Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4401/2017

Abschreibungsentscheid
vom 6. Februar 2018

Einzelrichter Jürg Steiger,
Besetzung
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

A._______ AG,

vertreten durch

Parteien PricewaterhouseCoopers AG,

St. Jakobs-Strasse 25, Postfach 3877, 4002 Basel,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Rechtsverzögerung.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG ist eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Zürich, die den Kauf sowie den nachhaltigen Aufbau und den Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Plantagen, die forstwirtschaftliche Nutzung von Waldflächen, insbesondere Tropenwald, den Weiterverkauf von Plantagen und von Baumbeständen insbesondere den Handel von Holz und die Veredelung von land- und forstwirtschaftlichen Produkten im Zusammenhang mit Hart- und Edelhölzern bezweckt.

B.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 gelangte die A._______ AG (fortan: Steuerpflichtige) an die ESTV und erklärte u.a., sie verzichte auf die Befreiung von der MWST-Pflicht und ersuche um die Eintragung als MWST-Pflichtige per 1. Januar 2013, worauf ihr die ESTV mit Schreiben vom 27. Januar 2014 die Eintragung per 1. Januar 2013 bestätigte.

C.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 hielt die ESTV fest, dass sie den Verkauf von Bäumen im Ausland - entgegen dem Dafürhalten der Steuerpflichtigen in deren Eingabe vom 19. Dezember 2013 - als von der Steuer ausgenommene Finanzdienstleistung qualifiziere, bei welcher eine Option und infolgedessen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei.

D.
Die Steuerpflichtige wandte sich hierauf mit Schreiben vom 24. März 2014 an die ESTV, bestritt die Beurteilung der Letzteren im Schreiben vom 17. Februar 2014 und ersuchte die ESTV um den Erlass einer einlässlich begründeten Verfügung. Die ESTV bestätigte mit Schreiben vom 11. April 2014 den Eingang des Schreibens der Steuerpflichtigen und stellte den Erlass eines einsprachefähigen Entscheids in Aussicht, soweit sie an ihrer Auffassung festhalten würde.

E.
Mit Schreiben vom 19. November 2014 erinnerte die Steuerpflichtige an die noch ausstehende Verfügung und nahm Bezug auf das Urteil des BVGer A-6537/2013 bzw. A-7158/2013 vom 23. September 2014, welches - wie in casu - den Handel und die Bewirtschaftung von Holzplantagen zum Gegenstand hatte, und erklärte, weshalb ihre Baumverkäufe im Ausland vom seitens des BVGer beurteilten Sachverhalt abweichen und dementsprechend zum Vorsteuerabzug berechtigen würden.

F.
Mit Schreiben und E-Mail vom 5. August 2015 verlangte die ESTV von der Steuerpflichtigen diverse Unterlagen ein und forderte diese insbesondere dazu auf, die Organisation und Funktionsweise des Webshops sowie ihre Zusammenarbeit mit der Gesellschaft, welche in ihrem Auftrag Holzartikel anfertige (fortan: Werkstatt), zu erläutern.

G.
Hierauf reichte die Steuerpflichtige der ESTV mit Eingabe vom 28. August 2015 Unterlagen ein und nahm überdies Bezug auf das Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015, welches - wie in casu - den Handel und die Bewirtschaftung von Holzplantagen zum Gegenstand hatte, und legte die - ihres Erachtens wesentlichen - Unterschiede zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt dar. Nicht erläutert wurden hingegen die Organisation und Funktionsweise des Webshops sowie die Zusammenarbeit mit der Werkstatt.

H.
Mit Schreiben vom 16. August 2016 erinnerte die Steuerpflichtige die ESTV an die noch ausstehende Verfügung und reichte ein Schreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA ein, wonach die Steuerpflichtige keine Tätigkeit ausübe, die einer Bewilligung der FINMA bedürfe.

I.
Die ESTV teilte der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 23. August 2016 ihr Bedauern mit, noch nicht in der Lage gewesen zu sein, die Rechtslage bezüglich ihrer subjektiven Steuerpflicht abschliessend zu prüfen und äusserte die Hoffnung, die Verfügung im Laufe des Herbst erlassen zu können.

J.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 bat die ESTV die Steuerpflichtige, ihr Unterlagen und Informationen nachzureichen, i.e. insbesondere die Leistungsbeziehungen im "ShareWood Shop Concept" und die Zusammenarbeit mit dem Lager in B._______ näher zu erläutern.

