Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2012.15

Urteil vom 6. Juni und 23. Juli 2012 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Thomas Held.

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Andreas Müller, Staatsanwalt des Bundes,

und

als Privatklägerin:

B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Kathrin Thomann.

Gegenstand

Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses.

Anträge der Bundesanwaltschaft:

I. A. sei der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB schuldig zu sprechen.

II. A. sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 300.–, entsprechend Fr. 9'000.–, zu bestrafen.

III. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

IV. Die beschlagnahmten Dokumente seien, soweit sie die Anklagepunkte des Strafbefehls betreffen und unter Vorbehalt der Ansprüche der Privatklägerschaft B. AG einzuziehen. Die weiteren beschlagnahmten Gegenstände seien unter Wahrung der Geheimnisinteressen der B. AG an den Beschuldigten A. herauszugeben.

V. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Ermessen des Gerichts.

Anträge der Privatklägerschaft:

I. Der Beschuldigte sei der Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

II.

1. Es sei dem Beschuldigten und seiner Verteidigung kein weiteres Akteneinsichtsrecht zu gewähren.

2. Die Verteidigerin sei zu befragen, wem sie welche der ihr gestützt auf die Verfügung des Gerichts vom 16. Mai 2012 zugekommenen Akten auf irgendeine Weise – z. B. elektronisch, in Kopie oder als Abschrift – zukommen liess und wen sie darin Einsicht nehmen liess.

3. Die Verteidigerin sei auf unbestimmte Zeit unter Androhung von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB für den Widerhandlungsfall zu verpflichten, weder dem Beschuldigten noch irgendeinem Dritten Einsicht in die ihr mit Verfügung des Gerichts vom 16. Mai 2012 zugekommenen Akten zu gewähren und diese Akten auch weder dem Angeklagten noch irgendeinem Dritten in irgendeiner Form – z. B. als Kopie, Abschrift oder elektronisch – zukommen zu lassen und ihnen über den Inhalt dieser Akten auch keine Auskunft zu geben.

III. Die in den Geheimnis-Aktenordnern ausgeschiedenen Akten seien einzuziehen und zu vernichten.

IV. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

V. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene Entschädigung für deren notwendige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.

Anträge der Verteidigung:

I. Hauptanträge:

1. Es sei mein Mandant von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es seien die Verfahrenskosten ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Es sei meinem Mandanten für die entstandenen Anwaltskosten und Umtriebe eine angemessene Entschädigung in der Höhe von Fr. 60'000.– zuzusprechen.

II. Eventualanträge:

1. Eventualiter, für den Fall, dass das Gericht die Schuld meines Mandanten betreffend Anklagepunkt 3 bejahen sollte, sei mein Klient lediglich der einfachen Verletzung von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB schuldig zu sprechen, und es sei eine bedingte Geldstrafe von maximal 10 Tagessätzen zu je Fr. 200.–, entsprechend Fr. 2'000.–, auszusprechen.

2. Die Verfahrenskosten seien diesfalls höchstens im Umfang von einem Sechstel meinem Klienten zu auferlegen, und es sei ihm für die entstandenen Anwaltskosten eine anteilsmässige Entschädigung von mindestens Fr. 50'000.– zuzusprechen.

3. Auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerschaft sei zu verzichten.

Sachverhalt:

A. Die B. AG reichte am 23. Januar 2007 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden Strafantrag gegen A. und weitere Mitarbeiter wegen des Verdachts auf unerlaubte Weitergabe geheimer Firmeninformationen an C. ein. Der Strafantrag wurde an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet. Diese eröffnete am 14. Februar 2007 unter anderem gegen C. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB) und Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB), das am 12. März 2007 in persönlicher Hinsicht auf A. ausgedehnt wurde (cl. 1 pag. 1.0.0; …11).

B. Im März 2007 fanden bei A. und anderen Beschuldigten Hausdurchsuchungen statt, bei denen unter anderem zahlreiche Dokumente und Datenträger sichergestellt wurden. Am 3. August 2007 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Professoren Walter Caseri und Wolfgang Kaiser von der ETH Zürich (nachfolgend "Caseri/Kaiser"), eine Fachmeinung zu der Geheimnisrelevanz einiger sichergestellter Informationen zu erstellen (cl. 13 pag. 10.1.0.2 ff.). Caseri/Kaiser reichten am 19. Dezember 2007 ihre Einschätzung ein, verbunden mit der Empfehlung, die Meinung eines Spezialisten im Bereich "Verfahrenstechnik" einzuholen (cl. 13 pag. 10.1.0.14 ff.).

C. Am 24. April 2008 eröffnete das eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend "URA") die Voruntersuchung (cl. 1. pag. 1.0.0.17 ff.). Am 16. Juni 2008 fand unter seiner Leitung ein Treffen aller Verfahrensbeteiligten statt, um den weiteren Fortgang des Strafverfahrens zu besprechen. Die Parteien einigten sich aufgrund der von der B. AG geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen auf die Modalitäten des Akteneinsichtsrechts und hielten diese in einem Beschlussprotokoll fest. Am 30. Juni 2008 beantragte die B. AG unter Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen und entgegen der am 16. Juni 2008 getroffenen Vereinbarung, dass die Akten den Beschuldigten nicht eröffnet werden. Das URA wies den Antrag ab und gewährte den Parteien mit Verfügungen vom 9. September 2008 und vom 24. Oktober 2008 im Umfang des Beschlussprotokolls vom 16. Juni 2008 Akteneinsicht. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die hiergegen von der B. AG erhobenen Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.95 vom 13. Februar 2009).

D. Mit Einverständnis der Parteien beauftragte das URA am 22. Dezember 2009 Dr. D. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die anwendungstechnische und industrielle Relevanz beschlagnahmter und von der B. AG eingereichter Dokumente (cl. 13 pag. 10.2.0.26 ff.; …30 ff.). Das Sachverständigengutachten datiert vom 11. Februar 2010 (cl. 13 pag. 10.2.0.49 ff.); das Ergänzungsgutachten zu den Zusatzfragen der Bundesanwaltschaft und der B. AG vom 30. Juni 2010 (cl. 13 pag. 10.2.0.144 ff.). Am 5. November 2010 wurde A. erstmals Einsicht in die von Caseri/Kaiser und Dr. D. begutachteten Dokumente gewährt. Daraufhin reichte er am 17. Dezember 2010 zuhanden des URA eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten ein (cl. 23 pag. 16.3.0.69 ff.). Am 23. August 2011 führte die Bundesanwaltschaft die Schlusseinvernahme von A. durch, in welcher dieser erstmalig inhaltlich zu der von ihm an C. gesandten E-Mail vom 5. Juli 2005 befragt wurde (cl. 19 pag. 13.5.0.380 ff.). A. nahm hierzu inhaltlich keine Stellung.

E. Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2011 in Kraft tretende Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) verwies das URA am 28. Dezember 2010 das Strafverfahren vor Abschluss der Voruntersuchung an die Bundesanwaltschaft zurück (cl. 1 pag. 2.0.0.2 ff.).

F. Mit Strafbefehl vom 8. März 2012 (cl. 32 pag. 32.100.3 f.) sprach die Bundesanwaltschaft gegen A. eine bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 300.– bei einer Probezeit von zwei Jahren wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses zum Nachteil der B. AG aus und auferlegte ihm Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 13'050.–. Die Forderung der B. AG verwies sie auf den Zivilweg. A. erhob am 21. März 2012 Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Bundesanwaltschaft hielt an diesem fest und überwies ihn ohne weitere Beweiserhebungen am 2. April 2012 zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts.

G. Das Gericht lud die Parteien ein, Beweisanträge zu stellen und sich zur Verjährung der A. vorgeworfenen Handlungen sowie allfälliger Zivilforderungen zu äussern. Der B. AG wurde gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, sich zum Geheimnischarakter des dritten Anklagepunktes (E-Mail vom 5. Juli 2005) vernehmen zu lassen (cl. 32 pag. 32.310.2 f.). Nach Eingang der Parteieingaben teilte das Gericht diesen mit Schreiben vom 9. Mai 2012 mit, dass es das Verfahren hinsichtlich der E-Mails vom 28. März 2003 und 20. Oktober 2004 (Anklagepunkte 1 und 2) wegen Verjährung einstellen werde. Die formelle Einstellungsverfügung ergehe mit dem Endentscheid (cl. 32 pag. 32.410.5). Die B. AG teilte dem Gericht auf Anfrage fernmündlich mit, dass sie an ihrem Strafantrag hinsichtlich der E-Mail vom 5. Juli 2005 festhalte (cl. 32 pag. 32.610. 41).

H. Dr. D. teilte dem Gericht mit, dass er sich als Sachverständiger im vorliegenden Strafverfahren aufgrund geschäftlicher Beziehungen zur B. AG und zur E. als befangen erachte. Die Stellungnahme A.s zu seinem Gutachten sei ihm nicht bekannt (cl. 32 pag. 32.441.5). Das Gericht informierte sich informell bei der F. GmbH zum High-Throughput-Screening-Verfahren (cl. 32 pag. 32.442.1 ff.). Zudem holte es von Amts wegen einen Straf- und einen Betreibungsregisterauszug von A. ein und edierte dessen Steuerunterlagen für die Jahre 2009 – 2011. Der Einzelrichter gab mit Verfügung vom 16. Mai 2012 unter Auflagen dem Antrag der Verteidigung auf Beizug und Öffnung der sich bei der Bundesanwaltschaft befindenden Akten aus dem zwischenzeitlich abgetrennten Verfahren gegen C., G. und H. sowie auf Einsicht in zwei sich bei den Verfahrensakten befindlicher separater Geheimnisordner statt. Unter denselben Auflagen stellte er den Parteien den Anhang der privatklägerischen Eingabe sowie die Korrespondenz des Gerichts mit der F. GMBH (Auskunftsanfrage) zur Kenntnis zu (cl. 32 pag. 32.950.1 ff.). Aufgrund der von der B. AG hiergegen am 19. Mai 2012 erhobenen Beschwerde ordnete die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Mai 2012 die Bundesanwaltschaft an, sicherzustellen, dass der B. AG ein identischer Satz der von Rechtsanwältin Thomann anlässlich der Akteneinsicht kopierten Dokumente zur Kenntnisnahme zugestellt werde (cl. 32 pag. 32.960.21). Die weitergehende Beschwerde wurde mit Beschluss vom 29. Mai 2012 abgewiesen (BB.2012.65). Rechtsanwältin Thomann sowie Rechtsanwalt Hagger reichten mit Eingaben vom 25. Mai 20012 respektive 4. Juni 2012 dem Gericht weitere umfangreiche Dokumente ein. Sämtliche von den Parteien eingereichten Beweismittel wurden zu den Akten erkannt (cl 32 pag. 32.520.14 ff.; 32.610.42 ff.). Das Gericht liess von der Bundesanwaltschaft aus den anderen Verfahrensakten die der Mail C.s angehängte Telefonnotiz edieren, welche der Antwort A.s in der inkriminierten Mail vom 5. Juli 2005 zu Grunde lag.

