Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-2399/2006
{T 0/2}

Urteil vom 6. Oktober 2009

Besetzung
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.

Parteien
X._______SAMMELSTIFTUNG BVG UND 46 KONSOR-TEN,
Beschwerdeführer,

gegen

Sammelstiftung Y._______
Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Teilliquidation.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Sammelstiftung Y._______(nachfolgend die Y._______ oder Beschwerdegegnerin) ist eine Sammelstiftung, welche seit 1984 besteht und unter der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen (nachfolgend das BSV oder die Vorinstanz) steht. Das Stiftungsvermögen der Y._______ setzt sich neben dem Gemeinschaftsvermögen und dem Vermögen der angeschlossenen Vorsorgekassen aus dem allfälligen Sondervermögen für die Anpassung der Langzeitrenten an die Preisenwicklung (nachfolgend der Teuerungsfonds) zusammen, welches durch Sonderbeiträge der Arbeitnehmer und der Unternehmen sowie durch die Erträge geäufnet wird (Art. 7
SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung
BSV Art. 7 Belastung und Personenzahl - 1 Die im Schiffsausweis eingetragene Belastung oder Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, darf das Schiff nicht tiefer als bis zur Unterkante dieser Marken eintauchen.
1    Die im Schiffsausweis eingetragene Belastung oder Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, darf das Schiff nicht tiefer als bis zur Unterkante dieser Marken eintauchen.
2    Die Ladung ist so anzuordnen, dass weder die Sicherheit des Schiffes gefährdet noch die zur Führung nötige Sicht beeinträchtigt wird.
3    Wenn die Platzverhältnisse es erlauben, dürfen auf Vergnügungsschiffen 3 Kinder unter 12 Jahren als 2 Erwachsene gerechnet werden. Ist ein Boot nur für 2 Personen zugelassen, dürfen sich eine erwachsene Person und 2 Kinder an Bord befinden.
4    Ist die Personenzahl oder Belastung nicht festgesetzt, darf ein Schiff nicht so belastet werden, dass seine Sicherheit beeinträchtigt wird.
und 10
SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung
BSV Art. 10 Gewässerschutz - 1 Es ist verboten, Stoffe in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder dessen Eigenschaften nachteilig verändern können.
1    Es ist verboten, Stoffe in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder dessen Eigenschaften nachteilig verändern können.
2    Sind wassergefährdende Stoffe unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie, in das Gewässer zu gelangen, benachrichtigt der Schiffsführer unverzüglich die Polizei, sofern er nicht in der Lage ist, die Gefahr oder die Verunreinigung selber zu beseitigen.
3    Wer als Schiffsführer Brennstoff, wesentliche Mengen Öl oder sonstige wassergefährdende Stoffe im Gewässer feststellt, muss die Polizei benachrichtigen.
4    Für Motoren mit Gemischschmierung darf nur biologisch abbaubares Öl verwendet werden.33
der Stiftungsurkunde der Y._______ vom 1. Februar 2002, act. 1 BSV). Zum Teuerungsfonds hält das Vorsorgereglement der Y._______ unter anderem fest, dass bei einem Austritt eines Unternehmens der Anspruch der versicherten Person auf das unter der jeweiligen Anschlussvereinbarung geäufnete oder allenfalls eingebrachte Vermögen beschränkt ist und die neue registrierte Vorsorgeeinrichtung keinen Anspruch auf Übertragung der geleisteten Teuerungsprämien hat (Art. 82
SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung
BSV Art. 82 Allgemeine Voraussetzungen - 1 Das Mindestalter für die Erlangung eines Führerausweises beträgt:
1    Das Mindestalter für die Erlangung eines Führerausweises beträgt:
a  14 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorie D;
b  18 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorie A;
c  20 Jahre zur Führung von Schiffen der Kategorie C und E.
1bis    Das Mindestalter für die Erlangung eines Führerausweises der Kategorie B einschliesslich deren Unterkategorien richtet sich nach Artikel 43 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994154 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.155
1ter    Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 1 Buchstabe b beträgt das Mindestalter zur Erlangung eines Führerausweises zur Führung von Schiffen der Kategorie A für Angehörige von Berufsfischern zur Mithilfe im Betrieb sowie von Auszubildenden mit gültigem Lehrvertrag als Berufsfischer, Bootbauer oder Bootfachwart 16 Jahre. Die Führerausweise dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit während der Arbeitszeit verwendet werden. Dies ist von der ausstellenden Behörde im Ausweis zu vermerken.156
2    Der Bewerber um einen Führerausweis muss:
a  geistig und körperlich zur Führung eines Schiffes geeignet sein, insbesondere über ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen verfügen, und darf nach seinem bisherigen Verhalten keine charakterlichen Mängel aufweisen, die ihn voraussichtlich nicht befähigen, die Verantwortung als Schiffsführer zu tragen;
b  die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben.
2bis    Das Seh- und das Hörvermögen gelten als ausreichend, wenn die Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976158 (VZV) wie folgt erfüllt sind:
a  für das Sehvermögen: Gruppe 1;
b  für das Hörvermögen: Gruppe 2.160
2ter    Die Anforderungen an den Sehtest sowie dessen Gültigkeitsdauer richten sich nach Artikel 9 Absätze 1 und 3 VZV.161
3    Bestehen Zweifel über die geistige oder körperliche Eignung, kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Für die Ausweise der Kategorien B und C sowie für alle Bewerber über 65 Jahren ist das ärztliche Zeugnis obligatorisch.
4    Die Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder C haben sich bis zum vollendeten 50. Altersjahr alle fünf Jahre, vom 51. Altersjahr bis zum vollendeten 75. Altersjahr alle drei Jahre und danach alle zwei Jahre ärztlich untersuchen zu lassen. Die Inhaber eines Führerausweises aller übrigen Kategorien haben sich ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre ärztlich untersuchen zu lassen.162
4bis    Die ärztliche Untersuchung muss unter der Verantwortung eines Arztes nach Artikel 5abis VZV durchgeführt werden:
a  durch einen Arzt der Stufe 2 für Ausweisinhaber der Kategorie B oder C;
b  durch einen Arzt der Stufe 1 für Ausweisinhaber aller übrigen Kategorien.163
5    Bewerber und Inhaber der Ausweiskategorien B und C müssen die medizinischen Mindestanforderungen für die Gruppe 2 nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976164 erfüllen.165
6    ...166
des Vorsorgereglements, Ausgabe 2001, act. 2 BSV).
In den Jahren 2001 bis 2003 reduzierte sich die Anzahl der Destinatäre der Y._______ von 44'361 auf 16'764 infolge Neustrukturierungen. Gestützt auf ihre Statuten und ihr Vorsorgereglement gab die Y._______ den austretenden Firmen keine Mittel aus dem Teuerungsfonds mit (act. B 2/14).
A.b Mit Eingabe vom 8. April 2005 liessen 40 bis Ende 2003 aus der Y._______ ausgetretene, durch die X._______ Sammelstiftung BVG vertretene Firmen beim BSV die Durchführung einer Teilliquidation der Y._______ beantragen. Zudem wurde das BSV ersucht, als vorsorgliche Massnahme die Y._______ anzuweisen, die Mittel des Teuerungsfonds bis auf Weiteres ausschliesslich zum Teuerungsausgleich von Invaliden- und Hinterlassenrenten zu verwenden und diejenigen Mittel, welche nicht zweckgemäss verwendet wurden, umgehend wieder in den Teuerungsfonds zurückzuführen. Die Antragsteller machten dabei geltend, dass der Teuerungsfonds dank der Äufnung bedeutender Finanzmittel per 31. Dezember 2003, inklusive Schwankungsreserven auf Wertschriften, über Fr. 140 Mio betragen haben dürfte. Der Teuerungsfonds könne nicht vollständig für den Teuerungsausgleich von Invaliden- und Hinterlassenenrenten verwendet werden; die überschüssigen Mittel seien vielmehr freie Finanzmittel, welche im Rahmen einer Teilliquidation auf die Antragsteller zu verteilen seien. Zwischen Ende 2002 und 2003 bestehe eine Differenz von Fr. 12,7 Mio, welche erklärungsbedürftig sei, zumal die Leistungen aus dem Teuerungsfonds sich von Fr. 1,2 Mio in einem Jahr auf Fr. 12,6 Mio erhöht hätten, wogegen die Teuerung im selben Zeitraum lediglich 0.2% betragen habe. Es sei offensichtlich, dass die Mittel des Teuerungsfonds reglementswidrig verwendet worden seien. Dem Vernehmen nach habe die Y._______ beim Versicherungsträger Altersrenten eingekauft und die Differenz zwischen dem gesetzlichen und dem tarifarischen Umwandlungssatz dem Teuerungsfonds belastet. Da die Ansprüche der Antragsteller in hohem Masse gefährdet seien, seien umgehend Sofortmassnahmen zu treffen (act. 8 BSV).
A.c Gestützt auf einen Bericht der Vorsorgeexpertin V._______AG vom 11. Juli 2005 über die Bewertung des Teuerungsfonds der Y._______ (vgl. act. 11 BSV) nahm die Y._______ am 18. Juli 2005 zum Gesuch der Antragsteller Stellung. Sie beantragte dabei, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, eventuell sei dieses abzuweisen. In formeller Hinsicht legte sie dar, dass der X._______ Sammelstiftung BVG die Prozessführungsbefugnis fehle und sie Arbeitgeberfirmen nicht vertreten könne. Sodann fehle diesen ehemals bei der Y._______ angeschlossenen Firmen die Aktivlegitimation, die lediglich den Destinatären zustehe. Da keine Teilliquidationsansprüche bestünden, könnten auch keine vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. In der Sache bestritt die Y._______, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt seien. Bei einer Sammelstiftung würde die Auflösung von Anschlussverträgen keine Teilliquidation auslösen. Zudem sei der Teuerungsfonds gebundenes Stiftungsvermögen, auf das bei einem Austritt aus der Sammelstiftung kein Anspruch bestehe. Im Übrigen sei dieses Sondervermögen nicht überdotiert (act. 10 BSV).
A.d Mit Eingaben je vom 31. Oktober 2005 nahm einerseits die Y._______ nochmals zu den vorsorglichen Massnahmen Stellung, indem sie auf die Unverhältnismässigkeit und die fehlende Dringlichkeit hinwies (act. 13 BSV), andererseits replizierten die Gesuchsteller, im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer Anträge und ihrer Begründung, und machten darüber hinaus geltend, dass sie zur Stellung eines Teilliquidationsbegehrens aktivlegitimiert seien und dass das Gutachten der V._______AG auf falschen Grundlagen beruhe (act. 14 BSV). Zudem beantragten am selben Tage 4 Destinatäre zusammen mit 3 Arbeitgeberfirmen sowie der X._______ Sammelstiftung beim BSV die Durchführung einer Teilliquidation unter gleichzeitigem Antrag, beide Verfahren zu vereinigen (act. 19 BSV).

