Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7607/2014
Urteil vom 2. März 2016
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
A._______,geboren am (...),
Syrien,
Parteien vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Mai 2014 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - reiste eigenen Angaben zufolge am (...) April 2011 illegal aus seinem Heimatstaat aus und gelangte auf dem Landweg über die Türkei am 1. Mai 2011 in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 9. Mai 2011 wurde er ins EVZ Altstätten transferiert, wo er zwei Tage später summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 1. Oktober 2013 fand die einlässliche Bundesanhörung zu seinen Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der beiden Anhörungen im Wesentlichen Folgendes geltend:
A.b Er sei in [seinem Heimatort in einer der kurdischen Provinzen], Syrien, geboren worden und im Jahr 1992 respektive 1993 mit seiner Familie nach B._______ gezogen. Bis kurz vor seiner Ausreise habe er als Verkaufsangestellter (...) gearbeitet. Als Kurde sei er in Syrien immer wieder diskriminiert worden, insbesondere im Bildungsbereich. Ungefähr seit dem Jahr 2008 habe er zudem mit einer Alawitin mit Namen C._______ - ohne dass deren Familie davon gewusst habe - eine Liebesbeziehung geführt. C._______ sei jedoch noch während seines Aufenthaltes in Syrien von ihren Eltern mit einem Offizier des syrischen Amtes für politische Sicherheit verheiratet worden. Nachdem dieser Offizier von der Beziehung zwischen C._______ und dem Beschwerdeführer, welche diese auch nach der Heirat von C._______ weitergeführt hätten, erfahren habe, habe er dem Beschwerdeführer und dessen Familie das Leben schwer gemacht. So habe er den Vorgesetzten des Beschwerdeführers beim Verkauf seiner Waren behindert und diesen darauf hingewiesen, dass dies so weitergehen würde, solange der Beschwerdeführer für ihn arbeite. In der Folge habe der Beschwerdeführer seine Stelle verloren. Auch dem Vater des Beschwerdeführers habe der Offizier bei der Arbeit Probleme bereitet. Zudem sei der Beschwerdeführer jede Woche ein bis zwei Mal, insgesamt etwa fünf bis sechs Mal, von der Polizei unter dem Vorwand, er gehöre zu den Satansanbetern und kollaboriere mit Israel und dem Ausland - (...) -, verhaftet und für einige Stunden in Untersuchungshaft gesteckt worden. Nachdem der Beschwerdeführer zu Beginn des Arabischen Frühlings zusammen mit anderen Jugendlichen an friedlichen Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe, habe der Offizier ihn bei der Polizei verraten und ihn auch wegen anderen Taten, die er nie begangen habe, angezeigt. Über C._______ habe er zudem erfahren, dass der Offizier gedroht habe, den Beschwerdeführer noch wegen vieler weiterer Sachen anzuzeigen, wenn sie die Beziehung nicht aufgäben. Im April 2011 sei denn auch die Polizei bei seiner Familie zu Hause vorbeikommen und habe wegen seiner Teilnahme an den Demonstrationen sowie wegen der angeblichen Taten, die der Offizier der Polizei mitgeteilt habe, nach ihm gesucht. Sie hätten ihn jedoch nicht finden können, da er zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeit gewesen sei und sich danach - von seiner Familie über den Besuch der Polizei informiert - bei seiner Tante respektive bei einem Freund versteckt habe, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Zur Ausreise habe er sich schliesslich entschieden, weil er und insbesondere auch seine Familie befürchtet habe, dass er aufgrund seiner Teilnahme an den Demonstrationen gegen das Regime und seiner Probleme mit dem Offizier in
Gefahr sei. Tatsächlich sei nach seiner Ausreise denn auch sein Vater an seiner Stelle verhaftet und für eine Woche festgehalten worden. Nachdem jedoch klar geworden sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nach Syrien zurückkehren würde, hätten sie seinen Vater wieder entlassen. Mitte des Jahres 2013, als sich der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz befunden habe, sei seine Familie von der Regierung gezwungen worden, ihr bereits durch Bomben beschädigtes Haus in B._______ zu verlassen, da das gesamte Quartier zur militärischen Zone erklärt worden sei. Seine Familie sei in der Folge [in ihren Heimatort in einer der kurdischen Provinzen Syriens] zurückgekehrt, wo sie von einer Hilfsorganisation unterstützt würden.
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons D._______ vom 2. April 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.252 |
C.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2014, zugestellt am 30. Mai 2014, lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nahm sie ihn jedoch vorläufig in der Schweiz auf.