I. Die Hauptverhandlung fand am 6. Juni 2012 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Gerichts in Bellinzona statt. Das Urteil wurde den Parteien im Verfahrenspunkt der teilweisen Verjährung und im Schuldpunkt gleichentags eröffnet und vom Einzelrichter summarisch begründet. Der Einzelrichter informierte die Parteien, dass hinsichtlich der Verfahrenskosten und Entschädigungsfolgen ein separater Entscheid ergehen werde. Der Versuch des Einzelrichters, betreffend Kosten und Entschädigungen im Anschluss an die Hauptverhandlung eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen, scheiterte. Alle Parteien erklärten nachträglich, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln in Bezug auf den Verfahrens- und den Schuldpunkt zu verzichten (cl. 32 pag. 32.510.49; ….520.43). A. verlangte als einziger eine vollständige schriftliche Urteilsbegründung. Der Entscheid über die Einziehung, die Verfahrenskosten und die Entschädigungsforderungen erfolgte am 23. Juli 2012 und wird den Parteien mit dem vorliegenden schriftlich begründeten Urteil eröffnet.

Der Einzelrichter erwägt:

1. Vorfragen

1.1 Das Bundesstrafgericht hat seine sachliche Zuständigkeit nur in besonderen Fällen in Frage zu stellen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich und ebenso wenig von den Parteien geltend gemacht worden. Die Beurteilung der von der Bundesanwaltschaft geforderten bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen fällt in die Kompetenz des Einzelrichters (Art. 36 Abs. 2
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 36 Besetzung - 1 Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
1    Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.
2    Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO12. Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
StBOG i. V. m. Art. 19 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
1    Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
2    Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
a  Übertretungen;
b  Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB5, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
StPO).

Die Voraussetzungen für das gerichtliche Verfahren nach Art. 356
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 356 Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht - 1 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
1    Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift.
2    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.
3    Die Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden.
4    Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
5    Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
6    Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung.
7    Sind gegen mehrere Personen Strafbefehle erlassen worden, die sich auf den gleichen Sachverhalt beziehen, so ist Artikel 392 sinngemäss anwendbar.
StPO sind gegeben. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die drei dem Strafbefehl zugrunde liegenden E-Mails versandt hat. Der Anklagesachverhalt ist mithin in tatsächlicher Hinsicht hinreichend geklärt. Die geforderte Geldstrafe von 70 Tagessätzen liegt innerhalb des zulässigen Sanktionsrahmens (Art. 352 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 352 Voraussetzungen - 1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
1    Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
a  eine Busse;
b  eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
c  ...
d  eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.
2    Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e-73 StGB244 verbunden werden.245
3    Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b-d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.
StPO). Die übrigen Formvorschriften (Art. 353
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls - 1 Der Strafbefehl enthält:
1    Der Strafbefehl enthält:
a  die Bezeichnung der verfügenden Behörde;
b  die Bezeichnung der beschuldigten Person;
c  den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;
d  die dadurch erfüllten Straftatbestände;
e  die Sanktion;
f  den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;
fbis  die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil;
g  die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h  die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;
i  den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;
j  Ort und Datum der Ausstellung;
k  die Unterschrift der ausstellenden Person.
2    Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern:
a  deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und
b  der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt.248
3    Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.
StPO) wurden beachtet. Der Beschuldigte erhob frist- und formgerecht innert 10 Tagen Einsprache gegen den Strafbefehl (cl. 23 pag. 16.3.0.160).

1.2 Der Beschuldigte soll die ihm zur Last gelegten Taten in der Zeit von März 2003 bis Juli 2005 begangen haben, mithin vor Inkrafttreten der Neufassung des Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007. Gemäss Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB ist auf die Anklage das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das im Zeitpunkt des Urteils geltende sei das mildere. Mit dem Änderungsgesetz wurde jedoch der der Anklage zugrunde liegende Tatbestand von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB nicht geändert. Lediglich dessen Strafdrohung wurde an das revidierte Sanktionssystem angepasst, ohne dass der damit verbundene Vorwurf erschwert beziehungsweise der Strafrahmen erweitert worden wäre (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999, S. 2148 f.; vgl. die Übersicht der Anpassungen in Ziff. II/1 Abs. 1 ff. des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Änderung des Strafgesetzbuches [AS 2006, S. 3502 ff.]). Die Frage des milderen Rechts stellt sich daher erst im Zusammenhang mit einer allfällig auszusprechenden Sanktion oder Massnahme und kann für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen sowie der Schuldfrage offen gelassen werden.

Da das alte Recht beim Vollzug zwischen Gefängnis und Zuchthaus nicht unterschied (Art. 37 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB) und nach geltendem Recht nur noch auf Freiheitsstrafe und nicht mehr auf Gefängnis oder Zuchthaus erkannt werden kann, wird im Folgenden einheitlich der Begriff Freiheitsstrafe verwendet.

2. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses

2.1 Gemäss Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte.

2.2

2.2.1 Verletzungen des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses werden nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist der Geheimnisherr.

2.2.2 Der objektive Tatbestand von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB setzt zunächst voraus, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen um Tatsachen handelt, wobei im Gegensatz zum Geheimnis im Sinne von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB nur die Vertraulichkeit wahrer Tatsachen geschützt ist (Trechsel/Jean-Richard, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB N. 3). Geschützt ist nicht die Tatsache an sich, sondern das Wissen um sie, welches das Geheimnis bildet (Amstutz/Rei­nert, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB N. 12). Bei der verratenen Tatsache muss es sich um ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis handeln. Geheimnis im Sinne dieser Bestimmung bilden alle einen Geschäfts- oder Fabrikationsvorgang betreffenden und weder offenkundigen noch allgemein zugänglichen Tatsachen, an deren Geheimhaltung der den Vorgang Beherrschende ein berechtigtes Interesse hat und die er tatsächlich geheim halten will (BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008, E. 5.1). Fabrikationsgeheimnisse beziehen sich auf den Herstellungsvorgang und umfassen technische Informationen wie Pläne, Rezepte, Herstellungs- und Konstruktionsverfahren usw. Geschäftsgeheimnisse besitzen einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter und betreffen Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Werbung, Kundenlisten usw. (BGE 103 IV 283 E. 2 b; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, Bern 2010, S. 511 N. 3). Das Geheimnis muss Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben, also einen wirtschaftlichen Wert darstellen beziehungsweise sich auf das Geschäftsergebnis auswirken können (Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007, a. a. O.; Corboz, Les infractions en droit suisse, volume I, 3. Aufl., Bern 2010, S. 486 N 10 m. w. H.; Amstutz/Reinert, a. a. O., Art.162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB N. 15). Ein Geheimnis verrät, wer in Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflicht den Kreis der Geheimnisträger vergrössert oder die Tatsache allgemein bekanntmacht (Trechsel/Jean-Richard, a. a. O., Art. 162 N. 8).

2.2.3 Subjektiv erfordert Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB Vorsatz (BGE 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007, a. a. O.), insbesondere auch das Bewusstsein um die bestehende Schweigepflicht (Corboz, a. a. O., S. 487 N. 16, Stratenwerth/Jenny/Bommer, a. a. O., S. 514 N. 10).

3. Anklagevorwürfe

3.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Beschuldigten zur Last, in der Zeit von März 2003 bis Juli 2005, durch den Versand von drei E-Mails gegen Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB verstossen zu haben.

3.2 Strafantrag

Die B. AG stellte am 23. Januar 2007 u. a. gegen den Beschuldigten A. Strafantrag, in dem sie ausführte, Ende November 2006 durch Dritte Kenntnis von allfälligen Verletzungen des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses zu ihrem Nachteil erlangt zu haben (cl. 1 pag. 4.0.0.48). Dies wird durch die Aussage der Zeugin I. bestätigt, welche der B. AG die entsprechenden Informationen und Unterlagen geliefert hatte (cl. 15 pag. 12.2.0.8). Der Strafantrag erfolgte demnach fristgerecht (Art. 31
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
StGB). Die B. AG ist als mutmasslich betroffene Geheimnisträgerin strafantragsberechtigt (Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
1    Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.
2    Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21
3    Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22
4    Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.
5    Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
StGB). Es liegt mithin ein gültiger Strafantrag vor. Die B. AG informierte die Strafverfolgungsbehörden mit Schreiben vom 18. Februar 2011, dass sie sich als Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend "Privatklägerin") aktiv am Strafverfahren beteiligen wolle (cl. 20 pag. 15.1.0.151).

3.3 Verjährung

3.3.1 Verletzungen des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet: Demnach handelt es sich um Vergehen (Art. 10 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB), dessen Strafverfolgung in sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB) verjährt. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Täter die (letzte) strafbare Tätigkeit ausführt beziehungsweise an dem das strafbare Verhalten aufhört (Art. 98
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB). Die tatbestandlich als relevant erachteten E-Mails datieren vom 28. März 2003, 20. Oktober 2004 und 5. Juli 2005. Die erste und die zweite Tathandlung liegen also mehr als sieben Jahre zurück und sind mithin als Einzeltaten für sich betrachtet verjährt, während hinsichtlich der dritten E-Mail vom 5. Juli 2007 die Verjährung erst nach der Urteilseröffnung eintritt. Die Bundesanwaltschaft stellt sich in der Begründung ihres Strafbefehls auf den Standpunkt, dass – gestützt auf und in analoger Anwendung des Urteils des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2005 (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3) – für unter Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB fallende Einzeltaten eine tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen sei, weshalb für alle drei angeklagten Einzeltaten die Verjährung erst mit Ende der letzen tatbestandsmässigen Handlung am 5. Juli 2005 zu laufen begonnen habe (cl. 32 pag. 32.100.4; …32.510.43 f.). Die Verteidigung vertritt hingegen die Ansicht, dass die Verjährung für jede der dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen gesondert festzustellen sei (cl. 32 pag. 32.520.5 ff.).

3.3.2 Ob zwischen den angeklagten Handlungen in verjährungsrechtlicher Hinsicht als (Tat-) Einheit zu betrachten sind oder nicht, muss nur dann beantwortet werden, wenn die letzte dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlung vom 5. Juli 2005 strafbar ist. Ist dies nicht der Fall, sind die beiden früheren inkriminierten Handlungen mangels eines strafbaren Verhaltens des Beschuldigten innert der siebenjährigen Verjährungsfrist verjährt. Demnach ist zunächst der Versand der E-Mail vom 5. Juli 2005 auf seine strafrechtliche Relevanz zu prüfen.

3.4 E-Mail vom 5. Juli 2005 (Anklagepunkt 3)

3.4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. vor, am späten Abend des 5. Juli 2005 ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis der B. AG verraten zu haben, indem er C. per E-Mail mitteilte, in einem vertraulichen Papier gelesen zu haben, "dass B. AG noch dieses Jahr einen Prototyp einer solchen Fast-Screening-Anlage zur Probe bekommen soll" (cl. 24 pag. 13.4.0.38; cl. 32 pag. 32.100.4).

