Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 685/2013
Urteil vom 6. März 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ und 14 Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Max Geu,
Beschwerdeführer,
gegen
Swisscom (Schweiz) AG, Wireless Access,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf,
Bau- und Planungskommission Erlenbach,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Müller.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 29. Mai 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung.
Sachverhalt:
A.
Die Swisscom Schweiz AG, Wireless Acces, (nachstehend: Swisscom) ersuchte am 28. Januar 2011 die Gemeinde Erlenbach (ZH) darum, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3742 in Erlenbach neben dem Bahndamm den Neubau einer Mobilfunkanlage mit einer Gesamtleistung von maximal 1'500 Watt äquivalenter abgestrahlter Leistung (effective radiated power, ERP) zu bewilligen. Die geplante Anlage umfasst einen ca. 18,3 m hohen freistehenden Mast, an dessen Spitze zwei UMTS-Sender in eine Rohrantenne integriert werden sollen. Das Baugrundstück befindet sich in der Wohn- und Gewerbezone WG3/60. Am 5. April 2011 erteilte die Bau- und Planungskommission Erlenbach die Baubewilligung.
B.
Den dagegen von A.________ und weiteren Personen erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. November 2012 ab. Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und weitere Personen eine Beschwerde, die das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Mai 2013 abwies.
C.
A.________ und 14 weitere Personen erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2013 sei aufzuheben und die Baubewilligung für das streitbetroffene Bauvorhaben sei nicht zu erteilen. Eventuell sei dieses Bauvorhaben zur Abklärung des Sachverhalts und Durchführung von Beweismassnahmen an die Vorinstanz bzw. die Bau- und Planungskommission der Gemeinde Erlenbach zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Bau- und Planungskommission Erlenbach verzichtet auf eine Beschwerdeantwort. Die Swisscom beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält fest, das angefochtene Urteil stehe im Einklang mit der Umweltgesetzgebung des Bundes. In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid der Vorinstanz in einer Baurechtssache steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
1.3. Nach Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.
2.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt das Bundesrecht bei der Errichtung von Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzone weder einen Bedürfnisnachweis noch eine umfassende Interessenabwägung mit der Prüfung von Alternativstandorten (Urteil 1C 642/2013 vom 7. April 2014 mit Hinweisen). Das kantonale und kommunale Bau- und Planungsrecht kann jedoch innerhalb der Bauzone für Mobilfunkanlagen eine Standortevaluation bzw. eine Koordinationspflicht vorschreiben (BGE 133 II 353 E. 4.2 S. 360; Urteil 1A.264/2000 vom 24. September 2002 E. 9.4, nicht publ. in: BGE 128 II 378 aber in: URP 2002 S. 788).
2.2. Das Verwaltungsgericht erwog unter Verweis auf diese Rechtsprechung, da die geplante Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort im Lichte der Bauvorschriften und des Immissionsschutzes rechtskonform sei, habe die Swisscom nach § 320 PBG Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Dies gelte unabhängig davon, ob gemeindeeigene Liegenschaften als Standorte für eine solche Anlage besser geeignet wären. Nicht erheblich sei auch, ob bei anderen Standorten in der Umgebung die Bewilligung für Mobilfunkanlagen verweigert worden seien. Aus der fehlenden Richt- und Sachplanung betreffend die Harmonisierung und Koordinierung von Mobilfunkanlagen lasse sich kein Anspruch auf Prüfung von Alternativstandorten ableiten. Demnach bestehe keine Veranlassung, die Akten der Baugesuche für Mobilfunkanlagen an der Lerchenbergerstrasse und auf dem Gelände der St. Martins-Stiftung oder den Gemeindebeschluss gegen das Aufstellen von Mobilfunkanlagen auf den Gemeindegrundstücken beizuziehen.
2.3. Die Beschwerdeführer wenden ein, das Bundesgericht habe in Erwägung 3.6 des Entscheids 1A.280/2004 vom 27. Oktober 2005 eine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung in Aussicht gestellt und Grundlagen für die Harmonisierung und Koordinierung von Mobilfunkanlagen für Standorte inner- und ausserhalb von Bauzonen als wünschbar erachtet. Der Kanton Zürich sei diesbezüglich bis heute nicht aktiv geworden. Deswegen sei ein kantonales oder regionales Moratorium für neue Mobilfunkanlagen dringend notwendig.
