Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 991/2009,
8C 1038/2009
Urteil vom 6. Mai 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Holzer.
Verfahrensbeteiligte
8C 991/2009
SWICA Versicherungen AG,
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,
Beschwerdegegner,
und
8C 1038/2009
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,
Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Versicherungen AG,
Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2009.
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1962 geborene K.________ war als Angestellter der D.________ AG bei der SWICA Versicherungen AG (nachstehend: SWICA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als am 3. September 2005 das Fahrzeug, in dem sich der Versicherte als Beifahrer befand, auf ein voraus fahrendes Fahrzeug auffuhr. Der Versicherte wurde noch am Unfalltag in das Krankenhaus X.________ verbracht; dort wurde eine Prellung des linken Thorax und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert. Die SWICA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Per 1. Februar 2007 kürzte sie die Taggeldleistungen um 50 % und stellte mit Verfügung vom 27. Juni 2007 per Ende Juni 2007 sämtliche Leistungen ein, da K.________ seinen Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten nicht genügend nachgekommen sei. Nachdem der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache erhoben hatte, gab die Versicherung ihm mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 Gelegenheit, sich auch zur adäquaten Kausalität zwischen dem Ereignis und den geklagten Beschwerden zu äussern. Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2008 stellte die SWICA daraufhin ihre Leistungen per 12. Dezember 2006 ein, da die Adäquanz eines
Kausalzusammenhanges zu verneinen sei.
A.b Bereits am 12. Dezember 2007 erhob K.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich betreffend der Kürzung der Taggeldleistungen. Das kantonale Gericht wies die SWICA mit Entscheid vom 26. Februar 2008 an, über diese unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung vom 18. März 2008 und Einspracheentscheid vom 24. Juni 2008 hielt die SWICA fest, ein Entscheid über die Kürzung der Taggeldleistungen sei obsolet geworden, da die Adäquanz des Kausalzusammenhanges bereits per 12. Dezember 2006 zu verneinen sei.
B.
Die von der Helsana Versicherungen AG (nachstehend: die Helsana) gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2008 erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Oktober 2009 ab. Mit gleichem Entscheid hiess das kantonale Gericht die Beschwerden des K.________ gegen die Einspracheentscheide vom 8. Januar 2008 und vom 24. Juni 2008 in dem Sinne teilweise gut, als die Sache unter teilweiser Aufhebung der Einspracheentscheide zur Prüfung des Anspruches auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung an die SWICA zurückgewiesen wurde.
C.
Mit Beschwerde beantragt die SWICA sinngemäss, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihre Leistungseinstellung per 12. Dezember 2006 zu bestätigten. K.________ erhebt seinerseits Beschwerde und beantragt, die SWICA sei unter Abänderung der Ziffer 1 des Dispositivs des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ab 1. September 2007 Taggeld-Leistungen zu erbringen.
Während K.________ die Abweisung der Beschwerde der SWICA, soweit auf diese einzutreten ist, beantragt, schliesst die SWICA ihrerseits auf Abweisung der Beschwerde des K.________.
K.________ stellt in beiden Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Helsana und das Bundesamt für Gesundheit verzichten in beiden Verfahren auf eine Vernehmlassung.
D.
Auf Aufforderung des Intruktionsrichters hin bestätigte K.________ mit Schreiben vom 28. April 2010, für die bundesgerichtlichen Verfahren nicht rechtsschutzversichert zu sein.
Erwägungen:
1.
Da den beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, sich teilweise die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).
2.
2.1 Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
2.2 Beschlägt ein Rechtsstreit verschiedene Aspekte, und wird - etwa aus prozessökonomischen Gründen - über einen dieser Aspekte vorab entschieden, so handelt es sich beim Entscheid der letzten kantonalen Instanz je nach Ausgang des Verfahrens um einen End- oder um einen Vorentscheid: Wird etwa bei mehreren kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen eine dieser Voraussetzungen vorab geprüft und verneint, so wird es sich beim kantonalen Entscheid in der Regel um einen Endentscheid handeln, der gemäss Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
|
1 | Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. |
2 | Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
2.3 Gelangt in einem Verwaltungsverfahren die Verwaltung zum Schluss, eine von mehreren kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen sei nicht erfüllt, so ist es zulässig, dass sie ihre Leistungspflicht verneint, ohne die anderen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Auch im daran sich allenfalls anschliessenden kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren wird in der Regel lediglich das Vorliegen dieser einen Anspruchsvoraussetzung geprüft (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Könnte die Verwaltung einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, wonach diese eine Voraussetzung erfüllt ist, nicht vor Bundesgericht anfechten, so hätte dies zur Folge, dass sie zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen schreiten müsste und - sollten diese zu bejahen sein - gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige, leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten, könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).