Zur Begründung dieses Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und die darauffolgende behördliche Verfolgung nicht glaubhaft seien, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So habe er zu seinem Verbleib während des Behördenbesuchs widersprüchliche Angaben gemacht. Während er anlässlich der Kurzbefragung noch angegeben habe, zunächst bei der Arbeit gewesen zu sein und sich anschliessend bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt zu haben, habe er bei der einlässlichen Anhörung im Widerspruch dazu zu Protokoll gegeben, sich bei seiner Tante mütterlicherseits versteckt zu haben, wobei ihn die Polizei jeden zweiten Tag zu Hause gesucht und an seiner Stelle sogar einmal seinen Vater für eine Woche mitgenommen habe. Anlässlich der eingehenden Anhörung auf diese unstimmigen Ausführungen angesprochen, habe er keine plausible Erklärung dafür vorbringen können. Ferner habe er auch bezüglich der Häufigkeit seiner angeblichen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der Kurzbefragung ausgeführt, zwei Mal an Demonstrationen teilgenommen zu haben, wobei sich seine Handlung anlässlich der ersten Kundgebung - bei der es sich nicht um eine richtige Demonstration gehandelt habe - auf das Schreiben von Parolen an Wände beschränkt habe. Im Rahmen der vertieften Anhörung habe er demgegenüber angegeben, dass er jeden Freitag nach dem Mittagsgebet an Demonstrationen beteiligt gewesen sei, insgesamt sicherlich fünf Mal. Im Zuge der letzten Demonstration sei er erkannt worden, weshalb die Polizei ihn noch am gleichen Abend bei sich zu Hause aufgesucht habe. Zudem habe der Beschwerdeführer sich auch widersprüchlich dazu geäussert, ob er in Syrien jemals verhaftet worden sei. Während er anlässlich der Kurzbefragung noch zu Protokoll gegeben habe, noch nie inhaftiert worden zu sein, habe er bei der einlässlichen Anhörung vorgetragen, durch Einwirken des Ehemannes von C._______ fünf oder sechs Mal - unter dem Vorwurf, zu den Satansanbetern zu gehören - von der Polizei verhaftet worden zu sein. Auch diese Ungereimtheit habe der Beschwerdeführer auf Vorhalt nicht überzeugend ausräumen können.
Bezüglich der geltend gemachten Behelligungen durch den Ehemann von C._______ sei zu bemerken, dass diese vor allem darauf abgezielt hätten, den Beschwerdeführer von dieser Frau fernzuhalten. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit dem 14. April 2011 keinen Kontakt zu C._______ mehr habe und in der Schweiz ein neues Leben aufbauen wolle, sei davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung seitens des Ehemannes dieser Frau mehr befürchten müsse. Somit seien die diesbezüglichen Vorbringen nicht als asylrelevant zu qualifizieren.
Betreffend die vorgetragene Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Nachteile nicht näher konkretisiert habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass diese eine Art und Intensität erreicht hätten, welche ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten.
D.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 27. Mai 2014 sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl, eventualiter eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling, zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl glaubhaft seien. Bezüglich des Vorwurfs, er habe widersprüchliche Angaben zu seinem Verbleib während des Behördenbesuchs gemacht, wurde vorgetragen, er habe B._______ - wie anlässlich der Bundesanhörung angegeben - zusammen mit einem Freund verlassen, was mit seiner Aussage anlässlich der Kurzbefragung im Einklang sei, sich bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt zu haben. Unmittelbar nach der Arbeit sei er indes tatsächlich zuerst zu seiner Tante gegangen, habe aber erst danach von seiner Familie davon erfahren, dass er von den Behörden gesucht werde. Bezüglich der von der Vorinstanz angesprochenen Ungereimtheiten hinsichtlich der Häufigkeit der angeblichen Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen wurde ausgeführt, dass es naheliege, dass diese durch den unterschiedlichen Sprachgebrauch des Beschwerdeführers und des Mitarbeiters respektive der Mitarbeiterin der Vorinstanz zu erklären seien. So habe der Dolmetscher respektive die Dolmetscherin bei Frage 86 denn auch die Bemerkung gemacht, dass "jeden Tag" eine Redewendung und nicht unbedingt wörtlich zu verstehen sei. Ähnlich habe der Beschwerdeführer in der Antwort zu Frage 50, bei der es darum gegangen sei, wie oft er verhaftet worden sei, angegeben, dass ihm dies "unzählige" Male geschehen sei. Auch dies zeige, dass es aufgrund eines unterschiedlichen Gebrauchs von Redewendungen wohl zu inhaltlichen Missverständnissen gekommen sei. Analog dazu könne nun angenommen werden, dass "jeden Freitag" nicht wörtlich gemeint, sondern als Hinweis darauf zu verstehen sei, dass er sehr regelmässig an den Freitagsdemonstrationen teilgenommen habe. Mit Blick auf die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche bezüglich der Anzahl seiner Verhaftungen in Syrien wurde schliesslich mit Verweis auf die Antworten zu den anlässlich der Bundesanhörungen gestellten Fragen 107 und 108 geltend gemacht, dass er die erwähnten Verhaftungen nicht als richtige Verhaftungen betrachtet habe, da er anschliessend nicht verurteilt und jeweils innert weniger Tage oder gar Stunden wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei. Wer wie er von den Behörden schikaniert werde, würde nachvollziehbarerweise damit beginnen, zu unterscheiden, ob es sich um echte oder "unechte" Verhaftungen handle.