2.4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann für die Errichtung von Mobilfunkanlagen ein Sach- oder Richtplan mit konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben nicht verlangt werden (Urteil 1A.62/2001 vom 24. Oktober 2001 E. 6, in: URP 2002 S. 62 ff.). Im von den Beschwerdeführern genannten Entscheid erachtete das Bundesgericht es als wünschbar, dass die in Merkblättern und in Empfehlungen des Bundes formulierten Bewilligungsgrundsätze und weitere Vorgaben in einem Sach- oder Richtplan verankert werden. Das Bundesgericht hat jedoch eine solche bloss wünschbare Grundsatzregelung in einem Sach- oder Richtplan nicht als Voraussetzung der Erteilung von Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen angesehen (Urteil 1A.280/2004 vom 27. Oktober 2005 E. 3.6 und 3.7). Demnach kann aus diesem Entscheid nicht abgeleitet werden, dass bis zur Schaffung von Sach- und Richtplänen, die dem genannten Idealzustand entsprechen, keine Baubewilligungen für neue Mobilfunkanlagen erteilt werden dürfen.
3.
3.1. Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts müsse der von ihnen genannte Gemeinderatsbeschluss gegen das Aufstellen von Mobilfunkanlagen auf Gemeindegrundstücken beigezogen werden, da er in unverhältnismässiger Weise eine vernünftige mobilfunktechnische Erschliessung des Gebiets der Gemeinde Erlenbach verhindere. Der Beschluss müsse offen gelegt werden, damit die Bevölkerung wisse, aus welchen Gründen er getroffen worden sei.
3.2. Vorliegend sieht das anwendbare kantonale bzw. kommunale Recht innerhalb der Bauzone keine Koordinationspflicht vor, weshalb gemäss der vorstehenden Erwägung nicht zu prüfen ist, ob geeignete Alternativstandorte vorhanden wären. Demnach ist unerheblich, ob die Gemeinde mit dem geltend gemachten Beschluss die Zustimmung zur Errichtung von Mobilfunkanlagen auf ihrem Grundeigentum grundsätzlich verweigerte und damit entsprechende Alternativstandorte ausschloss. Das Verwaltungsgericht hat daher den Beweisanspruch der Beschwerdeführer nicht verletzt, wenn es auf den Beizug des behaupteten Gemeinderatsbeschlusses verzichtete.
4.
4.1. Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, für die Beurteilung der Rechtsgleichheit sei entscheidend, ob der Sachverhalt am Standort an der Lerchenbergerstrasse, an dem die Gemeinde Erlenbach eine Mobilfunkanlage aufgrund des Widerstands in der Bevölkerung nicht bewilligt habe, mit dem vorliegend strittigen Standort identisch sei. Treffe dies zu, müsse die Baubewilligungsbehörde die beiden Bauvorhaben rechtlich gleich behandeln. Da die Gemeinde Erlenbach ihre Praxis, Mobilfunkanlagen je nach der Stärke der Opposition in der Bevölkerung abzulehnen, fortführen wolle, stehe das Gebot der Rechtsgleichheit der Erteilung der vorliegenden Baubewilligung selbst dann entgegen, wenn ihre Voraussetzungen erfüllt wären. Demnach sei den Beschwerdeführern Einsicht in die Akten betreffend das Bauvorhaben der Swisscom an der Lerchenbergerstrasse und auf dem Gelände der St. Martins-Stiftung zu geben.
4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise wird jedoch ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt, wenn dieselbe Behörde in ähnlichen Fällen bisher in ständiger Praxis vom Gesetz abwich und zu erkennen gibt, auch künftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Dabei begründen ein oder wenige vereinzelte Fälle noch keine Praxis. Zudem dürfen der Gleichbehandlung im Unrecht keine überwiegenden öffentliche oder private Interessen an der Anwendung des Gesetzes entgegenstehen (BGE 139 II 49 E. 7.1 S. 61; 136 I 65 E. 5.6 S. 78 f.; 123 II 248 E. 3c S. 253 f.; je mit Hinweisen).
