Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4494/2014

Urteil vom 6. Juli 2017

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter François Badoud, Richterin Muriel Beck Kadima,

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

A._______, geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM

vormals Bundesamt für Migration; BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen ersten Angaben zufolge seinen Heimatstaat Syrien am 23. März 2011 und reiste über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 29. März 2011 in die Schweiz ein, wo er am 31. März 2011 ein Asylgesuch stellte. Am 7. April 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]).

Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei ethnischer Kurde und stamme aus (...) (Provinz Al Hassaka) wo er von Geburt bis zum 11. Februar 2011 gelebt habe. Seine Familie besitze ein Geschäft in B._______, wo er zeitweise gearbeitet habe. Seine Lehre als (...) habe er in C._______ gemacht. Er habe einen legal und persönlich erworbenen Reisepass besessen, den er dem Schlepper in Damaskus habe abgeben müssen. Seine Identitätskarte befinde sich beim Bruder in B._______.

Am 15. März 2004 sei er im Rahmen einer Kundgebung im Zusammenhang mit den Unruhen in Kamishli in D._______ festgenommen und 15 Tage lang im dortigen Gefängnis (...) festgehalten worden. Im Jahr 2009 sei er während seines Militärdienstes drei Monate lang festgenommen worden, nachdem er mit einem Offizier gestritten habe.

Er habe in Syrien Probleme gehabt, weil er Sympathisant der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) gewesen sei. Er habe zusammen mit rund zehn weiteren Personen im Februar 2011, inspiriert von den Demonstrationen in Tunesien und Ägypten, eine friedliche Demonstration organisieren wollen, um mehr Rechte für die Kurden in Syrien zu verlangen. Sein Freund E._______ sei am 9. Februar 2011 festgenommen und von den Behörden misshandelt worden. Dabei habe dieser den Behörden die Namen des Beschwerdeführers und der Mitorganisatoren der Kundgebung preisgegeben. Danach seien "Amen-Dawla"- und Polizeileute ins Dorf des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach ihm gefragt. Er sei am 11. Februar 2011 von seiner Schwester telefonisch darüber informiert worden. Aus Angst sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich in B._______ beim Schwiegervater seines Bruders F._______ versteckt. Am 11. Februar 2011 sei er nach G._______ und anschliessend nach Damaskus gegangen. Von Damaskus aus habe er dann Syrien verlassen.

B.
Am 7. April 2011 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass er sich gemäss EURODAC-Treffer vom 13. März 2011 im Flughafen Madrid in Spanien aufgehalten haben müsse und daher Spanien eventuell für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei.

Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, er sei von der Türkei aus per Flugzeug nach Spanien gereist, wo er sich während rund einer Woche im Flughafengefängnis aufgehalten habe. In Spanien habe er kein Asyl beantragt; dort seien ihm nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Im Rahmen derselben Befragung gab er zu Protokoll, die spanischen Behörden hätten sein Asylgesuch abgelehnt. Er sei von Spanien aus in die Türkei zurückgeschafft worden. Er sei anschliessend mit einem gefälschten Visum in seinem echten Reisepass in die Schweiz eingereist.

C.
Am 2. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde und das Dublin-Verfahren beendet sei.

D.
Am 16. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten (vgl. A29; insgesamt sieben einzeln beschriftete Couverts mit Fotoaufnahmen betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an mehreren Kundgebungen in der Schweiz, ein Flugblatt, ein Diplom mit Übersetzung, ausgestellt in C._______ und datiert vom 29. November 2007, eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD vom 25. Mai 2011).

E.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 zeigte der Rechtsvertreter dem BFM seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an.

F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel inkl. Inhaltsangaben nach:

- Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers anlässlich der Demonstration vom 20. Januar 2012 ("[...]"), 8. Februar 2012, 11. Februar 2012 und 12. März 2012 in (...);

- drei Flugblätter, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Demonstration vom 20. Januar 2012, 8. Februar 2012 und 12. März 2012 verteilt habe;

- Internetauszüge aus (...) betreffend Kundgebungen vom 8. Februar 2012 und 12. März 2012 in (...), auf welchem der Beschwerdeführer abgebildet sei;

- Filme auf www.youtube.com betreffend Demonstration vom 12. März 2012, auf welchen der Beschwerdeführer klar erkennbar abgebildet werde;

- Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers mit [einem politischen Kadermitglied] am 1. April 2012 in (...) betreffend Gedenkfeier für Märtyrer;

- Internetauszüge auf der Website (...) anlässlich der Veranstaltung vom 1. April 2012 in (...) mit Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers;

- Internetauszug betreffend Aktion der Amnesty International vom 11. Februar 2012 in (...) sowie Zeitungsartikel aus "20Minuten" dazu;

- Internetauszüge von Google-Suchen auf Arabisch und Deutsch betreffend "[...]" sowie Internetartikel aus Belgien dazu;

- Aktuelle Internetauszüge betreffend das Facebook-Profil des Beschwerdeführers (35 Seiten) und "Freundes-Liste" dazu (8 Seiten) vom 22. Mai 2012.

G.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 12. Juni, 9. August, 21. August und 15. Oktober 2012 (A25, A26, A27 und A28) wurden weitere Beweismittel nachgereicht:

- Internetauszüge betreffend Facebook-Profil des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2012 (166 Seiten);

- Fotos betreffend Teilnahme des Beschwerdeführers am Protestmarsch gegen den Lausanner Vertrag am 22. Juli 2012 in (...);

- Internetauszug (...) betreffend Demonstration vom 22. Juli 2012 mit Aufnahme des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2012;

- ein vom Beschwerdeführer an der Kundgebung vom 22. Juli 2012 verteiltes Flugblatt;

- Internetauszug aus (...) betreffend Veranstaltung der PYD vom 5. August 2012 in der Schweiz sowie Fotoaufnahmen dazu;

- Internetauszug betreffend Facebook-Profil des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2012 (11 Seiten).

H.
Mit Eingaben vom 1. November und 4. Dezember 2012 wurden weitere Dokumente betreffend exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz eingereicht (Flugblätter, Farbfotos, Zeitungsartikel zur Lage in Syrien, Internetartikel inkl. Übersetzung sowie Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers Stand 25. November 2012). Dazu wurde ergänzend vorgetragen, es sei in Syrien zu heftigen Kämpfen zwischen Kurden und der Freien Syrischen Armee gekommen, welche auch zu Kundgebungen in der Schweiz geführt hätten.

Diese Eingaben inkl. Beilagen wurden unpaginiert und nicht im Aktenverzeichnis eingetragen im Dossier abgelegt.

I.
Am 21. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der PYD, Sektion in Europa, datiert vom 19. August 2012 sowie ein Bestätigungsschreiben der [kurdische Vereinigung], vom 18. November 2012, nach.

Auch diese Eingaben inkl. Beilagen wurden unpaginiert und nicht im Aktenverzeichnis eingetragen im Dossier abgelegt.

