Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-3247/2006/
{T 0/2}

Urteil vom 6. Mai 2009

Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.

Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Türkei,
alle vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Originäre Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFF vom 8. September 2004 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 9. April 2003 stellte die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - beim BFF ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes F._______ - ein mit Verfügung des BFF vom 19. Dezember 1996 anerkannter Flüchtling in der Schweiz - für sie und ihre (damals) drei Kinder. Gleichzeitig machte sie eigene Asylgründe geltend.

B.
Am 12. März 2004 wurde die Beschwerdeführerin vom BFF im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe summarisch zu ihrer Person und ihren Gesuchsgründen angehört. Eine ausführliche Befragung durch [die kantonale Behörde] fand am 11. Mai 2004 statt. Aus den entsprechenden Protokollen (C4 bzw. C10) sowie aus den verschiedenen zu den Akten gegebenen Beweismitteln ergeben sich im Wesentlichen die folgenden Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Sie sei im Jahre 1983 oder 1984 als Gastarbeiterin mit ihrem damaligen Ehemann nach Frankreich emigriert, wo sie vorerst im eigenen Restaurant und später in der eigenen Bäckerei gearbeitet habe. Nach zwei Jahren habe sie eine Niederlassungsbewilligung für zunächst 10 Jahre erhalten, die wiederum für 10 Jahre verlängert worden sei. Im Jahre 1999 habe sie sich von ihrem ersten Ehemann getrennt, weil er die ganze Familie schlecht behandelt und die Kinder sexuell missbraucht habe. Die definitive Scheidung sei im Oktober 2001 ausgesprochen worden; in der Türkei sei die Scheidung im Juni 2002 anerkannt worden. Seither und deswegen habe sie jeglichen Kontakt mit ihrer Familie verloren.
Im August 2002 sei sie in die Türkei gereist, um ihren Onkel zu besuchen; gleichzeitig habe sie sich die nötigen Papiere für die bevorstehende Heirat in der Schweiz ausstellen lassen wollen. In Diyarbakir sei sie wegen Verdachts der Unterstützung der PKK verhaftet worden - dies aufgrund einer von ihrem Ex-Ehemann eingereichten Strafanzeige, mit der dieser sich an ihr für die Scheidung habe rächen wollen. Während vier Monaten sei sie in Untersuchungshaft gewesen; während dieser Zeit habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Am 19. Dezember 2002 sei sie mangels Beweisen vom Staatssicherheitsgericht DGM in Diyarbakir unter Auflagen freigesprochen worden; ihre Papiere seien jedoch konfisziert und ihr sei ein Ausreiseverbot auferlegt worden. Von ihrem Ex-Mann sei sie damals mit dem Tod bedroht worden.
Illegalerweise sei sie daraufhin nach Athen ausgereist und habe sich dort auf der französischen Botschaft - dank ihrer französischen "carte de résidence" - die notwendigen Papiere für die Rückreise nach Frankreich ausstellen lassen können. Anfangs März 2003 sei sie dann von Frankreich in die Schweiz zu ihrem damaligen Lebenspartner und heutigen Ehemann (den sie am 1. April 2003 geheiratet habe) und ihren Kindern - die während ihrer ganzen Abwesenheit von diesem betreut worden seien - gereist.
In der Türkei könne sie wegen des Gerichtsverfahrens nicht mehr leben. Auch in Frankreich sei es für sie nicht sicher, da sie sich von ihrem Ex-Mann bedroht fühle. Ausserdem wolle sie sich in Frankreich nicht niederlassen, weil ihr zweiter Ehemann mit einer 10-jährigen Einreisesperre in dieses Land belegt sei. Darum habe sie in der Schweiz - wo ihr Mann lebe - ein Asylgesuch gestellt.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die Anklageschrift des DGM vom 27. August 2002 und eine französische Übersetzung zu den Akten. Ausserdem reichte sie verschiedene Dokumente zur rechtlichen Auseinandersetzung in Bezug auf das Sorgerecht ihrer Kinder ein.

C.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2004 widerrief das BFF das Asyl des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wogegen dieser mit Eingabe vom 5. März 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob.

D.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2004 reichte die Beschwerdeführerin unter anderem die Faxkopie eines sie betreffenden Urteils des DGM Diyarbakir vom 18. September 2003 und eine französische Übersetzung zu den Akten (C13). Es sei davon auszugehen, dass das Gerichtsverfahren gegen sie wegen Mitgliedschaft in der PKK weitergeführt werde.
Aus dem Urteil geht - wie von ihr schon geltend gemacht wurde - hervor, dass sie mangels Beweisen am 19. Dezember 2002 aus der Haft entlassen und ihr Verfahren eingestellt worden sei. Es werde bei neuerlichem Fehlverhalten jedoch wieder aufgenommen. Ausserdem wurde mit dem Urteil das Ausreiseverbot aufgehoben und es wurde angeordnet, dass ihr der Reisepass wieder ausgehändigt werden solle.
Am 23. Juni 2004 reichte sie das Original des Urteils nach (C16).

