel stärker gewesen sei als bisher bekannt (act. 4 S. 12). Zunächst ist fraglich, ob die Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020, die (noch nicht) rechtskräftig ist und im Rahmen eines Disziplinarverfahrens – bei welchem andere Beweisanforderungen als im Strafverfahren gelten – erlassen wurde, überhaupt geeignet ist, die geltend gemachten Ausstandsgründe zu belegen. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre auf das Ausstandsbegehren ohnehin nicht einzutreten, sodass die Frage letztlich offen gelassen werden kann. Was der Gesuchsteller zur Begründung der neuen Tatsachen ausführte, ist nämlich unbehelflich. Die in der Verfügung der AB-BA erwähnte Aktennotiz von B. zuhanden der parlamentarischen Oberaufsicht, in welcher dieser festgehalten habe, das einstündige Treffen am 22. März 2016 habe der allgemeinen Einordnung des Verfahrenskomplexes Weltfussball durch den Bundesanwalt sowie der Erörterung der FIFA als Anzeigeerstatterin und Privatklägerin gedient (act. 27.1 Rz. 148), vermag keine neue Tatsache hervorbringen. Dem Gesuchsteller war nämlich bereits seit Mai 2019 bekannt, dass anlässlich der Geheimtreffen auch die Rolle der FIFA als Privatklägerin zur Sprache gekommen war. Dies geht aus dem II. Addendum vom 16. Mai 2019 des Gesuchstellers im Verfahren BB.2019.85 hervor (Verfahrensakten SV.15.1462 pag. 21.108-0185 ff). Ob es ferner beim Treffen vom 8. Juli 2015 zwischen B., R. und S. bereits um den FIFA-Komplex gegangen war, wie der Gesuchsteller neu vermutete, wäre für die Beurteilung des Ausstandsgrundes unerheblich. Die Beschwerdekammer hatte in ihrem Beschluss BB.2019.85 vom 12. September 2019 bereits festgehalten, dass es nicht weiter relevant sei, ob es zwischen den Beteiligten zu zwei oder mehreren Treffen gekommen sei, da die vom
Gesuchsteller kritisierten Umstände dieser Treffen mehr oder weniger immer identisch gewesen seien. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers spielt für die Beurteilung des Ausstandsgrundes das Verhalten von B. im Rahmen der Disziplinaruntersuchung zudem keinerlei Rolle. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine Ausstandsgründe geltend gemacht hat, die er nicht bereits in seinem Ersuchen vom 17. April 2019 vorgebracht hat. Die Beschwerdekammer hat diesbezüglich in ihrem Beschluss BB.2019.85 vom 12. September 2019 bereits festgehalten, dass diese Vorbringen verspätet sind. Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. Auf das Ausstandsgesuch gegen B. wäre somit nicht einzutreten gewesen.

4.5

4.5.1 Im Rahmen seiner Eingabe vom 10. März 2020 weitete der Gesuchsteller sein Gesuch vom 5. März 2020 auf den ehemaligen Staatsanwalt des Bundes F. aus, ohne in dieser Eingabe jedoch konkrete Ausstandsgründe gegen ihn anzuführen. Er bezog sich darin auf das dritte, bereits im November 2018 in den Medien bekannt gewordene Treffen vom 16. Juni 2017 zwischen B. und O. und legte im Wesentlichen pauschal dar, dass sich der Beschluss der Beschwerdekammer BB.2019.85 vor dem Hintergrund der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 als unrichtig erwiesen habe (act. 10). In seiner Eingabe vom 19. März 2020 hielt der Gesuchsteller sodann fest, gestützt auf die von der Strafkammer ungeschwärzte Version der Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 sei nunmehr ersichtlich, dass F. am Treffen vom 16. Juni 2017 dabei gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Outlook-Agenda des Bundesanwalts (act. 25).

4.5.2 F. führte in seiner Stellungnahme vom 3. April 2020 aus, er habe nicht am Treffen vom 16. Juni 2017 teilgenommen. Er sei vom 15. bis 18. Juni 2017 auslandabwesend gewesen, was die beiliegenden Boardingkarten belegen würden (act. 32 und 32.1.). Wenn der Gesuchsteller argumentiert, die Boardingkarten würden nicht beweisen, dass F. nicht am Treffen vom 16. Juni 2017 teilgenommen habe, verkennt er, dass offenbar selbst die AB-BA in ihrer Verfügung vom 2. März 2020 davon ausgeht, F. habe nicht am besagten Treffen teilgenommen (vgl. act. 27.1 Rz. 89: «Zusammenfassend ist für diese Untersuchung aufgrund der vorstehend genannten Sachverhaltselemente und Indizien erstellt, dass am 16. Juni 2017 im Hotel AA. in Bern ein Treffen stattgefunden hat, an welchem der Bundesanwalt, O., R. und S. teilgenommen haben»). Soweit der Gesuchsteller sodann im Wesentlichen auf sein Ausstandsgesuch vom 17. April 2019 verweist bzw. dieses wortwörtlich wiedergibt, ist darauf nicht weiter einzugehen, da – wie bereits ausgeführt – dieses mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 12. September 2019 rechtskräftig behandelt worden ist.