3.4.2 Der Beschuldigte wurde erstmals in der Schlusseinvernahme mit diesem Vorwurf konfrontiert (cl. 19 pag. 13.5.0.384). Er gab an, sich an die E-Mail nicht mehr erinnern zu können. Dass er von einem vertraulichen Papier spreche, bedeute nicht, dass auch die Anlage vertraulich sei. Eine solche sei für jedermann auf dem Markt frei erhältlich. Solch eine Anlage sei seines Wissens auch nie geliefert worden, solange er bei der B. AG tätig war. Anlässlich der Hauptverhandlung räumte der Beschuldigte ein, die E-Mail vom 5. Juli 2005 verfasst und an C. verschickt zu haben, bestritt hingegen die Vertraulichkeit des Inhalts (cl. 32 pag. 32.930.2 ff.). Er sei von C. zur sogenannten Fast-Screening-Methode befragt worden. Diese sei ihm nicht bekannt gewesen, weshalb er im Internet hierzu Recherchen angestellt habe und auf einen Vortrag von Dr. Maier aus dem Jahre 2003 gestossen sei. Diesen habe er dann umgehend an C. weitergeleitet. Da Dr. Maier seinen Vortrag zum HTS-Verfahren bereits 2003 gehalten habe, sei für ihn offenkundig gewesen, dass die B. AG als ein führendes Unternehmen der Kunststoffbranche ebenfalls das HTS-Verfahren testen würde. Zwar habe er die Information, dass die B. AG einen Prototyp einer solchen High-Throughput-Screening-Anlage testen wolle, aus einem als vertraulich gekennzeichneten Papier erfahren. Die Vertraulichkeit habe sich aber eben nicht auf das bereits allgemein bekannte HTS-Verfahren bezogen, sondern auf weitergehende Informationen, weshalb er auch keine Angaben zum Namen der Herstellerfirma oder des Prototyps gemacht habe. Wie er letztlich Kenntnis vom Inhalt des vertraulichen Papiers bekommen habe, könne er nicht mehr mit Sicherheit sagen. Er gehe aber davon aus, dass sein damaliger Chef bei der B. AG das Papier in der Abteilung gezeigt habe. Es sei Firmenpolitik der B. AG gewesen, ihre Mitarbeiter über die zukünftigen Absichten und Entwicklungen zu informieren.

3.4.3 Der Inhalt der E-Mail vom 5. Juli 2005 ist weder vom Sachverständigen Dr. D. noch von den Professoren Caseri/Kaiser von der ETH Zürich auf seine naturwissenschaftliche, technische oder industrielle Relevanz hin beurteilt worden. Eine solche gutachterliche Beurteilung ist jedoch grundsätzlich Voraussetzung, damit die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht derart fachspezifische Sachverhalte rechtlich würdigen und unter den Geheimnisbegriff im Sinne von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB subsumieren können. Die Bundesanwaltschaft hat zur Beurteilung der Einsprache des Beschuldigten vor Anklageerhebung keine weiteren Beweise im Sinne von Art. 355 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 355 Verfahren bei Einsprache - 1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
1    Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2    Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3    Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a  am Strafbefehl festhält;
b  das Verfahren einstellt;
c  einen neuen Strafbefehl erlässt;
d  Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
StPO abgenommen. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Verjährung hat das Gericht vorliegend von einer Rückweisung der Sache zur Vervollständigung der Untersuchung (Art. 329 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO) abgesehen und sich bemüht, die zur Beurteilung erforderlichen Informationen selbst erhältlich zu machen. Das Gericht hat in einem ersten Schritt versucht, den in der Voruntersuchung als Sachverständigen bestellten Dr. D. zur Hauptverhandlung vorzuladen. Dies war nicht möglich, da Dr. D. unter der in seinen Akten vermerkten Adresse und Telefonnummer in Deutschland nicht mehr erreichbar war und die von ihm gegründete Firma aufgelöst wurde. Nachforschungen bei seinem ehemaligen Arbeitgeber in Deutschland verliefen ebenfalls erfolglos. Fünfzehn Tage nach Aufgabe zur Post konnte Dr. D. aufgrund eines Nachsendeantrags ein eingeschriebener Brief ausserhalb Deutschlands zugestellt werden. Dr. D. informierte das Gericht am 8. Mai 2012 fernmündlich, dass er sich aufgrund geschäftlicher Beziehungen zur B. AG sowie der E., deren Miteigentümer der anderweitig Verfolgte C. ist, als befangen fühle und nicht mehr als Sachverständiger auftreten könne (cl. 32 pag. 32.441.4). Das Gericht sah von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, da es nicht möglich gewesen wäre, den Parteien angesichts der unmittelbar bevorstehenden Hauptverhandlung das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Wahl eines geeigneten Gutachters, den Umfang und Inhalt des Gutachtenauftrags sowie der dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellenden Dokumente zu gewähren. Das Vorverfahren (cl. 20 pag. 15.1.0.32 f.; …59 f.; …71 ff.; …82 f.; …99 ff.; cl. 31 pag. 21.2.0.1 ff.) sowie das Gerichtsverfahren (cl. 32 pag. 32.960.2
ff.) haben gezeigt, dass eine Einigung mit der Privatklägerin in diesen Punkten vor Erschöpfung sämtlicher Rechtsmittel äusserst schwer bis praktisch unmöglich gewesen wäre. Die sich stellenden rechtlichen Fragen konnten aufgrund der von Amts wegen eingeholten und von den Parteien eingereichten Beweismittel ohne gutachterliche Bewertung beantwortet werden. Im Übrigen wurde die vom Gericht formlos eingeholte Auskunft der F. GMBH den Parteien mitgeteilt und diese auf die Möglichkeit hingewiesen, mit Bezug darauf weitere Beweisanträge zu stellen.

a) Die Privatklägerin wurde am 19. April 2012 eingeladen, zur erwähnten Mitteilung des Beschuldigten an C. und deren Verhältnis und Auswirkungen auf die Betriebsverhältnisse Stellung zu nehmen (cl. 32 pag. 32.310.2). Mit Eingabe vom 4. Mai 2012 (cl. 32 pag. 32.610.4 ff.) führte sie aus, das High-Throughput-Screening-Verfahren (nachfolgend "HTS-Verfahren") sei in der Kunststoffindustrie zum mutmasslichen Tatzeitpunkt neuartig und geheim gewesen. Sie habe damals mit grossem Aufwand ein Konzept entwickelt, um die Produktionszeiten und –kosten im Bereich "Polymere" zu verringern. Mit dem zum damaligen Zeitpunkt lediglich in der Pharmaindustrie bekannten HTS-Verfahren habe sie beabsichtigt, eine 50-fache Beschleunigung des Entwicklungsprozesses zu erreichen. Dabei habe es sich um ihre eigene Idee gehandelt, die damals im Bereich Kunststoffentwicklung völlig neu gewesen sei. Der Prototyp einer solchen HTS-Anlage sei zwar nicht geliefert worden, jedoch sei allein schon die Preisgabe der Tatsache, dass die B. AG eine neuartige Konzeptidee mit erheblichen Forschungsaufwand verfolgt und als erfolgsversprechend angesehen habe, ein Wissen mit wirtschaftlichem Wert.

b) In Ermangelung eines verfügbaren Gutachtens erkundigte sich das Gericht informell bei der in Deutschland ansässigen F. GMBH über das HTS-Verfahren, dessen Einsatzmöglichkeiten in der Kunststoffindustrie sowie dessen Entwicklungsstand (cl. 32 pag. 32.442.1). Die F. GMBH führte aus, dass in der Vergangenheit unterschiedliche Ansätze verfolgt worden seien, um die Material- und Prozessentwicklungszyklen zu beschleunigen. Das HTS-Verfahren werde u. a. in der chemischen Industrie erfolgreich angewandt, welche auch in der Kunststofftechnik als Vorbild angeführt werde. Es sei nicht von einem sehr breiten Einsatz der Technologie in der Kunststoffverarbeitung auszugehen, jedoch gebe es Dienstleister wie z. B. die 1999 gegründete J. AG aus Deutschland, die HTS für Kunststoffe anböten. Erste Veröffentlichungen zum HTS-Verfahren seien ab 2003/2004 zu finden gewesen. Es sei jedoch wahrscheinlich, dass bereits vor diesen Veröffentlichungen über diese Themen in bilateralen Gesprächen mit Industrievertretern gesprochen worden sei. Ab wann damit gerechnet werden konnte, dass Firmen dieses Verfahren zur Anwendung bringen würden, könne nicht genau beantwortet werden. Erste Publikationen einer Firma zu diesem Thema seien 2007 erschienen, wobei davon auszugehen sei, dass das Verfahren bereits zuvor als Dienstleistung propagiert und beworben worden sei. Das Bekanntwerden, dass ein Unternehmen 2005 beabsichtige, einen Prototyp einer HTS-Anlage zu testen, habe eher geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb, da das grundlegende Prinzip seit langem bekannt gewesen sei, insbesondere bei Branchenkennern. Zudem würde mittels HTS-Verfahren bis heute keine grossen Umsätze generiert (cl. 32 pag. 32.442.3 f.).

c) Der Beschuldigte vertritt die Ansicht, dass das HTS-Verfahren bereits lange Zeit vor dem Versand der inkriminierten E-Mail an C. öffentlich bekannt gewesen sei, denn er habe die an C. weiter gegebenen Informationen zu dieser Technologie aus dem Internet bezogen. Seine Verteidigerin reichte einen von Dr. Maier von der J. AG anlässlich des 22. Darmstädter Kunststoff-Kolloquiums im Jahr 2003 gehaltenen Vortrag sowie eine Veröffentlichung von Dr. Wobbe in der Zeitschrift Kunststoffe 10/2003 ein, die sich beide eingehend mit dem Thema HTS-Verfahren in der Kunststoffindustrie befassen (cl. 32 pag. 32.520.14 ff.).

d) Zwei Tage vor der Hauptverhandlung nahm die Privatklägerin zu der Eingabe des Beschuldigten Stellung und reichte ihrerseits weitere Dokumente ein (cl. 32 pag. 32.610.42 ff.). Sie hielt nicht mehr an der ursprünglich von ihr vertretenen Position fest, wonach das HTS-Verfahren 2005 in der Kunststoffbranche völlig neuartig und unbekannt gewesen sei und deshalb ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis dargestellt habe. Vielmehr sei der Umstand, dass die B. AG zum damaligen Zeitpunkt einen Prototyp einer solchen Fast-Screening-Anlage testen wollte, ein Fabrikationsgeheimnis im Sinne von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB. Dies ergebe sich daraus, dass der in Zusammenarbeit mit der J. AG für die B. AG entwickelte Prototyp im Juli 2005 noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Erst im September 2007 habe die J. AG einen Prototypen einer HTS-Anlage fertig gestellt und aufgebaut. Der Einsatz des HTS-Verfahrens in der Kunststoffindustrie durch die B. AG sei wegleitend gewesen und habe sie von der Konkurrenz abgehoben.

