Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 245/2013
Urteil vom 10. Dezember 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Baumgardt,
gegen
Sunrise Communications SA,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
Politische Gemeinde Buchs SG, handelnd durch den Gemeinderat, 9471 Buchs,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Baubewilligung Mobilfunkanlage,
Beschwerde gegen das Urteil vom 24. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
Sachverhalt:
A.
Die Sunrise Communications SA will in der politischen Gemeinde Buchs auf dem Flachdach eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 1568 eine Mobilfunkanlage erstellen. Das Grundstück liegt in der südöstlichen Ecke der Wohnzone W3. Südlich angrenzend befindet sich eine Wohnzone W2, östlich eine Wohn- und Gewerbezone WG3. Noch weiter östlich, auf der anderen Seite der Bahnlinie, liegt eine Bauzone, welche der Wohn- und Gewerbezone WG2 und der Wohnzone W2 zugeteilt ist. Die geplante Mobilfunkanlage besteht aus den drei UMTS-Antennen AU (Sendeleistung von 2'100 WERP ), BU (Sendeleistung von 1'800 WERP ) und CU (Sendeleistung von 600 WERP). Diese sollen auf drei Seiten des technischen Aufbaus des Gebäudes montiert werden.
Der Gemeinderat Buchs erteilte am 18. Mai 2009 die Baubewilligung. Darauf erhob A._______, Eigentümer verschiedener Liegenschaften in der Nachbarschaft des Baugrundstücks, Rekurs ans Baudepartement des Kantons St. Gallen. Nachdem dieses beim Amt für Umwelt und Energie (AFU) des Kantons St. Gallen einen Amtsbericht (datierend vom 26. Oktober 2009) eingeholt und einen Augenschein durchgeführt hatte, wies es das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen von A._______ erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 24. August 2010 gutgeheissen. Das Verwaltungsgericht hob den Entscheid des Baudepartements auf und wies dieses an, die Sache nach Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellungen neu zu beurteilen.
Wieder mit der Sache befasst, holte das Baudepartement beim AFU einen weiteren Amtsbericht (datierend vom 14. Dezember 2010) ein und wies in der Folge den Rekurs mit Entscheid vom 16. Februar 2012 erneut ab. Dagegen erhob A.________ wiederum Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 24. Januar 2013 ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 4. März 2013 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Baubewilligung für die Antenne AU sei zu verweigern. Eventualiter sei die Bewilligung unter der Auflage bzw. Bedingung zu erteilen, dass die Mobilfunkanlage nicht zur Versorgung des Fürstentums Liechtenstein verwendet werden dürfe und Sendeleistung sowie Neigungswinkel der Antenne AU so weit zu reduzieren seien, dass damit im Wesentlichen nur die Wohnzone von Buchs versorgt werden könne. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung ans Verwaltungsgericht oder das Baudepartement zurückzuweisen.
Die politische Gemeinde Buchs hat Auszüge aus dem kommunalen Richtplan zu den Akten gegeben, auf eine Stellungnahme jedoch verzichtet. Das Verwaltungsgericht und das Baudepartement beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage, welcher der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die geplante Mobilfunkanlage die bundesrechtlichen Anforderungen gemäss der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) einhält. Er ist jedoch der Ansicht, die Antenne AU sei nicht zonenkonform. Sie diene dazu, im Wesentlichen Nichtbauland und Gebiete des Fürstentums Liechtenstein zu versorgen. Damit fehle es ihr an der erforderlichen unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Standort. Hinzu komme, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig bzw. willkürlich festgestellt habe, da die Reichweite der Antenne nicht klar sei. Zwar habe das AFU in seinem Amtsbericht vom 14. Dezember 2010 eine entsprechende Tabelle vorgelegt. Diese weiche jedoch von den Unterlagen eines privaten Instituts, welche er selbst zu den Akten gegeben habe, erheblich ab. Zudem sei nicht ersichtlich, für welchen Antennentyp die Tabelle gelten solle, und auch, weshalb die Vorinstanz die Reichweitenwerte für den Vorstadtbereich und nicht für das freie Feld als massgeblich erachtet habe. Die Annahme, dass die Antenne AU auch Gebiete jenseits Landesgrenze abdecke, werde durch den Umstand gestützt, dass ihre Sendeleistung grösser sei als jene der Antennen
BU und CU.
