Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6297/2012

Urteil vom 6. Mai 2013

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Frank Seethaler, Richter Ronald Flury,

Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Hartmann,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und
Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Eidgenössische Prüfungskommission für Wanderleiter,

Erstinstanz.

Gegenstand Eidgenössische Fachprüfung für Wanderleiter 2011.

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte am (...) die (reduzierte) eidgenössische Fachprüfung für Wanderleiter. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 (zugegangen am 3. Januar 2012) teilte die Eidgenössische Prüfungskommission für Wanderleiter (nachfolgend: Prüfungskommission oder Erstinstanz) dem Beschwerdeführer mit, er habe im Prüfungsteil "Wanderprüfung" die Note 3.5 erzielt, im Prüfungsteil "Risiko- und Unfallmanagement" die Note 4.3, weshalb er die Prüfung nicht bestanden habe. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 Beschwerde an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, seit dem 1. Januar 2013: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI; nachfolgend: Vorinstanz) erhoben.

Mit Entscheid vom 1. November 2012 hat die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 860.- auferlegt.

B.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei im Prüfungsteil "Wanderprüfung" (mindestens) die Note 4 zu erteilen und die Berufsprüfung vom 15. Dezember 2011 als bestanden zu werten, die Vorinstanz und die Erstinstanz seien zudem anzuweisen, ihm den eidgenössischen Fachausweis Wanderleiter auszustellen. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.
Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2013 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2013 beantragt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Ziff. 7.32 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Wanderleiterinnen/Wanderleiter vom 17. August 2010, nachfolgend: PO, abrufbar unter > Berufsverzeichnis > W > Wanderleiter mit eidg. Fachausweis/Wanderleiterin mit eidg. Fachausweis > Prüfungsordnung, besucht am 17. April 2013).

Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschwerdeentscheids: Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung einer dem Gesamtergebnis einer Prüfung zugrunde liegenden Einzelnote besteht nach der Rechtsprechung dann, wenn, wie vorliegend, das Nichtbestehen in Frage steht (BGE 136 I 229 E. 2.6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2613/2012 vom 15. März 2013 E. 1.2 m.H.). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines Hauptantrags auf Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Erteilung des eidgenössischen Fachausweises Wanderleiter auch eine Anhebung der Fachnote im Prüfungsteil "Wanderprüfung" verlangt, schadet ihm dies demzufolge nicht (vgl. E. 4.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1015/2010 E. 1 m.H.; vgl. zur Anfechtung von einzelnen Fachnoten BVGE 2009/10 E. 6.2.1 ff.). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsentscheide in ständiger Rechtsprechung wie folgt:

2.1 Rügen betreffend Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen werden mit umfassender Kognition geprüft (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; BVGE 2008/14 E. 3.3 m.H.).

2.2 Hinsichtlich der Bewertung von Prüfungsleistung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Praxis eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (BVGE 2010/11 E. 4.1, BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE 2008/14 E. 3, BVGE 2007/6 E. 3; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2011, S. 538 ff., S. 555 ff.). Der Rechtsmittelinstanz sind meist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführenden in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelinstanz über keine Fachkenntnisse verfügt, die mit jenen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden in sich bergen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6168/2011, B-6171/2011 sowie B-6172/2011 vom 23. Oktober 2012, je E. 2.2). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur in Bezug auf die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen (vgl. E. 5.1).

3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Kognition nicht voll ausgeschöpft und sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe. Sie habe nicht geprüft, ob die Ausführungen der Erstinstanz stimmig, nachvollziehbar, überzeugend und materiell vertretbar seien. Die Anwendung der Ohne-Not-Praxis bzw. die Auferlegung einer gewissen Zurückhaltung bei der Überprüfung der Prüfungsbewertung durch die Vorinstanz sei vorliegend nicht angebracht, da die fragliche Beurteilung auf (definierten) Beurteilungskriterien beruhe und sich weniger auf Fachkenntnisse stütze. Zudem habe die Vorinstanz "naheliegende Beweismittel" unbeachtet gelassen.

3.1 Die Beschwerdeinstanz ist verpflichtet, ihre Kognition auszuschöpfen, d.h. sie muss sich mit allen zulässigerweise erhobenen und hinreichend begründeten Rügen auseinandersetzen. Widrigenfalls verletzt sie den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 136 I 229 E. 5.2 m.H.; vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 1427). Sie hat die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Beschwerdeinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, BGE 135 III 513 E. 3.6.5). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum in einem bestimmten Sinn entschieden worden ist, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten bzw. weiterzeihen kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.H.). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (Urteile des Bundesgerichts 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2).

3.1.1 Die Vorinstanz hat sich bei der materiellen Überprüfung des Prüfungsentscheids eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es üblich und verletzt Verfassungsrecht nicht, wenn Gerichtsbehörden bei der Kontrolle von Prüfungsentscheiden Zurückhaltung üben, wenn bei der inhaltlichen Bewertung Beurteilungsspielräume bestehen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1 mit Bezug auf eine wissenschaftliche Arbeit an der Universität). Dasselbe hat grundsätzlich für verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanzen zu gelten, wenn die Prüfung, wie vorliegend, durch die zuständige Organisation der Arbeitswelt (Trägerschaft der Berufsprüfung "Wanderleiterinnen/Wanderleiter"; vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]) bzw. eine Fachkommission (Prüfungskommission der Trägerschaft, vgl. Ziff. 2.1 PO) durchgeführt wird. Von der Vorinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie die gesamte Bewertung der Prüfung in den fraglichen Fächern, vorliegend einer praktischen Prüfung (Wanderung), wiederholt bzw. bei der Überprüfung ihr Ermessen an die Stelle der unteren Instanzen stellt. Zwar beruht die Prüfungsbeurteilung hier auf definierten Beurteilungskriterien, wie der Beschwerdeführer anführt, dennoch verbleibt den Prüfungsexperten ein Beurteilungsspielraum, der auch gewisse Fachkenntnisse erfordert (z.B. bei der Beurteilung des Risikomanagements oder der Methodik) und eine Beschränkung der Kognition rechtfertigt. Überdies ist bei einer praktischen Prüfung eine Wiederholung der Bewertung, ähnlich einer mündlichen Prüfung, faktisch kaum möglich; der massgebliche Sachverhalt kann in diesen Fällen durch Beweiserhebungen der Rechtsmittelinstanz kaum je vollständig rekonstruiert werden. Eine freie Überprüfung der Notengebung ist deshalb schon aus diesem tatsächlichen Grund ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat aber aktenkundig dennoch zusätzliche Beweiserhebungen durchgeführt, indem sie der Prüfungskommission konkrete Fragen betreffend den Ablauf der Wanderprüfung und betreffend einzelner Beurteilungskriterien sowie Ausführungen der Prüfungsexperten gestellt hat. Sie durfte sich daher Zurückhaltung auferlegen, solange sie gestützt auf die Akten keine Hinweise darauf ausgemacht hatte, dass sich die Prüfungskommission von sachfremden oder ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hatte leiten lassen, sodass der Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit willkürlich erschienen wäre (BGE 131 I 467 E. 3.1), und der Ablauf der praktischen Prüfung im Rechtsmittelverfahren nachvollziehbar dargelegt worden war (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.5.2 m.H.). Diese Gründe hat die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid denn auch dargelegt (Ziff. 3). Es oblag dem Beschwerdeführer, substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1).

