Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 1058/2021

Urteil vom 6. Mai 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Pellet,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Catherine Westenberg,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Kinderbelange),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 12. November 2021 (400 21 138).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdegegner) sind die nicht verheirateten Eltern der Tochter C.________ (geb. 2018). Das Kind steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Eltern trennten sich wenige Wochen nach der Geburt. Sie streiten sich um die Obhut und Betreuung der Tochter.

A.b. Mit Urteil vom 29. August 2019 hielt das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost im hängigen Verfahren betreffend die Kinderbelange soweit hier interessierend vorsorglich fest, dass C.________ Wohnsitz beim Kindsvater habe und stellte die Tochter vorsorglich unter die alternierende Obhut beider Elternteile. Dabei sollte B.________ die Tochter für die ersten vier Wochen ab Zustellung des Urteilsdispositivs während einem Tag und später während eindreiviertel Tagen (inkl. einer Übernachtung) in der Woche betreuen.
Nachdem es einen Antrag von B.________ um vorsorgliche Erweiterung dieser Betreuungsregelung am 29. August 2021 abgewiesen hatte, entschied das Zivilkreisgericht am 13. Januar 2021 in der Hauptsache. Dabei bestätigte es den Wohnsitz des Kindes beim Vater sowie die gemeinsame elterliche Obhut und übertrug den Eltern unter Regelung der Einzelheiten die Betreuung von C.________ je zur Hälfte. Ausserdem verpflichtete es die Eltern im Sinne einer Mindestregelung, mit der Tochter je fünf Wochen Ferien zu verbringen.

B.

B.a. Gegen dieses Urteil erhoben die Eltern Berufung bzw. Anschlussberufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft.
Am 13. August 2021 wies das Kantonsgericht einen Antrag von B.________ um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung betreffend die Betreuungsregelung bzw. um vorsorgliche Erweiterung seiner Betreuungszeiten ab. Nach dem Scheitern der zwischenzeitlich vor Gericht geführten Vergleichsgespräche beantragte der Kindsvater, es seien seine Betreuungszeiten vorsorglich für die Dauer des Berufungsverfahrens im Wesentlichen auf zweieinhalb Tage unter der Woche sowie jedes dritte, später jedes zweite Wochenende zuzüglich einer Woche Ferien während aller Schulferien zu erweitern. A.________ stimmte für die Verfahrensdauer einer zusätzlichen Betreuung der Tochter durch den Vater an jedem dritten Wochenende sowie während drei Ferienwochen zu.

B.b. Nach Eingang von Replik und Duplik erliess die Präsidentin des Kantonsgerichts am 12. November 2021 (eröffnet am 18. November 2021) die folgende Verfügung:

--..] Das Gesuch des Kindsvaters [...] wird teilweise gutgeheissen. Demzufolge werden die mit Urteil [...] vom 29. August 2019 angeordneten vorsorglichen Massnahmen für die verbleibende Dauer des Berufungsverfahrens abgeändert und Ziffer 2 des besagten Urteils [wird] wie folgt ergänzt:
a) Der Kindsvater hat das Recht und die Pflicht, C.________ weiterhin jede Woche jeweils ab Montagmorgen 9:00 Uhr bis Dienstagnachmittag 16:30 Uhr (inkl. Übernachtungen) zu betreuen.
b) Zusätzlich hat der Kindesvater das Recht und die Pflicht, C.________ an den Wochenenden, jeweils ab Samstagnachmittag 13:00 Uhr bis Montagmorgen (inkl. Übernachtungen) wie folgt zu betreuen:

- im November 2021 am dritten Wochenende (20. - 22.11.2021);
- ab Januar 2022 einmal im Monat, jeweils am zweiten Wochenende des jeweiligen Monats, beginnend am 8./9. Januar 2022;
- ab April 2022 jedes zweite Wochenende.
An den restlichen Wochentagen bzw. Wochenenden (inkl. der jeweiligen Übernachtungen) wird C.________ von der Kindsmutter betreut.
c) Die Parteien werden im Sinne einer Mindestregelung berechtigt und verpflichtet, mit der gemeinsamen Tochter C.________ je vier Wochen Ferien im Jahr zu verbringen [...]
[Modalitäten und Kosten]"

C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. Dezember 2021 ans Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom 12. November 2021 im Betreuungspunkt. B.________ sei in Ergänzung der bestehenden Besuchsrechtsregelung für die weitere Dauer des Verfahrens für berechtigt zu erklären, seine Tochter wie folgt zu betreuen:

- ab Januar 2022 jeweils am dritten Wochenende des jeweiligen Monats von Samstag, 13.30 Uhr, bis jeweils Dienstag, 16.30 Uhr;
- ab dem Jahr 2022 während drei Ferienwochen pro Jahr (nicht zusammenhängend, mindestens drei Monate auseinanderliegend, jeweils von Samstag bis Samstag), dies nach vorgängier Absprache mit der Mutter, bis zur Einschulung in den Kindergarten und hernach die von der Mutter in der Hauptsache beantragte Ferienregelung.
- Weiter ist die Mutter berechtigt zu erklären, mit C.________ mindestens drei Wochen pro Jahr in die Ferien zu fahren."
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat mit Verfügung vom 11. Januar 2022 nach Anhörung der weiteren Beteiligten das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) betreffend die Betreuung der Tochter der Parteien für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens. Das Kantonsgericht hat die angefochtene Verfügung im Rahmen eines Berufungsverfahrens gefällt, womit unerheblich bleibt, dass es nicht auf Rechtsmittel hin, sondern als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; BGE 143 III 140 E. 1.2). Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; Urteile 5A 514/2018 vom 20. Februar 2019 E. 1.2.2; 5A 550/2018 vom 20. November 2018 E. 1.2). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Diese beschlägt eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
und 45
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.2. Gegenstandslos geworden ist die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen die Betreuungsregelung in der Vergangenheit richtet (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP [SR 273]; Urteil 5A 744/2020 vom 27. September 2021 E. 2.2).

2.
Mit der umstrittenen Regelung der Betreuung des Kindes für die Dauer des Berufungsverfahrens ist eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG angefochten (Urteil 5A 514/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1). Mit Beschwerde kann daher nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (BGE 137 III 193 E. 1.2). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kommt ebenfalls nur in Frage, wenn das kantonale Gericht solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Die rechtsuchende Partei muss daher präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 II 369 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwägt, vorsorgliche Massnahmen könnten abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Umstände geändert hätten oder die Massnahme sich nachträglich als ungerechtfertigt erweise. Das Vorliegen veränderter Verhältnisse sei am 13. August 2021 zwar noch verneint worden. Dabei habe das Gericht jedoch zu wenig beachtet, dass nicht unbedingt eine Anpassung an die Betreuungsregelung gemäss Hauptsacheentscheid vom 13. Januar 2021 erfolgen müsse, sondern auch eine moderate Änderung vorgenommen werden könne, die vom Kind keine erhebliche Umstellung verlange.
C.________ werde seit nunmehr über zwei Jahren zu rund 20 % vom Vater betreut, wobei diese Betreuung in kindesgerechter Art und Weise erfolge. Mit der Regelung in der Hauptsache sei dem Vater von der Erstinstanz ein Betreuungsrecht von etwa 50 % eingeräumt worden. Dieser Entscheid sei vor bald zehn Monaten getroffen worden und bis zu einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen könne noch längere Zeit vergehen. Dieser langen Verfahrensdauer und dem Umstand, dass der Kindsvater die Tochter in einer Zeit grösster Entwicklungsschritte nur im untergeordneten Umfang betreue, müsse mit einer Anpassung der vorsorglichen Massnahmen Rechnung getragen werden. Zumal die Beibehaltung der derzeit geltenden Regelung bis zum endgültigen Entscheid über die Obhut und die konkreten Betreuungsanteile ansonsten zu einer Zementierung der aktuellen Betreuungsordnung führe. Jedoch sei für die verbleibende Dauer des Berufungsverfahrens lediglich eine moderate, behutsam und daher sukzessive umzusetzende Ausweitung der Betreuung durch den Kindsvater in Betracht zu ziehen. Nur so könne eine als problematisch einzustufende erhebliche Umstellung für das Kind innert kürzester Zeit vermieden werden. Nach dieser Übergangsphase könne dem Vater mit Blick auf die
Umstände die praxisgemässe Betreuung der Tochter (inkl. Ferien) nicht verweigert werden. Dies gelte umso mehr, als die Kindsmutter nunmehr mit einer gewissen Ausdehnung der Betreuungszeiten auch bereits während des Hauptverfahrens einverstanden sei. Zuletzt habe die Präsidentin des Kantonsgerichts anlässlich der Vergleichsverhandlung den Eindruck gewonnen, dass beide Elternteile nicht nur sehr engagiert, sondern auch in der Lage seien, die Betreuung ihrer Tochter auf kindeswohlgerechte Weise zu übernehmen. Insoweit sei auch aufgrund dieses "Augenscheins" von veränderten Verhältnissen auszugehen.