Zur Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers wurde ferner ausgeführt, dass die von ihm erlittenen Verhaftungen und massiven Bedrohungen zweifelsohne asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Zur Untermauerung dieser Vorbringen liess der Beschwerdeführer sein syrisches Militärbüchlein, die Rückrufbenachrichtigung der Rekrutierungsstelle [seines Heimatortes in einer der kurdischen Provinzen Syriens] bezüglich des Aufgebots zur Teilnahme an der Militärschulung der Formation "(...)" vom (...) Mai 2014 sowie Kopien des Militärführerscheins für Panzer und des den Beschwerdeführer betreffenden militärischen Führungszeugnisses einreichen. Ferner liess er diverse Arztdokumente bezüglich einer Untersuchung (...) ins Recht legen.
E.
In seiner Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, zumal er vorläufig aufgenommen sei. Ferner hiess es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es die Vorinstanz ein, zu den Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2014 hielt die Vorinstanz dem Argument in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe die erwähnten Verhaftungen nicht als "richtige" Verhaftungen betrachtet, entgegen, er habe die Fragen nach irgendwelchen Problemen mit den Behörden oder politischen Aktivitäten bereits zu Beginn generell verneint, wie ebenfalls in der Beschwerdeschrift zitiert werde. Bezüglich der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, namentlich dem angeblichen Aufgebot zum Militärdienst vom (...) Mai 2014, sei festzustellen, dass solche Dokumente leicht fälschbar sowie käuflich erwerblich seien und somit keinen Beweiswert hätten. Ferner falle auf, dass die präzise Rekrutierungsstelle des angeblichen Aufgebots nicht deutlich erkennbar sei. Das Dokument datiere zudem vom (...) Mai 2014, sei bis zum Entscheid der Vorinstanz vom 27. Mai 2014 jedoch nicht als Beweismittel im Verfahren geltend gemacht worden. Auch aus den Akten ergäben sich keinerlei Hinweise auf Vorbringen im Zusammenhang mit dem ordentlich absolvierten Militärdienst. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, sein Asylgesuch stünde in keinerlei Verbindung mit dem Militärdienst. So erstaune es denn auch, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer ausgerechnet im Mai 2014 und mithin über drei Jahre nach seiner Ausreise aus Syrien zum Militärdienst aufgeboten hätten, nachdem dies bis anhin offensichtlich nicht der Fall gewesen sei.
G.
In seiner Replik vom 31. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer ausführen, es sei zunächst anzumerken, dass die pauschale Verneinung jeglichen Beweiswertes eines Dokuments nicht den Beweiswürdigungsregeln entspreche. So werde selbst bezüglich Herkunftsländern, in denen nachweislich Handel mit gefälschten Dokumenten floriere, lediglich von einem "reduzierten" Beweiswert gesprochen. Die Einschätzung der Vorinstanz, die präzise Rekrutierungsstelle des angeblichen Aufgebots sei nicht deutlich erkennbar, werde ferner nicht geteilt. So lasse sich der handschriftlichen Übersetzung des Dokuments durch den Beschwerdeführer klar entnehmen, dass auf diesem die Rekrutierungsstelle [des Heimatortes des Beschwerdeführers in einer der kurdischen Provinzen Syriens] vermerkt sei. Zum Argument der Vorinstanz, es erstaune, dass der Beschwerdeführer erst im Mai 2014 und nicht bereits vorher aufgeboten worden sei, wurde mit Verweis auf eine zu diesem Zweck erstellte Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) (Alexandra Geiser, SFH [Hrsg.], Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Auskunft vom 30. Juli 2014) ausgeführt, dass die Wiedereinberufung von Reservisten für die syrische Armee überlebensnotwendig sei. Besonders beliebt seien Personen, die ihre Rekrutierungszeit erst gerade beendet hätten und Spezialisten, wie Panzerfahrer. Aus diesem Grund überzeuge das Argument, ein Aufgebot erst drei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien sei unwahrscheinlich, nicht.
H.a Nach Kenntnisnahme der Mitteilung [der kantonalen Behörde] D._______ vom 24. November 2014, wonach der Beschwerdeführer seit dem 10. November 2014 unbekannten Aufenthalts sei, forderte das Bundesverwaltungsgericht dessen Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2014 auf, eine Erklärung zum fortbestehenden Rechtsschutzinteresse und zum derzeitigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers einzureichen, ansonsten das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben würde.
H.b Mit fristgerechter Eingabe vom 6. Januar 2015 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass es ihr nicht gelungen sei, Informationen über den derzeitigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erhalten, da sich dieser nicht mehr bei ihr gemeldet habe und ihre Nachforschungen nichts ergeben hätten, weshalb sie keine Angaben zum subjektiven Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers machen könne.
H.c Mit Entscheid vom 8. Januar 2015 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren E-3667/2014 infolge Gegenstandslosigkeit ab.
H.d Auf Ersuchen der Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 3. März 2015 hin, in der diese glaubhaft darlegte, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines ärztlich attestierten und indizierten stationären Aufenthalts in [einer Klinik] und mithin aus entschuldbaren Gründen seiner Pflicht aus Art. 8 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Blick auf das vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe eingereichten Militärbüchleins und die Rückrufbenachrichtigung sowie unter ausdrücklichem Hinweis auf BVGE 2015/3 erneut zur Vernehmlassung ein.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2015 schickte die Vorinstanz voraus, dass sie keineswegs in Frage stelle, dass die syrische Armee angesichts der derzeitigen Lage Bedarf an Reservisten habe und diese verstärkt aufbiete. Mit Verweis auf den Bericht des Danish Immigration Service vom 26. Februar 2015 mit dem Titel "Syria, military service, mandatory self-defence duty and recruitment to the YPG" fügte sie an, dass die syrischen Militärbehörden bei der Rekrutierung jedoch darauf angewiesen seien, dass die Regierung überhaupt noch die Kontrolle über das entsprechende Gebiet habe. Die Region der Jezira im Nordosten von Syrien stehe grösstenteils unter der Kontrolle der kurdischen Partei der Demokratischen Einheit (PYD). In den wenigen Gebieten der Jezira, welche noch vom Regime kontrolliert würden, könne eine Rekrutierung durch die syrische Armee zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, betreffe indes meistens arabische und nicht kurdische Staatsangehörige. Vor diesem Hintergrund sei nicht gänzlich unplausibel, dass der Beschwerdeführer prinzipiell für den Reservedienst der syrischen Armee eingezogen werden könne. Anhand seiner bisherigen Vorbringen und nach eingehender Betrachtung der eingereichten Dokumente sei jedoch nicht glaubhaft, dass er als Reservist einberufen worden sei. So habe er sich mit keinem Wort zum genauen Erhalt des eingereichten Dokumentes der "Rückrufbenachrichtigung" - das im Übrigen an den Abteilungsleiter der östlichen Polizeistation, Geheimdienstabteilung [des Heimatortes des Beschwerdeführers in einer der kurdischen Provinzen Syriens] adressiert sei - geäussert. So löse es einiges Erstaunen aus, dass er ein von der Rekrutierungsabteilung an den Geheimdienst gerichtetes Dokument innert kürzester Zeit nach dessen angeblicher Ausstellung in die Schweiz zugesandt bekommen haben wolle. Weiter falle auf, dass ein wesentlicher Teil der militärischen Vorladung - nämlich derjenige, der im Fall einer Abwesenheit der betreffenden Person mit den Angaben von allfälligen Stellvertretern ausgefüllt werden sollte - gänzlich ohne Daten geblieben sei. Insofern dürfe verstärkt die Frage gestellt werden, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Dokumentes gekommen sei. In diesem Zusammenhang sei ferner darauf hinzuweisen, dass Dokumente aller Art - so auch militärische Dokumente - in Syrien oder Drittstaaten leicht erhältlich seien und ihnen daher kein genügender Beweiswert zukomme. Zudem sprächen diverse Quellen erst ab Herbst 2014 von einer verstärkten Mobilisierung von Reservisten durch die syrische Armee. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Rückrufbestätigung alleine reiche demnach nicht aus, um seine angebliche Einberufung als Reservist glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten
unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt mithin in wesentlichen Punkten von demjenigen in BVGE 2015/3, da einerseits anhand der bisherigen Vorbringen nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer in Syrien bekannt sei, und ihm andererseits - aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen bezüglich seiner Teilnahme an Demonstrationen - auch das politische Profil fehle.
K.
In seiner Replik vom 28. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer mit Verweis auf verschiedene Berichte ausführen, dass die Lageanalyse in BVGE 2015/3 - wonach sich die PYD trotz ihrer Bemühungen, ihre politische und militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens auszubauen, dort bislang keine derart gefestigte territoriale Macht ausübe, dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes gesprochen werden könne (vgl. E. 6.7.5.3 und 6.7.5.4) - auch im Dezember 2015 Gültigkeit behalte. So sei die Kontrolle gerade über [den Heimatort des Beschwerdeführers in einer der kurdischen Provinzen Syriens] geteilt, wobei die Situation sehr volatil sei: Während einige Quartiere in den Händen der PYD respektive ihres bewaffneten Arms, der Volksverteidigungseinheit (Yekîneyên Parastina Gel; YPG), seien, stünden andere immer noch unter Kontrolle der syrischen Regierung. Auch sei bekannt, dass die PYD sich - wohl aus opportunistischen Gründen und nicht aufgrund von ideologischer Loyalität - zu informeller Kooperation mit dem Regime habe hinreissen lassen. Er, der Beschwerdeführer, sei neben der demnach realen Gefahr vor einer Rekrutierung durch die syrische Armee zusätzlich in asylrelevanter Weise gefährdet, weil er vor der Ausreise aus seinem Heimatland an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe. Seine Ausführungen dazu seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubwürdig ausgefallen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist Auskunft darüber zu geben, an wen die von ihm eingereichte Rückrufbenachrichtigung der Rekrutierungsstelle [des Heimatortes des Beschwerdeführers in einer der kurdischen Provinzen Syriens] vom (...) Mai 2014 im Heimatland ausgehändigt wurde und wie dieses Dokument, wie auch die übrigen mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel, zu ihm in die Schweiz gelangt sind.
M.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und liess dazu ausführen, die Rückrufbenachrichtigung der Rekrutierungsstelle [des Heimatortes des Beschwerdeführers in einer der kurdischen Provinzen Syriens] sei seinem Vater bei ihm zu Hause [im Heimatort des Beschwerdeführers in einer der kurdischen Provinzen Syriens] persönlich übergeben worden. Nachdem er sich des Längeren darum bemüht habe, dass ihm seine Familie sein Militärbüchlein zustellen könne, wie er dies bereits anlässlich der Bundesanhörung in Aussicht gestellt habe, habe er alle Dokumente kurz nach Eingang des angefochtenen Asylentscheids erhalten. Sein Vater habe die Dokumente einem Freund anvertraut, der in den Libanon gefahren sei und diese von dort aus mit DHL in die Schweiz geschickt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei durch den Ehemann seiner Geliebten, C._______, behelligt worden, weil der Beschwerdeführer die Beziehung mit C._______ auch nach deren Heirat nicht aufgegeben habe, ist nicht glaubhaft. So mutet es eigenartig an, dass der Ehemann von C._______ sich über den Arbeitgeber des Beschwerdeführers und mittels Anzeige bei der Polizei wegen irgendwelcher Delikte sowie der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen am Beschwerdeführer gerächt hätte, statt ihn direkt zu behelligen und zu bedrohen. Ferner leuchtet es nicht ein, wie der Beschwerdeführer und seine Geliebte ihre Beziehung im Wissen ihres Ehemannes hätten fortführen können. So wäre im syrischen Kontext zu erwarten gewesen, dass der Ehemann C._______ nicht mehr alleine auf die Strasse hätte gehen lassen, nachdem er davon erfahren hätte, dass diese ihre Beziehung zum Beschwerdeführer fortzuführen gedachte.
4.3 Des Weiteren erscheint auch das Vorbringen anlässlich der eingehenden Anhörung, der Beschwerdeführer sei unter dem Vorwand, er gehöre zu den Satansanbetern, unzählige Male von der syrischen Polizei verhaftet worden, unglaubhaft. So blieb er bezüglich der Häufigkeit dieser geltend gemachten Festnahmen auch auf Nachfrage hin sehr vage (vgl. A21/20, F49 ff.). Auch gab er - worauf die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht hingewiesen hat - anlässlich der Kurzbefragung in der Tat noch an, dass er in seinem Heimatland nie verhaftet worden sei (vgl. A5/12, Rz. 15). Sollte es sich tatsächlich so, wie auf Beschwerdeebne geltend gemacht, zugetragen haben, und der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit jeweils wieder freigelassen worden sein, so dass er die Inhaftierungen gar nicht als solche wahrgenommen habe, wäre diesen Vorfällen aber wohl in jedem Fall mangels Intensität die Asylrelevanz abzusprechen.
4.4 Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen von der syrischen Polizei in asylrelevanter Weise verfolgt worden, erscheint nicht glaubhaft. Die Vor-instanz wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass seine diesbezüglichen Schilderungen in zentralen Aspekten völlig widersprüchlich ausfielen. Besonders auffällig erscheint dies mit Blick auf die Häufigkeit der Teilnahme an solchen Demonstrationen und deren Zeitpunkt. Während er anlässlich der Kurzbefragung lediglich zwei Kundgebungen erwähnte, die erste am Freitag, den (...) April 2011, die zweite eine Woche später am Freitag, den (...) April 2011, wobei die erste gar keine richtige Demonstration gewesen sei (vgl. A5/12, Rz. 15), gab er anlässlich der eingehenden Anhörung zu Protokoll, jeden Freitag nach dem Gebet, in jedem Fall mindestens fünf Mal, an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen zu haben, wobei er die Daten nicht mehr festlegen könne. Die letzte Demonstration habe in E._______, eine oder zwei Monate vor seiner Ausreise, wohl im März 2011, stattgefunden (vgl. A21/20, F76, F80 f., F95 ff.). Die auf Beschwerdeebene bezüglich dieser Widersprüche gegebene Erklärung, es handle sich um ein aus dem Sprachgebrauch entstandenes Missverständnis, habe der Beschwerdeführer "jeden Freitag" doch nicht wörtlich gemeint, sondern damit lediglich die Häufigkeit seiner Teilnahme zum Ausdruck bringen wollen, überzeugt nicht. So konnte der Beschwerdeführer anlässlich der eingehenden Anhörung - wie aus den vorangehenden Ausführungen hervorgeht - auch auf Nachfrage keinerlei konkrete Angaben zur behaupteten Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen machen. Ferner äusserte er sich auch widersprüchlich zu den Konsequenzen seiner behaupteten Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen. Anlässlich der Kurzbefragung gab er zu Protokoll, dass die Polizei - vom Ehemann von C._______ geschickt - noch am (...) April 2011 und nochmals am (...) April 2011 zu ihm nach Hause gekommen sei und seinem Vater mitgeteilt habe, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe und auch noch weitere Sachen gegen ihn vorlägen, weshalb er sich bis zu seiner Ausreise bei einem Freund versteckt habe (vgl. A5/12, Rz. 15). Demgegenüber führte er anlässlich der eingehenden Anhörung aus, dass er am Abend nach der Demonstration im E._______ ungefähr im März 2011 - er sei gerade vom Geschäft zu seiner Tante gegangen - von seiner Familie telefonisch gewarnt worden sei, nicht nach Hause zu kommen, da die Behörden nach ihm suchten. Danach sei die Polizei bestimmt jeden zweiten Tag zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht. Seither sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und schliesslich aus Syrien
ausgereist (vgl. A21/20, F81 ff.). Auch die dazu auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, der Beschwerdeführer sei zuerst bei seiner Tante und erst anschliessend bei seinem Freund gewesen, vermag diese Ungereimtheiten nicht auszuräumen. So hätte der Beschwerdeführer diese Erklärung bereits anlässlich des ihm bei der Bundesanhörung dazu gewährten rechtlichen Gehörs vorbringen können, machte aber nichts Entsprechendes geltend.
Die aufgezeigten Ungereimtheiten in der Darstellung des Vorbringens, wegen der Teilnahme an Demonstrationen von den syrischen Behörden verfolgt worden zu sein, erwecken den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen anlässlich der eingehenden Anhörung zu dramatisieren versuchte. So ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass er tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen hat und dabei in der einen oder anderen Art und Weise von den syrischen Sicherheitsbehörden registriert wurde. Dass er deswegen aber von der Polizei gesucht respektive in asylrelevanter Weise verfolgt wurde, ist mit Blick auf seine ungereimten Schilderungen nicht glaubhaft. Ansonsten wäre er wohl direkt, nachdem er davon erfahren haben will, dass er von der Polizei gesucht werde, aus Syrien ausgereist. Stattdessen gab er auf Nachfrage, wieso er sein Heimatland erst am 24. April 2011 verlassen habe, zu Protokoll, dass dies die Entscheidung seiner Familie gewesen sei und es für ihn angesichts der Probleme mit dem Ehemann von C._______ und seinem erfolglosen Aufnahmegesuch für die Universität in Syrien keine Perspektive mehr gegeben habe (vgl. A21/20, F102). Die Verfolgung wegen der Teilnahme an Demonstrationen erwähnte er mithin nicht explizit, was den Eindruck erweckt, dass er sein Heimatland gar nicht deswegen verlassen hat.
4.5 Zu einer allfälligen Diskriminierung infolge seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie machte der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, keine genügend konkreten Hinweise.
4.6 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, bezüglich der geltend gemachten Ereignisse im Heimatland eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
5.
5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über flüchtlings- respektive asylrechtlich relevante Nachfluchtgründe verfügt.