4.3. Die Beschwerdeführer lassen ausser Acht, dass die beiden von ihnen behaupteten rechtswidrigen Verweigerungen von Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen noch keine konstante Praxis der Baubewilligungsbehörde begründen. Bereits aus diesem Grund könnte kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehen. Zudem entspricht die Errichtung von Mobilfunkanlagen dem öffentlichen Interesse an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern (vgl. Art. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997; SR 784.10; 133 II 64 E. 5.3 S. 67; BGE 133 II 353 E. 4.2 S. 360). Mit diesen Interessen wäre eine Praxis, aufgrund des Widerstands in der Bevölkerung für gesetzeskonforme Mobilfunkanlagen die Baubewilligung zu verweigern, nicht vereinbar. Auch aus diesem Grund könnten die Beschwerdeführer keine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen. Demnach ist nicht entscheiderheblich, aus welchem Grund die Gemeinde bezüglich der von den Beschwerdeführern genannten anderen Bauprojekten für Mobilfunkanlagen die Bewilligung verweigerte. Das Verwaltungsgericht hat daher den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Beweisanspruch der Beschwerdeführer nicht verletzt, wenn es den Antrag
auf Edition der entsprechenden Baugesuchsunterlagen ablehnte.
5.
5.1. Das Verwaltungsgericht führte aus, die umstrittene Mobilfunkanlage sei mit ihrer unterdurchschnittlichen Gesamtleistung von 1'500 WERP eine gewöhnliche Anlage. Sie gehe nicht darüber hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehöre und sei daher zonenkonform, auch wenn sie dem bergwärts gelegenen Wohnquartier in der Wohnzone W2 diene. Dass die Wohn- und Gewerbezone am Standort der geplanten Anlage damit einen Teil der Infrastrukturlasten der höher gelegenen Wohnzone trage, ändere nichts an der Zonenkonformität dieser Anlage.
5.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Versorgung des Quartiers im Bereich der S-Bahnstation Winkel sei durch zwei bestehende Mobilfunkanlagen im Quartier grundsätzlich genügend gewährleistet. Mit der geplanten Antenne soll hauptsächlich die Versorgung der Wohnzonen W2/30% und W2/25% oberhalb des Standorts der Antenne sichergestellt werden. Die geplante Anlage sei gemäss der im Standortdatenblatt angegebenen Hauptstrahlrichtung und der Höhe auf diese Wohnzonen fokussiert. Auch wenn die Leistung der Anlage verhältnismässig bescheiden sei, diene sie somit nicht im Wesentlichen der Wohnzone, in der sie zu stehen kommen soll. Damit sei die Anlage nicht zonenkonform im Sinne von Art. 3 Abs. 4
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze. |
|
1 | Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze. |
2 | Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen: |
a | der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben; |
b | Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen; |
c | See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden; |
d | naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben; |
e | die Wälder ihre Funktionen erfüllen können. |
3 | Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen: |
a | Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind; |
abis | Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche; |
b | Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden; |
c | Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden; |
d | günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein; |
e | Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten. |
4 | Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen: |
a | regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden; |
b | Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein; |
c | nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 6 Grundlagen - 1 ...18 |
|
1 | ...18 |
2 | Für die Erstellung ihrer Richtpläne erarbeiten die Kantone Grundlagen, in denen sie feststellen, welche Gebiete:19 |
a | sich für die Landwirtschaft eignen; |
b | besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind; |
bbis | sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen; |
c | durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind. |
3 | In den Grundlagen geben sie auch Aufschluss über den Stand und die bisherige Entwicklung:21 |
a | ihres Siedlungsgebietes; |
b | des Verkehrs; |
bbis | der Versorgung, insbesondere mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien; |
bter | der öffentlichen Bauten und Anlagen; |
c | ihres Kulturlandes. |
4 | Sie berücksichtigen die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne. |
5.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Mobilfunkantennen als Infrastrukturbauten in Bauzonen generell zonenkonform, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken. Ihre Zonenkonformität kann unter Umständen auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzem und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil dienen (BGE 133 II 321 E. 4.3.1 und 4.3.2 S. 324 f.; 138 II 173 E. 5.3 S. 178). Entsprechend bejahte das Bundesgericht die Zonenkonformität einer in Räfis in der Wohnzone vorgesehenen Mobilfunkanlage, die verschiedene Wohn-, sowie Wohn- und Gewerbezonen und darüber hinaus das Nichtbaugebiet der Rheinebene versorgen sollte (Urteil 1C 245/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.4). Demnach verbietet das Bundesrecht nicht, dass eine Mobilfunkanlage in einer Bauzone der Versorgung des ganzen Baugebiets und nicht nur der Zone am Standort dient. Dagegen darf ein kommunales Baureglement im Rahmen einer Kaskadenregelung verlangen, dass in reinen Wohnzonen Mobilfunkanlagen nur der lokalen Versorgung dienen und von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit
her der üblichen Ausstattung solcher Zonen entsprechen (BGE 138 II 173 E. 5.4 S. 179 und E. 7.4.3 S. 188 f.).
