Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: RR.2017.118–121, RR.2017.122

Entscheid vom 6. Februar 2018 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

1. A. Ltd, 2. B. LTD, 3. C. S.A., 4. D., 5. E.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Cramer, Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I, Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG); Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
IRSV)

Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (nachfolgend "Generalstaatsanwaltschaft") führt ein Strafverfahren gegen den ukrainischen Staatsangehörigen F. wegen Macht- bzw. Amtsmissbrauchs. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft mit Rechtshilfeersuchen vom 9. April 2015 und Ergänzung vom 9. Oktober 2015 an die Schweiz. Namentlich ersuchte sie um Beschlagnahme und Herausgabe bestimmter Unterlagen zu folgenden Konten bei der Bank G. AG in Genf (nachfolgend "Bank"):

- Nr. 1, lautend auf A. Ltd,

- Nr. 2, lautend auf C. S.A.,

- Nr. 3, lautend auf B. Ltd,

- Nr. 4, lautend auf E.

sowie um Herausgabe relevanter Akten aus dem gegen D. bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") unter dem Aktenzeichen SV.14-0448 geführten Ermittlungsverfahren (RR.2017.118–121, act. 7.1, act. 7.2; RR.2017.122, act. 6.1, act. 6.2).

Mit Eintretensverfügung vom 23. Dezember 2015 entsprach das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") dem Rechtshilfeersuchen vom 9. April 2015 und dessen Ergänzung vom 9. Oktober 2015 grundsätzlich und übertrug den Vollzug der BA (RR.2017.118–121, act. 7.3; RR.2017.122, act. 6.3).

B. Mit ergänzendem Ersuchen vom 27. Mai 2016 bat die Generalstaatsanwaltschaft weiter um Beschlagnahme der Vermögenswerte auf den erwähnten Kontostämmen (RR.2017.118–121, act. 7.5; RR.2017.122, act. 6.5). Mit ergänzender Eintretens- und Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 entsprach das BJ auch diesem Ersuchen und sperrte die erwähnten Kontostämme per sofort bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (RR.2017.118–121, act. 7.6; RR.2017.122, act. 6.6). Gegen diese Verfügung reichten A. Ltd, B. Ltd, C. S.A. und E. am 24. Juni 2016 beim Bundesstrafgericht gemeinsame Beschwerde ein, auf welche die Beschwerdekammer mit Entscheid RR.2016.109 vom 31. August 2016 nicht eintrat. Der Entscheid blieb unangefochten.

C. Mit Schlussverfügungen vom 12. April 2017 entsprach das BJ dem Rechtshilfeersuchen vom 9. April 2015 und dessen Ergänzungen vom 9. Oktober 2015 sowie 27. Mai 2016. Sie verfügte insbesondere, dass sämtliche aus dem bei der BA geführten Verfahren SV.14-0448 beigezogenen Unterlagen sowie bei der Bank erhobenen Dokumente betreffend die erwähnten Kontostämme für den Zeitraum ab deren Eröffnung bis 23. Dezember 2015 inkl. Eröffnungsunterlagen, Korrespondenz und Einträgen zu Kundenkontakten an die ersuchende Behörde herausgegeben werden, und dass sämtliche aus dem bei der BA geführten Verfahren SV.14-0448 beigezogenen Unterlagen, die Auskunft über den Stand des betreffenden Verfahrens geben, inklusive des Protokolls der Einvernahme mit D. vom 20. Januar 2015, an die ersuchende Behörde herausgegeben werden. Weiter liess es die Sperre der erwähnten Kontostämme aufrechterhalten bis entweder ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann (RR.2017.118–121, act. 1.1, act. 7.14; RR.2017.122, act. 1.1, act. 6.13).

D. Hiergegen gelangten A. Ltd, B. Ltd, C. S.A. und D., alle vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Cramer, mit gemeinsamer Beschwerde vom 15. Mai 2017 (RR.2017.118–121, act. 1) sowie E., vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Cramer, mit Beschwerde ebenfalls vom 15. Mai 2017 (RR.2017.122, act. 1) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragen hauptsächlich, die Schlussverfügungen vom 12. April 2017 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Vereinigung der Beschwerdeverfahren sowie den Beizug der Verfahrensakten SV.14-0448 bei der BA.

E. Mit Beschwerdeantworten je vom 9. Juni 2017 beantragt das BJ, die jeweiligen Beschwerden seien unter Kostenfolge abzuweisen (RR.2017.118–121, act. 7; RR.2017.122, act. 6). Replicando halten die A. Ltd, B. Ltd, C. S.A., D. und E. an ihren Anträgen fest (RR.2017.118–121, act. 9; RR.2017.122, act. 9). Mit Schreiben je vom 30. Juni 2017 teilte das BJ mit, dass es auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik verzichte und an seinen Anträgen festhalte (RR.2017.118–121, act. 11; RR.2017.122, act. 11), was den Beschwerdeführern am 3. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (RR.2017.118–121, act. 12; RR.2017.122, act. 12). Die unaufgeforderten Stellungnahmen der Beschwerdeführer je vom 12. Juli 2017 (RR.2017.118–121, act. 13; RR.2017.122, act. 13) wurden dem BJ am 13. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (RR.2017.118–121, act. 14; RR.2017.122, act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Ukraine und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; TPF 2008 24 E. 1.1; je m.w.H.).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2.

