Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-7028/2014

Urteil vom 6. Dezember 2016

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),

Richterin Esther Marti,
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher,

Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Gandi Calan, Erduran & Partner Rechtsanwälte AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein Christ aramäischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ (Bezirk Ya'arubiya, Provinz al-Hasaka), verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am 20. August 2013 und gelangte am 21. Oktober 2013 mit gültigem Visum in die Schweiz, wo er am 24. November 2013 um Asyl nachsuchte. Am 2. Dezember 2013 erfolgte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ die Befragung zur Person. Am 20. Mai 2014 wurde er zu den Asylgründen vertieft angehört.

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe in einem kleinen Dorf gelebt. Nachdem die Kämpfe in seiner Gegend Ya'arubiya zugenommen und die Christen zunehmend bedrängt worden seien, hätten er und seine Eltern auf eine Gelegenheit gewartet, um diese zu verlassen. Auf der einen Seite sei die Nusra Front, auf der anderen Seite seien die Kurden, die PKK oder die "Apucia" sowie die Regierung und deren Armee gewesen. Die Christen seien von allen Seiten als Ungläubige und Verräter beschimpft worden. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen.

Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 - eröffnet am 30. Oktober 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachten Benachteiligungen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.

C.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2014 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung oder zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert.

E.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 wurden eine Fürsorgebestätigung und ein Zeitungsartikel aus dem Internet eingereicht.

F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Januar 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen. Zudem wurde der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gutgeheissen und der bisherige Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Gandi Calan, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde.

H.
Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 31. August 2015 Stellung. Gleichzeitig hielt er fest, es drohe ihm neu eine Strafe wegen Missachtung der Militärdienstpflicht, und stellte ein diesbezügliches Beweismittel in Aussicht.

I.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Diese wurde am 19. Mai 2016 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen - intensive Kämpfe in dessen Heimatregion und Konflikte zwischen Christen und Muslimen - würden daher keine Asylrelevanz entfalten.

4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die angefochtene Verfügung werde den Anforderungen an die Begründungsdichte nicht gerecht. Der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat nicht alleine wegen der dort herrschenden Wirren verlassen, sondern weil die in seiner Heimatregion lebenden Christen von der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung beziehungsweise der fundamentalistischen Gruppierung al Nusra Front vor die Wahl gestellt worden seien, entweder zum Islam überzutreten und sich ihnen anzuschliessen oder das Land zu verlassen. Dem Anhörungsprotokoll könne zudem eine tendenziöse Fragestellung, welche zur Verneinung der Asylgründe geführt habe, entnommen werden. Der Beschwerdeführer habe Syrien aus begründeter Furcht vor Verfolgung sowohl von privater (al Nusra Front) als auch von staatlicher Seite verlassen. Als Angehöriger der christlichen Minderheit sei er in der Provinz al-Hasaka von den dort lebenden Arabern ständig bedroht worden. Die Situation der Christen sei seit dem Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges schlechter geworden.

4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Gleichzeitig wies sie darauf hin, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kämpfe und Konflikte in seiner Herkunftsregion zwischen Christen und Muslimen seien nicht im Bereich der gezielten individuellen Verfolgung, sondern im Rahmen des Bürgerkrieges zu würdigen.

4.4 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Replik geltend, er habe von Angehörigen erfahren, dass seitens der syrischen Behörden nach ihm gefahndet werde, da er den Marschbefehl zum Kriegsdienst nicht befolgt habe. Daher gelte er als Deserteur der syrischen Armee. Als solcher drohe ihm Verhaftung, was zugleich ein Todesurteil darstelle. Damit habe sich die Sachlage seit der Einreichung der Beschwerde nachträglich verändert, wobei er auf das in BVGE 2015/3 publizierte Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 verweist. Der Beschwerdeführer versuche, den schriftlichen Einrückungsbefehl erhältlich zu machen.

5.
Vorab ist hinsichtlich der formellen Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, festzustellen, dass die angefochtene Verfügung in der Tat nicht sehr ausführlich ausgefallen ist. Indessen hat sich die Vorinstanz mit dem wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als Christ in Syrien Nachteile erlitten habe, auseinandergesetzt. Dabei ist sie zum Schluss gekommen, dass diesem keine Asylrelevanz zukomme. Im Weiteren kann dem Befragungsprotokoll vom 20. Mai 2014 entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung keine tendenziöse Fragestellung entnommen werden, welche zur Verneinung seiner Asylgründe geführt hätte. So wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 20. Mai 2014 wiederholt nach persönlichen Problemen gefragt, wobei er jeweils angab, diese seien nicht persönlich gegen ihn gerichtet gewesen. Vielmehr hätten sie Christen allgemein betroffen (vgl. A13 S. 3ff.). Die formellen Rügen sind somit unbegründet.

6.
In materieller Hinsicht ist vorab auf die erstmals im Rahmen der Replik vom 31. August 2015 geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. So habe er vor wenigen Tagen von Angehörigen in Syrien erfahren, dass seitens der syrischen Behörden nach ihm gefahndet werde, da er den Marschbefehl zum Kriegsdienst nicht befolgt habe. Deshalb gelte er als Deserteur der syrischen Armee und es drohe ihm bei einer Rückkehr nach Syrien Verhaftung und ein Todesurteil.

Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bisher keinen solchen Marschbefehl eingereicht hat und ohnehin nicht klar ist, welche (nicht näher genannten) Angehörigen ihm davon erzählt haben sollen. Seinen Angaben im EVZ zufolge lebe von seiner Familie niemand mehr in Syrien, sondern lediglich entfernte Verwandte (vgl. Akte A5 S. 4); dort gab er zudem an, er wisse nicht, was mit seinem Haus nach seiner Ausreise geschehen sei, und ob es jemand übernommen habe (vgl. A13 S.5). Es kann diesbezüglich auf BVGE 2015/3 verwiesen werden. Darin gelangte das Gericht in Auslegung von Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Weiter erwog das Gericht, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen" (...)" beziehungsweise "dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind (...)" (vgl. E.6.7.2). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer wie oben erwähnt indessen keinen Marschbefehl eingereicht und er machte auch keine Angaben darüber, wie die Angehörigen über die behauptete Fahndung Kenntnis erhalten haben sollen.

Aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Seiten der syrischen Behörden als Refraktär oder Dienstverweigerer betrachtet wird, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien auch keine mit der Militärdienstpflicht in Zusammenhang stehende Bestrafung oder unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkäme (vgl. BVGE 2015/3, E. 6 - 7).

7.

7.1 Eine asylsuchende Person kann ausnahmsweise davon befreit werden, im Asylverfahren eine individuelle, gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung darzulegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie zu einer Gruppe gehört, die in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/21 E. 9).

7.2 Der Beschwerdeführer verweist im Wesentlichen auf die schwierige Situation der Christen in seiner Heimatregion. Als Angehöriger der christlichen Minderheit habe er in der Provinz al-Hasaka begründete Furcht vor Verfolgung sowohl von privater (al Nusra Front) als auch von staatlicher Seite. Angesichts der Geländegewinne der Islamisten in Syrien und auch im Irak habe sich die Situation der Christen seit Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs verschlechtert. Christen seien immer öfter Opfer von religiös motivierter Gewalt und Verfolgung, die insbesondere von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen ausgehe.

7.3 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob gegen die christliche Minderheit (in der Folge: Christen; vgl. E. 9.2.1 hienach) in der Provinz al-Hasaka eine religiös motivierte Verfolgung verübt wurde beziehungsweise verübt wird, die sich unterschiedslos gegen jede einzelne der christlichen Minderheit angehörende Person in dieser Region richtet, mithin ob eine Kollektivverfolgung vorliegt.

8.

8.1 Eine Kollektivverfolgung liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufweisen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind (oder dieser keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande ist) und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16 E. 5, jeweils m.w.H.).

8.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2, 2008/12 E. 5.2).

9.

9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich erst in wenigen Entscheiden mit der Situation von Christen in Syrien befasst und eine Verfolgung alleine aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit bisher verneint (beispielsweise Urteile E-5549/2014 vom 10. Juni 2015, E-2764/2015 vom 28. Oktober 2015 und D-1495/2015 vom 21. März 2016 und D-4609/2014 vom 20. Oktober 2016 [die letzten beiden betreffend Christen in al-Qamishli]). Im Urteil
E-4169/2014 vom 3. Dezember 2015 (Visum aus humanitären Gründen) erachtete es eine unmittelbare Gefährdung von aus Jaramana (Stadtteil von Damaskus) stammenden Christen aufgrund der allgemeinen schwierigen Lage der Christen in Syrien sowie zusätzlicher individueller Faktoren (Aufenthaltsort, religiöse, soziale, gesundheitliche und auf das Kindswohl bezogene Aspekte) als gegeben (vgl. a.a.O. S. 17 ff.). Bisher hat es die Frage der Kollektivverfolgung von Christen in der Provinz al-Hasaka insbesondere in Bezug auf bestimmte Ortschaften geprüft (vgl. Urteil D-1495/2015 vom 21. März 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.3.2 betreffend die Stadt al-Qamishli und D-5337/2014 vom 27. Oktober 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.1 betreffend die Stadt al-Hasaka, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft B._______, welche im Osten der Provinz al-Hasaka und damit in keiner der bereits geprüften Regionen liegt. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wird die Situation der Christen in der gesamten Provinz al-Hasaka einer vertieften Prüfung unterzogen.

9.2 Für die nachfolgende Zusammenstellung der Entwicklungen im syrischen Konflikt und die Einschätzung der Situation der Christen in der Provinz al-Hasaka im Besonderen wurde eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten sowohl internationaler als auch ausländischer nichtstaatlicher und staatlicher Organisationen sowie von ausländischen und inländischen Presseberichten ausgewertet. Das Gericht hat sich dabei auf die jeweils in Klammer aufgeführten Quellen gestützt.

10.