5.4. Die Gemeinde Erlenbach hat keine entsprechende kommunale Regelung vorgesehen. Demnach ist die in einer Wohn- und Gewerbezone geplante umstrittene Mobilfunkanlage auch zonenkonform, wenn sie nicht nur diese Zone, sondern auch weitere Bauzonen mit Mobilfunkleistungen versorgt.
6.
6.1. Das Verwaltungsgericht erwog, gemäss Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 2 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) würden Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, als eine Anlage gelten. Aufgrund von Art. 4
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. |
|
1 | Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. |
2 | Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. |
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. |
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1 | Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. |
2 | Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
|
1 | Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
2 | Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. |
3 | Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte - 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. |
|
1 | Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. |
2 | Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere. |
umweltschutzrechtlicher Sicht ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung. Auch aus Art. 8
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen - Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. |
6.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die vorinstanzliche Ansicht, dass die Regelung in der NISV abschliessend sei und die Baubewilligungsbehörden daher keinen Spielraum für zusätzliche Beschränkungen hätten, dürfte aufgrund der technischen Entwicklung und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, auch über die nicht-thermischen Auswirkungen von nichtionisierenden Strahlungen, überholt sein. Ob die hoch- und niederfrequente Strahlenbelastung zusammengezählt werden könne, sei unerheblich. Es seien gemäss Art. 8
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen - Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. |
einzuholen.
6.3. Zu den Einwirkungen im Sinne des Umweltschutzgesetzes zählen namentlich Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen (Art. 7 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 7 Definitionen - 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9 |
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1 | Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.9 |
2 | Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet. |
3 | Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, Russ, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Abwärme.10 |
4 | Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt. |
4bis | Bodenbelastungen sind physikalische, chemische und biologische Veränderungen der natürlichen Beschaffenheit des Bodens. Als Boden gilt nur die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können.11 |
5 | Stoffe sind natürliche oder durch ein Produktionsverfahren hergestellte chemische Elemente und deren Verbindungen. Ihnen gleichgestellt sind Zubereitungen (Gemenge, Gemische, Lösungen) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.12 |
5bis | Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.13 |
5ter | Gentechnisch veränderte Organismen sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzung oder natürliche Rekombination nicht vorkommt.14 |
5quater | Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen können.15 |
6 | Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.16 |
6bis | Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle.17 |
6ter | Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen.18 |
7 | Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt. |
8 | Umweltinformationen sind Informationen im Bereich dieses Gesetzes und im Bereich der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik sowie den Klimaschutz.19 |
9 | Biogene Treib- und Brennstoffe sind flüssige oder gasförmige Treib- und Brennstoffe, die aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt werden.20 |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen - Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. |
(Urteil 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 4.4). Das Bundesgericht ging im gleichen Entscheid davon aus, dass auch wissenschaftliche Erkenntnisse zu einer möglichen Kombinationswirkung von nieder- und hochfrequenter nichtionisierender Strahlung fehlten. Das Bundesgericht nahm daher an, der Verordnungsgeber sei sachgerecht vorgegangen, wenn er getrennte Summierungsvorschriften für hoch- und niederfrequente nichtionisierende Strahlung aufgestellt und, im Sinne einer Sicherheitsmarge, strenge vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet habe (Urteil 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 4.5).
