Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5493/2017

Urteil vom 6. Dezember 2018

Richter Jürg Steiger (Vorsitz),

Richter Christoph Bandli,
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser.

A._______,

vertreten durch

Gerhard Hauser-Schönbächler, Rechtsanwalt,
Parteien
hauser junker Anwaltsbüro,

Schwarztorstrasse 7, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,

Recht & Compliance Human Resources,

Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,

Vorinstanz.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen mangelnder
Gegenstand
medizinischer Tauglichkeit.

Sachverhalt:

A.
A._______ war ab (...) bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) als Leiter des Bereichs (...) mit einem Beschäftigungsgrad von 100% angestellt.

B.
Am (...) erlitt A._______ einen Schlaganfall und war in der Folge für einige Monate arbeitsunfähig. Am (...) 2009 vereinbarten die Parteien einen Reintegrationsplan und A._______ nahm seine bisherige Tätigkeit wieder auf.

C.
Da eine Weiterbeschäftigung in der bisherigen Tätigkeit jedoch nicht mehr möglich war, vereinbarten die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag. A._______ versah ab dem (...) 2011 die Funktion des Fachspezialisten
(Berufsbezeichnung) (nachfolgend: [...]) mit einem Pensum von 50%.

Ab dem 1. Dezember 2009 gewährte die Invalidenversicherung (nachfolgend: IV) eine ganze Rente. Diese wurde mit der Anstellung als (Berufsbezeichnung) ab (...) 2011 auf eine Dreiviertelsrente festgesetzt.

D.
Nachdem am 16. Juli 2013 eine Aussprache mit A._______ aufgrund dessen Verhalten am Arbeitsplatz stattgefunden hatte, wurde er - auch auf eigenen Wunsch hin - mit einer neuen Aufgabe (Projekt [...]) betraut. Anschliessend setzten die SBB A._______ ab Anfang 2014 für (...) ein. Ab (...) 2014 wurde er wieder in seiner angestammten Funktion als (Berufsbezeichnung) eingesetzt.

E.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 an die SBB bestätigte der Vertrauensarzt der SBB (MedicalService) die definitive Untauglichkeit von A._______ für die angestammte Tätigkeit als (Berufsbezeichnung).

F.
Gestützt auf die Einschätzung des MedicalService teilten die SBB A._______ mit Schreiben vom 24. Juli 2014 mit, dass er seine Stelle verlieren werde. Sie stellten ihm zugleich die Suche nach einer Reintegrationslösung in Aussicht.

G.
Am (...) 2014 trat A._______ einen Arbeitsversuch bei der Betriebseinheit (...) an, welcher jedoch am (...) 2014 per sofort abgebrochen wurde.

H.
Anschliessend bot die SBB A._______ eine Tätigkeit in der (...) an. Dieses Angebot schlug A._______ aus.

I.
Am 31. Oktober 2014 wurde A._______ erneut bei der zuständigen IV-Stelle angemeldet. Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2016 lehnte die IV-Stelle eine Erhöhung der Rente ab, gab in der Folge aber zwecks weiterer Prüfung ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag.

Aufgrund des ausstehenden IV-Entscheides verlängerte die SBB den zweijährigen Anspruch auf Lohnfortzahlung in der Folge mehrfach.

J.
Gestützt auf das in Auftrag gegebene Gutachten kam der Regionalärztliche Dienst der IV-Stelle (nachfolgend: RAD) am 17. Februar 2017 zum Schluss, dass für die angestammte Tätigkeit bei der SBB, welche eine Vorgesetztenfunktion und Leitung von Projekten innehabe, weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Hingegen könne aufgrund der aktuellen neuropsychologischen Ergebnisse für die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden.

K.
Anlässlich eines Gesprächs am 8. Mai 2017 kündigte die SBB A._______ die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund mangelnder medizinischer Tauglichkeit an und teilte ihm mit, dass die Lohnfortzahlung per 31. Oktober 2017 enden werde.

L.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 gewährte die SBB A._______ das rechtliche Gehör. A._______ gelangte daraufhin mit Schreiben vom 2. August 2017 an die SBB und ersuchte sie insbesondere, ein angepasstes Jobprofil für ihn zu suchen.

M.
Auf Nachfrage der SBB bestätigte der MedicalService jeweils mit Schreiben vom 7. August 2017 und vom 16. Oktober 2017 - in Kenntnis der Einschätzung des RAD vom 17. Februar 2017 - den Untauglichkeitsentscheid vom 20. Juni 2014 als (Berufsbezeichnung) (vgl. oben Sachverhalt Bst. E).

N.
Mit Verfügung vom 28. August 2017 löste die SBB das Arbeitsverhältnis mit A._______ wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit auf den 31. Dezember 2017 auf. Zur Begründung führte sie an, dass der MedicalService mit Schreiben vom 20. Juni 2014 die Untauglichkeit von A._______ für die Tätigkeit als (Berufsbezeichnung) festgestellt habe und diese auch heute noch bestehe. Bisherige Reintegrationsbemühungen seien erfolglos geblieben und eine Reintegration innert der Lohnfortzahlungsfrist, deren Ende sie auf den 31. Oktober 2017 festsetze, sei weder möglich noch absehbar.

O.
Gegen diese Verfügung der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Eventualiter sei das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2018 unter Anrechnung der Abgangsentschädigung zu erstrecken. Subeventualiter sei der vertragliche Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2017 zu zahlen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde sodann die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Begründung bringt er hinsichtlich des sachlichen Kündigungsgrundes vor, dass er weder arbeitsunfähig sei noch die Vorinstanz ihrer Fürsorgepflicht genügend nachgekommen sei. Die Kündigung sei aufgrund der Umstände zudem als missbräuchlich zu betrachten.

P.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Sie hält im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest, präzisiert und ergänzt diese teilweise und weist die dagegen gerichteten Einwände und Vorbringen des Beschwerdeführers zurück.

Q.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2017 weist das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

R.
In seinen Schlussbemerkungen vom 13. Dezember 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest, äussert sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz und macht einige ergänzende oder präzisierende Ausführungen.