5.2 Sowohl in ihrer ersten Vernehmlassung vom 11. Juli 2014 als auch in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 4. Dezember 2015 kam die Vor-instanz zum Schluss, dass es nach eingehender Betrachtung der vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eingereichten Dokumente nicht plausibel erscheine, dass er vom syrischen Militär als Reservist einberufen worden sei. Diese Einschätzung der Vorinstanz kann aus den nachfolgenden Gründen nicht geteilt werden:
Gemäss den konsultierten Quellen ist davon auszugehen, dass die staatliche Rekrutierungsstelle [im Heimatort des Beschwerdeführers in einer der kurdischen Provinzen Syriens] ihre Aufgabe auch in den Jahren 2014 und 2015 noch wahrnahm und die Regierung auch Reservisten zum Dienst aufbot, die aus Gebieten kommen, welche nicht unter der Kontrolle von Regierungstruppen stehen (vgl. ARA News, [(Finanzielle) Korruption und Unannehmlichkeiten für junge Vorsprechende beim Wehrersatzamt in (...) (Artikel in arabischer Sprache)], 20. Juni 2015; Institute for the Study of War [ISW], The Assad regime under stress: Conscription and protest among Alawite and minority populations in Syria, 15. Dezember 2014; ISW, The regime's military capabilities: Part 1, 26. Mai 2015; Geiser, a.a.O., 30. Juli 2014, S. 4 f.). Ferner wurde bereits im Jahr 2012 - und nicht wie vom SEM in seiner zweiten Vernehmlassung ausgeführt erst im Herbst 2014 - von verstärkten Mobilisierungsbemühungen seitens des syrischen Regimes berichtet. Bereits damals, aber auch später, wurden bevorzugt Personen rekrutiert, welche die militärische Ausbildung erst kürzlich abgeschlossen haben oder einer Spezialeinheit, wie den Panzerfahrern, angehörten (vgl. The Damascus Bureau, Mass Call-up in Suweida, 18. September 2012; Reuters, Strained Syrian army calls up reserves; some flee, 4. September 2012; Geiser, a.a.O., 30. Juli 2014, S. 6 ff.; vgl. ferner Al Akhbar [Beirut], Syrian men of military age on edge as army steps up reserve measures, 20. November 2014). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer, der gemäss seinem eingereichten Militärbüchlein Panzerfahrer (...), war, am (...) Mai 2014 vom syrischen Militär aufgeboten wurde.
Ferner sind der eingereichten Rückrufbenachrichtigung der Rekrutierungsstelle [des Heimatortes des Beschwerdeführers in einer der kurdischen Provinzen Syriens] entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale zu entnehmen. So kann die Auffassung der Vorinstanz, die präzise Rekrutierungsstelle des angeblichen Aufgebots sei nicht deutlich erkennbar, nicht geteilt werden, geht diese doch sowohl aus dem Kopf des Schreibens oben rechts (bei der Übersetzung erste Seite, oben links), als auch aus dessen Unterschriftenzeile unten links hervor. Des Weiteren erstaunt es mit Blick auf die konsultierten Quellen nicht, dass das Schreiben an die östliche Polizeistation [im Heimatort des Beschwerdeführers in einer der kurdischen Provinzen Syriens] adressiert ist. So wurde verschiedentlich davon berichtet, dass militärische Aufgebote den Betroffenen von einem Polizisten der nächsten Polizeistation an deren Adresse übergeben würden. Falls die gesuchte Person nicht zu Hause sei, werde die Mitteilung an ein anwesendes Familienmitglied abgegeben (vgl. Migrationsverket [Lifos], Reguljär och irreguljär syrisk militärtjänst, 24. November 2014; Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC], Syria: Update on military service, mandatory self-defence duty and recruitment to the YPG, September 2015). Vor diesem Hintergrund erscheint es denn auch plausibel, dass die Rückrufbenachrichtigung - wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. Februar 2016 dargelegt - seinem Vater bei ihm zu Hause persönlich übergeben wurde. Auch legte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. Februar 2016 in nachvollziehbarer Weise dar, wie das Dokument von seinem Vater zu ihm in die Schweiz gelangte. Dabei ist es nicht abwegig, dass das am (...) Mai 2015 ausgestellte Dokument zwischen dem 31. Mai und dem 30. Juni 2015 beim Beschwerdeführer in der Schweiz eintraf. Dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Bundesanhörung vom 1. Oktober 2013 ausführte, seine Ausreise aus Syrien habe nichts mit seinem Militärdienst zu tun, erstaunt mit Blick auf das Datum der Rückrufbenachrichtigung überdies nicht, konnte er zu jenem Zeitpunkt doch nicht wissen, was im Jahr 2014 passieren würde. Auch die Tatsache, dass der untere Teil der Rückrufbenachrichtigung nicht ausgefüllt ist, belegt für sich alleine genommen noch nicht, dass das Dokument unecht ist. So ist denn auch vor dem Hintergrund der konsultierten Quellen nicht klar, ob der Empfänger überhaupt eine formelle Empfangsbestätigung unterzeichnen muss und, falls dies zu bejahen wäre, ob dies nur auf dem Originaldokument oder auch auf einer allfälligen, dem Empfänger auszuhändigen Kopie zu geschehen hat (vgl. Migrationsverket [Lifos], a.a.O., 24.
November 2014; DIS / DRC, a.a.O., September 2015).