J.
Mit Eingaben vom 28. Januar 2013, 13. Februar 2013, 25. Februar 2013, 8. April 2013, 1. Juli 2013, 11. Juli 2013, 27. August 2013, 4. September 2013, 13. September 2013, 28. Oktober 2013, 31. Januar 2014, 10. März 2014, 7. April 2014, 4. Juni 2014 und 16. Juni 2014 wurden weitere Beweismittel nachgereicht (aktualisierte Ausdrucke des Facebook-Profils des Beschwerdeführers, Fotos, Flugblätter, Internetartikel, Ausdrucke aus Berichten und Filme, die auf www.youtube.com veröffentlicht worden seien, Ausdrucke des Facebook-Profils der "[Gruppe]", Bestätigungsschreiben der "[Gruppe]" vom 24. Mai 2014, Aufrufe zur Teilnahme an Kundgebungen, undatiertes Schreiben der [kurdische Vereinigung], CD-Rom mit Film betreffend Bericht auf Orient-TV). Unter anderem wurde in den Eingaben in Ergänzung des aktenkundigen Sachverhalts geltend gemacht, der Vater des Beschwerdeführers sei im Juni 2013 verstorben; der Bruder H._______ sei schwer erkrankt.

Auch diese Eingaben inkl. Beilagen wurden unpaginiert und nicht im Aktenverzeichnis eingetragen im Dossier abgelegt.

K.
Am 30. Juni 2014 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen durch das BFM statt (A32).

Ergänzend brachte der Beschwerdeführer dabei vor, er habe bei der Erstbefragung seinen Reiseweg aus Angst, auch aus der Schweiz in die Türkei zurückgeschoben zu werden wie zuvor von Spanien aus, nicht korrekt geschildert. Er sei am 17. Februar 2011 aus Syrien ausgereist. Er habe mit zehn Freunden am 10. Februar 2011 für die Rechte der Kurden in Syrien demonstrieren wollen. Am 9. Februar 2011 sei sein Freund E._______ von der Regierung inhaftiert worden. Es sei dann bekannt geworden, dass dieser Freund während seiner Haft misshandelt worden sei und den Namen des Beschwerdeführers und der weiteren Freunde verraten habe. Am 11. Februar 2011 seien etwa acht Angehörige der Polizei und des Nachrichtendienstes zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn dort gesucht. Weil der Beschwerdeführer nicht angetroffen worden sei, sei sein Bruder I._______ mitgenommen, geschlagen und dann wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe sich ab dem 9. Februar 2011 bei den Schwiegereltern seines Bruders in B._______ versteckt; am 11. Februar 2011 sei er nach G._______ gegangen. Er habe ab 2007 an vielen Sitzungen und Kundgebungen der PYD teilgenommen und habe für sie Flugblätter verteilt, sei aber nicht Mitglied der Organisation gewesen. Viele dieser Sitzungen hätten beim Beschwerdeführer zu Hause stattgefunden. Seine Familie sei schon lange mit der PKK verbunden, sein Bruder sei Guerilla der PKK. Bei seiner Festnahme vom 12. März 2004 sei der Beschwerdeführer frühmorgens zu Hause gesucht und festgenommen worden. Beim Ableisten des Militärdienstes sei er von seinem Leutnant als Kurde beleidigt worden. Er habe eine dreimonatige Strafe bekommen.

L.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2014, eröffnet am 10. Juli 2014, stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben und eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet.

Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht zu genügen.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Personengruppe, welche die Demonstration im Februar 2011 habe vorbereiten wollen, seien nicht hinreichend konkret ausgefallen. Zudem habe er weder Angaben bezüglich eines allfälligen weiteren behördlichen Vorgehens gegen die verhaftete Person noch bezüglich deren weiteren Verbleibs machen können. Er habe an der BzP angegeben, Sympathisant der PYD gewesen zu sein. An der Anhörung habe er demgegenüber geltend gemacht, an vielen Sitzungen teilgenommen zu haben, die bei ihm zu Hause abgehalten worden seien. Zudem habe er Flugblätter verteilt und sei verantwortlich gewesen für die Organisation der Demonstration im Februar 2011. Diese Aussagen seien nicht miteinander vereinbar und würden daher nicht geglaubt.

Zudem habe er die an der Anhörung geltend gemachte Festnahme seines Bruders in der BzP nicht erwähnt, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu qualifizieren sei. Auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Behörden widerspreche der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Behörden weitere Schritte gegen ihn ergriffen hätten, nachdem er zu Hause gesucht und dort nicht aufgefunden worden sei. Entsprechende Schritte seien jedoch gemäss Aktenlage ausgeblieben. Die vorgetragene Festnahme im Jahr 2004 und Inhaftierung während des Militärdienstes im Jahr 2009 seien als zu wenig intensiv zu betrachten, insbesondere weil in zeitlicher und sachlicher Hinsicht der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht gegeben sei.

Der Beschwerdeführer weise nicht das Profil auf, welches erwarten lasse, dass er das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte. Die in Syrien geltend gemachten politischen Aktivitäten und die in diesem Zusammenhang vorgebrachte behördliche Suche seien nicht glaubhaft dargetan worden. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden als Aktivist bekannt sei. Den zahlreich eingereichten Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass er in der Schweiz eine führende Rolle als politischer Aktivist versehen habe, vielmehr sei er als Mitläufer erkennbar. Es sei auch den syrischen Behörden bekannt, dass zahlreiche sich in Westeuropa aufhaltende Personen aus Syrien, die dort keinerlei politisches Engagement gezeigt hätten, sich exilpolitisch betätigen würden. Die syrischen Behörden würden zwischen derartigen vordergründigen Tätigkeiten und einem echten politischen Engagement zu unterscheiden wissen. Die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers könnten praxisgemäss keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG begründen. Schliesslich sei auf die riesige Datenmenge im Internet zu verweisen, die eine umfassende Überwachung seitens der syrischen Behörden als ausgesprochen unwahrscheinlich erscheinen und vielmehr erwarten lasse, dass sich diese auf Personen beschränke, die - anders als der Beschwerdeführer - ein für den Staat als politisch gefährlich eingestuftes Profil aufwiesen, wozu auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts von 2009 und 2011 verwiesen werde.

M.
Am 10. Juli 2014 ersuchte der Rechtsvertreter um Akteneinsicht, insbesondere in den "VA-Antrag", und um Zustellung einer schriftlichen Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

N.
Mit Begleitschreiben vom 17. Juli 2014 wurden dem Rechtsvertreter eine Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt und ihm Einsicht in die verfahrenswesentlichen Akten gewährt. Gleichzeitig wurde festhalten, in die mit "A" (überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung) und "B" (interne Akten) gekennzeichneten Aktenstücke werde keine Einsicht gewährt.

O.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. August 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 2. Juli 2014.

Dabei wurde beantragt, es sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akten A14 und A15 und in den "internen VA-Antrag" zu gewähren; eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A14 und A15 und zum internen VA-Antrag zu gewähren respektive eine diesbezügliche schriftliche Begründung zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs sei eine entsprechende Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014 sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestünden. Eventualiter sei die BFM-Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei - unter Aufhebung der BFM-Verfügung - der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.

Dazu wurde namentlich ausgeführt, das BFM habe den Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht und die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt. Insbesondere sei keine Einsicht in den internen VA-Antrag gewährt worden (vgl. Art. 2, 5 und 6 der Beschwerde). Das BFM habe zudem unterlassen, die Unzumutbarkeit rechtsgenüglich zu begründen, indem es pauschal auf die Sicherheitslage in Syrien verwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass das BFM Kriterien der Flüchtlingseigenschaft mit solchen des Wegweisungsvollzuges vermischt habe (vgl. Art. 2, 3, 12 und 30 der Beschwerde).

Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Akten A14 und A15 als "intern" bezeichnet und als solche der Akteneinsicht nicht unterstellt worden seien (vgl. Art. 7 und 8 der Beschwerde).

Es sei mit keinem Wort gewürdigt worden, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit über drei Jahren in der Schweiz aufhalte und gut integriert sei. Die kurdische Herkunft des Beschwerdeführers sei im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzuges ebenfalls nicht gewürdigt worden (vgl. Art. 4 der Beschwerde). Weiter habe das BFM nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer von den Behörden gesucht worden sei, nachdem ein Freund seinen Namen preisgegeben habe. Die zahlreichen Beweismittel seien nicht konkret gewürdigt, sondern deren Bedeutung in einer pauschalen Behauptung negiert worden (vgl. Art. 13 und 14 der Beschwerde).

Die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sei auch dadurch verletzt worden, dass das BFM die zwingend notwendigen weiteren Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, nicht vorgenommen und die Anhörung vom 30. Juni 2014 erst über drei Jahre nach der Asylgesuchstellung durchgeführt habe. Bei dieser Anhörung sei es zudem zu Schwierigkeiten bei der Übersetzung und der Verständigung gekommen; dem Beschwerdeführer sei es verboten worden, die Übersetzerin anzuschauen; zudem sei die Übersetzerin überlastet und übermüdet gewesen (vgl. Art. 16-27 der Beschwerde).

Der Hauptantrag der Beschwerde sei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die neue Abklärung und Beurteilung durch die Vorinstanz. Daher sei das Fortbestehen der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme zur Vermeidung einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers zwingend erforderlich (vgl. Art. 29-34 der Beschwerde).

Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung habe der Beschwerdeführer die geplante Demonstration vom 5. bis 10. Februar 2011 konkret geschildert und habe sämtliche Fragen detailliert beantwortet (vgl. Art. 36-40 der Beschwerde). Er habe bei beiden Befragungen konsistent angegeben, Sympathisant der PYD zu sein, wozu auf seine protokollierten Angaben sowie auf ein Bestätigungsschreiben der PYD vom 4. Juli 2014 verwiesen werde. Es sei willkürlich, wenn seine näheren Ausführungen zum politischen Engagement als Widersprüche gedeutet würden. Dasselbe gelte auch bezüglich des Vorhaltes, der Beschwerdeführer habe an der BzP nicht erwähnt, dass sein Bruder von den syrischen Behörden mitgenommen und geschlagen worden sei. Das BFM widerspreche mit seiner Argumentation dem Gebot von Treu und Glauben, da der Beschwerdeführer an der Anhörung bei der Schilderung der Vorfälle betreffend seinen Bruder unterbrochen und angehalten worden sei, über sich selbst zu berichten (vgl. Art. 41 und 42 der Beschwerde).

Das politische Profil der Familie werde durch weitere Beweismittel (Foto des Bruders des Beschwerdeführers zusammen mit Kämpfern der Hezen Parastina Gel [HPG; bewaffneter Arm der PKK], Kopie eines Formulars des Bruders betreffend Informationen zu seiner Person, seinem Militärdienst in der syrischen Armee und zu seinen Aktivitäten in der syrischen Opposition und in der Partei; im Internet publiziertes Schreiben zum Gedenken an den Märtyrer und Onkel des Beschwerdeführers, (...), HPG-Mitglied, beide inklusive Foto und Übersetzung) belegt (vgl. Art. 43 der Beschwerde).

Die syrischen Behörden handelten nicht immer nach der allgemeinen Lebenserfahrung und Logik, weshalb es nicht angehe, den Beschwerdeführer für das Verhalten dieser Behörden verantwortlich zu machen (vgl. Art. 44 der Beschwerde). Ein weiteres Dokument ("Haft- und Auslieferungsbefehl", ausgestellt vom Polizei(...) der Provinz (...), Region (...), datiert vom 4. April 2011) beweise, dass der Beschwerdeführer wegen Anstiftung von Demonstrationen gegen die Regierung zur Verhaftung ausgeschrieben sei (vgl. Art. 45 der Beschwerde).

Im Weiteren wurde auf ein im Januar 2014 veröffentlichtes Gutachten ("A report into the credibility of certain evidence with regard to torture and execution of persons incarcerated by the current Syrian regime") und auf weitere Medienberichte verwiesen, welche aufzeigen würden, mit welcher systematischen Gewalt das Assad-Regime gegen Oppositionelle vorgehe. Es sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer dasselbe Schicksal ereilt hätte wie die im Bericht erwähnten Folter- und Mordopfer. Im Weiteren wurde zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung auf den Bericht des UNHCR "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II" vom 22. Oktober 2013 verwiesen (vgl. Art. 48-51 der Beschwerde).

Der Beschwerdeführer habe als Regimekritiker, als Sympathisant und Unterstützer der PYD, als überzeugter und engagierter Aktivist für die kurdischen Anliegen und wegen seiner öffentlichen Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten. Es sei offensichtlich, dass er einem ausserordentlich grossen Risiko einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, wenn er nach Syrien zurückkehren müsste (vgl. Art. 52 der Beschwerde).

Das BFM habe den Beschwerdeführer in der Anhörung vom 30. Juni 2014 mit keinem Wort zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten befragt, obwohl bis zur Anhörung bereits zahlreiche Eingaben mit entsprechenden Vorbringen und Beweismitteln an das BFM gerichtet worden seien. Die Unterstellung des BFM, die exilpolitischen Tätigkeiten seien vordergründige Tätigkeiten und sein politisches Engagement sei nicht echt, sei willkürlich erfolgt (vgl. Art. 54 der Beschwerde). Das BFM habe sich zudem auf inzwischen überholte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2009 bis 2011 gestützt und die Entwicklungen seit Frühjahr 2011 sowie die aktuelle Situation völlig ausser Acht gelassen. Aus der angefochtenen Verfügung gehe auch nicht hervor, auf welche Quellen sich die Einschätzungen des BFM stützen würden. Es wurden vier weitere Beweismittel betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten eingereicht (Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers anlässlich einer Kundgebung vom 9. Juli 2014 in (...) und diesbezügliches Flugblatt; Fotoaufnahme des Beschwerdeführers anlässlich seiner Teilnahme an einer Gedenkfeier für einen getöteten Märtyrer respektive PYD-Mitglied (...) vom 3. August 2013 in (...) und diesbezügliche Einladung vom 31. Juli 2013) und dazu auf zwei Medienberichte verwiesen (vgl. Art. 55-58 der Beschwerde).