2.4 Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid vom 20. Oktober 2009 zunächst die Einstellung der Taggeldleistungen durch die SWICA per 12. Dezember 2006 bestätigt und die Beschwerde des Versicherten diesbezüglich abgewiesen. Der vorinstanzliche Entscheid über die Taggeldleistungen stellt einen Teilentscheid dar; auf die sich darauf beziehende Beschwerde des Versicherten ist somit einzutreten.
2.5 Bezüglich eines Anspruches auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung fällte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 20. Oktober 2009 einen (Teil-)Zwischenentscheid: Sie hob den Einspracheentscheid der SWICA diesbezüglich auf, bejahte für die Versicherung verbindlich die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem versicherten Ereignis und den geklagten Beschwerden und wies die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Versicherung zurück. Hätte der vorinstanzliche Entscheid Bestand, so wäre die Versicherung unter Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, womit sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitte (vgl. Urteil 8C 686/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.4). Auch auf ihre Beschwerde ist demnach einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
4.
4.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
|
1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |
2008, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. auch Urteil 8C 583/2007 vom 10. Juni 2008, E. 2.2).
4.2 Bei Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 ist für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall erforderlich, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten, und es sind weitere objektiv erfassbare Umstände in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
4.3 Der Katalog dieser Kriterien lautet wie folgt:
besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
körperliche Dauerschmerzen;
ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
4.4 Dabei ist nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamtwürdigung erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs.
5.
Streitig und zu prüfen ist zunächst die grundsätzliche Leistungspflicht der SWICA für die über den 12. Dezember 2006 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden des Versicherten.
6.
6.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte am 3. September 2005 einen Verkehrsunfall mit HWS-Distorsion und Thorax-Kontusion erlitten hat. Die Wirbelsäule des Versicherten weist im Weiteren im Bereich der Wirbelkörper BWK 6 und BWK 7 eine Anomalie auf. Gemäss dem Gutachten des Instituts Y.________ vom 11. August 2008 handelt es sich hiebei um einen bereits vor dem Ereignis vom 3. September 2005 bestehenden Keilwirbel; demgegenüber bestreitet Dr. med. N.________ in seinem Bericht vom 5. Oktober 2008, dass diese Anomalie bereits auf den Röntgenbilder vom 3. August 2002 erkennbar gewesen ist und äussert einen dringenden Verdacht auf eine Impressionsfraktur des BWK 7. Eine solche stünde indessen im Widerspruch zu den Befunden des Krankenhauses X.________, welches eine Fraktur in seinem Bericht vom Unfalltag ausdrücklich ausgeschlossen hat. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da diese Wirbelsäulenanomalien gemäss dem Gutachten des Instituts Y.________ sich nicht namhaft auf den Gesundheitszustand des Versicherten auswirken und die über den 12. Dezember 2006 anhaltend geklagten Beschwerden sich nicht mit diesen erklären lassen.
6.2 Lassen sich die geklagten Beschwerden nicht auf einen durch apperative/bildgebende Verfahren nachweisbaren und damit im Sinne der Rechtsprechung organisch hinreichend nachgewiesenen Gesundheitsschaden erklären, so ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und diesen Beschwerden speziell zu prüfen. Aufgrund des erwähnten Gutachten des Instituts Y.________ ist davon auszugehen, dass die geklagten Beschwerden nicht mehr auf den Unfall vom 3. August 2002, sondern nur noch auf das Ereignis vom 3. September 2005 zurückzuführen sind. Dem Gutachten kann weiter entnommen werden, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung bereits seit Ende 2006 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Wie die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Akten festgestellt hat und letztinstanzlich unbestritten geblieben ist, fehlt beim Versicherten das nach Schleudertraumata oftmals beobachtete und daher als typisch bezeichnete vielschichtige Beschwerdebild. Somit rechtfertigt sich die Anwendung der Kriterien der sog. "Schleudertrauma-Rechtsprechung" (BGE 134 V 109) nicht, die Prüfung hat vielmehr nach jenen Kriterien zu erfolgen, welche von der Rechtsprechung für psychische Unfallfolgen
entwickelt wurden (BGE 115 V 133; vgl. Urteil 8C 981/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Entgegen den Ausführungen des Versicherten in seiner Beschwerde an das kantonale Gericht kann das Unfallereignis vom 3. September 2005 höchstens als im engeren Sinne mittelschwer qualifiziert werden; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Frontalkollisionen zu einer geringeren Belastung des Körpers führen als Heckkollisionen (Urteil 8C 1012/2009 vom 5. März 2010 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.
