Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-5117/2006/ame
{T 0/2}

Urteil vom 6. August 2008

Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.

Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),
Gesuchstellerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 22. Juni 2006 /
N_______.

Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin suchte am 27. Januar 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005: BFM) fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigeschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als durchführbar. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. Juni 2006 ab.
B.
Mit Eingabe vom 18. August 2006 reichte die Gesuchstellerin bei der ARK mehrere Dokumente ein und ersuchte um revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 22. Juni 2006. Namentlich beantragte sie, es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen, eventualitier sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes einzubeziehen, falls diese festgestellt werden sollte. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Gesuchstellerin um Sistierung der Wegweisungsmassnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
C.
Mit Schreiben vom 21. August 2006 reichte die Gesuchstellerin eine Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwaltung B._______ vom 21. August 2006 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2006 setzte der zuständige Instruktionsrichter der ARK im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid über das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung aus.
E.
Am 20. Oktober 2006 ging bei der ARK eine Kopie des Schreibens der Gesuchstellerin an das BFM vom 16. Oktober 2006 ein. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 reichte die Gesuchstellerin eine Vielzahl von Dokumenten (Kopien) betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2008 zeigte der neue Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme in vorliegender Angelegenheit an. In der Sache machte er im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin verfüge in Colombo über keinerlei Beziehungsnetz, weshalb gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 i.S. E-2775/2007 (zwischenzeitlich publiziert unter BVGE 2008/2) die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, BVGE 2007/21 E. 3).
1.2 Gemäss Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die entsprechenden Art. 66 ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f., BVGE 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Nach Art. 47
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG; vgl. auch Art. 46
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG).
2.
2.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind strenge Anforderungen zu stellen. Aus der Rechtsschrift muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, weshalb die Voraussetzungen erfüllt sind, um gerade diesen Rechtsmittelgrund anzurufen. Im Revisionsgesuch ist deshalb anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen und welche Änderung des früheren Entscheides beantragt wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet und hinreichend begründet (vgl Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.). Mit einem Revisionsgesuch können nur ganz bestimmte Rügen angebracht werden; die in Art. 66 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG).
2.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
2.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten revisionsweise geltend gemachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheides (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 99; Kölz/Häner, a.a.O., S. 260, Rn. 740; Gygi, a.a.O., S. 262; BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 106; Kölz/Häner, a.a.O., S. 260, Rn. 740), mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M., 1996, S. 273, Rn. 1431).
2.4 Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und erheblich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 102; Kölz/Häner, a.a.O., S. 260, Rn. 741), respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (Rhinow/Koller/Kiss-Peter, a.a.O., S. 273, Rn. 1431). Hingegen ist es - im Gegensatz zu den geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199).
2.5 Gemäss Art. 66 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG ist ein Revisionsgesuch abzuweisen, wenn die Partei die Revisionsgründe bereits im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. Sowohl neue Tatsachen als auch neue Beweismittel bilden gemäss dieser Bestimmung somit nur dann einen Revisionsgrund, wenn der Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat.
2.6 Eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG gebietet gemäss Praxis die Revision eines rechtskräftigen Urteils trotz an sich verspätet geltend gemachter Vorbringen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK [EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 insbes. 7g S. 83 ff.]). Dabei genügt es nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30] respektive Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) lediglich behauptet: Er muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen, wobei allerdings der herabgesetzte Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 66 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von (neuen) Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid, und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geführt hätten (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.).
3.
3.1 Als neue Beweismittel reichte die Gesuchstellerin am 18. August 2006 ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______ (Schweiz) vom 29. April 2006, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______(Schweiz) vom 2. August 2006 und eine ärztliche Einschätzung von Dr. E._______(F._______, Sri Lanka) vom 15. August 2006, bezüglich der Erhältlichkeit der Medikamente in Sri Lanka, den Fax einer Apotheke in F._______ vom 17. August 2006, eine Kopie des Schweizer Passes der Tochter G._______ und eine Kopie des deutschen Passes des Sohnes H._______ sowie mehrere Internetausdrucke zu den Akten. In der Revisionseingabe wird dazu ausgeführt, die Gesuchstellerin leide an (...) und (...), die sie im Mai (...) erlitten habe. Zur Behandlung der (...) sei sie auf die Medikamente (...) und (...) angewiesen. Gegen (...) nehme sie (...) ein. Zu den Medikamentenkosten hinzu würden noch die Kosten (Utensilien) für (...) kommen. Die Gesamtkosten würden sich monatlich auf über Fr. 300.- belaufen, wovon alleine die Medikamente Fr. 267.- ausmachen würden. Die Gesuchstellerin sei nicht in der Lage, diese Kosten zu finanzieren, da sie kein eigenes Einkommen habe. Ferner seien die erforderlichen Medikamente im Norden Sri Lankas nur schwer erhältlich und träfen oft nicht rechtzeitig ein. Schliesslich verfüge die Gesuchstellerin in Sri Lanka über kein soziales Netz und die angespannte Lage in ihrem Heimatstaat beunruhige sie. Auch bei einer Rückkehr mit ihrem Sohn zusammen mit seiner Ehefrau vermöge dieser nicht für die Krankheitskosten aufzukommen.
3.2 Mittels des ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. C._______ vom 29. April 2006 belegt die Gesuchstellerin, dass sie an einer chronischen Erkrankung leidet und deshalb der dauernden ärztlichen Betreuung sowie Medikation bedarf.

Zunächst ist festzustellen, dass das genannte Zeugnis aus der Zeit des ordentlichen Beschwerdeverfahrens stammt (Urteil der ARK vom 22. Juni 2006), mithin damals hätte eingereicht werden müssen, und die Einreichung im Revisionsverfahren deshalb als verspätet zu qualifizieren ist. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass es der Gesuchstellerin nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, dieses Dokument bereits während des Beschwerdeverfahrens einzureichen. Diesbezüglich werden denn auch in der Revisionseingabe keine entschuldbaren Gründe angegeben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht während des ordentlichen Verfahrens obliegt, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und beizubringen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis ist somit die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen. Verspätete Beweismittel sind dann zu berücksichtigen, wenn durch sie zumindest die Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges schlüssig nachgewiesen werden kann. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK]). Sowohl das BFF wie auch die ARK haben zutreffend und rechtskräftig festgestellt, dass (...) und (...) in Sri Lanka behandelbar und die entsprechenden Medikamente erhältlich sind (vgl. Entscheid des BFF vom 17. Dezember 2003, Ziff. 2; Urteil der ARK vom 22. Juni 2006, E. 6.2.2), womit eine Gefährdung von Leib und Leben ausser Betracht fällt. Die Erkrankung und die die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer ärztlichen Betreuung und Medikamenteneinnahme sind revisionsrechtlich schon deshalb unbeachtlich, weil durch sie kein völkerrechtliches Vollzugshindernis begründet wird (vgl. Ausführungen unter E. 2.6; EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.).
3.3 Im ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______vom 2. August 2006 werden bei der Beschwerdeführerin (...), (...) sowie ein Status nach (...) ([...] von Juni [...]) diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung bei regelmässigen ärztlichen Kontrollen als notwendig erachtet. Im Schreiben des srilankischen Arztes vom 15. August 2006 wird weiter ausgeführt, im Norden des Landes seien die erforderlichen Medikamente nur schwer erhältlich.

Bezüglich dieser nach Ergehen des Urteils der ARK datierenden Dokumente ist festzuhalten, dass die medizinischen Probleme als zu beweisende Tatsachen mit Ausnahme der in der Schweiz erlittenen (...) bereits im Heimatland der Gesuchstellerin bestanden haben, von dieser im ordentlichen Verfahren auch geltend gemacht und sowohl vom BFF als auch von der ARK gewürdigt wurden (vgl. Verfügung des BFF vom 17.12.2003, Ziff. 2; Urteil der ARK vom 22. Juni 2006, E. 6.2.2). Dabei haben sowohl die Vorinstanz wie auch die Beschwerdeinstanz insbesondere dargelegt, dass (...) und (...) in Sri Lanka behandelbar, die erforderlichen Medikamente erhältlich und der Familie des Sohnes gewisse Betreuungs- und Kontrollfunktionen hinsichtlich allfälliger Arztbesuche sowie regelmässiger Medikamenteneinnahme zumutbar seien, weshalb der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar sei. Bei der knapp (...) Jahre zurückliegenden (...) ist der Heilungsprozess offensichtlich abgeschlossen. In der Revisionsschrift wird denn auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht, die Gesuchstellerin führt lediglich aus, dass sie bei einer zukünftigen und hypothetischen Verletzung von der Art (...) auf ein soziales Netz angewiesen wäre. Mit den zwei genannten Arztberichten werden somit keine unbewiesen gebliebene Tatsachen belegt, weshalb sie sich als revisionsrechtlich unerheblich erweisen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Gesuchstellerin haben auch für die daraus erwachsenden Behandlungskosten zu gelten. So ist bezüglich der eingereichten Kostenzusammenstellung einer srilankischen Apotheke vom 15. August 2006, aus welcher die monatlichen Kosten für die benötigten Medikamente und Utensilien ersichtlich sind, festzustellen, dass die entsprechenden Kosten der Gesuchstellerin bereits im Zeitpunkt der Einreise und damit auch während des ganzen Asylverfahrens bekannt waren, leidet sie doch gemäss eigenen Angaben seit 1994 an (...) und (...) und wurde diesbezüglich auch bereits in ihrem Heimatstaat behandelt. Insoweit wird auch mit diesem Dokument keine unbewiesen gebliebene Tatsache belegt. Unabhängig davon ist festzustellen, dass es der Gesuchstellerin möglich und zumutbar gewesen wäre, dieses Dokument bereits im ordentlichen Verfahren einzureichen, zumal schon aus der vorinstanzlichen Verfügung klar und eindeutig hervorging, dass der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet wurde, mithin von der Behandelbarkeit der Erkrankung und der Erhältlichkeit der benötigten Medikamente ausgegangen wurde.
3.4 Mit den weiteren eingereichten Dokumenten (Passkopien ihrer Kinder, Internetausdruck vom 15. August 2006 sowie Dokumentation "Civilians" vom 31. Mail 2006) werden offensichtlich keine Revisionsgründe dargetan. Soweit die Gesuchstellerin damit und mit den entsprechenden Ausführungen im Revisionsgesuch ihr fehlendes Einverständnis mit dem ergangenen Beschwerdeurteil dartut, ist darauf hinzuweisen, dass dies die rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen, mithin eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt betrifft und keinen Revisionsgrund darstellt.
3.5 Als neue und erhebliche Tatsachen führte die Gesuchstellerin zunächst die Einreichung eines Revisionsgesuchs durch ihren Sohn I._______ auf. Die Gesuchstellerin machte sinngemäss geltend, dass es ihr in Sri Lanka gänzlich an einem sozialen Beziehungsnetz mangle, befinde sich doch der Sohn mit seiner Familie in der Schweiz.