Im Weiteren wurde ein 155-seitiger Ausdruck des Facebook-Profils des Beschwerdeführers (Stand 16. Juli 2014) eingereicht und dazu ausgeführt, aus diesen Unterlagen gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer das syrische Regime und insbesondere den syrischen Präsidenten Assad massiv kritisiert, sich für die Anliegen der Kurden engagiert, die PYD unterstützt und sich für ein demokratisches, freies Kurdistan eingesetzt habe. Sein Beitritt bei Facebook sei 2012 erfolgt; er habe dabei seinen Wohnort publiziert und das Profil unter seinem Namen geführt. Er habe seine Freunde-Liste und sehr viele Bilder und Angaben veröffentlicht, die seine direkte Verbindung zur Opposition ausser Frage stellten, weshalb er sich offensichtlich auch entsprechend deutlich exponiert habe. Seit Mai 2012 bis Juni 2014 habe er zahlreiche Beweismittel zu über zwanzig verschiedenen Demonstrationen, Aktionen und Sitzungen eingereicht. Seine äusserst häufige, anhaltende und regelmässige aktive Beteiligung an oppositionellen Aktivitäten in der Öffentlichkeit falle auf. Das BFM habe die Vorbringen und Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten nicht gewürdigt. Alle Teilnahmen des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten seien mit Fotos des Beschwerdeführers in Aktion belegt worden. Weiter seien zahlreiche Berichte und Bilder auf dem Facebook-Profil der Gruppe "(...)" respektive der "[Gruppe]" und auf anderen Internetportalen veröffentlicht worden. Es sei offensichtlich, dass von einer Identifizierung und Überwachung des Beschwerdeführers durch die syrischen Geheimdienste und von einer entsprechenden flüchtlingsrelevanten Gefahr ausgegangen werden müsse. Die Asylgründe betreffend das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers seien die Fortsetzung seiner bereits im Heimatstaat bestehenden Haltung. Das BFM habe es unterlassen, ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen und habe eine veraltete Argumentation verwendet, wozu auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2013 und 2014, auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2012 sowie auf weitere im Internet publizierte Berichte verwiesen werde. Das BFM verfüge offenbar über keine Quellen, die seine Behauptung stützen würden, wonach die Überwachung von syrischen Oppositionellen im Ausland durch die syrischen Geheimdienste in der jüngsten Zeit abgenommen habe. Zudem müsse die besondere Situation der Schweiz berücksichtigt und davon ausgegangen werden, dass die Überwachung durch die syrischen Geheimdienste und die Medienaufmerksamkeit ausgesprochen intensiv sei, wozu auf mehrere Internet-Berichte verwiesen werde (vgl. Art. 59-69 und 71 der Beschwerde).

Im Weiteren wurde auf eine Vielzahl von konkreten (schweizerischen) Asylverfahren verwiesen und beantragt, die entsprechenden Dossiers seien beizuziehen (vgl. Art. 70 der Beschwerde).

Betreffend die aktuelle Lage in Syrien und der Opposition im Ausland wurde auf mehrere im Internet publizierte Berichte verwiesen (vgl. Art. 72- 79 der Beschwerde).

P.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne sich aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme und gestützt auf Art. 42
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
AsylG in der Schweiz aufhalten. Nachdem weitere Erläuterungen zu den Verfahrensakten A14 und A15 sowie zum "VA-Antrag" und zu den Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme erörtert wurden, wies das Gericht die Anträge auf ergänzende Akteneinsicht und Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss erhoben.

Q.
Mit Eingabe vom 2. September 2014 liess der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen und reichte eine Fürsorgebestätigung der Heilsarmee, Regionalstelle (...), vom 25. August 2014 nach.

R.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen und in Abänderung der Zwischenverfügung vom 20. August 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

S.
Am 6. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Meldung zur militärischen Mobilisierung des Beschwerdeführers [Reservistenkarte] inklusive Übersetzung sowie ein syrisches Militärdienstbüchlein) nach und führte dazu aus, er habe das Mobilisierungsschreiben über seinen Bruder K._______ erhalten. Dieser sei bei einer Kontrolle aufgegriffen worden. Dabei sei ihm auch die Mobilisierungskarte für den Beschwerdeführer übergeben worden.

T.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Vielzahl von Beweismitteln betreffend seine vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten ins Recht gelegt. Er habe in der Schweiz an einer Vielzahl von Kundgebungen und Manifestationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Aufgrund der Aktenlage würden sich aber keine Hinweise darauf ergeben, dass er in qualifizierter Weise in Erscheinung getreten sei, und dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden allenfalls auf sich hätte ziehen können. Vielmehr sei er als einer von zahlreichen Mitläufern erkennbar. Zum nachgereichten Militärdienstbüchlein und zur Reservistenkarte sei festzuhalten, dass diese Unstimmigkeiten enthielten. Gemäss Eintrag im Militärdienstbüchlein habe der Beschwerdeführer drei Brüder, wogegen er im Asylverfahren zu Protokoll gegeben habe, er habe sechs Brüder und sechs Schwestern (Akte A9, S. 4). Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer über vier Jahre zugewartet habe, bis er ein Beweismittel dieser Art zu den Akten gegeben habe. Das als Reservistenkarte bezeichnete Dokument sei von seiner Art her unbestimmter Authentizität. Unstimmigkeiten würden sich bezüglich des Erhalts der Karte ergeben: In der Eingabe vom 6. Juli 2015 werde festgehalten, der Bruder des Beschwerdeführers sei bei einer Kontrolle aufgegriffen worden und dabei sei ihm auch die Mobilisierungskarte des Beschwerdeführers übergeben worden. Die informelle Übergabe eines militärischen Aufgebotes durch die zuständigen syrischen Behörden, noch dazu an eine Drittperson, erstaune, ebenso wie der Umstand, dass die Behörden beim zufälligen Aufgreifen des Bruders die Reservistenkarte des Beschwerdeführers zufälligerweise übergabebereit mit sich geführt hätten.

U.
Mit Replikeingabe vom 19. August 2015 verwies der Beschwerdeführer betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten nochmals auf seine Ausführungen in der Beschwerde und auf die zahlreichen diesbezüglichen Beweismittel. Weiter führte er aus, er habe das Militärbüchlein erst kurze Zeit vor dessen Einreichung erhalten. Das SEM verfüge offensichtlich über eine Übersetzung des Militärbüchleins, weshalb die vollständige Einsicht in diese Übersetzung beantragt werde. Gemäss Argumentation des SEM hätten im Militärbüchlein sämtliche Brüder des Beschwerdeführers aufgeführt werden sollen. Er habe die in der Befragung angegebene Anzahl Geschwister. Die Angaben im Militärbüchlein vermöchten daran nichts zu ändern. Es sei willkürlich, wenn sich das SEM diesbezüglich auf das Militärbüchlein stütze. Die Anzahl Geschwister sei wenn schon aus einem Familienbüchlein ersichtlich.

In der Eingabe vom 6. Juli 2015 sei zwar nicht explizit erwähnt worden, dass der Bruder K._______ anlässlich einer Kontrolle durch die syrischen Behörden auf den Posten mitgenommen worden sei. Die Mobilisierungskarte für den Beschwerdeführer habe der Bruder nicht während der Kontrolle selbst erhalten, sondern erst am Ort, an den er mitgenommen worden sei. Es sei nicht erstaunlich, dass dem Bruder die Mobilisierungskarte für den Beschwerdeführer mitgegeben worden sei, nachdem dieser im Jahr 2011 aus Syrien ausgereist sei und man seiner nicht habe habhaft werden können. Betreffend Militärdienstpflicht sei zudem auf die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 hinzuweisen, wonach Personen, die sich dem Dienst in der syrischen Armee entzogen hätten, seit 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierungen, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen seien. Auch beim Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und seines politischen Engagements als Regimekritiker davon auszugehen, dass seine Dienstverweigerung von den syrischen Behörden als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgenommen werde, womit ihm als politischem Gegner eine unverhältnismässige Strafe drohe und eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation vorliege. Zudem habe er sich in Syrien oppositionell betätigt und ein Kollege habe unter Folter seinen Namen preisegegeben. Nach der neusten Rechtsprechung im Sinne des Entscheids D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 habe der Beschwerdeführer daher als Gegner des Regimes eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung gleichkomme. Zur Stützung seiner Vorbringen verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht der SFH vom 28. März 2015 ("Mobilisierung in die syrische Armee") sowie auf das Update III des UNHCR-Berichts "International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic" vom Oktober 2014.