10.1 Die allgemeine Situation in Syrien ist anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen; insbesondere sind keinerlei Anzeichen für eine absehbare substanzielle Verbesserung der Lage erkennbar. Die Offenheit der Lage ist aus asylrechtlicher Sicht insofern von erheblicher Bedeutung, als sich die Frage stellt, inwiefern in der Vergangenheit liegende Asylgründe angesichts der stetigen Veränderungen sowohl unter dem Aspekt der heute bestehenden Lage als auch der möglichen künftigen Entwicklungen zu beurteilen sind. Aufgrund der Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien sowie der Ungewissheit der künftigen Entwicklung beruht die Beurteilung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers lediglich auf einer momentanen Faktenlage, deren Gültigkeit bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit wieder hinfällig sein kann (vgl. dazu Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 f. und E. 5.4.1 m.w.H.). Als vollkommen offen zu bezeichnen ist zudem, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Nach heutigem Stand müssen verlässliche und verifizierbare Informationen aus Syrien weiterhin als rar bezeichnet werden. Es herrscht ein Mangel an Informationen, die auf empirischen Fakten beruhen und nicht auf Meinungen, Einschätzungen oder Gerüchten. Die verfügbaren Informationen sind oft wenig spezifisch, oft unbestätigt und widersprüchlich, und sie beruhen teilweise auf unbekannten Quellen, was Quellenkritik verunmöglicht. Zudem ist die Situation in Syrien von deutlichen regionalen Unterschieden geprägt.

10.2

10.2.1 Hinsichtlich der Christen in Syrien ist vorab festzustellen, dass sich diese weder eine einzige Konfession, Ethnie oder einen Siedlungsraum teilen und in den meisten Fällen auch politisch gespalten sind. Daher ist es im syrischen Kontext oft vereinfachend, wenn von "den Christen" gesprochen wird (Christopher Phillips, Sectarianism and conflict in Syria, in: Third World Quarterly, 36 [2], 2015, S. 357 ff.). Die Situation einzelner Personen hängt jedoch massgeblich von den obengenannten Faktoren (Konfession, Ethnie, Siedlungsraum und Ideologie) ab. In einer Sendung des Bayerischen Rundfunks (BR) von März 2016 wird festgehalten, dass in Syrien elf christliche Kirchen existieren (BR, Christen in Syrien: Das Ende einer zweitausendjährigen Geschichte?, 16. März 2016). Wissenschaftler zeichnen das Bild eines heterogenen Teils der syrischen Bevölkerung. Erik Mohns, der zurzeit an einer Dissertation zur Manifestation im syrischen Bürgerkrieg arbeitet, schreibt zur Lage der christlichen Gemeinden in Syrien: "Die christliche Minderheit teilt sich in ein knappes Dutzend staatlich anerkannter Konfessionen auf. Offizielle, offen zugängliche Statistiken über den proportionalen Anteil der Christen in der Gesamtbevölkerung existieren nicht; alle Angaben für Gegenwart und Vergangenheit stellen allenfalls Annäherungen dar" (Mohns Erik, Das mentale Gefängnis des Ethnarchen: Der syrische Aufstand, der christliche Klerus und die "ruhende Mehrheit", in: Tamcke Martin [Hg.], Zur Situation der Christen in der Türkei und in Syrien: Exemplarische Einsichten [Göttinger Orientforschungen SYRIACA, Band 43, 2013, 182]).

Christen unterschiedlicher Denomination machen je nach Quelle zwischen 4 und 15 Prozent der syrischen Vorkriegsbevölkerung von ungefähr 22 Millionen aus (vgl. Enab Baladi, [Christen in Syrien], 1. November 2015, http://www.enabbaladi.net/archives/50740, abgerufen am 14. September 2016; Phillips, U.S. Commission on International Religious Freedom, Religious Minorities in Syria: Caught in the Middle, 25. Juni 2013; Wissenschaftliche Dienste [Deutscher Bundestag], Aktueller Begriff - Die Lage der Christen in Syrien, 18. März 2013). Den grössten Anteil an der syrischen Gesamtbevölkerung machen mit 75 Prozent die sunnitischen Muslime aus. Alawiten, zu denen auch der syrische Präsident Baschar al-Assad gehört, machen etwa 12 Prozent der Gesamtbevölkerung Syriens aus.

Die grössten christlichen Gemeinschaften in Syrien lebten bis zum Krieg in der gleichnamigen Provinzhauptstadt der Provinz Aleppo, im Tal des Orontes-Flusses in der Provinz Homs und im wadi al-nasara, dem Tal der Christen, nordwestlich der Stadt Homs, nahe der Provinz Tartus. Daneben gibt es grosse Gemeinschaften in und um die Hauptstadt Damaskus, in der Provinz al-Hasaka, im Nordosten des Landes in den beiden Städten al-Hasaka und al-Qamishli. Kleinere Siedlungsgebiete sind über das ganze Land verteilt und finden sich unter anderem in den Provinzen Tartus, Lattaka, Raqqa und Idlib (Open Doors International, Vulnerability Asessment of Syria's Christians, Juni 2013).

10.2.2 Verschiedene Quellen berichten von einer Verschärfung der ethno-konfessionellen Konflikte seit Beginn des Bürgerkriegs.Die Lage religiöser Minderheiten - wie etwa diejenige der Christen - hängt massgeblich davon ab, wer die Region kontrolliert, in der sie sich aufhalten (vgl. Deutscher Bundestag, Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, Strasser: Religiöse Minderheiten gefährdet, 5. November 2014). Christen sollen aufgrund der geographischen Lage ihrer Hauptsiedlungsgebiete besonders gefährdet sein, weil diese Gebiete in strategisch wichtigen Orten des Landes liegen würden (vgl. Newsweek, The New Exodus: Christians Flee ISIS in the Middle East, 26. März 2015). Daneben führt das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in seinen Risikoprofilen Angehörige religiöser Gruppen - namentlich Christen - an (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV, November 2015). Im Ergebnis hat sich die ursprüngliche demographische Verteilung deutlich verändert (vgl. Becker Petra[Stiftung Wissenschaft und Politik, SWP], Zwischen Autokratie und Dschihadismus: Syriens Christen hoffen auf die Umsetzung von Genf I, Mai 2014).

Mehrere Quellen berichten von einer Zunahme der Gewalt gegen Christen. So habe der "Islamische Staat" (IS) die Christen zu den Hauptfeinden erklärt, während die Deutsche Welle festhält, dass islamische Extremisten gezielt Christen verfolgen würden. Christian Solidarity Worldwide (CSW) berichtete im März 2014 ebenfalls von einer zunehmenden Verfolgung von Christen durch "Islamist jihadi groups" (vgl. CSW, Syria: Abducted Maaloula nuns released in prisoner exchange, 10. März 2014). Zwar räumt ein Bericht der WDDB (Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags) ein, dass Christen keineswegs die einzigen Opfer der zunehmenden Gewalt im Land seien. Dennoch sei ihre Lage als prekär zu bezeichnen. Als einzige nicht-muslimische Glaubensgruppe würden sie von allen Konfliktparteien gleichermassen der Kollaboration mit dem jeweiligen Gegner verdächtigt und würden somit Gefahr laufen, infolge ihrer Religion zwischen den sich verhärtenden Fronten aufgerieben zu werden. Seit Herbst 2012 wurde die christliche Zivilbevölkerung ausserdem von beiden Seiten als Geiseln genommen (vgl. WDDB, Aktueller Begriff - Die Lage der Christen in Syrien, 18. März 2013). In einem Report der UN Commission of Inquiry on Syria wird darauf verwiesen, dass Experten vor einer weiteren Intensivierung des Konflikts in Syrien warnten, und vor diesem Hintergrund wird festgehalten, insbesondere die Terrorgruppen Jabhat Al-Nusra und der sogenannte Islamische Staat würden unter Verwendung brutalster Methoden fortfahren, Übergriffe auf die Zivilbevölkerung, wobei insbesondere religiöse und ethnische Minderheiten betroffen seien, zu verüben (vgl. UN General Assembly, 10th Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/30/48], 13. August 2015). Christoph Reuter äusserte sich in einem Vortrag im November 2015 unter anderem zur Lage der Christen in Syrien. Dabei kam er zum Schluss, dass man es beim Thema Christen mit einer Mischung aus elaborierter Propaganda, echten Morden, der ungeklärten Entführung zweier Bischöfe, et cetera zu tun habe (Staatssekretariat für Migration [SEM], Focus Syrien: Aktuelle Lage in Syrien. Referat von Christoph Reuter [Der Spiegel] im SEM vom 19. November 2015, 21. Dezember 2015). Die Organisationen Knights of Columbus und In Defense of Christians halten in einem Bericht von März 2016 fest, der IS verübe einen Genozid an Christen und anderen religiösen Gruppen in Syrien, dem Irak und Libyen (vgl. Knights of Columbus / In Defense of Christians, Genocide against Christians in the Middle East - a report submitted to Secretary of State John Kerry by the Knights of Columbus and In Defense of Christians, 9. März 2016). Im aktuellen Bericht der U.S. Commission on
International Religious Freedom, der im Mai 2016 publiziert wurde, werden Übergriffe auf Christen durch die Regierung erwähnt (U.S. Commission on International Religious Freedom [USCIRF], 2016 Annual Report - Syria, 2. Mai 2016). Weitere Informationen zur allgemeinen Lage der Christen in Syrien finden sich in einem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada, der verschiedene Aspekte thematisiert, darunter auch die staatliche Schutzfähigkeit sowie gewaltsame Übergriffe gegen Christen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: The situation of Christians, including whether Christians are perceived to be loyal to President Assad; treatment of Christians by the regime and the opposition forces, including incidents of violence against them; state protection [2013-July 2015; SYR105229.E], 6. August 2015).