7.2 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.1). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil 8C 39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). Gemäss den Vorbringen der Helsana im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Versicherte durch das Ereignis aus dem Schlaf gerissen; dies reicht indessen noch nicht, um den Unfall als besonders eindrücklich zu qualifizieren. Das Kriterium ist somit zu verneinen.
7.3 Selbst wenn man, entgegen dem Gutachten des Instituts Y.________, aber im Einklang mit den Berichten des Dr. med. N.________ vom 16. Dezember 2005 und vom 5. Oktober 2008 davon ausgehen würde, der Versicherte habe beim Ereignis vom 3. September 2005 neben der Thoraxkontusion auch eine Fraktur des BWK 7 mit keilförmiger Deformierung erlitten (vgl. E. 6.1 hievor), so wären die erlitten Verletzungen nicht als von solcher Schwere oder von solch besonderer Art zu werten, dass sich die Bejahung dieses Kriterium rechtfertigen würde.
7.4 Auch die übrigen Kriterien sind zu verneinen: Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung liegt nicht vor; eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, wurde von keiner Seite geltend gemacht. Zur Bejahung des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen bedürfte es des Nachweises besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil 8C 349/2009 vom 17. August 2009 E. 5.3). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Gemäss dem Gutachten des Instituts Y.________ sind die vom Versicherten geltend gemachten Schmerzen nicht auf eine organisch nachweisbare Gesundheitsschädigung zurückzuführen, so dass sie im Rahmen der Adäquanzprüfung nach BGE 115 V 33 unbeachtet bleiben müssen. Gleiches gilt von der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit.
7.5 Liegt somit keines der massgeblichen Kriterien vor, so ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3. September 2005 und den über den 12. Dezember 2006 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden zu verneinen; somit war die Leistungseinstellung der SWICA auf dieses Datum hin rechtens. Die Beschwerde des Versicherungsträgers ist demnach gutzuheissen und Dispositivziffer 1 Absatz 1 und Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides sind aufzuheben.
8.
War die Leistungseinstellung auf den 12. Dezember 2006 hin rechtens, so ist die Beschwerde des Versicherten, soweit mit dieser Taggeldleistungen ab 1. September 2007 verlangt, ohne Weiteres abzuweisen.
9.
Bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege in den Einspracheverfahren verlangte die SWICA mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 vom Versicherten weitere Unterlagen. Wie sich aus der Rechtsverzögerungsbeschwerde an das kantonale Gericht vom 18. Dezember 2007 ergibt, hat der Versicherte dieses Schreiben tatsächlich erhalten; er unterliess es jedoch, der Versicherung weitere Unterlagen einzureichen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass diese die Gesuche des Versicherten nicht guthiess (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181, vgl. auch Urteil 9C 951/2008 vom 20. März 2009 E. 5.4.2.1); daran ändert auch der Umstand nichts, dass die SWICA die notwendigen Informationen allenfalls durch Amts- oder Rechtshilfe hätte erhältlich machen können. Die Beschwerde des Versicherten ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
10.
10.1 Da der Beschwerdeführer materiell unterliegt, wird sein Begehren um Zusprechung einer höheren Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren gegenstandslos. Die Sache ist jedoch zur Festsetzung der Entschädigung des unentgelichen Anwalts in den kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.2 Dem Ausgang der Verfahren entsprechend sind die Gerichtskosten dem Versicherten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde der SWICA wird gutgeheissen und Dispositivziffer 1 Absatz 1 und Dispositivziffer 3 des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2009 werden aufgehoben.
2.
Die Beschwerde des Versicherten wird abgewiesen.
3.
Dem Versicherten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden dem Versicherten auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Rechtsanwalt Peter Hübner wird als unentgeltlicher Anwalt des Versicherten bestellt, und es wird ihm für die bundesgerichtlichen Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4'000.- ausgerichtet.
6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Helsana Versicherungen AG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Mai 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Holzer