V.
Das Bundesverwaltungsgericht liess das vom Beschwerdeführer eingereichte Militärdienstbüchlein gerichtsintern übersetzen. Mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2015 wurde die amtliche Übersetzung des Militärdienstbüchleins dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern.

W.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, gemäss der gerichtsinternen Übersetzung seien im Militärdienstbüchlein zwei leibliche Brüder eingetragen; einer mit einem unleserlichen Namen und ein zweiter mit dem Namen "H._______". Der Übersetzung sei hingegen nicht zu entnehmen, dass sämtliche Brüder des Beschwerdeführers aufgeführt seien. Die Behauptung des SEM, es seien drei Brüder im Dokument aufgeführt, erweise sich als falsch. Zudem sei davon auszugehen, dass es sich beim Eintrag der leiblichen Geschwister im Militärdienstbüchlein jeweils um den "status quo" der sich ebenfalls im militärdienstpflichtigen Alter befindlichen Geschwister eines Wehrdienstpflichtigen handle. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, sechs leibliche Brüder zu haben, wobei zwei älter als er seien (H._______ und F._______; vgl. Akte A9, Frage 12). Es sei somit logisch, wenn im Militärdienstbüchlein lediglich die zwei älteren Brüder eingetragen seien. Hätte der Beschwerdeführer dem Aufgebot zur Mobilisierung aus der Reserve Folge geleistet, wären wohl seine jüngeren, sich unterdessen ebenfalls im wehrfähigen Alter befindlichen Brüder nachgetragen worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden somit den Einträgen im Militärdienstbüchlein nicht widersprechen. Allfällige falsche Angaben im Militärbüchlein hätten die Militärbehörden zu verantworten und nicht der Beschwerdeführer.

X.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die Aussagen des Beschwerdeführers stünden mit den Angaben im Militärdienstbüchlein nach wie vor nicht im Einklang. Die syrischen Behörden würden erfahrungsgemäss korrekte Einträge zur Person im Militärdienstbüchlein eintragen. Ferner bestünden bezüglich des Erhalts der eingereichten Reservistenkarte Unstimmigkeiten. Zudem fehlten auf dem Dokument Wasserzeichen oder andere zu erwartende Sicherheitsmerkmale, welche die Echtheit stützen und die bestehenden Ungereimtheiten ausräumen würden.

Y.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe glaubhaft dargelegt, dass er auch aufgrund seiner Militärdienstverweigerung einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt würde, wenn er nach Syrien zurückkehren müsste. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM an seiner Argumentation und an der angeblichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen festhalte, nachdem die angeblichen Unstimmigkeiten in der Replikeingabe vom 19. August 2015 und der gerichtsinternen Übersetzung des Militärdienstbüchleins aufgelöst worden seien. Der Einwand, die syrische Reservistenkarte müsse sich durch ein Wasserzeichen oder andere zu erwartende Sicherheitsmerkmale ausweisen, greife ins Leere, da dem SEM offensichtlich ebenso die Kenntnis über ein solches Merkmal fehle.

Z.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 24. Juni 2016 nach. Aus diesem geht hervor, dass er in regelmässigen Abständen zur psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung im verhaltenstherapeutischen Setting komme.

AA.
Mit Eingabe vom 12. August 2016 hielt der Beschwerdeführer fest, er leide unter dem langen Warten auf den Asylentscheid. Weil er sich keinen Anwalt mehr leisten könne, gelange er direkt an das Gericht. Er ersuche um einen baldmöglichen Entscheid. Er sei derzeit in fachärztlicher Behandlung. Sein Vater sei wegen der Kriegssituation im Spital gestorben; seine Mutter, sein Bruder und sein Neffe seien bei einer Explosion, die sich am 27. Juli 2016 in der Stadt G._______ ereignet habe, schwer verletzt worden.

BB.
Mit Schreiben vom 17. August 2016 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer unter anderem mit, der von ihm mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Michael Steiner, habe weder im Beschwerdezeitpunkt noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gestellt. Es stehe dem Beschwerdeführer oder seinem Rechtsvertreter jederzeit frei, ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren werde prioritär behandelt.

Eine Kopie dieses Schreibens vom 17. August 2016 sowie der Eingabe vom 12. August 2016 wurden dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht.

CC.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 bat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter nochmals um eine rasche Entscheidfindung.

DD.
Am 17. Januar 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter mit, am Gericht seien nach wie vor mehrere Asylbeschwerdeverfahren, die seit 2014 hängig seien, in Bearbeitung. Beim vorliegenden Beschwerdeverfahren handle es sich um ein sehr umfangreiches Dossier. Ein konkreter Behandlungs- respektive Entscheidzeitpunkt könne nicht in Aussicht gestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM (respektive das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt.

In einem ersten Schritt sind diese formellen Rügen zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

3.1

3.1.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

3.1.2 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG).

3.2

3.2.1 Was die geltend gemachte Verletzung des Akteinsichtsrechts (Offenlegung der Verfahrensakten A14 und A15 sowie des internen VA-Antrages; vgl. Art. 2, 5-8 der Beschwerde) und den Antrag auf Feststellung der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme (vgl. Art. 31-34 der Beschwerde) anbelangt, ist festzustellen, dass diese Rüge beziehungsweise dieser Antrag im Rahmen des Instruktionsverfahrens bereits behandelt wurden und sich somit weitere Ausführungen dazu erübrigen; es kann auf die Instruktionsverfügung vom 20. August 2014 verwiesen werden (vgl. Sachverhalt oben, Bst. P).

3.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt, weil sie es unterlassen habe, die Unzumutbarkeit zu begründen (vgl. Art. 2, 3, 12 und 30 der Beschwerde).

In der angefochtenen Verfügung begründete die Vorinstanz die Unzumutbarkeit des Vollzugs lediglich mit der wenig aussagekräftigen Floskel einer entsprechenden Einschätzung "in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage". Dies ist nicht zu beanstanden, da gestützt auf Art. 35 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG auf eine Begründung verzichtet werden kann, wenn den Begehren der Parteien entsprochen wird.

Soweit der Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Verfügung nachträglich um eine Begründung ersuchte (vgl. oben, Bst. M), kam die Vorinstanz dem nicht nach; auch in ihrer Verfügung betreffend Gewährung der Akteneinsicht (vgl. oben Bst. N) findet sich keine Begründung, wie sie gestützt auf Art. 35 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG auf Verlangen der Partei hätte gegeben werden sollen. Nach Auffassung des Gerichts hätte beispielsweise ein Verweis auf die Amtspraxis der Vorinstanz angesichts der notorischen Kriegs- und Bürgerkriegslage in Syrien zur Begründung genügt.