6.4. Gemäss der Stellungnahme des BAFU im vorliegenden Verfahren ist diese Beurteilung auch heute noch gültig. Die Beschwerdegegner wenden in ihrer Replik ein, das BAFU hätte neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen müssen. Die Beschwerdeführer nennen jedoch keine wissenschaftlichen Studien oder Untersuchungen, die auf neue Erkenntnisse bezüglich der Kombinationswirkung von hoch- und niederfrequenter nichtionisierender Strahlung schliessen liessen. Demnach ist gemäss der Angabe der Fachbehörde davon auszugehen, dass bezüglich dieser Kombinationswirkung keine neuen Erkenntnisse vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat daher Art. 8
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen - Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. |
6.5. Die Angabe des Verwaltungsgerichts, dass Lärm, Staub, Erschütterungen sowie elektromagnetische Strahlung völlig unterschiedliche Wirkungsweisen haben, wird von den Beschwerdeführern nicht widerlegt. Das Verwaltungsgericht hat demnach auch insoweit Art. 8
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen - Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. |
7.
7.1. Das Verwaltungsgericht erwog, es dürfe auf die im Baugesuch deklarierten Antennenleistungen abgestellt werden, weil ein Qualitätssicherungssystem (QS-System) der Mobilfunkgesellschaften bestehe, das nicht nur die Sendeleistung, sondern sämtliche für die nichtionisierende Strahlung massgeblichen Parameter erfasse. Insbesondere sei auch eine Kontrolle der Senderichtungen möglich. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei dieses QS-System rechtsgenüglich. Für das Verwaltungsgericht bestehe kein Anlass, von der mehrfach bestätigten und aktuellen Einschätzung des Bundesgerichts abzuweichen. Damit erübrige sich die beantragte Durchführung eines Augenscheins betreffend die Vorführung des QS-Systems.
7.2. Die Beschwerdeführer wenden ein, die Gerichte in der Schweiz hätten seit der Einführung des QS-Systems sämtlichen Einsprechern in bisher über 100 Fällen einen Augenschein auf den Betriebszentralen verweigert. Da die Beschwerdeführer das angeblich softwareseitig eingebaute QS-Systeme nicht hätten inspizieren können, bestünden Zweifel, ob diese Systeme überhaupt existierten. Die Zertifikate, welche die Mobilfunkbetreiber vorgelegt hätten, seien nicht von Amtsstellen, sondern von Privatfirmen verfasst worden und stellten daher Privatgutachten dar. Die Beschwerdeführer hätten deshalb gemäss ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör ein Recht darauf, selbst überprüfen zu können, ob das QS-System den gesetzlichen Anforderungen zum Schutz vor übermässiger Strahlenbelastung entspreche.
7.3. Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
7.4. Die von den Beschwerdeführern gegen das Funktionieren des QS-Systems und sinngemäss gegen den Bericht "Stichprobenkontrolle von Mobilfunksendeanlagen und Überprüfung der Qualitätssicherungssysteme der Mobilfunkbetreiber Orange, Sunrise, Swisscom und SBB, 2010/2011" vom 18. Januar 2012 (nachstehend: Überprüfungsbericht) erhobenen Einwände wurden bereits in früheren Verfahren vorgetragen und vom Bundesgericht als unbegründet erachtet (Urteile 1C 661/2012 vom 5. September 2013 E. 5, 5.1 und 5.2; 1C 642/2013 vom 7. April 2014 E. 6.3 und 6.4 mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht willkürfrei in vorweggenommener Beweiswürdigung davon ausgehen, ein gerichtlicher Augenschein vermöge am Beweisergebnis, das bereits aufgrund früherer Untersuchungen, namentlich des vorgenannten Überprüfungsberichts, feststehe, nichts zu ändern (vgl. Urteil 1C 286/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.5).