10.2.3 Verschiedene Quellen halten fest, dass Emigration und Flucht in den christlichen Gemeinschaften in der Region Syrien und Mesopotamien keine neuen Phänomene darstellen und in der Vergangenheit durch unterschiedliche Beweggründe ausgelöst wurden. Neben tieferen Geburtenraten führe insbesondere eine höhere Migrationsrate zu einem schwindenden Anteil von Christen an der syrischen Gesamtbevölkerung. Wirtschaftliche Gründe haben in der Vergangenheit Migrationsbewegungen, so insbesondere junger Christen ausgelöst (vgl. Syria Comment, "The Declining Number of Christians in Aleppo, Syria", 18. Februar 2012). Andere Quellen machen vor dem Hintergrund des aktuellen Bürgerkriegs in Syrien insbesondere die weitverbreitete Situation der Gewalt für die Emigration der Christen verantwortlich (U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2014 - Syria, 14. Oktober 2015). Christen sind, wie andere Bevölkerungsgruppen, auch als Folge der Kampfhandlungen aus ihrer Heimat geflohen. Das Thema des "christlichen Exodus" wird häufig auch im Zusammenhang mit den wiederkehrenden Gewaltaktionen, denen Christen allgemein im Nahen Osten ausgesetzt sind, in Verbindung gebracht. Vieles spricht für einen kausalen Zusammenhang zwischen Gewalt, Flucht und Auswanderung (German Institute of Global and Area Studies [GIGA], Zur Lage der Christen im arabischen Nahen Osten, Dezember 2012). Zahlenangaben zum Umfang der Abwanderung Angehöriger christlicher Glaubensrichtungen aus Syrien für die Zeit nach 2011 beruhen auf Schätzungen, welche in ihrem Umfang stark voneinander abweichen. Diese reichen von mehreren Zehntausend bis zu einer Million. Auch die Organisation Open Doors, welche sich für verfolgte Christen einsetzt, geht in ihrem World Watch Country Profile 2015 davon aus, dass seit Beginn des Bürgerkriegs in Syrien bereits über eine Million von ursprünglich 1,9 Millionen Christen das Land verlassen haben, wobei zwischen 600'000 und 900'000 im Land verblieben seien. In Aleppo, der Stadt mit den meisten Christen, sei deren Zahl nach vier Jahren Bürgerkrieg von 400'000 auf weniger als 60'000 zurückgegangen (Catholic Herald [London], Flight of a million Christians, 7. April 2016; Catholic Herald [London], Christianity in Syria going the same way as Iraq, patriarch warns, 2. September 2015; The New York Times Magazine, Is This the End of Christianity in the Middle East?, 22. Juli 2015; Open Doors, SYRIA: Key questions, undatiert, < http://www.opendoorsuk.org/persecution/worldwatch/syria/key-questions.php >, abgerufen am 10. November 2016).

Gemäss der Studie von Petra Becker für die Stiftung Wissenschaft und Politik vom Mai 2014 sind die Christen bis dahin unter den Flüchtlingen, die Syrien seit dem Ausbruch der Unruhen im Marz 2011 verlassen haben, unterrepräsentiert. Die meisten unter ihnen suchen Unterschlupf in Küstengebirgen oder gehen in nahegelegene Länder, wo sie bei Verwandten unterkommen. Es scheinen vor allem diejenigen Christen das Land zu verlassen, die es sich finanziell leisten und ins westliche Ausland emigrieren können. Wem diese Möglichkeit nicht offensteht, flüchtet von einem Stadt- oder Landesteil in den nächsten, je nachdem, wo die Lage gerade am wenigstens gefährlich sei (Becker,a.a.O.). Syrische Minderheiten, so auch die Christen, würden zudem oft die Flüchtlingslager der umliegenden Länder meiden und sich aus Angst vor Übergriffen durch andere Flüchtlinge nicht durch das UNHCR registrieren lassen (UNHCR, UNHCR ramps up registration of Syrian refugees in Lebanon, 27. Mai 2013).

Die Organisation Christian Solidarity International, welche Informationen durch ihre Einsätze vor Ort gesammelt hat, verweist in einem Artikel auf die Migrationsbewegungen von Christen innerhalb des Landes. Dabei gibt sie an, dass es innerhalb von Syrien sichere und friedliche Gebiete gebe, wo viele intern Vertriebene Zuflucht finden würden. Etwa 80 Prozent der rund 7,6 Millionen intern Vertriebenen würden in Gebiete fliehen, die von der Regierung gehalten würden. Die einheimischen Kirchen seien stark in der Betreuung dieser Menschen engagiert. Zum Teil würden diese auch die Rückkehr ihrer Kirchgemeindemitglieder in befriedete Gebiete fördern (Christian Solidarity International (CSI), CSI als Informationsquelle für Politiker, 5. Juni 2016, < http://www.csi-int.org/ch-de/themen/article/csi-als-informationsquelle-fuer-politiker/ >, abgerufen am 10. November 2016).

10.3

10.3.1 Die Bevölkerung in der im Nordosten Syriens gelegenen Provinz
al-Hasaka ist, im Gegensatz zu den Kantonen Afrin und Kobane, welche einen grösseren Anteil von Kurden an der Gesamtbevölkerung aufweisen, durch eine grosse Heterogenität geprägt. Neben Kurden und Arabern verfügen auch Turkmenen und Tschetschenen sowie unterschiedliche christliche Konfessionen über Bevölkerungsanteile. Die Einwohner der Provinz gelten als "[...] citizens of tribal backgrounds, par excellence, including the Kurds" (Arab Reform Initiative, Jihadists and the Syrian Tribes: Transient Hegemony and Chronic Dilemmas, Januar 2015).