3.1.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Rügen des Beschwerdeführers in gestraffter Form dargelegt und die Bewertungen der Prüfungsexperten den Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber gestellt (angefochtener Entscheid, Ziff. 4.2-4.4). In Ziff. 4.5 des angefochtenen Entscheids begründet die Vorinstanz, weshalb sie, unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung, die vorgenommene Beurteilung der Wanderprüfung als materiell vertretbar erachte: Aus dem Beurteilungsbogen sei genügend ersichtlich, wie die Wanderprüfung abgelaufen sei und welche Mängel von den Prüfungsexperten beanstandet worden seien. Es sei somit nachvollziehbar, dass die gezeigte Leistung als ungenügend habe eingestuft werden müssen. Weiter räumt die Vorinstanz ein, dass eine gewisse subjektive Komponente in der Natur von mündlichen und praktischen Prüfungen liege, dass jedoch vorliegend die Beurteilung von zwei Personen vorgenommen worden sei und dies eine erhebliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung zur Folge habe.

3.1.3 Damit ist die Vorinstanz ihrer Prüfungspflicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung (vgl. E. 3.1) hinreichend nachgekommen, und sie hat ihre Kognition, die sie nach der Rechtsprechung einschränken durfte (vgl. E. 3.1.1), nicht unterschritten.

3.1.4 Der vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebrachte Einwand, die Beschränkung der Kognition sei unverhältnismässig, weil dies sein berufliches Fortkommen behindern würde bzw. weil er aufgrund der per 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Regelungen über Risikoaktivitäten, die für die Ausübung des Wanderleiterberufs eine Bewilligung verlangten, welche den eidgenössischen Fachausweis als Wanderleiter bedinge (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010 [AS 2013 441] i.V.m. Art. 1 Bst. c, Art. 3 und Art. 8 Abs. 2 Bst. a sowie Art. 26 der Risikoaktivitätenverordnung vom 30. November 2012 [AS 2013 447]), faktisch ab dem Jahr 2014 ein Berufsverbot auferlegt erhalte, ist aufgrund der (zweimaligen) Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung unbehelflich (Art. 33
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 33 Wiederholungen von Qualifikationsverfahren - 1 Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Bereits früher bestandene Teile müssen nicht wiederholt werden. Die Bildungserlasse können für die Wiederholungspflicht strengere Anforderungen aufstellen.
1    Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich. Bereits früher bestandene Teile müssen nicht wiederholt werden. Die Bildungserlasse können für die Wiederholungspflicht strengere Anforderungen aufstellen.
2    Termine für die Wiederholung werden so angesetzt, dass den zuständigen Organen keine unverhältnismässigen Mehrkosten entstehen.
Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [BBV, SR 412.101] i.V.m. Ziff. 6.51 PO). Zudem müssen nur diejenigen Prüfungsteile wiederholt werden, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Ziff. 6.52 PO). Überdies weist die Prüfungskommission zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Risikoaktivitätenverordnung falsch auslegt: Eine Bewilligung zur Ausübung des Wanderleiterberufs ist nur dann erforderlich, wenn gewerbsmässig (Jahresgehalt von über Fr. 2'300.-; vgl. Art. 2 Risikoaktivitätenverordnung) Schneeschuhtouren oberhalb der Waldgrenze ab dem Schwierigkeitsgrad WT3 geführt werden (Art. 8 Abs. 1 Risikoaktivitätenverordnung).

3.2 Der Beschwerdeführer substantiiert seine Rüge, die Vorinstanz habe "naheliegende Beweismittel" unbeachtet gelassen, nicht weiter.

3.2.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, sie habe in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Befragung der Teilnehmer der Prüfungswanderung verzichtet, da diese im Gegensatz zu den Prüfungsexperten nicht über Erfahrung in der Bewertung von Prüfungsleistung verfügten und die von den Prüfungsexperten vorgenommene Beurteilung nachvollziehbar sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass den Betroffenen als Teilnehmer der Prüfungswanderung und aufgrund der persönlichen Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer die erforderliche Unabhängigkeit in den Bewertungsfragen fehle.

3.2.2 Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Befragung von Teilnehmern der Prüfungswanderung beantragt hätte. Er hat im Rahmen des Schriftenwechsels lediglich einen schriftlich festgehaltenen "Eindruck" einer Teilnehmerin der Prüfungswanderung eingereicht. Zwar nimmt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid keinen direkten Bezug auf diese Stellungnahme und äussert sich nicht über deren Berücksichtigung, weist diese aber auch nicht aus dem Recht, sodass davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz dieses Beweismittel in ihre Abwägung miteinbezogen hat bzw. darauf, weil aus ihrer Sicht unbeachtlich, nicht näher einzugehen brauchte. Insoweit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Befragung der übrigen Teilnehmer vor der Vorinstanz beantragt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet wird, weil die entscheidende Behörde auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3, BGE 134 I 140 E. 5.3). Diese Rüge geht deshalb fehl.

4.
Der Beschwerdeführer hat die vorliegend zu beurteilende Wanderprüfung im Rahmen der übergangsrechtlich vorgesehenen reduzierten Berufsprüfung zum Wanderleiter mit eidgenössischem Fachausweis absolviert.

