Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 65/05
B 67/05
Urteil vom 6. Februar 2006
II. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Parteien
B 65/05
P.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst H. Haegi, Aemtlerstrasse 36, 8003 Zürich,
gegen
Pensionskasse Mobil, Terrassenweg 18, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtskonsulent Dr. Andreas Lüthi, Schwarztorstrasse 26, 3001 Bern
und
B 67/05
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse Mobil, Terrassenweg 18, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtskonsulent Dr. Andreas Lüthi, Schwarztorstrasse 26, 3001 Bern,
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 27. April 2005)
Sachverhalt:
A.
P.________ arbeitete ab 1988 für die Firma X.________, anfänglich als Selbstständigerwerbender im Ausmass von 20 bis 30 Stunden pro Monat, ab 1990 ausschliesslich für die Firma X.________ und in deren Werkstatt. 2002 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Die Firma X.________ war der Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe (nachfolgend: Ausgleichskasse) sowie der Pensionskasse Auto- und Zweirad-Gewerbe (heute: Pensionskasse Mobil; nachfolgend: Pensionskasse) angeschlossen.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2002 erkundigte sich P.________ bei der Ausgleichskasse, in welchem Umfang die Firma X.________ für ihn Beiträge abgerechnet habe. Die Ausgleichskasse teilte ihm am 8. Mai 2002 unter Beilage eines Auszugs aus dem individuellen Konto mit, dass sein Schreiben an die Pensionskasse zur weiteren Abklärung weitergeleitet werde.
B.
Mit Klage vom 28. Juni 2002 liess P.________ beantragen, die Pensionskasse sei zu verpflichten, bei seinem Arbeitgeber, der Firma X.________, Schritte zur Entrichtung dieser Beiträge einzuleiten und zu seinem Schreiben vom 7. Mai 2002 Stellung zu nehmen. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2002 hielt die Pensionskasse fest, dass P.________ nicht gemäss Ziff. 7.1 des Reglementes vom Arbeitgeber angemeldet worden und damit auch nicht versichert sei. Infolge des zwischen P.________ und der Firma X.________ hängigen arbeitsrechtlichen Prozesses sistierte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Sozialversicherungsgericht) mit Verfügung vom 12. November 2003 das Verfahren bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung. Nachdem über die Firma X.________ der Konkurs eröffnet und der arbeitsrechtliche Prozess weder von der Konkursmasse noch einem einzelnen Gläubiger weitergeführt wurde, schrieb das Obergericht ihn als durch Rückzug erledigt ab, sodass es bei der Gutheissung der Klage von P.________ blieb (Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom 31. Oktober 2003). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 hob das Sozialversicherungsgericht die Sistierung auf und verfügte einen weiteren Schriftenwechsel. Gestützt auf den
Entscheid des Arbeitsgerichts anerkannte die Pensionskasse die Versicherteneigenschaft von P.________ und stellte die Berechnung der Freizügigkeitsleistung sowie die von P.________ noch geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge in Aussicht. Am ... November 2004 wurde die Firma X._______________ in Liquidation im Handelsregister gelöscht. Mit Eingabe vom 25. November 2004 teilte die Pensionskasse eine Austrittsleistung von Fr. 113'156.45 sowie ausstehende, zur Verrechnung mit der Austrittsleistung vorgesehene Arbeitnehmerbeiträge von Fr. 56'633.- mit. Am 10. Januar und 14. März 2005 änderte P.________ das Klagebegehren auf Zusprechung der Austrittsleistung im Betrag von mindestens Fr. 113'156.45 zuzüglich Zins. Das Sozialversicherungsgericht schrieb die Klage gegen die Firma X.________ in Liquidation als gegenstandslos geworden ab und wies die Klage gegen die Pensionskasse infolge mangelnder Passivlegitimation ab (Entscheid vom 27. April 2005). Gleichzeitig sprach sie Rechtsanwalt Haegi im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von Fr. 2500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu.
C.
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde (B 65/05) führen mit dem Antrag, es sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die Pensionskasse zu verpflichten, ihm die Austrittsleistung von Fr. 113'156.45 zuzüglich Zins von 3.25 % ab 1. Januar 2004 auf sein Freizügigkeitskonto zu überweisen; eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um eine angemessene Parteientschädigung für das kantonale und das letztinstanzliche Verfahren sowie um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Pensionskasse lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) beantragt die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D.
Das BSV führt seinerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde (B 67/05) gegen den Entscheid vom 27. April 2005 mit dem Begehren, unter Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Passivlegitimation der Pensionskasse anerkenne und in der Sache entscheide.
P.________ lässt unter Verweis auf seine eigene Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Die Pensionskasse enthält sich unter Beilage ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 25. November 2004 eines Antrags.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
2.
Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung gewährten Honorars beanstandet, kann darauf nicht eingetreten werden, da diesbezüglich nur der Rechtsvertreter selbst beschwerdelegitimiert ist (BGE 131 V 155 Erw. 1; SVR 1995 ALV Nr. 42 S. 119 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
3.
Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132