S.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen einer Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 3 Arbeitgeber - 1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
1    Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
a  der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;
b  die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;
c  ...
d  die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  das Bundesgericht;
f  die Bundesanwaltschaft;
g  die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
2    Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.24
3    Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.25
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) können gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG und Ziff. 183 des am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesamtarbeitsvertrages der Vorinstanz vom 9. Dezember 2014 (GAV SBB 2015 [nachfolgend: GAV]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung (vgl. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]), die von der Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 3 Arbeitgeber - 1 Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
1    Arbeitgeber nach diesem Gesetz sind:
a  der Bundesrat als oberstes Führungsorgan der Bundesverwaltung;
b  die Bundesversammlung für die Parlamentsdienste;
c  ...
d  die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  das Bundesgericht;
f  die Bundesanwaltschaft;
g  die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft.
2    Die Departemente, die Bundeskanzlei, die Gruppen und Ämter sowie die dezentralisierten Verwaltungseinheiten gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse überträgt.24
3    Das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundespatentgericht gelten als Arbeitgeber, soweit ihnen die einschlägigen Gesetze oder der Bundesrat die entsprechenden Befugnisse übertragen.25
BPG gestützt auf Art. 34 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG und Ziff. 181 Abs. 1 GAV erlassen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]).

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher die
Vorinstanz das Arbeitsverhältnis auflöste, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2013 E. 3.2.1, A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189; Jérôme Candrian, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, Rz. 59, S. 43).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (statt vieler Urteil des BVGer A-4389/2016 vom 21. September 2016 E. 2.2.).

3.

3.1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden grundsätzlich auch auf das Personal der Vorinstanz Anwendung (Art. 15 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 15 Anstellungsverhältnisse - 1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
1    Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
2    Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.
3    In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden.
des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
1    Dieses Gesetz gilt für das Personal:
a  der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG);
b  der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025;
c  ...
d  der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
f  des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen;
g  des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513;
h  des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
i  der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010;
j  der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).
2    Es gilt nicht:
a  für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen;
b  für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen;
c  für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal;
d  für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.
BPG). Ergänzend ist auf die (Ausführungs-)Bestimmungen des gestützt auf Art. 38 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 38 Gesamtarbeitsvertrag - 1 Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
1    Die Schweizerischen Bundesbahnen sowie die weiteren vom Bundesrat dazu ermächtigten Arbeitgeber schliessen für ihren Bereich mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge (GAV) ab.123
2    Der GAV gilt grundsätzlich für sämtliches Personal des betreffenden Arbeitgebers.
3    Der GAV sieht ein Schiedsgericht vor. Dieses entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragsparteien über den Umfang des Teuerungsausgleichs und über die gesamtarbeitsvertragliche Regelung des Sozialplans. Die Vertragsparteien können im GAV dem Schiedsgericht Entscheidbefugnisse in weiteren Fällen von Uneinigkeit übertragen.
4    Die Vertragsparteien können im GAV insbesondere vorsehen:
a  Organe, welche an Stelle der ordentlichen staatlichen Organe über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV entscheiden; soweit der GAV kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV endgültig;124
b  die Erhebung von Beiträgen für den Vollzug des GAV.
5    Kommt zwischen den Sozialpartnern kein GAV zu Stande, so rufen sie bezüglich der strittigen Fragen eine Schlichtungskommission an. Diese unterbreitet ihnen Lösungsvorschläge.
BPG (vgl. ferner Art. 15 Abs. 2
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 15 Anstellungsverhältnisse - 1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
1    Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
2    Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.
3    In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden.
SBBG) erlassenen GAV abzustellen. Nicht zur Anwendung gelangt dagegen die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3); sie ist auf das Personal der Vorinstanz - welche für ihren Bereich stattdessen mit den Personalverbänden den GAV abgeschlossen hat - nicht anwendbar (vgl. Art. 6 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 6 Gleichstellung von Frau und Mann - (Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)
1    Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Angestellten nicht aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform benachteiligt werden.
2    Die Departemente treffen im Rahmen der bundesrätlichen Vorgaben gezielte Massnahmen, um die Chancengleichheit und die Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen. Sie erlassen Förderungsprogramme und können Fachpersonen einsetzen oder Zielquoten festlegen.
3    Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen geeignete Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen und insbesondere jeder Form sexueller Belästigung vorzubeugen.
und Art. 37 f
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 37 Anfangslohn - (Art. 15 BPG)
1    Bei der Anstellung setzt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen Lohn im Rahmen der Klassen nach Artikel 36 fest. Sie berücksichtigt dabei angemessen die Ausbildung und die Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
2    Das EFD gibt jährlich Richtwerte für die Lohnfestsetzung heraus.
. BPV; Urteil des BVGer A-529/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3 m.w.H.).

3.2 Gemäss den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen besonderer Übergangsbestimmungen in der Regel dasjenige Recht massgebend, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des streitigen Sachverhalts Geltung hat. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts daher grundsätzlich anhand der bei dessen Ergehen geltenden Rechtslage (vgl. BGE 129 II 497 E. 5.3.2 m.w.H., Urteil des BVGer A-5333/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 3).

Der Sachverhalt trug sich sowohl unter der Geltung des früheren Gesamtarbeitsvertrages 2011 (in Kraft bis 31. Dezember 2014) als auch unter dem neuen Gesamtarbeitsvertrag 2015 (GAV SBB 2015; in Kraft ab 1. Januar 2015) zu. Die für das vorliegende Verfahren massgeblichen Bestimmungen haben auch unter der Geltung des neuen GAV SBB 2015 keine Änderungen erfahren. Es bestehen somit keine materiellen Unterschiede zwischen den Bestimmungen, weshalb es vorliegend auch bei Anwendung des GAV SBB 2015 auf den teilweise unter der Geltung des alten GAV verwirklichten Sachverhalt zu keiner unzulässigen Rückwirkung kommt (Urteil des BVGer A-5381/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.2). Vorliegend braucht daher die Frage der intertemporalrechtlichen Abgrenzung nicht abschliessend geklärt zu werden. Die Rechtmässigkeit der Kündigung wird im Folgenden ausschliesslich anhand des GAV SBB 2015 dargelegt.

4.
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass sich eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit nicht belegen lasse. Er habe bis im Juni 2014 stets gearbeitet und sein Gesundheitszustand habe sich fortlaufend verbessert. Mit Bericht vom 2. Februar 2017 habe der RAD der IV-Stelle zudem festgehalten, dass er in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Insbesondere zeige die aktuelle neuropsychologische Abklärung, dass sich seine kognitive Leistungsfähigkeit leicht verbessert habe und aktuell keine kognitiven Einschränkungen mehr festgestellt werden könnten. Weshalb der MedicalService zu einem völlig entgegengesetzten Schluss komme, lasse sich aufgrund der Akten nicht erklären. Die Vorinstanz habe sich in keiner Weise mit dem differenzierten Bericht vom 2. Februar 2017 auseinandergesetzt. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit sei somit nicht begründet.

