Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 31/2012
Urteil vom 6. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiberin Gerber.
1. Verfahrensbeteiligte
A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
10. J.________,
11. K.________,
12. L.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
L.________,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf,
Gemeinderat Egg, Forchstrasse 145, 8132 Egg,
Baudirektion des Kantons Zürich, Generalsekretariat, Abteilung Stab/Sektion Recht, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,
Baurekursgericht des Kantons Zürich,
Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligungen,
Beschwerde gegen das Urteil vom 24. November 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer.
Sachverhalt:
A.
Der EWZ-Hochspannungsleitungsmast Nr. 75 steht auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 6749 an der Eichholzstrasse in Esslingen. Auf diesem Masten befindet sich bereits eine POLYCOM-Antennenanlage der Kantonspolizei Zürich und eine GSM/ UMTS-Basisstation der Orange Communications AG. Geplant ist eine zusätzliche Basisstation der Swisscom (Schweiz) AG, bestehend aus zwei Dualband-Antennen GSM900/UMTS mit einer Gesamtleistung von maximal 7'600 WERP und einer Richtfunkantenne.
B.
Am 21. Januar 2008 erteilte die Baudirektion des Kantons Zürich hierfür die Ausnahmebewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
Der Gemeinderat Egg verweigerte am 25. Februar 2008 die Erteilung der Baubewilligung. Am 16. Dezember 2009 hiess die Baurekurskommission den dagegen gerichteten Rekurs der Swisscom (Schweiz) AG gut und wies die Sache zur Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens an die kommunale Baubehörde zurück. Daraufhin erteilte der Gemeinderat Egg am 17. Mai 2010 die Baubewilligung und eröffnete sie zusammen mit der Ausnahmebewilligung der Baudirektion.
C.
Gegen die Ausnahmebewilligung und die Baubewilligung rekurrierten insgesamt 41 Parteien an die Baurekurskommission des Kantons Zürich (heute: Baurekursgericht). Diese wies die Rekurse am 1. Juni 2011 ab, soweit sie darauf eintrat.
Dagegen gelangten 17 Parteien mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerden am 24. November 2011 ab.
D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben die im Rubrum genannten Personen am 17. Januar 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid, Ziff. IIb, III und IV des Entscheids der Baurekurskommission sowie die erstinstanzlichen Entscheide des Gemeinderats Egg und der Baudirektion seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Beschwerdeergänzung nach Zustellung aller relevanten Akten sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, eines Augenscheins und einer mündlichen öffentlichen Verhandlung.
E.
Die Swisscom (Schweiz) AG (im Folgenden: die Beschwerdegegnerin) beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Die Baudirektion schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Egg und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, dass die von den Beschwerdeführer vorgebrachten Studien keinen Anlass zu einer Anpassung der Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) geben.
F.
In ihrer Replik vom 4. Mai 2012 erneuern die Beschwerdeführer ihre Anträge auf Beschwerdeergänzung und auf einen zweiten Schriftenwechsel nach Zustellung der eingereichten Akten. Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 wurde ihnen mitgeteilt, dass die übrigen Verfahrensbeteiligten keine neuen Aktenstücke eingereicht haben.
G.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zuerkannt, dass die neuen Mobilfunkantennen während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens zwar auf Risiko der Beschwerdegegnerin erstellt, nicht aber in Betrieb genommen werden dürfen.
Erwägungen:
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
1.1 Die Beschwerdeführer 1-11 wohnen oder arbeiten in der Nähe der projektierten Anlage und sind als solche zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei mangels genügender Begründung nicht einzutreten, weil die überaus weitschweifige Beschwerdebegründung sich weder mit dem angefochtenen Entscheid noch mit dem vorinstanzlichen Entscheid der Baurekurskommission genügend auseinandersetze.
Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Vorliegend stimmt die Beschwerdeschrift vor Bundesgericht im materiellen Teil - von geringfügigen Änderungen abgesehen - wortwörtlich mit derjenigen vor Verwaltungsgericht überein. Allerdings hat das Verwaltungsgericht seinerseits für die Beurteilung der streitigen Baubewilligung auf die Ausführungen des angefochtenen Rekursentscheids verwiesen. Unter diesen Umständen genügt es, wenn die Beschwerdeführer begründen, weshalb diese Vorgehensweise ihres Erachtens unzulässig sei (vgl. unten, E. 3) und in der Sache an ihren Rügen gegen den Rekursentscheid festhalten bzw. diese wiederholen.
Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Soweit allerdings die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) gerügt wird, gilt nicht das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, sondern das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3 Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich zu allen Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten zu äussern; sie haben daher keinen Anspruch auf einen weiteren Schriftenwechsel. Abzuweisen ist auch ihr nicht näher begründete Antrag auf Beschwerdeergänzung.
Die Beschwerdeführer beantragen eine öffentliche mündliche Verhandlung. Derartige Verhandlungen werden vor Bundesgericht nur in seltenen Ausnahmefällen durchgeführt (Urteil 2C 844/2009 vom 22. November 2010 E. 3.2.3 mit Hinweisen, in BGE 137 II 40 nicht publ., aber in: Pra 2011 Nr. 73 S. 520). Vorliegend hatte schon die Baurekurskommission dargelegt, weshalb eine öffentliche Verhandlung weder verfahrensrechtlich geboten noch sinnvoll sei (E. 4.1. des Rekursentscheids); dies wird von den Beschwerdeführen nicht beanstandet. Unter diesen Umständen ist ihr nicht näher begründete Antrag auf eine öffentliche Verhandlung vor Bundesgericht abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins. Für die Beurteilung der in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen genügen die kantonalen Akten.
3.
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.1 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass sich die Baurekurskommission sorgfältig, korrekt und umfassend mit den zahlreichen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe, sodass in Anwendung von § 70 i.V.m. § 28 Abs. 1 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) darauf verwiesen werden könne. Dies sei um so mehr gerechtfertigt, als die Anträge und Begründungen der Rekurs- und der Beschwerdeschrift beinahe identisch seien. Die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Erstellung der projektierten Anlagen am vorgesehenen Standort im Licht der Bauvorschriften sowie des von der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) geregelten Immissionsschutzes rechtskonform sei und die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Abänderung des Bauvorhabens oder einem Alternativstandort verpflichtet werden könne. Daran vermöchten auch die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers 1, welche im Übrigen teilweise denjenigen in dessen Eingabe an das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2008.00326 entsprächen (betreffend die Bauverweigerung des Gemeinderats Egg vom 25. Februar 2008), nichts zu ändern. Zwar nähmen diese
gelegentlich auf einzelne Ziffern des Rekursentscheids Bezug, benützten diese jedoch lediglich als Ausgangspunkt für allgemeine Bemerkungen und setzten sich mit dem Rekursentscheid in rechtlich relevante Weise kaum auseinander.
3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 (A.________) hätten nur teilweise dessen früherer Eingabe an das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2008.00326 entsprochen; 17 Seiten seien völlig neu gewesen. Darin sei systematisch (und nicht nur gelegentlich) auf die relevanten Aussagen der Baurekurskommission Bezug genommen und diese korrigiert bzw. widerlegt worden. Auf diese Richtigstellungen und Widerlegungen sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen; vielmehr habe es die Argumente des Beschwerdeführers 1 von vornherein als unzutreffend oder irrelevant eingeschätzt. Dies widerspreche dem Anspruch auf rechtliches Gehör.