4.6

4.6.1 Insofern der Gesuchsteller sodann das Gesuch E. gegenüber damit begründete, dass die Abweisung des Ausstandsgesuch vom 17. April 2019 betreffend E. im Verfahren BB.2019.85 gesetzeswidrig gewesen sei (act. 36 S. 26), wurde schon festgehalten, dass Einwendungen gegen das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren BB.2019.85 im vorliegenden Verfahren nicht zu hören sind (vgl. supra E. 4.3). Die Beschwerdekammer ist in ihrem Beschluss BB.2019.85 vom 12. September 2019 auf das Ausstandsgesuch gegen E. nicht eingetreten, da dieser zu keinem Zeitpunkt in die Führung des Strafverfahrens SV.15.1462 eingebunden gewesen sei. Seine konkrete Mitwirkung am Verfahren habe sich auf die Stellvertretung von C. und des vormaligen Verfahrensleiters beschränkt, wenn diese büroabwesend oder anderweitig verhindert gewesen seien (E. 3.3.3). An diesen Ausführungen ist vollumfänglich festzuhalten. Andere als bereits im Ausstandsverfahren BB.2019.85 gegen E. erhobene Ausstandsgründe bringt der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren nicht vor. Auf das Gesuch wäre in diesem Punkt somit nicht einzutreten gewesen.

4.6.2 C. gegenüber begründete der Gesuchsteller sein Gesuch zunächst damit, er habe bereits im Ausstandsverfahren BB.2019.85 dargelegt, dass C. das Verfah­ren SV.15.1462 in der Task-Force jeweils zweifelsfrei besprochen habe. C. habe dabei das Verfahren SV.15.1462 in Partnerschaft mit E. geführt. Die Befangenheit von E. sei mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.190 vom 17. Juni 2019 festgestellt worden (act. 4 S. 13). Der Gesuchsteller verkennt, dass die gerichtlich festgestellte Befangenheit von E. nicht das Strafverfahren SV.15.1462 betroffen hatte. Im Übrigen hatte E. im vorliegenden Strafverfahren nur eine marginale Rolle inne. Auf diese Umstände wurde bereits Verfahren BB.2019.85 hingewiesen. Auch das in der Replik vom 14. April 2020 angeführte Argument, C. sei offensichtlich von seinen Vorgesetzten B., F. und E. abhängig gewesen, führt ins Leere (act. 36 S. 18 ff.). Abgesehen davon, dass eine Befangenheit von B., F. und E. nicht glaubhaft dargetan worden ist, würde eine solche der Führungsverantwortlichen nicht automatisch zur Annahme einer solchen auf Seiten der in den einzelnen Verfahren ermittelnden Staatsanwälte sowie den diesen unterstellen Personen führen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.85 vom 12. September 2019 E. 3.3.1 m.w.H.). Wenn schliesslich der Gesuchsteller ausführt, der fünfte Mann am Treffen vom 16. Juni 2017 hätte C. sein können, handelt es sich hierbei um blosse Mutmassungen und Spekulationen, zumal auch die Verfügung der AB-BA vom 2. März 2020 C. nirgends nennt. Hinreichende Ausstandsgründe gegenüber C. vermochte der Gesuchsteller keine glaubhaft darzulegen. Auch in diesem Punkt wäre auf das Gesuch nicht einzutreten gewesen.

4.6.3 Soweit sich das Gesuch schliesslich gegen D. richtet, äusserte sich der Gesuchsteller einzig in der Replik zu deren angeblichen Befangenheit. Er machte geltend, es sei nicht glaubhaft, das D. von ihren Vorgesetzten nicht geführt, kontrolliert und angeleitet worden sein soll, zumal sie über weniger Erfahrung als C. verfügt hätte. Das Verfahren sei ineffizient geführt worden, und der einzig rechtsstaatlich logische Schluss wäre gewesen, das Verfahren einzustellen (act. 36 S. 27 f.). Diese pauschal gehaltenen Ausführungen, die vorwiegend auf Mutmassungen beruhen, vermögen in keiner Weise eine mögliche Befangenheit der Gesuchsgegnerin glaubhaft darzulegen. Auf das Gesuch wäre in diesem Punkt mangels Substantiierung nicht einzutreten gewesen.

4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1-5 nicht einzutreten gewesen wäre.

5. Gestützt auf den mutmasslichen Prozessausgang wäre der Gesuchsteller mit seinem Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1-5 im vorliegenden Verfahren unterlegen. Ebenso unterliegt der Gesuchsteller mit Bezug auf das gegen die Bundesstrafrichter Garré, Robert-Nicoud und Blättler gestellte Ausstandsgesuch (vgl. supra E. 2.4).

6. Damit hat der Gesuchsteller gestützt auf Art. 59 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 59 Entscheid - 1 Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
1    Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b-e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:22
a  die Staatsanwaltschaft, wenn die Polizei betroffen ist;
b  die Beschwerdeinstanz, wenn die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind;
c  das Berufungsgericht, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind;
d  das Bundesstrafgericht, wenn das gesamte Berufungsgericht eines Kantons betroffen ist.
2    Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3    Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4    Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
StPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR; SR 173.713.162).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Ausstandsgesuch gegen die Bundesstrafrichter Roy Garré, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler wird nicht eingetreten.

2. Das Ausstandverfahren gegen den Bundesanwalt B. und die aktuellen bzw. ehemaligen Staatsanwälte des Bundes, C., D., E. und F. wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 6. Juli 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler

- B.

- C.

- D.

- E.

- F.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2020.50
Date : 06. Juli 2020
Published : 14. Juli 2020
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO). Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer.


Legislation register
BStKR: 5  8
StBOG: 37  39  73
StGB: 25  97  98  101  146
StPO: 56  58  59  60  339  410  428  429
BGE-register
116-IV-80 • 118-IA-488 • 136-I-207 • 137-I-227 • 138-I-1 • 138-IV-142 • 143-V-66
Weitere Urteile ab 2000
1B_204/2013 • 1B_27/2018 • 1B_297/2013 • 1B_34/2011 • 1B_47/2019 • 1B_69/2013 • 6B_858/2013 • 6B_927/2015
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