2.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen. Dieser Grundsatz kann es gebieten, Verfahren zu vereinigen oder zu trennen (vgl. zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.245 vom 19. Mai 2017 E. 2.1; RR.2016.332 vom 16. März 2017 E. 2; je m.w.H.).

2.2 Die angefochtenen Verfügungen gehen auf dieselben Rechtshilfeersuchen zurück und die dagegen erhobenen Beschwerden werfen dieselben Rechtsfragen auf. Die Verfahren RR.2017.118–121 und RR.2017.122 sind – wie auch von sämtlichen Beschwerdeführern beantragt – zu vereinigen und mit einem einzigen Entscheid zu erledigen.

3. Die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten ermöglichen einen Entscheid über die erhobenen Beschwerden bzw. die damit aufgeworfenen Fragestellungen. Auf den beantragten Beizug der Verfahrensakten SV.14-0448 bei der BA kann deshalb verzichtet werden.

4.

4.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
und Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG).

Die vorliegenden Beschwerden vom 15. Mai 2017 gegen die Schlussverfügungen vom 12. April 2017 wurden form- und fristgerecht eingereicht.

4.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Die Praxis des Bundesgerichts verlangt für die Anerkennung der Beschwerdelegitimation eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.180 vom 19. Dezember 2016 E. 3.1; je m.w.H.).

Ob die Legitimation zum Verfahren vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen. Ist sie nicht ohne Weiteres ersichtlich, muss der Beschwerdeführer sie eingehend erörtern und belegen, wofür er beweisbelastet ist (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.283 vom 26. Mai 2017 E. 2.2; RR.2016.160 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.3; RR.2016.272 vom 10. Januar 2017; RR.2016.84 vom 20. September 2016 E. 2.3).

4.2.1 Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Konteninformationen an den ersuchenden Staat bzw. bei Kontensperren der jeweilige Kontoinhaber angesehen (vgl. Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; TPF 2007 79 E. 1.6; je m.w.H.), dies auch dann, wenn die Kontoinformationen im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens ediert wurden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.45 vom 22. Juli 2016 E. 3.1 m.w.H.).

Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen 1–3 und die Beschwerdeführerin 5 je in dem Umfang zur Beschwerde berechtigt, als mit den angefochtenen Verfügungen die Herausgabe von Unterlagen betreffend auf sie lautenden Konten bzw. die Aufrechterhaltung der Sperre von auf sie lautenden Konten angeordnet wird.

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer 4 – wie er selbst ausführt (RR.2017.118–121, act. 1 S. 25) – nicht zur Beschwerde gegen die Herausgabe von Unterlagen betreffend der Konten der Beschwerdeführerinnen 1–3 bzw. die Aufrechterhaltung der Sperre der Konten der Beschwerdeführerinnen 1–3 berechtigt und ist insoweit auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Die diesbezügliche Ausführung, er sei hinsichtlich der im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Rüge im Zusammenhang mit Art. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG zur Beschwerde legitimiert, auf welche Bestimmung sich die Beschwerdeführerinnen 1–3 nicht berufen könnten (RR.2017.118–121, act. 1 S. 25), erweist sich im Ergebnis (vgl. hinten E. 6.3–6.5) als unbehelflich.

4.2.2 Die Praxis bejaht insbesondere die Beschwerdelegitimation jener Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.).

Mit einer der angefochtenen Verfügungen (RR.2017.118–121, act. 1.1, act. 7.14) wird auch die Herausgabe aus einem bei der BA geführten Verfahren beigezogener Unterlagen angeordnet, die Auskunft über den Stand des betreffenden Verfahrens geben, inklusive des Protokolls der Einvernahme mit dem Beschwerdeführer 4 vom 20. Januar 2015. Konkret handelt es sich um folgende Dokumente:

- Vorladung vom 7. Januar 2015 (SV.14.0448, pag. 13.001-0001 ff.)

- Protokoll der Einvernahme als beschuldigte Person mit dem Beschwerdeführer 4 vom 20. Januar 2015 (SV.14.0448, pag. 13.001-0006 ff.)

- Schema (Entwurf), das der Beschwerdeführer 4 anlässlich der Einvernahme vom 20. Januar 2015 zur Erläuterung seiner damaligen Firmenstruktur/Gesellschaften zu den Akten gab (SV.14.0448, pag. 13.001-0025)

- Schreiben von RA Olivier Cramer an die BA vom 2. April 2015 betreffend die Einvernahme vom 20. Januar 2015 (ohne Beilagen; SV.14.0448, pag. 13.001-0026 ff.)

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bundesstrafgerichts stellt die Übermittlung von Beweismitteln, die sich im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens bereits im Besitz der schweizerischen Untersuchungsbehörden befinden, keine Zwangsmassnahme dar (BGE 139 IV 137 E. 5.1.3; 126 II 462 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1.2; 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005 E. 4.2; TPF 2007 79; zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.45 vom 22. Juli 2016 E. 3.1; je m.w.H.). Die hier konkret zur Herausgabe bestimmten Dokumente waren im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens allesamt bereits im Besitz der BA, weshalb die Beschwerdeführer 1–4 gegen ihre rechtshilfeweise Herausgabe grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert sind.