E.
Am 28. August 2004 brachte die Beschwerdeführerin ihr viertes Kind zur Welt.

F.
Mit Verfügung vom 8. September 2004 wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Sie wurden jedoch gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin einbezogen und gestützt auf den damals noch in Kraft stehenden Art. 39 Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 39
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, AS 1999 2302 ff.) in der Schweiz vorläufig aufgenommen.

G.
Mit Beschwerde vom 24. September 2004 an die ARK focht die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechtsvertreters diese Verfügung an und beantragte, ihr Beschwerdeverfahren sei mit jenem ihres Ehemannes (s.o. Bst. C) zu vereinigen und es sei ihre originäre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu gewähren.

H.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Anwalts in der Türkei samt Übersetzung ein, wonach die Beschwerdeführerin in der Türkei vor weiteren behördlichen Verfolgungsmassnahmen nicht sicher sei und auch in Zukunft Inhaftierungen zu befürchten habe.

I.
Mit Verfügung vom 4. November 2004 sistierte die ARK das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes betreffend Asylwiderruf. Ausserdem gewährte die ARK der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 39
und 2
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 39
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).

J.
Per 1. Januar 2007 wurde das vorliegende Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen.

K.
Mit zur Publikation vorgesehenem Urteil vom 8. Januar 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin bezüglich Asylwiderruf gut und stellte fest, dass das ihm gewährte Asyl in Kraft bleibe (E-3246/2006).

L.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, allfällige aktuelle Beweismittel oder Stellungnahmen zu den Akten zu reichen.

M.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2009 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine weitere Stellungnahme; gleichzeitig reichte ihr Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.

N.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 zog das BFM die angefochtene Verfügung vom 8. September 2004 teilweise in Wiedererwägung und hob die Ziffern 2 bis 9 dieser Verfügung auf und gewährte der Beschwerdeführerin und ihren Kindern - aufgrund des erwähnten Urteils E-3246/2006 des Bundesverwaltungsgerichts - Asyl in der Schweiz und anerkannte sie als Flüchtlinge im Sinne von Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG. Das BFM blieb jedoch bei seiner Auffassung, die Beschwerdeführerin erfülle die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht.

O.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie halte an ihrer Beschwerde hinsichtlich der Anerkennung als Flüchtling aus eigenen Verfolgungsgründen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nicht anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Nach der wiedererwägungsweisen Asylgewährung mittels Verfügung des BFM vom 23. Februar 2009 dreht sich das vorliegende Verfahren einzig noch um die Frage, ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllen.

3.2 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung verwies das BFF auf das eingereichte türkische Urteil vom 18. September 2003, wonach das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Unterstützung bzw. Mitgliedschaft in der PKK mangels Beweisen bis auf Weiteres eingestellt werde. Es würde erst wieder aufgenommen, wenn sie sich weiterer Delikte schuldig machen sollte. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Furcht, wegen der Inhaftierung im Jahre 2002 bei einer Rückkehr in die Türkei weiteren behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, könne aufgrund des Urteils, gemäss welchem die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin nicht erhärtet seien, nicht geteilt werden. Weiter führte das BFF aus, auch wenn gegen die Beschwerdeführerin ein politisches Datenblatt bestehen sollte, wäre dies allein noch nicht Grund genug, von einer objektiv begründeten Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Der Aktenlage sei zu entnehmen, dass das Verfahren wegen einer Anzeige seitens ihres Ex-Ehemannes eingeleitet worden sei. Dass es mit dessen Glaubwürdigkeit auch beim türkischen Gericht nicht zum Besten bestellt sei, könne dem Urteil entnommen werden. Immerhin hätten seine Anschuldigungen nicht zu einer Verurteilung der Beschwerdeführerin geführt.