Im Umstand, dass der Sohn und dessen Familie ein Revisionsgesuch gestellt haben, ist indessen keine neue Tatsache im Sinne des Revisionsrechts zu erblicken. Im Übrigen wird das den Sohn und dessen Familie betreffende, Revisionsgesuch (Dossier-Nr. E-5063/2006) mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.

Als weitere neue Tatsache wird in der Revisionsschrift sodann die Situation in Sri Lanka genannt. Auch der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin hat sich mit Eingabe vom 4. Juli 2008 hierzu geäussert und - Bezug nehmend auf den Entscheid BVGE 2008/2 - beantragt, mangels eines Beziehungsnetzes der Gesuchstellerin in Colombo sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges einer Wegweisung dorthin festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

In der Tat hat das Bundesverwaltungsgericht im angerufenen Entscheid festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug in die Distrikte der Nord- und Ostprovinz Sri Lankas angesichts der dort herrschenden Lage grundsätzlich unzumutbar sei. Weiter wurde die Praxis der vergangenen Jahre, wo man stets vom Vorliegen einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller im Grossraum Colombo ausgegangen war (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5), differenziert. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, könne nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Könnten die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation nicht als gesichert angenommen werden, sei der Wegweisungsvollzug daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Damit stellt sich vorliegendenfalls die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die Gesuchstellerin. Indessen sind neu eintretende Tatsachen wie vorliegend die veränderte Sicherheitslage in der Herkunftsregion revisionsrechtlich ebenso irrelevant wie deren rechtliche Würdigung. Das Vorbringen des Rechtsvertreters ist jedoch durch das zuständige BFM unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung zu prüfen.
3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan wird. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 22. Juni 2006 ist demzufolge abzuweisen.
3.7 Die Akten sind zur Prüfung von Wiedererwägungsgründen im Sinne einer wesentlich veränderten Sachlage an das BFM zu überweisen. Der Wegweisungsvollzug bleibt bis zum Erlass einer entsprechenden Verfügung des BFM ausgesetzt.
4.
4.1 Die Gesuchstellerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
VwVG i.V. mit Art. 68 Abs. 2
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
VwVG kann die Revisionsinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das vorliegende Revisionsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Art. 68 Abs. 2
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
i.V.m. Art. 63 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.-, werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Akten werden zur Beurteilung als Wiedererwägungsgesuch im Sinne der Erwägung 3.5 an das BFM überwiesen. Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zum Erlass einer entsprechenden Verfügung ausgesetzt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- den (...) ad (...) (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5117/2006
Date : 06. August 2008
Published : 15. August 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 3  5  8  105
AuG: 83
EMRK: 3
VGG: 37  45  46  47
VwVG: 63  65  66  67  68
BGE-register
108-V-170
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1995 • [noenglish] • [noenglish] • addiction • adult • appeals committee • asylum law • asylum procedure • child • clerk • condition • convention relating to the status of refugees • cooperation obligation • copy • costs of the proceedings • court and administration exercise • day • decision • departure • doctor • document • documentation • drawee • due process of law • echr • effect • enclosure • entry • evaluation • evidence • extraordinary legal remedies • family • federal administrational court • federal court • federal law on administrational proceedings • file • fixed day • form and content • ground of appeal • ground of appeal • hamlet • home country • hopelessness • inscription • judicature without remuneration • labeling • lawyer • legal representation • life • lower instance • meadow • medical expenses • medical report • month • need • new evidence • paying-in form • petitioner • pharmacy • physical condition • position • preliminary acceptance • president • presumption • provisional measure • question • request to an authority • simplified proof • sri lanka • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • swiss citizenship • third party country • time limit • treatment costs
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2008/2 • 2007/21 • 2007/11
BVGer
E-2775/2007 • E-5063/2006 • E-5117/2006
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1994/27 S.199 • 1995/9 S.7 • 1995/9 S.89 • 2006/6