4.1 Gestützt auf Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 - 1 Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG hat die zuständige Trägerschaft (bestehend aus der Association Suisse des Accompagnateurs en Montagne ASAM, der Association Suisse des Guides-Interprêtes du patrimoine ASGIP, der Associazione Operatori Turistici di Montagna [Guide OTM], dem Bündner Wanderleiter Verband BWL, dem Schweizer Bergführerverband SBV und der Swiss Outdoor Association SOA) die PO erlassen.

4.2 Die Prüfungskommission hat gestützt auf Ziff. 2.21 Bst. a PO eine Wegleitung zur PO erlassen (Wegleitung zum eidg. Prüfungsreglement über die Durchführung der eidg. Fachprüfung für Wanderleiterinnen/ Wanderleiter vom 23. August 2010, abrufbar unter > Dokumente > Wegleitung, besucht am 22. April 2013; nachfolgend: Wegleitung).

4.3 In Anwendung von Ziff. 9.11 und 9.12 PO sowie Ziff. 5.1 der Wegleitung wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbildung zu einer reduzierten Prüfung bestehend aus den Prüfungsteilen "Wanderprüfung" (praktisch und mündlich 3 h) und "Risiko- und Unfallmanagement" (praktisch und mündlich 0.5 h; vgl. Ziff. 5.1 Abs. 2 der Wegleitung) zugelassen.

4.3.1 Die reduzierte Prüfung erstreckt sich nach Ziff. 5.1 Abs. 1 der Wegleitung über den gleichen Prüfungsstoff wie die Standardprüfung. Gemäss Ziff. 5.1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 8 der Wegleitung gilt die reduzierte Prüfung als bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens die Note 4.0 erreicht wird.

4.3.2 Für den Prüfungsstoff verweist Ziff. 4.3 Abs. 1 der Wegleitung auf deren Beilage, die das Qualifikationsprofil eines Wanderleiters, mithin die geforderten beruflichen Kompetenzen, enthält, diese umschreibt sowie Leistungskriterien für sämtliche Tätigkeitsbereiche definiert (Charta der beruflichen Tätigkeiten "Wanderleiterin/Wanderleiter", undatiert, abrufbar unter > Dokumente > Wegleitung Beilage, besucht am 22. April 2013; nachfolgend: Charta). Die darin aufgeführten Leistungskriterien definieren Inhalt und Niveau der Prüfungen (Ziff. 4.3 Abs. 1 Satz 2 der Wegleitung). Die Wanderprüfung im Rahmen der reduzierten Prüfung kann sämtliche Leistungskriterien beinhalten (Ziff. 5.1 Abs. 4 der Wegleitung).

4.4 Die Beurteilung der Prüfung bzw. der einzelnen Prüfungsteile erfolgt mit Notenwerten (Ziff. 6.1 PO). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei die Note 4 und höhere Noten genügende Leistungen bezeichnen; halbe Noten sind zulässig (Ziff. 6.3 PO, vgl. Art. 43
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 43 Weiterbildung - (Art. 45 BBG)
BBV). Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel aller Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohne Positionsnoten direkt zur Note eines Prüfungsteils, wird diese nach Ziff. 6.3 PO erteilt (Ziff. 6.22 PO). Die Gesamtnote ist nach Ziff. 6.23 PO das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile, sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Die Prüfungskommission entscheidet allein aufgrund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Prüfung (Ziff. 6.43 PO).

4.5 Mindestens eine Aufsichtsperson überwacht die Ausführung der praktischen Prüfungen und hält ihre Beobachtungen schriftlich fest (Ziff. 4.41 PO). Mindestens zwei Prüfungsexperten beurteilen die Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest (Ziff. 4.42 PO).

4.5.1 Zur Beurteilung der Wanderprüfung steht den Prüfungsexperten ein Beurteilungsbogen zur Verfügung, der die Tätigkeitsbereiche (auf dem Bogen als Beurteilungskriterien und Handlungsbereiche bezeichnet) gemäss der Charta (vgl. E. 4.3.2), die zu beurteilenden Elemente und die Erfolgskriterien umfasst. Zudem ist die jeweils maximale Punktzahl pro Beurteilungskriterium ausgewiesen sowie die Berechnungsart der Note (Note = total erreichte Punkte/5 +1). Der Beurteilungsbogen wird den Kandidaten vorgängig zugestellt.

4.5.2 Die Prüfungskommission hat im Rahmen des Schriftenwechsels vor Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass der Beurteilungsbogen nicht eine schlichte Auflistung dessen sei, was während der Prüfung gemacht werden müsse. Darüber hinaus würden die Qualität, die Fundiertheit und die Berechtigung des Vorgetragenen bewertet. Der Kandidat müsse die auf dem Beurteilungsbogen beschriebenen Aspekte der Beurteilungskriterien zeigen. Diese würden bepunktet. Die Zahl der erhaltenen Punkte sei proportional zur Qualität des Gezeigten. Die Zuweisung der Punkte erfolge in einer globalen Weise und nicht in einem rein mathematischen System. Die Prüfungsexperten seien in der Verwendung des Notizbereichs auf dem Beurteilungsbogen frei. Sämtliche Notizen, die mit einem Plus- oder Minuszeichen markiert seien, seien Beurteilungen der Qualität und würden zur Zuordnung der Punkte beitragen. Sie würden jedoch nicht eine bestimmte Anzahl abgezogener oder erteilter Punkte bezeichnen.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bewertung der Prüfungsexperten sei in etlichen Punkten nicht nachvollziehbar, nicht überzeugend und materiell nicht vertretbar. Damit rügt er eine Unterbewertung seiner Prüfungsleistung.

5.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Rahmen der reduzierten Prüfungsdichte (vgl. oben E. 2.2) nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistung gewissermassen zu wiederholen. Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelinstanz daher nur dann detailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltpunkte dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist bzw. die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet worden ist. Die entsprechenden Rügen müssen von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Solange die Bewertung nicht als fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint bzw. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfremden Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzustellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen bzw. Bewertungen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind (BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11 E. 4.3, BVGE 2010/10 E. 4.1).