B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 (vgl. act. B 2/14) stellte das BSV fest, dass der Tatbestand der Teilliquidation der Y._______ infolge Auflösung der Anschlussverträge nicht erfüllt sei und dass die Mittel des Teuerungsfonds in der Y._______ zu verbleiben hätten (Dispositivziffer 1). Sodann wies das BSV die Y._______ an, die Auflösung des Teuerungsfonds einzustellen und die bisherigen Auflösungen nachvollziehbar auszuweisen, wobei es die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anweisung angesichts der möglichen längeren Verfahrensdauer entzog (Dispositivziffer 2). Im Übrigen wies es das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab (Dispositivziffer 3) und vereinigte die beiden Gesuchsverfahren (Dispositivziffer 4).
Das BSV führte dabei in formeller Hinsicht im Wesentlichen aus, dass die X._______ Sammelstiftung BVG die Interessen ihrer Destinatäre zu wahren habe und deshalb befugt sei, dafür einen Prozess zu führen. Zudem sei sie mit den ausgetretenen Firmen aktivlegitimiert, so dass auf das Gesuch einzutreten sei. In materieller Hinsicht ergebe sich im Wesentlichen, dass der umstrittene Teuerungsfonds zwar als Gemeinschaftsvermögen zu gelten habe, da er nicht pro Vorsorgewerk, sondern auf der Ebene der Sammelstiftung ausgewiesen werde; vorliegend sei dieser Fonds jedoch nicht zu verteilen, da er entsprechend dem Willen des Stifters als urkundlich ausgeschiedenes Sondervermögen zweckgebunden sei. Die berechtigten Erwartungen der verbliebenen Destinatäre seien in casu angesichts der klaren reglementarischen Bestimmungen höher zu werten als diejenigen der ausgetretenen. Die Gesuchsteller könnten sich nicht auf die Unklarheits- oder die Ungewöhnlichkeitsregel berufen. Im Übrigen habe die X._______ Sammelstiftung BVG keine Rentner übernommen und - wie die Destinatäre - auf verfallene Risikoprämien keinen Anspruch. Zusammenfassend liege der Tatbestand der Teilliquidation nicht vor.