3.2.3 Des Weiteren wurde geltend gemacht, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es diverse Aspekte (die kurdische Herkunft des Beschwerdeführers, der Umstand, dass er gesucht worden sei, nachdem ein Freund seinen Namen preisgegeben habe, seine dreijährige Anwesenheit und gute Integration in der Schweiz) nicht gewürdigt und zahlreiche Beweismittel nicht konkret eingeschätzt habe, sondern deren Bedeutung in einer pauschalen Behauptung negiert habe (vgl. Art. 13 und 14 der Beschwerde). Im Weiteren habe die Vorinstanz im Rahmen der Anhörung vom 30. Juni 2014 den Beschwerdeführer mit keinem Wort zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten befragt, obwohl im damaligen Zeitpunkt bereits zahlreiche Eingaben mit entsprechenden Vorbringen und Beweismitteln eingereicht worden seien (vgl. Art. 54 der Beschwerde).

3.2.3.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlingseigenschaft und Asyl - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2, mit weiterem Verweis).

3.2.3.2 Die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht auf jede Sachverhaltsangabe des Beschwerdeführers einzeln und umfassend einzugehen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Begründungspflicht wird nicht dadurch bereits verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt oder widerlegt.

Es trifft zwar zu, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung nur sehr oberflächlich und pauschal zu den eingereichten Beweismitteln (zu den exilpolitischen Tätigkeiten) geäussert und nur im Rahmen der Wiedergabe des Sachverhaltes (vgl. Ziffer I/1) erwähnt hat, dass der Beschwerdeführer von den Behörden gesucht worden sei, nachdem ein Freund seinen Namen verraten habe. Das BFM hat - wie dies in der Beschwerde dargelegt wurde - die einlässliche Anhörung tatsächlich erst etwas mehr als drei Jahre nach der Asylgesuchseinreichung (und der unmittelbar danach erfolgten BzP) durchgeführt. Bei dieser Anhörung vom 30. Juni 2014 ist der Beschwerdeführer nicht zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz befragt worden.

Das BFM hat indessen im Rahmen der Begründung seiner ablehnenden Verfügung seine wesentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich bei seiner Entscheidfindung hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite der BFM-Verfügung Rechenschaft ablegen und sich im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzen. Von einer Verletzung der Begründungpflicht kann vorliegend daher nicht die Rede sein.

3.2.3.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an der einlässlichen Anhörung zur Entfaltung von exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz nicht befragt wurde, obwohl er vorgängig eine Vielzahl von diesbezüglichen Beweismitteln eingereicht hat, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und wurde grundsätzlich zu Recht gerügt. Im Weiteren fällt auf, dass einige Eingaben des Beschwerdeführers, mit welchen eine Vielzahl von Dokumentationen zur Stützung seiner geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz eingereicht wurden, nicht paginiert und nicht im Aktenverzeichnis der Vorinstanz aufgenommen wurden (vgl. oben Bst. H-J). Das BFM ist diesbezüglich im erstinstanzlichen Verfahren seiner Pflicht zur Erhebung und Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend das allfällige Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen sowie der Pflicht der sorgfältigen Aktenführung nicht nachgekommen. Angesichts der inzwischen zahlreich nachgereichten Eingaben und Beweismittel zum exilpolitischen Engagement in der Schweiz kann der rechtserhebliche Sachverhalt im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bei der heutigen Aktenlage jedoch als erstellt betrachtet werden.

Nach dem Gesagten und angesichts des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erscheint eine Kassation aus formellen Gründen - insbesondere auch im Interesse des Beschwerdeführers - nicht gerechtfertigt. Im Übrigen hat die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wie nachfolgend dargelegt, nicht wegen des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers, sondern aus anderen Gründen zu erfolgen.

4.

Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).

5.

5.1 Es stellt sich im Nachfolgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.

5.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen widerspruchsfrei angegeben, er habe bereits 2004 an Demos teilgenommen, sei dabei festgenommen und 15 Tage lang inhaftiert worden. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich korrekt fest, dass diesem Vorbringen, für sich alleine betrachtet, der für die Ausreise erforderliche zeitliche und inhaltliche Kausalzusammenhang fehlt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser - vom BFM nicht konkret in Zweifel gezogenen - Inhaftierung registriert wurde und somit bereits 2004 erstmals ins Visier der Behörden geraten und als politisch tätiger Oppositioneller aufgefallen ist.

5.3 Der Beschwerdeführer trug weiter vor, im Jahr 2009 während der Leistung seines Militärdienstes in einen Streit mit einem Offizier verwickelt und in der Folge drei Monate lang inhaftiert worden zu sein. Auch zu diesem Vorbringen hat das BFM keinerlei Unglaubhaftigkeitselemente erkannt. Das Gericht hat ebenfalls keine konkrete Veranlassung, an diesem Vorfall zu zweifeln. Allerdings muss diesem Vorbringen ebenfalls der für die erst Jahre später erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers die vom Asylgesetz vorausgesetzte Kausalität in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgesprochen werden.

5.4 Der Beschwerdeführer trug zur Hauptbegründung seines am 31. März 2011 eingereichten Asylgesuches vor, er habe im Februar 2011 zusammen mit Freunden Kundgebungen für die Rechte der Kurden in Syrien geplant; nach den Demonstrationen in Tunesien und Ägypten (im Rahmen des sogenannten Arabischen Frühlings) hätten sie auch in Syrien eine solche Demonstration durchführen wollen. Nachdem sein Freund von den syrischen Sicherheitskräften inhaftiert worden sei, habe dieser den Namen des Beschwerdeführers verraten, worauf er selbst von den staatlichen Behörden gesucht worden sei.

5.4.1 Diesbezüglich wurde seitens der Vorinstanz eingewandt, die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Personengruppe, welche die Demonstration im Februar 2011 habe organisieren wollen, seien nicht hinreichend konkret ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe zudem einerseits angegeben, Sympathisant der PYD gewesen zu sein, um andererseits vorzutragen, er habe an vielen Sitzungen teilgenommen und Flugblätter verteilt und sei für die Organisation der Demonstration verantwortlich gewesen. Zudem habe er die Festnahme des Freundes bei der Erstanhörung nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer weise insgesamt nicht das Profil auf, welches erwarten lasse, dass er das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte.

5.4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, seine Angaben, Sympathisant der PYD zu sein, seien konsistent vorgetragen worden. Es bestünden keine Widersprüche zwischen seinen Angaben in den beiden Befragungen.