5.2 Bei der vorliegend zu beurteilenden Prüfung handelt es sich um die praktische Wanderprüfung im Rahmen der reduzierten Berufsprüfung (vgl. E. 4.3) zum Wanderleiter mit eidgenössischen Fachausweis. Der Beschwerdeführer leitete eine dreistündige Wanderung auf Schneeschuhen im Gebiet (...), an welcher fünf Gäste und zwei Prüfungsexperten der Erstinstanz teilgenommen haben. Die Rügen des Beschwerdeführers orientieren sich an dem von den Prüfungsexperten ausgefüllten Beurteilungsbogen und betreffen jeweils ein Beurteilungskriterium bzw. einen Tätigkeitsbereich (vgl. E. 4.5.1) in chronologischer Reihenfolge.

5.3 Für das Beurteilungskriterium 1 "Gesamtheit der Wanderung" hat der Beschwerdeführer zwei von maximal drei Punkten erhalten. Er macht geltend, die Prüfungsexperten hätten nicht begründet, weshalb er nicht die Maximalpunktzahl erhalten habe.

5.3.1 Dem Beurteilungsbogen ist zu entnehmen, dass die Gesamtheit der Wanderung aufgrund des allgemeinen Eindrucks anhand folgender Erfolgskriterien beurteilt wird:

Subjektive Gesamtwahrnehmung des Experten auf einer Achse zwischen "mir hat diese Wanderung überhaupt nicht gefallen" bis "ich finde die Wanderung grossartig". Einschätzung der angemessenen Routenwahl im Rahmen des Berufs Wanderleiter (z.B. ein Ziel mit kleinem Gipfel, einem Pass oder einem besonderen Übergang mit schönen Landschaftseindrücken). Gute Gefühle, die durch das Produkt der Wanderung und die Arbeit des Wanderleiters erweckt werden.

5.3.2 Die Prüfungsexperten haben das Auftreten des Beschwerdeführers vor der Gruppe und seine Fähigkeit, die Teilnehmer zu motivieren, positiv bewertet.

5.3.3 Im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens haben die Prüfungsexperten dargelegt, dass der Gesamteindruck der Wanderung mehrheitlich positiv gewesen sei. Implizit begründen sie das Verfehlen der Maximalpunktzahl damit, dass die Mängel, die bei den anderen Beurteilungskriterien beanstandet worden sind, zum Nichterreichen der Maximalpunktzahl beim Gesamteindruck der Wanderung geführt hätten. Das Thema sei unangemessen bzw. zu ambitiös gewesen in Bezug auf das während der Wanderung effektiv angetroffene Terrain, das zu wenig konkrete Elemente geliefert habe (Beobachtung von Gefahren, entsprechende Anzeichen im Gebiet). Der Gast sei dauernd mit Informationen versorgt worden; der Beschwerdeführer habe keine Zeit für Ruhe geboten. Es habe sich um eine theoretische Lektion gehandelt. Die Prüfungskommission hat im Rahmen der Beweiserhebung der Vorinstanz detailliert dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer es verpasst habe, den sich aus der Ankündigung durch den Beschwerdeführer als "Schnuppertour" ergebenden Anforderungen zu genügen. Die Vorinstanz hat diese Begründung im Rahmen ihres Beschwerdeentscheids als nachvollziehbar gewürdigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dies folgerichtig, da sich sämtliche weitere Beurteilungskriterien auf den Gesamteindruck der Prüfungswanderung auswirken können, indem festgestellte Mängel den Gesamteindruck beeinträchtigen. Insofern ist die Prüfungskommission bzw. sind die Prüfungsexperten die Begründung für den fehlenden Punkt nicht schuldig geblieben.

5.4 Für das Beurteilungskriterium 2 "Risiko-Management" hat der Beschwerdeführer drei von maximal sechs Punkten erhalten. Er macht geltend, den Hang habe er nur als Anschauungsbeispiel verwendet und keine eigentliche Hangbestimmung durchgeführt; dieser sei prädestiniert gewesen, um auf versteckte Gefahren hinzuweisen, da er eine Neigung zwischen 28° und 36° aufweise. Der Punkteabzug wegen übertriebener Hangbeurteilung sei daher falsch. Zudem hätten sich die Prüfungsexperten zu diesem Zeitpunkt von der Gruppe entfernt und die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht mitbekommen. Die Gäste seien mehrheitlich erfahrene Schneeschuhläufer gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Vor- und Rückwärtsgehen bzw. das Aufwärts- und Abwärtsgehen mit Schneeschuhen instruiert und geübt (Animation: Spirale) und habe Tipps zum Bergauf- und Abgehen mit Stöcken gegeben. Dass dieses Vorgehen einer "Schnuppertour" nicht angepasst sei, sei ein formalistisches Argument.

5.4.1 Gemäss dem Beurteilungsbogen wird das Risikomanagement aufgrund der Wahrnehmung von möglichen und subjektiven Gefahren, der Vorgehensweise und der Sicherheitsmassnahmen anhand folgender Erfolgskriterien beurteilt:

Zeigen wie die Materialkontrolle ausgeführt wird; Gefahrenzeichen erkennen; Situation analysieren und Entscheiden; Sicherheitsanweisungen geben und durchsetzen; Einstellung gegenüber auftauchenden Schwierigkeiten und Gefahren; beim Entscheiden Wetterentwicklung berücksichtigen; Unterstützung anbieten; bei heiklen Passagen Sicherungen anordnen und umsetzen; Einstellung gegenüber dem Gast; Stress erkennen; Vermutungen klären (Fingerspitzengefühl gegenüber dem Gast bezüglich Situation); Situation laufend verfolgen.

5.4.2 Die Prüfungsexperten haben die LVS-Kontrolle (Lawinenverschüttetensuch-Gerät) und das Messen der Hangneigung als positiv bewertet. Negativ notiert haben sie die übertriebene Beurteilung eines Hangs im Wald und die fehlende Instruktion für Anfänger zum Abwärtsgehen.