4.2 Diesbezüglich wird in der Beschwerdeschrift festgehalten, das türkische Urteil beruhe auf der aktenkundigen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Beziehung zu einem früher aktiven PKK-Mitglied denunziert und in den Verdacht der PKK-Mitgliedschaft geraten sei. Ausserdem erhalte der angefochtene Entscheid keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin wegen des fraglichen Vorwurfs fast vier Monate in Untersuchungshaft habe bleiben müssen. Es könne als notorische Tatsache gelten, dass eine solche Haft unter einem derartigen Vorwurf in der Türkei regelmässig mit schwerwiegenden Misshandlungen, wenn nicht sogar Folterungen, verbunden sei. Sie habe in der Haft im fünften Schwangerschaftsmonat (recte: in der fünften Schwangerschaftswoche [C10 S. 11]) ihr ungeborenes Kind verloren. Auch sonst sei sie im Gewahrsam der JITEM, des Geheimdienstes der türkischen "Jandarma", sehr harten Verhörmethoden ausgesetzt gewesen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie nicht freigesprochen, sondern nur bedingt entlassen worden sei. Gemäss Angaben ihres türkischen Anwalts verfolgten solche Richtersprüche das Ziel der staatlichen Einschüchterung potentieller politischer Aktivisten. Ihre Ehe mit einem früheren (wichtigen) Mitglied der PKK deute in den Augen der türkischen Behörden darauf hin, dass sie der kurdischen Opposition seit jeher nahestand; damit werde sie zur Zielscheibe des behördlichen Verfolgungsinteresses. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie aus dem Kreis (...) stamme, wo sich bekanntlich der bewaffnete Widerstand der PKK seit 1984 ausserordentlich hartnäckig und dauerhaft gehalten habe.
Auch wenn man davon ausgehe, dass gegen die Beschwerdeführerin bei den türkischen Behörden lediglich ein politisches Datenblatt vorliege, müsste auch deshalb von einem naheliegenden und ernstlichen Risiko einer erneuten Festnahme ausgegangen werden, welches aufgrund der erlittenen Vorverfolgung im Sinne einer objektivierbaren, begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gewertet werden müsste.
Aus der Annahme der Vorinstanz, die Glaubwürdigkeit des früheren Ehemannes sei auch bei den türkischen Behörden angeschlagen, könnten keinerlei Sicherheitsgarantien für die Beschwerdeführerin abgeleitet werden.
Schliesslich verwies die Beschwerdeführerin auf die allgemeine Lage der kurdischen Opposition in der Türkei.

5.
5.1 Vorerst gilt es festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie auch die Vorinstanz - von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgeht. Es gilt als erstellt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines Verwandtenbesuches in der Türkei am 22. August 2002 wegen Verdachts auf Unterstützung oder Mitgliedschaft bei der PKK verhaftet wurde. Anstoss der Verhaftung war eine Strafanzeige ihres ehemaligen Ehemannes, der sie fälschlicherweise aus Rachegedanken bei den türkischen Behörden der PKK-Komplizenschaft bezichtigte (vgl. auch die entsprechenden Aussageprotokolle in den Akten des Ehemannes der Beschwerdeführerin [B30, Beweismittel B5/1+2]). Zu jener Zeit galt in Diyarbakir noch der Ausnahmezustand, und die Verhaftung erfolgte durch den Geheimdienst JITEM. Zwei Tage lang wurde sie verhört, dabei wurde sie herablassend behandelt und beschimpft. Sie musste ein Befragungsprotokoll unterschreiben, dessen Inhalt aber nicht der Wahrheit entsprach. Wegen der Aussagen ihres Ex-Ehemannes vor dem Staatsanwalt des Staatssicherheitsgerichts DGM wurde sie in Untersuchungshaft gesetzt. Während der viermonatigen Haft wurde sie vom Aufsichtspersonal nicht schlecht behandelt; die Soldaten, die sie ins Spital oder ins Gericht brachten, seien jedoch grob mit ihr umgegangen. Während dieser Zeit hatte sie in der fünften Schwangerschaftswoche ihr Kind verloren. Am 19. Dezember 2002 wurde sie vom DGM mangels Beweisen aus der Haft entlassen; ihr Verfahren wurde bis auf Weiteres eingestellt, ihr Pass wurde einbehalten und sie wurde mit einem Ausreiseverbot belegt. Die Rückgabe des Passes und die Aufhebung des Ausreiseverbots wurden mit Urteil vom 18. September 2003 angeordnet (C10 S. 11, 15-18 ff.). Sie verliess die Türkei illegalerweise in Richtung Athen und dann Frankreich, von wo aus sie in die Schweiz einreiste.