5.4.3 Nach Einschätzung des Gerichts sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement unmittelbar vor seiner Ausreise im Februar 2011 grundsätzlich übereinstimmend ausgefallen:

Der Beschwerdeführer gab in der summarischen Anhörung vom 7. April 2011 zu Protokoll, Sympathisant der PYD gewesen zu sein und zusammen mit weiteren Freunden eine friedliche Demonstration "vorbereitet" zu haben (vgl. A9, Ziffer 15). Seine bei der drei Jahre später erfolgten, einlässlichen Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben (Vorbereitung respektive Organisation der Kundgebungen, Teilnahme an Sitzungen, Verteilung von Flugblättern [vgl. A32, Fragen 18, 40-43]) enthalten keine inhaltlichen Widersprüche zu seinen Erstangaben und können - wie in der Beschwerde geltend gemacht wird - als Präzisierungen gewertet werden. Auch das erst in der einlässlichen Anhörung vorgetragene Vorbringen, der Bruder sei bei der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer zu Hause mitgenommen und misshandelt worden, kann als ergänzendes Vorbringen innerhalb des Sachvortrages gewertet werden, zumal es sich bei diesen Behelligungen des Bruders nicht um das Kernelement der Asylbegründung, d.h. um den unmittelbaren Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers gehandelt haben dürfte. Soweit in der angefochtenen Verfügung die Schilderungen des Beschwerdeführers zu jener Gruppe von Freunden, mit denen er im Februar 2011 eine Demonstration geplant habe, als nicht hinlänglich substantiiert bezeichnet werden, überzeugt diese Einschätzung nicht; eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls vom 30. Juni 2014 zeigt auf, dass keinerlei entsprechende Nachfragen gestellt wurden, die unbeantwortet geblieben wären; das Protokoll lässt im Übrigen den Eindruck erheblicher Übersetzungsprobleme entstehen (vgl. bereits Fragen 1 und 2). Die vom BFM aufgeführten Unstimmigkeiten sind nach dem Gesagten zu Unrecht als Unglaubhaftigkeitselemente im Rahmen der Würdigung der Asylvorbringen herangezogen worden.

Nachdem, wie oben dargelegt, die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an politischen Kundgebungen im Jahr 2004 als glaubhaft einzustufen sind und unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit einer Vielzahl von Beweismitteln belegt hat, dass er sich in der Schweiz (weiterhin) politisch engagiert hat, hat das Gericht keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Einreise in die Schweiz an politischen Kundgebungen beteiligt war und diese Aktivitäten behördliche Repressalien zur Folge hatten.

5.4.4 Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann die abschliessende Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführers alleine wegen seiner Beteiligung an politischen Kundgebungen in Syrien im Zeitpunkt seiner Ausreise bereits die Flüchtlingseigenschaft erfüllt hat, offengelassen werden.

5.5 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mehrere Beweismittel im Original nachgereicht, insbesondere ein Militärbüchlein, eine Reservistenkarte und ein weiteres Dokument, welches gemäss der vom Beschwerdeführer veranlassten Übersetzung eine "Suchmeldung" beziehungsweise einen "Haft- und Auslieferungsbefehl" (gemäss gerichtsinterner Übersetzung eine "Fahndungsbekanntmachung"; vgl. dazu nachfolgende E. 5.5.4) darstellen soll.

5.5.1 Das SEM hat im Rahmen der ersten Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 am Militärdienstbüchlein inhaltliche Unstimmigkeiten festgestellt. Insbesondere wurde ausgeführt, aus dem Militärbüchlein gehe hervor, dass der Beschwerdeführer drei Brüder habe, wogegen er im Asylverfahren angegeben habe, deren sechs zu haben.

Hierzu muss vorweg festgehalten werden, dass alleine die Frage nach der Anzahl männlicher Geschwister für die Beurteilung eines Asylverfahrens nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann. Hinzu kommt, dass gemäss der vom Gericht selbst veranlassten Übersetzung an der fraglichen Stelle auf Seite 8 ("Name der Geschwister") des Militärdienstbüchleins nicht - wie vom SEM behauptet - drei, sondern nur zwei Namen eingetragen wurden. Im Weiteren ist durchaus denkbar, dass im syrischen Militärdienstbüchlein nicht sämtliche (männliche) Geschwister aufgeführt wurden, sondern allenfalls nur diejenigen, die bereits selbst ihrer Militärdienstpflicht nachgekommen sind. Der Umstand, dass im besagten Militärdokument bloss zwei Geschwisternamen aufgeführt werden, vermag nach Auffassung des Gerichts nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu sprechen, wonach der Beschwerdeführer im syrischen Militär Dienst geleistet hat.

5.5.2 Als zweites Militärdokument hat der Beschwerdeführer eine Reservistenkarte eingereicht, gemäss welcher er bei der militärischen Diensteinheit (...) mobilisiert und für den 2. November 2014 zum Reservedienst einberufen worden sei.

Das SEM hielt dazu im Rahmen seiner ersten Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 zunächst lediglich fest, die Reservistenkarte sei "von ihrer Art her unbestimmter Authentizität". In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz hierzu weiter fest, auf besagtem Dokument fehle ein "Wasserzeichen oder andere zu erwartende Sicherheitsmerkmale, welche die Echtheit stützen und damit die Unstimmigkeiten" betreffend den Erhalt desselben auflösen könnten.

Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss den Erkenntnissen des Gerichts entsprechende syrische Reservistenkarten keine Wasserzeichen oder andere, über die angebrachten Nassstempel hinausgehende Sicherheitsmerkmale aufweisen. Alleine aufgrund des Fehlens solcher Sicherheitsmerkmale der eingereichten Reservistenkarte die Echtheit und die Beweiskraft abzusprechen, geht nicht an.

Das SEM trug in seiner ersten Vernehmlassung zum Erhalt der Reservistenkarte das weitere Argument vor, es sei unlogisch, dass die Behörden beim zufälligen Aufgreifen des Bruders die Reservistenkarte zufällig mit sich getragen und dem Bruder übergeben hätten. In der Replikeingabe vom 19. August 2015 hielt der Beschwerdeführer dazu fest, sein Bruder sei zwar anlässlich einer Kontrolle festgenommen worden; die Reservistenkarte des Beschwerdeführers sei dem Bruder jedoch nicht am eigentlichen Ort der Festnahme, sondern erst später, bei der Mitnahme auf den Polizeiposten, übergeben worden.

Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts verfügen die syrischen Militärbehörden über mehrere Varianten, um einen Wehrpflichtigen über eine Sache, die seine Rekrutierung betrifft, zu informieren: Eine Benachrichtigung kann persönlich und direkt, über einen Vermittler (Brüder, Eltern, Ehefrau, Kinder oder Bewohner), via Mukhtar, den Bürgermeister oder Dorfvorsteher, oder die Medien erfolgen (vgl. Verteidigungsministerium der Arabischen Republik Syrien: "Benachrichtigung und Arten der Benachrichtigung", undatiert, http://www.mod.gov.sy/index.php?node=556&cat=316&, abgerufen am 12.06.2017). Normalerweise erhalten die Wehrdienstpflichtigen eine persönliche Mitteilung, in der sie aufgefordert werden, sich für den Dienst zu melden. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass die Mitteilung persönlich in Empfang genommen und deren Erhalt formell bestätigt wird (vgl. Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee Council (DRC), Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 09.2015, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/ SyrienFFMrapport2015.pdf, abgerufen am 12.06.2017). Auch gemäss den schwedischen Migrationsbehörden (Migrationsverket [Lifos]) wird die Vorladung zum Militärdienst in der Regel dem Dienstpflichtigen zu Hause von einem Zivilpolizisten übergeben. Falls die gesuchte Person nicht zu Hause ist, wird die Mitteilung an ein Familienmitglied, das zu Hause ist, abgegeben (vgl. Migrationsverket (Lifos), Temarapport: Reguljär och irreguljär syrisk militärtjänst (version 2.0), 04.12.2015, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=42866, abgerufen am 12.06.2017).