5.4.3 Im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens haben die Prüfungsexperten dargelegt, dass der ausgewählte Hang total ungeeignet gewesen sei, um auf versteckte Gefahren hinzuweisen. Sie hätten zudem gern gesehen, welche Vorsichtsmassnahmen bei Gefahr getroffen worden wären. Die Animation mittels Spirale sei sehr gut gewesen, habe aber in flachem Gelände stattgefunden. Da der Weg im zweiten Teil der Wanderung steil abgefallen sei, sei eine spezielle Instruktion zum Abwärtsgehen für Anfänger erwartet worden (die Wanderung sei als Schnuppertour angekündigt gewesen). Die Tipps zum Bergauf- und Bergabgehen seien sehr allgemein gehalten gewesen und hätten in steilerem Gelände vermittelt werden müssen. Die Vorinstanz erachtete die Bewertung der Prüfungsexperten als materiell vertretbar. Dem ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts hinzuzufügen. Mindestens ein Teilnehmer hat schriftlich bestätigt, Anfänger zu sein, weshalb die Ausführungen der Prüfungsexperten auch diesbezüglich überzeugen. Dass sich diese bei der Demonstration des Hangs im Wald von der Gruppe entfernt hätten, ist nicht belegt; die Teilnehmer äussern sich in ihren schriftlichen "Eindrücken" dazu nicht.

5.5 Für das Beurteilungskriterium 3 "Planung" hat der Beschwerdeführer drei von maximal vier Punkten erhalten. Er legt dar, dass er sich während 30 Tagen akribisch auf die Prüfungswanderung vorbereitet, zwei Mal drei Tage rekognosziert und die Elemente miteinbezogen habe. Zudem seien die Ausführungen der Prüfungsexperten widersprüchlich, da die Bemerkung "keine echten Pause" auf dem Beurteilungsbogen gestrichen, in der nachfolgenden Begründung jedoch erneut aufgenommen worden sei.

5.5.1 Nach dem Beurteilungsbogen wird die Planung aufgrund folgender Elemente und zugehöriger Erfolgskriterien beurteilt:

Zeitmanagement: Dauer, alle 5 Minuten Über- oder Unterschreitung des Zeitrahmens - 1 Punkt Abzug.

Generelle Organisation: Allgemeiner Ablauf der Wanderung: Begrüssung, Präsentation, Programm, Wanderung, Schlussfolgerung.

Einbezug wichtiger Elemente, die man unterwegs vorfindet: Anpassung der Präsentationstechnik an die im Gelände zu beobachtenden Schätze; Zeigen, dass man sich vorbereitet hat.

Varianten: Zeigen der vorgesehenen Varianten sowie der Entscheidungsfindung bei möglichen Veränderungen.

5.5.2 Die Prüfungsexperten haben auf dem Beurteilungsbogen positiv vermerkt, dass das Zeitmanagement gut eingehalten worden, die Organisation allgemein gut gewesen und Varianten vorhanden gewesen seien. Negativ notiert ist das Fehlen des Einbezugs von Elementen. Der Vermerk "keine echten Pause" ist durchgestrichen.

5.5.3 In ihrer Stellungnahme zu Handen der Vorinstanz führt die Prüfungsexperten aus, zwar sei der Vermerk "keine echten Pause" durchgestrichen worden, gelte aber immer noch, da während der Pause weiter Informationen abgegeben und ein Spiel durchgeführt worden sei. Das Zeitmanagement habe der Beschwerdeführer gut im Griff gehabt. Die Vorinstanz hat bei der Erstinstanz zum Fehlen des Einbezugs von Elementen zusätzliche Informationen eingefordert. Die Prüfungskommission erläuterte, man erwarte, dass sich ein Wanderleiter mit dem Gebiet auseinandergesetzt habe und wisse, welche besonderen und typischen Elemente er vorfinde und sich überlegt habe, wie er dies den Gästen näher bringe. Im Gebiet (...) existierten viele Möglichkeiten (Verkehrswege, Zersiedelung, Geländeformen, Bewuchsformen, Tierspuren). Als Minimum würde erwartet, mündlich auf die Besonderheiten hinzuweisen. Der Beschwerdeführer habe die Prüfungswanderung als "Schnuppertour" angekündigt (vgl. Ausschreibung), gleichzeitig habe er aber ein Modell zum Risikomanagement thematisiert, v.a. im Umgang mit Lawinengefahr. Das vom Beschwerdeführer gewählte Thema "Planung, Gefahren und Risikomanagement von Wintertouren" sei anspruchsvoll, dessen Elemente man auf schlüssige Art im Gelände vorführen müsse. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Zudem sei die Region nur knapp eingeschneit gewesen, was eine gewisse Anpassung des Themas erfordert hätte. Die Vorinstanz erachtete auch diese Bewertung als nachvollziehbar und materiell vertretbar.

5.5.4 Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Pause, entgegen der Ansicht der Prüfungsexperten, eine Erholungszeit bot und bzw. sich die Teilnehmer trotz der abgegebenen Informationen und der Durchführung des Spiels (Wortsuche) genügend erholen konnten, was die Teilnehmer in ihren schriftlichen "Eindrücken" zum Ausdruck bringen, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer lediglich drei von möglichen vier Punkten erhalten hat, weil es ihm offensichtlich nicht gelungen ist, den Anforderungen an den Einbezug der beobachtbaren typischen und besonderen Elemente zu genügen.

5.6 Für das Beurteilungskriterium 4 "Führen, animieren, zeigen seiner persönlichen Fähigkeiten" hat der Beschwerdeführer drei von maximal acht Punkten erhalten. Er macht geltend, es widerspreche dem Beurteilungsbogen, dass für einen zu hohen Rhythmus und fehlende Pausen je ein Punkt abgezogen worden sei. Er habe das Tempo stets unter Kontrolle gehabt und den Fähigkeiten der Teilnehmer angepasst. Da laut Beurteilungsbogen neue Präsentationstechniken verlangt gewesen seien, habe er während des Gehens über die ersten beiden Filter des 3x3 informiert und eine Lawinensituation durch Eingraben eines Teilnehmers simuliert. Er habe Gespür für die Teilnehmer gezeigt, indem er, angesichts der Kälte, die Pause frühzeitig abgebrochen habe und zum Ort gegangen sei, wo es genügend Schnee gab, um einen Teilnehmer einzugraben. Sämtliche Teilnehmer seien in die Animation einbezogen worden. Dass die Vorinstanz, ohne die Teilnehmer zu befragen, wie gut oder schlecht sie sich betreut gefühlt hätten, sich auf die Beurteilung der Prüfungsexperten stütze, sei reine Willkür. Das vermeintliche Übersehen von Tierspuren könne ihm nicht negativ angelastet werden.