Nach der Rechtsprechung wird die Beschwerdelegitimation ausnahmsweise in Bezug auf Einvernahmeprotokolle bejaht, wenn sich der Beschuldigte während den Einvernahmen im Rahmen des nationalen Verfahrens ausführlich zu seiner eigenen Situation (namentlich die persönliche, familiäre sowie berufliche Situation) und zu seinen Beziehungen zu im ausländischen Verfahren beschuldigten Personen geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts 1A.268/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.206 vom 19. Dezember 2012 E. 2.2). Dies trifft im Fall des Protokolls der Einvernahme als beschuldigte Person mit dem Beschwerdeführer 4 vom 20. Januar 2015 zu, weshalb der Beschwerdeführer 4 diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert ist und insoweit auf seine Beschwerde einzutreten ist. Hinsichtlich der Herausgabe der übrigen erwähnten Dokumente bleibt den Beschwerdeführern 1–4 die Beschwerdelegitimation abzusprechen und ist insoweit auf ihre Beschwerde (RR.2017.118–121) nicht einzutreten.

4.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1–4 je in dem Umfang einzutreten, als sie die Herausgabe von Unterlagen betreffend auf sie lautenden Konten bzw. die Aufrechterhaltung der Sperre von auf sie lautenden Konten anfechten; soweit vom Beschwerdeführer 4 geführt, ist auf die Beschwerde in dem Umfang einzutreten, als er auch die Herausgabe des Protokolls der Einvernahme als beschuldigte Person vom 20. Januar 2015 (SV.14.0448, pag. 13.001-0006 ff.) anficht. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 5 ist einzutreten.

5.

5.1 In einer ersten Rüge wird die Verletzung der Grundsätze "ne bis in idem" und "res iudicata" geltend gemacht (RR.2017.118–121, act. 1 S. 25 ff., act. 9 S. 4 f.; RR.2017.122, act. 1 S. 26 ff., act. 9 S. 4 f.). Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 habe die BA das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 4 wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO eingestellt (RR.2017.118–121, act. 1.2). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO komme einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO). Auch wenn jenes Verfahren alleine gegen der Beschwerdeführer 4 geführt worden sei, sei offensichtlich, dass es sich auch gegen F. und die Ehefrau des Beschwerdeführers 4, Beschwerdeführerin 5, gerichtet habe. Die eingestellte Strafuntersuchung sei mit dem in der Ukraine und dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden Strafverfahren identisch. Gemäss Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR (lit. a) und Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG dürfe dem Ersuchen deshalb nicht entsprochen werden.

5.2 Das EUeR sieht keine Ablehnung der Rechtshilfe wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" vor. Die Schweiz hat jedoch zu Art. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR einen Vorbehalt erklärt. Danach behält sie sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind (lit. a). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiell-rechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 5 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG in Fällen, in denen sich die Voraussetzungen der Rechtshilfe – wie hier (vgl. vorn E. 1.1) – nach dem EUeR richten, nicht anwendbar. Für die Frage, ob der Grundsatz "ne bis in idem" der Rechtshilfe entgegensteht, ist vielmehr allein der schweizerische Vorbehalt zu Art. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR massgebend. Dabei handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung", weshalb nach der Rechtsprechung die Leistung von Rechtshilfe selbst dann möglich ist, wenn die darin umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 m.w.H.).

Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtanhandnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, kommt gemäss ständiger Rechtsprechung im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und E. 2.3; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.6.3 m.w.H.).

5.3 Die Rüge der Beschwerdeführer geht gleich in mehrfacher Hinsicht fehl. Die Beschwerdeführerinnen 1–3 und 5 waren im eingestellten Strafverfahren nicht beschuldigt, weshalb ihnen eine Berufung auf den Grundsatz "ne bis in idem" schon von vornherein verwehrt bleibt. Der Beschwerdeführer 4 war im eingestellten Strafverfahren zwar beschuldigt. Aber selbst wenn die eingestellte Strafuntersuchung mit dem in der Ukraine geführten und dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden Strafverfahren identisch gewesen wäre, kommt der rechtskräftig verfügten Einstellung keine Sperrwirkung zu (vgl. Art. 323 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 323 Wiederaufnahme - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die:
a  für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen; und
b  sich nicht aus den früheren Akten ergeben.
2    Sie teilt die Wiederaufnahme denjenigen Personen und Behörden mit, denen zuvor die Einstellung mitgeteilt worden ist.
StPO). Schliesslich wäre die Leistung von Rechtshilfe selbst dann noch möglich, wenn die im Vorbehalt zu Art. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR umschriebenen Voraussetzungen erfüllt wären.