3.4.4 a) Soweit die Privatklägerin ausführt, dass das HTS-Verfahren im Juli 2005 für die kunststoffverarbeitende und –herstellende Industrie ein völlig neues und unbekanntes Produktionsverfahren gewesen sei, welches die B. AG als erstes Unternehmen erproben und zur Anwendung habe bringen wollen, kann dem nicht gefolgt werden. Auch die Privatklägerin hielt in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2012 nicht mehr an dieser Behauptung fest. Aus den von den Parteien eingereichten und vom Gericht eingeholten Unterlagen ergibt sich, dass das Produktionsverfahren als solches 2005 bereits seit etlichen Jahren auch in der Kunststoffbranche bekannt war, auch wenn es bis heute nicht grossflächig durch Unternehmen selbst angewendet, sondern in erster Linie als Dienstleistung von spezialisierten Firmen erbracht wird. Das HTS-Verfahren wurde in zahlreichen Veröffentlichungen und auf dem internationalen Kunststoff-Kolloquium bereits 2003 öffentlich vorgestellt und diskutiert. Die 1999 gegründete J. AG befasste sich zunächst nur mit der Polymerforschung und erweiterte ab 2001 das Dienstleistungsspektrum um den Bereich Compound-Entwicklung (der Ausdruck Combinatorial Compounding (CC), im Bereich der Kunststoffaufbereitung häufig als Synonym für das HTS-Verfahren verwendet). 2006 gründete die J. AG zusammen mit Kooperationspartnern (u. a. auch einem Tochterunternehmen der K. AG) ein eigenes Synthesetechnikum, in dem die die Hochgeschwindigkeit-Rezepturentwicklung von Kunststoff-Compounds realisiert wird (http://www.polymaterials.de/Ueber-uns/2/). Die Gründung eines solch spezialisierten Technikums mit zahlreichen Kooperationspartnern bedarf einer gewissen Planungs- und Anlaufzeit, was darauf schliessen lässt, dass das Verfahren lange Zeit vor 2006 allgemein bekannt gewesen sein muss. Der Beschuldigte hat demnach keine Informationen über ein neuwertiges und geheimes Produktionsverfahren preisgegeben.

C. hatte sich schon über das HTS-Verfahren und dessen Entwicklungsstand telefonisch bei der J. AG erkundigt, bevor der Beschuldigte ihm mitteilte, dass die Privatklägerin "ein[en] Prototyp[en] einer solchen Fast Screening Anlage zur Probe bekommen soll". Die von C. über dieses Gespräch gefertigte Notiz zeigt, dass das Gespräch nicht besonders informativ war (cl. 32 pag. 32.510.47 f.). So übermittelte C. dem Beschuldigten in einer E-Mail vom 5. Juli 2005 mit dem Betreff "fast screening" zum Grossteil seine eigenen Mutmassungen und Spekulationen betreffend Aufbau und Funktionsweise einer HTS-Anlage. Er führte aus:„Ich habe mit Dr. Maier gesprochen […] Das Gerät ist erst in [A]rbeit. Ich vermute eine einfachere [S]pritzgiesseinrich[t]ung, die gleich nach dem [E]xtruder folgt und wenig [S]chmelze im [U]mlauf benötigt“. Die inkriminierte Mitteilung des Beschuldigten enthält dazu keine weiterführenden Informationen, auch keine explizite Bestätigung der formulierten Vermutung. Der Beschuldigte teilt lediglich mit, erfahren zu haben, dass die B. AG einen Prototyp einer solchen Anlage zur Probe bekommen solle. Die Idee wurde letztlich jedoch fallen gelassen und der Prototyp nie bestellt (cl. 32 pag. 32.610.4 ff.). Dass das Thema Fast-Screenig bzw. HTS erstmals von C. angesprochen wurde, deckt sich mit den vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Angaben (cl. 32 pag. 32.930.2 ff.).

b) Aus den von der Privatklägerin mit Eingabe vom 4. Juni 2012 eingereichten Unterlagen lässt sich entgegen ihrer Ausführungen nicht entnehmen, dass der sich im Bau befindliche Prototyp der J. AG in Zusammenarbeit oder gar eigens für die Privatklägerin entworfen worden ist. Dr. L., CEO der J. AG, teilt in seiner E-Mail an die Privatklägerin zwar mit, dass sich der Bau eines Prototyps einer HTS-Anlage durch die J. AG verzögere und mit dessen Fertigstellung erst bis zur Jubiläumsfeier der AG (September 2007) zu rechnen sei. Hingegen wird in dem eingereichten E-Mail-Verkehr (cl. 32 pag. 32.610.043 f.) gerade keine Zusammenarbeit mit der Privatklägerin bei der Entwicklung des Prototypen erwähnt. Dr. L. nennt als am Projekt beteiligte Kooperationspartner die M., ein Tochterunternehmen eines der grössten Konkurrenten der Privatklägerin. Dass ein eigens für und in Zusammenarbeit mit der B. AG entwickelter und hochgeheimer Prototyp einer Fast-Screening-Anlage unter Beteiligung eines ihrer stärksten Konkurrenten (respektive einer seiner Tochtergesellschaften) hergestellt wird und anschliessend auf der Jubiläumsfeier der J. AG vor der gesamten Konkurrenz öffentlich ausgestellt wird, stellt einen Widerspruch zu der Behauptung dar, dass die Entwicklung einer solchen Anlage durch B. AG streng vertraulich gewesen sei. Darüber hinaus ergibt sich aus den weiteren Unterlagen, dass die J. AG den Projektbereich HTS-Verfahren bereits seit 2002/2003 betreibt und entsprechend bewirbt (cl. 32 pag. 32.610.54). Der Umstand, dass sich die Fertigstellung des Prototypen bis September 2007 verzögerte und eine solche Anlage im Juli 2005 wohl nicht auf dem (freien) Markt erhältlich war, ändert nichts an der Kenntnis, dass eine solche Anlage produziert wird. Es erscheint logisch und zwingend, dass sich die Privatklägerin als eines der branchenführenden Unternehmen und im stetigen Bemühen, schneller und günstiger zu produzieren, neben anderen Unternehmen für neue, innovative Produktionsverfahren interessiert.

c) Gegen den Geheimnischarakter der preisgegebenen Information spricht darüber hinaus, dass das geschützte Geheimnis einen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen haben muss (E. 3.2.1). Soweit die Privatklägerin als wirtschaftlichen Wert das Wissen um das "von [ihr] entwickelte neuartige Konzept" bezeichnet (cl. 32 pag. 32.610.9), welches C. ermöglicht hätte, "ohne eigene, kostspielige Abklärungen den gleichen Wissensstand wie die B. AG zu erreichen, welchen diese in mühevoller Arbeit und mit grossem Aufwand erarbeitet hatte" (cl. 32 pag. 32.610.9), kann sie mit diesem Argument nicht durchdringen, denn das HTS-Verfahren wurde nicht von ihr erfunden (E. 4.4.1). Inwieweit dem Wissen, dass vielleicht ein Prototyp eines bereits allgemein bekannten Produktionsverfahrens getestet werde, ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, konnte die Privatklägerin dem Gericht nicht darlegen. Eine gutachterliche Stellungnahme, die den wirtschaftlichen Wert der weitergegebenen Information bejahen würde, liegt überdies nicht vor. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

Die Privatklägerin führt selbst zutreffend aus, dass das HTS-Verfahren im Juli 2005 noch nicht etabliert war, sondern sich in der Erforschungsphase befand. Die J. AG bewarb das von ihr betriebene Projekt öffentlich und stellte den entwickelten Prototypen anlässlich ihrer Jubiläumsfeier aus. Selbst wenn den Firmen nicht bekannt war, welcher Konkurrent den Prototyp testen wollte, konnte damit gerechnet werden, dass insbesondere die Branchenführer sich intensiv mit dem Produktionsverfahren beschäftigen würden. Zwar betrifft die Erprobung einer solchen Produktions- und Testanlage den Fabrikationsbereich, jedoch war die Information als solche wirtschaftlich nicht wertvoll, denn die Anwendbarkeit und Rentabilität des Verfahrens hängt insbesondere mit den jeweiligen Produkten zusammen, für deren Herstellung es verwendet werden soll. Demnach hat das Wissen, dass eines der marktführenden Unternehmen der Kunststoffbranche an einem neuen Produktionsverfahren interessiert ist, keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert. Dies versteht sich vielmehr von selbst. Anders dürfte es sich mit allfälligen (positiven oder negativen) Testergebnissen verhalten, was aber vorliegend nicht Gegenstand der Anklage ist. Letztlich hat sich das Verfahren in der Kunststoffverarbeitung nicht flächendeckend durchgesetzt, sondern wird nur von spezialisierten Firmen als Dienstleitung angeboten. Die Anschaffung einer solchen Anlage für den Bereich Forschung und Entwicklung war seitens der Privatklägerin in Erwägung gezogen worden, das Vorhaben wurde letztlich jedoch fallen gelassen und ein Prototyp nie bestellt (cl. 32 pag. 32.610.4 ff.). Es ist nicht ersichtlich und von der Privatklägerin auch nicht schlüssig dargelegt, inwieweit ein nicht einmal ins Versuchsstadium gelangtes Produktionsverfahren wirtschaftlich wertvoll sein soll.

3.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mitteilung des Beschuldigten an C., die Privatklägerin wolle einen Prototyp einer Fast-Screening-Anlage testen, im Juli 2005 kein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB mehr darstellte.

3.5 Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Anklagepunkte 1 und 2

3.5.1 Die letzte dem Beschuldigten vorgeworfene Handlung ist nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB, weshalb es an einem innerhalb der Verjährungsfrist liegenden strafbaren Verhalten fehlt. Die Frage, ob die drei angeklagten Handlungen des Beschuldigten rechtlich eine Tateinheit bilden, stellt sich demnach nicht (mehr). Die Tathandlungen vom 28. März 2003 und 20. Oktober 2004 sind demnach ebenfalls verjährt. Das Gericht hatte den Parteien jedoch bereits mit Schreiben vom 9. Mai 2012 (cl. 32 pag. 32.410.5 f.) mitgeteilt, dass es das Verfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich der Anklagepunkte 1 und 2 infolge Verjährung einstellen werde, zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht über die Strafbarkeit im Anklagepunkt 3 entschieden worden war. Es erscheint demnach angezeigt, einige kurze erläuternde Ausführungen zur Verjährungsproblematik zu machen.