4.1 Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, dass sie erst Ende Juni 2017 Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens der IV-Stelle erhalten habe. Obwohl der Beschwerdeführer offensichtlich bereits im Februar 2017 den Entscheid seitens der IV-Stelle erhalten habe, habe er die Vorinstanz nicht darüber informiert. Auch anlässlich einer Standortbestimmung am 8. Mai 2017 habe er den Entscheid nicht erwähnt. Die Health & Medical Service AG (ehemals: MedicalService) habe schliesslich am 7. August 2017 - unter Berücksichtigung des IV-Entscheides - die Untauglichkeit des Beschwerdeführers auf seine angestammte Tätigkeit als (Berufsbezeichnung) bestätigt. Im Nachgang an die vorliegende Beschwerde habe sie sodann erneut eine Tauglichkeitserklärung durch die Health & Medical Service AG (nachfolgend: HMS) eingefordert, welche mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 abermals die Untauglichkeit des Beschwerdeführers festhielt. Zudem sei für die Vorinstanz gemäss Ziff. 120 Abs. 2 GAV die Beurteilung der HMS massgebend. Die Untauglichkeit des Beschwerdeführers für die Tätigkeit als (Berufsbezeichnung) sei damit belegt.

4.2 In seinen Schlussbemerkungen führt der Beschwerdeführer insbesondere an, dass Ziff. 120 Abs. 2 GAV nicht zu Anwendung komme, da es sich vorliegend um ein unabhängiges Gutachten der IV-Stelle handle. Der Widerspruch zu den eigenen medizinischen Abklärungen hätte die Vorinstanz zu weiteren Untersuchungen bewegen müssen.

4.3 Die Arbeitgeberin kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG nur aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich kündigen. Die genannte Gesetzesbestimmung enthält einen (nicht abschliessenden) Katalog mit verschiedenen Kündigungsgründen. Der GAV wiederholt diese in Ziff. 174 Abs. 1. Das Arbeitsverhältnis kann von der Arbeitgeberin namentlich wegen mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft der Arbeitnehmerin, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten, aufgelöst werden (Bst. c). Unter den Begriff der fehlenden Eignung bzw. Tauglichkeit gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. c
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG fallen all jene Gründe, die mit der Person der Arbeitnehmerin in Zusammenhang stehen und sie nicht oder nur ungenügend in die Lage versetzen, die vereinbarte Arbeit zu leisten (Urteil des BVGer A-7008/2015 vom 27. April 2016 E. 5.1 m.w.H.).

In Krankheitsfällen darf nur dann von einer mangelnden Tauglichkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. c
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG ausgegangen werden, wenn dieser Zustand im Zeitpunkt der Kündigung bereits über einen längeren Zeitraum andauert und nicht von einer baldigen Besserung der gesundheitlichen Verfassung der betroffenen Arbeitnehmerin auszugehen ist. Im Allgemeinen ist (frühestens) nach zwei Jahren von einer längeren Krankheit auszugehen (Urteil des BVGer A-4517/2015 vom 15. Februar 2016 E. 8.5 m.w.H.).

4.4 Gemäss Ziff. 119 GAV kann die SBB die Abklärung der gesundheitlichen Situation durch ihren Vertrauensarzt (MedicalService) verlangen, wenn der Gesundheitszustand eines Mitarbeiters die Tauglichkeit, Einsetzbarkeit oder Sicherheit beeinflusst. Die Feststellungen des Vertrauensarztes bilden die Grundlage für die Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Beurteilt der Vertrauensarzt die Arbeitsfähigkeit anders als die behandelnde Ärztin, ist für die SBB die Beurteilung des Vertrauensarztes massgebend (Ziff. 120 Abs. 2 GAV). Diese Bestimmung entbindet die Vorinstanz allerdings nicht von der pflichtgemässen freien Beweiswürdigung (vgl. eingehend Urteil des BVGer A-6820/2008 vom 15. April 2009 E. 3.2, Urteil A-6361/2015 vom 27. April 2016 E. 5.5).

4.4.1 Es ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass es sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall von Ziff. 120 Abs. 2 GAV handelt. Aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung können behandelnde Ärzte dazu neigen, zugunsten ihrer Patienten auszusagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3). Der Behandlungsauftrag erfordert mithin eine andere Betrachtung als der Begutachtungsauftrag. Vorliegend steht der Einschätzung des MedicalService jedoch nicht die Beurteilung eines den Beschwerdeführer behandelnden Arztes, sondern eines unabhängigen Gutachters gegenüber. Es ist damit zunächst zu prüfen, ob sich die Einschätzung des RAD der IV-Stelle vom 17. Februar 2017 und diejenige des MedicalService vom 20. Juni 2014 bzw. vom 7. August 2017 und vom 16. Oktober 2017 überhaupt widersprechen und die Vorinstanz infolgedessen die abweichende Beurteilung hätte berücksichtigen müssen.

4.4.2 Der Vorinstanz lag einerseits der Entscheid des MedicalService
vom 20. Juni 2014 vor, wonach gestützt auf die Untersuchung vom 16. Juni 2014 am Neurozentrum des Inselspitals eine definitive Untauglichkeit für die angestammte Tätigkeit als (Berufsbezeichnung) bestehe. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes könne nicht erwartet werden und weitere medizinische Abklärungen seien nicht indiziert. Der MedicalService hält weiter fest, dass sich für den Beschwerdeführer wiederkehrende Arbeiten in bekannten Arbeitsgebieten eignen würden. Er solle in seinem eigenen Rhythmus arbeiten können. Arbeiten, die eine geteilte Aufmerksamkeit verlangen, seien zu vermeiden. Es sei zudem mit weiteren Schwierigkeiten am Arbeitsplatz zu rechnen, solange Fremd- und Selbsteinschätzung nicht zur Übereinstimmung gelangen würden. Der MedicalService bestätigte diesen Untauglichkeitsentscheid unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Testergebnisse gemäss Bericht des RAD vom 17. Februar 2017 jeweils mit Schreiben vom 7. August 2017 und vom 16. Oktober 2017 und hielt fest, dass sich die Tätigkeit als (Berufsbezeichnung) dadurch auszeichne, dass anspruchsvolle (...) Arbeit geleistet werden müsse. Der Beschwerdeführer sei jedoch insbesondere in Anbetracht der Ergebnisse des Job-Coachings vom 17. Dezember 2013 nicht in der Lage, (...) Arbeit zu leisten, weshalb die Untauglichkeit trotz der neuen Testergebnisse nach wie vor bestehe.

