Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 794/2014

Urteil vom 6. Mai 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi,
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner,
2. C.B.________, wohnhaft bei ihrer Mutter B.B.________, vgt.,
3. D.B.________, wohnhaft bei ihrer Mutter B.B.________, vgt.,
2 und 3 verbeiständet durch Rechtsanwältin Laura Wachter,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Vaterschaft,

Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 5. September 2014.

Sachverhalt:

A.
C.B.________, geboren 2010, und D.B.________, geboren 2012, sind die Kinder von B.B.________, die mit E.B.________ verheiratet ist. Die Vaterschaft des Ehemannes wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 17. Mai 2013 beseitigt.

B.
Mit Eingabe vom 6. August 2013 klagte B.B.________ für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden Kinder beim Bezirksgericht Meilen gegen A.________ auf Feststellung seiner Vaterschaft bezüglich der beiden Kinder und auf Festsetzung des Kinderunterhalts. Das Gericht beschränkte das Verfahren vorerst auf die Feststellung der Kindesverhältnisse und holte bei den Instituten für Rechtsmedizin der Universitäten Zürich und Bern zwei naturwissenschaftliche Gutachten ein. Die mittels DNA-Analysen durchgeführten Vaterschaftsabklärungen führten zu folgenden Ergebnissen: Die biostatische Auswertung des Zürcher Instituts für Rechtsmedizin ergab eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit zu den beiden Kindern von mindestens 99,999999 %, diejenige des Berner Instituts für Rechtsmedizin eine solche von mehr als 99,999 %. Gestützt darauf stellte das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen mit Teilurteil vom 3. Juni 2014 fest, dass A.________ der Vater der Kinder C.B.________ und D.B.________ ist.

C.
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das bezirksgerichtliche Teilurteil. Es wies prozessuale Anträge, namentlich die Beweisabnahme betreffend ab (Urteil und Beschluss vom 5. September 2014).

D.
A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil und den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen, welche im Einzelnen und detailliert im Rechtsbegehren aufgeführt werden, zurückzuweisen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Teilurteil in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit zulässig (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG; BGE 138 III 537 E. 1.1 S. 539).

1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), wobei sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken kann, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Er muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen, da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht nur ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 137 II 313 E. 1.3 S. 317).
Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Beweiserhebung, welche im Einzelnen konkret bezeichnet wird. Subeventualiter soll das Bundesgericht den rechtserheblichen Sachverhalt selber erheben und in der Sache entscheiden (Antrag 2, zweiter Absatz). Der Beschwerdeführer unterlässt es aber zu beantragen, wie in der Sache zu entscheiden sei. Insoweit liegt kein ausdrücklicher materieller Antrag vor, so dass fraglich scheint, ob überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist. Indessen muss es mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus genügen, dass aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid geändert werden soll (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; 134 III 235 E. 2 S. 236). Aus der umfangreichen Begründung ergibt sich aber ohne Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Abweisung der Vaterschaftsklage will. Insofern liegt ein genügender Antrag vor.
Der Beschwerdeführer stellt ferner Begehren zum Beweisverfahren. Deren Zulässigkeit kann dahingestellt bleiben, soweit die Begehren gegenstandslos werden, weil sich die beantragte Beweiserhebung für den Ausgang des Verfahrens als ohne Bedeutung erweist. Darüber ist im Zusammenhang mit der Behandlung der Rügen des Beschwerdeführers zu befinden (E. 4 und E. 5 unten).

1.3. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), befasst sich aber nur mit ausreichend begründeten Vorbringen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; 140 III 86 E. 2 S. 88 f.).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift mit klar und detailliert erhobenen und, soweit möglich, belegten Rügen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246) dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht unter anderem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, weil das Obergericht sich mit seinen Vorbringen nur "in Form der antizipierten Beweiswürdigung" auseinandergesetzt habe (Beschwerdeschrift, S. 33 f. Rz. 147 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verbietet es dem Gericht indessen nicht, das Beweisverfahren zu schliessen und auf die Abnahme weiterer Beweismittel zu verzichten, wenn diese eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen. Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Gegenüber derart antizipierter oder vorweggenommener Beweiswürdigung ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) beschränkt (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376; 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299). Willkürrügen hat der Beschwerdeführer aber nicht in genügend substantiierter Weise erhoben. Es wird darauf im Sachzusammenhang
hinzuweisen sein (E. 5 unten).

2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, das Obergericht habe keine neuen Tatsachenvorbringen und Beweisanträge zugelassen und damit den in Kinderbelangen geltenden Untersuchungsgrundsatz verletzt, trifft es zwar zu, dass das Obergericht in allgemeiner Weise auf die Regelung über neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO) verwiesen hat (E. I/5 S. 6). In der konkreten Anwendung hat es die Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht an einem Novenverbot scheitern lassen, sondern näher ausgeführt und begründet, weshalb der angebliche Aufenthalt des Beschwerdeführers im Engadin nicht rechtserheblich sein kann (E. II/3b S. 10) und warum der vage behauptete intime Kontakt der Beschwerdegegnerin 1 mit dem Bruder des Beschwerdeführers an dessen gutachterlich festgestellten Vaterschaft nichts zu ändern vermöchte (E. II/6b-d S. 15 ff. des angefochtenen Urteils). Dass das Obergericht dabei in Willkür verfallen sei, legt der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht rechtsgenüglich dar. Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO) zu verneinen und auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Novenrechtsregelung in Art.
317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO (BGE 138 III 625) nicht einzugehen.

3.
Das Obergericht hat die Vaterschaft des Beschwerdeführers gegenüber den beiden Kindern aufgrund von zwei DNA-Analysen festgestellt, welche eine Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft von mindestens 99,999999 % bzw. von mehr als 99,999 % ergeben haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vaterschaftsklage sei nicht zulässig, weil die Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter in rechtlich unzulässiger Weise erfolgt sei (E. 4) und überdies seine Vaterschaft nicht nachgewiesen sei (E. 5 unten).

4.

4.1. Voraussetzung, damit ein Kind anerkannt oder jemand als Vater festgestellt werden kann, ist, dass kein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann besteht. Das hält bezüglich der Anerkennung Art. 260 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
1    Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
2    Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.275
3    Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.
ZGB ausdrücklich fest, gilt aber auch für die Vaterschaftsklage ( CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, 1984, N. 10 zu Art. 261
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 261 - 1 Sowohl die Mutter als das Kind können auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen.
1    Sowohl die Mutter als das Kind können auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen.
2    Die Klage richtet sich gegen den Vater oder, wenn er gestorben ist, nacheinander gegen seine Nachkommen, Eltern oder Geschwister oder, wenn solche fehlen, gegen die zuständige Behörde seines letzten Wohnsitzes.
3    Ist der Vater gestorben, so wird seiner Ehefrau zur Wahrung ihrer Interessen die Einreichung der Klage vom Gericht mitgeteilt.
ZGB; PHILIPPE MEIER/MARTIN STETTLER, Droit de la filiation, 5. Aufl. 2014, Rz. 140 S. 80; Urteil [5]C.302/1986 vom 22. Dezember 1986 E. 3c).
Vorliegend ist unbestritten, dass beide Kinder zu einem Zeitpunkt geboren wurden, zu dem ihre Mutter verheiratet war. Entsprechend ist aufgrund der Vaterschaftsvermutung bei beiden Kindern ein Kindesverhältnis zum Ehemann der Mutter von Gesetzes wegen entstanden (Art. 255
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 255 - 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
1    Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
2    Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.
3    Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.
ZGB). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Mai 2013 wurden die Kindesverhältnisse zwischen den beiden Kindern einerseits und dem Ehemann der Mutter andererseits beseitigt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (Bst. A oben).