10.3.2 Was die Anzahl Christen in der Provinz al-Hasaka betrifft, liegen gemäss Karam Dawli von der Assyrian Democratic Organization, einer oppositionellen Partei, zwar keine offiziellen Statistiken vor; er schätzt deren Anteil an der Gesamtbevölkerung der Provinz jedoch auf 20 Prozent. Der libanesische Fernsehsender Murr Television schätzt die Anzahl der Christen in der Provinz al-Hasaka in einer Kurzreportage über die Lage der Christen in der Provinz auf 200 000, beziehungsweise 20 % Prozent der Wohnbevölkerung der Provinz (http://mtv.com.lb/news/specials/450430
/ _ _ _ _ _ , abgerufen am 15. November 2016).

10.3.3 Die Lage der Christen in der Provinz al-Hasaka wurde vom Islamwissenschaftler Matthias Vogt bereits 2013 als zunehmend kritisch beurteilt. Kirchenführer aus der Region hätten bereits damals vor dem zunehmenden Einfluss islamistischer Kämpfer gewarnt, die die christliche Bevölkerung bedrohten. So seien aus einzelnen Dörfern nahe der türkischen Grenze alle Christen vertrieben worden (vgl. Vogt Matthias, Kirche zwischen Staatsmacht und islamistischen Rebellen. Zur Situation der Christen in Syrien, in: Stimmen der Zeit - Die Zeitschrift für christliche Kultur, September, 2013).

Seit Beginn des Bürgerkriegs soll eine überwiegende Mehrheit der Christen aus den östlich-nordöstlichen Provinzen Raqqa, Deir az-Zor und al-Hasaka vor den islamistischen Brigaden geflohen sein, welche grosse Regionen im Osten des Landes in ihrer Macht haben. Gemäss Angaben eines Verantwortlichen der christlichen Miliz Sootoro sollen von 250'000 Christen, die vor dem Krieg in der Provinz al-Hasaka gelebt haben, im Oktober 2015 noch etwas 100'000 geblieben sein (vgl. Al-Monitor [Washington], "Sootoro" die Miliz der syrischen Christen an mehreren Fronten, 20. Oktober 2015, < http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/10/syria-christians-militias-liberation-battle.html >, abgerufen am 16. September 2016). Während Karam Dawli von der Assyrian Democratic Organisation im Januar 2016 gegenüber Al Jazeera angab, die Zahl der Christen in der Provinz al-Hasaka sei von 250'000 seit Beginn des Bürgerkriegs aufgrund der Migration um 90 Prozent auf 25'000 gesunken sei, geht Bassam Ishaq, Präsident des Syriac National Council of Syria, im selben Artikel alleine in al-Qamishli von 50'000 Christen aus (http://www.aljazeera.net/news/reportsandinterviews/2016/1/27/ - - - - , abgerufen am 15. November 2016). Eine Karte von Michael Izady zeigt vereinfacht die Hauptsiedlungsgebiete der Christen in al-Hasaka (Izady Michael [University of Columbia], Syria: Religious Composition, 2015, < http://gulf2000.columbia.edu/images/maps/Syria_Religion_Detailed_lg.
png >, abgerufen am 10. November 2016).

10.3.4 Bezüglich der Binnenbewegungen innerhalb der Provinz al-Hasaka berichten verschiedene Quellen über demografische Verschiebungen. Meist wird die Stadt al-Qamishli als Ziel genannt. Während eine unbekannte Zahl von Christen die Stadt al-Qamishli Richtung Ausland verlassen, würden andere hier Zuflucht finden. In einem Bericht von Juni 2015 heisst es, dass 1'300 christliche Familien vor dem IS aus der Stadt al-Hasaka nach al-Qamishli geflohen seien. Gemäss einem Bericht von Dezember 2015 sollen sich die assyrischen Dörfer am Khabur, deren Bevölkerungszahl bereits zuvor stark gesunken war, während der Offensive des IS vom 23. Februar 2015 vollständig geleert haben und die Menschen in die urbanen Zentren der Provinz geflohen sein (Carnegie Endowment, Christians Under Pressure in Qamishli, 3. Dezember 2013; < http://rudaw.net/arabic/middleeast/syria/27062015 >; Syria Comment, The Assyrians of Syria: History and Prospects, 21. Dezember 2015).

In Bezug auf weitere Ereignisse und Bewegungen in den Städten al-Hasaka und al-Qamishli kann zudem auf die hievor erwähnten Urteile
D-1495/2015 (E. 9.3.1) und D-5337/2014 (8.1.1) verwiesen werden.

