Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 598/2017

Urteil vom 5. Dezember 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gygax,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick M. Hoch,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung (aufschiebende Wirkung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Juli 2017 (RT170139-O/Z01).

Sachverhalt:

A.
A.A.________ (geb. 1960) streitet mit seinem Sohn B.A.________ (geb. 1995), dem älteren seiner beiden Kinder, über die Vollstreckung von Kinderunterhaltsansprüchen. Laut Scheidungsurteil vom 9. April 2009 hat er an B.A.________s Unterhalt einen monatlichen Beitrag von Fr. 1'600.-- (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zu bezahlen, und zwar bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung jedes der beiden Kinder, auch über deren Volljährigkeit hinaus.

B.
Mit Urteil vom 8. Juni 2017 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich B.A.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 7. März 2017) gegen seinen Vater für ausstehende Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 44'501.25 definitive Rechtsöffnung.

C.

C.a. A.A.________ erhob am 17. Juli 2017 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangte, das Rechtsöffnungsbegehren seines Sohnes in Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides abzuweisen. Zugleich stellte er den prozessualen Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

C.b. Mit Verfügung vom 24. Juli 2017 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids im kantonalen Beschwerdeverfahren ab.

D.

D.a. Mit Beschwerde vom 9. August 2017 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 24. Juli 2017 (s. Bst. D) aufzuheben und der Beschwerde vor dem Obergericht aufschiebende Wirkung zu gewähren; eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er darum, seiner Beschwerde an das Bundesgericht superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Verfügung vom 10. August 2017 lud das Bundesgericht B.A.________ ein, zu diesem prozessualen Antrag Stellung zu nehmen.

D.b. In der Folge entschied das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung, die Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils vom 8. Juni 2017 für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuschieben (Verfügung vom 23. August 2017). Zugleich stellte es dem Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 21. August 2017 zu, in der sich der Beschwerdegegner nicht zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, sondern unaufgefordert zur Sache äussert und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer reagierte darauf mit einer Replik, in der er an seinen Anträgen (Bst. D.a) festhält. Diese Eingabe vom 28. August 2017 wurde dem Beschwerdegegner zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Entscheid, mit dem das Obergericht in einem Rechtsmittelverfahren betreffend die definitive Rechtsöffnung (Art. 80 f
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
. SchKG) sein Begehren um Aufschub der Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids abweist. Das ist ein Zwischenentscheid (BGE 137 III 475 E. 1 S. 476). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647). Dort geht es um die Zwangsvollstreckung von Kindesunterhalt im Umfang von Fr. 44'501.25, also um eine Schuldbetreibungssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), deren Streitwert die gesetzliche Mindestgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) erreicht. Allein der Umstand, dass das Obergericht nicht als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG entscheiden hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen (BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 f.). Die rechtzeitig (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG) eingereichte Beschwerde ist damit grundsätzlich gegeben.

1.2. Abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall des Art. 93 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid wie den hier streitigen allerdings nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335 mit Hinweisen). Nicht wieder gutzumachen ist der Nachteil nur, wenn ihn auch ein für den Beschwerdeführer günstiger Endentscheid nicht oder nicht vollumfänglich zu beheben vermöchte (BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.; 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist also, wie sich der Zwischenentscheid auf die Hauptsache auswirkt (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Der blosse Umstand, zu einer Geldleistung verpflichtet zu werden, stellt grundsätzlich keinen rechtlichen Nachteil im beschriebenen Sinne dar (BGE 138 III 333 S. 1.3.1 S. 335; 137 III 637 E. 1.2 S. 640). Eine Ausnahme ist dort am Platz, wo die Beschwerde führende Partei nachweist, dass sie ohne aufschiebende Wirkung ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt wäre oder im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache die Rückerstattung der geleisteten Geldbeträge nicht werde erhalten können (BGE 138 III 333 E.
1.3 S. 335 f.; Urteile 5D 1/2017 vom 15. März 2017 E. 1.1; 5A 661/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.2; 5A 708/2013 vom 14. Mai 2014 E. 1.1, in: SJ 136/2014 I S. 366; 5D 52/2010 vom 10. Mai 2010 E. 1.1.1, in: SJ 133/2011 I S. 134 f.).