C.
Mit Eingabe vom 31. März 2006 liessen die X.______ Sammelstiftung BVG sowie weitere 46 Konsorten bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend die Eidg. Beschwerdekommission BVG) Beschwerde gegen die Verfügung des BSV vom 23. Februar 2006 erheben und dabei die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung beantragen; ebenso beantragten sie, es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation der Y._______ erfüllt seien. Im Übrigen sei ihnen umfassende Akteneinsicht bezüglich der Y._______ zu gewähren.
Die Beschwerdeführer machten - zum Teil in Wiederholung der Gesuchsbegründung - im Wesentlichen geltend, dass es dem BVG unterstellten Stiftungen untersagt sei, Sondervermögen beliebig auszuscheiden und es den Destinatären vorzuenthalten. Die für eine Teilliquidation geltenden Regeln seien auch vorliegend anzuwenden. Die überschüssigen Mittel des Sondervermögens hätten also grundsätzlich dem Personal zu folgen; denn die nicht mehr für den Teuerungsausgleich benötigten Finanzmittel seien zu verteilende freie Mittel, zumal die ausgetretenen Destinatäre erheblich zur Äufnung des Teuerungsfonds beigetragen hätten. Es bestehe eine klare Überdotierung dieses Fonds dank der Reduktion der Anzahl Destinatäre, der erheblichen Kapitalerträge und der zu hoch angesetzten Teuerungsprämien. Zudem habe der Abgangsbestand gestützt auf Art. 56 Abs. 5
SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung
BSV Art. 56 Schallzeichen während der Fahrt bei unsichtigem Wetter - Bei unsichtigem Wetter geben Vorrangschiffe die Schallzeichen «zwei lange Töne», andere Schiffe «einen langen Ton». Diese Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.
des Vorsorgereglements, der auf die Richtlinien des BSV über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie des Wiederanschlusses des Arbeitgebers vom 19. Oktober 1992 verweise, Anspruch auf einen angemessenen Anteil an den Rückstellungen. Des Weiteren verbiete Art. 82 Abs. 4 des Vorsorgereglements nicht die Mitgabe von Teuerungsmitteln generell, sondern von Teuerungsprämien, was nicht dasselbe sei. Im Übrigen könnten nicht nur Fortbestandsinteressen berücksichtigt werden. Die neue Vorsorgeeinrichtung X._______ Sammelstiftung BVG habe auch ein versicherungstechnisches Risiko bezüglich des BVG-Mindestumwandlungssatzes übernommen sowie die laufenden Rentenverpflichtungen kapitalisiert eingekauft (act. 1).

D.
D.a Mit Eingabe vom 2. Mai 2006 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung, da die Beschwerde gemäss ihrer Einschätzung keine wesentlich neuen Tatsachen oder Argumente enthalte (act. 10).
D.b Mit Eingabe vom 6. Juli 2006 (vgl. act. 14) nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und beantragte Nichteintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 bis 44 mangels Aktivlegitimation und Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer 45 bis 48 mangels Vorliegens eines Teilliquidationstatbestandes.
D.b.a Zur Begründung des erstgenannten Antrages führte sie im Wesentlichen aus, dass auf Grund des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) nur den Versicherten im Freizügigkeitsfall ein Teilliquidationsanspruch in Form eines individuellen oder kollektiven Anspruchs auf freie Mittel zustehe. Dies treffe auf Arbeitgeber oder auf die neue Vorsorgeeinrichtung nicht zu. Damit fehle es ihnen an einem materiellen Anspruch und deshalb an einem Beschwerdegrund. Daran ändere eine allfällige Verfahrenslegitimation gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG nichts. Zudem sei auf die Beschwerde der X.-_______ Sammelstiftung BVG von vornherein nicht einzutreten, da sie vor der Vorinstanz noch als Parteivertreterin aufgetreten sei und ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin vorgenommen werden könne, die sie nicht erteile. Demgegenüber sprach die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern 45 bis 48 die Aktivlegitimation nicht ab, merkte aber an, dass diese Arbeitgebervertreter seien, welche nicht in erster Linie die Interessen der Destinatäre vertreten würden.
D.b.b Ihren zweiten Antrag begründete die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen damit, dass für sie kein Teilliquidationstatbestand bestehe, zumal bei Sammelstiftungen die Auflösung von Anschlussverträgen nicht per se einen solchen Tatbestand darstelle.
Des Weiteren habe der Teuerungsfonds vor Abschluss der Anschlussverträge der Beschwerdeführer ein erhebliches Vermögen aufgewiesen, zu dessen Äufnung die meisten Beschwerdeführer nicht beigetragen hätten. Der Teuerungsfonds sei angesichts des schwierig abzuschätzenden Teuerungsrisikos und gestützt auf das Gutachten des Pensionskassenexperten nicht überdotiert; die "Plausibilitätsrechnung" der Beschwerdeführer werde bestritten. Es handle sich klar um gebundene Mittel zur Erbringung von Vorsorgeleistungen. Eine Umwandlung in freies Stiftungsvermögen wäre gesetzeswidrig.
Die Frage der Teilliquidation und die Frage der Zweckerweiterung der Stiftung hätten nichts miteinander zu tun. Vorliegend sei kein Freizügigkeitsfall eingetreten, so dass kein Teilliquidationsanspruch gestützt auf das FZG und auch kein Anspruch auf die übrigen Rückstellungen bestehe. Mangels eines schutzwürdigen Interesses bestehe auch keine Editionspflicht für die Herausgabe von Kontoauszügen. Ferner habe die X._______ Sammelstiftung BVG keine versicherungstechnischen oder anlagetechnischen Risiken übernommen, so dass auch aus diesem Grunde sich eine Mitgabe von Sondervermögen nicht rechtfertigen würde. Im Übrigen sei die reglementarische Bestimmung von Art. 82 Abs. 4 klar, bedürfe keiner weiteren Auslegung und sei den Beschwerdeführern bereits bei Abschluss der Anschlussverträge bekannt gewesen.

E.
Mit Replik vom 12. Januar 2007 (vgl. act. 30) liessen die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und ihrer Begründung festhalten.
E.a Zudem machten sie in formeller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass die Arbeitgeber und die X._______ Sammelstiftung gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sehr wohl zur Beschwerde legitimiert seien. Dazu komme, dass die neue Vorsorgeeinrichtung sogar verpflichtet sei, den Rechtsweg zu beschreiten, falls ein Dritter den eigenen Destinatären Mittel schulde. Des Weiteren habe es keinen Parteiwechsel gegeben, zumal die beiden Gesuchsverfahren vereinigt worden seien. Im Übrigen sei es befremdlich, Arbeitgebervertretern zu unterstellen, die Interessen von Destinatären nicht zu vertreten, wenn gleichzeitig die eigene Haltung der Beschwerdegegnerin gegenüber ihren Destinatären nicht transparent gewesen sei.
E.b In materieller Hinsicht wiederholten sie im Wesentlichen die Argumente ihrer Beschwerde.
E.b.a Zum Teilliquidationstatbestand erinnerten sie daran, dass in erster Linie das Gesetz massgebend sei und Reglemente nichtig seien, soweit diese die gesetzlich verankerten Rechte der Destinatäre beschränken würden. Angesichts der grossen Anzahl aufgelöster Anschlussverträge und betroffener Destinatäre sei der Tatbestand der Teilliquidation gemäss Art. 23 Abs. 4 lit. c
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG erfüllt. Davon seien neben dem Teuerungsfonds auch die übrigen Rückstellungen von über Fr. 30 Mio. betroffen.
E.b.b Die informelle Anfrage der Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz für eine Zweckerweiterung und die tatsächliche Verwendung des Teuerungsfonds für andere Zwecke zeige bereits die Überdotierung dieses Fonds auf, welche von der Z._______ Vorsorge AG mit Schreiben vom 8. Januar 2007, welches die Beschwerdeführer ihrer Replik beifügten, bestätigt worden sei. Die Z._______ Vorsorge AG habe auch die Annahmen und (Simulations-)Berechnungen im Gutachten der V._______AG in mehreren Punkten kritisiert und als unstimmig erachtet. Das Zahlenmaterial sei vielmehr manipuliert worden, um die Aufwendungen des Teuerungsfonds massiv überhöht darzustellen. So sei die Zweckbestimmung des Teuerungsfonds um den Bereich des BVG-Mindestumwandlungssatzes erweitert worden, obwohl die Beschwerdegegnerin diesen gar nicht trage; dazu seien eine viel zu niedrige Rendite und ein viel zu hoher Aufwand prognostiziert sowie der falsche Stichtag gewählt worden; des Weiteren sei eine Wertberichtigungsreserve von Fr. 28 Mio nicht berücksichtigt worden; im Übrigen sei dem Gleichbehandlungsgebot in keiner Weise Rechnung getragen worden.
E.b.c Im Zusammenhang mit den übrigen Rückstellungen sei der Antrag um Herausgabe der Kontoauszüge begründet, da der Ursprung und der Zweck dieser Rückstellungen nicht nachvollziehbar sei.
E.b.d Des Weiteren sei Art. 82 Abs. 4 des Vorsorgereglements nach dem Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln auszulegen.
E.b.e Schliesslich würde sich die Beschwerdegegnerin in Widersprüche verstricken, wenn sie als einziges versicherungstechnisches Risiko das Risiko der Teuerung nenne, der X._______ Sammelstiftung BVG dann aber vorwerfe, sie habe keine versicherungstechnischen Risiken übernommen. Eine solche Übernahme hätte nichts gebracht, da die bereits laufenden Rentenverpflichtungen beim Versicherungsträger eingekauft worden seien.

F.
F.a Mit Duplik vom 18. Juli 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer angefochtenen Verfügung und insbesondere an den dortigen stiftungsrechtlichen Erwägungen 5 bis 7 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 39).
F.b
F.b.a Mit Duplik vom 23. Juli 2007 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren und der Begründung in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2006 fest (act. 40). Zudem legte sie zur Frage der Aktivlegitimation der Beschwerdeführer 1 bis 44 im Wesentlichen nochmals dar, dass es sich vorliegend um Aufsichtsbeschwerden betreffend Durchführung einer Teilliquidation handle, zu welchen nur jene Personen legitimiert seien, welche eine Leistung oder einen anderen Vorteil von der Stiftung erlangen könnten, was auf Grund des FZG nicht der Fall sei. Die Einräumung eines Parteirechts an die beschwerdeführenden Arbeitgeber und die X._______ Sammelstiftung BVG würde damit Bundesrecht verletzen. Die Rechtsprechung habe der übernehmenden Pensionskasse beim Vorliegen eines Verteilungsplanes eine Beschwerdelegitimation zuerkannt. Dem vorliegenden Verfahren liege jedoch kein solcher Plan zugrunde; vielmehr hätten die Destinatäre auf Grund des Vorsorgevertrags gerade keinen Anspruch aus der Teuerungsversicherung. Dieser Umstand könne nicht mit verfahrensrechtlichen Vorschriften umgangen werden.
F.b.b In materieller Hinsicht macht die Beschwerdegegnerin neben den bisher eingebrachten Argumenten im Wesentlichen geltend, dass die Rüge der Nichtigkeit von Reglementen zu spät vorgebracht werde, nämlich rund drei Jahre nach Auflösung der Vorsorgeverträge. Zudem verbiete das Gesetz nicht, durch eine konkrete reglementarische Regelung von der gesetzlichen Vermutung abzuweichen, dass die Auflösung eines Anschlussvertrages zu einer Teilliquidation führe. Des Weiteren sei die Auflösung einer Vielzahl von Anschlussverträgen bei einer Sammelstiftung unerheblich, da die angeschlossenen Arbeitgeber und Destinatäre von Anfang an keine Gemeinschaft mit den anderen Vorsorgewerken beabsichtigt hätten. Der Teuerungsfonds sei als Risikoversicherung für die Destinatäre ausgestaltet, "welche nicht zurückerstattet werden müsse." Mangels Teilliquidationstatbestandes hätten die Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf übrige Rückstellungen, so dass das Editionsbegehren keine Grundlage habe. Ein solches wäre auch verfrüht, wenn eine Teilliquidation wider Erwarten bejaht würde, denn es müsste dann eine Teilliquidationsbilanz erstellt werden. Der Beitrag der vier legitimierten Beschwerdeführer zur Äufnung des Teuerungsfonds sei im Übrigen verschwindend klein. Die verschiedenen Abgänge könnten nicht künstlich zu einem Kollektiv vereinigt werden. Der ursprüngliche Stifterwille sei es bestimmt nicht gewesen, das Sondervermögen für die Preisanpassung der Langzeitrenten zu Teilliquidationszwecken zu verwenden, sondern dieses als Risikoversicherung für die Teuerung auszugestalten. Dieses Risiko laste nach wie vor bei der Beschwerdegegnerin. Schliesslich bestritt die Beschwerdegegnerin die Aussagen des Gutachtens der Z._______ Vorsorge AG vom 8. Januar 2007 vollumfänglich und stufte die von der V._______AG vorgenommenen Berechnungen als korrekt ein.

G.
Der mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2007 vom Instruktionsrichter des inzwischen zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgerichts einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- wurde von den Beschwerdeführern fristgemäss überwiesen (act. 31 und 32).

H.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, und mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 dessen Änderung und Erweiterung (act. 42 und 44). Bis heute ging kein Ausstandsbegehren ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt in casu nicht vor.

2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt vom 23. Februar 2006 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellt. Die Beschwerdeführer haben frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) Beschwerde erhoben.

3.
3.1 Die Liste der in der Beschwerde aufgeführten Beschwerdeführer umfasst 48 Namen. In Tat und Wahrheit sind es 47 verschiedene Beschwerdeführer, zumal die D._______ AG in Biel zweimal aufgeführt ist, nämlich unter der Nr. 6 und der Nr. 42.

3.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Beschwerdelegitimation einerseits der X._______ Sammelstiftung BVG als neue Vorsorgeeinrichtung, welche über 3000 Destinatäre übernommen hat, die per 1. Januar 2002 bzw. per 1. Januar 2004 von der Beschwerdegegnerin zu ihr übergetreten sind, und andererseits von 42 Arbeitgeberfirmen, welche ihre Anschlussverträge mit der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2001 bzw. per 31. Dezember 2003 aufgelöst und sich bei der X._______ Sammelstiftung BVG angeschlossen haben. Dabei macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass aufgrund von alt Art. 23 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG i. V. m. Art. 1 Abs. 1
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall.
1    Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall.
2    Es ist anwendbar auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt.
3    Es ist sinngemäss anwendbar auf Ruhegehaltsordnungen, nach denen die Versicherten im Vorsorgefall Anspruch auf Leistungen haben.
4    Es ist nicht anwendbar auf Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert wird, Anspruch auf Überbrückungsrenten bis zum Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.5
FZG nur den Versicherten im Freizügigkeitsfall ein Teilliquidationsanspruch in Form eines individuellen oder kollektiven Anspruchs auf freie Mittel zustehe. Eine allfällige Verfahrenslegitimation sage noch nichts aus über den materiellen Anspruch und den Beschwerdegrund gemäss Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG. Es sei insbesondere kein Verteilungsplan genehmigt worden, womit sich der vorliegende Fall von anderen gerichtlich bereits beurteilten Fällen unterscheide. Demgegenüber stützen sich sowohl die Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, um die Beschwerdelegitimation der neuen Vorsorgeeinrichtung und der von der Beschwerdegegnerin ausgetretenen Arbeitgeberfirmen im Rahmen von Teilliquidationen zu bestätigen.
3.2.1 Die vorliegend umstrittene Frage der Beschwerdelegitimation beurteilt sich nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (Bst. c). Diese Kriterien sollen die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Der Beschwerdeführer muss einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das relevante Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und braucht nicht mit jenem übereinzustimmen, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird. Es genügt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid "stärker als jedermann" betroffen ist und "in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache" steht; die Voraussetzungen der Beziehungsnähe und des schutzwürdigen Interesses hängen eng zusammen (vgl. Urteil des BGer 2C_658/2008 vom 18. März 2009 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2.2 Im vorliegenden Fall widerspricht die Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdelegitimation im Zusammenhang mit Teilliquidationen nur den Destinatären zuerkennen will, allerdings der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So hat das Bundesgericht in seinem Grundsatzentscheid 2A.185/1997 vom 11. Februar 1998, E. 2c (SZS 2001 S. 374 ff. und Pra 1998 n° 70 S. 435), an dessen Rechtsprechung es weiterhin ausdrücklich festhält (vgl. Urteil 2A.14/2006 vom 4. Mai 2006, E. 2.1), unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die übernehmende Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG legitimiert ist, eine Verfügung betreffend die Teilliquidation der abgebenden Vorsorgeeinrichtung anzufechten, zumal sie ein Interesse hat, die zu überführenden Mittel der übernommenen Versicherten zu kennen, da sie deren Ansprüche zu verwalten und eine ordnungsgemässe Buchführung vorzunehmen hat. Zudem kann die Höhe ihres Aktivvermögens für sie im Hinblick auf ihre Vermögensanlage und die Liquidität von Bedeutung sein. Die besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand ist damit gegeben; dabei spielt es keine Rolle, ob die freien Mittel, welche überführt werden, den individuellen Konten oder kollektiv den Konten der neuen Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben werden.
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nicht einzusehen, wieso diese besondere Beziehungsnähe der neuen Vorsorgeeinrichtung nur dann bestehen soll, wenn der Umfang der Verteilung freier Mittel im Rahmen eines erkannten Teilliquidationstatbestandes und eines aufgestellten Verteilungsplanes im Streite steht, und nicht auch, wenn das Vorhandensein freier Mittel selbst umstritten ist und die Aufsichtsbehörde den Tatbestand einer Teilliquidation verneint. Hinsichtlich des Interesses der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung ändert dies nichts.
3.2.3 Dasselbe gilt für die Arbeitgeberfirmen, die sich an die neue Vorsorgeeinrichtung angeschlossen haben und deren Arbeitnehmer die betroffenen Destinatäre sind. Als Arbeitgeber haben sie zwar nicht selber einen Anspruch auf Vorsorgeleistungen, wohl aber einen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Vorsorgeeinrichtung die ihr obliegenden Vorsorgepflichten gegenüber den bei ihr versicherten Arbeitnehmern korrekt wahrnimmt, was auch die Abwicklung der Rechtsfolgen im Falle der Kündigung des Anschlussvertrages mitumfasst. Dazu gehört auch, dass allenfalls, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, eine Teilliquidation durchgeführt und die entsprechenden freien Mittel den Arbeitnehmern mitgegeben werden. Der Arbeitgeber kann ein schutzwürdiges Interesse einerseits als Vertragspartei des Anschlussvertrages und andererseits auch aus seiner Pflicht, dem Arbeitnehmer über dessen Forderungsrechte gegen die Vorsorgeeinrichtung Aufschluss zu erteilen (vgl. Art. 331 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 331 - 1 Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
1    Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge149 oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeitgeber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen.
2    Werden die Zuwendungen des Arbeitgebers und allfällige Beiträge des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten für eine Kranken-, Unfall-, Lebens-, Invaliden- oder Todesfallversicherung bei einer der Versicherungsaufsicht unterstellten Unternehmung oder bei einer anerkannten Krankenkasse verwendet, so hat der Arbeitgeber die Übertragung gemäss vorstehendem Absatz nicht vorzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherungsträger zusteht.
3    Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.150
4    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung151 oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
5    Auf Verlangen der Zentralstelle 2. Säule ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr die Angaben zu liefern, die ihm vorliegen und die geeignet sind, die Berechtigten vergessener Guthaben oder die Einrichtungen, welche solche Guthaben führen, zu finden.152
OR), geltend machen (vgl. Urteil des BGer 2A.185/1997 vom 11. Februar 1998, E. 2d; vgl. auch Urteil des BGer 2A.160/2004 vom 9. Juni 2005).

3.3 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerdelegitimation aller 47 Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zu bejahen. Nachdem auch der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist damit auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.

4.
4.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).

4.2 Vorliegend beantragen die Beschwerdeführer nicht die Aufhebung der ganzen Verfügung, sondern nur der Dispositivziffer 1, wonach der Tatbestand der Teilliquidation der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt sei und die Mittel des Teuerungsfonds bei ihr zu verbleiben hätten, und der Dispositivziffer 3, womit die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführer um vorsorgliche Massnahmen abwies. Diese zwei im Streite liegenden Punkte bilden den Streitgegenstand und es ist somit nachfolgend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einerseits das Vorliegen des Tatbestands einer Teilliquidation verneint und andererseits das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgewiesen hat.

5.
5.1 Ausgangspunkt der angefochtenen Verfügung ist die Auflösung von Anschlussverträgen von Arbeitgeberfirmen mit der Beschwerdegegnerin im Zeitraum 2001 bis zum 31. Dezember 2003. Dieser Tatbestand fand vor dem Inkrafttreten der 1. BVG-Revision ihren Abschluss, so dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Februar 2006 für die Beurteilung der Frage der Teilliquidation mangels Übergangsbestimmungen zu Recht auf Art. 23
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung abgestützt hat (vgl. Urteil des BVGer C-2483/2006 vom 12. August 2009, E. 4.3), deren Anwendung die Parteien denn auch zu Recht nicht bestreiten. Gemäss alt Art. 23 Abs. 4
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt, wenn unter anderem ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin den Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung auflöst und diese Einrichtung nach der Auflösung weiterbesteht (Bst. c).

5.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass infolge Strukturbereinigung und Neuausrichtung der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2001 bis Ende 2003 eine stattliche Anzahl von Anschlussverträgen aufgelöst worden ist. Die gesetzliche Vermutung müsste somit eigentlich dazu führen, die Voraussetzungen für eine Teilliquidation, die gleichermassen für Sammelstiftungen gelten, als erfüllt zu betrachten (vgl. SVR 2001 BVG Nr. 6 E. 6).
5.2.1 Die Vorinstanz bejaht den Tatbestand der Teilliquidation bei Auflösung von Anschlussverträgen mit einer Sammelstiftung jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn zum einen keine gemeinschaftlichen freien Mittel bzw. keine gemeinschaftlichen Rückstellungen oder Wertschwankungsreserven vorhanden sind und zum andern, bei Vorhandensein solcher gemeinschaftlicher Mittel, wenn diese nicht zu verteilen sind (vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 100 Rz. 590).
5.2.2 Vorliegend geht die Vorinstanz davon aus, dass ein solcher Ausnahmefall zu beurteilen sei. Die umstrittenen Mittel im Teuerungsfonds seien zwar als gemeinschaftlich zu qualifizieren; da der Teuerungsfonds jedoch ein urkundlich ausgeschiedenes Sondervermögen bilde und im Reglement klar festgehalten werde, dass bei Auflösung des Anschlussvertrages keine Mittel aus dem Teuerungsfonds mitgegeben würden, seien diese auch nicht zu verteilen. Die Beschwerdeführer könnten sich dabei nicht auf die Unklarheitsregel und die Ungewöhnlichkeitsregel berufen. Vielmehr seien die berechtigten Erwartungen der Verbliebenen höher zu bewerten als diejenigen der Ausgetretenen, was sich eben aus dem Willen des Stifters, der klaren reglementarischen Bestimmungen und den übrigen Umständen ergebe, womit der Tatbestand der Teilliquidation trotz Auflösung von Anschlussverträgen ausnahmsweise nicht erfüllt sei.

5.3 In Zusammenhang mit der in Art. 23 Abs. 4 Bst. c
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) festgelegten gesetzlichen Vermutung, welche derjenigen in Art. 53b Abs. 1 Bst. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG entspricht, hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht in einem Entscheid vom 22. August 2008 (BVGE 2008/53) erwogen, dass diese bei der Auflösung eines Anschlussvertrages praktisch kaum umgestossen werden kann. Ist ein Anschlussvertrag aufgelöst worden, ist gemäss dem Gesetz ein Teilliquidationsverfahren zu eröffnen, und zwar auch bei Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen, die von der Vorschrift von alt Art. 23 Abs. 4
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG nicht auszunehmen sind. Bei der Beratung der weitgehend deckungsgleichen "Nachfolgebestimmung" Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG betreffend die Voraussetzungen für eine Teilliquidation hat der Gesetzgeber im Übrigen die Sammel- und die Gemeinschaftsstiftungen in dieser Beziehung bewusst mit den anderen Vorsorgeeinrichtungen gleichgestellt (vgl. Berichterstatter Jean Studer, Amtliches Bulletin der Bundesversammlung 2002 S 1049, Sitzung vom 28. November 2002, 1. BVG-Revision). Grössere Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen befinden sich denn auch sehr häufig in Teilliquidation, wobei die Berechnung der allfälligen Ansprüche des wegziehenden Vorsorgewerks bei Sammelstiftungen angesichts der getrennten Rechnungsführung leicht durchzuführen ist (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, N. 1151, S. 430 f.). Ob der Zweck einer Sammelstiftung nur darin bestehen kann, Teilliquidationen beim Ausscheiden eines angeschlossenen Arbeitgebers zu vermeiden, wie die Beschwerdegegnerin behauptet (vgl. Duplik S. 6), ist hier nicht von Bedeutung. Jedenfalls kann ein Stiftungsreglement das Gesetz weder eingrenzen noch umstossen (BVGE 2008/53 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob eine Teilliquidation allerdings in jedem Einzelfall effektiv auch durchzuführen oder das Verfahren mangels freier Mittel einzustellen ist, ist erst in einem weiteren Schritt zu ermitteln (BVGE 2008/53 E. 6.2.1).
Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Unrecht den Tatbestand einer Teilliquidation an sich verneint hat. In diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung aufzuheben.

6.
Der materielle Hauptstreitpunkt, der nun zu prüfen ist, ist die Frage des möglichen Vorhandenseins "versteckter" freier Mittel respektive von allfälligen Rückstellungen, die gegebenenfalls im Rahmen einer Teilliquidation zu verteilen sind. Während die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, der von der Beschwerdegegnerin geäufnete Teuerungsfonds sei überdotiert und umfasse auch für den Teuerungsausgleich nicht mehr benötigte, zu verteilende Finanzmittel, weshalb die Interessen des Abgangbestands angemessen zu berücksichtigen seien, vertreten die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass dieser Teuerungsfonds nicht zu verteilen sei, da er als urkundlich ausgeschiedenes Sondervermögen zweckgebunden sei. Es handle sich um gebundene Mittel, deren Umwandlung in freies Stiftungsvermögen gesetzeswidrig wäre.
Zwar kann erst eine Teilliquidationsbilanz darüber konkret Aufschluss geben, ob überhaupt und wenn ja wieviele freie Mittel vorhanden sind. Zu prüfen ist dennoch, ob im vorliegenden Fall der zweckgebundene Teuerungsfonds und allfällige andere Rückstellungen der Beschwerdegegnerin per se rechtlich absolut unantastbar sind, unabhängig der von den Beschwerdeführern behaupteten Überdotierung, oder ob eine allfällige, über die Risikoversicherung massiv hinausgehende Dotierung im Lichte der nachfolgend darzulegenden gesetzlichen Grundlagen, der Lehre und Rechtsprechung sowie der Reglemente der Beschwerdegegnerin doch dazu führen könnte, überschüssige Mittel entsprechend dem jedenfalls zu beachtenden Gleichbehandlungsgebot zu verteilen.

6.1 Der gesetzliche Ausgangspunkt für die Prüfung ist Art. 23
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung), wonach bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder ein kollektiver Anspruch auf freie Mittel besteht, welche aufgrund des Vermögens, das zu Veräusserungswerten einzusetzen ist, zu berechnen sind (Abs. 1 und 2).
Diese Bestimmung stellte eine Kodifizierung der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis dar, wonach eine Teilliquidation als erforderlich erachtet wurde, wenn wirtschaftliche Veränderungen beim Arbeitgeberbetrieb grössere Personalabgänge zur Folge hatten. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot sowie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hatte das Bundesgericht nämlich bereits vor Inkrafttreten des FZG und dessen Art. 23 in diesen Fällen eine Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung abgeleitet, das Stiftungsvermögen aufzuteilen und das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären mitzugeben, damit nicht wegen Personalfluktuationen einzelne Gruppen von Versicherten zulasten anderer profitieren. Aufgrund von Art. 23
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG ist somit jede Personalvorsorgeeinrichtung zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Destinatärsgruppen verpflichtet (welcher im Übrigen nun in Art. 53d Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG ausdrücklich festgehalten wird).

6.2 In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang klar festgehalten, dass dem sogenannten Fortbestandsinteresse der (teilweise) zu liquidierenden Vorsorgeeinrichtung, unter dessen Titel diese Reserven und Rückstellungen bilden kann, um die Vorsorge der verbleibenden Destinatäre im bisherigen Rahmen weiterzuführen, gegenüber den Gleichbehandlungsanliegen der Destinatäre des Abgangsbestandes kein Vorrang zukomme (BGE 131 II 514 E. 5). Dabei schliesst das Gleichbehandlungsgebot gemäss dieser Rechtsprechung aus, dass die Vorsorgeeinrichtung zugunsten des Fortbestands alle erdenklichen Reserven und Rückstellungen bildet, während sie dem Abgangsbestand neben der gesetzlichen oder reglementarischen Freizügigkeitsleistung bloss noch einen Teil des (gegebenenfalls verbleibenden) freien Stiftungsvermögen mitgibt. Ansonsten könnte nämlich auf diese Art und Weise ein grosser Teil des Vorsorgekapitals für den Fortbestand vereinnahmt werden, ungeachtet des Umstands, dass der Abgangsbestand möglicherweise nicht weniger als Ersterer zur Äufnung des Vermögens der Kasse beigetragen hat. Das Gleichbehandlungsgebot gewährt auch eine Beteiligung an den Reserven und Rückstellungen, soweit entsprechende anlage- und versicherungstechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (BGE 131 II 514 E. 6.2.). Dasselbe gilt für Wertschwankungsreserven, welche an jene Aktiven gebunden sind, für die sie gebildet wurden, sodass sie nur (aber immerhin) mitzuübertragen sind, wenn das entsprechende Aktivum auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wird (BGE 131 II 525 E. 6).

6.3 Neben der gesetzlichen Grundlage und der Rechtsprechung zur Thematik ist schliesslich die Doktrin insbesondere zum Gehalt und zur Auslegung von Stiftungsreglementen anzuführen. So hat etwa Thomas Geiser (in SZS 44/2000, S. 97 ff.) zu Recht festgehalten, dass im obligatorischen Bereich die Reglementsbestimmungen einer Stiftung nichtig sind, soweit sie gesetzlich vorgesehene Rechte der Destinatäre beschränken, jedoch allgemein in aller Regel nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung zu interpretieren sind.

7.
7.1 Vorliegend sieht die Stiftungsurkunde der Beschwerdegegnerin nebst dem Gemeinschaftsvermögen und dem Vermögen der einzelnen, ihr angeschlossenen Vorsorgekassen auch ein Sondervermögen für die Anpassung der Langzeitrenten an die Teuerung (sog. Teuerungsfonds) vor, welches durch Sonderbeiträge der Arbeitnehmer und der Unternehmen sowie durch Erträge geäufnet wird (vgl. Art. 7 und 10 der Stiftungsurkunde, act. B 14/1). Im Zusammenhang mit dem Austritt von Unternehmen präzisiert Art. 82 Ziffer 4 des Vorsorgereglements der Beschwerdegegnerin, dass der Anspruch der versicherten Personen auf das unter der jeweiligen Anschlussvereinbarung geäufnete oder allenfalls eingebrachte Vermögen beschränkt ist und die neue registrierte Vorsorgeeinrichtung keinen Anspruch auf Übertragung der geleisteten Teuerungsprämien hat.
7.2
7.2.1 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin legen Art. 82 Ziffer 4 des Vorsorgereglements so aus, dass beim Austritt eines Unternehmens nicht nur kein Anspruch auf Übertragung der - im Rahmen der Anschlussvereinbarung - geleisteten Teuerungsprämien besteht, sondern ganz generell auf Übertragung von allfälligen überschüssigen Mitteln aus dem - durch Sonderbeiträge der Arbeitnehmer und der Unternehmen sowie durch Erträge geäufneten - Sondervermögen, welches für die Anpassung der Langzeitrenten an die Teuerung vorgesehen ist. Wenn die Beschwerdegegnerin mit dem Begriff "Teuerungsprämien" den ganzen - auch mit anderen Mitteln geäufneten - Teuerungsfonds mitumfassen will, dann mag dies ihr Wille anlässlich der Redaktion des Vorsorgereglements gewesen sein, sofern ihr dies zu jenem Zeitpunkt überhaupt bewusst gewesen war. Einen Anhaltspunkt für diese Auslegung der Willenserklärung könnte der erste Satz der besagten Reglementsbestimmung geben, wonach der Anspruch der versicherten Personen auf das unter der jeweiligen Anschlussvereinbarung geäufnete oder allenfalls eingebrachte Vermögen beschränkt sei, und der Ausschluss des Anspruchs auf Teuerungsprämien mit dem Wort "insbesondere" eingeleitet wird.
7.2.2 Demgegenüber ist den Beschwerdeführern beizupflichten, dass sich Art. 82 Ziffer 4 des Reglements mit guten Gründen auch anders auslegen lässt, nämlich dass sich der Ausschluss des Anspruchs von austretenden versicherten Personen allein auf die eingezahlten Teuerungsprämien beschränkt und nicht auf alle erdenklichen Finanzmittel, dank welchen der Teuerungsfonds (oder andere Reservefonds) geäufnet werden konnte, und welche - im Sinne von alt Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG sowie der Richtlinien des BSV vom 19. Oktober 1992 über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen (auf welche Art. 56 Ziffer 5 des Vorsorgereglements der Beschwerdegegnerin ausdrücklich verweist) - unter Umständen freie Mittel darstellen könnten. Jedenfalls ergibt sich aus dem hier anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Geiser a.a.O), dass der Adressat des Vorsorgereglements die Willenserklärung der Beschwerdegegnerin so verstehen durfte, dass die allfällige Mitgabe von Mitteln aus dem Teuerungsfonds, soweit es sich tatsächlich um freie Mittel handelt, nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Übrigen zur Differenzierung zwischen Teuerungsprämien und anderen Mitteln im Teuerungsfonds nicht ausdrücklich geäussert.

7.3 Zweck des Sondervermögens ist wie gesagt die Anpassung der Langzeitrenten an die Teuerung. Soweit die im Teuerungsfonds geäufneten Mittel zur Erfüllung dieses Zwecks effektiv benötigt werden - selbstverständlich inklusive einer genügenden Reservemarge angesichts des inhärenten, nicht leicht abzuschätzenden Risikos - ist dieses Vermögen nicht anzutasten.
Es stellt sich aber im vorliegenden Fall die Frage, inwiefern Mittel aus diesem Fonds für andere Zwecke, etwa im Zusammenhang mit der in der Expertise der LCP Libera AG an mehreren Stellen (vgl. act. 11 BSV, Ziffer 2.3, 4.1, 4.2 und 5) erwähnten Finanzierung des BVG-Mindestumwandlungssatzes verwendet wurden oder werden sollen. Das von den Beschwerdeführern ins Recht gelegte Privatgutachten der Swisscanto vom 8. Januar 2007 (vgl. act. 30A/20) weist denn auch zu Recht auf diese Problematik hin. Angesichts des klar definierten Zwecks des Teuerungsfonds müssten die für die Anpassung der Langzeitrenten an die Teuerung (inklusive angemessene Reserve) nicht verwendeten Mittel jedenfalls von diesem Sondervermögen ausgeschieden werden und - gestützt auf die oben erwähnte Rechtsprechung zur Teilliquidation (BGE 131 II 514 E. 5 und 6.2) - unter dem Titel eines versicherungstechnischen Risikos, das die übernehmende Vorsorgeeinrichtung übernommen hat, oder gegebenenfalls als freie Mittel, der Letztgenannten übertragen werden. Es geht jedenfalls nicht an, den Teuerungsfonds für jedwelche, nachträglich definierte Rückstellungszwecke zu verwenden und die aus dem Gleichbehandlungsgebot abgeleiteten, allfälligen Ansprüche der von der neuen Vorsorgeeinrichtung übernommenen Destinatäre zu beschneiden.

7.4 Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall ein Teilliquidationsverfahren zu eröffnen ist und die entsprechenden Bilanzen zu erstellen sind, um die allfälligen, auf die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragenden Anteile an Rückstellungen und an freien Mitteln insbesondere aus dem Teuerungsfonds zu ermitteln. Ergeben sich keine entsprechenden Mittel, wird konsequenterweise im Anschluss daran auch keine Teilliquidation durchzuführen sein.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, den Beschwerdeführern die beantragte, umfassende Akteneinsicht zu gewähren, zumal zunächst die Teilliquidationsbilanzen zu erstellen sind. Dies führt zur Abweisung dieses Antrages.

9.
Was schliesslich den Antrag der Beschwerdeführer anbelangt, es sei Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben - womit die Vorinstanz das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung des Vermögenssubstrats abgewiesen hat -, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag, zumindest sinngemäss, mit der Replik zurückgezogen worden bzw. gegenstandslos geworden ist (vgl. act. 30, Ziffer 37 f.); die Beschwerdeführer führten nämlich dort aus, die Vorinstanz habe bereits mit Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung - womit die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, die Auflösung des Teuerungsfonds einzustellen - dem Antrag weitestgehend entsprochen. Eine Begründung für die auch nur teilweise Aufrechterhaltung dieses Antrags fehlt vollständig, womit der Antrag um vorsorgliche Massnahmen, soweit er überhaupt aufrechterhalten wurde und darauf einzutreten wäre, mangels nachgewiesenem Interesse abzuweisen ist.

10.
Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als festgestellt wird, dass der Tatbestand der Teilliquidation der Beschwerdegegnerin erfüllt ist. Die Sache geht somit an die Vorinstanz zurück, damit sie die Beschwerdegegnerin anweise, ein Teilliquidationsverfahren einzuleiten (vgl. E. 7.4). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. E. 8, 9).

11.

11.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG zur Folge, dass die in den Hauptpunkten unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig wird. Der unterliegenden Vorinstanz können demgegenüber keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.-- festgelegt. Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.

11.2 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben, dem Verfahrensausgang entsprechend, laut Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung. Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- inkl. Mehrwertsteuer als angemessen. Gemäss Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Entschädigung der Vorinstanz auferlegt werden, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt (vgl. Art. 64 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG), so dass ihr die Parteientschädigung aufzuerlegen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als festgestellt wird, dass der Tatbestand der Teilliquidation der Beschwerdegegnerin erfüllt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Sache geht an die Vorinstanz zurück, damit sie im Sinne der Erwägung 10 vorgehe.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- wird ihnen zurückerstattet.

5.
Den Beschwerdeführern wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- inkl. MWSt zugesprochen .

6.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alberto Meuli Jean-Marc Wichser

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-2399/2006
Date : 06. Oktober 2009
Published : 29. Oktober 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Teilliquidation der Sammelstiftung BVG Swiss Life


Legislation register
BGG: 42  82
BSV: 7  10  56  82
BVG: 23  53b  53d  74
FZG: 1  23
OR: 331
VGG: 31  32  33
VGKE: 7  14
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
BGE-register
119-IB-33 • 131-II-514 • 131-II-525 • 133-II-249
Weitere Urteile ab 2000
2A.14/2006 • 2A.160/2004 • 2A.185/1997 • 2C_658/2008 • B_2/14
Keyword index
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BVGE
2008/53
BVGer
C-2399/2006 • C-2483/2006
SZS
2001 S.374