5.2 Die Vorinstanz schliesst in ihrer Verfügung die Möglichkeit nicht aus, dass gegen die Beschwerderführerin ein politisches Datenblatt angelegt wurde, hält aber dazu fest, dies allein sei nicht Grund genug, von einer objektiv begründeten Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist es durchaus denkbar, wenn nicht sogar naheliegend, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich fichiert wurde, legt doch gerade auch der JITEM solche Datenblätter an. Kriterien für die Fichierung können unter anderen eine erfolgte Verhaftung aus politischen Gründen sein (dies auch, wenn das Verfahren nicht mit einer Verurteilung abgeschlossen wurde), sowie die Beziehungsnähe zu einer Person, die schon unter Bewachung steht. Beide Voraussetzungen dürften bei der Beschwerdeführerin gegeben sein, ist doch inbesondere davon auszugehen, dass ihr Ehemann, ein anerkannter Flüchtling und aktenkundig ehemaliges PKK-Mitglied, von den türkischen Behörden beobachtet wird. Gemäss weiterhin Gültigkeit beanspruchendem Urteil der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 11 E. 5 S. 94 f.) ist in der Regel bereits aufgrund einer Fichierung mittels eines politischen Datenblattes von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen. Die Frage, ob dem im vorliegenden Fall auch so ist, kann jedoch offenbleiben, führt doch die wahrscheinliche Fichierung in Kombination mit der glaubhaft geltend gemachten Vorverfolgung und der ebenso wahrscheinlich zu befürchtenden Reflexverfolgung (s. dazu sogleich) zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau eines ehemaligen PKK-Mitglieds. Es ist - wie bereits erwähnt - mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieser (auch in der Schweiz) unter Beobachtung der türkischen Nachrichtendienste steht, und dass die türkischen Behörden nach wie vor ein Verfolgungsinteresse an ihm haben. Ungeachtet der jüngsten Rechtsreformen der Türkei im Hinblick auf eine Aufnahme in die Europäische Union lässt sich die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher - und umso mehr aktenkundiger - Aktivisten der PKK weiterhin nicht ausschliessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S. 199 f.). Auch wenn nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin allein wegen ihrer Ehe in den Fokus der türkischen Behörden gelangen könnte, wenn sie in die Türkei zurückkehrte, so kann eine mögliche Gefährdung aber nicht ausgeschlossen werden.
Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Kombination verschiedener Elemente - wobei die Frage, ob jedes dieser Elemente einzeln ausreichen würde, offen gelassen werden kann - zur Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling in der Schweiz führt: Aufgrund ihrer Vorverfolgung (vier Monate Haft, Strafverfahren), der höchstwahrscheinlichen Fichierung und der Beziehungsnähe zu einem ehemaligen PKK-Aktivisten kann objektiv und subjektiv von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, in ihrem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt zu werden. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.3 Anders verhält es sich jedoch in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin. Diese sind alle ausserhalb der Türkei geboren und haben nie im Heimatland ihrer Mutter gelebt; es erscheint ausgeschlossen, dass sie je in den Fokus der türkischen Behörden gelangen sollten. Die drei älteren tragen denn auch nicht den Namen des neuen Ehemannes ihrer Mutter, was eine allfällige Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ebenfalls unwahrscheinlich erscheinen lässt. Vor diesem Hintergrund kann den Kindern der Beschwerdeführerin nicht die originäre Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden - sie bleiben jedoch in jene ihrer Mutter einbezogen.

6.
Die Beschwerde ist demnach - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - in Bezug auf die Beschwerdeführerin gutzuheissen. Die einzige verbleibende Ziffer 1 der Verfügung vom 8. September 2004 ist bezüglich der Beschwerdeführerin aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.
In Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin ist die Beschwerde abzuweisen. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht, bleiben jedoch in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter einbezogen.

7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VwVG), da die Beschwerdeführerin auch in den gegenstandslos gewordenen Punkten im Ergebnis wiedererwägungsweise obsiegt hat.

7.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VwVG und Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in seiner Kostennote vom 22. Januar 2009 einen Aufwand von 8,5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 112.50 aus. Dieser Aufwand ist als angemessen zu erachten, und die Parteientschädigung auf Fr. 2'316.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFF vom 8. September 2004 wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben; die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

3.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

4.
Die Kinder der Beschwerdeführerin bleiben in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einbezogen.

5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

6.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'316.-- (inkl. MwSt und Auslagen) zu entrichten.

7.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
[die kantonale Behörde] (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-3247/2006
Datum : 06. Mai 2009
Publiziert : 15. Mai 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Originäre Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFF vom 8. September 2004


Gesetzesregister
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
51 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylV 1: 39
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 39
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37  53
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  48  52  63  64  65
Stichwortregister
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bundesverwaltungsgericht • frankreich • vorinstanz • mitgliedschaft • mutter • untersuchungshaft • asylgesetz • bundesamt für migration • frage • monat • beweismittel • leben • mann • verdacht • unentgeltliche rechtspflege • heimatstaat • strafanzeige • festnahme • bundesgesetz über das bundesgericht • kantonale behörde
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BVGer
E-3246/2006 • E-3247/2006
EMARK
2005/11 S.94 • 2005/21
AS
AS 1999/2302