2.2. Das Verwaltungsgericht legt dar, die Antenne AU ermögliche eine Abdeckung des südlichen Baugebiets von Buchs mit qualitativ hochstehenden Mobilfunkdiensten. Auch die locker überbaute Rheinebene und Gebiete des Fürstentums Liechtenstein lägen im Sendebereich. So sei anzunehmen, dass jenseits der Landesgrenze ausserhalb von Gebäuden unter Umständen ein Telefongespräch geführt werden könne. Eine Versorgung mit UMTS-Diensten innerhalb von Gebäuden sei aber auszuschliessen. Hinsichtlich der Reichweite der Antenne beruft sich das Verwaltungsgericht auf die Angaben des AFU im Amtsbericht vom 14. Dezember 2010. Danach hat die Sendeleistung einer UMTS-Antenne im Gegensatz zu einer GSM-Antenne keinen Einfluss auf die Grösse des zu versorgenden Gebiets. Die Reichweite eines Sektors werde vielmehr durch den Pilotkanal bestimmt. Die Sendeleistung sei für die Kapazität und Qualität entscheidend, nicht für die flächenmässige Abdeckung. Die im Bericht des AFU aufgeführte Tabelle erachtet das Verwaltungsgericht als hinreichend. Es weist darauf hin, dass die Grösse des versorgten Gebiets ohnehin vorab von der Beanspruchung durch die Benutzer abhänge, indem einige wenige Nutzer mit hoher Datenübertragungsrate die Kapazität ausschöpfen könnten,
sodass es für zusätzliche Nutzer zu Engpässen komme. Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Angaben eines privaten Instituts über die Reichweite von Mobilfunksendern schreibt das Verwaltungsgericht, diese würden sich auf die rein funktechnische Reichweite beziehen; ob und unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei welcher Leistung des Pilotkanals, sie auch für Antennen des fraglichen Typs gelten würden, sei daraus nicht ersichtlich. Auch der Einwand, die im Vergleich zu den Antennen BU und CU höhere Leistung könne nur damit erklärt werden, dass die Antenne AU ein grösseres Gebiet abdecken solle, sei nicht begründet. Bei den beiden erstgenannten Antennen sei eine Reduktion der Leistung erfolgt, um an Orten mit empfindlicher Nutzung die Anlagengrenzwerte einzuhalten, was bei der Antenne AU dagegen nicht notwendig gewesen sei.
Gestützt auf diese Feststellungen bejaht das Verwaltungsgericht die Zonenkonformität der Antenne AU. Diese sei von durchschnittlicher Dimensionierung und Leistungsfähigkeit und versorge primär ein relativ dicht überbautes Baugebiet. Freilich erfasse die Antenne mit reduzierter Qualität auch entferntere Gebiete, zumal eine klare Begrenzung elektromagnetischer Strahlen nicht möglich sei. Dies ändere aber nichts daran, dass sie eine unmittelbare funktionelle Beziehung zum Ort habe, an dem sie errichtet werden solle, und deshalb zonenkonform sei.
2.3. Infrastrukturbauten - zu denen auch Mobilfunkantennen gehören - sind in Bauzonen nicht generell und unabhängig von ihrem Verwendungszweck zulässig. Grundsätzlich ist es Sache des kantonalen (bzw. kommunalen) Rechts und der Nutzungsplanung festzulegen, in welchen Zonen welche Infrastrukturbauten und -anlagen zulässig sind (Art. 22 Abs. 2 lit. a
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
|
1 | Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. |
2 | Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass: |
a | die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und |
b | das Land erschlossen ist. |
3 | Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 23 Ausnahmen innerhalb der Bauzonen - Ausnahmen innerhalb der Bauzonen regelt das kantonale Recht. |
zum Ganzen: BGE 138 II 173 E. 5.3 S. 178).
In der politischen Gemeinde Buchs gibt es keine besonderen Planungsmassnahmen (Negativ- oder Positivplanung) zur Festlegung von Mobilfunkantennenstandorten (vgl. dazu BGE 138 II 173 E. 6 S. 180 ff. mit Hinweisen). Die Zonenkonformität der umstrittenen Antenne bestimmt sich deshalb nach den erwähnten allgemeinen Grundsätzen. Ihre Beurteilung durch das Verwaltungsgericht wird vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft, zumal es um eine Anlage innerhalb der Bauzone geht, welche dem kantonalen bzw. kommunalen Recht untersteht. Das Bundesrecht sieht in diesem Bereich insbesondere weder einen Bedürfnisnachweis noch eine Interessenabwägung vor (Urteil 1A.162/2004 vom 3. Mai 2005 E. 4 mit Hinweisen, in: URP 2005 S. 740).
2.4. Die umstrittene Antenne ist in der Ecke einer Wohnzone geplant. Die mit ihr bezweckte Abdeckung erfasst zunächst verschiedene, aneinander angrenzende Wohn- sowie Wohn- und Gewerbezonen. Dies gilt insbesondere auch für das jenseits der Bahngeleise gelegene Quartier. Im Anschluss an dieses Quartier, gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen in einer Entfernung von rund 450-660 m vom Antennenstandort, folgt das Nichtbaugebiet der Rheinebene. Auch wenn die Abdeckung dieses Gebiet ebenfalls erfasst und auch wenn sogar auf dem Territorium des Fürstentums Liechtenstein Telefonate möglich sein sollten, richtet sich die Antenne somit zunächst auf ein Baugebiet. Wie die Vorinstanz zu Recht anführt, ist die Antenne zudem in ihrer Dimension und Leistungsfähigkeit durchschnittlich. In diesem Sinne geht sie nicht über das hinaus, was zur üblichen Ausstattung einer Wohnzone mit Infrastrukturanlagen gehört (vgl. Urteil 1C 192/2010 vom 8. November 2010 Sachverhalt lit. A und E. 6.3). Aus diesen Gründen ist eine unmittelbare funktionelle Beziehung der Antenne zu ihrem Standort zu bejahen und hat das Verwaltungsgericht das Willkürverbot nicht verletzt, wenn es deren Zonenkonformität bestätigte. Dass die Strahlung der Anlage an der Zonengrenze
halt macht bzw. nur gerade die Wohnzone abdeckt, ist physikalisch nicht möglich und kann nicht verlangt werden (BGE 138 II 173 E. 5.4 S. 179 mit Hinweis).
Auf die exakte Reichweite der Antenne kommt es bei dieser Betrachtungsweise nicht an. Was der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht zur Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz geltend macht, ist mithin nicht erheblich (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der politischen Gemeinde Buchs SG, Gemeinderat, dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold