Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 759/2014

Urteil vom 6. Februar 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Dr. Thomas Herzog,

gegen

Einwohnergemeinde U.________, in U.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Gysi.

Gegenstand
Beitrag an Kanalisation,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 16. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.
Vom 18. März bis zum 18. April 2011 legte der Gemeinderat U.________ den Beitragsplan für den Ausbau der Kanalisation Z.________strasse öffentlich auf. Der Plan umfasste vier Parzellen, u.a. die Parzellen Nr. xxx (4'092 m2) und yyy (918 m2), welche seit 2009 (Kauf) im Eigentum von A.________ stehen. Auf der Parzelle Nr. xxx stand ein Wohnhaus, welches 1972 über eine Hausanschlussleitung an das öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossen worden war. Dafür wurden seinerzeit mit Verfügung vom 24. Februar 1972 Anschlussgebühren und ein Klärbeitrag von insgesamt Fr. 9'396.- erhoben. Am 24. Januar 2011 wurde eine Baubewilligung erteilt für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und einen Neubau. Die übrigen drei Parzellen waren unüberbaut. Im neu aufgelegten Beitragsplan wurde die Parzelle Nr. xxx mit einem Beitrag von Fr. 105'228.-- belastet, die Parzelle Nr. yyy mit einem solchen von Fr. 23'607.--. A.________ erhob dagegen Einsprache mit dem Antrag, der Beitragsplan sei aufzuheben. Der Gemeinderat wies die Einsprache am 9. Januar 2012 ab.

B.
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Spezialverwaltungsgerichts Kausalabgaben und Enteignungen vom 8. Mai 2013; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2014).

C.
A.________ erhob am 1. September 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Einwohnergemeinde U.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ist zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), zumal keiner der in Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG genannten Ausschlussgründe gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Liegenschaften, für welche ein Beitrag erhoben wird, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Soweit die Vorinstanz - wie hier - kantonales Recht anzuwenden hatte, kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts - in den Grenzen der vom Beschwerdeführer hinreichend substantiierten Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), sowie der kantonalen Verfassungsrechte (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) geprüft werden (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351).

Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 133 I 149 E. 3.1 S. 153; je mit Hinweisen).

3.
Die Vorinstanz hat die massgebenden kantonalen und kommunalen Bestimmungen dargelegt:

Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (BauG; SAR 713.100) können die Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge u.a. an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Abwasserbeseitigung erheben. Die Beiträge werden gemäss § 34 Abs. 2bis BauG von den Grundeigentümern nach Massgabe der wirtschaftlichen Sondervorteile erhoben. Soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen, regeln die Gemeinden und Gemeindeverbände die Beitragserhebung selber (§ 34 Abs. 3 BauG). Von dieser Kompetenzzuweisung hat die Gemeinde U.________ mit dem hier massgebenden Abwasserreglement vom 3. Juni 2005 Gebrauch gemacht. Nach § 32 und 47 des Abwasserreglements kann der Gemeinderat an die Kosten für Erstellung und Änderung von Anlagen der Abwasserbeseitigung von den Grundeigentümern Erschliessungsbeiträge nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile erheben, wobei die Beiträge für Anlagen der Feinerschliessung höchstens 70 % der Baukosten betragen dürfen.

Die Vorinstanz erwog weiter, eine ausreichende Erschliessung sei Voraussetzung für eine bauliche Nutzung eines Grundstücks. Grundstücke erlangten einen Sondervorteil, wenn das Gebiet, in dem sie liegen, durch eine projektierte Anlage genügend erschlossen werde. Vorliegend habe bis zum hier streitigen Ausbau der Kanalisation im Bereich der im Perimeter liegenden Parzellen keine flächendeckende systematische Erschliessung vorgelegen. Die Parzelle Nr. xxx sei nur über eine Hausanschlussleitung von 150 mm Durchmesser an das Kanalisationsnetz angeschlossen gewesen, die übrigen Parzellen gar nicht. Mit dem Ausbau werde erstmals eine GEP-konforme Erschliessung - d.h. eine solche, die dem Generellen Entwässerungsplan entspreche (Trennung von Schmutz- und Sauberwasserleitung) - realisiert, was grundsätzlich geeignet sei, einen wirtschaftlichen Sondervorteil zu begründen.

Sodann habe der Gemeinderat bereits in der Baubewilligung vom 24. Januar 2011 ausgeführt, die Grundstücke Nr. xxx und yyy seien nicht voll erschlossen, weshalb ein öffentlich-rechtlicher Erschliessungsvertrag abgeschlossen werde, der integrierender Bestandteil der Baubewilligung sei. Darin sei vorgesehen gewesen, dass der Neubau provisorisch an die bestehende Hausableitung angeschlossen werden könne, aber nach Erstellung der definitiven Abwasserleitungen auf Kosten der Grundeigentümer definitiv angeschlossen werden müsse. Die Erschliessungsanforderungen seien strenger geworden, und eine dem Generellen Entwässerungsplan entsprechende Erschliessung der Parzelle Nr. xxx sei erstmals mit dem hier streitigen Kanalisationsausbau realisiert worden. Dadurch werde das Land abwassertechnisch erstmals GEP-konform erschlossen, womit die Voraussetzung der Baureife erfüllt sei. Die (Neu-) Erstellung der Entwässerungsleitungen begründe für die Parzellen des Beschwerdeführers somit einen wirtschaftlichen Sondervorteil. Zudem löse gemäss § 47 des Abwasserreglements nicht nur die Erstellung, sondern auch eine Änderung von Anlagen eine Beitragspflicht aus, sofern sie wie hier einen wirtschaftlichen Sondervorteil begründe. Da die fraglichen Leitungen
der Feinerschliessung dienten, entspreche der Eigentümeranteil von 70 % dem Reglement. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Parzelle Nr. xxx derselbe wirtschaftliche Sondervorteil beigemessen werde wie den übrigen drei Parzellen, da auch eine bereits überbaute Parzelle nicht allein deswegen als genügend erschlossen betrachtet werden könne, weil die bestehenden Erschliessungsanlagen für die bisherigen Bedürfnisse genügten. Ohne die neue rechtsgenügende Erschliessung hätte der Beschwerdeführer seinen Neubau nicht errichten können. Von den im Jahre 1972 bezahlten Abgaben profitiere der Beschwerdeführer weiterhin, indem ihm die Abwasseranschlussgebühr für den Neubau voraussichtlich um über Fr. 50'000.-- reduziert werde.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe den Erschliessungsvertrag 2011 nur unterzeichnet, um ohne erhebliche zeitliche Verzögerung zur Baubewilligung zu gelangen. Die Beschwerdegegnerin habe rechtswidrig gehandelt, indem sie die Erteilung der Baubewilligung davon abhängig gemacht habe, dass er die fehlende Erschliessung anerkenne; die Rechtslage schliesse eine Verweigerung der Baubewilligung als Mittel zur Durchsetzung der Anschlusspflicht in erschlossenen Bauzonen aus.