3.5.2 a) Das Bundesgericht hat die Rechtsfigur der fortgesetzten Tat grundsätzlich aufgegeben (BGE 131 IV 83 E. 2.4.1; 132 IV 49 E. 3.1). Die Einheit mehrerer tatsächlicher Handlungen ist nur noch in Ausnahmefällen anzunehmen. Zum einen wenn das Gesetz ein andauerndes Verhalten umschreibt, das sich aus mehreren Einzelakten zusammensetzt (rechtliche Handlungseinheit) wie etwa bei Raub (Art. 140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.199
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr200 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB), Misswirtschaft (Art. 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
StGB) oder politischem (Art. 272
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
StGB) und wirtschaftlichem Nachrichtendienst (Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB); zum anderen wenn mehrere Handlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen (natürliche Handlungseinheit) erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5).

b) Vorliegend ist weder eine tatbestandliche noch eine natürliche Handlungseinheit gegeben. Der Verrat von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen stellt kein sogenanntes mehraktiges Delikt oder typischerweise länger andauerndes Verhalten dar. Aus der von der Bundesanwaltschaft zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3) lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, denn der Tatbestand von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB ist nicht identisch ausgestaltet wie der des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB). Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB enthält eben kein Verhalten, das schon begrifflich oder faktisch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt, sondern das "Verraten" stellt eine einzige Handlung dar, die mit der Preisgabe des Geheimnisses vollendet ist. Hiervon schien auch die Bundesanwaltschaft zunächst auszugehen, denn die Anklage lautete ursprünglich richtigerweise auf mehrfache (einfache) Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Tathandlung im Sinne des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes ist nicht der "Verrat", sondern das "Auskundschaften" eines Geheimnisses. Ein "Auskundschaften" besteht nicht zwingend in einer einzigen Handlung, sondern kann aus mehreren Handlungen bestehen und sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Entsprechendes gilt für den Aufbau oder das Betreiben eines Nachrichtendienstes im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu Bestimmungen, für welche eine rechtliche Handlungseinheit angenommen werden kann (Art. 272
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
und 274
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
StGB). Anzumerken ist zudem, dass der von der Bundesanwaltschaft zitierte, Bundesgerichtsentscheid in französischer Sprache (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3) auf einen vorausgehenden bundesgerichtlichen Leitentscheid (auf Deutsch) verweist, der den wirtschaftlichen Nachrichtendienst gemäss Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB nicht erwähnt, sondern explizit nur auf Art. 272
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
und 274
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen.
StGB verweist (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5).

Eine natürliche Handlungseinheit ist sowohl mangels eines (erwiesenen) einheitlichen Willensentschlusses für alle drei Handlungen als auch eines zeitlich einheitlich zusammengehörenden Geschehens nicht gegeben, liegen doch zwischen dem Versand der ersten und der zweiten E-Mail mehr als eineinhalb Jahre und zwischen der zweiten und dritten mehr als acht Monate.

3.5.3 Der Lauf der Verjährung ist für jede der drei Tathandlungen gesondert zu beurteilen, da bei den drei angeklagten Einzeltaten keine Handlungseinheit vorliegt. Die erste und die zweite angeklagte Tathandlung sind demnach verjährt und das Verfahren insoweit einzustellen (Art. 329 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO).

4. Einziehung

4.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt, unter Vorbehalt allfälliger Ansprüche der Privatklägerin, die Einziehung und Vernichtung der noch beschlagnahmten Dokumente, soweit diese die Anklagepunkte des Strafbefehls betreffen (cl. 32 pag. 32.925.2). Der Beschuldigte hat sich mit der Einziehung und Vernichtung der bei ihm beschlagnahmten Gegenstände einverstanden erklärt (cl. 32 pag. 32.920.6).

4.2 Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 58 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
aStGB i. V. m. Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Der Richter kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 58 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
aStGB i. V. m. Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB).

4.3 Vorliegend ist über die Einziehung oder Herausgabe der im Vorverfahren beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände (cl. 6) zu entscheiden, soweit die Beschlagnahme nicht bereits aufgehoben worden ist (Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
1    Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.
2    Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück.
3    Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden.
4    Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden.
5    Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen.
6    Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund.
StPO). Ob die beim Beschuldigten sichergestellten Dokumente einen der drei Anklagepunkte und/oder ein Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis betreffen, konnte anlässlich der Hauptverhandlung offengelassen werden, da der Beschuldigte sich mit deren Einziehung und Vernichtung einverstanden erklärt hat. Die noch mit Beschlag belegten Originalaufzeichnungen des Beschuldigten (cl. 6) sind einzuziehen und zu vernichten.

5. Geheimhaltungsinteressen der Privatklägerin

5.1 Die Privatklägerin beantragt, dem Beschuldigten und seiner Verteidigung sei kein weiteres Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Rechtsanwältin Thomann sei auf unbestimmte Zeit unter der Androhung von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB für den Widerhandlungsfall zu verpflichten, keinen Personen Einsicht in die ihr mit Verfügung des Gerichts vom 16. Mai 2012 zugekommenen Akten zu gewähren und in irgendeiner Form zukommen zu lassen oder über deren Inhalt Auskunft zu geben. Die in den Geheimnis-Aktenordnern ausgeschiedenen Akten seien einzuziehen und zu vernichten (cl. 32 pag. 32.925.4 f.).

5.2 Die Akten sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren (Art. 103
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 103 Aktenaufbewahrung - 1 Die Akten sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren.
1    Die Akten sind mindestens bis zum Ablauf der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung aufzubewahren.
2    Ausgenommen sind Originaldokumente, die zu den Akten genommen wurden; sie sind den berechtigten Personen gegen Empfangsschein zurückzugeben, sobald die Strafsache rechtskräftig entschieden ist.
StPO). Entscheidet das Bundesstrafgericht als Beschwerdeinstanz oder erstinstanzlich, so werden die Verfahrensakten dauerhaft archiviert (Art. 3 Abs. 1 des Reglements über die Archivierung beim Bundesstrafgericht vom 17. Januar 2006 [SR 152.12]). Grundsätzlich gilt die Schutzfrist von 30 Jahren. Verfahrensakten unterstehen jedoch der längeren Schutzfrist von 50 Jahren, sofern am Verfahren nicht ausschliesslich öffentlich-rechtliche Institutionen oder Anstalten teilgenommen haben (Art. 10 Abs. 1 und 2 des Reglements).

5.3

5.3.1 Die in den Geheimnis-Aktenordnern ausgeschiedenen Akten enthalten ausschliesslich Dokumente, an denen die Privatklägerin ein Geheimhaltungsinteresse geltend macht, da es sich dabei um sensible, der Öffentlichkeit nicht zugängliche Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse handle. Diese Akten waren während des gesamten Strafverfahrens lediglich Personen zugänglich, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung (Gericht, Strafverfolgungsbehörden, Rechtsanwälte und Sachverständige) einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen. Zwar sind die Verfahrensakten grundsätzlich vollständig aufzubewahren, jedoch ist vorliegend zu beachten, dass das Strafverfahren infolge des Rechtsmittelverzichts aller Parteien hinsichtlich des Schuldpunktes rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Geheimnis-Aktenordner haben für das Strafverfahren keine weitere Bedeutung und könnten darüber hinaus aufgrund der Geheimhaltungsinteressen der Privatklägerin von Dritten ohnehin nicht eingesehen werden. Demnach ist es vorliegend angezeigt, die Geheimnis-Ordner nach Eintritt der Rechtskraft der Parallelverfahren einzuziehen und zu vernichten.

5.3.2 Aus den gleichen Gründen ist Rechtsanwältin Thomann zu verpflichten, sämtliche von diesen Verfahrensakten angefertigten Reproduktionen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten. Zwar ist die Verteidigerin als Rechtsanwältin Berufsgeheimnisträgerin und unterliegt insofern einer Schweigepflicht, sie könnte jedoch von ihrem Mandanten als Geheimnisträger von dieser Verpflichtung entbunden werden. Es erscheint demnach ausnahmsweise zur Wahrung der Geheimnisinteressen der Privatklägerin angezeigt, Rechtsanwältin Thomann unter Androhung von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB zu untersagen, Dritten Auskunft über den Inhalt der ihr mit Verfügung vom 16. Mai 2012 übermittelten Geheimnisordner des vorliegenden Verfahrens (Nr. 27 und 28) zu geben. Das ihr gewährte Akteneinsichtsrecht für die abgetrennten konnexen Verfahren gegen C., H. und G. wird aufgrund der Rechtkraft des Urteils im Schuldpunkt aufgehoben. Die vorstehenden Anordnungen erfolgen ausschliesslich zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Privatklägerin und sind nicht in der Person von Rechtsanwältin Thomann begründet.

6. Verfahrenskosten

6.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwandes und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs.1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich – soweit hier interessierend – die Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR] vom 31. August 2010, SR 173.713.162). Die Gebühren für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren bemessen sich nach Art. 5 i
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
. V. m. Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
respektive Art. 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR. Das neue Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind (Art. 22 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 22 Schluss- und Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
1    Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2    Das Reglement vom 26. September 200624 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht und das Reglement vom 11. Februar 200425 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht werden aufgehoben.
3    Dieses Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind.
BStKR).

6.2

6.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht im gegenständlichen Verfahren für die Voruntersuchung Gebühren in Höhe von Fr. 1'250.– sowie Auslagen von insgesamt Fr. 11'800.– geltend (Anklageschrift Ziff. 3 [cl. 32 pag. 32.100.3]). Kosten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (Art. 2 Abs. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 2 Aufstellung der Kosten - 1 Die Bundeskriminalpolizei und die Bundesanwaltschaft erstellen separate Aufstellungen ihrer Kosten.
1    Die Bundeskriminalpolizei und die Bundesanwaltschaft erstellen separate Aufstellungen ihrer Kosten.
2    Die Bundeskriminalpolizei übergibt nach Abschluss des polizeilichen Ermittlungsverfahrens ihre Kostenaufstellung der Bundesanwaltschaft.
3    Die Bundesanwaltschaft fügt die Kostenaufstellungen für das Vorverfahren einschliesslich derjenigen für die Anklageerhebung der Anklageschrift bei, die sie der Strafkammer zustellt.5
4    Im Falle einer Übertragung der Strafsache an eine kantonale Strafverfolgungsbehörde gibt die Bundesanwaltschaft die Kostenaufstellungen des Bundesstrafverfahrens zu den Akten.
5    Erlässt die Bundesanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 der Strafprozessordnung6, StPO), stellt sie das Verfahren ein (Art. 319 ff. StPO), erlässt sie einen Strafbefehl oder einen Einziehungsbefehl (Art. 352 ff. und 376 ff. StPO) oder fällt sie einen anderen selbstständigen Entscheid (Art. 363 ff. StPO), so legt sie die Kostenfolgen fest.
6    Die Strafkammer und die Berufungskammer fügen nach Abschluss der Parteiverhandlungen ihre eigene Aufstellung der Kosten denjenigen bei, die sie mit der Anklageschrift erhalten haben. Die Bundesanwaltschaft ist gehalten, vor Abschluss der Parteiverhandlungen der Strafkammer bzw. der Berufungskammer ihre Kostenaufstellung für die Ausübung ihrer Parteirechte im gerichtlichen Verfahren einzureichen.7
BStKR) werden nicht geltend gemacht. Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sich die Bundesanwaltschaft zu den Kosten und erklärte, dass der auf den Beschuldigten entfallende Anteil der im Vorverfahren entstandenen Auslagen nicht genau zu bestimmen sei, da das Verfahren vor der Abtrennung auch gegen weitere Beschuldigte geführt und hinsichtlich weiterer Handlungen des Beschuldigten eingestellt worden sei. Die Bundesanwaltschaft habe insoweit eine Schätzung der dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegenden Kosten vorgenommen. Die Auslagen beinhalten neben weiteren Posten ebenfalls die der Bundesanwaltschaft vom Kanton Graubünden (Fr. 3'830.– [cl. 30 pag. 20.0.0.2]) und von der BKP (Fr. 240'854.– [cl. 30 pag. 20.0.0.8]) in Rechnung gestellten Kosten der polizeilichen Ermittlungshandlungen.