5.4 Die Beschwerden erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Weiter werden schwere Mängel im Sinne von Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG des ukrainischen Verfahrens geltend gemacht (RR.2017.118–121, act. 1 S. 30 f., S. 31 ff., S. 37 ff., act. 9 S. 2 f., S. 5 f., S. 6 f., S. 7 f.; RR.2017.122, act. 1 S. 31 f., S. 32 ff., S. 38 ff., act. 9 S. 2 f., S. 5 f., S. 6 f., S. 7 f.). Namentlich habe mit Entscheid des Appellationsgerichts Kiew vom 15. März 2017 sich das gegen F. – und faktisch auch gegen die Beschwerdeführer 4 und 5 – geführte ukrainische Strafverfahren als nichtig erwiesen. Das ukrainische Strafverfahren sei rein politisch motiviert und diene der Entfernung eines politischen Gegners. Es seien zahlreiche Verletzungen elementarer Verfahrensrechte von F. im gegen diesen geführten Verfahren festzustellen.

6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung können sich grundsätzlich nur natürliche Personen auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.). Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (TPF 2016 138 E. 4.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008 E. 5.3 unter Verweisung auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc). Juristische Personen sind gemäss gefestigter Praxis per se nicht legitimiert, sich auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG zu berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2; 129 II 268 E. 6 m.w.H.; vgl. TPF 2016 138 E. 4.2 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann sich indes auch eine juristische Person auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen, wenn sie selbst im ausländischen Verfahren beschuldigt ist. Ihre Rügemöglichkeit beschränkt sich dabei naturgemäss aber auf die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (TPF 2016 138 E. 4.2 und E. 4.3; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2; RR.2016.209 vom 2. Mai 2017 E. 6).

Die geltend gemachten Mängel des ausländischen Verfahrens sind glaubhaft zu machen (BGE 130 II 217 E. 8 m.w.H.). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Die Vorbringen sind im Einzelnen zu präzisieren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.271 vom 4. Mai 2017 E. 12.2 m.w.H.).

6.3 Die Beschwerdeführerinnen 1–3 können sich als juristische Personen vorliegend nicht auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen. Es ist namentlich nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführerinnen 1–3, die ihre Sitze auf den Britischen Jungferninseln, in Kanada bzw. in Zypern haben (SV.14.0448 B07, pag. 101.001.01.E-0001 ff., pag. 101.002.01.E-0001 ff., pag. 101.003.01.E-0001 ff.) und im ersuchenden Staat nicht beschuldigt sind, in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sein sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_376/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 2.2). Ihre Rüge ist mithin nicht zu hören.

6.4 Die Beschwerdeführer 4 und 5 können sich vorliegend ebenfalls nicht auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen. Sie sind weder im ukrainischen Strafverfahren beschuldigt noch vermögen sie mit den eingelegten Medienberichten (RR.2017.122, in: act. 1.3, in: act. 9.2), dem eingelegten Jahresbericht 2016 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (RR.2017.122, act. 1.4) und dem eingelegten Bericht zur Menschenrechtslage in der Ukraine des Büros des UNO-Hochkommissars für Menschrechte vom 16. Februar bis 15. Mai 2017 (RR.2017.122, act. 9.1) glaubhaft zu machen, dass sie – in einem hypothetischen Abwesenheitsverfahren – objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung ihrer individuellen Verfahrensrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hätten. Auch ihre Rüge ist mithin nicht zu hören.

6.5 Im Übrigen ist es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, in der Zwischenzeit im ersuchenden Staat ergangene Entscheide, wie den von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang angeführten Entscheid des Appellationsgerichts Kiew (RR.2017.118–121, in: act. 1.3; RR.2017.122, in: act. 1.3), der die provisorische Haft von F. für unrechtmässig befunden habe, zu interpretieren. Solange das Rechtshilfeersuchen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010 E. 1; 1A.218/2003 vom 17. Dezember 2003 E. 3.5). Dass dieses zurückgezogen worden wäre, ergibt sich aus den Akten nicht. Vielmehr liegt eine Bestätigung der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 28. April 2017 im Recht, wonach am Rechtshilfeersuchen festgehalten wird (RR.2017.118–121, act. 7.17; RR.2017.122, act. 6.16). Dass diese – von den Beschwerdeführern moniert (RR.2017.118–121, act. 9 S. 2; RR.2017.122, act. 9 S. 2) – nach Rechtshängigkeit der Beschwerde vom Beschwerdegegner eingeholt wurde, macht diese nicht unbeachtlich. Nach dem Prinzip des Devolutiveffekts geht die Zuständigkeit zum Entscheid über eine angefochtene Verfügung zwar grundsätzlich an die Beschwerdeinstanz über (vgl. Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
VwVG); mit der Rechtshängigkeit wird der Verwaltung mit andern Worten die Herrschaft über den Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen, grundsätzlich entzogen (BGE 130 V 138 E. 4.2). Angesichts der Ausnahmeregelung von Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG sind Abklärungsmassnahmen der Verwaltung lite pendente jedoch nicht schlechthin ausgeschlossen. Punktuelle Abklärungen – wie die vorliegend in Frage stehende – werden in aller Regel als zulässig betrachtet (BGE 127 V 228 E. 2b/bb; vgl. TPF 2016 84 E. 2.1.6).

6.6 Die Beschwerden erweisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

7.