4.2. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die Gemeinden von Gesetzes wegen zur Erschliessung der Bauzonen verpflichtet sind (Art. 19 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 19 Erschliessung - 1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
1    Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2    Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.47
3    Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.48
RPG), auch ohne dass ein Erschliessungsvertrag abgeschlossen wird (Urteil 1C 61/2010 vom 2. November 2010 E. 3.3 e contrario). Das ändert aber nichts daran, dass gemäss verbindlicher vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) aufgrund der Baubewilligung der Neubau an die zu erstellende neue Kanalisation angeschlossen werden muss. Abgesehen davon, dass diese Baubewilligung offenbar rechtskräftig ist und jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, erscheint die vorinstanzliche Beurteilung, die Baubewilligung hätte ohne die neue Kanalisation mangels genügender Erschliessung nicht erteilt werden können, weder bundesrechtswidrig (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG) noch als willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts. Ebenso wenig handelt es sich um eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstossen, indem sie die Erschliessung von 1972 mit der damals verfügten vorbehaltlosen Abrechnung vollständig ignoriert habe. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet: Die Vorinstanz hat die damalige Erschliessung und die vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers bezahlten Abgaben nicht ignoriert, sondern die entsprechenden Vorbringen der Parteien berücksichtigt und sich damit auseinandergesetzt (E. 2.2.2, 2.2.3 und 4.6 des angefochtenen Entscheids), worauf der Beschwerdeführer übrigens selber hinweist.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer stellt jedoch die Beurteilung der Vorinstanz inhaltlich in Frage: Er bringt vor, die Erschliessung von 1972 sei wesentlich teurer gewesen als die jetzt zur Diskussion stehende und sei dieser mindestens ebenbürtig. Bleibe die Nutzung der beitragspflichtigen Fläche unverändert, so könne die neue Erschliessung keinen wirtschaftlichen Sondervorteil begründen. Die Überbaubarkeit der Parzelle bleibe unverändert. Dass die neue Leitung einen grösseren Durchmesser habe und erstmals die Schmutz- und Regenabwasserableitung trenne, verschaffe ihm keinen Mehrwert. Die Argumentation, dass eine einmal genügende Erschliessung später aufgrund eines neuen Generellen Entwässerungsplanes ungenügend werden und zu einem neuen beitragsbelasteten Sondervorteil führen könne, hebe das bisherige Dogma des einmalig anfallenden wirtschaftlichen Vorteils auf; das Vorteilsprinzip werde durch das reine Kostenüberwälzungsprinzip ersetzt, welches aber nur den maximalen wirtschaftlichen Vorteil begrenzen, einen solchen aber nicht zu begründen vermöge. Die These des mehrmalig abschöpfbaren wirtschaftlichen Sondervorteils führe zu einer konfiskatorischen Kausalabgabe und verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV), die Rechtssicherheit und
den Vertrauensgrundsatz (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Der angefochtene Entscheid verletze zudem die Rechtsgleichheit (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV), welche eine Differenzierung in Bezug auf die bisher bereits überbaute Parzelle Nr. xxx gebieten würde.

6.2. Von Bundesrechts wegen sorgen die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser aus Bauzonen (Art. 10 Abs. 1 lit. a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 10 Öffentliche Kanalisationen und zentrale Abwasserreinigungsanlagen - 1 Die Kantone sorgen für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser:
1    Die Kantone sorgen für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser:
a  aus Bauzonen;
b  aus bestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen, für welche die besonderen Verfahren der Abwasserbeseitigung (Art. 13) keinen ausreichenden Schutz der Gewässer gewährleisten oder nicht wirtschaftlich sind.
1bis    Sie sorgen für einen wirtschaftlichen Betrieb dieser Anlagen.13
2    In abgelegenen oder in dünn besiedelten Gebieten ist das verschmutzte Abwasser durch andere Systeme als durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen zu behandeln, wenn der Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer gewährleistet ist.
3    Kann eine private Kanalisation auch öffentlichen Zwecken dienen, so ist sie der öffentlichen Kanalisation gleichgestellt.
4    ...14
GSchG). Sie sorgen ferner dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden (Art. 60a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz
GSchG Art. 60a - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
1    Die Kantone sorgen dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
a  die Art und die Menge des erzeugten Abwassers;
b  die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
c  die Zinsen;
d  der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
2    Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, so kann diese soweit erforderlich anders finanziert werden.
3    Die Inhaber der Abwasseranlagen müssen die erforderlichen Rückstellungen bilden.
4    Die Grundlagen für die Berechnung der Abgaben sind öffentlich zugänglich.
GSchG), wobei bei der Ausgestaltung der Abgaben u.a. der geplante Investitionsbedarf für Sanierung und Ersatz und für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen berücksichtigt wird (Abs. 1 lit. d). Die Regelung von § 34 des aargauischen BauG bzw. § 32 des Abwasserreglements der Gemeinde U.________ dient der Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können bzw. müssen somit auch Investitionen für Sanierung, Ersatz und Anpassungen an (geänderte) gesetzliche Anforderungen auf die Verursacher überbunden werden. In der Ausgestaltung dieser bundesrechtlichen Vorgabe haben die Kantone einen erheblichen Spielraum; namentlich steht es ihnen frei, ob sie zur Deckung der Kosten Gebühren oder Beiträge (Vorzugslasten) erheben wollen (vgl. Urteil 2P.73/2003 vom 1. September 2003 E.
3.3, ZBl 105/2004 S. 270 [bezgl. Kanton Aargau]).