8.
8.1. Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 der NISV müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) NISV Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte - 1 Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können. |
|
1 | Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können. |
2 | Sie gelten nur für Strahlung, die gleichmässig auf den ganzen menschlichen Körper einwirkt. |
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) NISV Art. 3 Begriffe - 1 Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4 |
|
1 | Anlagen gelten als alt, wenn der Entscheid, der die Bauarbeiten oder die Aufnahme des Betriebs ermöglicht, bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig war. Anlagen nach Anhang 1 Ziffer 1, die mehrere Leitungen umfassen, gelten als alt, wenn mindestens eine Leitung bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war. 4 |
2 | Anlagen gelten als neu, wenn sie: |
a | die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen; |
b | an einen anderen Standort verlegt werden; oder |
c | am bisherigen Standort ersetzt werden; davon ausgenommen sind Eisenbahnen (Anhang 1 Ziff. 5).5 |
3 | Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten: |
a | Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten; |
b | öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze; |
c | diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind. |
4 | Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die: |
a | bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder |
b | bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können. |
5 | Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche zumutbar sind. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen. |
6 | Der Anlagegrenzwert ist eine Emissionsbegrenzung für die von einer Anlage allein erzeugte Strahlung. |
7 | Berührungsstrom ist der elektrische Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit einer Spannungsquelle verbundenes, leitfähiges Objekt berührt, das durch ein elektrisches oder magnetisches Feld aufgeladen wird. |
8 | Körperableitstrom7 ist der elektrische Strom, der von einem in einem elektrischen Feld stehenden Menschen gegen die Erde abfliesst, ohne dass ein leitfähiges Objekt berührt wird. |
9 | Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) ist die einer Antenne zugeführte Sendeleistung, multipliziert mit dem Antennengewinn in Hauptstrahlrichtung, bezogen auf den Halbwellendipol. |
8.2. Das Verwaltungsgericht führt aus, die Rüge, die Strahlung von UMTS-Anlagen könne nicht genau gemessen werden, sei unbegründet. Das Bundesgericht lasse die bestehenden Messverfahren und -geräte in konstanter Rechtsprechung genügen. Es bestehe keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
8.3. Die Beschwerdeführer wenden ein, es treffe nicht zu, dass das Bundesgericht Messunsicherheiten von +/- 30 % akzeptiere, weil es diese Ungenauigkeit in sämtlichen bisherigen Urteilen völlig ausgeklammert habe. Es habe nur bestätigt, dass immer der am Gerät abgelesene Wert, ohne jeden Zu- oder Abschlag als richtig zu gelten habe. Auch das Bundesgerichtsurteil 1C 132/2007 vom 30. Januar 2008 gebe keine klare Antwort, weil es sich über die erforderliche Genauigkeit der Messungen ausschweige. In Baurechtsentscheiden werde oft behauptet, die heutigen Messsysteme seien laufend verbessert worden. Gemäss einem Messbericht der Firma ASEB vom Oktober 2010 sei jedoch von einer Verschlechterung auszugehen. Das Bundesgericht solle daher durch einen Fachbericht des eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) die Messgenauigkeit der Messgeräte abklären lassen.