3.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfällt das Kantonsgericht durch die Erweiterung der Betreuungsregelung kurz vor Erlass des Entscheids in der Hauptsache in Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), soweit es dabei über ihre Anträge hinausgeht (vgl. vorne Bst. B.a und C). Auch habe die Vorinstanz verschiedentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt. Im Einzelnen verweist die Kindsmutter dabei auf Folgendes:
Seit dem 13. August 2021, als eine Erweiterung der Betreuungszeiten des Kindsvaters abgelehnt worden sei, hätten sich die Verhältnisse nicht geändert. Entgegen ihrer Pflicht zur Begründung des Entscheids lege die Vorinstanz nicht dar, weshalb nun plötzlich etwas anderes gelten sollte, zumal die Parteien die bisherige Einschätzung akzeptiert hätten. Zur Vermeidung eines für das Kind belastenden Hin und Her - ein solches drohe falls die vorsorgliche Regelung im Hauptsacheentscheid rückgängig gemacht werden sollte - hätten die Gerichte bisher zu Recht auf die Kontinuität und die Stabilität der Verhältnisse hingewiesen. Ohnehin sei es gegebenenfalls Aufgabe des Gerichts in der Hauptsache und nicht der Gerichtspräsidentin im Massnahmeverfahren, die bisher bestehende Regelung schrittweise auszubauen. Unbestritten gehe es dem Kind mit der aktuellen Regelung gut, weshalb nicht vorsorglich eine neue Regelung getroffen werden sollte. Dagegen liege die hälftige Betreuung der Tochter durch den Vater nicht im Kindswohl, worauf die Beschwerdeführerin - selber psychiatrische Oberärztin - unter Beantragung eines Gutachtens hingewiesen habe. Solange diese Frage nicht fachmännisch geklärt sei, dürfe nicht mit dem Wohl des Kindes experimentiert
werden.
Seit jeher unbestritten sei der gute Umgang des Beschwerdegegners mit der Tochter. In diesem Umstand liege damit gerade keine Neuerung, die eine Erweiterung der Betreuung zu rechtfertigen vermöge. Dieser Umstand ändere auch nichts daran, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung nicht gegeben seien.
Unhaltbar sei der Hinweis auf die Verfahrensdauer: Der Entscheid der ersten Instanz sei nicht rechtskräftig und entfalte keinerlei Wirkungen. Die Beschwerdeführerin habe es nicht zu verantworten, dass die Vorinstanz noch nicht in der Hauptsache entschieden habe. Es lägen keine in zeitlicher Hinsicht geänderten Verhältnisse vor, die ein Abweichen vom Entscheid vom 13. August 2021 erlauben würden. Ausserdem stehe nicht fest, ob in der Hauptsache ein Verfahren vor Bundesgericht eingeleitet werde, weshalb die Dauer eines solchen Verfahrens keine Rolle spiele.
In mehrfacher Hinsicht unhaltbar sei der Hinweis auf den "Augenschein" anlässlich der Vergleichsverhandlung. Aussagen und Ausführungen der Parteien an dieser Verhandlung seien nicht protokolliert worden und dürften, wie auch Eindrücke des Gerichts, gerade nicht in den Entscheid einfliessen. Erneut sei auch die Begründungspflicht verletzt, weil die Vorinstanz nicht darlege, welche Eindrücke sie erlangt habe und weshalb sie aufgrund dieser Eindrücke zur Überzeugung gelangt sei, dass kurz vor der Urteilsberatung die Betreuungsregelung zu erweitern sei.
Zuletzt stelle das Kantonsgericht den Sachverhalt qualifiziert unrichtig fest, indem es festhalte, der Beschwerdegegner würde die Tochter "nur" während eindreiviertel Tagen pro Woche betreuen, was einer "rudimentären Betreuung im Umfang von 20 %" entspreche. Bei einem Kleinkind von drei Jahren, welches nie vom Kindsvater betreut worden sei, könne keine Rede von einer "rudimentären Betreuung" sein. Ebenso willkürlich sei die Erwägung, bei einem Kleinkind von drei Jahren, welches bereits an zwei Tagen vom Kindsvater betreut werde, entspreche eine zusätzliche Betreuung von zwei Wochenenden pro Monat der Praxis.

3.3.