5.6.1 Nach dem Beurteilungsbogen wird dieses Beurteilungskriterium aufgrund folgender Elemente und zugehöriger Erfolgskriterien beurteilt:

Führung der Wanderung: Gehrichtung, Wegwahl, Rhythmus, Pausen.

Führung der Gruppe: Aufmerksamkeit, Wohlgefühl, aktive Führung, Körpersprache.

Methodik und Pädagogik: Methoden, Variationen, Originalität, den Gästen angepasst (Kinder, Jugendliche, ältere Leute etc.).

Roter Faden: Vorhandensein eines Themas und Verfolgen desselben.

Angemessenes Verhältnis zwischen Sprechen und Erlebnisraum: Gleichgewicht zwischen Einsatz von Theorie und erworbenem Wissen und den Besonderheiten, die wir unterwegs antreffen.

Integration des Unerwarteten: Einbezug von unerwarteten Entdeckungen und Beobachtungen unterwegs.

Kreativität: Mut zur Anwendung neuer Präsentationsformen anstelle von Frontalunterricht.

Ethik: Respekt gegenüber Mensch und Umwelt.

5.6.2 Die Prüfungsexperten notierten auf dem Beurteilungsbogen unter den positiven Bemerkungen, dass die ganze Wanderung einen roten Faden aufgewiesen habe, ein gutes Hilfsmittel zur Darstellung der Wetterlage verwendet, und dass Wildruhezonen beachtet und auf deren Wichtigkeit hingewiesen worden sei. Negativ vermerkten sie einen zu hohen Rhythmus, fehlende Gruppenführung ("Gruppe macht Tempo"), fehlende Methodik (frontal und während des Gehens informierend), Tierspuren links liegen gelassen. Schliesslich lautet der letzte Eintrag "null echte Pause nach Bemerkung TN zu kalt, nach 2 Min. gehen wieder 5 Min. stehen bleiben".

5.6.3 In der Stellungnahme im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens haben sich die Prüfungsexperten zu den einzelnen Vermerken auf dem Beurteilungsbogen geäussert. In einer Prüfungssituation müsse der Kandidat denjenigen Rhythmus vorgeben, der angepasst sei, auch wenn die Teilnehmer gut mithalten würden. Während des Aufstiegs seien zwei Frauen vorausgegangen und hätten die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht mehr mitbekommen. Zudem hätten sie das Tempo auch noch verschärft. Der Beschwerdeführer habe sich inmitten der Gruppe befunden. Bei einem Aufstieg müsse der Leiter das Tempo vorgeben. Auf einer Wanderung sei es ungeeignet und unwirksam, auf einem halbstündigen Aufstieg die Teilnehmer mit Informationen zu überlasten. Ein Wanderleiter müsse bei den Animationen variieren können. Dass die drei Animationen (Spirale, Hangneigung messen und Wind) innert 15 Min. erfolgt seien, sei ebenfalls nicht ideal. Die praktischen Übungen seien gelungen gewesen und positiv bewertet worden. Das Eingraben eines Teilnehmers im Schnee dagegen sei zwar eine gute Übung im Rahmen einer Lawinenausbildung, jedoch nicht bei einer Wanderung. Die Intervention zu den Alpenrosen sei an einem Platz erfolgt, an dem es keine gegeben habe. Während der Pause habe der Beschwerdeführer pausenlos weiter erklärt und ein Rätsel durchgeführt. In der Pause sollten die Teilnehmer nicht gezwungen sein, weiterhin aufmerksam zu bleiben. Eine Teilnehmerin habe während der Pause über Kälte geklagt; als die Pause dann abgebrochen worden sei, sei man lediglich zwei Minuten weiter gegangen. Hier habe das Gespür für die Teilnehmer gefehlt. Im Rahmen der Beweiserhebungen der Vorinstanz hat die Prüfungskommission ergänzt, dass die Prüfungsexperten sich gefragt hätten, ob die Teilnehmer diesen von den zwei Frauen angeschlagenen Rhythmus auch mithalten könnten, wenn der Weg weiter ansteigen würde. Man erwarte, dass der Wanderleiter ein Tempo anschlage, bei dem sich alle Teilnehmer wohl fühlten. Es gehe nicht um einen Trainingslauf. Dass Ungeübte vorgehen würden, sei ein häufiges Phänomen, weshalb es wichtig sei, dass der Wanderleiter das Tempo bestimme, insbesondere aufwärts und zu Beginn einer Tour. Am Prüfungstag sei das Wetter mild gewesen und es habe wenig Wind geherrscht. Dass eine Teilnehmerin während der Pause friere, könne ein Hinweis darauf sein, dass das Tempo zu forsch gewesen sei und jemand entsprechend müde sei oder aber, dass die Teilnehmerin aufgrund des hohen Marschtempos zu leicht bekleidet gewesen sei. Das Wortsuchspiel in der Pause habe im Übrigen nicht zum Aufwärmen beigetragen. Richtigerweise hätte man nach der Pause mindestens eine Viertelstunde gehen müssen, bevor die nächste Intervention hätte erfolgen dürfen. Aus methodischer
Sicht seien Frontalinformationen von mehr als 20 Min. ungünstig. Im Rahmen des Schriftenwechsels vor Bundesverwaltungsgericht ergänzte die Prüfungskommission, dass das Führen der Gruppe für die Prüfungsexperten am leichtesten zu beurteilen sei, da sie dies in ihrer täglichen Arbeit erleben würden.

5.6.4 Die Charta der beruflichen Tätigkeiten (vgl. E. 4.3.2) verdeutlicht die von den Prüfungsexperten vorgenommene Beurteilung: Demnach muss ein Wanderleiter u.a. fähig sein, in speziellen Situationen angepasste Entscheidungen zu fällen und sich durchzusetzen, so dass seine Anweisungen respektiert werden; zielgerichtet und nach den Umständen bzw. Personen entsprechend unter effizienter Anwendung der verbalen und nonverbalen Kommunikationsregeln zu kommunizieren; in seinen Entscheidungen den Bedürfnissen und der Verfassung des Kunden Rechnung zu tragen; die Animation seiner Kundschaft, der Art des Produkts und den verschiedenen Themen anzupassen; einer Aktivität einen Sinn zu geben, damit der Kunde eine Bereicherung erlebt (Wissen, Handlungen, "Sein", Vergnügen, Gefühle, Erfahrung); die aktuelle Situation sowie unvorhergesehene Ereignisse miteinzubeziehen; einen genau passenden Standort (drinnen und draussen) auszuwählen (Didaktik und Sicherheit). Der Beschwerdeführer hat hier in verschiedenen Bereichen ungenügende Leistungen gezeigt (auch wenn dies von den Teilnehmern retrospektiv nicht flächendeckend so empfunden worden ist, vgl. die vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten schriftlichen "Eindrücke"), weshalb die Beurteilung der Prüfungsexperten nicht zu beanstanden ist.