8.4. Das Bundesgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr 2013 im Rahmen einer Rückweisung ein kantonales Gericht aufgefordert, beim METAS einen Amtsbericht zur Frage einzuholen, ob die bisherigen Messempfehlungen, die für die erweiterte Messunsicherheit U den Wert von ± 45 % zulassen, noch dem heutigen Stand der Technik entsprechen (Urteil 1C 661/2012 vom 5. September 2013 E. 4.3). Diese Frage beantwortete das METAS in seinem am 11. Juni 2014 veröffentlichten Amtsbericht über die Messunsicherheit beim Messen der Strahlung von Mobilfunk-Basisstationen (abrufbar unter: «http://www.metas.ch»). Es kommt darin zum Schluss, dass die früher publizierten Messempfehlungen für die Mobilfunkdienste der 2., 3. und 4. Generation (GSM, UMTS und LTE) nach wie vor dem Stand der Technik entsprechen. Zur Messunsicherheit hält das METAS fest, in der Praxis der Mobilfunkmessungen erhielten akkreditierte Messlaboratorien typische erweiterte Messunsicherheiten von ± 36 % bis ± 44 %. Die erweiterte Messunsicherheit bezeichne ein Intervall mit einem Vertrauensgrad von 95 %, also ein Intervall um den Messwert herum, in dem der wahre Wert mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % liege. Die maximale zulässige erweiterte Messunsicherheit liege ge-mäss den
Messempfehlungen bei ± 45 %. Zurzeit bestehe keine Möglichkeit, mit modernen Messeinrichtungen und Techniken diesen Wert bei der experimentellen Bestimmung des örtlichen Höchstwerts der elektrischen Feldstärke in Innenräumen zu verkleinern (vgl. Urteil 1C 122/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 6.4).
8.5. Da nach der Einschätzung der fachkundigen Bundesbehörde die in der Praxis gemäss den bestehenden Messempfehlungen durchgeführten Abnahmemessungen auch heute noch dem Stand der Technik entsprechen, liegt kein technischer Wandel vor, der ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Messung der Strahlung von Mobilfunkanlagen begründen könnte (Urteile 1C 122/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 6.4; 1C 286/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4).
9.
9.1. Gemäss § 238 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (Abs. 1). Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).
9.2. Das Verwaltungsgericht führte bezüglich der Einordnung der geplanten Mobilfunkanlage gemäss § 238 Abs. 1 PBG aus, die Würdigung des Baurekursgerichts, wonach die geplante Mobilfunkstation in einem heterogenen baulichen Umfeld mit Wohn- und Gewerbebau-ten, unterschiedlichen Kubaturen, verschiedenen Architektursprachen und divergierenden Dachformen geplant sei, erweise sich mit Blick auf die Fotoaufnahmen des Augenscheins (act. 8/1) als nachvollziehbar. Der sichtbare Teil der Mobilfunkanlage bestehe im Wesentlichen aus einem 18,3 m hohen Mast, dessen Durchmesser bis zur Höhe von 18 m maximal 26 cm betrage und sich anschliessend bis auf 23 cm verjünge. Die Module seien in die Rohrantenne integriert und damit als solche nicht erkennbar. Aufgrund dieser Ausgestaltung trete die Anlage nur zurückhaltend in Erscheinung. Die Antenne komme in der Nähe eines Fahrleitungsmasts der SBB-Linie zu stehen und überrage diesen um ca 4,5 m. Bei dieser Ausgangslage sei das Baurekursgericht nachvollziehbar zum Schluss gekommen, aufgrund der zahlreichen Infrastrukturanlagen auf dem doppelspurig geführten Bahndamm trete die projektierte Rohrantenne nur unauffällig in Erscheinung. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern das rund 300 m entfernt liegende
Schutzobjekt "Turmgut", die noch weiter entfernte reformierte Kirche oder das heterogene Ortsbild der Umgebung durch die unauffällig in Erscheinung tretende Antenne beeinträchtigt werden soll. Da keine individuellen Schutzobjekte tangiert würden und keine speziellen Verhältnisse vorlägen, erweise sich die Würdigung der Vorinstanzen als zutreffend.
9.3. Die Beschwerdeführer wenden ein, entgegen der vorinstanzlichen Feststellung habe sich das Baurekursgericht bezüglich der Einordnung der geplanten Antenne kein eigenes Urteil gebildet, sondern bloss auf den Ermessensspielraum der Baukommission verwiesen. Damit habe das Baurekursgericht ihren Anspruch auf Überprüfung der Einordnung der Mobilfunkanlage verletzt.
9.4. Diese Rüge der materiellen Rechtsverweigerung ist unbegründet, weil das Baurekursgericht an seinem Delegationsaugenschein vom 7. Dezember 2011 eine eigene Beurteilung der Einordnung der geplanten Anlage vornahm, die es in seinem Entscheid vom 6. November 2012 in Erwägung 11.4 einlässlich begründete.