Dieser Beurteilung des MedicalService steht die Einschätzung des RAD der IV-Stelle vom 17. Februar 2017 gegenüber. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten kommt der RAD zum Schluss, dass aufgrund der aktuellen neuropsychologischen Ergebnisse in der zuletzt ausgeübten Bürotätigkeit und jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Für die komplexe Tätigkeit als Leiter des Bereichs (...), welche eine hohe Einsatz- und Stresstoleranz verlange und eine (...) beinhalte, sei der Beschwerdeführer jedoch nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig.

4.4.3 Bei der Gegenüberstellung der Einschätzungen des RAD und des MedicalService ist festzustellen, dass die Gutachter gemäss dem RAD bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von leichter, administrativer Bürotätigkeit ausgingen. Die Stelle als (Berufsbezeichnung) stellt indessen keine solche Tätigkeit dar. Aus dem Stellenbeschrieb (vi-act. 5.7) ergibt sich, dass namentlich das (...) zu den Hauptaufgaben eines (Berufsbezeichnung) bei der Vorinstanz gehören. Hierzu werden fundierte Kenntnisse des (Berufsbezeichnung) und Erfahrung im (...) vorausgesetzt. Insbesondere beinhaltet die Tätigkeit als (Berufsbezeichnung) auch anspruchsvolle konzeptionelle Arbeiten (vgl. Schreiben des MedicalService vom 16. Oktober 2017 [vi-act. 5.39]). Im Weiteren kam der RAD zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine ursprüngliche komplexe Tätigkeit als Leiter nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig sei. Tätigkeiten von hoher Komplexität und mit regelmässigen Stresssituationen seien zu meiden. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, zeichnet sich die Tätigkeit als (Berufsbezeichnung) bei der Vorinstanz jedoch gerade durch eine hohe Komplexität aus.

4.4.4 Zusammenfassend kann daher nicht gesagt werden, dass sich die Einschätzung des RAD vom 17. Februar 2017 und diejenige des MedicalService vom 20. Juni 2014 bzw. vom 7. August 2017 und 16. Oktober 2017 entgegenstehen. Die Einschätzung des RAD vermag deshalb diejenige des MedicalService nicht in Frage zu stellen.

4.5 Der Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers ist in erster Linie vom Vertrauensarzt (vgl. Ziff. 119 f. GAV) zu beurteilen. Dieser kann die medizinische Situation über längere Zeit beobachten und ist am besten in der Lage, eine ganzheitliche und stellenspezifische Bewertung vorzunehmen. Der MedicalService berücksichtigte bei seiner Bestätigung des Untauglichkeitsentscheids am 7. August 2017 sowohl die Untersuchungsergebnisse vom Juni 2014 als auch jene vom Februar 2017. Im Weiteren stützte er sich bei seinem Entscheid auf die durch die direkten Vorgesetzten und den Job-Coach gemachten Beobachtungen. Er kannte die konkreten Berufsanforderungen und die Aufgaben eines (Berufsbezeichnung) bei der Vorinstanz und wurde über die Entwicklung der Leistungen und des Verhaltens des Beschwerdeführers eingehend und regelmässig in Kenntnis gesetzt. Dem Abschlussbericht des Job-Coaches vom 17. Dezember 2013 (vi-act. 5.3) lässt sich insbesondere entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die anspruchsvolle (...) Arbeit eines (Berufsbezeichnung) zu leisten. Hingegen sei er für wiederkehrende Arbeiten in bekannten Arbeitsgebieten geeignet, wobei ein hoher Termindruck und Stresssituationen zu vermeiden seien. Der Beschwerdeführer selbst habe allerdings nicht erkannt, dass er mit dem Arbeitsauftrag überfordert sei. Zudem habe er sehr wenig Vertrauen in sein Arbeitsumfeld, welches er eher als ihm feindlich gesinnt wahrnehme.

4.6 Unter Würdigung dieser Umstände ist es nachvollziehbar, weshalb der MedicalService zum Schluss kam, dass sich auch unter Berücksichtigung der neuen Untersuchungsergebnisse - wonach der Beschwerdeführer nach wie vor nicht für komplexe Tätigkeiten geeignet ist - am Untauglichkeitsentscheid vom 20. Juni 2014 nichts ändere, weshalb dieser zu bestätigen sei.

4.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Vorgesetzten des Beschwerdeführers aufgrund der langen Vorgeschichte und der diversen Kontakte mit dem Beschwerdeführer in gewissem Masse auch einen eigenen Eindruck vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Tauglichkeit für die Tätigkeit als (Berufsbezeichnung) machen konnten. Aus der Begründung der Verfügung ergibt sich, dass die Vorinstanz in Würdigung der Gesamtsituation - also unter Berücksichtigung sowohl der Einschätzung des MedicalService als auch des konkreten Verhaltens und der Leistungen des Beschwerdeführers - zum Schluss gekommen war, dass der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als (Berufsbezeichnung) untauglich ist. So falle es dem Beschwerdeführer auch schwer, Anweisungen und Feedbacks von Führungs- und Fachkräften anzunehmen und sich danach auszurichten. Eine konstruktive Zusammenarbeit sei aufgrund wiederkehrender persönlicher Vorhaltungen (namentlich Absprache der Kompetenz der Führungskraft) zusätzlich erschwert worden. Diese Schwierigkeiten seien gemäss dem MedicalService Folgen der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers.

4.8 Zusammenfassend ist die vom MedicalService und der Vorinstanz verfasste Gesamteinschätzung der mangelnden medizinischen Tauglichkeit des Beschwerdeführers für die angestammte Tätigkeit als (Berufsbezeichnung) nachvollziehbar und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie unzutreffend sein sollte. Der Beschwerdeführer war mithin nicht mehr in der Lage, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Leistung eines (Berufsbezeichnung) zu erbringen.