1.3. Hier behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre, wenn es beim angefochtenen Zwischenentscheid sein Bewenden hätte. Hingegen stellt er sich auf den Standpunkt, dass er auch bei einem für ihn günstigen Endentscheid in der Hauptsache den streitigen Betrag vom Beschwerdegegner höchstwahrscheinlich nicht mehr zurückfordern könnte. Ob sich mit den verschiedenen Argumenten, die der Beschwerdeführer zur Begründung dieser Auffassung vorträgt, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im beschriebenen Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG dartun lässt, erscheint fraglich, kann aber offenbleiben. Denn wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, vermögen die nur unwesentlich verschiedenen Argumente, die der Beschwerdeführer in der Sache gegen den angefochtenen Entscheid ins Feld führt, den angefochtenen Entscheid nicht zu erschüttern.

2.
Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 137 IIII 475 E. 2 S. 477 mit Hinweisen). Mit der Beschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Die rechtsuchende Partei muss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte in der Beschwerde präzise vorbringen und begründen. Im Schriftsatz ist im Einzelnen substanziiert darzulegen, worin die Verletzung besteht (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Das Bundesgericht beurteilt nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). In tatsächlicher Hinsicht ist das Bundesgericht an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen kann es nur abweichen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kamen (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was wiederum präzise geltend zu machen ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445).

3.
Im Hinblick auf eine angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) klagt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz sein Vorbringen nicht berücksichtige, wonach sich der Beschwerdegegner in Israel befinde und ein ausländischer Wohnsitz für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung praxisgemäss relevant sei. Die Rüge geht fehl. Der angefochtenen Verfügung zufolge ist der Aufschub der Vollstreckung "nur dann gerechtfertigt", wenn eine von zwei Voraussetzungen erfüllt ist (dazu unten E. 4). Das Obergericht erklärt, dass der Beschwerdeführer "weder das eine noch das andere" vorbringe, sondern sich auf die gesetzlichen Folgen berufe "und ein erschwertes Eintreiben der Rückforderung im Ausland" geltend mache. Inwiefern diese Passagen anders denn als Beurteilung des besagten Arguments betreffend den ausländischen Wohnsitz des Beschwerdegegners verstanden werden können, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erklären. Ob das Obergericht dem kantonalen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung unter dem fraglichen Blickwinkel verweigern durfte, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der korrekten Handhabung des Gesetzes, die im hiesigen Verfahren freilich nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
hin überprüft werden kann (E. 2).

4.
In der Sache dreht sich der Streit um das Begehren des Beschwerdeführers, die Vollstreckung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids vom 8. Juni 2017 im kantonalen Rechtsmittelverfahren aufzuschieben (s. Sacherhalt Bst. B).

4.1. Das Obergericht hält fest, dass ein solcher Aufschub nach der Praxis des Bundesgerichts nur dann gerechtfertigt sei, wenn entweder die Zahlung den Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten bringe oder wenn im Falle der Gutheissung des Rechtsmittels die Möglichkeit der Rückforderung wegen der zweifelhaften Zahlungsfähigkeit des Gläubigers ungewiss erscheine, was von der gesuchstellenden Partei zu behaupten und nachzuweisen sei. Im konkreten Fall stellt das Obergericht fest, dass der Beschwerdeführer weder das eine noch das andere vorbringe, sondern sich auf die gesetzlichen Folgen berufe und ein erschwertes Eintreiben der Rückforderung im Ausland geltend mache. Weiter erinnert es daran, dass die dem Beschwerdeführer zustehende Parteientschädigung von Fr. 4'698.-- im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid mit der Forderung des Beschwerdegegners verrechnet worden sei. Demnach lägen "insgesamt keine hinreichenden Gründe für das Abweichen vom gesetzlichen Regelfall" vor, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. Schliesslich verweist die Vorinstanz darauf, dass im Rahmen der Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden soll.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Rechtsanwendung. Er habe sein Gesuch damit begründet, dass sich der Beschwerdegegner in Israel befinde, einem Land mit einer anderen Sprache, einem anderen Rechtssystem und insbesondere einer anderen Schrift. Die Vorinstanz setze sich darüber hinweg, dass der ausländische Wohnsitz praxisgemäss - alternativ zur fehlenden Zahlungsfähigkeit - ein "Grund für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist". Der Beschwerdeführer zitiert aus einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich in einem "gleich gelagerten Fall im Jahr 2013". Dort habe das Obergericht "richtigerweise entschieden", dass bei einem ausländischen Wohnsitz des Prozessgegners ein überwiegendes Interesse an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegeben sei. Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite des verfassungsmässigen Anspruchs, von staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (s. zum Begriff der Willkür BGE 141 I 49 E. 3.4 S. 53; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 167 E. 2.1, je mit Hinweisen). Dementsprechend vermag der blosse Umstand, dass die Vorinstanz in einem
anderen Streit um Geldforderungen eine Rückforderung mit Blick auf den ausländischen Wohnsitz der Prozessgegner als "erschwert" erachtete und deshalb ein überwiegendes Interesse an der aufschiebenden Wirkung bejahte, für sich allein genommen den Vorwurf der Willkür nicht zu begründen. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid selbst, so wie ihn die Vorinstanz gefällt hat, auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft (BGE a.a.O.).

4.3. Das Gesagte gilt sinngemäss, soweit der Beschwerdeführer die bundesgerichtliche Praxis ins Feld führt. Zunächst sticht ins Auge, dass die Urteilspassagen, auf die er sich beruft, nicht die aufschiebende Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren betreffen, sondern den "nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil" als Voraussetzung für den Aufschub vorsorglicher Massnahmen im Berufungsverfahren (Art. 315 Abs. 5
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 315 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
1    Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die vorzeitige Vollstreckung bewilligen. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
3    Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so kann die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden.
4    Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über:
a  das Gegendarstellungsrecht;
b  vorsorgliche Massnahmen.
5    Die Vollstreckung vorsorglicher Massnahmen kann ausnahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
ZPO; Urteil 5A 661/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 5.2) und die aufschiebende Wirkung im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 103 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG; nicht publ. Präsidialverfügung vom 3. Juli 2015). Inwiefern die dort festgehaltenen Grundsätze geradezu zwingend auch für die hier zu beurteilende Suspensivwirkung nach Art. 325
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 325 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht.
1    Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht.
2    Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckung aufschieben. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
ZPO gelten müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Abgesehen davon lässt sich auch diesen Stellen nicht entnehmen, dass sich die Möglichkeit der Rückforderung bei einem ausländischen Wohnsitz des Gläubigers "praxisgemäss" als "schwierig bzw. unmöglich" erweist. Vielmehr hat die Gesuch stellende Partei gemäss der erwähnten Präsidialverfügung in tatsächlicher Hinsicht zumindest glaubhaft zu machen, dass sie geleistete Zahlungen gerade wegen des ausländischen Wohnsitzes des Prozessgegners im Falle
der Gutheissung ihres Rechtsmittels nicht werde erhältlich machen können. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, welche konkreten Tatsachen er der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vergeblich als glaubhaft vorgetragen hat. So macht er beispielsweise nicht geltend, allfällige Eigenheiten des israelischen Gerichts- und Zwangsvollstreckungswesens hervorgehoben zu haben, welche die Erstreitung und Vollstreckung eines (israelischen) Rückforderungstitels als besonders umständlich oder zeitaufwändig erscheinen liessen. Ebenso wenig beruft er sich darauf, zur Begründung seines Verfahrensantrags besondere Hürden genannt zu haben, mit denen ein ausländischer Kläger in einem Rückforderungsprozess der fraglichen Art vor israelischen Gerichts- oder Zwangsvollstreckungsbehörden zu rechnen hätte. Soweit er seine Hinweise auf den ausländischen Wohnsitz des Beschwerdegegners bzw. auf Sprachbarrieren, Prozesskosten und die Verfahrensdauer als ausreichend erachtet, täuscht sich der Beschwerdeführer. Dass ein Prozess im Ausland mit sprachlichen Schwierigkeiten und mit Mehraufwand verbunden sein kann, entspricht der Lebenserfahrung und lässt die Möglichkeit der Rückforderung allein wegen des internationalen Bezugs nicht als ungewiss erscheinen.
Im Ergebnis hält es deshalb vor Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV stand, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorwirft, bloss ein erschwertes Eintreiben der Rückforderung im Ausland geltend zu machen.