7.1 Weiter wird eine Verletzung von Art. 2 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR bzw. Art. 3 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG geltend gemacht (RR.2017.118–121, act. 1 S. 31 ff., act. 9 S. 7 f.; RR.2017.122, act. 1 S. 32 ff., act. 9 S. 7 f.). Das ukrainische Strafverfahren sei – wie auch im Zusammenhang mit Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG vorgebracht – rein politisch motiviert und diene der Entfernung eines politischen Gegners.

7.2 Die Überlegungen zur Rügemöglichkeit hinsichtlich Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG gelten gleichermassen hinsichtlich der Rüge des politischen Charakters der Untersuchung (BGE 133 IV 30 E. 7.3 erster Satz; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.358 vom 21. März 2014 E. 7.2 am Ende). Nachdem den Beschwerdeführern die Rügemöglichkeit hinsichtlich Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG abzusprechen ist, ist sie ihnen auch hinsichtlich der Rüge des politischen Charakters der Untersuchung abzusprechen.

7.3 Die Beschwerden erweisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.

8.1 Schliesslich wird geltend gemacht, der Beschwerdegegner verfalle in Willkür, indem er den Sachverhalt im Ersuchen übernehme, obwohl dieser haltlos und aktenwidrig sei. Der Sachverhaltsvorwurf sei vorliegend konstruiert zu rein politischen Zwecken (RR.2017.118–121, act. 1 passim, insbesondere S. 4 f., S. 20, S. 29 f., act. 9 S. 3; RR.2017.122, act. 1 passim, insbesondere S. 4 f., S. 21, S. 30, act. 9 S. 3). Er könne indes ohnehin weder unter Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
noch unter Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB subsumiert werden, insbesondere weil F. im Zeitraum […] weder Mitglied einer Behörde noch Beamter gewesen sei, sondern ausschliesslich sein Mandat als demokratisch gewählter Parlamentarier und Mitglied der „Partei H.“, die nie die Mehrheit im ukrainischen Parlament gehabt habe, ausgeübt habe. Ebenso wenig erscheine der Vorwurf gemäss Art. 191 bzw. Art. 364 des ukrainischen Strafgesetzbuches strafbar. Mithin sei die Rechtshilfevoraussetzung der doppelten Strafbarkeit nicht gegeben (RR.2017.118–121, act. 1 S. 34 ff., act. 9 S. 9; RR.2017.122, act. 1 S. 35 ff., act. 9 S. 8 f.).

8.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Das Rechtshilfegericht prüft bloss, ob der ausländische Sachverhaltsvorwurf, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, auf den ersten Blick (prima facie) die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein; es genügt, dass die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Tatsachen in der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates einen Straftatbestand erfüllen (BGE 139 IV 137 E. 5.1.1; 126 II 409 E. 6c/cc; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3 und E. 7.4; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.238 vom 9. Mai 2016 E. 4.2 m.w.H.).

Dabei hat das Rechtshilfegericht weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4; je m.w.H.).

8.3 Im Rechtshilfeersuchen wird der Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt dargestellt (RR.2017.118–121, act. 7.1, act. 7.2, act. 7.5; RR.2017.122, act. 6.1, act. 6.2, act. 6.5):

F. habe von […] dem ukrainischen Parlament angehört und dort die parlamentarische Partei H. vertreten, welche zu jener Zeit die Mehrheit im Parlament gehabt habe und an der Macht gewesen sei. Als Parlamentsmitglied habe F. seine Macht eingesetzt, Direktoren staatlicher Rohstoffunternehmen und anderer Unternehmen widerrechtlich zu beeinflussen, um sich Staatsgelder anzueignen. Seine Position als Parlamentsmitglied nutzend habe er die Direktoren der staatlichen Rohstoffunternehmen "I.", "J." und "K." unter Androhung ihrer Entlassung gezwungen, Verträge abzuschliessen mit L. GmbH (Stammkapital zu 70% dem Sohn von F., Beschwerdeführer 4, gehörend), M. GmbH (Stammkapital zu 40% der Frau des Beschwerdeführers 4, Beschwerdeführerin 5, gehörend) und dem privaten Unternehmen "N." (Stammkapital zu 100% dem bulgarischen Staatsangehörigen O., Geschäftspartner von F., gehörend). Die vereinbarten Preise hätten als Folge des widerrechtlichen Einflusses von F. über den üblichen Marktpreisen gelegen. Wirtschaftlich betrachtet seien die Verträge für die nationalen Rohstoffunternehmen mithin nachteilig gewesen. Im Februar 2012 habe das staatliche Unternehmen "I." Verträge über umgerechnet CHF 26.6 Mio. abgeschlossen, wovon CHF 9.3 Mio. der L. GmbH, CHF 144'200.– der "N." und CHF 16.2 Mio. der M. GmbH zugefallen seien. Dies, obwohl die offerierten Preise anderer Anbieter viel tiefer ausgefallen seien. Die "I." habe etwa ein Angebot der "P." (Angebot zu 3.3 Mio. Ukrainische Hrywnja) zu Gunsten der L. GmbH (Angebot zu 9 Mio. Ukrainische Hrywnja) ausgeschlagen, welche für die gleiche Leistung 5.7 Mio. Ukrainische Hrywnja oder umgerechnet CHF 652'300.– mehr verlangt habe. Allein in diesem Fall habe sich die L. GmbH Staatsvermögen in entsprechender Höhe unrechtmässig angeeignet. Gemäss Ermittlungen habe die L. GmbH im Zeitraum 2010–2013 öffentliche Ausschreibungen der staatlichen Rohstoffunternehmen "I." und "J." im Gegenwert von umgerechnet insgesamt CHF 149 Mio. gewonnen. Die M. GmbH habe im Zeitraum 2008–2014 öffentliche Ausschreibungen derselben Unternehmen im Gegenwert von umgerechnet insgesamt CHF 179 Mio. gewonnen. Das Unternehmen "N." habe im Zeitraum 2011–2014 öffentliche Ausschreibungen staatlicher
Rohstoffunternehmen im Wert von umgerechnet insgesamt CHF 46.1 Mio. gewonnen. Die widerrechtliche Einflussnahme von F. als Parlamentsmitglied auf die Direktoren der staatlichen Rohstoffunternehmen "I.", "J." und "K." mittels Androhung ihrer Entlassung sei für diese Zuschläge ursächlich gewesen, wie auch für die Vereinbarung der massiv überhöhten Preise. Folglich hätten die ausführenden Unternehmen entsprechende Zahlungen widerrechtlich erhalten und die staatlichen Unternehmen geschädigt.

Darüber hinaus werde eine eventuelle Beteiligung von F. beim Transfer von Staatsvermögen ins Ausland im Zeitraum […], insbesondere jener Vermögenswerte im vorstehenden Zusammenhang, untersucht. Mutmasslich hätten F. und der Beschwerdeführer 4 widerrechtlich erlangte Vermögenswerte mit der Beteiligung von Q. und der Unterstützung von R. ins Ausland transferiert. Gemäss Informationen von R. habe dieser 2006 in den Vereinigten Staaten die Gesellschaft "S." registriert. Diese sei Eigentümerin sämtlicher Aktiven von Q. und F. geworden, namentlich der Bank "T.", deren Aktivitäten eng mit der L. GmbH, M. GmbH und der "N." verbunden seien, die bei dieser Bank Konten eröffnet hätten. Die Kontrolle über die Aktiven sei über die verbundene Gesellschaft "AA." erfolgt, die von R. auf den Britischen Jungferninseln registriert worden sei. R. habe die Gesellschaften im Auftrag von Q. registriert, der selbst für F. gehandelt habe. Gemäss Aussagen von R. sei die Gesellschaft "S." zum Zweck des Transfers der von der Ukraine widerrechtlich erlangten Gelder ins Ausland gegründet worden, wobei diese Information von Q. stamme. F., der Beschwerdeführer 4 und Q. hätten ihre Vermögenswerte 2006–2013 via Filiale der Bank T. in Sofia und via die Gesellschaft "BB. Limited" auf die Gesellschaften "CC. Corp", "DD." und andere verschoben, deren Berechtigter R. gewesen sei. Namentlich habe der Beschwerdeführer 4 im Jahr 2006 via "BB. Limited" den Betrag von USD 1'099'870.– auf ein Konto bei der Bank "EE." in Riga, lautend auf "DD.", überwiesen. Die Ermittler gingen davon aus, dass es sich dabei um deliktisch erlangte Vermögenswerte der Ukraine handle. Gemäss Informationen der schweizerischen Meldestelle für Geldwäscherei seien Vermögenswerte in der Höhe von insgesamt CHF 33 Mio. auf die Konten, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens sind, überwiesen worden. Es werde davon ausgegangen, dass es sich dabei um von F., vom Beschwerdeführer 4 und Q. deliktisch erlangte Vermögenswerte der Ukraine handle.

8.4 Die Sachverhaltsdarstellung wird nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet, weshalb die ersuchte Behörde daran gebunden ist. Soweit mit den Beschwerden der Sachverhaltsdarstellung eine Gegendarstellung über den im Ausland untersuchten Sachverhalt vorgebracht wird, vermag dies kein Rechtshilfehindernis zu begründen.

8.5

8.5.1 Der Beschwerdegegner sieht im Sachverhalt prima facie insbesondere die Straftatbestände der Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB (Amtsmissbrauch) und Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB (Ungetreue Amtsführung) erfüllt.

8.5.2 Nach Art. 312 werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB). Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft (Art. 26
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 26 - Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.
StGB).

8.5.3 Amtsmissbrauch nach Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB zeichnet sich durch den zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht aus (BGE 127 IV 209 E. 1b). Als Parlamentarier und damit Mitglied einer Behörde (vgl. Heimgartner, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 5; Pieth, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
StGB N. 16; vgl. auch Corboz, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3. Aufl. 2010, Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 1, Art. 320
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
StGB N. 7) erfüllt F. prima facie die Tätereigenschaft. Gemäss Sachverhaltsdarstellung wurde F. durch seine Mitgliedschaft im ukrainischen Parlament und die Ausnützung seiner daraus fliessenden Machtstellung ermöglicht, auf die Direktoren der staatlichen Ressourcenunternehmen Zwang auszuüben. Indem er diesen Zwang ausübte, um sich (indirekt) Staatsgelder anzueignen, erfüllte er prima facie den Straftatbestand des Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB.