4.
4.1 Der Beschwerdeführer klagte ursprünglich auf Feststellung des Versicherungsverhältnisses und Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Beitragsentrichtung. Dabei fasste er nebst seiner ehemaligen Arbeitgeberin auch die Pensionskasse ins Recht. Nachdem die Arbeitgeberin in Konkurs gefallen und nach Abschluss des Verfahrens im Handelsregister gelöscht worden war, änderte der Beschwerdeführer sein Begehren gegenüber der Pensionskasse auf Ausrichtung der Austrittsleistung. Die Vorinstanz wies seine Klage ab.
Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Austrittsleistung. Indessen stellt sich die Frage, ob die Austrittsleistung auch Anfechtungsgegenstand bildet. Denn die Vorinstanz hat hierüber nicht entschieden mit der Begründung, streitig sei nicht die Austrittsleistung, sondern die Beitragsabrechnung, bezüglich welcher die Pensionskasse nicht passivlegitimiert sei.
4.2 Nach Abschluss des arbeitsrechtlichen Verfahrens ist nicht mehr streitig, dass der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer der ehemaligen Firma X.________ obligatorisch der beruflichen Vorsorge unterworfen war und seine Arbeitgeberin während seiner Beschäftigung für ihn hätte mit der Pensionskasse Beiträge abrechnen müssen. Somit braucht auch nicht mehr entschieden zu werden, ob die Pensionskasse diesbezüglich passivlegitimiert war. Hingegen gehört die Austrittsleistung zum Anfechtungsgegenstand, wenn die Vorinstanz hierüber hätte entscheiden müssen (BGE 117 V 295 Erw. 2a; vgl. auch BGE 125 V 414 Erw. 1, je mit Hinweisen). Dazu war sie unter der Voraussetzung der Zulässigkeit der Klageänderung verpflichtet.
5.
5.1 Die Zulässigkeit der Klageänderung bestimmt sich nach kantonalem Recht (Art. 61

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
5.2 Die erste Voraussetzung, wonach auch die abgeänderte Klage in den Zuständigkeitsbereich des betroffenen Gerichts fällt, ist gegeben (§ 2 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
|
1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...304 |

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
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die Vorinstanz über die Austrittsleistung hätte entscheiden müssen.
6.
Zu prüfen bleibt die Passivlegitimation der Pensionskasse.
6.1 Mit BGE 129 V 320 nahm das Eidgenössische Versicherungsgericht eine dahingehende Praxisänderung vor, wonach bei Rügen der versicherten Person bezüglich der Abrechnungspflicht des Arbeitgebers (z.B. unterlassene Abrechnung des ganzen Lohnes oder bestimmter Lohnbestandteile) ausschliesslich dieser passivlegitimiert ist; hingegen ist alleine die Vorsorgeeinrichtung passivlegitimiert, soweit sich das Begehren der versicherten Person auf die konkrete Ausrichtung einer Leistung bzw. die unzutreffende Höhe der von der Vorsorgeeinrichtung anhand der (unbestrittenen) Beiträge berechneten Leistung bezieht.
Im Urteil A. und B. vom 9. November 2004, B 45 und 46/04, ging es um Arbeitnehmer, die verlangten, dass auch auf den ihnen ausgerichteten Boni Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung geleistet würden, womit auch eine höhere Austrittsleistung resultieren würde. Wie im genannten Urteil ausgeführt, verlangten die Beschwerdeführer somit nicht direkt eine höhere Austrittsleistung, sondern rügten, ihr Arbeitgeber habe unzulässigerweise auf den bezahlten Boni keine Beiträge mit der Vorsorgeeinrichtung abgerechnet. Damit war in erster Linie die Beitragsabrechnungspflicht und nicht die Höhe der Austrittsleistung streitig, weshalb gestützt auf BGE 129 V 320 ausschliesslich der Arbeitgeber, nicht aber die Vorsorgeeinrichtung passivlegitimiert war. Etwas anderes kann aus dem Urteil A. und B. vom 9. November 2004, B 45 und 46/04, nicht abgeleitet werden.
6.2 Der Beschwerdeführer beantragt mit Klage vom 28. Juni 2002, dass seine Arbeitgeberin bei der Pensionskasse für ihn Beiträge abrechne. Nachdem seine Arbeitgeberin in Konkurs gefallen war und schliesslich im Handelsregister gelöscht wurde, änderte er sein Klagebegehren dahingehend, dass er von der ebenfalls mit Klage vom 28. Juni 2002 bereits ins Recht gefassten Pensionskasse die Auszahlung der ihm zustehenden Freizügigkeitsleistung forderte. Damit rügt er nicht mehr die unterlassene Abrechnungspflicht seiner ehemaligen Arbeitgeberin, sondern verlangt von der Pensionskasse die von ihr berechnete Austrittsleistung zuzüglich Zinsen. Die Passivlegitimation der Pensionskasse ist somit entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen gestützt auf BGE 129 V 320 sowie Urteil A. und B. vom 9. November 2004, B 45 und 46/04, zu bejahen. Demnach ist der kantonale Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie, nach Vornahme der allenfalls erforderlichen Abklärungen, über die Höhe der Austrittsleistung sowie die Zulässigkeit der Verrechnung der ausstehenden Arbeitnehmerbeiträge mit der Austrittsleistung durch die Pensionskasse im Rahmen der Rechtsprechung (BGE 128 V 224) neu entscheide.
7.
7.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134


SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
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7.2 Nach Art. 159 Abs. 2

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
|
1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...304 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verfahren B 65/05 und B 67/05 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2005 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage vom 28. Juni 2002 neu entscheide.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Die Pensionskasse Mobil hat dem Versicherten für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt.
Luzern, 6. Februar 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: