Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5221/2009

Urteil vom 6. Februar 2012

Richterin Elena Avenati-Carpani(Vorsitz),

Besetzung Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

A._______,

Parteien vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, M. Milovanovic,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente (Verfügung vom 20. Juli 2009).

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene, serbische Staatsangehörige A._______ war zwischen 1991 und 1996 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz erwerbstätig und entsprechend bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert (IV-act. 2). Von Oktober 1998 bis März 2003 war er in Serbien in der Parkettproduktion tätig (IV-act. 10 und 11). Mit Datum vom 10. März (Eingang am 2. April) 2008 meldete sich A._______ zum IV-Leistungsbezug an. Zur Begründung gab er an, er habe am 2. März 2003 einen Unfall erlitten (Sturz in einen Schacht), bei welchem er einen Lendenwirbel gebrochen habe. Seither sei er nicht mehr arbeitsfähig (IV-act. 1 und 11).

Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) forderte am 17. Juli 2008 beim serbischen Versicherungsträger eine Kopie des Rentenentscheides und beim Versicherten die Fragebogen für den Versicherten (vgl. IV-act. 11) und für Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden (vgl. IV-act. 10) sowie die bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen ein (IV-act. 7 und 8). In der Folge gingen bei der IVSTA insbesondere ein Gutachten der serbischen Invalidenkommission vom 19. bzw. 30. November 2007 (IV-act. 23), 20 Röntgenbilder (vgl. IV-act. 13) und etwa 70 medizinische Kurzberichte ein, wobei verschiedene Atteste äusserst kurz und kaum oder gar nicht leserlich sind (vgl. IV-act. 17-97). Dr. C._______, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 25. November 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Fraktur des Lendenwirbels L1 im März 2003 (ICD-10 S32.0) sowie Status nach Dekompression und Stabilisation des L1 im März 2006 an. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Gastritis sowie eine Cholezystitis. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 3. März 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Seit dem 1. Dezember 2006 könnte der Versicherte eine leidensangepasste Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Tätigkeit, insbesondere ohne Tragen von Gewichten über 10 kg) wieder vollzeitlich ausüben (IV-act. 99). Der von der Verwaltung durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 23% (IV-act. 102). Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2009 stellte die IVSTA dem Versicherten die Zusprechung einer befristeten Rente (für einen Monat) in Aussicht (IV-act. 103). A._______ liess, vertreten durch seine Nichte, mit Datum vom 19. Februar und 17. März 2009 Einwände erheben, die Zusprechung einer unbefristeten Rente beantragen und weitere Beweismittel (Arztberichte und Rentenentscheid des serbischen Versicherungsträgers) einreichen (IV-act. 104 und 108). Der RAD-Arzt hielt in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2009 an seiner Beurteilung fest (IV-act. 111). Mit Verfügung vom 20. Juli 2009 sprach die IVSTA A._______ für den Monat März 2007 eine ganze Rente (Fr. 597.-) sowie Fr. 15.- Verzugszinsen zu (IV-act. 113 und 114).

B.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. August 2009 kündigte B._______ an, ihr Onkel A._______ werde, vertreten durch einen Anwalt, Beschwerde einreichen (act. 1). Am 14. September 2009 liess A._______, vertreten durch M. Milovanovic, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze (unbefristete) IV-Rente zuzusprechen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (act. 4). Weiter stellte er den Antrag, es sei ihm zur detaillierten Begründung der Beschwerde eine neue Frist anzusetzen, da er die Akten noch nicht erhalten habe. Aus der Verfügung gehe nicht hervor, weshalb die Vorinstanz eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angenommen und die Rente per 1. April 2007 aufgehoben habe.

C.
Mit Verfügung vom 17. September 2009 wies der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch mit Hinweis auf das Replikrecht ab (act. 5).

D.
Der Beschwerdeführer zog sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Datum vom 20. Dezember 2009 zurück (act. 12).

E.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2010 auf Abweisung der Beschwerde und verwies u.a. auf eine weitere Stellungnahme des RAD vom 12. Februar 2010 (act. 16, IV-act. 120).

F.
Der mit Zwischenverfügung vom 3. März 2010 auf Fr. 300.- festgesetzte Kostenvorschuss ging am 12. April 2010 bei der Gerichtskasse ein (act. 17 und 19). Von der Möglichkeit, eine Replik einzureichen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

G.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Verwaltung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung des Anspruchs in Aussicht gestellt (act. 22).

H.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2012 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (act. 23).

I.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen.

Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff . und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig gleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei nicht hinreichend begründet.

3.1. Verfügungen sind gemäss Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Die einer Behörde obliegende Begründungspflicht fliesst aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

3.1.1. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1).

3.1.2. Die Behörde hat die Vorbringen der vom Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.1.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2).

3.1.4. Eine Gehörsverletzung kann das angerufene Gericht nicht nur aufgrund von Parteivorbringen, sondern auch von Amtes wegen prüfen (BGE 116 V 182 E. 1a, BGE 120 V 357 E. 2a).

3.2. Bevor die IV-Stelle verfügungsweise über ein Leistungsbegehren entscheidet, hat sie grundsätzlich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nach Art. 57a IVG das rechtliche Gehör zu gewähren. Hat die versicherte Person Einwände zum Vorbescheid vorgebracht (vgl. Art. 73ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), muss die Begründung der Verfügung eine Auseinandersetzung mit den für den Entscheid relevanten Einwänden enthalten (Art. 74 Abs. 2 IVV). Um die betroffene Person in die Lage zu versetzen, sachgerechte Einwände gegen den Vorbescheid vorzubringen, muss auch dieser hinreichend begründet sein (vgl. Urteil BGer 9C_971/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 2136).

3.2.1. Nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen führte die Vorinstanz im Vorbescheid sowie - identisch - in der Verfügung zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades Folgendes aus: "Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die seit dem 03.03.2003 eine Arbeitsunfähigkeit und eine Erwerbseinbusse von 100% verursacht. (...). Andere leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten, wie z.B. Reparatur von Kleingeräten (...), hätten jedoch ausgeübt werden können. Die Arbeitsunfähigkeit bei der Ausübung dieser Tätigkeiten ist von 0% ab 05.12.2006 mit einer Erwerbseinbusse von 23%." Weiter wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer den Leistungsantrag erst am 10. März 2008 gestellt habe.

Die angefochtene Verfügung enthält zusätzlich folgende Ausführungen: "Die neuen Unterlagen, die Sie Ihrem Schreiben vom 17.03.2009 beigelegt haben, sind unserem ärztlichen Dienst unterbreitet worden. Dieser bestätigt seine vorgängige Stellungnahme. Ebenfalls hat die IV-Stelle von Ihren Bemerkungen vom 19.02.2009 Kenntnis genommen und ist zum Schluss gekommen, dass diese an der Richtigkeit des Vorbescheides vom 26.01.2009 nichts zu ändern vermögen."

3.2.2. Dem Vorbescheid lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Vorinstanz für die Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes abstützte und mit welcher Begründung dieser zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit, ab dem 1. Dezember 2006 (nicht ab 5. Dezember 2006, wie im Vorbescheid und in der Verfügung angegeben) jedoch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte. In der Verfügung wird lediglich angeführt, der RAD habe seine vorgängige Stellungnahme bestätigt, ohne deren Inhalt bekannt zu geben. Die für die Verwaltung massgebenden RAD-Berichte (vgl. 59 Abs. 2bis IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung]) wurden dem Beschwerdeführer weder mit dem Vorbescheid noch mit der Verfügung zugestellt. Da sowohl der Vorbescheid als auch die Verfügung unzureichend begründet sind, wäre die Kenntnis der RAD-Berichte unabdingbar gewesen, um den (in Aussicht gestellten bzw. den getroffenen) Entscheid zu verstehen und allenfalls sachgerechte Einwände dagegen vorzubringen (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.2). Anzufügen bleibt, dass im Vorbescheid und in der Verfügung - wie im Übrigen auch in der Vernehmlassung - weitere wesentliche Begründungselemente (insbesondere die Angaben zum Einkommensvergleich) fehlen (vgl. Urteil BGer 9C_971/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.2).

3.2.3. Es liegt demnach eine schwere Gehörsverletzung vor, die von der Beschwerdeinstanz nicht als geheilt erkannt werden kann (vgl. Urteil BGer 9C_971/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3, BVGE 2010/35 E. 4.3.3). Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben.

4.
Aus verfahrensökonomischen Gründen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der streitige Anspruch aufgrund der Akten selbst dann nicht beurteilt werden könnte, wenn das Vorbescheidverfahren rechtskonform durchgeführt worden und die Verfügung hinreichend begründet wären.

4.1. Die IV-Stelle hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; zum Ganzen: Urteil BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).

Der Untersuchungsgrundsatz findet zwar sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2), er schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast aber begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsverfahren und -prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil BGer 8C_448/2010 vom 19. November 2010 E. 4.1).

4.2. Bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (vgl. BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen, Art. 17 Abs. 1 ATSG). Es müssen sowohl die anspruchsbegründenden Tatsachen (insbesondere die langdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG) als auch die revisionsrechtlich erheblichen Veränderungen (wie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

4.2.1. Die Vorinstanz hat ausdrücklich nur die bereits erstellten bzw. beim Beschwerdeführer oder seinem Hausarzt vorhandenen medizinischen Unterlagen angefordert (vgl. IV-act. 7 und 8). Sie hat darauf verzichtet selber - über den serbischen Versicherungsträger - Verlaufsberichte oder aktuelle Untersuchungsbefunde einzuholen. Der RAD-Arzt Dr. C._______ hat in seiner Stellungnahme vom 25. November 2008 die medizinischen Akten als ausreichend erachtet, um die Arbeitsfähigkeit rückwirkend zu beurteilen (vgl. IV-act. 99).

4.2.2. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Vielzahl medizinischer Kurzberichte, die sich weder an die rechtsanwendenden Behörden (als medizinische Laien) richten noch auf die vorliegend erheblichen Fragen eingehen (insbesondere ob objektivierbare Befunde die subjektiven Beschwerden zu erklären vermögen, Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens seit März 2003), kommt der Würdigung der medizinischen Akten durch den RAD eine wesentliche Bedeutung zu. Die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c) genügen. Für RAD-Berichte von besonderer Bedeutung ist, dass diese in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden, in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten sowie begründete Schlussfolgerungen enthalten. Zudem müssen die Ärztinnen und Ärzte des RAD über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a, Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2).

4.2.3. Die Stellungnahmen des RAD erfüllen diese Anforderungen nicht. Dr. C._______ ist Facharzt für Allgemeinmedizin, hatte aber einen medizinischen Sachverhalt zu beurteilen, der insbesondere Fragen aus den Bereichen Orthopädie und Neurologie betraf. Seine Stellungnahme vom 25. November 2008 enthält zwar eine Auflistung bzw. Zusammenfassung der medizinischen Vorakten, wobei er aus nachvollziehbaren Gründen nicht alle Berichte aufführt. Er nimmt aber keine Würdigung der medizinischen Akten vor, und es fehlen eine - auch medizinischen Laien einleuchtende - Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge sowie hinreichend begründete Schlussfolgerungen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb am 1. Dezember 2006 eine derart wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll, die zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit (in einer leidensangepassten Tätigkeit) von 0% auf 100% geführt hat. Die im März 2006 durchgeführte Operation (Spondylodese Th 12-L2 und Dekompression des Spinalkanals) hat für den Beschwerdeführer subjektiv nur vorübergehend eine Verbesserung gebracht. Ob die subjektiven Beschwerden vorher aufgrund von objektiven Befunden hinreichend erklärbar waren - wovon der RAD-Arzt offenbar ausging - erscheint nicht ohne Weiteres klar. Jedenfalls enthält der - vom Übersetzer nur teilweise lesbare - Bericht von Dr. D._______, Facharzt für Neuropsychiatrie und Neurologie, vom 28. Oktober 2004 (IV-act. 51) bereits Hinweise auf eine mögliche psychogene Überlagerung oder eine Symptomausweitung. Darauf wird im RAD-Bericht jedoch nicht eingegangen, obwohl der entsprechende Bericht bei der Zusammenfassung der Akten aufgeführt wird. Keine Angaben macht der RAD-Arzt sodann zur Arbeits(un)fähigkeit in einer anderen, dem Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeit bis Ende November 2006.

4.3. Die angefochtene Verfügung beruht demnach auch auf einem unzureichend festgestellten Sachverhalt.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme ergänzender Abklärungen und Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens über den Leistungsanspruch neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

6.1. Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Dem obsiegenden Beschwerdeführer (vgl. BGE 137 V 57) wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der unterlegenen Vorinstanz werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten auferlegt.

6.2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 600.- angemessen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme ergänzender Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Elena Avenati-Carpani Susanne Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5221/2009
Date : 06. Februar 2012
Published : 22. Februar 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Invalidenrente (Verfügung vom 20. Juli 2009)


Legislation register
ATSG: 6  17  38  43  49  59  60
BGG: 42  82
BV: 29
IVG: 57a  69
IVV: 73ter  74
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  14
VwVG: 3  5  52  63  64
BGE-register
116-V-182 • 117-V-261 • 120-V-357 • 122-V-157 • 124-V-90 • 125-V-193 • 125-V-351 • 126-V-353 • 127-V-431 • 130-I-180 • 132-V-387 • 132-V-393 • 133-I-201 • 133-V-263 • 134-I-140 • 135-II-286 • 136-I-229 • 137-V-57
Weitere Urteile ab 2000
8C_392/2011 • 8C_448/2010 • 9C_323/2009 • 9C_904/2009 • 9C_971/2010
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BVGE
2010/35
BVGer
C-5221/2009