10.3.5 In Bezug auf die Provinz al-Hasaka gilt es weiter festzuhalten, dass sich die Regierungstruppen im Juli 2012 mit wenigen Ausnahmen aus dem Nordosten des Landes zurückgezogen haben. Dabei ist diese Region in einem weitgehend gewaltlosen Übergang zu einem bedeutenden Teil von kurdischen Milizen übernommen worden (Van Linge Thomas, the Situation in Syria, 1. Juni 2016, abgerufen auf < https://pietervanostaeyen.files.
wordpress.com/2016/06/img_5796.png >, abgerufen am 10. November 2016). Dabei stellt die syrische-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) die stärkste kurdische Partei in den kurdischen Gebieten dar. Die Kurden machen denn auch die Mehrheit der Bevölkerung aus; im Übrigen besteht sie aus Arabern, Assyrern und anderen Minderheiten. Während der IS in der Provinz al-Hasaka nur noch kleine Teile im Süden kontrolliert, wird der grösste Teil der Provinz durch die Demokratischen Kräfte Syriens (Syrian Democratic Forces) - eine Zusammensetzung der YPG und weiterer Milizen - beherrscht. Hingegen wird die territoriale Kontrolle in einem Teil der Provinz - so in den beiden urbanen Zentren der Provinz, in den Städten al-Hasaka und al-Qamishli - zum aktuellen Zeitpunkt weiterhin unter verschiedenen Akteuren aufgeteilt. So kontrolliert die Zentralregierung in Damaskus einige Gebiete in diesen Städten und in deren Umgebung nach wie vor direkt durch die regulären syrischen Streitkräfte oder indirekt durch die Milizen der National Defense Forces. Letzteres ist eine Sammelbezeichnung für unterschiedliche regierungstreue Milizen.

Ferner ist festzuhalten, dass in der Provinz al-Hasaka mehrere bewaffnete Gruppen aus der lokalen christlichen Bevölkerung existieren. Wie die meisten Bevölkerungsgruppen in Syrien sind auch die Christen politisch und militärisch gespalten. Während die christliche Sutoro-Miliz mit der kurdischen YPG verbündet ist, scheint die ebenfalls christliche Miliz der Sootoro auf Seiten der syrischen Armee zu kämpfen (vgl. Berner Zeitung [BZ], Den Assyrern in Ostsyrien droht das Ende, 9. Juni 2016). Das Verhältnis zwischen den kurdischen YPG und der christlichen Sutoro ist ebenfalls komplex. So wurden Sutoro-Einheiten, welche primär eine defensive militärische Rolle spielen, teilweise durch die kurdischen YPG entwaffnet.Der Assyrische Militärrat (englisch: Assyrian Military Council/arabisch: Mawtbo Fulhoyo Suryoyo in syrischer, bzw. aramäischer Sprache) wiederum, ist auch bei YPG-Offensiven dabei. In einem Artikel der The Stream schreibt Nancy Flory im Januar 2016, die Entscheidung zur Organisation assyrischer Einheiten zur Selbstverteidigung sei aufgrund ungenügender Schutzfähigkeit des syrischen Staates gefällt worden (The Stream, These Syrian Christians are Staying to Fight for Freedom, 16. Januar 2016). Diese Feststellung wird von weiteren Autoren bestätigt. So sei es das Ziel der assyrischen Sicherheitskräfte Suryoye, mit dem Tragen von Waffen dazu beizutragen, dass ihre Wohnorte, Stadtviertel, Dörfer, Kirchen, et cetera nicht angegriffen werden. Das Assad-Regime akzeptiere dies zwar nicht. Anderseits sei der Aufbau von Verteidigungseinheiten/Polizeimilizen äussert notwendig, um Angriffe fundamentalistischer, radikal-islamistischer Gruppen abzuwehren (vgl. Zentralrat Orientalischer Christen in Deutschland, Gespräch des Zentralrates Orientalischer Christen in Deutschland mit Herrn Hanibal Yacoub vom Syriac National Council of Syria [SSNC], 28. Oktober 2013).

10.3.6 Zu erwähnen ist schliesslich, dass Mitte März 2016 die Demokratische Föderation Rojava - Nordsyrien ausgerufen worden ist. Die Föderation umfasst die selbstverwalteten Kantone Afrin - im nördlichen Teil der Provinz al-Hasaka - Kobane und Jazira im Norden Syriens. Am 1. Juli 2016 publizierte die Ajansa Nûçeyan a Hawar den Ende Juni 2016 verhandelten und in der Folge verabschiedeten Gesellschaftsvertrag, eine Verfassung der Demokratischen Föderation Rojava - Nordsyrien mit der Hauptstadt ("Zentrum") al-Qamishli. Innerhalb Rojavas nimmt die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat [PYD]) eine zentrale Rolle ein. Die PYD verfügt nach Einschätzung der deutschen Kurdenforscherin Müzehher Selcuk in der Bevölkerung über ein hohes Mass an Legitimität, durch die Einbindung von Frauen und Minderheiten (Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Kurdische Autonomiepläne: Breiter Widerstand gegen syrischen Kurdenstaat, 17. März 2016).

In einem Bericht des German Institute of Global and Area Studies wird die ethnische Vielfalt in den Selbstverwalteten Gebieten (Rojava, Nordsyrien) beschrieben. Die historischen Beziehungen zwischen der christlichen, assyrischen und der kurdischen Bevölkerung wird von gewissen Quellen als positiv, von anderen als negativ beschrieben. Laut Infoaut seien die Beziehungen zwischen der kurdischen und der assyrischen/aramäischen Bevölkerung in der Vergangenheit zwar schlecht gewesen. Das Projekt der PYD schliesse indes nicht nur die Kurden, sondern alle Minderheiten in der Region mit ein (Infoaut, Combattenti assiri in Rojava. Guerra e contraddizioni dei cristiani in Siria, 19. Mai 2016). In einem Artikel von ARA News von März 2016 werden die selbstverwalteten Gebiete als Garant der Rechte aller Teile der Region bezeichnet (ARA News, Assyrian leader accuses PYD of monopolizing power in Syria's north, 23. März 2016). Indes wird die YPG dahingehend kritisiert, dass sie die christliche/assyrische Minderheit in die selbstverwalteten Gebiete zwar einbinden will, dies jedoch bloss symbolischen Charakter habe und der Propaganda diene.