K.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 wiederholte die Steuerpflichtige im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen zur steuerlichen Qualifikation ihrer Tätigkeit, wobei sie eingangs ausführte, nicht nachvollziehen zu können, weshalb die ESTV nun Unterlagen zu einer Nebentätigkeit (i.e. betreffend den Webshop und die Zusammenarbeit mit dem Lager in B._______) benötige, wo doch die ESTV in erster Linie Stellung zur Haupttätigkeit der Steuerpflichtigen nehmen sollte. Die Leistungsbeziehungen im "ShareWood Shop Concept" und die Zusammenarbeit mit dem Lager in B._______ wurden jedoch nicht weiter erläutert.

L.
Mit Schreiben vom 22. März 2017 mahnte die Steuerpflichtige die ausstehende Verfügung und beantragte, diese sei ihr bis spätestens 30. April 2017 zuzustellen, andernfalls man sich weitere rechtliche Schritte vorbehalte.

M.
Mit Schreiben vom 3. April 2017 nahm die ESTV den Unmut der Steuerpflichtigen über die lange Bearbeitungszeit der vorliegenden Angelegenheit zur Kenntnis und führte aus, ein bestimmtes Datum könne nicht garantiert werden, man werde aber alles daran setzen, die Verfügung vor Ende Juni 2017 zu erlassen.

N.
Anlässlich eines Telefonats vom 27. Juli 2017 wurde der Steuerpflichtigen seitens der ESTV in Aussicht gestellt, dass die Verfügung bis Ende August 2017 erlassen würde.

O.
Nach vorgängiger telefonischer Orientierung am 3. August 2017 wandte sich die ESTV mit Schreiben vom 8. August 2017 an die Steuerpflichtige und informierte diese, dass nach Ansicht der ESTV eine Leistungsverfügung geboten erscheine. Die ESTV wies in diesem Zusammenhang u.a. darauf hin, dass ihr (bislang) keine näheren Informationen vorgelegt worden seien, wie die Onlineshop-Verkäufe im Jahr 2013 abgewickelt worden seien und bat um die Nachreichung entsprechender Unterlagen, um eine Leistungsverfügung erlassen zu können.

P.
In der Zwischenzeit erhob die Steuerpflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 7. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsverzögerungsbeschwerde. Sie beantragt, die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. März 2014 verlangte einlässlich begründete Verfügung sei unverzüglich auszustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.

Q.
Mit Schreiben vom 17. August 2017 erteilte die Beschwerdeführerin der ESTV verschiedene erbetene Informationen und reichte die zugehörigen Unterlagen ein.

R.
Mit gleichentags auch per E-Mail versandtem Schreiben vom 24. August 2017 verlangte die ESTV zusätzliche Unterlagen und Informationen ein.

S.
Nachdem die ESTV die mit Schreiben vom 24. August 2017 zusätzlich erbetenen Unterlagen bis Ende August 2017 nicht erhalten hatte, erliess sie am 30. August 2017 die bis Ende August 2017 in Aussicht gestellte Leistungsverfügung betreffend die Steuerforderung der Steuerperiode 2013. Im Rahmen der Verfügung führte die ESTV aus, dass der Erlass einer einlässlich begründeten Leistungsverfügung ohne die mit Schreiben vom 24. August 2017 einverlangten Unterlagen nicht möglich sei, die vorliegende Verfügung jedoch im Hinblick auf die Zusage der ESTV, bis Ende August 2017 zu verfügen, zu erlassen sei.

T.
Mit Schreiben vom 14. September 2017 informierte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über den aktuellen Stand des Verfahrens und liess es wissen, dass sie an ihren Rechtsbegehren festhalte.

U.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2017 beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

V.
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).

Die Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ist gemäss Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG jederzeit zu-lässig. Anfechtungsobjekt der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist das unrechtmässige Verzögern, mithin das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3567/2013 vom 6. August 2013 E. 1.4.2; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-gericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.18 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1300, 1302 und 1306 ff.). Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (siehe auch BVGE 2008/15 E. 3). Der "Einspracheentscheid" bzw. die "einlässlich begründete Verfügung" der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuern ist vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 33 VGG). Dieses ist somit auch für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2. Voraussetzung für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist u.a., dass einerseits bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt worden ist und andererseits ein Anspruch auf Erlass einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3567/2013 vom 6. August 2013 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin hat sich mehrfach um den Erlass einer Verfügung (konkret einer "einlässlich begründeten Verfügung") bemüht (vgl. Sachverhalt Bst. D und L) und hat auch Anspruch auf den Erlass einer (anfechtbaren) Verfügung im fraglichen Verfahren (vgl. Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Soweit die Beschwerdeführerin "bloss" den Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 MWSTG verlangt, ist somit auf ihre Beschwerde einzutreten. Indes besteht keine gesetzliche Grundlage bzw. kein Anspruch auf eine "einlässlich begründete Verfügung" und demnach zur Zulassung zum Sprungbeschwerdeverfahren (Urteile des BVGer A-679/2015 vom 29. April 2015 E. 1.5.1). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit insofern nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin nicht nur den Erlass einer Verfügung, sondern den Erlass einer "einlässlich begründeten" Verfügung beantragt (vgl. Urteil des BVGer A-1193/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3).

1.3. Auch im Rechtsverzögerungsverfahren muss die beschwerdeführende Person ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben. An einem solchen fehlt es insbesondere dann, wenn die zum Entscheid verpflichtete Behörde in der Sache entscheidet (Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 46a N. 6). Ergeht der Entscheid nach Erhebung der Beschwerde, aber vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung, wird die Sache gegenstandslos und ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (BGE 125 V 373 E. 1; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.31).

Demnach ist die Beschwerde mit dem Erlass der nicht einlässlich begründeten Verfügung der ESTV vom 30. August 2017 insoweit gegenstandslos geworden als darauf einzutreten ist (E. 1.2) und das Verfahren somit abzuschreiben.

1.4. Fällt ein Rechtsstreit wegen Gegenstandslosigkeit dahin, so entscheidet der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Verfahrenserledigung. Im Weiteren ist er auch zuständig zum Entscheid über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 23 Abs. 1 Bst. a und b VGG).

2.

Es bleibt, über die Verteilung der Kosten des Verfahrens und allfällige Parteientschädigungen zu befinden.

2.1. Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, ist der Betrag entsprechend zu er-mässigen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ist ein Verfahren gegenstandslos geworden, werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien. Damit ist unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung veranlasst (vgl. Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 63
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
Rz. 16).

Nach Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE hat die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten. Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE gilt sinngemäss (Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VGKE).

2.2. Rein formell betrachtet hat die ESTV - durch den Erlass der Verfügung vom 30. August 2017 - den Grund für die (teilweise) Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gesetzt. Der Umstand, dass sie während des laufenden Rechtsverzögerungsverfahrens entschieden hat, darf ihr jedoch nicht zum Nachteil gereichen, andernfalls sich Vorinstanzen regelmässig gezwungen sähen, während des laufenden Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsverfahrens keine Verfügung zu erlassen, um nicht in jedem Fall die Kosten tragen zu müssen (vgl. Urteil des BGer 9C_624/2008 vom 10. September 2008 E. 5.1 mit Hinweisen).

Vielmehr ist auf die Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abzustellen, wobei die Erfolgsaussichten summarisch und in der gebotenen Kürze beurteilt werden. Dabei ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin Grund hatte, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2008 vom 10. September 2008 E. 5.1), wobei es bei der Prüfung der Kostenfolge im Rahmen eines Abschreibungsentscheides nicht darum gehen kann, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, sondern es bei einer summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss, da auf dem Weg über den Kostenentscheid nicht ein materielles Urteil gefällt werden soll (vgl. Urteil des BGer 9C_84/2015 vom 17. März 2015 E. 2 mit Hinweisen).

2.2.1. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie in Art. 29 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
BV. Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Art. 65 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
MWSTG hält für den Bereich der Mehrwertsteuer ausdrücklich fest, dass sämtliche Verwaltungshandlungen beförderlich zu vollziehen sind (Urteil A-1193/2014 E. 2.1).

Die Rechtsverzögerung ist eine besondere Form formeller Rechtsverweigerung. Sie ist gegeben, wenn die zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen von Gesetzes wegen zu treffenden Entscheid zu fällen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1). Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Natur und der Umfang der Streitsache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: BGE 130 I 312 E. 5, BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2; Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar, Art. 46a N. 21). Allerdings sind gewisse Zeiten, in denen ein Dossier ruht, nicht zu vermeiden. Es stellt sich auch hier die Frage der Verhältnismässigkeit. Das Recht der Partei, dass der Fall mit der erforderlichen Sorgfalt umfassend abgeklärt wird, und ihr Anspruch, dass das Verfahren zügig vorangetrieben wird, stehen zudem in einem gewissen Widerspruch (Urteil des Bundesgerichts 5A.36/2005 vom 18. April 2006 E. 2.1 und die darin genannten BGE 117 Ia 193 E. 1c, BGE 119 Ib 311 E. 5b und BGE 130 I 312 E. 5.2).

2.2.2. Zur Begründung der Rechtsverzögerungsbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe bereits mit Schreiben vom 24. März 2014 erstmalig eine einlässlich begründete Verfügung verlangt und die ESTV diesbezüglich wiederholt abgemahnt. Die ESTV habe ihre Prognosen jeweils nicht eingehalten. Knapp dreieinhalb Jahre später sei sie mit ihrer Geduld am Ende.

Auf den ersten Blick erscheint die zwischen dem erstmaligen Begehren um Erlass einer Verfügung und der mit Eingabe vom 7. August 2017 erhobenen Rechtsverzögerungsbeschwerde bzw. der schliesslich am 30. August 2017 erlassenen Verfügung verstrichene Zeit als dem Verfahren eher nicht mehr angemessen. Allerdings darf der ESTV nicht vorgehalten werden, den Erlass des Urteils des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015, welches einen vergleichbaren Fall zum Gegenstand hatte, abgewartet zu haben, bevor sie sich der vorliegenden Angelegenheit annahm. Denn dieses Vorgehen erscheint aus prozessökonomischen Gründen geboten.

Mit Schreiben und E-Mail vom 5. August 2015 forderte die ESTV die Beschwerdeführerin u.a. dazu auf, die Organisation und Funktionsweise des Webshops sowie ihre Zusammenarbeit mit der Werkstatt zu erläutern, erhielt jedoch seitens der Beschwerdeführerin die gewünschten Informationen nicht (vgl. Sachverhalt Bst. F und G). Auch mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 erbat die ESTV die Beschwerdeführerin wiederum um die vorgenannten Informationen und Erläuterungen, wobei die Beschwerdeführerin sich damit begnügte, infrage zu stellen, weshalb die ESTV Unterlagen zu einer Nebentätigkeit benötige, die verlangten Informationen jedoch weiterhin nicht lieferte (vgl. Sachverhalt Bst. J und K) bis die ESTV sie mit Schreiben vom 8. August 2017 (i.e. nach Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde) daran erinnerte, dass die entsprechenden Informationen noch ausstünden (vgl. Sachverhalt Bst. O).

Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten seit der Wiederaufnahme des Verfahrens durch die ESTV mit Schreiben vom 5. August 2015 fortlaufend nicht erfüllte (vgl. hierzu BVGE 2009/60 E. 2.1.2) und demnach die lange Verfahrensdauer zu einem wesentlichen Teil mitzuverantworten hat. So hatte sie selbst noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht sämtliche Informationen geliefert, die für die Leistungsverfügung, die vorliegend seitens der ESTV zu erlassen war und in der Zwischenzeit erlassen wurde, notwendig waren.

Der Vorinstanz kann demnach eine Rechtsverzögerung und damit die Verursachung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht angelastet werden. Ergo hatte die Beschwerdeführerin keinen Grund, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen.

2.3. In Anbetracht dieser Umstände (E. 2.1 f.) sind die Verfahrenskosten, die auf CHF 2'000.- festzusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. VGKE). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Eine Parteientschädigung ist weder der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.1 f.; Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
i.V.m. Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE) noch der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'000.- werden der Beschwerde-führerin auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieser Entscheid geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 893'248 / 0261 / MOS; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

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Dokument : A-4401/2017
Datum : 06. Februar 2018
Publiziert : 15. Oktober 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Indirekte Steuern
Gegenstand : Rechtsverzögerung


Gesetzesregister
BGG: 42  82
BV: 29
MWSTG: 65  82
VGG: 23  31  33
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
5 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
15 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
63
VwVG: 5  46a  50  63  64
BGE Register
117-IA-193 • 119-IB-311 • 125-V-373 • 130-I-312 • 130-IV-54 • 131-V-407
Weitere Urteile ab 2000
2C_1002/2014 • 5A.36/2005 • 9C_624/2008 • 9C_84/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • sachverhalt • vorinstanz • verfahrenskosten • mehrwertsteuer • bundesgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • e-mail • einzelrichter • forstwirtschaft • dauer • gerichtsurkunde • rechtsmittelbelehrung • gerichtsschreiber • vorsteuerabzug • beweismittel • kostenvorschuss • verhalten • angemessene frist • entscheid • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • mitwirkungspflicht • eidgenössische finanzmarktaufsicht • kenntnis • schriftstück • anfechtungsgegenstand • stichtag • ware • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • abweisung • annahme des antrags • benutzung • unternehmung • rechtsbegehren • begründung des entscheids • abschreibung • rechtsmittel • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • personalbeurteilung • bewilligung oder genehmigung • gesuch an eine behörde • eintragung • zugang • beurteilung • richterliche behörde • erwachsener • postfach • anspruch auf rechtliches gehör • telefon • frist • unterschrift • wissen • lausanne • anspruch auf einen entscheid • kostenentscheid • wiese • holz • beschleunigungsgebot • prognose • einspracheentscheid • frage • tag • prozesshandlung • amtssprache • stelle • rechtslage
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BVGE
2009/60 • 2008/15
BVGer
A-1193/2014 • A-3567/2013 • A-4401/2017 • A-6537/2013 • A-679/2015 • A-7158/2013