5.7 Beim Beurteilungskriterium 5 "Seine Kenntnisse hinüberbringen" hat der Beschwerdeführer keinen von maximal zwei Punkten erhalten. Er macht geltend, er habe den Teilnehmern viel Wissenswertes über Natur und Umwelt sowie über menschliche Aktivitäten in der Region vermittelt (Wildschutzzonen, eidgenössisches Jagdbanngebiet, Lauf [...], Wasserscheide, Einbezug der Passstrasse, Hautnah-Erfahrung im Schnee). Inwiefern sein Vorgehen unsystematisch gewesen sein soll, hätten die Prüfungsexperten nicht erläutert.

5.7.1 Gemäss dem Beurteilungsbogen wird dieses Beurteilungskriterium aufgrund folgender Elemente und zugehöriger Erfolgskriterien beurteilt:

Natur und Umwelt: Erworbenes Wissen, Art der Beantwortung von Fragen, Qualität und Richtigkeit der vermittelten Information.

Menschliches Schaffen: Idem.

Systematisches Vorgehen: Verbindungen ziehen, Hypothesen formulieren.

5.7.2 Die Prüfungsexperten haben auf dem Beurteilungsbogen Folgendes kritisiert: "praktisch null über Natur und menschliche Aktivitäten, überhaupt kein systematisches Vorgehen, fehlerhafter Aufbau des Themas".

5.7.3 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens haben die Prüfungsexperten verdeutlicht, dass die Ausführungen über Natur und menschliche Aktivitäten sehr dürftig gewesen seien. Zum fehlenden Aufbau und zum unsystematischen Vorgehen haben sie ergänzt, die Methodik, den Gast frontal und fortlaufend zu informieren, erscheine ihnen unwirksam. Hinzu komme, dass das Gelände ungeeignet gewesen sei, das Vorgetragene verständlich zu machen und zu visualisieren. Dieses Vorgehen sei beim Thema "Schnee und Lawinen" heikel. Der Transfer von Theorie zur Praxis habe sich als unverständlich erwiesen. Der Beschwerdeführer habe zwar das 3x3 erklärt, jedoch seien die Teilnehmer durch die Information über die ersten beiden Filter 3x3 im Aufstieg total überrollt worden. Ein systematisches Vorgehen erfordere nicht unbedingt, ein Thema von A-Z zu erzählen bzw. zu erklären, sondern ein Vorgehen, das es ermögliche, dass die Teilnehmer am Schluss noch etwas wüssten. Auf Nachfrage der Vorinstanz hat die Prüfungskommission ergänzt, in diesem Handlungsbereich gehe es darum, dass der Wanderleiter sein Fachwissen in den Bereichen Natur und Umwelt, menschliches Schaffen und Kultur mit einer Systematik vermittle. Auch diesbezüglich habe sich die Themenwahl des Beschwerdeführers als ungünstig erwiesen: Die Vermittlung von Strategien im Umgang mit Risiko (3x3) spreche per se kein Thema aus den genannten Fachbereichen an. Das 3x3 sei zu komplex, um daneben noch genügend Zeit für Anderes zu lassen. Immerhin wäre es möglich gewesen, verschiedene Eigenschaften und Zustände von Schnee zu thematisieren. Das Eingraben eines Teilnehmers sei dagegen eher ein Erlebnis auf emotionaler Ebene.

5.7.4 Die Charta beschreibt diese Tätigkeitsbereiche wie folgt:

Seine Kenntnisse über die Natur vermitteln:

Während einer Besichtigung, einer Wanderung oder einer anderen professionellen Aktivität mit Kunden vermittelt der WL seine Kenntnisse über die Natur. Er vernetzt die verschiedenen wissenschaftlichen und kulturellen Bereiche, sowie auch den Einfluss des Menschen auf die jeweilige Landschaft oder den Ort der Besichtigung. Die Vermittlung (Sensibilisierung, allgemein verständlich machen, teilen von Wissen) geschieht mit Hilfe von Animationstechniken, welche den Personen, Orten, Themen und vorhandenen Hilfsmitteln angepasst werden. Es ist von Vorteil, die Vermittlung von Wissen in Form von Sensibilisierung oder entdeckendem Lernen zu gestalten und nicht in Form einer Unterrichtslektion. Sein Basiswissen (Erfahrungen und Allgemeinwissen) befähigen den WL, einen globalen/systematischen Überblick über die beobachteten Orte und Landschaften zu verschaffen. Er motiviert seine Kundschaft, ihren Sinn für Beobachtung zu verfeinern und somit die Umgebung unter einer neuen Perspektive zu betrachten.

Seine Kenntnisse über die Aktivitäten des Menschen vermitteln:

Während einer Besichtigung, einer Wanderung oder einer anderen professionellen Aktivität mit Kunden vermittelt der WL seine Kenntnisse über die Aktivitäten der Menschen in der Region. Er vernetzt die verschiedenen wissenschaftlichen und kulturellen Bereiche und thematisiert den Einfluss des Menschen auf die jeweilige Landschaft oder den Ort der Besichtigung. Die Vermittlung (Sensibilisierung, allgemein verständlich machen oder teilen von Wissen) geschieht mit Hilfe von Animationstechniken, welche den Personen, Orten, Themen und vorhandenen Hilfsmitteln angepasst werden. Es ist von Vorteil, die Vermittlung von Wissen in Form von Sensibilisierung oder entdeckendem Lernen zu gestalten und nicht in Form einer Unterrichtslektion. Sein Basiswissen (Erfahrungen und Allgemeinwissen) befähigen den WL, einen globalen/systematischen Überblick über die beobachteten natürlichen und kultivierten oder bebauten Landschaften zu schaffen. Er motiviert seine Kundschaft, ihren Sinn für Beobachtung zu verfeinern und somit eine Umgebung unter einer neuen Perspektive zu betrachten.