Der von Art. 10 Abs. 3 Bst. c
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG vorausgesetzte sachliche Kündigungsgrund stützt sich folglich auf die seit Juni 2014 andauernde Untauglichkeit sowie die fehlende Aussicht auf eine baldige Besserung des Gesundheitszustandes. Seit Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer nicht mehr bei der Vorinstanz gearbeitet. Der Untauglichkeitsentscheid des MedicalService vom 20. Juni 2014 und dessen Bestätigung am 7. August 2017 bzw. 16. Oktober 2017 belegen, dass die gesundheitlichen Probleme und damit die Untauglichkeit des Beschwerdeführers als langandauernd einzustufen sind.

5.
Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz die berufliche Reintegration des Beschwerdeführers gesetzeskonform durchführte.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass selbst bei Vorliegen einer Untauglichkeit für die Tätigkeit als (Berufsbezeichnung) die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, auch ausserhalb der bisherigen Tätigkeit nach Einsatzmöglichkeiten zu suchen. Dabei dürften nur Bemühungen nach dem Beginn des Lohnfortzahlungsanspruchs berücksichtigt werden. Nach Mitteilung des Stellenverlustes vom 24. Juli 2014 habe die Vorinstanz jedoch kaum noch ernsthafte Integrationsmassnahmen ergriffen. Abgesehen von einem Arbeitsversuch, welcher am (...) 2014 abgebrochen wurde, habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, zu arbeiten, obwohl dieser stets seine Arbeit angeboten habe. Nach dem Angebot bei (...), welches im Übrigen nicht angemessen gewesen sei, habe sich die Vorinstanz nicht mehr weiter um seine Reintegration gekümmert.

5.2 Die Vorinstanz bestreitet, unzureichende Reintegrationsmassnahmen getroffen zu haben. Insbesondere habe die kritische und teilweise stark negative Einstellung gegenüber dem Arbeitgeber SBB und den angebotenen Stellen die weitere Vermittlung von Arbeitseinsätzen verunmöglicht. Die Reintegrationsbemühungen habe sie deshalb, nachdem der letzte Arbeitsversuch im (...) 2014 per sofort abgebrochen werden musste und der Beschwerdeführer das Arbeitsangebot bei (...) abgelehnt habe, nicht fortsetzen können.

5.3 Gemäss Ziff. 125 Ziff. 1 GAV besteht bei Arbeitsverhinderung ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während zwei Jahren, längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Die SBB bietet die Möglichkeit zur beruflichen Reintegration, welche bei jeder Einschränkung der Arbeitsleistung beginnt (Ziff. 146 GAV). Spätestens drei Monate nach Beginn der Reintegration wird mit dem Mitarbeiter ein Reintegrationsplan vereinbart und der Beginn der zweijährigen Anspruchsfrist mitgeteilt. Wenn bis zum Ende der Anspruchsfrist keine Reintegration möglich oder absehbar ist, löst die SBB das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit auf (Ziff. 132 Ziff. 1 GAV).

Eine solche ordentliche Kündigung ist gemäss Gesetzgebung und in Anbetracht der bestehenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers indessen als ultima ratio zu verstehen (vgl. BVGE 2007/34 vom 20. September 2007 E. 7.2.1).

5.4 Mangelnde Eignung oder Tauglichkeit sind nicht leichthin anzunehmen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht zur Ausschöpfung seiner Möglichkeiten in Bezug auf die Prüfung einer Weiterbeschäftigung. Die Weiterbeschäftigungspflicht ist Ausdruck der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Angestellten, welche sich im Bundespersonalrecht aus den Art. 4 Abs. 2 Bst. g
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 4 Personalpolitik - 1 Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen.
1    Die Ausführungsbestimmungen (Art. 37 und 38), die Arbeitsverträge (Art. 8) sowie die Massnahmen und Entscheide sind so auszugestalten, dass sie zur Konkurrenzfähigkeit des Bundes auf dem Arbeitsmarkt und zur Erreichung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Ziele beitragen.
2    Die Arbeitgeber setzen ihr Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise ein; sie treffen geeignete Massnahmen:
a  zur Gewinnung und Erhaltung von geeignetem Personal;
b  zur persönlichen und beruflichen Entwicklung, zur Aus- und Weiterbildung und zur Motivierung ihres Personals sowie zu dessen vielseitiger Einsetzbarkeit;
c  zur Kaderförderung und Managemententwicklung;
d  für die Chancengleichheit von Frau und Mann und zu deren Gleichstellung;
e  zur Sicherstellung der Vertretung der Sprachgemeinschaften im Personal entsprechend ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung;
ebis  zur Förderung der Sprachkenntnisse der für die Ausübung der Funktion erforderlichen Amtssprachen, insbesondere zur Förderung der aktiven Kenntnisse einer zweiten Amtssprache und der passiven Kenntnisse einer dritten Amtssprache beim höheren Kader;
f  für die Chancengleichheit der Behinderten sowie zu deren Beschäftigung und Eingliederung;
g  zum Schutz der Persönlichkeit und der Gesundheit sowie zur Arbeitssicherheit ihres Personals;
h  zur Förderung eines umweltbewussten Verhaltens am Arbeitsplatz;
i  zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die dem Personal erlauben, seine Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen;
j  zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;
k  zu einer umfassenden Information ihres Personals.
3    Sie sorgen für die Verhinderung von Willkür im Arbeitsverhältnis und führen ein Beurteilungssystem ein, das auf Mitarbeitergesprächen aufbaut; dieses bildet die Grundlage für eine leistungsgerechte Entlöhnung und zielorientierte Entwicklung der Angestellten.
BPG sowie Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG i.V.m. Art. 328
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
1    Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
2    Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) ergibt. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Schutz und Fürsorge zuteil werden zu lassen und dessen berechtigten Interessen in guten Treuen zu wahren. Demgegenüber ist der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, den Prozess der beruflichen Wiedereingliederung im Rahmen seiner Möglichkeiten aktiv zu unterstützen (Urteil des BVGer A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 5.4.2 m.w.H.).

5.4.1 Der Beschwerdeführer arbeitete ab dem (...) 2011 mit einem Pensum von 50% als (Berufsbezeichnung). Als die Vorinstanz feststellte, dass der Beschwerdeführer einen unzufriedenen Eindruck machte und es deswegen zu Spannungen im Team kam, führte sie mit ihm am 16. Juli 2013 ein klärendes Gespräch. In der Folge unternahm die Vorinstanz mehrere Schritte zur Verbesserung der Situation.

