Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2401/2011

Urteil vom 6. Januar 2012

Richter Markus Metz (Vorsitz),

Besetzung Richter Lorenz Kneubühler, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiberin Christa Baumann.

X._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, Badenerstrasse 75, 8004 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,

Vorinstanz

Gegenstand Verbot zur Führung von Luftfahrzeugen im schweizerischen Luftraum sowie zur Führung von schweizerischen immatrikulierten Luftfahrzeugen im Ausland.

Sachverhalt:

A.
X._______ (Jahrgang 1963) verlor am 11. September 2010 gegen 20.20 Uhr im Landeanflug auf den Heliport Raron die Herrschaft über den Helikopter HB-ZSH, weshalb er in Niederengsteln (VS) notlanden musste. Bei diesem Unfall zog er sich leichte Verletzungen zu. Überdies entstand ein erheblicher Schaden am Luftfahrzeug.

B.
Wegen dieses Vorfalles leitete das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) eine Administrativmassnahmeuntersuchung gegen X._______ ein und entzog ihm vorläufig seine schweizerischen Fluglizenzen (ICAO CPL [H] 37200/ICAO und PPL [A] 37200/NAT). Nachdem das BAZL davon Kenntnis erhalten hatte, dass X._______ ausserdem im Besitze zweier amerikanischer Fluglizenzen (CPL [H] und PPL [A]) ist, ordnete es mit Verfügung vom 12. April 2011, mitgeteilt am 13. April 2011, was folgt an:

"1. X._______wird per sofort und bis auf Weiteres untersagt, im schweizerischen Luftraum ein Luftfahrzeug sowie generell ein schweizerisch immatrikuliertes Luftfahrzeug zu führen.

2. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt wird die amerikanischen Behörden über den Flugunfall sowie dessen Folgen informieren.

3. Widerhandlungengegen Ziffer 1 dieser Verfügung können in Anwendung von Art. 91
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 91
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  Verkehrsregeln verletzt;
b  Vorschriften über den Flugbetrieb verletzt, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen;
c  ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, ohne die vorgeschriebenen Papiere zu besitzen;
d  ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, welches die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit nicht erfüllt;
e  Vorschriften über die Instandhaltung verletzt und dadurch die Betriebssicherheit gefährdet;
f  gegen folgende Vorschriften verstösst, die in einem Betriebsreglement nach Artikel 36c enthalten sind und dem Schutz der Umwelt sowie der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen:
f1  Vorschriften über das An- und Abflugverfahren,
f2  Vorschriften über die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer;
g  als Passagier Weisungen der Flugbesatzung missachtet, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen;
h  die öffentliche Ruhe stört, indem er ein Luftfahrzeug zu einem Zeitpunkt betreibt, in dem es die Gesetzgebung oder das anwendbare Betriebsreglement nach Artikel 36c nicht erlaubt;
i  gegen Ausführungsvorschriften verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt ist.
2    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an ihn gerichtete Verfügung verstösst;
b  eine Auflage nicht einhält, welche in einer Konzession oder einer Bewilligung enthalten ist;
c  unberechtigterweise den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes betritt oder bei dessen Betreten die Sicherheitskontrolle umgeht oder vereitelt; der Versuch ist strafbar;
d  ohne Bewilligung eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 6 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997244 in den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes bringt; der Versuch ist strafbar.
3    Bei groben Verstössen nach Absatz 1 Buchstaben a-e und i sowie Absatz 2 ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
4    Wer als Lufttransportführer gegenüber seinen Passagieren wiederholt oder schwerwiegend Pflichten verletzt, welche aufgrund internationaler Vereinbarungen bestehen und deren Verletzung aufgrund dieser Vereinbarungen mit Sanktionen bedroht sein muss, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
LFG mit einer Busse von CHF 40'000.00 bestraft werden.

4. Einer allfälligen Beschwerdegegen die Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

(...)"

C.
Dagegen reicht X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. April 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Antrag, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er zudem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

D.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2011 schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2011 weist das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne der Erwägungen ab.

F.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 teilt die Vorinstanz der amerikanischen Federal Aviation Administration (FAA) daraufhin mit, der Beschwerdeführer habe am 11. September 2010 einen Flugunfall verursacht, weshalb eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei. Die vorläufigen Ergebnisse derselben hätten die Vorinstanz dazu veranlasst, dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu untersagen, im schweizerischen Luftraum ein Luftfahrzeug zu lenken und in der Schweiz immatrikulierte Luftfahrzeuge zu führen.

G.
In den Schlussbemerkungen vom 30. Juni 2011 modifiziert der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, als er nur mehr beantragt, Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung insoweit kostenfällig aufzuheben oder zu präzisieren, als der Vorinstanz zu untersagen sei, die FAA in einem über das Schreiben vom 30. Mai 2011 hinausgehenden Ausmass über seinen Flugunfall zu informieren.

H.
In ihren Schussbemerkungen vom 8. August 2011 hält die Vorinstanz unter Erneuerung ihrer Argumentation an den gestellten Anträgen fest.

I.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anders vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden, zu denen das BAZL zählt. Zu den zulässigen Anfechtungsobjekten gehören namentlich von der Vorinstanz im Rahmen eines Administrativmassnahmeverfahrens getroffene Anordnungen (vgl. Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz im Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interessen an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerdeführung berechtigt ist.

1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

2.
In prozessualer Hinsicht stellt sich zunächst die Frage nach dem Streitgegenstand.

2.1. Mit der Einreichung der Beschwerde wird die Angelegenheit bei der Beschwerdeinstanz rechtshängig, womit die Vorinstanz die Befugnis verliert, darüber zu entscheiden (August Mächler, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend zitiert als: Verwaltungsverfahren], Art. 58 N. 1). Dieser sog. Devolutiveffekt wird einzig durch Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG durchbrochen. Laut dieser Bestimmung hat die Vorinstanz die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung zu ziehen und diese aufgrund neuer Tatsachen oder besserer Erkenntnis im Sinne des Beschwerdeführers abzuändern. Sie kann sich jedoch im Rahmen der Wiedererwägung auch darauf beschränken, ihre ursprüngliche Verfügung lediglich zu erläutern, um allfällige Unsicherheit über deren Tragweite zu beseitigen (Stefan Vogel, Verwaltungsverfahren, Art. 69 N. 3). Wird eine Verfügung während des Beschwerdeverfahrens in Wiedererwägung gezogen, so tritt die neue Verfügung anstelle der ursprünglichen, weshalb das Beschwerdeverfahren insoweit als gegenstandslos abzuschreiben ist, als die Vorinstanz den Anträgen des Beschwerdeführers in der neuen Verfügung entsprochen hat (Art. 58 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG; Andrea Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend zitiert als: Praxiskommentar], Art. 58 N. 48, N. 52).

2.2. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Dispositivziffer angeordnet, die amerikanischen Behörden über den Flugunfall sowie dessen Folgen zu informieren. Diese Entscheidformel wird in den Erwägungen weder in Bezug auf den Adressatenkreis noch den Umfang der Mitteilung konkretisiert. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 13. April 2011 auf entsprechende Nachfrage hin telefonisch mitgeteilt, zu beabsichtigen, die FAA in einer in Englisch abzufassenden Mitteilung über die wesentlichen Umstände des Flugunfalls vom 11. September 2010 sowie die zentrale Begründung des Flugverbots zu informieren. Erwähnt werde insbesondere das abgelaufene Type Rating, das ungültige medizinische Tauglichkeitszeugnis (sog. medical certificate) des Beschwerdeführers sowie dessen derzeitige Einschätzung als "medical unfit". In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2011 hat die Vorinstanz diese Angaben bestätigt und ausdrücklich festgehalten, nicht (mehr) die Absicht zu haben, die FAA über die vom Beschwerdeführer vor dem Unfall eingenommenen Medikamente und Drogen in Kenntnis zu setzen (S. 8 f.). In diesem Sinne hat die Vorinstanz ihre ursprüngliche Erkenntnis zum einen erläutert, zum anderen insoweit eingeschränkt, als sie nunmehr darauf verzichtet, die FAA über den (angeblichen) Medikamenten- und Drogenkonsum des Beschwerdeführers zu informieren. Allerdings ist fraglich, ob diese Äusserungen als neue Verfügung im Sinne von Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG zu qualifizieren sind.

2.3. Die rechtliche Qualifikation eines Aktes als Verfügung hängt einzig davon ab, ob dieser die inhaltlichen Strukturelemente von Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG aufweist, es sich hierbei mithin um eine an den Verfügungsadressaten gerichtete, behördliche Anordnung handelt, die auf Rechtswirkung ausgerichtet ist und in Anwendung des Bundesverwaltungsrechtes ergeht (Markus Müller, Verwaltungsverfahren, Art. 5 N. 6 f.). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so liegt eine Verfügung im Sinne von Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG vor, es sei denn, diese entfalte als nichtige Verfügung keinerlei Rechtswirkung. Nach der von Lehre und der Rechtsprechung als massgebend erachteten Evidenztheorie erweist sich eine Verfügung als nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 129 I 362 E. 2.1, BGE 117 Ia 222 E. 8; Müller, Verwaltungsverfahren, Art. 5 N. 10, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 956 ff.). .

2.4. Gemäss Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG ist die Vorinstanz gehalten, ihre Verfügung schriftlich zu eröffnen. Gibt sie eine Verfügung telefonisch bekannt, so leidet diese an einem schweren Mangel, der für den Adressaten offensichtlich ist und durch dessen Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht gefährdet wird (Müller, Verwaltungsverfahren, Art. 5 N. 9 mit weiteren Hinweisen). Die Äusserungen der Vorinstanz anlässlich des Telefonates vom 13. April 2011 erweisen sich demnach als nichtig. In Bezug auf deren gleichlautende Aussagen in der Vernehmlassung verhält es sich insofern anders, als diesen bereits die Strukturelemente einer Verfügung fehlen, da sie nicht an den Beschwerdeführer, sondern das Bundesverwaltungsgericht gerichtet waren. Die Vorinstanz hat es folglich unterlassen, ihre Äusserungen in Verfügungsform zu kleiden, womit sie während des Beschwerdeverfahrens keine neue Verfügung im Sinne von Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG erlassen hat. Das Beschwerdeverfahren bezieht sich folglich grundsätzlich auf die vorinstanzliche Verfügung vom 12. April 2011 (vgl. aber nachfolgende E. 3).

3.
Bei diesem Ergebnis eröffnet sich zum einen die Frage, ob die Vorinstanz die angefochtene Anordnung ausreichend begründet hat, zum anderen ist zu prüfen, wie sich die vorinstanzliche Zusicherung, die FAA nicht über den (angeblichen) Drogen- und Medikamentenkonsum des Beschwerdeführers zu informieren, in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auswirkt.

3.1. Das Bundesgericht leitet die Pflicht der Behörden, Verfügungen und Entscheide zu begründen, aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ab (BGE 132 I 197 E. 3, BGE 131 I 30 E. 3). Für das nichtstreitige Verwaltungsverfahren wird diese Verpflichtung in Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG wiederholt, ohne über die verfassungsmässige Anforderungen hinauszugehen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbuch für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.104 ff.). Laut den von Rechtsprechung und Lehre dazu entwickelten Grundsätzen muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene diesen sachgerecht anzufechten vermag. Dies ist nur möglich, wenn er sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kann. Hierzu muss die entscheidende Behörde zumindest kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Rechtssuchenden auseinandersetzt, solange sie auf die rechtserheblichen Argumente des Beschwerdeführers eingeht (BGE 134 I 88 E. 4; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.106, Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, Praxiskommentar, Art. 35 N. 17 ff., je mit weiteren Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz hat die angefochtene Anordnung (zitiert in E. 2.2.) in den Erwägungen einzig insofern konkretisiert, als sie darin die rechtliche Grundlage nennt, auf welche sie diese abstützt. Allein diese Information ermöglicht es dem Beschwerdeführer indes nicht, die Tragweite der fraglichen Anordnung abzuschätzen, ist doch daraus weder ersichtlich, wen die Vorinstanz informieren möchte, noch welche Informationen sie in welcher Form weiterzugeben beabsichtigt. Die angefochtene Anordnung wurde demnach unzureichend begründet.

3.3. Ein solcher Mangel führt nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht immer zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und deren Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuentscheidung. Vielmehr kann eine Gehörsverletzung dank der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) geheilt werden, wenn die Verfahrensverletzung nicht allzu schwer wiegt, die unterbliebene Handlung im Beschwerdeverfahren nachgeholt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wird (BVGE 2007/30 E. 8.2, BVGE 2009/61 E. 4.1.3., BVGE 2009/36 E. 7.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.112). Demzufolge kann die sich aus einer unzureichenden Begründung ergebende Gehörsverletzung geheilt werden, wenn die Vorinstanz spätestens im Beschwerdeverfahren ihre Entscheidgründe darlegt und das Bundesverwaltungsgericht der betroffenen Partei die Möglichkeit bietet, sich dazu zu äussern. Dies freilich nur, wenn das Bundesverwaltungsgericht seine Kognition nicht aufgrund der besonderen Fachkenntnisse der Vorinstanz einschränkt (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.112 und Rz. 114).

3.4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Inhalt und Tragweite der angefochtenen Anordnung zunächst telefonisch, anschliessend in der im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abgegebenen Vernehmlassung erläutert. In diesen Stellungnahmen hat sie die ihrem Entscheid zugrunde liegenden Überlegungen dargelegt und sich ausserdem mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dieser hatte im Beschwerdeverfahren sowohl in seiner Beschwerdeschrift als auch in seinen Schlussbemerkungen Gelegenheit, sich zur nachgelieferten Begründung zu äussern. Dadurch wurde der Mangel der Gehörsverletzung geheilt, zumal das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Angelegenheit mit umfassender Kognition überprüft. Auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und deren Rückweisung zur Neuentscheidung kann daher verzichtet werden.

3.5. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer sowohl anlässlich des Telefonates vom 13. April 2011 als auch in ihrer Vernehmlassung zugesichert, ihre Verfügung vom 12. April 2011 insoweit nicht zu vollstrecken, als sie vorsieht, die FAA über den (angeblichen) Drogen- und Medikamentenkonsum des Beschwerdeführers in Kenntnis zu setzen. Gemäss Art. 39
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
VwVG kann eine Behörde ihre Verfügung vollstrecken, wenn sie nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann (Bst. a), die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat (Bst. b) oder die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen worden ist (Bst. c). Der Wortlaut dieser Bestimmung könnte zur Annahme verleiten, die Entscheidung über die Vollstreckung liege im Ermessen der zuständigen Behörde. Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr ist die zuständige Behörde aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit gehalten, rechtskräftige Verfügungen zu vollstrecken. Anders verhält es sich nur, wenn es sich um eine Verfügung handelt, die auf Begehren des Verfügungsadressates erlassen wurde, weil dieser in diesem Fall berechtigt, nicht jedoch verpflichtet ist, von dem ihm in der Verfügung eingeräumten Recht Gebrauch zu machen (Tobias Jaag, Praxiskommentar, Art. 39 N. 5, Thomas Gächter/Philipp Egli, Verwaltungsverfahren, Art. 39 N. 20). Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so zeigt sich, dass die Vorinstanz grundsätzlich nicht berechtigt ist, ohne rechtsgenügliche Wiedererwägung auf die Vollstreckung der von Amtes wegen erlassenen Verfügung vom 12. April 2011 zu verzichten. Ihre anderslautende Zusicherung erweist sich demnach als widerrechtlich, womit sie unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes nicht geeignet ist, die Tragweite der angefochtenen Anordnung zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer hat folglich nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an der Klärung der Frage, ob die Vorinstanz die FAA über seinen (angeblichen) Drogen- und Medikamentenkonsum informieren darf. Das Beschwerdeverfahren ist damit insoweit nicht als gegenstandslos abzuschreiben.

3.6. Zu prüfen bleibt, ob das Schreiben der Vorinstanz vom 30. Mai 2011 zur teilweisen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens führt. Im besagten Schreiben hat die Vorinstanz die FAA darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie gegen den Beschwerdeführer wegen des Flugunfalles vom 11. September 2010 eine Untersuchung eingeleitet und ihm aufgrund derer vorläufigen Ergebnisse bis auf Weiteres untersagt habe, im schweizerischen Luftraum ein Luftfahrzeug zu lenken sowie in der Schweiz immatrikulierte Luftfahrzeuge zu führen. Diese Mitteilung kann auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht rückgängig gemacht werden, so dass das vorliegende Beschwerdeverfahren die Situation des Beschwerdeführers in dieser Beziehung nicht mehr zu verbessern vermag. Der Beschwerdeführer hat daher kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Überprüfung der entsprechenden vorinstanzlichen Anordnung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine solche dennoch erfolgen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen wieder stellen kann, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden kann und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 131 II 670 E. 1.2; Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren, Art. 48 N. 22, Vera Martantelli-Sonanini/Said Huber, Praxiskommentar, Art. 48 N. 15 f.). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist fraglich. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde insoweit ohnehin zurückgezogen hat. Nachfolgend ist demnach nur mehr zu prüfen, ob die Vorinstanz berechtigt ist, die FAA in einem über das Schreiben vom 30. Mai 2011 hinausgehenden Ausmass über den Flugunfall des Beschwerdeführers vom 11. September 2010 zu informieren. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos bzw. infolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer begründet die begehrte Aufhebung der angefochtenen Anordnung in erster Linie mit der fehlenden gesetzlichen Grundlage. Freilich stütze die Vorinstanz die verfügte Bekanntgabe auf Art. 6 Abs. 2 Bst. d
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
und Art. 19 Abs. 1bis
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Diese beiden Bestimmungen würden aber keine gesetzliche Grundlage für die Information der amerikanischen Behörden bieten, da sie die Datenbearbeitung nur in den Grundzügen regeln würden, ohne die hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage bereitzustellen. Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, die angefochtene Verfügung basiere auf Art. 6 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
DSG und dem gleichlautenden Art. 107 Abs. 5
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 107 - Der Bundesrat regelt für die Militärluftfahrt:
a  die Vorgaben für Luftfahrtsysteme und Infrastrukturen;
b  den Flugbetrieb;
c  das Sicherheitsmanagement.
LFG. Diese Regelungen erlaubten es der Vorinstanz, die FAA über den Flugunfall und dessen Folgen zu informieren. Dasselbe lasse sich aus Art. 19 Abs. 1bis
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
DSG ableiten für den Fall, dass die weitergegebenen Informationen einem grösseren Personenkreis zugänglich gemacht würden. Im Übrigen sei die Schweiz als dem Joint Aviation Requirement (JAR) angeschlossener Staat verpflichtet, die lizenzausstellenden Behörden anderer JAR-Staaten darüber in Kenntnis zu setzen, dass ein Träger einer von ihnen ausgestellten Fluglizenz die Voraussetzungen von JAR-FCL nicht mehr erfüllen würde. Die Vereinigten Staaten von Amerika seien zwar nicht am JAR-System beteiligt, doch sei die Vorinstanz gleichwohl an diese gesetzliche Meldepflicht gebunden, stelle der Beschwerdeführer doch eine erhebliche Gefahr für den europäischen Flugraum dar. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass höchstwertige Rechtsgüter im europäischen Raum je nach lizenzrechtlicher Zuständigkeit ein anderes Schutzniveau geniessen würden.

4.2. Art. 13 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV gewährleistet das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Danach ist nicht nur der Missbrauch von Personendaten, sondern jede Form der staatlichen Bearbeitung persönlicher Informationen geschützt, die ohne Einwilligung der betroffenen Person erfolgt (vgl. zur in der Lehre diesbezüglich geführten Diskussion: Rainer J. Schweizer, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 39 zu Art. 13, Eva Maria Belser, in: Belser/Epiney/Waldmann [Hrsg.], Datenschutzrecht, Bern 2011 [nachfolgend zitiert als: Datenschutzrecht], § 6 N. 60 f., 86, 126, Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO- Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S.167). Um rechtmässig zu sein, bedarf eine solche Datenbearbeitung gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV einer gesetzlichen Grundlage.

4.3. Eine solche Grundlage leitet die Vorinstanz unter anderem aus dem internationalen Recht, mithin den von der Schweiz ratifizierten JAR, ab. Dabei handelt es sich um Vorgaben für den Flugverkehr, welche die Joint Aviation Authorities (JAA) ausgearbeitet haben. Die JAA waren ein Zusammenschluss der zivilen Luftfahrtbehörden von 34 europäischen Staaten und technischen Gremien innerhalb der Europäischen Zivilluftfahrt (http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Hauptseite > Joint Aviation Authorities, besucht am 21. Dezember 2011). Am 30. Juni 2009 wurden sie aufgelöst. Für die Bereiche der Ausbildung (FCL), Flugsimulation (STD) und Helikopter-Operation (OPS) gelten in der Schweiz vorderhand indes weiterhin die in diesen Bereichen ausgearbeiteten JAR, die mittels drei Verordnungen (VJAR-FCL, SR 748.222.2; VJAR-STD, SR 748.222.4; VJAR-OPS 3, SR 748.127.9)ins Schweizer Recht überführt worden sind (Regula Dettling-Ott, in: Hobe/von Ruckteschell [Hrsg.], Kölner Kompendium, Luftrecht, Band 2, Luftverkehr, Köln 2009, Teil I A N. 588). Soweit darin eine Meldepflicht verankert ist, welche die Schweiz verpflichtet, lizenzausstellende Flugbehörden darüber in Kenntnis zu setzen, dass ein Fluglizenzinhaber die Voraussetzungen von JAR-FCL möglicherweise nicht mehr erfüllt, besteht eine entsprechende Verpflichtung jedenfalls nicht gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika, da diese dem JAA nicht angeschlossen waren. Die entsprechenden Verordnungen bieten somit keine gesetzliche Grundlage für eine Information der FAA.

4.4. In Bezug auf das Datenschutzgesetz ist festzuhalten, dass dieses grundsätzlich zur Anwendung gelangt, wenn Bundesorgane, wie die Vorinstanz, Daten von natürlichen oder juristischen Personen bearbeiten (Art. 2 Abs. 1 Bst. b
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
1    Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
a  private Personen;
b  Bundesorgane.
2    Es ist nicht anwendbar auf:
a  Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden;
b  Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden;
c  Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.
3    Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
4    Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar.
DSG). Es bietet indes im Allgemeinen keine gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung als solche. Hierfür ist im Regelfall eine bereichsspezifische Gesetzesbestimmung erforderlich, die eine angemessene Bestimmtheit aufweist und den Zweck der Datenbearbeitung, die beteiligten Organe und das Ausmass der Datenbearbeitung in den Grundzügen regelt (David Rostenthal/Yvonne Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 17 N. 4, Eva Maria Belser/Hussein Noureddine, Datenschutzrecht, § 7 N. 77). Im Bereich der Luftfahrt hat der Gesetzgeber diesen Anforderungen mit der Schaffung des am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen (AS 1999 3071) und am 1. April 2011 revidierten Art. 107a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 107a
1    Das BAZL, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisationen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten.
2    Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, betreffend:306
a  das in der Zivilluftfahrt tätige Personal, über:
a1  Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen),
a2  Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen, Vorfälle und Unfälle),
a3  Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und intellektuelle Eignung);
b  administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt.
3    Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend:
a  schweizerische Luftverkehrsunternehmen;
b  ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb innerhalb der Schweiz;
c  Herstellerbetriebe;
d  Instandhaltungsbetriebe;
e  Betreiber von Infrastrukturanlagen;
f  Erbringer von Flugsicherungsdiensten.
4    Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen.307 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datenbeschaffung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.308
5    Die Daten bearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020309 erfüllt sind.310
6    Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldungen und Stellungnahmen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absätze 2 und 3 zugegangen sind, sofern deren Inhalt zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen von im Sicherheitsbereich des Flughafens tätigen Personen Anlass geben könnte.311
LFG Rechnung getragen (BBl 1998 2468 und 2631, BBl 2009 4943). Als Gesetz im formellen Sinne bietet diese Regelung eine ausreichende gesetzliche Grundlage, um selbst schwerwiegende Eingriffe in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung zu rechtfertigen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Anordnung der Vorinstanz vermöge sich nicht auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stützen, erweist sich demnach als unbegründet.

5.

5.1. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung am 12. April 2011 erlassen. Zum damaligen Zeitpunkt war die revidierte Fassung von Art. 107a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 107a
1    Das BAZL, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisationen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten.
2    Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, betreffend:306
a  das in der Zivilluftfahrt tätige Personal, über:
a1  Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen),
a2  Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen, Vorfälle und Unfälle),
a3  Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und intellektuelle Eignung);
b  administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt.
3    Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend:
a  schweizerische Luftverkehrsunternehmen;
b  ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb innerhalb der Schweiz;
c  Herstellerbetriebe;
d  Instandhaltungsbetriebe;
e  Betreiber von Infrastrukturanlagen;
f  Erbringer von Flugsicherungsdiensten.
4    Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen.307 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datenbeschaffung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.308
5    Die Daten bearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020309 erfüllt sind.310
6    Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldungen und Stellungnahmen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absätze 2 und 3 zugegangen sind, sofern deren Inhalt zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen von im Sicherheitsbereich des Flughafens tätigen Personen Anlass geben könnte.311
LFG bereits in Kraft getreten, jedoch nicht als im September 2010 aufgrund des interessierenden Flugunfalles eine Administrativuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde. Welches Recht unter diesen Umständen zur Anwendung gelangt, ist mangels einer luftfahrtrechtlichen Übergangsbestimmung aufgrund der allgemeinen intertemporalen Grundsätze zu entscheiden. Danach ist bei einer materiellen Rechtsänderung, wie der vorliegenden, grundsätzlich das Recht anwendbar, das im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Entscheides in Kraft steht (BGE 127 II 315 E. 7c; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 327 f.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Zulässigkeit des angefochtenen Datentransfers aufgrund der heute geltenden Fassung von Art. 107a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 107a
1    Das BAZL, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisationen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten.
2    Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, betreffend:306
a  das in der Zivilluftfahrt tätige Personal, über:
a1  Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen),
a2  Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen, Vorfälle und Unfälle),
a3  Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und intellektuelle Eignung);
b  administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt.
3    Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend:
a  schweizerische Luftverkehrsunternehmen;
b  ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb innerhalb der Schweiz;
c  Herstellerbetriebe;
d  Instandhaltungsbetriebe;
e  Betreiber von Infrastrukturanlagen;
f  Erbringer von Flugsicherungsdiensten.
4    Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen.307 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datenbeschaffung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.308
5    Die Daten bearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020309 erfüllt sind.310
6    Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldungen und Stellungnahmen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absätze 2 und 3 zugegangen sind, sofern deren Inhalt zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen von im Sicherheitsbereich des Flughafens tätigen Personen Anlass geben könnte.311
LFG zu beurteilen ist.

5.2. Diese ist im Vergleich zur ursprünglichen Fassung insofern detaillierter, als sie den Zweck der Datenverarbeitung, die beteiligten Organe sowie das Ausmass der zulässigen Datenverarbeitung in den Grundzügen regelt. Darin widerspiegelt sich die Intention des Gesetzgebers, mit Art. 107a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 107a
1    Das BAZL, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisationen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten.
2    Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, betreffend:306
a  das in der Zivilluftfahrt tätige Personal, über:
a1  Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen),
a2  Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen, Vorfälle und Unfälle),
a3  Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und intellektuelle Eignung);
b  administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt.
3    Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend:
a  schweizerische Luftverkehrsunternehmen;
b  ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb innerhalb der Schweiz;
c  Herstellerbetriebe;
d  Instandhaltungsbetriebe;
e  Betreiber von Infrastrukturanlagen;
f  Erbringer von Flugsicherungsdiensten.
4    Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen.307 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datenbeschaffung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.308
5    Die Daten bearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020309 erfüllt sind.310
6    Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldungen und Stellungnahmen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absätze 2 und 3 zugegangen sind, sofern deren Inhalt zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen von im Sicherheitsbereich des Flughafens tätigen Personen Anlass geben könnte.311
LFG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung zu schaffen. Diese Bestimmung trägt den Prinzipien, Grundsätzen und Ansprüchen des Datenschutzes allerdings nicht derart Rechnung, dass den entsprechenden Regelungen des Datenschutzgesetzes daneben keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt (BBl 2009 4969, für das alte Recht: BBl 1998 2468 und 2631). Art. 107a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 107a
1    Das BAZL, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisationen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten.
2    Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, betreffend:306
a  das in der Zivilluftfahrt tätige Personal, über:
a1  Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen),
a2  Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen, Vorfälle und Unfälle),
a3  Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und intellektuelle Eignung);
b  administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt.
3    Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend:
a  schweizerische Luftverkehrsunternehmen;
b  ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb innerhalb der Schweiz;
c  Herstellerbetriebe;
d  Instandhaltungsbetriebe;
e  Betreiber von Infrastrukturanlagen;
f  Erbringer von Flugsicherungsdiensten.
4    Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen.307 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datenbeschaffung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.308
5    Die Daten bearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020309 erfüllt sind.310
6    Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldungen und Stellungnahmen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absätze 2 und 3 zugegangen sind, sofern deren Inhalt zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen von im Sicherheitsbereich des Flughafens tätigen Personen Anlass geben könnte.311
LFG regelt die Bearbeitung von Personendaten somit nicht abschliessend. Ob eine Bekanntgabe von Personendaten im Luftfahrtrecht zulässig ist, gilt es folglich nicht nur aufgrund von Art. 107a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 107a
1    Das BAZL, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisationen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten.
2    Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, betreffend:306
a  das in der Zivilluftfahrt tätige Personal, über:
a1  Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen),
a2  Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen, Vorfälle und Unfälle),
a3  Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und intellektuelle Eignung);
b  administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt.
3    Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend:
a  schweizerische Luftverkehrsunternehmen;
b  ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb innerhalb der Schweiz;
c  Herstellerbetriebe;
d  Instandhaltungsbetriebe;
e  Betreiber von Infrastrukturanlagen;
f  Erbringer von Flugsicherungsdiensten.
4    Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen.307 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datenbeschaffung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.308
5    Die Daten bearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020309 erfüllt sind.310
6    Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldungen und Stellungnahmen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absätze 2 und 3 zugegangen sind, sofern deren Inhalt zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen von im Sicherheitsbereich des Flughafens tätigen Personen Anlass geben könnte.311
LFG, sondern unter Beizug der im Datenschutzgesetz verankerten allgemeinen Grundsätze und massgeblichen Bestimmungen zu beurteilen (vgl. zum allgemeinen Vorgehen: Belser/Nourredine, Datenschutzrecht, § 8 N. 96 ff., Astrid Epiney/Tobias Fasnacht, Datenschutzrecht, § 10 N. 5; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, Datenschutzrecht, § 12 N. 7 ff.).

5.3. Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte der Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden.
DSG). Unter den Begriff des Bearbeitens fällt unter anderem die Bekanntgabe von Personendaten (Art. 3 Bst. f
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG), wozu nicht nur die Weitergabe, sondern auch das Zugänglichmachen von Personendaten zählt (BGE 127 III 482 E. 3; Urs Belser, in: Maurer-Lamborou/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 2006, Art. 3 N. 30). Für den grenzüberschreitenden Datenverkehr sehen Art. 107a Abs. 5
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 107a
1    Das BAZL, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisationen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten.
2    Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, betreffend:306
a  das in der Zivilluftfahrt tätige Personal, über:
a1  Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen),
a2  Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen, Vorfälle und Unfälle),
a3  Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und intellektuelle Eignung);
b  administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt.
3    Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend:
a  schweizerische Luftverkehrsunternehmen;
b  ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb innerhalb der Schweiz;
c  Herstellerbetriebe;
d  Instandhaltungsbetriebe;
e  Betreiber von Infrastrukturanlagen;
f  Erbringer von Flugsicherungsdiensten.
4    Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen.307 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datenbeschaffung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.308
5    Die Daten bearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020309 erfüllt sind.310
6    Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldungen und Stellungnahmen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absätze 2 und 3 zugegangen sind, sofern deren Inhalt zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen von im Sicherheitsbereich des Flughafens tätigen Personen Anlass geben könnte.311
LFG und der kumulativ anzuwendende Art. 6
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
DSG besondere Rechtmässigkeitsvoraussetzungen vor (Epiney/Fasnacht, Datenschutzrecht, § 10 N. 8; Urs Maurer-Lamboru/Andrea Steiner, BSK-DSG, Art. 6 N. 4). Sind diese erfüllt, so bedeutet dies freilich nicht, dass die Bekanntgabe von Personendaten zulässig ist, handelt es sich hierbei doch im Übrigen um eine Datenbearbeitung wie jede andere, die als solche die allgemeinen Grundsätze der Datenbearbeitung zu respektieren hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 10.3; Rosenthal/Jöhri, a.a.O., § 10 N. 4). Dazu gehören der Grundsatz der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
1    Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
2    Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:
a  die Bundesversammlung;
b  der Bundesrat;
c  die eidgenössischen Gerichte;
d  die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;
e  Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
DSG), der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 4 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
1    Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
2    Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:
a  die Bundesversammlung;
b  der Bundesrat;
c  die eidgenössischen Gerichte;
d  die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;
e  Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
DSG), das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
1    Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
2    Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:
a  die Bundesversammlung;
b  der Bundesrat;
c  die eidgenössischen Gerichte;
d  die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;
e  Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
DSG), die Zweckbindung der Bearbeitung von Personendaten (Art. 4 Abs. 3
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
1    Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
2    Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:
a  die Bundesversammlung;
b  der Bundesrat;
c  die eidgenössischen Gerichte;
d  die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;
e  Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
DSG) sowie die Richtigkeit von Personendaten (Art. 5
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG). Verstösst ein grenzüberschreitender Datentransfer gegen einen dieser Grundsätze, erweist er sich als widerrechtlich. Im Sinne dieser Ausführungen ist anschliessend zunächst zu prüfen, ob die in Frage stehende Information der FAA den besonderen Voraussetzungen von Art. 107a Abs. 5
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 107a
1    Das BAZL, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisationen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten.
2    Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, betreffend:306
a  das in der Zivilluftfahrt tätige Personal, über:
a1  Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen),
a2  Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen, Vorfälle und Unfälle),
a3  Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und intellektuelle Eignung);
b  administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt.
3    Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend:
a  schweizerische Luftverkehrsunternehmen;
b  ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb innerhalb der Schweiz;
c  Herstellerbetriebe;
d  Instandhaltungsbetriebe;
e  Betreiber von Infrastrukturanlagen;
f  Erbringer von Flugsicherungsdiensten.
4    Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen.307 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datenbeschaffung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.308
5    Die Daten bearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020309 erfüllt sind.310
6    Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldungen und Stellungnahmen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absätze 2 und 3 zugegangen sind, sofern deren Inhalt zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen von im Sicherheitsbereich des Flughafens tätigen Personen Anlass geben könnte.311
LFG und Art. 6
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
DSG genügt. Ist dies zu bejahen, so wird in einem weiteren Schritt zu untersuchen sein, wie es sich bezüglich der allgemeinen Grundsätze der Datenverarbeitung verhält.

6.

6.1. Gemäss Art. 107a Abs. 5
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 107a
1    Das BAZL, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisationen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten.
2    Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, betreffend:306
a  das in der Zivilluftfahrt tätige Personal, über:
a1  Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen),
a2  Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen, Vorfälle und Unfälle),
a3  Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und intellektuelle Eignung);
b  administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt.
3    Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend:
a  schweizerische Luftverkehrsunternehmen;
b  ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb innerhalb der Schweiz;
c  Herstellerbetriebe;
d  Instandhaltungsbetriebe;
e  Betreiber von Infrastrukturanlagen;
f  Erbringer von Flugsicherungsdiensten.
4    Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen.307 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datenbeschaffung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.308
5    Die Daten bearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020309 erfüllt sind.310
6    Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldungen und Stellungnahmen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absätze 2 und 3 zugegangen sind, sofern deren Inhalt zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen von im Sicherheitsbereich des Flughafens tätigen Personen Anlass geben könnte.311
LFG sind die Vorinstanz, die Beschwerdebehörden sowie die im Übrigen mit Aufgaben nach dem Luftfahrtgesetz betrauten Behörden und privaten Organisationen berechtigt, zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofilen, bekannt zu geben, wenn diese Behörden und Organisationen einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten gewährleisten. Diese Regelung stimmt in Bezug auf das für einen grenzüberschreitenden Datenverkehr erforderliche Schutzniveau mit Art. 6 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
DSG überein. Nach den dazu von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen bietet ein ausländisches Staat einen angemessenen Schutz für die Datenbearbeitung, wenn dessen Gesetzgebung den Anforderungen der Datenschutzkonvention des Europarates entspricht und die bestehenden gesetzlichen Normen in der Praxis umgesetzt werden (Epiney/Fasnacht, Datenschutzgesetz, § 10 N. 11, Rosenthal/Jöhri, a.a.O., Art. 6 N. 29, je mit weiteren Hinweisen). Davon kann im Sinne einer widerlegbaren Vermutung ausgegangen werden, wenn ein Staat auf der vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ausgearbeiteten Länderliste figuriert (Epiney/Fasnacht, Datenschutzgesetz, § 10 N. 11, Rosenthal/Jöhri, a.a.O., Art. 6 N. 30). Die Vereinigten Staaten von Amerika sind als solche auf der fraglichen Liste nicht verzeichnet. Indes bieten dort ansässige Datenbearbeiter nach Auffassung des EDÖB einen ausreichenden Schutz für die Bearbeitung von Personendaten, wenn sie dem für den Transfer von Personendaten ausgearbeiteten Safe Harbor beigetreten und auf der Liste des U.S. Departement of Commerce aufgeführt sind (http://www.edoeb. admin.ch/ > Themen > Datenschutz > Übermittlung von Daten ins Ausland > Länderliste, besucht am 21. Dezember 2011). Die FAA erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie bietet demnach keinen ausreichenden Schutz für einen Datentransfer.

6.2. Unter diesen Umständen ist eine Bekanntgabe von Personendaten an sie nur zulässig, wenn eine der abschliessend in Art. 6 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
DSG angeführten Ausnahmen vorliegt, so namentlich wenn die Bekanntgabe für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist (Bst. d; Rosenthal/Jöhri, a.a.O., Art. 6 N. 36; Epiney/Fasnacht, Datenschutzgesetz, § 10 N. 15). Gemeint sind damit die öffentlichen Interessen der Schweiz. Dabei handelt es sich regelmässig um rein schweizerische Interessen. Es können aber auch Interessen eines anderen Staates genügen, wenn deren Wahrung aus der Sicht der Schweiz erstrebenswert ist, wie etwa im Falle der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (Rosenthal/Jöhri, a.a.O., Art. 6 N. 60; Epiney/Fasnacht, Datenschutzrecht, § 10 N. 23). Ob ein öffentliches Interesse überwiegt, ist jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen.

6.3. Die Vorinstanz beabsichtigt, der mit ähnlichen Aufgaben betrauten FAA (http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Hauptseite > Federal Aviation Administration, besucht am 21. Dezember 2011) verschiedene Informationen zukommen zu lassen, welche sich auf die Person des Beschwerdeführers beziehen. Dieser Datentransfer soll die FAA veranlassen, gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung einzuleiten, in deren Rahmen dessen Flugtüchtigkeit einer eingehenden Überprüfung unterzogen wird. Stellt sich dabei heraus, dass der Beschwerdeführer keine ausreichende Gewähr für ein sicheres Führen eines Luftfahrzeuges bietet, so wird ihm die FAA aller Voraussicht nach seine amerikanischen Fluglizenzen entziehen, womit er seine Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen verliert. Dieses Ziel kann die Vorinstanz mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht erreichen. Freilich hat sie dem Beschwerdeführer bereits seine schweizerischen Fluglizenzen entzogen und ihm untersagt, im schweizerischen Luftraum Luftfahrzeuge zu führen sowie mit in der Schweiz immatrikulierten Luftfahrzeugen andernorts zu fliegen. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner amerikanischen Fluglizenzen indes nach wie vor berechtigt, ausserhalb des schweizerischen Luftraumes ein auf einen ausländischen Staat immatrikuliertes Luftfahrzeug zu lenken. Dadurch wird die Flugsicherheit in anderen Staaten gefährdet, falls der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, ein Luftfahrzeug sicher zu führen. Ein solches Ergebnis zu verhindern, liegt im öffentlichen Interesse der Schweiz und zählt zu den Aufgaben der Vorinstanz, die insbesondere für die Wahrung der Flugsicherheit mitverantwortlich ist (vgl. unter anderem Art. 3b
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3b - Das BAZL kann mit ausländischen Luftfahrtbehörden oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die administrative und die technische Zusammenarbeit treffen, insbesondere über:21
a  die Aufsicht über Luftfahrtbetriebe;
b  die Flugsicherung;
c  das Such- und Rettungswesen;
d  die Aufsicht über die Herstellung, die Lufttüchtigkeit und die Instandhaltung von Luftfahrzeugen;
e  die Übertragung einzelner Aufsichtsbefugnisse;
f  Simulatoren und andere elektronische Trainingsgeräte;
g  die Ausbildung und die Zulassung des Luftfahrtpersonals und die Aufsicht über das Luftfahrtpersonal;
h  die Bearbeitung einschliesslich des Austausches von Luftfahrtdaten.
, Art. 15
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 15 - Besondere polizeiliche Massnahmen, namentlich zur Wahrung der Flugsicherheit und zur Bekämpfung des Fluglärms, trifft das BAZL bei der Erteilung einer Bewilligung oder durch besondere Verfügung.
, Art. 20
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 20
1    Zur Verbesserung der Flugsicherheit richtet der Bundesrat ein Meldesystem für besondere Ereignisse in der Luftfahrt ein. Für Unfälle und schwere Vorfälle in der Luftfahrt gilt Artikel 23 Absatz 1.60
2    Der Bundesrat orientiert sich bei der Einrichtung des Meldesystems am Recht der Europäischen Union.61
3    Er kann vorsehen, dass auf die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber den Urhebern der Meldung verzichtet wird.
, Art. 37c
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37c
1    Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die ersuchende Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
2    Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung der Flugsicherheit und von geordneten Betriebsabläufen, kann die Genehmigungsbehörde ganz oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien.
3    Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.
, Art. 37m
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37m
1    Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht.
2    Vor dem Entscheid über die Baubewilligung hört die kantonale Behörde das BAZL an.
3    Das Bauvorhaben darf die Flugsicherheit nicht gefährden und den Flugplatzbetrieb nicht beeinträchtigen.
4    Das BAZL ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
, Art. 40
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 40
1    Der Bundesrat regelt den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst.162
2    Die räumliche Abgrenzung der Flugsicherungsgebiete ist nicht an die Landesgrenzen gebunden.
LFG). Dabei erweist sich ein zu diesem Zweck erfolgender Datentransfer angesichts des überragenden Stellenwerts der Flugsicherheit nicht nur als zulässig, wenn die Fluguntüchtigkeit eines Fluglizenzinhabers ausgewiesen ist, sondern bereits wenn ernsthafte Anhaltspunkte hierfür bestehen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die angefochtene Bekanntgabe von Personendaten unter dem Blickwinkel von Art. 107a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 107a
1    Das BAZL, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisationen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten.
2    Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, betreffend:306
a  das in der Zivilluftfahrt tätige Personal, über:
a1  Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen),
a2  Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen, Vorfälle und Unfälle),
a3  Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und intellektuelle Eignung);
b  administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt.
3    Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend:
a  schweizerische Luftverkehrsunternehmen;
b  ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb innerhalb der Schweiz;
c  Herstellerbetriebe;
d  Instandhaltungsbetriebe;
e  Betreiber von Infrastrukturanlagen;
f  Erbringer von Flugsicherungsdiensten.
4    Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen.307 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datenbeschaffung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.308
5    Die Daten bearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020309 erfüllt sind.310
6    Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldungen und Stellungnahmen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absätze 2 und 3 zugegangen sind, sofern deren Inhalt zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen von im Sicherheitsbereich des Flughafens tätigen Personen Anlass geben könnte.311
LFG und Art. 6
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
DSG grundsätzlich statthaft ist, wenn aufgrund der Aktenlage begründete Zweifel an der Flugfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen und die verfügte Information im Übrigen für die Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

6.4. Die Vorinstanz verneint aufgrund der festgestellten Pflichtverletzungen die flugmedizinische Tauglichkeit des Beschwerdeführers, zweifelt an dessen flugcharakterlicher Tauglichkeit und stellt unter Hinweis auf das abgelaufene Type Rating dessen Fähigkeiten und Fertigkeiten zum sicheren Führen eines Flugzeuges in Frage. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aufgrund der Untersuchungsakten könne ausgeschlossen werden, dass sich sein Medikamentenkonsum negativ auf seine Flugfähigkeit ausgewirkt habe. Überdies werde mit dem Hinweis auf seine derzeitige Flugunfähigkeit eine Behauptung aufgestellt, welche nicht den Tatsachen entspreche, bliebe es ihm doch seit dem Flugunfall vor mehreren Monaten verwehrt, sein Flugtauglichkeit unter Beweis zu stellen. Vor diesem Hintergrund könne zum vornherein kein überwiegendes Interesse an einer entsprechenden Information der amerikanischen Behörden bestehen.

6.4.1. Die Flugfähigkeit setzt unter medizinischen Gesichtspunkten voraus, dass der Gesundheitszustand einer Person ein sicheres Führen eines Luftfahrzeuges erlaubt (sog. flugmedizinische Tauglichkeit, JAR-FCL 3.035). Dass eine Person diesen Anforderungen genügt, hat sie mittels eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses nachzuweisen. Dieses hat eine beschränkte Geltungsdauer, weshalb es periodisch zu erneuern ist (JAR-FCL 3.095; Walter Schwenk/Elmar Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl., Köln/Berlin/München 2005, S. 441). Die flugcharakterliche Tauglichkeit unterscheidet sich von der flugmedizinischen insoweit, als diese nicht auf medizinische, sondern charakterliche Aspekte Bezug nimmt. In dieser Beziehung ist entscheidend, ob die in Frage stehende Person angesichts ihrer Persönlichkeitsstruktur ausreichend Gewähr für die Einhaltung der Luftverkehrsregeln und einen sicheren Flugbetrieb bietet. Hierfür muss sie über ein hohes Mass an Verantwortungsbewusstsein, Selbstbeherrschung und Bereitschaft zur Einhaltung der Regeln verfügen (Schäfer, Luftfahrtrecht, Teil I A N. 102; Schwenk/Giemulla, a.a.O., S. 443).

6.4.2. Ist aufgrund der vorangehenden Prüfungskriterien die Tauglichkeit einer Person zu bejahen, so ist für deren Flugtüchtigkeit im Weiteren zu untersuchen, ob sie über jene Fertigkeiten und Fähigkeiten verfügt, die ein sicheres Führen eines Luftfahrzeuges erlauben. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist mithilfe von Fluglizenzen nachzuweisen (Private Licence [PPL], Commercial Licence [CPL], Airline Transport Pilote Licence [ATPL]), die nach einer praktischen und theoretischen Prüfung erworben werden (Schäfer, Luftfahrtrecht, Teil I A N. 38, Schwenk/Giemulla, a.a.O., S. 444 f.). Eine solche Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges wird ergänzt durch Berechtigungen, die den Umfang der Fluglizenz konkretisieren. Dazu zählen insbesondere Muster- sowie Klassenberechtigungen, sog. Class und Typ Rating, die sich auf einzelne Flugzeugtypen beziehen, und die Nachtflugqualifikation. Die fraglichen Berechtigungen setzen das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung voraus und müssen nach einer festgelegten Zeit erneuert werden (JAR-FCL Art. 1.010 i.V. m. Art. 1.215 ff., 2.010 Bst. a Abs. 1 i.V.m. Art. 2.215 ff., JAR-FCL Art. 1.215).

6.5. Aufgrund der bisherigen Untersuchungen zum interessierenden Flugunfall steht fest, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2010 gegen 20.20 Uhr ohne Nachtflugbewilligung auf einem nicht für Nachtflüge zugelassenen Heliport gelandet ist. Erstellt ist zudem, dass er zum damaligen Zeitpunkt weder über eine gültige Klasseberechtigung, sog. Type Rating, noch ein gültiges medizinischen Tauglichkeitszeugnis verfügt hat. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 14. September 2010 hat er ausserdem zugegeben, drei Tage vor dem Unfall zur Behandlung seiner Depression eine Tablette Efexor 75 eingenommen zu haben. Demgegenüber bestritt der Beschwerdeführer, in der Vergangenheit Drogen konsumiert zu haben. Diese Aussage steht im Widerspruch zum Ergebnis des von der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis eingeholten rechtsmedizinischen Gutachtens vom 24. März 2011. Darin kommen Dr. phil. nat. Stefan König und Prof. rer. nat. Wolfgang Weinmann zum Schluss, die dem Beschwerdeführer nach dem Flugunfall abgenommene Blut- und Urinprobe würden Kokain in einer wirksamen Konzentration oberhalb des Grenzwertes des Bundesamtes für Strassen (ASTRA), eine erhebliche Konzentration an Benzoylecgonin (inaktives Stoffwechselprodukt von Kokain) und eine geringe Konzentration an Ecgoninmethylester (zweites inaktives Stoffwechselprodukt von Kokain) aufweisen. Daraus sei zu folgern, dass der Beschwerdeführer - in Analogie zum sicheren Führen eines Fahrzeuges - zum Zeitpunkt des Unfalls aufgrund der Kokainwirkung nicht in der Lage gewesen sei, ein Luftfahrzeug sicher zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser gutachterlichen Feststellungen zu zweifeln. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Flugunfalles unter dem Einfluss des vorgängig konsumierten Kokains stand.

6.5.1. Laut den massgeblichen Regelungen der JAR-FCL dürfen Bewerber für ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis für Privatflugzeugführer weder anamnestisch noch aktuell an einer Krankheit leiden, welche die Ausübung der mit der Fluglizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen kann (Art. 3.335 JAR-FCL Bst. a). Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Zusammenhang namentlich affektiven Störungen, mentalen und Verhaltensauffälligkeiten infolge Alkoholkonsums und dem Gebrauch sowie Missbrauch psychotroper Substanzen zu schenken (Art. 3.335 JAR-FCL Bst. b Abs. 1, 6 und 7). Diese Regelung wird im Anhang 10 zu den Subpart B/C von JAR-FCL durch verschiedene gesetzliche Vermutungen konkretisiert. Danach ist die flugmedizinische Tauglichkeit insbesondere auszuschliessen, wenn der Konsum von Alkohol oder anderer Substanzen in der Vergangenheit zu mentalen oder anderweitigen Auffälligkeiten geführt hat. Diese Vermutung kann durch eine positiv ausfallende vertrauensärztliche Untersuchung widerlegt werden, wenn die betroffene Person während zweier Jahre abstinent gewesen ist (Abs. 4). Im Weiteren ist eine Person aufgrund einer bestehenden depressiven Störung solange als flugunfähig einzustufen, als diese Annahme nicht durch das Ergebnis einer vertrauensärztliche Untersuchung, in deren Rahmen die Flugfähigkeit der in Frage stehenden Person unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach Absetzung der psychotropen Medikation überprüft wurde, widerlegt wurde (Abs. 2).

6.5.2. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner polizeilichen Befragung zu Protokoll gegeben, vor dem Unfall depressiv gewesen zu sein. Entsprechend dürfte er zum damaligen Zeitpunkt an einer psychischen Störung gelitten haben, welche die medizinische Flugtauglichkeit im Sinne einer widerlegbaren Vermutung ausschliesst. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann im vorliegenden Fall indes dahingestellt bleiben, da seine Flugfähigkeit aus anderen Gründen zu verneinen ist. Fest steht nämlich ausserdem, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2010 Kokain konsumiert hat. Hierbei handelt es sich um eine Substanz, die dem Alkohol insofern ähnelt, als sie sich auf das Verhalten des Konsumenten auswirkt und zu einer Abhängigkeit führen kann. Damit ist sie als andere Substanz im Sinne von Abs. 4 des Anhanges 10 zu den Subpart B/C von JAR-FCL einzustufen. Dies bedeutet, dass deren Konsum im Sinne einer widerlegbaren Vermutung die flugmedizinische Tauglichkeit ausschliesst, wenn sie in der Vergangenheit zu mentalen oder anderweitigen Auffälligkeiten geführt hat. Eine solche Wirkung des Kokains ist aufgrund des fachärztlichen Gutachtens erstellt, wird doch darin festgehalten, dass der Beschwerdeführer infolge des Konsums von Kokain in seiner Fähigkeit zum sicheren Führen eines Flugzeugs beeinträchtigt gewesen ist. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung seiner flugmedizinischen Untauglichkeit zu widerlegen, zumal er zu der hierfür erforderlichen vertrauensärztlichen Untersuchung erst nach zweijähriger Abstinenz, mithin frühestens am 10. September 2012, zugelassen wird. Der Beschwerdeführer bietet damit nach den in der Schweiz geltenden Regelungen bereits aus diesem Grund keine ausreichende Gewähr, um einen gesundheitsbedingten Ausfall während des Fluges mit der erforderlichen Gewissheit ausschliessen zu können. Inwiefern sich das ungültige Typ Rating, das ungültige Tauglichkeitszeugnis, die fehlende Nachtflugbewilligung und die Landung auf einen für Nachtflüge nicht zugelassenen Heliport auf die charakterliche Untauglichkeit des Beschwerdeführers auswirken, kann deshalb offengelassen werden.

6.6. Gegen dieses erhebliche Sicherheitsinteresse ist das private Interesse des Beschwerdeführers abzuwägen, dass seine Personendaten nicht in ein Land ohne angemessenen Datenschutz exportiert werden und er dem Risiko von deren zweckwidrigen Verwendung ausgesetzt wird (Rosenthal/Jöhri, a.a.O., Art. 6 N. 60). Der Beschwerdeführer befürchtet, die FAA werde die erhaltenen Informationen an die Immigrationsbehörde weiterleiten. Deshalb müsse er zukünftig beim Grenzübertritt mit einer intensiven Sicherheitsprüfung, allenfalls sogar einem Einreiseverbot in die Vereinigten Staaten von Amerika rechnen. Diesen Bedenken will die Vorinstanz Rechnung tragen, indem sie die FAA ausschliesslich über die medizinische Fluguntauglichkeit des Beschwerdeführers informiert, ohne dessen Kokain- und Medikamentenkonsum zu erwähnen. In der Tat kann nicht ausgeschlossen werden, dass die FAA der Immigrationsbehörde die übermittelten Informationen bekannt gibt. In Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten ist davon auszugehen, dass diese Gefahr deutlich vermindert werden kann, wenn die FAA nicht über den Drogen- und Medikamentenkonsum des Beschwerdeführers informiert wird, beziehen sich doch die übrigen Informationen ausschliesslich auf die Flugfähigkeit des Beschwerdeführers, ohne dessen sonstiges Leistungsvermögen in Frage zu stellen. Selbst eine solch eingeschränkte Datenbekanntgabe vermag indes die Gefahr einer Weitergabe von Informationen an die Immigrationsbehörde nicht vollends zu bannen. Insofern ist es durchaus denkbar, dass die FAA der Immigrationsbehörde die von der Schweiz erhaltenen Informationen weitergibt und diese daraufhin die befürchteten Sicherheitsanordnungen ergreift. Die hiermit verbundene Einschränkung wiegt im vorliegenden Fall indes nicht schwer. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz lebt sowie arbeitet und, soweit aktenkundig, keine Angehörigen und Freunde in den Vereinigten Staaten hat. Allfällige von der Immigrationsbehörde ergriffene Restriktionen würden ihn somit ausschliesslich daran hindern, in die Vereinigten Staaten von Amerika zu reisen. Dieser Eingriff in die Reisefreiheit des Beschwerdeführers wiegt das erhebliche öffentliche Interesse an der Gewährleistung der durch den Beschwerdeführer gefährdeten Flugsicherheit nicht auf. Die angefochtene Bekanntgabe von Personendaten ist somit nach Art. 107a Abs. 5
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 107a
1    Das BAZL, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisationen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten.
2    Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, betreffend:306
a  das in der Zivilluftfahrt tätige Personal, über:
a1  Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen),
a2  Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen, Vorfälle und Unfälle),
a3  Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und intellektuelle Eignung);
b  administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt.
3    Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend:
a  schweizerische Luftverkehrsunternehmen;
b  ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb innerhalb der Schweiz;
c  Herstellerbetriebe;
d  Instandhaltungsbetriebe;
e  Betreiber von Infrastrukturanlagen;
f  Erbringer von Flugsicherungsdiensten.
4    Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen.307 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datenbeschaffung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.308
5    Die Daten bearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020309 erfüllt sind.310
6    Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldungen und Stellungnahmen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absätze 2 und 3 zugegangen sind, sofern deren Inhalt zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen von im Sicherheitsbereich des Flughafens tätigen Personen Anlass geben könnte.311
LFG und Art. 6
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
DSG zulässig.

7.
Zu prüfen bleibt, ob dasselbe unter dem Blickwinkel der allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze gilt. Der Beschwerdeführer stellt diesbezüglich zu Recht weder die Rechtmässigkeit der Datenbeschaffung noch deren treugemässe Verwendung in Frage (vgl. hierzu: Rostenthal/Jöhri, a.a.O., Art. 4 N. 9). Sodann ist unbestritten geblieben, dass die in Frage stehende Datenbekanntgabe den Grundsatz der Erkennbarkeit und der Zweckbindung respektiert (vgl. im Übrigen: E. 6.3 und 7.2). Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, die angefochtene Information der FAA sei unverhältnismässig, zumal sie sich auf ausgesprochen sensible Personendaten beziehe. Dies erscheine umso problematischer, als die Vorinstanz mit dem vorgesehenen Hinweis auf seine derzeitige Fluguntauglichkeit eine Behauptung aufstelle, deren Richtigkeit bestritten und nicht bewiesen sei. Gegen diese Argumentation wendet die Vorinstanz ein, aus ihrer Sicht würden erhebliche Indizien vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden Flugtauglichkeit und der Leichtfertigkeit, mit welcher er gegen elementare Grundsätze der Aviatik verstossen habe, eine erhebliche Gefahr für die Flugsicherheit darstelle. Deshalb sei es unerlässlich, die FAA nicht nur über den Flugunfall, sondern über sämtliche dem Beschwerdeführer angelasteten Pflichtverletzungen zu informieren. Das erhebliche öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Personendaten würde die hierdurch tangierten Interessen des Beschwerdeführers aufwiegen. Die verfügte Bekanntgabe sei folglich verhältnismässig.

7.1. Der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verlangt, dass eine staatliche Massnahme geeignet und erforderlich ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen, und dass die hierdurch verwirklichten Interessen die beeinträchtigten wertungsmässig überwiegen (Rosenthal/Jöhri, a.a.O., Art. 4 N. 19, Epiney, Datenschutzrecht, § 9 N. 24). Im Bereich der Datenbearbeitung können diese Grundsätze dahingehend präzisiert werden, als sowohl der Zweck, der mit einer Datenbearbeitung verfolgt wird, als auch die Art und Weise der Datenbearbeitung verhältnismässig sein müssen (Rosenthal/Jöhri, a.a.O., Art. 4 N. 20). Dies setzt zunächst voraus, dass Daten nur bearbeitet werden dürfen, wenn ein solcher Vorgang geeignet und erforderlich ist, um eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen. Im Weiteren wird verlangt, dass die Datenbearbeitung für die betroffene Person sowohl in Bezug auf den Zweck als auch die Mittel zumutbar ist. Hierzu muss geprüft werden, ob zwischen dem Bearbeitungszweck und einer im Hinblick darauf nötigen, d.h. durch die Art und Weise der Datenbearbeitung möglicherweise bewirkten Persönlichkeitsverletzung, ein vernünftiges Verhältnis besteht. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umständedes Einzelfalles (Rosenthal/Jöhri, a.a.O., Art. 4 N. 21).

7.2. Die verfügte Information ist geeignet, die FAA zu veranlassen, eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer einzuleiten, in deren Rahmen dessen Flugtüchtigkeit überprüft wird und die zur Gewährleistung der Flugsicherheit erforderlichen Anordnungen getroffen werden. Um dieses im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, genügt es nicht, die FAA ausschliesslich über den Flugunfall und die infolgedessen getroffenen Anordnungen zu informieren. Vielmehr sind ihr all jene Umstände des Flugunfalles vom 11. September 2010 mitzuteilen, die Rückschlüsse auf die Fähigkeit des Beschwerdeführers zum sicheren Führen eines Luftfahrzeuges zulassen, da die FAA nur aufgrund einer solchen Information in der Lage ist, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Flugsicherheit zuverlässig abzuschätzen. Unter diesem Blickwinkel erscheint es fraglich, ob die FAA über den Drogen- und Medikamentenkonsum des Beschwerdeführers informiert werden muss. Freilich vermag die Ursache der flugmedizinischen Untauglichkeit die von einer Person ausgehende Gefahr für die Flugverkehrssicherheit zu beeinflussen. Allerdings ist jeder Person, die Berechtigung zum Führen eines Flugfahrzeuges abzusprechen, die als flugmedizinisch untauglich einzustufen ist. Insofern erscheint es nicht erforderlich, der FAA die Gründe der flugmedizinischen Untauglichkeit des Beschwerdeführers mitzuteilen. Hinsichtlich der übrigen Versäumnisse des Beschwerdeführers verhält es sich anders, da sich diese nicht auf die flugmedizinische Tauglichkeit beziehen, sondern einerseits in Frage stellen, ob der Beschwerdeführer über die Fertigkeiten und Fähigkeiten verfügt, um ein Flugfahrzeug sicher zu führen (abgelaufenes Typ Rating), andererseits Zweifel an dessen charakterlicher Tauglichkeit wecken (abgelaufenes Typ Rating, abgelaufenes medizinisches Tauglichkeitszeugnis, fehlende Nachtflugbewilligung, Landung auf einem nicht für Nachtflüge zugelassen Heliport). Die Weitergabe der diesbezüglichen Informationen sowie der derzeitigen Einschätzung des Beschwerdeführers als flugmedizinisch untauglich erscheint unerlässlich, um der FAA eine zuverlässige Einschätzung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr zu ermöglichen. Eine solche Datenbekanntgabe ist für den Beschwerdeführer in Anbetracht des Zwecks und der verwendeten Mittel ausserdem zumutbar. Dies gilt umso mehr, als er nicht berufsmässig Luftfahrzeuge führt, weshalb er durch die voraussichtlichen Sicherheitsanordnungen der FAA nur daran gehindert wird, eine seiner Freizeitaktivitäten auszuüben. Demnach besteht zwischen der Datenverarbeitung und dem hiermit verbundenen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers ein angemessenes Verhältnis. Soweit der
Beschwerdeführer im Übrigen verlangt, die FAA erst nach Abschluss des in dieser Sache gegen ihn eingeleiteten Straf- und Administrativerfahrens zu informieren, ist anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Flugsicherheit ein solches Zuwarten nicht erlaubt, zumal sich die fraglichen Verfahren noch über mehrere Monate bis wenige Jahre hinziehen können. Die angefochtene Bekanntgabe von Personendaten erweist sich demzufolge als verhältnismässig.

7.3. In Bezug auf die gerügte Unrichtigkeit der derzeitigen Einschätzung des Beschwerdeführers als flugmedizinisch untauglich ist festzuhalten, dass die Bearbeiter von Personendaten gemäss Art. 5
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG verpflichtet sind, die Richtigkeit der von ihnen bearbeiten Personendaten sicherzustellen. Richtig im Sinne dieser Bestimmung sind Personendaten, wenn sie eine Tatsache oder einen Umstand im Hinblick auf den Bearbeitungszweck sachgerecht wiedergeben. Personendaten können somit auch dann unrichtig sein, wenn sie an sich korrekte Tatschen wiedergegeben, im Hinblick auf den Bearbeitungszweck aber irreführend oder ungeeignet sind (Rosenthal/Jöhri, a.a.O:, Art. 5 N. 1; Epiney, Datenschutzrecht, § 9 N. 46 f.). - Der Beschwerdeführer verfügt über kein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis. Ausserdem ist erstellt, dass er im September 2010 zumindest in Form von Kokain psychotrope Substanzen konsumiert hat (vgl. E. 6.5). Bei dieser Sachlage beruht die vorinstanzliche Einschätzung des Beschwerdeführers als derzeit flugmedizinisch untauglich auf einer vertretbaren Würdigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse. Dass die übrigen zu übermittelnden Informationen unrichtig sind, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Die angefochtene Datenbekanntgabe erweist sich somit im Sinne von Art. 5
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG als zulässig.

8.
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Vorinstanz die FAA nicht über den (angeblichen) Medikamenten- und Drogenkonsum des Beschwerdeführers informieren darf. Im Übrigen hat sie jedoch zu Recht entschieden, die FAA in einer in Englisch abzufassenden Mitteilung über die anderen im Zusammenhang mit dem Flugunfall vom 11. September 2010 festgestellten Versäumnisse des Beschwerdeführers (ungültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis, ungültiges Type Rating, fehlende Nachtflugbewilligung, Landung auf einem nicht für Nachtflüge zugelassen Heliport), dessen derzeitige Einschätzung als flugmedizinisch untauglich und die von der Schweiz aufgrund dieser vorläufigen Untersuchungsergebnisse getroffenen Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Eine solche Information ist geeignet und zugleich erforderlich, um die FAA zu veranlassen, eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer einzuleiten, um dessen Flugtauglichkeit zu überprüfen und diesem, sofern erforderlich, zumindest zeitweilig seine amerikanischen Fluglizenzen zu entziehen. Diese Bekanntgabe erweist sich im Übrigen unter Abwägung aller massgeblichen Interessen als verhältnismässig. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Anordnung aufzuheben und eine Datenbekanntgabe im Sinne der vorstehenden Erwägungen anzuordnen.

9.
Es bleibt über die Verteilung der Verfahrenskosten zu entscheiden.

9.1. Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'500.00 festgelegt. Diese hat der Beschwerdeführer insoweit zu tragen, als er als unterliegende Partei im Sinne von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG zu qualifizieren ist. Eine Partei unterliegt, wenn ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht entsprochen wird. Werden ihre Anträge teilweise gutgeheissen, so sind die Verfahrenskosten zu ermässigen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Kosten der beschwerdeführenden Partei entsprechend ihrem Anteil am Unterliegen auferlegt werden (Marcel Maillard, Praxiskommentar, Art. 63 N. 14, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.39).