3.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen einer Partei tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt die Verpflichtung, den Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich ein Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Partei über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

3.3.2. Dem geschilderten Anspruch genügt das angefochtene Urteil voll und ganz. Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie der Meinung ist, dass die Betreuungsregelung vorsorglich für die Dauer des Berufungsverfahrens einer Anpassung bedarf. Insbesondere hat sie auch ausgeführt, weshalb sie anders als am 13. August 2021 entschieden hat bzw. weshalb sie von der dortigen (vorläufigen) Einschätzung abgewichen ist. Mit ihrer Beschwerde an das Bundesgericht belegt die Beschwerdeführerin, dass sie diese Gründe auch verstanden hat. Dass sie damit nicht einverstanden ist, berührt nicht die Frage des rechtlichen Gehörs, sondern die korrekte Rechtsanwendung (BGE 145 III 324 E. 6.1).

3.4.

3.4.1. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).
Die Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; 137 III 226 E. 4.2).

3.4.2. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb sie eine massvolle Ausweitung der Betreuung seitens des Beschwerdegegners bereits vor Abschluss des Berufungsverfahrens für geboten erachtet. Die Beschwerdeführerin nennt keine Gesetzesbestimmung, welche die Vorinstanz dabei in willkürlicher Weise angewendet hätte. Vielmehr begnügt sie sich im Wesentlichen damit, ihren gegenteiligen Standpunkt jenem der Vorinstanz gegenüberzustellen. Willkür lässt sich auf diese Weise nicht dartun. Ebenso wenig lässt sich eine Kindeswohlgefährdung ausmachen. Dafür genügt es nicht, auf die eigene Fachkompetenz und Meinung von nicht näher bezeichneten Fachpersonen zu verweisen, welcher der von der Vorinstanz verfügten Betreuungsregelung vor dem Erreichen des Kindergartenalters ablehnend gegenüberstehen. Auch nicht einschlägig ist im vorliegenden Fall die Rechtsprechung, wonach bei der Übertragung der Obhut ein Hin- und Her möglichst vermieden werden sollte (Urteil 5A 262/2019 vom 30. September 2019 E. 6.3; 5A 665/2018 vom 18. September 2018 E. 4.4, nicht publiziert in: BGE 144 III 469), nachdem die Parteien bloss um den Umfang der Betreuung streiten, insoweit ohnehin keine allzu grossen Differenzen bestehen und ein Wohnortswechsel des Kindes
nicht in Frage steht.

3.4.3. Die Beschwerde überzeugt sodann auch bezüglich der Rüge zur Vergleichsverhandlung nicht: Zwar trifft es zu, dass Vergleichsgespräche vertraulich sind (Urteil 2C 500/2020 vom 17. März 2021 E. 4.5). Allerdings ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin im Ergebnis aus ihrem Vorbringen ableiten will: Die Vorinstanz schloss aus dem an der Vergleichsverhandlung gewonnenen Eindruck auf die Erziehungsfähigkeit beider Parteien (vorne E. 3.1). Die Beschwerdeführerin erklärt sich mit der Einschätzung, dass der Beschwerdegegner sich gut um die Tochter sorge, indes ausdrücklich einverstanden (vorne E. 3.2). Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz aus dem Umstand, dass beide Parteien erziehungsfähig sind, auf veränderte Verhältnisse schliessen und (auch deshalb) eine neue Betreuungsregelung treffen durfte. Willkür vermag die Beschwerdeführerin insoweit wie dargelegt aber gerade nicht darzutun (vgl. vorne E. 3.4.2).

3.4.4. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin mit den Hinweisen auf einen ihrer Ansicht nach zweifelhaften Sprachgebrauch der Vorinstanz auch keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und hat den Beschwerdeführer für seine Vernehmlassung zur Frage der aufschiebenden Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_1058/2021
Datum : 06. Mai 2022
Publiziert : 27. Mai 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Vorsorgliche Massnahmen (Kinderbelange)


Gesetzesregister
BGG: 45 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
46 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BZP: 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BGE Register
133-III-585 • 137-III-193 • 137-III-226 • 137-III-380 • 140-III-264 • 142-II-369 • 142-II-433 • 143-III-140 • 143-III-65 • 144-I-113 • 144-II-313 • 144-III-469 • 145-III-324
Weitere Urteile ab 2000
2C_500/2020 • 5A_1058/2021 • 5A_262/2019 • 5A_514/2018 • 5A_550/2018 • 5A_665/2018 • 5A_744/2020
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • dauer • kantonsgericht • hauptsache • beschwerdegegner • vater • monat • obhut • frage • vorsorgliche massnahme • tag • ferien • uhr • basel-landschaft • samstag • mutter • sachverhaltsfeststellung • anspruch auf rechtliches gehör • begründung des entscheids
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