Sie betraute den Beschwerdeführer auf dessen Wunsch hin zunächst mit einer neuen Aufgabe (Projekt [...]) und stellte ihm einen externen Coach zur Seite. Der Beschwerdeführer war mit dieser Arbeit jedoch überfordert und an der Abschlusssitzung wurde festgestellt, dass das Arbeitsergebnis in weiten Teilen nicht den Erwartungen entsprach. Dem diesbezüglichen Abschlussbericht vom 17. Dezember 2013 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, konzeptionelle Arbeit zu leisten. Neue Aspekte oder Arbeitsergebnisse als Ausfluss eigener Denkarbeit sowie Hinweise zu konzeptionellen Ansätzen seien nicht vorhanden gewesen. Der externe Coach empfahl der Vorinstanz, den Beschwerdeführer aus dem bisherigen Umfeld herauszunehmen und ihn für wiederkehrende Arbeiten einzusetzen.

Die Vorinstanz setzte den Beschwerdeführer daraufhin ab Anfang 2014 für (...) ein. Zudem erkundigte sie sich am 5. Februar 2014 beim MedicalService, ob seine angestammte Tätigkeit als (Berufsbezeichnung) noch zumutbar sei und welche Einsatzmöglichkeiten bestünden.

Ab März 2014 wurde der Beschwerdeführer schliesslich wieder in seiner angestammten Funktion als (Berufsbezeichnung) eingesetzt. Dabei wollte die Vorinstanz mit einer engen Begleitung des Beschwerdeführers ("regelmässigen Bilas", klaren Zielvorgaben und Wochenberichten) abklären, ob dieser die Funktion des (Berufsbezeichnung) überhaupt noch ausführen kann.

Aufgrund des Untauglichkeitsentscheids des MedicalService vom 20. Juni 2014 startete die Vorinstanz sodann einen Arbeitsversuch und setzte den Beschwerdeführer ab dem (...) 2014 bei der Betriebseinheit (...) ein. Er war in dieser Funktion an einem neuen Arbeitsort und in einem neuen Umfeld tätig, wie dies der Coach am 17. Dezember 2013 empfohlen hatte. Dieser Arbeitsversuch musste jedoch aufgrund der unzureichenden Arbeitsleistung und dem Verhalten des Beschwerdeführers am (...) 2014 per sofort abgebrochen werden.

Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer noch im (...) 2014 eine Tätigkeit in der (...) angeboten. Diese Einheit verfügt über Arbeitsplätze für Mitarbeitende, die ihre angestammte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Das Angebot lehnte der Beschwerdeführer jedoch kurzerhand ab.

5.4.2 Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Vorinstanz zahlreiche Reintegrationsanstrengungen unternommen hat. Sie nahm dabei auf die Wünsche des Beschwerdeführers Rücksicht und veranlasste insbesondere auch eine Begleitung durch einen externen Job-Coach. Von einer intensiven Unterstützung zeugen zudem die Betreuung durch eine Case Managerin, der Beizug von Fachstellen wie die Sozialberatung und die IV-Stelle sowie die diversen Gespräche, welche zwischen dem Beschwerdeführer und den jeweiligen Vorgesetzten stattfanden.

Dabei bot die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits vor dem Beginn der Lohnfortzahlungsfrist die Möglichkeit zur beruflichen Reintegration an. Diese Reintegrationsbemühungen, welche vor dem Zeitraum ab Juli 2014 unternommen wurden, können nicht vollständig unberücksichtigt bleiben. Die Gesamtheit der durchgeführten Massnahmen und deren Beurteilung erlaubten insbesondere einen Rückschluss auf die Erfolgschancen weiterer Reintegrationsbemühungen. Entscheidend ist letztlich, dass die
Vorinstanz ihre Bemühungen nach Beginn des Lohnfortzahlungsanspruchs fortsetzte und dem Beschwerdeführer zwei weitere Angebote unterbreitete. Der im (...) 2014 in die Wege geleitete Arbeitsversuch bei der Betriebseinheit (...) hatte jedoch keinen Erfolg. Dabei handelte es sich um eine Arbeit, welche nicht mehr mit Führungsverantwortung verbunden war und keine konzeptionellen Fähigkeiten erforderte. Die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entsprach jedoch nicht den Erwartungen. Im Weiteren fiel der Beschwerdeführer wie auch bereits bei den vorherigen Arbeitseinsätzen mit einer negativen Einstellung auf und stellte die Führungskompetenz seiner Vorgesetzten in Frage. Infolgedessen musste der Arbeitsversuch abgebrochen werden. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz danach nur noch ein weiteres Arbeitsangebot bei (...) anbot und danach keine Reintegrationsanstrengungen mehr unternommen hat. Dabei gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer dieses Arbeitsangebot bei (...) ohne Kenntnis näherer Informationen ablehnte. Eine erfolgreiche Reintegration hängt indessen massgeblich von der Mitwirkung des Arbeitnehmers ab (vgl. zu den Pflichten des Arbeitnehmers: Art. 149 Abs. 1 Bst. a-c GAV). In der nachfolgenden Zeit bekundete der Beschwerdeführer weder ein Interesse, sich doch auf das Arbeitsangebot einzulassen noch informierte er die Vorinstanz im Standortgespräch vom 8. Mai 2017 über die aktuelle Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des RAD der IV-Stelle vom 17. Februar 2017. Insofern bemühte er sich nicht mehr um eine Wiedereingliederung bei der Vorinstanz.

Das Angebot bei (...) kann ferner nicht von vornherein als unangemessen bezeichnet werden. Vielmehr entspricht es den Empfehlungen des Job-Coachs und des MedicalService (wiederkehrende Arbeiten, kein hoher Termindruck). Die (Tätigkeit) anfangs 2014 zeigte sodann, dass der Beschwerdeführer für wiederkehrende Arbeiten geeignet ist und er - wie er selbst angab - diese Art von Arbeit gerne ausübt. Nach den Darstellungen der Vorinstanz komme diese Art von Tätigkeit den administrativen Möglichkeiten bei (...) sehr nahe.

5.4.3 Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sind die Anstrengungen der Vorinstanz als genügend zu qualifizieren. Die Reintegrationsbemühungen waren geeignet, um Erkenntnisse betreffend die Fähigkeiten des Beschwerdeführers zu gewinnen und das Auffinden einer Arbeitsstelle innerhalb des Unternehmens zu unterstützen. Tatsächlich konnte die Vorinstanz mit dem Angebot bei (...) eine zumutbare und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechende Aufgabe finden, um ihn weiter zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer zeigte sich jedoch nicht bereit, diese Stelle anzutreten. Die Berichte aus den angetretenen Arbeitseinsätzen zeugen sodann von ungenügenden Leistungen und einer negativen Einstellung gegenüber der Vorinstanz als Arbeitgeberin sowie gegenüber diversen Vorgesetzten und ihren Vorgaben. Unter Würdigung dieser Umstände ist es nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren Einsatzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer finden konnte und die Reintegration damit als gescheitert betrachtet werden musste.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 3 Bst. c
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG und von Ziff. 132 Abs. 1 GAV erfüllt waren, weshalb die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis gestützt auf diese Bestimmungen auflösen durfte. Die Kündigungsfristen (vgl. Ziff. 175 Abs. 2 und 132 Abs. 1 i.V.m. Art. 125 Abs. 1 GAV) hat die Vorinstanz unstrittig eingehalten.

6.
Der Beschwerdeführer rügt die Kündigung der Vorinstanz als missbräuchlich. Die Vorinstanz habe ihre Fürsorgepflichten verletzt, da sie keine ausreichenden Reintegrationsanstrengungen unternommen und das Arbeitsverhältnis entgegen der aktuellen medizinischen Befunde aufgelöst habe. Der Beschwerdeführer verfüge somit über einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Die Vorinstanz bestreitet eine Missbräuchlichkeit der Kündigung.

6.1 Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR (zu dessen Anwendbarkeit im Bundespersonalrecht vgl. Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
und Art. 34c Abs. 1 Bst. b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34c Weiterbeschäftigung der angestellten Person - 1 Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat:
a  Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.
b  Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR112.
c  Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden.
d  Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995113.
2    Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.
BPG) umschrieben werden, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Andere Konstellationen müssen jedoch aufgrund ihrer Schwere mit den in Art. 336
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR ausdrücklich aufgeführten Tatbeständen vergleichbar sein. Die Missbräuchlichkeit kann sich insbesondere auch aus der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt, wenn sie ein falsches und verdecktes Spiel treibt, das Treu und Glauben krass widerspricht, wenn sie bei der Kündigung die Persönlichkeitsrechte der anderen Partei schwer verletzt, wenn ein offensichtliches Missverhältnis der Interessen vorliegt oder wenn das Kündigungsrecht zweckwidrig verwendet wird (BGE 136 III 513 E. 2.3; 132 III 115 E. 2.1 f.; Urteil des BGer 4A_384/2014 vom 12. November 2014 E. 4.1 f.; Urteile des BVGer A-2771/2014 vom 12. Juni 2015 E. 7.1, A-4586/2014 vom 24. März 2015 E. 4.2 und A-5046/2014 vom 20. März 2015 E. 5.5). Die Missbräuchlichkeit ist vom Arbeitnehmer zu beweisen (Urteil des BVGer A-3912/2016 vom 14. November 2016 E. 7).

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist nicht bereits allein deshalb miss-bräuchlich, weil ein sachlich hinreichender Grund im Sinne von Art. 10 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG fehlt (Urteil des BVGer A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 12.1).

6.2 Wie bereits ausgeführt, ist das Vorgehen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Reintegration des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden und das Arbeitsverhältnis wurde aus einem sachlich hinreichenden Grund aufgelöst (vgl. vorstehend E. 5.4.1 ff.). Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid insbesondere auf die Beurteilungen des MedicalService, welche unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse vom 17. Februar 2017 erfolgten (vgl. die beiden Stellungnahmen vom 7. August 2017 [vi-act. 9] und vom 16. Oktober 2017 [vi-act. 10]). Ihr kann daher auch kein willkürliches Verhalten vorgeworfen werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht nachzuweisen, dass die Kündigung aus einem anderen Grund missbräuchlich war. Da die Vorinstanz die zweijährige Lohnanspruchsfrist mehrfach verlängert hat, kann auch ausgeschlossen werden, dass sie mit der Kündigung das Entstehen eines Anspruchs auf Verlängerung der Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336 - 1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
1    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a  wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b  weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c  ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d  weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e  weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2    Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a  weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b  während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c  im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3    Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.195
OR vereiteln wollte.

6.3 Der Beschwerdeführer sieht die Missbräuchlichkeit der Kündigung sodann darin, dass die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch die
Vorinstanz sehr intransparent erfolgt sei. Ihm seien zu keinem Zeitpunkt medizinische Akten vorgelegt worden und es sei ihm nie erklärt worden, welche Abklärungen vorgenommen würden.

Im Schreiben des MedicalService vom 20. Juni 2014 wird dargelegt, dass sich der Entscheid über die Untauglichkeit für die Tätigkeit als (Berufsbezeichnung) auf Ergebnisse einer Verlaufsuntersuchung vom 16. Juni 2014 am Neurozentrum des Inselspitals stützt. Die konkreten Befunde, welche zum Entscheid über die Untauglichkeit führten, wurden ebenfalls erwähnt. So habe man im Rahmen der Untersuchungen unter anderem Beeinträchtigungen der (gesundheitliche Probleme) festgestellt, weshalb der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit untauglich sei. In Gesprächen informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer sodann über die Erwartungen und Anforderungen, welche an ihn gestellt würden, damit beurteilt werden könne, ob er die Tätigkeit als (Berufsbezeichnung) noch ausüben könne (vgl. Aktennotiz des Mitarbeitergesprächs am 20. März 2014 [vi-act. 5.9]). Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, beim MedicalService nähere Informationen zu den im Rahmen einer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vorzunehmenden Tests oder Einsicht in die medizinischen Akten zu verlangen.

Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein krass Treu und Glauben widersprechendes Verhalten vorliegt, welches zur Missbräuchlichkeit der Kündigung führt.