In Mitberücksichtigung der erwähnten Quellen erachtet das Gericht die vom Beschwerdeführer vorgetragene Ergänzung und Präzisierung als grundsätzlich plausibel, weshalb im syrischen Kontext nicht insgesamt von einer unrealistischen Schilderung des behördlichen Vorgehens ausgegangen werden kann. Die Umstände, wie der Beschwerdeführer in den Besitz seiner Reservistenkarte gekommen sein soll, können sich nach Auffassung des Gerichts so zugetragen haben, wie der Beschwerdeführer dies in seiner Eingabe vom 19. August 2015 wiedergibt.

5.5.3 Zudem fällt auf, dass auf der Reservistenkarte und im Militärdienstbüchlein die übereinstimmende Reservedienstnummer des Beschwerdeführers eingetragen ist. Es sind zudem keine objektiven Fälschungsmerkmale an den Dokumenten ersichtlich. Keines der beiden Militärdokumente weist vom äusseren Erscheinungsbilder her offensichtliche Unstimmigkeiten auf oder enthält Einträge, die das Gericht veranlassen könnten, konkret am Inhalt der Dokumente zu zweifeln. Daher geht das Gericht davon aus, dass es sich bei beiden Beweismitteln um echte syrische Militärdokumente handelt.

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, im syrischen Militär in den Jahren 2009/2010 Dienst geleistet zu haben und im November 2014 zum Reservedienst aufgeboten worden zu sein. Dem Mobilmachungsbefehl ist er nicht nachgekommen, weil er sich zur fraglichen Zeit in der Schweiz befand.

5.5.4 Der Vollständigkeit halber ist weiter festzustellen, dass sich das SEM im Rahmen der beiden Vernehmlassungen zum Dokument "Fahndungsbekanntmachung", welches am 4. April 2011 ausgestellt worden sein soll, nicht geäussert hat.

Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts finden sich in den offiziellen, staatlichen syrischen Quellen keine Verweise, welche den Begriff der Fahndungsbekanntmachung umfassend definieren. Der Begriff findet jedoch im Online-Forum der Damaszener Anwaltskammer und der Plattform Jurispedia Erwähnung (vgl. [Anwältin Alya an-Najjar] (via Damascus Bar Association), [Fahndungsbekanntmachung], 21.08.2006, http://www.damascusbar.org/AlMuntada/showthread.php?t=3772, abgerufen am 17.05.2017 sowie: Mohammad Sakhar Baath (via Jurispedia) [Die internen Sicherheitskräfte in Syrien], undatiert, http://ar.jurispedia.org/index.php/, abgerufen am 17.05.2017). Gemäss diesen Quellen wird eine Fahndungsbekanntmachung durchgeführt, wenn ein Gesuchter durch die Polizei nicht festgenommen werden kann, weil er sich versteckt hält oder aus anderen Gründen nicht aufgefunden werden kann. Ausgeführt wird die Fahndungsbekanntmachung durch [die Polizei] der jeweiligen Provinz.

Das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel ("Fahndungsbekanntmachung") soll [von der Polizei] der Provinz (...) ausgestellt worden sein. Es gibt weder vom äusseren Erscheinungsbild noch vom Inhalt her konkret zu Zweifeln Anlass, weshalb das Gericht grundsätzlich von der Echtheit auch dieses Beweismittels ausgeht.

5.6 In BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass trotz der Änderung des Wortlauts im Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung - nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn mit der Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).

Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten angesehen werden und nicht nur von Inhaftierung betroffen sind, sondern auch Folter und aussergerichtliche Hinrichtung zu befürchten haben. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.).

5.7 Da der Beschwerdeführer seiner Reservedienstpflicht nicht Folge leistete, weil er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz befand, ist davon auszugehen, dass er vom syrischen Regime als Dienstverweigerer wahrgenommen und von diesem in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Regimegegner angesehen wird. Dies umso mehr, als er politische Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Syrien glaubhaft machen konnte (vgl. E. 5.2 und 5.4), die zwar teilweise für die Ausreise nicht mehr kausal waren. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers in Syrien von den dortigen Behörden in der einen oder anderen Art und Weise registriert wurde. Es ist daher anzunehmen, dass die ihm drohende Strafe nicht allein der an sich legitimen Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass er seiner Dienst- respektive Reservedienstverweigerung wegen als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlungen zu erwarten, die Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommen. Die Frage, ob Soldaten der syrischen Armee befürchten müssen, in völkerrechtlich verpönte Handlungen verstrickt zu werden, was die Legitimität einer Einberufung respektive einer Bestrafung bei Dienstverweigerung in Frage stellen würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa, m.w.H.), kann vorliegend offengelassen werden.

5.8 Es bleibt die Frage zu beantworten, ob es sich vorliegend bei der Verfolgung infolge Dienstverweigerung um einen objektiven Nachfluchtgrund handelt und der Beschwerdeführer mithin Anspruch auf Asyl hat, oder dies einen subjektiven Nachfluchtgrund darstellt, der zwar zur vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, indes zum Ausschluss von der Asylgewährung führt (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG).

Nachfluchtgründe im Allgemeinen sind immer dann zu bejahen, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland noch nicht verfolgt war, danach - im Falle einer Rückkehr - aber Verfolgung zu befürchten hätte. Während subjektive Nachfluchtgründe durch das Verhalten der dadurch zum Flüchtling werdenden Person geschaffen werden, liegen objektive Nachfluchtgründe dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die betroffene Person keinen Einfluss nehmen konnte, zu einer Verfolgungssituation im Falle einer Rückkehr führen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 230 f.; Cesla Amarelle, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG N. 1 S. 426 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7607/2014 vom 2. März 2016, E. 5.5).

5.9 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien im März 2011 noch nichts von der 2014 erfolgten Einberufung zum syrischen Reservedienst wissen, weshalb er die ihm wegen Dienstverweigerung drohende Verfolgung nicht durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt hat. Vielmehr führte das ihn betreffende militärische Aufgebot durch die syrische Armee als Folge des sich verschärfenden Bürgerkrieges in Syrien und mithin aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgungssituation im Falle seiner Rückkehr nach Syrien. Demnach ist in der vorliegenden Konstellation von objektiven Nachfluchtgründen auszugehen.

6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 F FK oder für einen Asylausschluss sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm Asyl zu gewähren. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und ihm unzutreffenderweise kein Asyl gewährt.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Dem vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der notwendige Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Soweit im Beschwerdeverfahren in verschiedenen Punkten redundante Ausführungen vorgebracht wurden und des weiteren Anträge gestellt wurden (beispielsweise auf Feststellung des Fortbestands der vorläufigen Aufnahme bei Aufhebung der Verfügung; ebenso auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, obwohl bereits eine vorläufige Aufnahme angeordnet war), die das Gericht in anderweitigen Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden bereits wiederholt und einlässlich als unzulässig oder offenkundig unbegründet gewürdigt hat, sind die entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften nicht als notwendiger Aufwand anzuerkennen. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'200. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'200.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-4494/2014
Datum : 06. Juli 2017
Publiziert : 14. Juli 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
42 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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