6.2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
BStKR umfasst die Gebühr für die Untersuchung die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeit. Die Untersuchungshandlungen der BKP sind demnach im Rahmen der festzusetzenden Gebühr für das Vorverfahren angemessen zu berücksichtigen und können dem Beschuldigten nicht als Auslagen auferlegt werden. Die von der Kantonspolizei Graubünden vorgenommen Untersuchungshandlungen sind im Rahmen der nationalen Rechtshilfe unentgeltlich zu leisten (Art. 47 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 47 Kosten - 1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet.
1    Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet.
2    Der Bund vergütet den Kantonen die von ihm verursachten Kosten für Unterstützung im Sinne von Artikel 45.
3    Entstandene Kosten werden dem ersuchenden Kanton beziehungsweise Bund gemeldet, damit sie den kostenpflichtigen Parteien auferlegt werden können.
4    Entschädigungspflichten aus Rechtshilfemassnahmen trägt der ersuchende Kanton oder Bund.
StPO). Der Gebührenrahmen für das Vorverfahren beträgt im Falle der Anklageerhebung Fr. 1'000.– bis Fr. 100'000.–. Das Verfahren gegen den Beschuldigten und die anderweitig Verfolgten war in erster Linie durch grossen Umfang des zu ermittelnden Sachverhaltes geprägt. Die Ermittlungsarbeiten wiesen aufgrund der mehrfach von der Privatklägerin geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen sowie der nicht alltäglichen Sachmaterie einen leicht erhöhten Schwierigkeitsgrad auf. Allerdings kommt den Handlungen des Beschuldigten eine eher untergeordnete Bedeutung zu. Insgesamt stehen Zeitaufwand und Umfang der ausgewiesenen Untersuchungshandlungen in keinem angemessenen Verhältnis mehr zur Bedeutung des Falles. So hält der Schlussbericht der BKP auch fest, dass es sich nicht um einen grossen Fall von Wirtschaftskriminalität handle und nie wirklich brisante Informationen weitergegeben worden seien (cl.1 pag. 5.0.0.18). Die gesamthaft betriebenen Ermittlungshandlungen können den vier Beschuldigten nicht pro Kopf zugerechnet werden. Den gegen den Beschuldigten A. erhobenen Vorwürfen kommt im Verhältnis zu den gegen die anderweitig Verfolgten C., G. und H. gerichteten Vorwürfen nur eine untergeordnete Rolle zu. Zudem wurden mehrere gegen den Beschuldigten untersuchte Handlungen nicht zur Anklage angebracht. Aufgrund des Vorstehenden ist eine reduzierte Gebühr in Höhe von Fr. 7'000.– für das gegenständliche Verfahren angemessen.

Die Kostenbelege für das zunächst gegen alle vier Beschuldigten gemein geführte Strafverfahren weisen Auslagen in Höhe von Fr. 16'946.50 für wissenschaftliche Stellungnahmen und Sachverständigengutachten (cl. 30 pag. 20.0.0.6 f.; …20.1.0.1) sowie Spesen für Auslandsreisen von total Fr. 212.40 (cl. 30 pag. 20.0.0.4 [EUR 177.– x 1.2]) aus. Diese können dem Beschuldigten ebenfalls nur in dem von ihm kausal verursachten Umfang auferlegt werden. Der ihm zurechenbare Anteil ist schätzweise auf Fr. 2'000.– festzulegen.

6.2.3 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist gestützt auf Art. 7 lit. a
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR auf Fr. 3'000.– festzusetzen, beinhaltend Fr. 2'000.– für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung sowie Fr. 1'000.– für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung im Verfahrens- und im Schuldpunkt. Für die Begründung hinsichtlich der Einziehung, Verfahrenskosten und Entschädigung werden keine Kosten erhoben, da das Gericht hierüber erst nachträglich entschieden hat und der den Parteien insoweit zu eröffnende Entscheid von Amtes wegen schriftlich zu begründen ist (Art. 80 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 80 Form - 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
1    Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
2    Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.
3    Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet.
StPO). In der Gerichtsgebühr ist die Pauschale für gerichtliche Auslagen enthalten (Art. 1 Abs. 4
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
1    Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen.
2    Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4
3    Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten.
4    Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten.
BStKR).

6.2.4 Die Kosten für das vorliegende Verfahren belaufen sich demnach auf insgesamt Fr. 12'000.–.

6.3

6.3.1 Grundsätzlich trägt der Staat die Verfahrenskosten, wenn das Gesetz nichts Anderes bestimmt (Art. 423
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
Satz 1 StPO). Wird das Strafverfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Ist dies der Fall, kann ihr auch die Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte und die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen ganz oder teilweise verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a und b).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen Beschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine an zivilrechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Der aus dem Strafverfahren entlassenen Person können die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise – d. h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ergebenden Grundsätze – gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (zuletzt: Urteile des Bundesgerichts 1B_39 und 43/2012 vom 10. Mai 2012, E. 3.3 und 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Beschuldigten zur Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht beziehungsweise es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; Urteile des Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012, E. 2.2 und 1B_12/2012 vom 20. Februar 2012, E. 2.2). Die Haftung der beschuldigten Person darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_71/2009 vom 28. Mai 2009, E. 1.5; Domeisen, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N. 3, 32).

a) Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 427 - 1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
1    Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
a  das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird;
b  die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht;
c  die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.
2    Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden:
a  wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und
b  soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
3    Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten.
4    Eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags bedarf der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken.
StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO).

b) Eine allgemeine Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft besteht nicht. Das Gesetz sieht jedoch bei Antragsdelikten die Möglichkeit einer Kostenauflage vor. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verfahrensrechte der Privatklägerschaft in der StPO erheblich ausgedehnt worden sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, S. 1327 [nachstehend "Botschaft StPO"]). Die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an die antragstellende Person sind enger gefasst als diejenigen für die Privatklägerin, da ersterer Kosten nur auferlegt werden können, wenn sie mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Strafverfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, während die Kostenauflage an die Privatklägerschaft auch ohne diese Voraussetzungen möglich ist. Diese Unterscheidung, die im Spannungsverhältnis zu Art. 118 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO zu stehen scheint, da die antragstellende Person kraft Gesetzes Privatklägerin wird, fusst auf der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit der antragstellenden Person, auf ihre Stellung und die damit verbundenen Rechte als Privatklägerin zu verzichten (Art. 120
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 120 Verzicht und Rückzug - 1 Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
1    Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig.
2    Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage.
StPO), ohne dass dadurch der Strafantrag als zurückgezogen gilt (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 427
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 427 - 1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
1    Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
a  das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird;
b  die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht;
c  die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.
2    Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden:
a  wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und
b  soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
3    Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten.
4    Eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags bedarf der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken.
StPO N. 8 f.; Domeisen, Basler Kommentar, a. a. O., Art. 427
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 427 - 1 Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
1    Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn:
a  das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird;
b  die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht;
c  die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.
2    Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden:
a  wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und
b  soweit die beschuldigte Person nicht nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
3    Zieht die antragstellende Person im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurück, so trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten.
4    Eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags bedarf der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Die Vereinbarung darf sich nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken.
StPO N. 9). Der Gesetzgeber will die geschädigte Person, die sich nach Stellung des Strafantrags nicht mehr am Verfahren beteiligt, nur unter strengeren Voraussetzungen an den Kosten beteiligen als die aktiv am Verfahren teilnehmende Privatklägerschaft. Dies erscheint sachgerecht.

6.4

6.4.1 a) Der Beschuldigte befand sich von 1997 bis 2007 in einem festen Anstellungsverhältnis bei der Privatklägerin, auf das Art. 321a Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR Anwendung findet. Nach dieser Bestimmung darf der Arbeitnehmer geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen. Diese Geheimhaltungspflicht bezieht sich auf alle Tatsachen, von denen der Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt und die vom Arbeitgeber als geheim zu halten bezeichnet werden oder bei denen sich der Geheimhaltungswille aus den Umständen entnehmen lässt (BGE 127 III 310 E. 5.a; Portman, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 321a Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR N. 24 f.; Aubert, Commentaire Romand, Code des obligations I, Basel 2003, Art. 321a Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR N. 7; Wyler, Droit du travail, 2. Aufl., Bern 2008, S. 111 f.). Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt die Geheimhaltungspflicht absolut (Portman, a. a. O, Art. 321a Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321a - 1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
1    Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
2    Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.
3    Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert.
4    Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.
OR N. 27; Wyler, a. a. O., S. 111). Die gesetzlich allgemein umschriebene Geheimhaltungspflicht wird durch den jeweiligen Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers im Einzelnen festgelegt und konkretisiert. Art. 3 der Anstellungsbedingungen der B. AG (Ausgabe vom 1. Januar 1993 bzw. vom 1. Januar 2003), integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages des Beschuldigten, hält fest, dass jeder Mitarbeiter verpflichtet ist, über alle Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Firma und über alle diese betreffenden Geschäftsvorgänge und Tatsachen, wie z. B. Produkte, Verfahren, Patente, personelle Organisation, Kunden, Betriebsdaten und Daten des Rechnungswesens, Preise, Gehälter etc. Stillschweigen zu bewahren, auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Bei Verletzung der vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitspflicht können Mitarbeiter für dadurch verursachte allfällige Schäden haftbar gemacht werden. Die Annahme von Mandaten auf eigene Rechnung und die Ausübung entgeltlicher Nebenbeschäftigungen bedurften der schriftlichen Zustimmung der Privatklägerin (cl. 1 pag. 4.0.1.29 – 33).

b) Der Beschuldigte stand seit Dezember 1999 mit dem anderweitig Verfolgten C. in Kontakt (cl. 28 pag. 13.5.0.9). Beide planten einen Firmen-Start-up im Kunststoffbereich. Die Firma hätte in (möglicherweise) einigen Bereichen die Privatklägerin konkurrenziert. Vor diesem Hintergrund führte der Beschuldigte im Auftrag von C. und gegen Entgelt neben seiner Tätigkeit bei der B. AG diverse Recherchen durch, zum Teil auch über Produkte der B. AG (cl. 19 pag. 13.5.0.5 ff.; …24 ff.). Der Beschuldigte teilte C. unter anderem die Menge der verkauften Endprodukte von "Nanotubes" (cl. 19 pag. 13.5.0.6), Informationen von einer internen Kadertagung und aus internen Forschungsberichten (cl. 19 pag. 13.5.0.29) mit und informierte ihn, dass die B. AG in den Linsenmarkt einsteigen wolle (cl. 19 pag. 13.5.0.27; vgl. zum Ganzen auch den Schlussbericht der BKP, cl. 1 pag. 5.0.0.102 – 104). Die Preisgabe dieser Informationen erfolgte in Kenntnis und unter Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Geheimhaltungspflicht, denn die Privatklägerin hat auf der Geheimhaltung dieser Informationen bestanden. Dass der Beschuldigte vorbringt, C. habe mit den Informationen nichts anfangen oder die B. AG nicht schädigen können, ändert nichts an der Verletzung seiner vertraglich vereinbarten und im Gesetz festgehaltenen Geheimhaltungspflicht. Die zivilrechtliche Geheimhaltungspflicht ist umfassender als die strafrechtliche, da sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses absolut gilt und das blosse Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers an den Informationen genügt, unabhängig davon, ob diese einen wirtschaftlichen Wert haben oder nicht. Der Beschuldigte hat die Offenbarung der Informationen an C. eingeräumt und war sich auch seiner Geheimhaltungspflicht bewusst (cl. 32 pag. 32.930.4). Darüber hinaus informierte er die Privatklägerin nicht über die gegen Bezahlung durchgeführten Recherchen für C. (cl. 19 pag. 13.5.0.25). Er versuchte seine ausserbetrieblichen Arbeiten durch falsch gekennzeichnete Posten auf seinen Abrechnungen vor der Privatklägerin zu verheimlichen, da er sich bewusst war, dass diese sein Handeln nicht tolerieren würde (cl. 1 pag. 5.0.0.104). Er hat demnach vorsätzlich in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen seine Geheimhaltungspflichten verstossen.