9.2. Bei der Frage nach dem Obsiegen und Unterliegen ist im vorliegenden Fall zwischen der Zwischenverfügung und dem Endentscheid zu unterscheiden. Im erstgenannten Entscheid wurde das Gesuch des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich abgewiesen, womit der Beschwerdeführer diesbezüglich als unterliegende Partei gilt. In Bezug auf den Endentscheid ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen in der Hauptsache teilweise durchgedrungen und erst durch die Erhebung der Beschwerde zu einer rechtsgenügenden Begründung gelangt. Unter diesen Umständen ist er in der Hauptsache als hälftig obsiegend einzustufen. In Bezug auf die Verfahrenskosten hat dies zur Folge, dass ihm die gesamten Kosten für die Zwischenverfügung im Betrag von Fr. 500.-- sowie die Hälfte der Kosten für den Beschwerdeentscheid von Fr. 1'000.--, mithin Fr. 500.--, aufzuerlegen sind. Die ihm überbundenen Verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

9.3. Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen; obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Parteientschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). In Anbetracht der Schwierigkeiten der sich stellenden Rechts- sowie Tatfragen und des Grades des Obsiegens des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers erscheint es vorliegend angemessen, ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegen-
standslos bzw. infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben ist. Infolgedessen wird Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung wie folgt abgeändert:

"Die Vorinstanz wird die FAA in einer in Englisch abzufassenden Mitteilung über die im Zusammenhang mit dem Flugunfall vom 11. September 2010 festgestellten Versäumnisse des Beschwerdeführers (ungültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis, ungültiges Type Rating, fehlende Nachtflugbewilligung, Landung auf einem nicht für Nachtflüge zugelassen Heliport), dessen derzeitige Einschätzung als flugmedizinisch untauglich und die von der Schweiz aufgrund dieser vorläufigen Untersuchungsergebnisse getroffenen Anordnungen informieren, ohne den (angeblichen) Medikamenten- und Kokainkonsum des Beschwerdeführers zu erwähnen."

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1/18/18-02-D11-0029; eingeschrieben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Christa Baumann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-2401/2011
Datum : 06. Januar 2012
Publiziert : 24. Januar 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Verbot zur Führung von Luftfahrzeugen im schweizerischen Luftraum sowie zur Führung von schweizerischen immatrikulierten Luftfahrzeugen im Ausland


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
13 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
DSG: 1 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden.
2 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 2 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
1    Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch:
a  private Personen;
b  Bundesorgane.
2    Es ist nicht anwendbar auf:
a  Personendaten, die von einer natürlichen Person ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet werden;
b  Personendaten, die von den eidgenössischen Räten und den parlamentarischen Kommissionen im Rahmen ihrer Beratungen bearbeitet werden;
c  Personendaten, die bearbeitet werden durch institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20073, die in der Schweiz Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen.
3    Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der betroffenen Personen in Gerichtsverfahren und in Verfahren nach bundesrechtlichen Verfahrensordnungen. Auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar.
4    Die öffentlichen Register des Privatrechtsverkehrs, insbesondere der Zugang zu diesen Registern und die Rechte der betroffenen Personen, werden durch die Spezialbestimmungen des anwendbaren Bundesrechts geregelt. Enthalten die Spezialbestimmungen keine Regelung, so ist dieses Gesetz anwendbar.
3 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
4 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
1    Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften.
2    Von der Aufsicht durch den EDÖB sind ausgenommen:
a  die Bundesversammlung;
b  der Bundesrat;
c  die eidgenössischen Gerichte;
d  die Bundesanwaltschaft: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von Strafverfahren;
e  Bundesbehörden: betreffend die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen einer rechtsprechenden Tätigkeit oder von Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
5 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
6 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 6 Grundsätze - 1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
1    Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden.
2    Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein.
3    Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
4    Sie werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind.
5    Wer Personendaten bearbeitet, muss sich über deren Richtigkeit vergewissern. Sie oder er muss alle angemessenen Massnahmen treffen, damit die Daten berichtigt, gelöscht oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Die Angemessenheit der Massnahmen hängt namentlich ab von der Art und dem Umfang der Bearbeitung sowie vom Risiko, das die Bearbeitung für die Persönlichkeit oder Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
6    Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
7    Die Einwilligung muss ausdrücklich erfolgen für:
a  die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;
b  ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person; oder
c  ein Profiling durch ein Bundesorgan.
19
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 19 Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
1    Der Verantwortliche informiert die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden.
2    Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  den Bearbeitungszweck;
c  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden.
3    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mit.
4    Werden die Personendaten ins Ausland bekanntgegeben, so teilt er der betroffenen Person auch den Staat oder das internationale Organ und gegebenenfalls die Garantien nach Artikel 16 Absatz 2 oder die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 17 mit.
5    Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr die Informationen nach den Absätzen 2-4 spätestens einen Monat, nachdem er die Daten erhalten hat, mit. Gibt der Verantwortliche die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekannt, so informiert er die betroffene Person spätestens im Zeitpunkt der Bekanntgabe.
LFG: 3b 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 3b - Das BAZL kann mit ausländischen Luftfahrtbehörden oder internationalen Einrichtungen Vereinbarungen über die administrative und die technische Zusammenarbeit treffen, insbesondere über:21
a  die Aufsicht über Luftfahrtbetriebe;
b  die Flugsicherung;
c  das Such- und Rettungswesen;
d  die Aufsicht über die Herstellung, die Lufttüchtigkeit und die Instandhaltung von Luftfahrzeugen;
e  die Übertragung einzelner Aufsichtsbefugnisse;
f  Simulatoren und andere elektronische Trainingsgeräte;
g  die Ausbildung und die Zulassung des Luftfahrtpersonals und die Aufsicht über das Luftfahrtpersonal;
h  die Bearbeitung einschliesslich des Austausches von Luftfahrtdaten.
15 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 15 - Besondere polizeiliche Massnahmen, namentlich zur Wahrung der Flugsicherheit und zur Bekämpfung des Fluglärms, trifft das BAZL bei der Erteilung einer Bewilligung oder durch besondere Verfügung.
20 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 20
1    Zur Verbesserung der Flugsicherheit richtet der Bundesrat ein Meldesystem für besondere Ereignisse in der Luftfahrt ein. Für Unfälle und schwere Vorfälle in der Luftfahrt gilt Artikel 23 Absatz 1.60
2    Der Bundesrat orientiert sich bei der Einrichtung des Meldesystems am Recht der Europäischen Union.61
3    Er kann vorsehen, dass auf die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber den Urhebern der Meldung verzichtet wird.
37c 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37c
1    Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die ersuchende Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.
2    Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung der Flugsicherheit und von geordneten Betriebsabläufen, kann die Genehmigungsbehörde ganz oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien.
3    Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.
37m 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 37m
1    Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen (Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht.
2    Vor dem Entscheid über die Baubewilligung hört die kantonale Behörde das BAZL an.
3    Das Bauvorhaben darf die Flugsicherheit nicht gefährden und den Flugplatzbetrieb nicht beeinträchtigen.
4    Das BAZL ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.
40 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 40
1    Der Bundesrat regelt den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst.162
2    Die räumliche Abgrenzung der Flugsicherungsgebiete ist nicht an die Landesgrenzen gebunden.
91 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 91
1    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  Verkehrsregeln verletzt;
b  Vorschriften über den Flugbetrieb verletzt, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen;
c  ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, ohne die vorgeschriebenen Papiere zu besitzen;
d  ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, welches die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit nicht erfüllt;
e  Vorschriften über die Instandhaltung verletzt und dadurch die Betriebssicherheit gefährdet;
f  gegen folgende Vorschriften verstösst, die in einem Betriebsreglement nach Artikel 36c enthalten sind und dem Schutz der Umwelt sowie der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen:
f1  Vorschriften über das An- und Abflugverfahren,
f2  Vorschriften über die Benützung von Flugplatzanlagen durch Passagiere, Luft- und Bodenfahrzeuge sowie sonstige Benützer;
g  als Passagier Weisungen der Flugbesatzung missachtet, die der Sicherheit von Menschen oder Sachen dienen;
h  die öffentliche Ruhe stört, indem er ein Luftfahrzeug zu einem Zeitpunkt betreibt, in dem es die Gesetzgebung oder das anwendbare Betriebsreglement nach Artikel 36c nicht erlaubt;
i  gegen Ausführungsvorschriften verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung für strafbar erklärt ist.
2    Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an ihn gerichtete Verfügung verstösst;
b  eine Auflage nicht einhält, welche in einer Konzession oder einer Bewilligung enthalten ist;
c  unberechtigterweise den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes betritt oder bei dessen Betreten die Sicherheitskontrolle umgeht oder vereitelt; der Versuch ist strafbar;
d  ohne Bewilligung eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 6 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997244 in den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes bringt; der Versuch ist strafbar.
3    Bei groben Verstössen nach Absatz 1 Buchstaben a-e und i sowie Absatz 2 ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.
4    Wer als Lufttransportführer gegenüber seinen Passagieren wiederholt oder schwerwiegend Pflichten verletzt, welche aufgrund internationaler Vereinbarungen bestehen und deren Verletzung aufgrund dieser Vereinbarungen mit Sanktionen bedroht sein muss, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
107 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 107 - Der Bundesrat regelt für die Militärluftfahrt:
a  die Vorgaben für Luftfahrtsysteme und Infrastrukturen;
b  den Flugbetrieb;
c  das Sicherheitsmanagement.
107a
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 107a
1    Das BAZL, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisationen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten.
2    Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, betreffend:306
a  das in der Zivilluftfahrt tätige Personal, über:
a1  Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen),
a2  Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen, Vorfälle und Unfälle),
a3  Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und intellektuelle Eignung);
b  administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt.
3    Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend:
a  schweizerische Luftverkehrsunternehmen;
b  ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb innerhalb der Schweiz;
c  Herstellerbetriebe;
d  Instandhaltungsbetriebe;
e  Betreiber von Infrastrukturanlagen;
f  Erbringer von Flugsicherungsdiensten.
4    Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen.307 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datenbeschaffung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.308
5    Die Daten bearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020309 erfüllt sind.310
6    Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldungen und Stellungnahmen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absätze 2 und 3 zugegangen sind, sofern deren Inhalt zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen von im Sicherheitsbereich des Flughafens tätigen Personen Anlass geben könnte.311
VGG: 32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
34 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
39 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a  die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b  die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c  die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
58 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
117-IA-221 • 127-II-306 • 127-III-481 • 129-I-361 • 131-I-24 • 131-II-670 • 132-I-196 • 134-I-83
Stichwortregister
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