8.5.4 Ausserdem ist dem Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens zu entnehmen, dass die entscheidkompetenten Direktoren der staatlichen Rohstoffunternehmen unter Missachtung der Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens Werkverträge zu massiv überhöhten Preisen an private Gesellschaften vergaben, was bei den staatlichen Rohstoffunternehmen zu einem – noch genau zu bestimmenden – Schaden führte. Dieser Sachverhalt erfüllt prima facie den Tatbestand des Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB. Gemäss Sachverhalt veranlasste F. die Direktoren mittels Androhung ihrer Entlassung zu diesem Verhalten, was prima facie eine Anstiftung i.S.v. Art. 24 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB darstellt.

8.5.5 Bei diesem Stand kann offen bleiben, ob noch weitere Straftatbestände des schweizerischen Rechtes erfüllt sein könnten.

8.6 Wie im Ersuchen und dessen Beilagen erwähnt wird, ist der inkriminierte Sachverhalt auch nach dem Recht des ersuchenden Staates strafbar. Fragen der Strafbarkeit nach ausländischem Recht sind – vorbehältlich Fälle offensichtlichen Missbrauchs – nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen, sondern (im Falle einer Anklageerhebung) vom erkennenden Strafgericht (vgl. BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 6.2; 1A.125/2006 vom 10. August 2006 E. 2.8; vgl. auch zuletzt u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.299 vom 2. August 2016 E. 4.2; RR.2016.45 vom 22. Juli 2016 E. 5.2). Das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 5 Ziff. 1 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 5 - 1. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
1    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c  Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
2    Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EUeR) ist damit vorliegend gegeben.

9.

9.1 In einem weiteren Punkt wird sinngemäss vorgebracht, der Grundsatz der Spezialität sei verletzt (RR.2017.118–121, act. 1 S. 31; RR.2017.122, act. 1 S. 32).

9.2 Der Beschwerdegegner hält im Dispositiv der angefochtenen Schlussverfügungen fest, dass die Rechtshilfeleistung dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR unterliege. Danach kann die Rechtshilfe u.a. verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden (Art. 2 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR). Die Einhaltung des Spezialitätsprinzips durch die Vertragsstaaten des EUeR wird nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. BGE 115 Ib 373 E. 8). Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass die Ukraine den Spezialitätsvorbehalt missachten wird. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

10.

10.1 In einem letzten Punkt wird schliesslich vorgebracht, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei verletzt, wenn der Beschwerdegegner feststelle, dass die Prüfung der erhobenen Unterlagen ergeben habe, dass über die sie betreffenden Bankbeziehungen Transaktionen abgewickelt worden seien, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt bezögen (RR.2017.118–121, act. 9 S. 9; RR.2017.122, act. 9 S. 9).

10.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit); nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 134 II 318 E. 6.4; 128 II 407 E. 6.3.1; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.).

Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2008 E. 7.2; TPF 2011 97 E. 5.1; je m.w.H.).

10.3 Der Beschwerdegegner zeigt in den angefochtenen Schlussverfügungen nachvollziehbar auf, dass die betreffenden Bankbeziehungen in die Angelegenheit, die Gegenstand des ausländischen Strafverfahrens ist, verwickelt sind (RR.2017.118–121, act. 1.1 Ziff. V.8; RR.2017.122, act. 1.1 Ziff. V.8). Damit setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Das ukrainische Rechtshilfeersuchen zielt zudem auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, weshalb die ukrainischen Behörden grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind. Die Würdigung der ukrainischen Behörden hat die Schweiz nicht durch ihre eigene zu ersetzen, wie das die Beschwerdeführer suggerieren, wenn sie auf die eingestellte Strafuntersuchung der BA verweisen. Die potentielle Erheblichkeit der ersuchten Unterlagen für das ukrainische Strafverfahren ist demnach ohne Weiteres zu bejahen.

10.4 Im Übrigen handelt es sich bei den aktuell gesperrten Vermögenswerten mutmasslich jedenfalls zu Teilen um Vermögenswerte im Sinne von Art. 74a Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung - 1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.
1    Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.
2    Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen:
a  Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde;
b  das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil;
c  Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert.
3    Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates.
4    Gegenstände oder Vermögenswerte können indessen in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn:
a  der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind;
b  eine Behörde Rechte daran geltend macht;
c  eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder
d  die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind.
5    Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn:
a  der ersuchende Staat zustimmt;
b  im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder
c  die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde.
6    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
7    Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004123 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.124
IRSG. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 11
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 11 Verpflichtung zur Anordnung vorläufiger Massnahmen - 1. Eine Vertragspartei trifft auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die notwendigen vorläufigen Massnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräusserung in Bezug auf einen Vermögenswert zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.
1    Eine Vertragspartei trifft auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die notwendigen vorläufigen Massnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräusserung in Bezug auf einen Vermögenswert zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.
2    Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Einziehung nach Artikel 13 erhalten hat, trifft, sofern sie darum ersucht wird, die in Ziffer 1 vorgesehenen Massnahmen in Bezug auf einen Vermögenswert, der Gegenstand des Ersuchens ist oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.
und 12
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 12 Durchführung der vorläufigen Massnahmen - 1. Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Massnahmen werden nach Massgabe und vorbehältlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.
1    Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Massnahmen werden nach Massgabe und vorbehältlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.
2    Vor der Aufhebung einer nach diesem Artikel getroffenen vorläufigen Massnahme gibt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit Gelegenheit, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen.
GwUe; Art. 33a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
IRSV). Die Untersuchung in der Ukraine wird zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um solche deliktischer Herkunft handelt. Bis diese Frage geklärt ist, müssen die angefochtenen Kontosperren aufrechterhalten bleiben. Diese bestehen erst seit dem 3. Juni 2016, was noch keine unverhältnismässige Dauer darstellt.

11. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden in allen Punkten als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Andere Rechtshilfehindernisse sind nicht ersichtlich. Die Beschwerden sind demnach vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag den Beschwerdeführern je zu einem Fünftel aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 10'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 10'000.–.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2017.118–121 und RR.2017.122 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.– wird unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag den Beschwerdeführern je zu einem Fünftel auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus den geleisteten Kostenvorschüssen in insgesamt gleicher Höhe.

Bellinzona, 6. Februar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Olivier Cramer

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe I

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2017.118
Date : 06. Februar 2018
Published : 10. April 2018
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV).


Legislation register
BGG: 84  100
EMRK: 6
IRSG: 2  3  5  12  25  74  74a  80e  80h  80k
IRSV: 9a  33a
SR 0.311.53: 11  12
SR 0.351.1: 2  5
StBOG: 37  73
StGB: 24  26  285  305bis  312  314  320  322ter
StPO: 319  320  323
VwVG: 54  58  63
BGE-register
110-IB-385 • 115-IB-373 • 116-IB-89 • 121-II-241 • 123-II-134 • 126-II-409 • 126-II-462 • 127-IV-209 • 127-V-228 • 128-II-407 • 129-II-268 • 130-II-217 • 130-V-138 • 132-II-81 • 133-IV-21 • 133-IV-215 • 134-II-318 • 135-IV-212 • 136-IV-179 • 136-IV-82 • 137-IV-134 • 137-IV-33 • 139-II-404 • 139-IV-137 • 142-II-161
Weitere Urteile ab 2000
1A.125/2006 • 1A.212/2000 • 1A.218/2003 • 1A.268/2004 • 1A.7/2007 • 1A.89/2005 • 1C_376/2016 • 1C_513/2010 • 1C_559/2009 • 1C_605/2015 • 1C_624/2014
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
ukraine • federal criminal court • statement of affairs • requesting state • federal court • accused • board of appeal • appellee • question • mutual assistance in criminal matters • ne bis in idem • legitimation of appeal • criminal investigation • parliament • lawyer • legal assistance measures • federal office of justice • requested state • criminal act • term of imprisonment • transaction • malpractice • [noenglish] • legal entity • duration • advantage • damage • effect • [noenglish] • [noenglish] • enclosure • replacement • knowledge • kiev • swiss law • member of parliament • day • character • clerk • particulary important case • decision • document • abrogation • fishing expedition • closure of the legal aid procedure • penal code • end • enforceable judgment • additional protocol • president • mutual culpability principle • federal law on administrational proceedings • european convention on mutual assistance in criminal matters • specialty principle • convention on money laundering • proportionality • foreign legislation • pressure • mandate • notification of judgment • file • communication • statement of reasons for the adjudication • request for juridical assistance • seizure • litigation costs • calculation • party of a treaty • delivery to the demanding state • court and administration exercise • extent • condition • resumption • cooperation obligation • false statement • information • duty to give information • parental • authorization • reprimand • certification • business report • cessation of investigation • european convention for legal aid • behavior • cantonal administration • nullity • cyprus • legitimation • membership • subject matter of action • canada • ludex ad quem • bellinzona • european court of human rights • individual person • international court of justice • value • swiss authority • instructions about a person's right to appeal • criminal prosecution • hamlet • money • discretion • answer to appeal • privacy • counter-declaration • time-limit for appeal • disloyal administration • final decision • criminal court • ex officio • suspicion • market price
... Don't show all
BstGer Leitentscheide
TPF 2007 150 • TPF 2007 79 • TPF 2008 24 • TPF 2009 161 • TPF 2010 91 • TPF 2011 97 • TPF 2012 114 • TPF 2016 138 • TPF 2016 84
Decisions of the TPF
RR.2015.238 • RR.2016.160 • RR.2016.332 • RR.2017.118 • RR.2011.193 • RR.2016.252 • RR.2016.283 • RR.2012.206 • RR.2007.161 • RR.2016.209 • RR.2016.271 • RR.2016.180 • RR.2017.122 • RR.2016.45 • RR.2015.299 • RR.2016.109 • RR.2013.358 • RR.2016.272 • RR.2016.84 • RR.2016.245