Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6693/2019

Urteil vom 6. Februar 2020

Richter Markus König (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérard Scherrer, Richter Lorenz Noli,

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

A._______, geboren am (...),

Eritrea,
Parteien
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,

Gesuchstellerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Revision;
Gegenstand
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3998/2019
vom 16. September 2019 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.
Die Gesuchstellerin reiste eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 22. Dezember 2015 wurde die Gesuchstellerin summarisch befragt und am 14. Juli 2017 schliesslich einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.

B.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch der Gesuchstellerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und lehnte einen Antrag der Gesuchstellerin zur Änderung ihrer im ZEMIS erfassten Personendaten ab. Zur Begründung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde insbesondere auf die gute Gesundheit und das familiäre Beziehungsnetz in Eritrea verwiesen.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob die vertretene Gesuchstellerin am 8. August 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil E-3998/2019 vom 16. September 2019 ab, wobei das Gericht sich der Argumentation des SEM im Wegweisungsvollzugspunkt im Wesentlichen anschloss.

II.

D.

D.a Am 10. Dezember 2019 gelangte die Gesuchstellerin - handelnd durch ihren mandatierten Rechtsvertreter - mit einer als "Gesuch um Wiedererwägung betreffend Vollzug der Wegweisung" bezeichneten Eingabe an das SEM. Sie beantragte darin, es sei wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei das Gesuch als Revisionsgesuch dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 111d Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111d Gebühren - 1 Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
1    Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
2    Das SEM befreit die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
3    Das SEM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:
a  wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder
b  im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
4    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.
AsylG respektive um Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses.

D.b Die Gesuchstellerin machte zur Begründung ihrer Eingabe erstens geltend, sie sei auf der Reise in die Schweiz in Libyen während zehn Tagen von mehreren Männern vergewaltigt und geschlagen worden; sie sei in dieser Zeit immer wieder ohnmächtig geworden und habe starke vaginale Blutungen erlitten. Sie sei auch Zeugin der Misshandlung anderer Frauen geworden. Nach den traumatischen Erlebnissen habe sie grosse Angst davor gehabt, von ihren Vergewaltigern mit dem HI-Virus oder Hepatitis B angesteckt worden zu sein; sie habe sich nach der Einreise in die Schweiz medizinisch untersuchen lassen, wobei die Tests glücklicherweise negativ ausgefallen seien. Aufgrund ihrer Traumatisierung sei es ihr nicht möglich gewesen, sich im Rahmen ihres Asylverfahrens zu diesen Geschehnissen zu äussern. Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Gesuchstellerin einen gynäkologischen Untersuchungsbericht vom 29. Januar 2016 sowie einen psychotherapeutischen Bericht vom 12. November 2019 zu den Akten.

D.c Als zweiten Grund für das Wiedererwägungsgesuch führte die Gesuchstellerin an, sie habe erst im Oktober 2019 Kenntnis von der Ausreise ihrer Mutter aus Eritrea erlangt. Diese bezeuge in einem Schreiben (mit beiliegender Kopie ihrer Flüchtlings-Identitätskarte) in Äthiopien wohnhaft zu sein. Seit dem Wegzug ihrer Mutter existiere ihr Beziehungsnetz im Heimatstaat nicht mehr. Dem Gesuch lagen neben der Eingabe der Mutter fünf Referenzschreiben zugunsten der Gesuchstellerin bei.

E.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 überwies das SEM die Eingabe der Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111d Gebühren - 1 Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
1    Das SEM erhebt eine Gebühr, sofern es ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Wird ein Gesuch teilweise gutgeheissen, so wird die Gebühr ermässigt. Es werden keine Entschädigungen gewährt.
2    Das SEM befreit die gesuchstellende Person nach Einreichung des Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs auf Gesuch hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern sie bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen.
3    Das SEM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet:
a  wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 gegeben sind; oder
b  im Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen, wenn das Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
4    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr und die Höhe des Gebührenvorschusses.
VwVG an das Bundesverwaltungsgericht. Es stellte fest, dass im Gesuch sowohl Wiedererwägungs- als auch Revisionsgründe (beide den Vollzug der Wegweisung betreffend) geltend gemacht würden. Die Beurteilung der Revisionsvorbringen - die Vergewaltigungen, die sich auf der Flucht der Gesuchstellerin in Libyen zugetragen hätten, sowie die Ausreise der Mutter aus Eritrea - falle in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem erklärte das SEM in seiner Verfügung seine nachgelagerte/subsidiäre Behandlungszuständigkeit in Bezug auf die Wiedererwägungsgründe, namentlich zur Beurteilung der psychischen Gesundheit der Gesuchstellerin und der fünf Referenzschreiben.

F.
Am 18. Dezember 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellerin mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme einstweilen aus.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2019 nahm der Instruktionsrichter die Eingabe der Gesuchstellerin vom 10. Dezember 2019 - soweit vorbestandene Tatsachen betreffend - als Gesuch um Revision des Urteils
E-3998/2019 vom 16. September 2019 entgegen. Der Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Revisionsverfahrens wurde gutgeheissen. Der Gesuchstellerin wurde Gelegenheit gegeben, ihr Gesuch innert Frist unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu ergänzen und die Rechtzeitigkeit ihres Revisionsbegehrens darzutun. Zudem wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, ihre prozessuale Bedürftigkeit zu belegen.

H.
Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin reichte am 8. Januar 2020 frist-gerecht die geforderte Revisionsergänzung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

1.2 Gemäss Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG Anwendung.

1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz 24 f., S. 304 f.).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG).

2.

2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG darzutun.

2.2

2.2.1 Mit der nachträglichen Geltendmachung tagelanger Mehrfach-
vergewaltigungen, die sich während der Flucht der Gesuchstellerin in Libyen zugetragen hätten, bringt die Gesuchstellerin vor, es lägen neue erhebliche Tatsachen vor, welche geeignet seien, zu einer Neueinschätzung der Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Sie ruft in ihrer Gesuchsergänzung vom 8. Januar 2020 ausdrücklich den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG an.

2.2.2 Gleiches gilt für das Vorbringen, die Mutter der Gesuchstellerin sei nicht mehr in Eritrea wohnhaft, weshalb im Falle ihrer Rückkehr dorthin nicht länger von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden könne.

2.3 Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung vorzutragen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG.

2.3.1 Mit Bezug auf die im Jahr 2014 erlittenen sexuellen Misshandlungen wird unter Bezugnahme auf einen Bericht ihrer Psychotherapeutin geltend gemacht, die Gesuchstellerin sei aus Scham und aufgrund ihrer Sozialisierung nicht in der Lage gewesen, ihre traumatisierenden Erlebnisse im Rahmen des Asylverfahrens vorzutragen. Erst in zwei Terminen mit ihrer Psychotherapeutin vom November 2019 habe sie den Mut gefasst, darüber zu berichten. In ihrem Zeugnis vom 12. November 2019 stellt ihre Therapeutin die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen Major Depression und erwähnt unter anderem Schamgefühle ihrer Patientin.

2.3.2 Die Gesuchstellerin macht - unter Hinweis auf den mit ihrem Gesuch eingereichten Original-Briefumschlag der äthiopischen Post - geltend, die Information über den Wegzug der Mutter aus Eritrea habe sie Mitte Oktober 2019 erreicht.

2.3.3 Die 90-tägige Revisionsfrist ist demnach mit Bezug auf beide Vorbringen eingehalten. Die Frage, ob die "neuen Tatsachen" bei zumutbarer prozessualer Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, ist praxisgemäss im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung des Gesuchs zu beurteilen.

2.4 Das Revisionsgesuch enthält die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (vgl. Art. 47
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
Satz 2 VwVG) und ist auch sonst formgerecht eingereicht worden.

2.5 Auf das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.

3.

3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, dies unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

3.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1 sowie, zu Art. 66 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a f.).

3.3 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt also zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens - das heisst, bis das Urteil gefällt worden ist - nicht gekannt hat und deshalb oder aus anderen entschuldbaren Gründen nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können(vgl. Moser/Beusch/Kneubühler,Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2. Aufl. Basel 2013, Rz. 5.47), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl. Bern 2015, Art. 123 N. 8). Es kann allerdings vorkommen, dass Gefühle von Schuld und Scham sowie die vom Opfer entwickelten Selbstschutz-Mechanismen dazu führen, dass gewisse Ereignisse - namentlich eine erlittene Vergewaltigung oder Folterung - erst im Stadium eines ausserordentlichen Verfahrens erwähnt werden können; bei einer derartigen Konstellation darf ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch praxisgemäss nicht allein mit der Begründung abgewiesen werden, dieses Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 11.3.3 und 2009/51 E. 4.2.3 m.w.H.).

3.4 Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Es braucht dabei nicht schon festzustehen, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird, sondern neu entdeckte Tatsachen sind in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass der veränderte Sachverhalt zu einem für die Gesuchstellerin günstigeren Entscheid führen könnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler,a.a.O., Rz. 5.51, m.w.H.).

4.

4.1 Das Revisionsvorbringen, die Gesuchstellerin sei während ihrer Flucht in Libyen Opfer massiver sexueller Gewalt geworden, wird durch den mit dem Gesuch eingereichten Kurzbericht einer gynäkologischen Kontrolle vom 29. Januar 2016 bestätigt. Das Schreiben weist unter anderem die folgenden stichwortartigen Notizen der Fachärztin FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe auf: "wunsch nach kontrolle. [...] ist vergealtigt auf der Flucht. war Jungrfreu" [...] wurde während vergewaltigung unmächtig. in Lybien [...]". Dem Bericht sind die (negativen) Ergebnisse der Laboruntersuchungen - auf HIV, Hepatitis B und C und Lues (Syphilis) - beigefügt.

4.2 Diese geltend gemachten Tatsachen sind vorbestanden und damit in revisionsrechtlicher Hinsicht "neu".

4.3 Die Tatsachen hatten gemäss dem Bericht der Psychotherapeutin der Gesuchstellerin eine Posttraumatischen Belastungsstörung und eine mittelgradige Depressionserkrankung zu Folge und wären im Asylverfahren geeignet gewesen, sich bei der Beurteilung der Durchführbarkeit - vorab der Zumutbarkeit, eventuell auch der Möglichkeit - des Vollzugs der Wegweisung (Reintegrations- und Reisefähigkeit) zugunsten der Gesuchstellerin auszuwirken. Die Tatsachen sind damit auch erheblich im Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG.

4.4 Das Vorbringen, die Gesuchstellerin habe erst nach psychotherapeutischer Konsultationssitzungen vom November 2019 den Mut gefasst, ihre traumatisierenden Erlebnisse aktenkundig zu machen, erscheint angesichts der Akten und im Licht des soziokulturellen und persönlichen Hintergrunds der Gesuchstellerin als glaubhaft: Einerseits ist sexuelle Gewalt in der eritreischen Gesellschaft nach den vorliegenden Länderinformationen ein Tabuthema (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen, Schnellrecherche, 13. Februar 2018, S. 7 m.w.H.). Andererseits lassen die glaubhaften Angaben, wonach die bis dahin jungfräuliche Gesuchstellerin über einen Zeitraum von zehn Tagen hinweg von mehreren Männern wiederholt vergewaltigt und geschlagen wurde, eine überaus schwere Traumatisierung vermuten. Und schliesslich ist nach Durchsicht der Protokolle in den Vorakten festzustellen, dass beide Befragungen der Gesuchstellerin im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens von einem männlichen SEM-Mitarbeiter geführt wurden; dies dürfte sich ungünstig auf die Fähigkeit der Gesuchstellerin ausgewirkt haben, ihre sexuellen Misshandlungen vor fremden Personen offen zu thematisieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Bestimmung von Art. 6
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1] SR 142.311 gemäss welcher die asylsuchende Person bei Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung von einer Person gleichen Geschlechts angehört wird).

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit Bezug auf die traumatisierenden Erlebnisse auf der Reise in die Schweiz Revisionsgründe vorliegen.

5.

5.1 Ob das Gleiche auch für das zweite Revisionsvorbringen gilt, wonach sich die Mutter der Gesuchstellerin nicht mehr in Eritrea befinde, sondern in einem UNHCR-Flüchtlingslager in Äthiopien lebe, braucht damit nicht mehr abschliessend geprüft zu werden.

5.2 Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle immerhin festgehalten werden, dass es sich - angesichts der Datierung der Registrierung der Mutter durch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) im äthiopischen Flüchtlingslager von B._______ - offensichtlich ebenfalls um eine vorbestandene Tatsache handelt. Diese wäre angesichts der Tatsache, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Gesuchstellerin nach Eritrea vorab unter Verweis auf ihr familiäres Beziehungsnetz in Gestalt ihrer Mutter bejaht wurde (vgl. Verfügung SEM S. 7, Urteil BVGer E-3998/2019 E. 12.2 S. 17), auch erheblich im revisionsrechtlichen Sinn.

Soweit die Gesuchstellerin in der Revisionsergänzung vom 8. Januar 2020 unter anderem geltend macht, sie habe zur Mutter in letzter Zeit kaum Kontakt gehabt und sei aufgrund ihrer eigenen psychischen Verfassung auch nicht in der Lage gewesen, sich mit deren Situation auseinanderzusetzen, ergibt sich aus den Akten jedenfalls nicht Gegenteiliges.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch um teilweise Revision des Urteils E-3998/2019 vom 16. September 2019 als begründet. Das Urteil ist demnach im angefochtenen Umfang aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, wiederaufzunehmen (Art. 128 Abs. 1
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
BGG) und - aus archivtechnischen Gründen unter einer neuen Verfahrensnummer - weiterzuführen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Revisionsverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
und 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
i.V.m. Art. 68 Abs. 2
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
VwVG). Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (samt Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) wird damit gegenstandslos.

8.
Der vertretenen Gesuchstellerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
VwVG (i.V.m. Art. 68 Abs. 2
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 6 Verfahren bei geschlechtsspezifischer Verfolgung - (Art. 17 Abs. 2 AsylG)
VwVG) und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1500.- (inklusive aller Auslagen) festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3998/2019 vom 16. September 2019 wird im Wegweisungsvollzugspunkt aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren wird im gleichen Umfang wiederaufgenommen und weiter-
geführt.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Der Gesuchstellerin wird für das Revisionsverfahren eine durch die Gerichtskasse zu vergütende Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6693/2019
Date : 06. Februar 2020
Published : 14. Februar 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3998/2019


Legislation register
AsylG: 105  111d
AsylV 1: 6
BGG: 83  121  123  124  128
VGG: 45  46  47
VGKE: 7  14
VwVG: 8  63  64  66  67  68
BGE-register
134-III-45
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