6.4 Die angefochtene Kündigung erweist sich demnach auch nicht als missbräuchlich. Aufgrund der fehlenden missbräuchlichen Kündigung besteht somit kein Weiterbeschäftigungsanspruch (Art. 34c Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34c Weiterbeschäftigung der angestellten Person - 1 Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat:
a  Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.
b  Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR112.
c  Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden.
d  Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995113.
2    Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.
Bst b BPG). Das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ist folglich unbegründet und der Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

7.
Nachdem die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers grundsätzlich ausgeschlossen wurde, bleibt das Eventualbegehren zu prüfen. Der Beschwerdeführer beantragt, das Arbeitsverhältnis sei bis zum 30. Juni 2018 unter Anrechnung der Abgangsentschädigung zu erstrecken. Zur Begründung führt er an, dass er bei entsprechender Verlängerung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für eine Berufsinvalidenrente gemäss Art. 40 ff. des Vorsorgereglements der Pensionskasse SBB erfüllen würde. Indem die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis vor dem 30. Juni 2018 aufgelöst habe, verstosse sie gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.

Die Vorinstanz macht geltend, dass ein Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente nicht ausgehandelt werden könne, sondern auf Basis des Vorsorgereglements der Pensionskasse SBB ermittelt werde.

7.1 Das in Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine staatliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sowie bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen (sog. verhältnismässig im engeren Sinn), mithin der betroffenen Partei zu-mutbar ist (BGE 141 I 1 E. 5.3.2, 140 II 194 E. 5.8.2; Urteile des BVGer A-5034/2015 vom 11. April 2016 E. 5, A-6361/2015 vom 27. April 2016 E. 7.2, A-2024/2015 vom 1. September 2015 E. 5.3.2). Dieser Grundsatz gilt auch für die Vorinstanz, soweit sie staatliche Aufgaben wahrnimmt bzw. als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin handelt, was vorliegend ohne Weiteres der Fall ist (vgl. Art. 35 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte - 1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
1    Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2    Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3    Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
BV, Art. 6 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG und Ziff. 18 GAV sowie statt vieler Urteile des BVGer A-6361/2015 vom 27. April 2016 E. 7.1).

7.1.1 Nach Ziff. 132 Abs. 1 GAV löst die SBB das Arbeitsverhältnis auf, wenn die berufliche Reintegration bis zum Ablauf des Anspruchs auf Lohnfortzahlung nicht möglich oder nicht absehbar war. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall besteht während zweier Jahre, längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (Ziff. 125 Abs. 1 GAV). Mit diesen im GAV festgesetzten Regelungen sollen die finanziellen Interessen des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers und diejenigen der Vorinstanz betrieblicher sowie finanzieller Art in ein Gleichgewicht gebracht werden.

7.1.2 Die von der Vorinstanz in Anwendung der genannten Bestimmungen getroffenen Anordnungen sind geeignet, die damit verfolgten Ziele zu erreichen. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere war eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers - wie bereits ausgeführt - nicht mehr möglich. Den Anspruch auf Lohnfortzahlung und damit auch das Arbeitsverhältnis hat die Vorinstanz sodann bereits mehrfach verlängert. Es kann ihr daher nicht vorgeworfen werden, sie hätte das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf die Interessen des Beschwerdeführers aufgelöst. Gemäss den GAV-Bestimmungen hat die Vorinstanz zudem keine Pflicht, den Zeitpunkt der Auflösung unter Berücksichtigung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Berufsinvalidenrente festzusetzen.

Ferner ist die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gewahrt. Es ist davon auszugehen, dass diese bereits von den erwähnten GAV-Bestimmungen konkretisiert wird, indem die Dauer der Lohnfortzahlung und der Reintegration festgelegt werden. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2017 ist als zumutbar zu betrachten, umso mehr als der Beschwerdeführer auf das letzte angemessene Arbeitsangebot bei (...) und damit auf eine Weiterbeschäftigung bei der Vorinstanz ohne Weiteres verzichtete.

Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

7.2 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer subeventualiter, dass die Vorinstanz den vertraglichen Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2017 zu zahlen habe, da das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit nicht habe gültig beendet werden können.

Wie vorstehend ausgeführt, wurde das Arbeitsverhältnis aus einem sachlich hinreichenden Grund wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit aufgelöst. Der Lohn war daher nur bis zum Ende der bis am 31. Oktober 2017 dauernden Lohnanspruchsfrist zu bezahlen.

Das Subeventualbegehren des Beschwerdeführers ist folglich ebenfalls abzuweisen.

8.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

9.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Pascale Schlosser

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5493/2017
Date : 06. Dezember 2018
Published : 17. Dezember 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit


Legislation register
BGG: 42  46  82  83  85
BPG: 2  3  4  6  10  34  34c  36  38
BPV: 6  37
BV: 5  35
OR: 328  336
SBBG: 15
VGG: 31  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  49  50  52  62  64
BGE-register
125-V-351 • 129-II-497 • 132-III-115 • 136-III-513 • 140-II-194 • 141-I-1
Weitere Urteile ab 2000
4A_384/2014
Keyword index
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[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • abuse of dismissal • administration regulation • appeal concerning affairs under public law • beginning • behavior • certification • civil service status • coaching • collective labor agreement • communication • company • condition • constitution • continued payment of wages • contract conclusion offer • contract of employment • cooperation obligation • costs of the proceedings • day • decision • decree • directive • director • dismissal • document • duration • duty under public law • eligibility criteria • employee • employer • employment law • end • evaluation • evidence • examination • false statement • federal administrational court • federal constitution of the swiss confederation • federal court • federal law on administrational proceedings • federal servants law • federal servants regulation • file • finding of facts by the court • formation of real right • full pension • function • fundamental legal question • good faith • grant of suspensiveness • guideline • hamlet • incapability to work • infringement of a right • instructions about a person's right to appeal • insufficient performance • intermediary • invalidity insurance office • knowledge • lawyer • legal demand • lower instance • measure • medical clarification • medical examiner • milder measure • month • number • officialese • outside • participant of a proceeding • patient • pecuniary interest • physical condition • planned goal • position • post office box • president • professional re-entry • prolongation • purpose • question • request to an authority • right to review • sbb • signature • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • swiss code of obligations • termination • three-quarter pension • time limit • value of matter in dispute • voting suggestion of the authority • wage • wheel • within • witness • writ
BVGE
2007/34
BVGer
A-2024/2015 • A-2771/2014 • A-3436/2015 • A-3440/2012 • A-3716/2010 • A-3912/2016 • A-4389/2016 • A-4517/2015 • A-4586/2014 • A-5034/2015 • A-5046/2014 • A-529/2015 • A-5321/2013 • A-5333/2013 • A-5381/2013 • A-5493/2017 • A-6277/2014 • A-6361/2015 • A-6820/2008 • A-7008/2015