3.3 Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte auf die Beschwerde mangels genügender Begründung gar nicht eintreten dürfen. Die Beschwerdeschrift vom 6. Juli 2011 sei eine Kopie der Rekursschrift gewesen, ohne jegliche materielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Rekursentscheid. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass auf rund 23 Seiten (S. 4-27 der Beschwerdeschrift ans Verwaltungsgericht) die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 wiedergegeben worden seien, weil dieser "über jahrelange Erfahrungen und sehr viel Wissen bezüglich den schädlichen Wirkungen von nichtionisierender Strahlung" verfüge. Soweit dessen Ausführungen als Parteigutachten zu verstehen seien, handle es sich um ein Beweismittel, welches die Beschwerdebegründung nicht ersetzen könne. Seien die Ausführungen dagegen als Beschwerdebegründung zu verstehen, wäre hierzu eine Bevollmächtigung des Beschwerdeführers 1 durch alle anderen Beschwerdeführer notwendig gewesen.
3.4 § 28 Abs. 1 VRG (i.V.m § 70 VRG) bestimmt, dass der Entscheid kurz den Tatbestand umschreibt und die Erwägungen zusammenfasst. Soweit der Darstellung des Tatbestandes und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt wird, kann auf sie verwiesen werden. Diese Bestimmung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, soweit der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer beachtet wird. Diese haben Anspruch darauf, dass die Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweis). Die Behörde darf sich daher nicht mit der Verweisung auf die vorinstanzlichen Erwägungen beschränken, soweit die Beschwerdeführer substanzielle Kritik am angefochtenen Entscheid vorbringen oder (in prozessual zulässiger Weise) wesentliche neue Gesichtspunkte vorbringen. Zu prüfen ist, ob es sich bei den - in die Beschwerdeschrift hineinkopierten - Ausführungen des Beschwerdeführers 1 um derartige neue Elemente handelte.
3.4.1 Der Beschwerdegegnerin ist einzuräumen, dass die Rechtsnatur dieser Ausführungen (Parteigutachten oder Beschwerdebegründung) unklar ist. Immerhin deutet ihre Stellung innerhalb der Beschwerdeschrift darauf hin, dass ihnen zumindest auch Begründungsfunktion zukam. Nachdem das Verwaltungsgericht die fehlende Prozessvollmacht des Beschwerdeführers 1 nicht beanstandet hat, kann offenbleiben, ob eine solche erforderlich gewesen wäre.
3.4.2 Der Beschwerdeführer 1 warf den Behörden in der Schweiz (insbesondere dem BAFU und dem Bundesgericht), aber auch in Deutschland (Bundesamt für Strahlenschutz BfS, Strahlenschutzkommission SSK) und international (ICNIRP) vor, sich von der Mobilfunkindustrie manipulieren zu lassen und unabhängig finanzierten Studien, die nachteilige Gesundheitseffekte für Menschen und Tiere festgestellt hätten, zu verharmlosen oder zu ignorieren. Insbesondere das BAFU stelle in seinen Studien überzogene Anforderungen an die Annahme eines "gesicherten Effekts". Dabei handelt es sich um Kritik allgemeiner Art an den Grenzwerten der NISV, ähnlich derjenigen, die bereits in der Rekursschrift geübt worden war.
3.4.3 Spezifische Kritik an den Erwägungen der Baurekurskommission wurde vor allem im Zusammenhang mit der Bewertung der Risiken für Rinder geübt.
Die Baurekurskommission hatte sich (in E. 13) ausführlich mit den Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Tiere und namentlich auf Rinder auseinandergesetzt, unter Berücksichtigung einer neuen Studie der Universität Zürich (BERNHARD SPIESS/MICHAEL HÄSSIG/ FRANZISKA JUD, Prevalence of nuclear cataract in Swiss veal calves and its possible association with mobile telephone antenna base stations, Schweiz.Arch.Tierheilkd. 2009 141(10 S. 471-478). Sie zitierte einen Kommentar des Mitautors Michael Hässig, wonach die Befunde als vorläufig anzusehen und mit der nötigen Vorsicht zu interpretieren seien. Ohnehin sei die der Studie zugrunde liegende Fallzahl sehr klein, weshalb Zufallshäufungen nicht ausgeschlossen werden könnten; zudem werde das Resultat wesentlich durch einen einzigen "Ausreisser" bestimmt. Schliesslich klammere die Studie zahlreiche andere Ursachen aus, welche Kälberblindheit auslösen könnten (z.B. Vererbung, andere Umwelteinflüsse). Nach heutigem Wissensstand seien daher keine technischen oder baulichen Massnahmen für in der Nähe des EWZ-Mastes Nr. 75 weidenden Nutztiere angezeigt.
Der Beschwerdeführer 1 warf der Baurekurskommission vor, die Zürcher Studie unnötig relativiert zu haben, und reichte hierfür zusätzliche Unterlagen ein. Dabei handelt es sich (neben älteren Dokumenten zur Bayrischen Rinderstudie aus dem Jahr 2000) vor allem um Erfahrungsberichte einzelner Landwirte bzw. eigene Erfahrungen des Beschwerdeführers 1 aus seiner Messtätigkeit auf Bauernhöfen, die für sich allein keine Schlussfolgerungen zulassen. Unter diesen Umständen war das Verwaltungsgericht berechtigt, sich auch insoweit auf den Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu beschränken.
4.
Auch für das Bundesgericht besteht unter diesen Umständen keine Veranlassung, sich im Detail mit allen Vorbringen zu befassen, die abermals - mit weitgehend identischem Wortlaut - vorgebracht werden. Vielmehr kann grundsätzlich auf die zutreffenden, mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmenden Erwägungen der Baurekurskommission verwiesen werden.
4.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführer geben keinen Anlass, auf die Rechtsprechung zur Verfassungs- und Gesetzeskonformität der NISV (nach heutigem Wissensstand) zurückzukommen. Hierfür kann auf das Urteil 1C 118/2010 vom 20. Oktober 2010 (E. 4.2 mit Hinweisen, in: URP 2010 S. 871) und auf die Zusammenstellung neuer Studien und Berichte in der im Auftrag des BAFU betriebenen Literaturdatenbank ELMAR (www.elmar.swisstph.ch) verwiesen werden. Ein kürzlich publizierter Bericht im Auftrag der englischen Gesundheitsbehörde vom April 2012 "Health Effects from Radiofrequency Electromagnetic Fields, Report of the Independent Advisory Group on Non-Ionizing Radiation" kommt zum Ergebnis, dass es trotz der erheblichen Forschungsanstrengungen weiterhin keine überzeugenden Belege für gesundheitliche Effekte von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern unterhalb der geltenden Immissionsgrenzwerte gibt. Auch der im Auftrag des BAFU vom Schweizerischen Tropen- und Public Health-Institut (Swiss TPH) erstellte Synthesebericht "Elektromagnetische Hypersensibilität" vom Mai 2012 hält zusammenfassend fest, dass es gegenwärtig keinen wissenschaftlichen Beleg dafür gib, dass Personen, die sich als elektromagnetisch hypersensibel wahrnehmen,
empfindlicher auf elektromagnetische Felder reagieren als die restliche Bevölkerung.
4.2 Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der Verordnung sind auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren zugeschnitten, weshalb insoweit eine Einzelfallbeurteilung notwendig sein kann (vgl. Urteile 1C 450/2010 vom 12. April 2011 E. 3, in: URP 2011 S. 434 betr. Fledermäuse; 1C 338/2007 vom 24. April 2008 E. 3, in: URP 2008 S. 369 betr. Vögel). Wie es sich bei Nutztieren, insbesondere Rindern, verhält, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden: Die Zürcher Kataraktstudie (M. HÄSSIG/F. JUD/H. NAEGELI/J. KUPPER/ B. SPIESS, Prevalence of nuclear cataract in Swiss veal calves and its possible association with mobile telephone antenna base stations, Schweiz. Arch. Tierheilk. 2009/151 S. 471-478) und eine weitere, seither publizierte Studie (M. HÄSSIG/F. JUD/B. SPIESS, Vermehrtes Auftreten von nukleärer Katarakt beim Kalb nach Erstellung einer Mobilfunkbasisstation, Schweiz. Arch. Tierheilk. 2012/154 S. 82-86) belegen die Notwendigkeit weiterer Studien auf diesem Gebiet. Dagegen betonen die Autoren selbst, dass aus den Studien kein kausaler Zusammenhang zwischen der Strahlung der Mobilfunkbasisstationen und der Katarakthäufigkeit bei Kälbern abgeleitet werden kann und andere Ursachen (z.B. Infektion, Vererbung) in Frage kommen
(HÄSSIG/JUD/SPIESS, a.a.O., S. 85).
4.3 Die Beschwerdeführer wiederholen auch ihre Rüge, wonach ein Durchleitungsrecht für die Kabelleitungen der Beschwerdegegnerin und ein Baurecht für die Gebäude am Mastfuss fehlen. Sie legen aber nicht dar, ob und inwiefern die Vorinstanzen sich zu dieser Frage geäussert haben und wenn nein, inwiefern dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten.
5.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erhebt im eigenen Namen Beschwerde gegen die ihm im Baurekursverfahren auferlegten Kosten.
5.1 Dieser hatte am 24. Juni 2010 im Namen von 41 Parteien Rekurs gegen die Baubewilligung und die Ausnahmebewilligung der Baudirektion erhoben. Am 29. Juli 2010 erklärte er den Rückzug des Rekurses für alle Rekurrenten, welche ihm keine Vertretungsvollmacht erteilt hatten. Die Baurekurskommission auferlegte ihm deshalb 2/25 der Verfahrenskosten.
5.2 Das Verwaltungsgericht schützte dieses Vorgehen (E. 2.3 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer 12 habe weder dargelegt, dass sich die Bevollmächtigung bei Rekurserhebung aus den Umständen ergeben hätte, noch erklärt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, sich noch innerhalb der Rechtsmittelfrist bei seinen Klienten hinsichtlich ihres definitiven Rekurswillens zu informieren. Angesichts des offensichtlich fehlenden Rekurswillens derjenigen Personen, für die er den Rekurs "zurückgezogen" habe, und entsprechend dem Verursacherprinzip gemäss § 13 Abs. 2 VRG/ZH, sei es nicht zu beanstanden, dass ihm ein Teil der Kosten des Rekursverfahrens auferlegt worden sei.
5.3 Der Beschwerdeführer 12 rügt, die Kostenauferlegung zu seinen Lasten sei rechtswidrig und überspitzt formalistisch. Sinngemäss macht er geltend, er habe nach dem mutmasslichen Willen derjenigen Rekurrentinnen und Rekurrenten gehandelt, die sich nicht klar geäussert oder unentschlossen gewesen seien, um sicherzustellen, dass sie die Rekursfrist nicht versäumten. Zudem habe er aufgrund der Bevollmächtigung im vorangegangenen Verfahren aus guten Treuen davon ausgehen dürfen, auch für das vorliegende Verfahren bevollmächtigt zu sein.
5.4 Die Personen, für welche der Rekurs zurückgezogen wurde, hatten sich jedoch bereits am früheren Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt (mit Ausnahme vom M.________; vgl. Rubrum des Baurekursentscheids vom 16. Dezember 2009). Der Beschwerdeführer 12 legt nicht dar, inwiefern es willkürlich bzw. überspitzt formalistisch sei, unter diesen Umständen einen stillschweigende oder mündliche Bevollmächtigung zu verneinen; dies ist auch nicht ersichtlich. Erhebt ein Rechtsvertreter "vorsorglich" Rekurs für gewisse Personen, ohne von diesen bevollmächtigt zu sein, ist es nicht willkürlich, ihm das Kostenrisiko für den Fall aufzuerlegen, dass diese auf die Teilnahme am Rechtsmittelverfahren verzichten.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Swisscom (Schweiz) AG für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Egg, der Baudirektion, dem Baurekursgericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Gerber