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die in der Charta ausformulierten Leistungskriterien (Charta, Tätigkeitsbereiche E und F, jeweils S. 2) ist die Bewertung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers über Wildschutzzonen, das Jagdbanngebiet, den Lauf [...], die Wasserscheide in derjenigen Breite, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, erfolgt sind, was eine Teilnehmerin in ihrer Stellungnahme lediglich marginal bestätigt, rechtfertigt die detaillierte Kritik der Prüfungsexperten, insbesondere im Bezug auf das unsystematische Vorgehen, dem Beschwerdeführer hierfür keinen Punkt zuzusprechen. Zwar wird diesem Beurteilungskriterium geringeres Gewicht beigemessen als anderen, gemäss der Charta ist jedoch entscheidend, dass den Teilnehmern einer geführten Wanderung das Wissen in einer geeigneten Form (Animationen) vermittelt wird, und dieses qualitativ den durchaus hohen Anforderungen, welche die Charta vorgibt, entspricht.

5.8 Beim Beurteilungskriterium 6 "Marketing" hat der Beschwerdeführer die maximale Punktzahl von zwei Punkten erreicht.

5.9 Somit bestehen, unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (vgl. E. 2.2 und 5.1) vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenommene Bewertung offensichtlich unhaltbar ist. Der Beschwerdeführer hat somit 13 von maximal 25 möglichen Punkten erreicht, was die Note 3.5 ergibt (vgl. E. 4.4 und 4.5). Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer nicht geltend, der verwendete Beurteilungsbogen widerspreche den Anforderungen, welche die Charta an die beruflichen Kompetenzen und Tätigkeitsbereiche des Wanderleiters stelle. Die vom Beschwerdeführer eingereichten schriftlichen "Eindrücke" von Teilnehmern wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Zurückhaltung berücksichtigt; diese sind inhaltlich nicht sehr ergiebig und entbehren einer gewissen Objektivität (eine Stellungnahme enthält verletzende Aussagen gegenüber den Prüfungsexperten und der Prüfungskommission). Zudem sind sie im Zeitraum von November bis April 2012, somit über ein Jahr nach der fraglichen Prüfung, verfasst worden. Im Übrigen lässt sich daraus Nichts ableiten, was die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Würdigung umzustossen vermöchte.

5.10 Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge auf eine zusätzliche Befragung der Teilnehmer der Prüfungswanderung und seiner Lebenspartnerin (in Bezug auf die Planung der Prüfungswanderung, vgl. E. 5.5) sowie eine Expertise zur Hangneigung des im Rahmen der Prüfungswanderung beurteilten Hangs (vgl. E. 5.4) sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da die beantragten Beweismassnahmen infolge Zeitablaufs ungeeignet sind, den Sachverhalt nachträglich zu präzisieren, und das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer eingereichten schriftlichen "Eindrücke" der Teilnehmer, soweit möglich, berücksichtigt hat.

5.11 Der Beschwerdeführer übt Kritik am Auftreten der Prüfungsexperten (unpünktliches Erscheinen am Treffpunkt, Ignorieren von Anweisungen des Beschwerdeführers, Gruppe nicht bis zum Schluss begleitet), welcher das Desinteresse der Prüfungsexperten offensichtlich machen würde, macht jedoch nicht geltend, dass darin ein Verfahrensfehler zu erblicken sei, indem dadurch beispielsweise die Prüfungszeit reduziert worden und die Prüfung deshalb zu wiederholen sei. Er leitet daraus lediglich ab, dass die Prüfungsexperten für ihre Beurteilung, statt auf die tatsächlichen Geschehnisse und Gespräche in der Gruppe, auf vorgefasste Ansichten und reine Mutmassungen abgestellt hätten. Aus den Akten ergibt sich jedoch einzig, dass die Prüfungsexperten die Wanderung nicht bis zum Schluss begleitet haben; dies ist jedoch in Absprache mit dem Beschwerdeführer geschehen und wird von diesem auch nicht bestritten.

5.12 Dass sich der Präsident der Prüfungskommission mit Stellungnahme vom 4. Mai 2012 zu Handen der Vorinstanz, obwohl er die Prüfung selber nicht miterlebt habe, herablassend über den Beschwerdeführer geäussert und sich in seinen Ausführungen auf unhaltbare Unterstellungen gestützt bzw. sich verletzend geäussert habe, ist nicht ersichtlich und, selbst wenn dies vom Beschwerdeführer so empfunden sein sollte, für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache unerheblich, da der Präsident diese Eingabe in seiner Funktion unterzeichnet hat und soweit ersichtlich kein Ausstandsgrund gegeben war, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend macht.

5.13 Die pauschal formulierte (rechtspolitische) Kritik an der, nach Ansicht des Beschwerdeführers, rudimentären Ausbildung der Prüfungsexperten ist ebenfalls unerheblich: Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist nicht ersichtlich, dass die Prüfungskommission über nicht genügend befähigtes Personal verfügt hätte. Im Übrigen wählt die Prüfungskommission die Prüfungsexperten und bildet sie für ihre Aufgaben aus (Ziff. 2.21 Bst. f PO).

5.14 Die Ausführungen des Beschwerdeführers über das fehlende Verantwortungsbewusstsein der Prüfungskommission in Bezug auf die Verleihung des eidgenössischen Fachausweises für Wanderleiter sind für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache, ebenso wie der Hinweis auf seine langjährige Erfahrung und ausgewiesene Kompetenz als Wanderleiter und Bergwanderführer (mit eigenem Unternehmen), ebenfalls unerheblich.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abweisung der Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid vom 16. Dezember 2011 durch die Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Für das gestellte Eventualbegehren verbleibt somit kein Raum.

7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und mit dem am 24. Dezember 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

8.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Astrid Hirzel

Versand: 7. Mai 2013
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-6297/2012
Date : 06. Mai 2013
Published : 14. Mai 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Eidgenössische Fachprüfung für Wanderleiter 2011


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BBG: 28  61
BBV: 33  43
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  33
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VwVG: 44  48  49  50  52  63  64
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