Weitere Merkmale, die auf eine Fälschung hindeuten könnten, sind der eingereichten Rückrufbenachrichtigung ferner nicht zu entnehmen. Angesichts dessen ist denn auch das letzte Argument der Vorinstanz, Dokumente solcher Art könnten in Syrien oder in anderen Staaten leicht käuflich erworben werden, weshalb ihnen kein genügender Beweiswert zukomme, unstatthaft. Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass Dokumente wie das vom Beschwerdeführer eingereichte in Syrien gekauft werden können. Indes entspricht es keiner seriösen Beweiswürdigung, ein Dokument, bei dem keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale ersichtlich sind, alleine mit diesem Argument für beweisuntauglich zu erklären. So könnte die Beweistauglichkeit jedes Dokuments - mithin auch eines echten - mit der genannten Begründung in Frage gestellt werden. Zu Recht weist der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. Februar 2016 ferner darauf hin, dass er mehrere militärische Dokumente eingereicht hat (neben dem Reserve-Aufgebot auch das Militärbüchlein, die Entlassungsbestätigung von 2009 und den Panzerfahrausweis). Die Dokumente weisen untereinander keine Unstimmigkeiten auf (vgl. beispielsweise die übereinstimmende Wehrdienstpflichtnummer und Reservedienstnummer oder die Angaben zum militärischen Rang des Beschwerdeführers).
5.3 In BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass trotz der Änderung des Wortlauts im Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten angesehen werden und nicht nur von Inhaftierung betroffen sind, sondern auch Folter und aussergerichtliche Hinrichtung zu befürchten haben. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.4 Da der Beschwerdeführer der Rückrufbenachrichtigung vom (...) Mai 2014 nicht Folge leistete, weil er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz befand, ist davon auszugehen, dass er vom syrischen Regime als Dienstverweigerer wahrgenommen und von diesem in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Regimegegner angesehen wird. Dies umso mehr, als er politische Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Syrien glaubhaft machen konnte (vgl. E. 4.3), die zwar nur geringfügiger Natur sind, hinsichtlich derer aber trotzdem nicht auszuschliessen ist, dass sie von den syrischen Behörden in der einen oder anderen Art und Weise registriert wurden. Es ist daher anzunehmen, dass die ihm drohende Strafe nicht allein der an sich legitimen Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass er seiner Dienstverweigerung wegen als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlungen zu erwarten, die Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.5 Es bleibt die Frage zu beantworten, ob es sich vorliegend bei der Verfolgung infolge Dienstverweigerung um einen objektiven Nachfluchtgrund handelt und der Beschwerdeführer mithin Anspruch auf Asyl hat, oder dies einen subjektiven Nachfluchtgrund darstellt, der zwar zur vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, indes zum Ausschluss von der Asylgewährung führt (vgl. E. 3.1, Absatz 2).
Nachfluchtgründe im Allgemeinen sind immer dann zu bejahen, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland noch nicht verfolgt war, danach - im Falle einer Rückkehr - aber Verfolgung zu befürchten hätte. Während subjektive Nachfluchtgründe durch das Verhalten der dadurch zum Flüchtling werdenden Person geschaffen werden, liegen objektive Nachfluchtgründe dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die betroffene Person keinen Einfluss nehme konnte, zu einer Verfolgungssituation im Falle einer Rückkehr führen. Beispiele für objektive Nachfluchtgründe sind ein Wechsel des Regimes im Heimatland, unter welchem früher geduldete exilpolitische Aktivitäten plötzlich nicht mehr toleriert werden, die plötzliche Eröffnung eines Strafverfahrens aus politischen Gründen nach Ausreise der betroffenen Person oder ungewünschte politische Handlungen eines Familienmitgliedes, welche eine im Ausland wohnhafte Person bei einer Rückkehr in die Heimat einer asylrelevanten Verfolgung aussetzen würden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 230 f.; Amarelle, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 54

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
5.6 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise im April 2011 noch nichts von der am (...) Mai 2014 ausgestellten Rückrufbenachrichtigung der Rekrutierungsstelle [in seinem Heimatort] wissen, weshalb er die ihm wegen Dienstverweigerung drohende Verfolgung nicht durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt hat. Vielmehr führte das ihn betreffende militärische Aufgebot durch die syrische Armee als Folge des sich verschärfenden Bürgerkrieges in Syrien und mithin aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgungssituation im Falle seiner Rückkehr nach Syrien. Demnach ist in der vorliegenden Konstellation von objektiven Nachfluchtgründen auszugehen.
5.7 Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Drohung und Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. (...) und zu einer Busse von Fr. (...) vermag noch keine Asylunwürdigkeit nach Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |
6.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Vorinstanz hat zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 27. Mai 2014 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
7.2 Dem vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'005.25 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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