9.5. Sodann rügen die Beschwerdeführer dem Sinne nach eine willkürliche Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG. Sie üben dabei jedoch bloss appellatorische Kritik an der Anwendung kantonalen Rechts, da sie nicht auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen eingehen und nicht darlegen, inwiefern diese unhaltbar sein sollen (vgl. E. 1.3 hiervor).
9.6. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, die geplante Mobilfunkantenne würde von gewissen Orten von der Seestrasse aus gesehen ins Blickfeld auf das Turmgut zu stehen kommen, das vom Kanton als überkommunales Kulturobjekt unter Schutz gestellt worden sei. Die Sicht auf dieses Objekt aus dem öffentlichen Raum dürfe nicht durch störende Bauten wie Mobilfunkanlagen beeinträchtigt werden. Die Rechtsmittelinstanzen hätten missachtet, dass dabei die visuell störende Wahrnehmung und nicht die Grösse der Distanz von ca. 300 m zum Schutzobjekt ausschlaggebend sei.
9.7. Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17 |
|
1 | Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17 |
2 | Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie: |
a | eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a); |
b | Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b); |
c | Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c). |
3 | Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert. |
4 | ...18 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 2 - 1 Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13 |
|
1 | Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13 |
a | die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen; |
b | die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen; |
c | die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen. |
2 | Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15 |
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17 |
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1 | Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17 |
2 | Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie: |
a | eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a); |
b | Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b); |
c | Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c). |
3 | Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert. |
4 | ...18 |
unmittelbar angrenzenden Flächen, sie kann jedoch weiter entfernte Gebiete nur umfassen, wenn diese für die Fernwirkung des Denkmals besonders wichtig sind (Urteil 1C 906/2013 vom 20. November 2014 E. 4.4 mit Hinweis). Entsprechend nahm das Bundesgericht an, der Umstand, dass aus gewissen Perspektiven ein geschütztes Objekt zusammen mit einer Antenne wahrgenommen werde, bedeute noch nicht, dass diese das Schutzobjekt massgeblich beeinträchtige (Urteil 1C 492/2009 vom 20. Juli 2010 E. 5.5).
9.8. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern für die Fernwirkung des Schutzobjekts "Turmgut" das Standortgebiet der geplanten Antenne besonders wichtig sein soll, was unter Berücksichtigung ihrer unmittelbaren Nähe zu einer zweispurigen Bahnlinie mit entsprechenden Fahrleitungsmasten auch nicht ersichtlich ist. Unter diesen Umständen ist aufgrund der grossen Distanz zwischen der geplanten Antenne und dem Schutzobjekt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) NHG Art. 3 - 1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17 |
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1 | Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17 |
2 | Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie: |
a | eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a); |
b | Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b); |
c | Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c). |
3 | Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert. |
4 | ...18 |
9.9. Nach dem Gesagten ist den Anträgen der Beschwerdeführer, die Sache zur Überprüfung der Gesamtwirkung des Bauvorhabens an die Bau- und Planungskommission der Gemeinde Erlenbach oder die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht stattzugeben. Ebenso erübrigt sich ein Augenschein des Bundesgerichts.
10.
10.1. Das Verwaltungsgericht kam zum Ergebnis, das Baurekursgericht habe eine Gerichtsgebühr von Fr. 5'700.-- erheben dürfen, weil das Verfahren angesichts der zahlreichen vorgebrachten Rügen und des Delegationsaugenscheins aufwendig gewesen sei. Zudem hätten bei der Festlegung der Spruchgebühr die mutmasslichen Baukosten mitberücksichtigt werden dürfen. Auch sei nicht zu beanstanden, dass das Baurekursgericht der privaten Rekursgegnerin eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen habe.
10.2. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, das Verwaltungsgericht hätte für das Verfahren vor dem Baurekursgericht nur eine Gerichtsgebühren Fr. 2'700.-- als zulässig erachten und der privaten Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusprechen dürfen. Die Beschwerdeführer üben jedoch auch in diesem Zusammenhang an der vorinstanzlichen Anwendung kantonalen Rechts nur appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten ist.
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben die private Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Planungskommission Erlenbach, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Gelzer