4.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dieses Urteil sei zu Unrecht erfolgt. Er bestreitet zwar nicht, dass der Ehemann der Mutter nicht der genetische Vater der Kinder sei. Er macht aber geltend, die Anfechtungsklage hätte aus verschiedenen Gründen nicht zugelassen werden dürfen.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Natur der Anfechtungsklage und des Anfechtungsurteils. Es handelt sich um eine negative Gestaltungsklage ( HEGNAUER, a.a.O., N. 17 zu Art. 256
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 256 - 1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:
1    Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:
1  vom Ehemann;
2  vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.
2    Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter.
3    Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998261 vorbehalten.262
ZGB; MEIER/STETTLER, a.a.O, Rz. 98 S. 62) und um ein Statusurteil. Mit dem Urteil, das die Klage gutheisst, wird das Rechtsverhältnis zwischen dem Ehemann der Mutter und den Kindern verbindlich gestaltet und das Kindesverhältnis rückwirkend auf die Geburt der Kinder hin beseitigt. Gestaltungsurteile, namentlich bei Statusklagen ändern eine Rechtslage endgültig und wirken damit auch gegenüber Dritten ( HEGNAUER, a.a.O., N. 99 zu Art. 256
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 256 - 1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:
1    Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:
1  vom Ehemann;
2  vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.
2    Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter.
3    Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998261 vorbehalten.262
ZGB; ADRIAN STAEHELIN/DANIEL STAEHELIN/PASCAL GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 24 Rz. 15 S. 468; BGE 138 III 737 E. 3.3 S. 740). Die Beseitigung des Kindesverhältnisses gilt nicht nur zwischen dem früheren Registervater und dem Kind, sondern auch gegenüber allen anderen Personen, den Verwandten auf beiden Seiten, was namentlich für das Erbrecht entscheidend ist, und auch gegenüber einem mutmasslichen Vater. Vorbehaltlich einer Revision des Urteils ist das Kindesverhältnis endgültig und verbindlich geregelt ( HEGNAUER, a.a.O., N. 106 zu Art. 256
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 256 - 1 Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:
1    Die Vermutung der Vaterschaft kann beim Gericht angefochten werden:
1  vom Ehemann;
2  vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.
2    Die Klage des Ehemannes richtet sich gegen das Kind und die Mutter, die Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter.
3    Der Ehemann hat keine Klage, wenn er der Zeugung durch einen Dritten zugestimmt hat. Für das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt das Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998261 vorbehalten.262
ZGB; zur gleichen Frage beim Vaterschaftsurteil: MEIER/
STETTLER, a.a.O., Rz. 188 S. 98).

4.3. Für das vorliegende Vaterschaftsverfahren ist es somit unerheblich, ob die Anfechtungsklage zu Recht zugelassen wurde oder nicht. Es kommt nicht darauf an, ob das Urteil, mit dem das Kindesverhältnis zum Ehemann der Mutter beseitigt worden ist, richtig oder falsch war. Entscheidend ist nur seine Rechtskraft, die unbestritten ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unzulässigkeit der damaligen Anfechtungsklage sowie die entsprechenden Beweisbegehren gehen folglich am Prozessthema vorbei und sind damit gegenstandslos. Darauf ist nicht einzutreten. Die Nichtigkeit des im Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer im Vaterschaftsprozess auch einzig legitimiert wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BGE 122 I 97 E. 3 S. 98 ff.; 129 I 361 E. 2 S. 363 ff.).

5.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, seine Vaterschaft sei nicht nachgewiesen. Eine Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft von mindestens 99,999999 % bzw. von mehr als 99,999 % bei einer DNA-Analyse sei für den Beweis der Vaterschaft ungenügend. Zudem seien die DNA-Untersuchungen fehlerhaft.