10.4 Zusammenfassend kann den hievor erwähnten Berichten entnommen werden, dass die Provinz al-Hasaka mehrheitlich von den Sicherheitskräften der autonomen kurdischen Behörden sowie von der Miliz der assyrischen Christen Sootoro und Sutoro kontrolliert wird. Pro-Regierungskräfte haben nur wenige Teile der Provinz unter ihrer Kontrolle. Zudem ist der IS nur noch in kleinen Teilen im Süden der Provinz präsent (vgl. The situation in Syria, 01-09-2016, < https://pietervanostaeyen.files.wordpress.com/
2016/09/img_3665.png >, abgerufen am 2. November 2016).

Die Christen wurden bis zum Beginn des syrischen Konflikts von Seiten der Regierung toleriert und ihre Religionsfreiheit wurde garantiert. Zwar wurden mit dem Ausbruch der Feinseligkeiten auch Christen festgenommen und vorgeladen, aber in der Regel schnell wieder auf freien Fuss gesetzt. Dabei war nicht ihre Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe der Grund für die Festnahmen (Becker, a.a.O.). Vielmehr wurde ihnen bei den Verhören vorgeworfen, sich in politische Prozesse eingemischt zu haben. Nach den verfügbaren Quellen kann somit nicht gesagt werden, die syrische Regierung würde die Christen - in den Gebieten der Provinz al-Hasaka, dort wo sie überhaupt noch präsent ist - aus religiösen Motiven verfolgen (vgl. D-1495/2015, E. 9.3.2 m.w.H.). Insgesamt lassen sich keine Elemente erkennen, die auf eine kollektive Verfolgung der Christen in der Provinz al-Hasakadurch die Regierung schliessen lassen.

Auch lässt sich in Bezug auf die kurdischen Behörden, die in den meisten Teilen der Provinz die Kontrolle ausüben, keine kollektive Verfolgung gegenüber der christlichen Minderheit erkennen. Vielmehr wollen die Kurden die Christen grundsätzlich einbinden. Indessen gibt es gerade unter den Christen selber politisch und militärisch Differenzen. So sind sie untereinander gespalten und nicht einheitlich für eine Einbindung in das Projekt der PYD für eine selbstverwaltete Region im Norden Syriens. Hinsichtlich der nach wie vor vereinzelt verübten Anschläge durch den IS, welche vorwiegend auf Christen zielen, versuchen ausserdem verschiedene Akteure, diese abzuwehren. Ferner kommt es weiterhin zu gewaltsamen Übergriffen, welche nicht einzig gegen die Christen gerichtet sind, sondern die gesamte Bevölkerung gleichermassen betreffen. So kam es erst jüngst wieder im August 2016 in der Stadt al-Hasaka zu militärischen Zusammenstössen zwischen der National Defense Forces/Syrischen Arabischen Armee und Sicherheitskräften der selbstverwalteten Gebiete, unter denen die gesamte Bevölkerung gleichermassen zu leiden hatte (). Insgesamt liegen derzeit keine Informationen vor, die darauf schliessen lassen, dass die autonomen kurdischen Behörden die christliche Minderheit alleine aufgrund ihres religiösen Glaubens verfolgen würden.

10.5 Bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers, der aus dem östlich der Provinz al-Hasaka gelegenen Ort B._______ (Bezirk Ya'arubiya) stammt, ist festzustellen, dass sich die islamistischen Gruppierungen aus seiner Heimatregion zurückgezogen haben (vgl. Van Linge, the Situation in Syria, 1. Juni 2016, a.a.O.).

10.6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass - bis auf kleine Teile im Süden, welche vom IS oder allfälligen anderen islamischen Gruppierungen weiterhin kontrolliert werden - keine gezielt gegen die christliche Minderheit in der Provinz al-Hasaka gerichtete Massnahmen existieren, welche zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder dieses Kollektivs zu treffen. Folglich ist eine Kollektivverfolgung der Christen in dieser Provinz - mit Ausnahme der erwähnten Teile im Süden - zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Damit fällt die Prüfung des Kriteriums der genügenden Verfolgungsdichte dahin.

11.
In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft weder aus individuellen Gründen noch gestützt auf seine Zugehörigkeit zur christlichen Minderheit in der Provinz al-Hasaka erfüllt. Das SEM hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

12.

12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

12.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 29. Oktober 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss die Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14.

14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 15. Januar 2015 indessen die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, und auch heute weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

14.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Gandi Calan als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden ist (Art. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG), ist ihm durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
- 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu entrichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist dem Rechtsvertreter zulasten der Gerichtskasse

ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'000.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-7028/2014
Date : 06. Dezember 2016
Published : 19. Juni 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert / Referenzurteil
Subject area : Asyl
Subject : Referenzurteil. Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  105  106  108  110a
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 9  13  14
VwVG: 5  48  52  63  65
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