6.4.2 Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten jedoch nur insoweit zu tragen, als ein Kausalzusammenhang zwischen dem ihm zivilrechtlich anzulastenden Fehlverhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen besteht. Er trägt nicht die Verfahrenskosten, die die Strafverfolgungsbehörden durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht haben (Art. 426 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

a) Der Beschuldigte hat die Einleitung des Strafverfahrens (neben den anderweitig Verfolgten) mit zu verantworten. Er musste damit rechnen, dass die Privatklägerin Strafantrag gegen ihn stellen werde, sobald sie von seinen Vertragsverletzungen Kenntnis erhalten würde. Umfang und Art der preisgegebenen Informationen liessen sich aufgrund der Beteiligung weiterer, zum Teil externer Personen nur im Wege eines Strafverfahrens umfassend klären. Die Einleitung einer Strafuntersuchung war angesichts der möglicherweise bedrohten Rechtsgüter der Privatklägerin und der anfänglichen Verdachtslage angemessen.

b) Die Gesamtverfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 12'000.– (E. 6.2.2). Hiervon können dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 9'000.– vollumfänglich auferlegt werden. Das Gericht hat bei der Festsetzung der Kosten (Gebühren und Auslagen) nur diejenigen Kosten berücksichtigt, die er in zurechenbarer Weise verursacht hat.

c) Hinsichtlich der Verteilung der Kosten des Hauptverfahrens ist zwischen jenen für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung einerseits und jenen für die Ausfertigung des schriftlich begründeten Urteils zu differenzieren.

aa) Die Bundesanwaltschaft hat mit der Einreichung des Strafbefehls als Anklage das erstinstanzliche Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts eingeleitet. Die Anklagepunkte 1 und 2 waren bereits bei Anklagerhebung verjährt. Die Bundesanwaltschaft hätte erkennen können, dass insoweit das Verfahren eingestellt werden musste. Es erscheint demnach angezeigt, der Bundesanwaltschaft die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bis zur Benachrichtigung der Parteien durch das Gericht, dass in den Anklagepunkten 1 und 2 kein Schuldspruch ergehen könne, vollumfänglich aufzuerlegen.

Die Privatklägerin teilte dem Gericht im Anschluss auf Anfrage mit, dass sie trotz der teilweisen Verfahrenseinstellung an ihrem Strafantrag hinsichtlich Anklagepunkt 3 festhalte und an der Hauptverhandlung auftreten und plädieren werde. Die Privatklägerin hat auch im Anschluss an die gerichtliche Mitteilung weiterhin vollumfänglich von den ihr zustehenden Parteirechten Gebrauch gemacht. Sie hat Fristverlängerungsgesuche und Beweisanträge gestellt, widersprüchliche Ausführungen in ihren Parteieingaben gemacht (E. 3.4.3) und trotz drohender Verjährung Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen des Einzelrichters mit dem Antrag um aufschiebende Wirkung geführt (cl. 32 pag. 32.960.1 ff.). Zudem hat sie auf einer eigens zum Strafverfahren einberufenen Pressekonferenz ihren Unmut über dessen Verlauf geäussert und namentlich das URA und die Bundesanwaltschaft scharf attackiert. Das gesamte Verfahren sei von unnötiger Verschleppung, gravierenden Führungs- und Organisationsmängel sowie einer falschen Einschätzung der Verjährungsproblematik geprägt. Dies habe zur Verjährung der beiden Hauptanklagepunkte geführt habe, so dass nur noch ein untergeordneter Anklagepunkt gerichtlich zu beurteilen sei. Es stand der Privatklägerin selbstredend frei, sich in diesem Sinne öffentlich zu äussern. Für die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens und damit für die Kostenverlegung ist jedoch Folgendes festzuhalten: Materiell handelt es sich bei dem für eine Verhandlung einzig verbliebenen Anklagepunkt 3 um einen Grenzfall; verschuldensmässig um eine Bagatelle, wenn es überhaupt tatbestandsmässig wäre. Dieser Punkt war für keine der Parteien – und wie sich aus ihren öffentlichen Verlautbarungen ergibt auch nicht für die Privatklägerin – von wesentlicher Bedeutung und schien vor allem der Abwendung der Verjährung in den anderen Anklagepunkte dienen zu sollen. Im Übrigen musste auch die Privatklägerin – vertreten durch einen erfahrenen Anwalt – auf Grund der Aktenlage, insbesondere des Fehlens einer gutachterlichen Stellungnahme in diesem Punkt, insoweit mit einem Freispruch rechnen, was offenbar auch der Fall war. Ihr Plädoyer diente ausserdem über weite Strecken kriminal- und rechtpolitischen Ausführungen (cl. 32 pag. 32.925.9 f.; …21 f.), für welche eine gerichtliche Hauptverhandlung nicht abzuhalten ist. Schliesslich
stand für diesen Anklagepunkt die absolute Verjährung unmittelbar – zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung mit Frist von einem Monat – bevor. Unter den gegebenen Umständen hätte die Privatklägerin ohne weiteres auf ihren Strafantrag im Anklagepunkt 3 verzichten können und sollen. Durch ihre Eingaben, ihr widersprüchliches Prozessverhalten und ihre Pressekonferenz im Vorfeld der Hauptverhandlung hat die Privatklägerin im Übrigen ein erhebliches Mehr an Arbeitsaufwand beim Gericht und den übrigen Parteien verursacht. Namentlich mit ihrer Kritik an der Führung des Strafverfahrens hat sie die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung praktisch gezwungen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und zu plädieren. Ihr sind deshalb zum Grossteil die Kosten seit der Benachrichtigung über die Verfahrenseinstellung der Anklagepunkte 1 und 2 infolge Verjährung aufzuerlegen.

Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich der beiden Hauptanklagepunkte erforderte nur einen relativ geringen Arbeitsaufwand. Der Grossteil der gerichtlichen Tätigkeit wurde durch die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung verursacht, die jedoch nur einen Anklagepunkt von völlig untergeordneter Bedeutung zum Gegenstand hatte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten für die Durchführung des Hauptverfahrens in Höhe von Fr. 2'000.– (E. 6.2.2) hälftig zwischen der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerin aufzuteilen.

bb) Sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Privatklägerin haben auf Rechtsmittel und die Ausfertigung eines begründeten Urteils zum Verfahrens- und zum Schuldpunkt verzichtet, letztere hat lediglich eine Begründung im Kostenpunkt begehrt. Der Beschuldigte hat trotz Verfahrenseinstelllung und Freispruchs ein vollumfänglich begründetes schriftliches Urteil verlangt. Der Entscheid über die Kosten und Entschädigung wurde erst nachträglich gefällt. Der den Parteien noch nicht eröffnete Entscheid war vom Gericht von Amts wegen zu begründen (Art. 80 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 80 Form - 1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
1    Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, sowie selbstständige nachträgliche Entscheide und selbstständige Einziehungsentscheide ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollegialbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung.33 Die Bestimmungen des Strafbefehlsverfahrens bleiben vorbehalten.
2    Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt.
3    Einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen brauchen weder besonders ausgefertigt noch begründet zu werden; sie werden im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet.
StPO), weshalb für die schriftliche Urteilsausfertigung insoweit keine Kosten erhoben werden. Den Mehraufwand für die kostenpflichtige Begründung des Verfahrens- und des Schuldpunktes in Höhe von Fr. 1'000.– hat allein der Beschuldigte zu tragen.

6.4.3 Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 12'000.– sind demnach von der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerin im Umfang von je Fr. 1'000.– und vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 10'000.– zu tragen.

7. Entschädigung

7.1 Beschuldigter A.

7.1.1 a) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
– c StPO Anspruch auf Schadensersatz und Genugtuung. Der Staat muss den gesamten Schaden ausgleichen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach Buchstabe b muss die beschuldigte Person für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, entschädigt werden. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbussen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, sowie um Reisekosten. Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung (lit. c). Diese wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft StPO, S. 1329). Das Gericht prüft den Anspruch von Amtes wegen und kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO).

Gemäss Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
BStKR sind auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR werden die Auslagen aufgrund der tatsächlichen Kosten, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR vergütet. Die Honorare und Auslagen verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (Art. 14
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 14 Mehrwertsteuer - Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
BStKR). Angemessen zu vergüten ist allein der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand, nicht hingegen beispielsweise der Aufwand für eine bloss soziale Betreuung oder für trölerische Rechtsmittel. Zu entschädigen sind nur jene Bemühungen des Anwalts, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und verhältnismässig sind. Die Aufwendungen sind vom Verteidiger grundsätzlich zu spezifizieren (Ruckstuhl, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO N. 3 und 6).

b) Die Entschädigung oder Genugtuung kann unter anderem herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat oder wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
und c StPO).

c) Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs.2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 432 - 1 Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.
1    Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.
2    Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen.
StPO).

7.1.2 Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 60'000.– für entstandene Anwaltskosten und Umtriebe (cl. 32 pag. 32.925.27).

a) Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten und Umtriebe im Vorverfahren auszurichten, da er vorsätzlich in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen seine vertraglichen Geheimhaltungspflichten verstossen und die Einleitung des Strafverfahrens neben den anderweitig Verfolgten C., G. und H. mit zu verantworten hat (E. 6.4.1),

b) Die anwaltliche Verbeiständung war erforderlich, da die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO vorlagen. Die Bundesanwaltschaft vertrat die Anklage persönlich während der Hauptverhandlung. Die Privatklägerin war ebenfalls anwaltlich vertreten und hatte im Vorfeld ein grosses Medieninteresse an dem Verfahren ausgelöst, weshalb dem Beschuldigten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zugemutet werden konnte, ohne anwaltliche Beistand zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Damit ist der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten dem Grunde nach ab dem Zeitpunkt gegeben, als feststand, dass sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Privatklägerin an der Hauptverhandlung persönlich auftreten und plädieren.

Rechtsanwältin Thomann weist im eingereichten Leistungsjournal für den Zeitraum vom 5. April bis 6. Juni 2012 einen Arbeitsaufwand von 62.38 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– aus (cl. 32 pag. 32.720.1 1f.). Vom ausgewiesenen Zeitaufwand sind die Posten abzuziehen, die nicht im vorliegenden Strafverfahren anfielen (Positionen vom 31. Mai 2012 betr. Medienmitteilungen) sowie die vom Sekretariat durchgeführten Arbeiten (wie das Versenden von Faxen und Korrespondenz). Diese Arbeiten sind bereits durch den ordentlichen Stundenansatz abgegolten. Bei Fällen im durchschnittlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger bisheriger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.15 vom 12. Mai und 24. September 2010, E. 9.2.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Das vorliegende Verfahren liegt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, so dass der Stundenansatz für Arbeitszeit praxisgemäss auf Fr. 230.–, jener für Reise- und allfällige Wartezeit auf Fr. 200.– festzusetzen ist. Die von Rechtsanwältin Thomann bei Einreichung der Honorar- und Kostennote geschätzte Zeit von acht Stunden für die Hauptverhandlung ist auf sechs Stunden effektive Dauer zu kürzen. Der entschädigungsberechtigte Arbeitsaufwand beträgt nach dem Gesagten total 49.33 Stunden à Fr. 230.– sowie 6 Stunden Reisezeit à Fr. 200.–. Der Arbeitsaufwand ist demnach mit Fr. 12'545.90 zu entschädigen. Die Verteidigerin stellt an Auslagen Fr. 428.– in Rechnung. Eine Fotokopie wird höchstens mit 50 Rappen, bei Massenanfertigungen mit 20 Rappen entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. e
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Da es sich beim Kopieren der Verfahrensakten um Massenanfertigungen handelt, sind diese zum Ansatz von 20 Rappen zu entschädigen, ausmachend Fr. 171.20. Die aufgeführten Auslagen für Porti, Telefon und Reisespesen in Höhe von Fr. 151.90 sind berechtigt. Die entschädigungsberechtigten Auslagen betragen demnach total Fr. 323.10. Arbeitsaufwand und Auslagen von Rechtsanwältin Thomann sind gerundet mit Fr. 14'000.– (inklusive Mehrwertsteuer [Art. 14
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 14 Mehrwertsteuer - Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
BStKR]) entschädigungsfähig.

c) Einen weitergehenden materiellen Schaden macht der Beschuldigte nicht geltend. Ein Genugtuungsanspruch des Beschuldigten für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse besteht nicht. Trotz der Verfahrensdauer von fünf Jahren und der namentlich durch die Privatklägerin entfachten Medienberichterstattung halten sich die belastenden Begleiterscheinungen im Rahmen des üblicherweise mit der Durchführung eines Strafverfahrens zu Erduldenden. Eine darüber hinaus gehende besondere subjektive Betroffenheit des Beschuldigten ist nicht erkenntlich und von diesem auch nicht geltend gemacht worden.

d) Dem Beschuldigten ist für entstandene Anwaltskosten im Hauptverfahren ab dem 4. April 2012 eine Entschädigung von Fr. 14'000.– auszurichten, für die die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerin im gleichen Verhältnis wie für die Verfahrenskosten ebenfalls ab dem 4. April 2012 aufzukommen haben, ausmachend je Fr. 7'000.– (Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
, 432 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 432 - 1 Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.
1    Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.
2    Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen.
StPO).

7.2 Entschädigung der Privatklägerin

7.2.1 Gemäss Art. 433 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs.2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO). Art. 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR findet auf Entschädigungsansprüche der Privatklägerschaft keine Anwendung, da hierüber – im Gegensatz zur Entschädigung für die amtliche Verteidigung – nicht von Amts wegen zu entscheiden ist und die konkrete Bestimmung des formellen Gesetzes der Bestimmung in einem Reglement ohnehin vorgeht.

7.2.2 a) Die Privatklägerin reichte mit Schreiben vom 4. Juni 2012 auf Aufforderung des Gerichts 23 Anwaltsrechnungen für das Verfahren "Firewall" über insgesamt Fr. 400'547.05 ein (cl. 32 pag. 32.750.1 ff.). Im Rahmen ihres Plädoyers führte sie hierzu aus, dass sie insbesondere für die notwendig gewordenen Anwaltskosten zu entschädigen sei. Der ausgewiesene Aufwand umfasse die insgesamt vier zusammenhängenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten A. sowie die anderweitig Verfolgten C., H. und G.. Solange unklar sei, was mit den drei anderen Beschuldigten geschehe, könne über die Frage der Solidarhaftung nicht entschieden werden, jedoch habe der Beschuldigte "als Mann der ersten Stunde" alleine für sämtliche Kosten des zuvor zusammen geführten Strafverfahrens zu haften (cl. pag. 32.925.025 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte sie, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen bzw. es würden eigentlich Fr. 400'547.05 gefordert

b) Indem die Privatklägerin lediglich die Zusprechung einer "angemessenen Entschädigung" verlangt, beziffert sie ihre Forderung nicht im Sinne von Art. 433 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO. Selbst wenn man aufgrund der Rechnungseinreichung vom 4. Juni 2012 und ihres Plädoyers davon ausgehen wollte, dass die sie die Höhe der Entschädigung nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt, sondern Fr. 400'547.05 verlangt hätte, ist der Betrag nicht belegt und nicht begründet. Den eingereichten Anwaltsrechnungen lässt sich entnehmen, dass Rechtsanwalt Hagger für die Privatklägerin im bei ihm unter dem Namen "Firewall" geführten Dossier in verschiedenen Verfahren tätig war. Die Rechnungen enthalten ebenfalls Posten für Tätigkeiten in diversen Beschwerde- und Zivilverfahren, die jedoch im gegenständlichen Strafverfahren nicht als notwendiger Aufwand geltend gemacht werden können. Vielen Rechnungspositionen lässt sich nicht entnehmen, in welchem Verfahren die fakturierten Leistungen erbracht worden sind. Soweit die Aufwendungen von Rechtsanwalt Hagger eindeutig dem zunächst gegen den Beschuldigten sowie die anderweitig Verfolgten C., G. und H. geführten Verfahren zugeordnet werden können, lässt sich den Rechnungen nicht einwandfrei entnehmen, welche Person sie betreffen. Die Privatklägerin hat ihrer Pflicht zur hinreichenden Begründung ihrer Entschädigungsforderung nicht genüge getan. Mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen kann auf den Entschädigungsantrag nicht eingetreten werden (Art. 433 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO).

Die nach Verfahrensabtrennung und Anklageerhebung eindeutig im vorliegenden Strafverfahren erbrachten Aufwendungen sind nicht entschädigungspflichtig. Der Beschuldigte hat das gerichtliche Verfahren nicht zu vertreten und ist demnach nicht kostenpflichtig nach Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO. Es fehlt insoweit an den formellen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach Art. 433 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO.

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. Das Verfahren gegen A. wird in den Anklagepunkten 1 (Vorgang vom 28. März 2003) und 2 (Vorgang vom 20. Oktober 2004) gemäss Art. 329 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO eingestellt.

2. A. wird im Anklagepunkt 3 (Vorgang vom 5. Juli 2005) vom Vorwurf der Verletzung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen im Sinne von Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
StGB freigesprochen.

II.

Die beschlagnahmten Originaldokumente (Besprechungsnotiz vom 20. März 2003 [4 Seiten] und handschriftliche Aufzeichnungen [5 Seiten]) werden eingezogen und vernichtet (Art. 58 Abs. 1 und 2 aStGB)

III.

1. Rechtsanwältin Thomann wird unter Androhung von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB untersagt, Dritten in die ihr mit Verfügung des Einzelrichters des Bundesstrafgerichts vom 16. Mai 2012 übermittelten Geheimnisordner des vorliegenden Verfahrens (Nr. 27 und 28) Einsicht zu gewähren oder Auskunft über deren Inhalt zu erteilen. Sämtliche von diesen Verfahrensakten angefertigten Reproduktionen sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

2. Die in den Geheimnisordnern ausgeschiedenen Akten (Nr. 24 – 29) sind nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens sowie der abgetrennten konnexen Verfahren gegen C., H. und G. zu vernichten.

3. Das Rechtsanwältin Thomann mit Verfügung des Einzelrichters vom 16. Mai 2012 gewährte Einsichtsrecht in die vollständigen Verfahrensakten der abgetrennten konnexen Verfahren gegen C., H. und G. wird aufgehoben.

IV.

Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 7'000.00 Gebühr für das Vorverfahren

Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr

Fr. 2'000.00 Auslagen im Vorverfahren

Fr. 12'000.00 Total

Davon werden A. Fr. 10'000.– und der B. AG Fr. 1'000.– zur Bezahlung auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.

V.

1. Die Bundesanwaltschaft und die B. AG werden verpflichtet, A. für seine Aufwendungen im gerichtlichen Verfahren mit je Fr. 7'000.– zu entschädigen. A.s weitergehende Forderungen für das Vorverfahren werden abgewiesen.

2. Auf die Forderung der B. AG auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten von A. wird nicht eingetreten.

3. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Strafverfahren seitens der Privatklägerin keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Dieser Entscheid wurde in den Dispositivziffern I. bis III. in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Die Dispositivziffern IV. und V. werden mit dem vorliegenden schriftlich begründeten Urteil eröffnet.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwältin Thomann

- Rechtsanwalt Hagger

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Die Parteien haben für die Dispositivziffern I. bis III. auf Rechtsmittel verzichtet. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig.

Für die Dispositivziffern IV. und V. gilt folgende Rechtsmittelbelehrung:

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes-gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be-schwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Versand: 26. Juli 2012
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2012.15
Date : 06. Juni 2012
Published : 26. April 2013
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2012 70
Subject area : Strafkammer
Subject : Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB)


Legislation register
BGG: 78  80  90  95  97  100
BStKR: 1  2  5i  6  7  10  11  12  13  14  22
OR: 41  321a
StBOG: 36
StGB: 2  10  30  31  58  97  98  140  162  165  272  273  274  292
StPO: 19  47  80  103  118  120  130  135  267  329  352  353  355  356  422  423  426  427  429  430  432  433
BGE-register
103-IV-283 • 109-IB-47 • 118-IB-547 • 120-IA-147 • 127-III-310 • 131-IV-83 • 132-IV-49 • 133-IV-235
Weitere Urteile ab 2000
1B_12/2012 • 1B_21/2012 • 6B_496/2007 • 6B_71/2009
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Decisions of the TPF
SK.2009.15 • BB.2012.65 • SK.2012.15 • SN.2011.16 • BB.2008.95
BBl
1999/2148 • 2006/1327