5.1. Mit der Schlüssigkeit der beiden DNA-Analysen und deren korrekten Durchführung hat sich das Obergericht ausführlich auseinandergesetzt. Es legt dar, dass bei den Gutachten auf die für die vorliegenden Personen richtigen Faktoren abgestellt worden ist und auch im Übrigen am wissenschaftlichen Vorgehen nichts zu bemängeln ist. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der entsprechenden Argumentation nicht auseinander, sondern verweist vielmehr auf Ausführungen in der Berufung (Beschwerdeschrift, S. 33 Rz. 147 und S. 35 Rz. 161), was nicht zulässig ist (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Er vermag Willkür in der Beweiswürdigung auch nicht dadurch zu belegen, dass er einen einzelnen Punkt wie die chimäre Vermischung der Gensätze herausgreift, um dem Obergericht vorzuwerfen, es habe sich naturwissenschaftliche Spezialkenntnisse zugetraut, was nicht angehe. Das Obergericht ist vielmehr auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Es hat dabei die - in der Rechtslehre (z.B. HEGNAUER, a.a.O., N. 158 zu aArt. 254
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 254
ZGB) dargestellten - Möglichkeiten einer Superfecundation oder einer Superfetatio erwähnt und anschliessend nachvollziehbar ausgeführt, weshalb kein Grund bestehe, an den Ergebnissen der Gutachten zu zweifeln. Inwiefern
Zweifel gleichwohl begründet gewesen wären, vermag der Beschwerdeführer mit seiner appellatorischen Kritik an der Gutachtenwürdigung nicht zu belegen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494).

5.2. Ist der direkte Beweis der Vaterschaft des Beschwerdeführers erbracht, spielt die Vermutung nach Art. 262
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 262 - 1 Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet.
1    Hat der Beklagte in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt des Kindes der Mutter beigewohnt, so wird seine Vaterschaft vermutet.
2    Diese Vermutung gilt auch, wenn das Kind vor dem 300. oder nach dem 180. Tag vor der Geburt gezeugt worden ist und der Beklagte der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat.
3    Die Vermutung fällt weg, wenn der Beklagte nachweist, dass seine Vaterschaft ausgeschlossen oder weniger wahrscheinlich ist als die eines Dritten.
ZGB keine Rolle mehr. Der direkte Beweis macht die Vermutung überflüssig ( HEINZ HAUSHEER/ THOMAS GEISER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2014, Rz. 16.66 S. 349). Damit ist auch ohne Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die Beiwohnung in der für die Zeugung massgeblichen Zeit zugestanden hat. Auf die Rüge der aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung (Beschwerdeschrift, S. 34 Rz. 153) ist somit nicht einzutreten.

5.3. Aus den dargelegten Gründen verletzt es kein Bundesrecht, dass das Obergericht die Vaterschaft des Beschwerdeführers gegenüber den beiden Kindern aufgrund der DNA-Analysen als erstellt betrachtet und urteilsmässig festgestellt hat. Dass es die Begehren bezüglich weiterer Beweiserhebungen abgewiesen hat, kann deshalb nicht beanstandet werden. Desgleichen ist diesen Begehren - soweit sie zulässig sind - auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu entsprechen.

6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Damit hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), schuldet hingegen keine Parteientschädigung, da Vernehmlassungen nicht eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Meilen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_794/2014
Date : 06. Mai 2015
Published : 24. Mai 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Vaterschaft


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BGG: 42  66  68  72  75  91  95  97  105  106  107
BV: 9  29
ZGB: 254  255  256  260  261  262
ZPO: 296  317
BGE-register
122-I-97 • 129-I-361 • 133-III-489 • 134-II-244 • 134-III-102 • 134-III-235 • 134-III-379 • 135-III-127 • 136-II-489 • 136-III-552 • 137-II-313 • 137-III-226 • 137-III-617 • 138-III-374 • 138-III-537 • 138-III-625 • 138-III-737 • 140-I-285 • 140-III-115 • 140-III-264 • 140-III-86
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