6.3. Auch ein Grundstück, für welches bereits früher einmal ein Erschliessungsbeitrag erhoben wurde, kann mit einem nachträglichen Beitrag belastet werden, sofern ein neuer Sondervorteil entsteht (Urteil 2C 188/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.4), so wenn die bauliche Nutzungsmöglichkeit durch den Ausbau verbessert wird (Urteil 1C 481/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.1), namentlich wenn eine bestehende Abwasseranlage ersetzt oder renoviert werden muss, weil dadurch den Grundeigentümern ein Sondervorteil entsteht (Urteil 2C 103/2010 vom 27. September 2010 E. 4.4; 2P.45/2003 vom 28. August 2003 E. 5.3, ZBl 105/2004 S. 263; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003 S. 524, m.w.H.). Das gilt namentlich auch dann, wenn aufgrund geänderter gesetzlicher Vorschriften eine Abwasseranlage neu errichtet werden muss und erst der Bau dieser neuen Anlage zu einer nach neuem Recht gesetzeskonformen Erschliessung der betroffenen Grundstücke führt; die so erschlossenen Grundstücke erfahren dadurch einen Sondervorteil, der einen Beitrag rechtfertigt (Urteil 2P.248/2004 vom 13. Mai 2005 E. 5.2, URP 2005 S. 558; vgl. analog zur Erschliessung durch eine Strasse, die eine bisher zwar bestehende, aber nicht mehr den aktuellen
Vorschriften entsprechende Erschliessung ersetzt : Urteil 2C 665/2009 vom 25. Februar 2011 E. 4.2, ZBl 113/2012 S. 103).

6.4. Vorliegend war die neue Kanalisation Voraussetzung dafür, dass die Baubewilligung für die Neubaute erteilt werden konnte (vorne E. 4.2). Demzufolge hat das Grundstück bzw. der Beschwerdeführer als dessen Eigentümer einen Mehrwert erhalten, der nach den dargelegten Grundsätzen die Auferlegung eines Beitrags rechtfertigt. Weder das Willkürverbot noch die Eigentumsgarantie werden dadurch verletzt. Dabei kann offen bleiben, ob aufgrund der Bestandesgarantie und der Rechtsgleichheit für eine bestehende Baute, für welche bereits eine Abgabe entrichtet wurde, erneut eine volle Abgabe erhoben werden könnte (Urteil 2C 608/2007 vom 30. Mai 2008 E. 6.1). Denn vorliegend hat der Beschwerdeführer das bestehende Gebäude freiwillig abgebrochen und eine neue Baute erstellt. Daher verletzt es die Rechtsgleichheit nicht, wenn dafür die gleiche Abgabe erhoben wird wie für die andern Grundstücke (zit. Urteil 2C 608/2007 E. 6.2, mit Hinweisen). Zudem hat die Vorinstanz festgestellt, dass die im Jahre 1972 bezahlten Abgaben zu einer wesentlichen Reduktion der aktuellen Anschlussgebühren führen werden. Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots durch die nachträgliche Beitragserhebung nicht die Rede sein.

7.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_759/2014
Date : 06. Februar 2015
Published : 24. Februar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Beitrag an Kanalisation


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  90  95  105  106
BV: 8  9  26
GSchG: 10  60a
RPG: 19  22
BGE-register
133-I-149 • 133-II-249 • 134-I-153 • 134-II-349 • 137-I-1 • 137-V-143
Weitere Urteile ab 2000
1C_481/2012 • 1C_61/2010 • 2C_103/2010 • 2C_188/2011 • 2C_608/2007 • 2C_665/2009 • 2C_759/2014 • 2P.248/2004 • 2P.45/2003 • 2P.73/2003
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URP
2005 S.558