4.4. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, vor der Vorinstanz keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdegegners angemeldet zu haben. Vielmehr habe er daran erinnert, dass sich der Beschwerdegegner weigere, eine rechtskräftig zugesprochene Parteientschädigung aus einem früheren Verfahren zu bezahlen. Damit habe er nicht nur einen zweifelhaften, sondern einen fehlenden Leistungswillen und "ein fehlendes Leistungsvermögen (entsprechend einer zweifelhaften Zahlungsfähigkeit, bzw. über eine solche hinausgehend) behauptet und sogar urkundlich belegt". Mit seinem Versuch, den angeblich fehlenden Zahlungs willen des Beschwerdegegners mit der zweifelhaften Zahlungsfähigkeit gleichzusetzen oder als solche auszugeben, vermag der Beschwerdeführer dem Obergericht keine willkürliche Rechtsanwendung nachzuweisen. Käme es bei der Beurteilung der Aussichten auf spätere Rückerstattung auf den Willen des Prozessgegners an, so liesse sich ein Gesuch um aufschiebende Wirkung mit der blossen Befürchtung begründen, im Falle eines Obsiegens einen Prozess anstrengen zu müssen, weil bereits Geleistetes voraussichtlich nicht freiwillig zurückerstattet wird. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich ein solches Verständnis der
Voraussetzungen für die Gewährung des Suspensiveffekts aus der einschlägigen Rechtsprechung und Lehre ergibt. Stattdessen verweist er auf eine Literaturstelle zum Kautionsgrund der offenen Prozesskosten (Art. 99 Abs. 1 Bst. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
1    Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
a  keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b  zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c  Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d  wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2    Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3    Keine Sicherheit ist zu leisten:
a  im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b  im Scheidungsverfahren;
c  im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
d  im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37.
ZPO), wonach offene Prozesskosten aus früheren Verfahren den fehlenden Leistungswillen oder das fehlende Leistungsvermögen belegen (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N 33 zu Art. 99
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
1    Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
a  keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b  zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c  Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d  wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2    Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3    Keine Sicherheit ist zu leisten:
a  im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b  im Scheidungsverfahren;
c  im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
d  im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37.
ZPO). Allein mit dieser Erkenntnis ist freilich nichts gewonnen für die Beantwortung der Frage, weshalb ein (allenfalls) fehlender Leistungswille des Prozessgegners auch bei der Beurteilung eines Gesuchs um aufschiebende Wirkung im beschriebenen Sinne zu berücksichtigen sein soll.

4.5. Als willkürlich tadelt der Beschwerdeführer auch den vorinstanzlichen Hinweis darauf, dass die ihm zustehende Parteientschädigung von Fr. 4'698.-- mit der Forderung des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid verrechnet wurde. In seiner kantonalen Beschwerde mache er ja gerade geltend, dass die Unterhaltsforderung des Beschwerdegegners gar nicht bestehe. Falls er in der Hauptsache obsiegen sollte, bestehe deshalb gar keine Forderung des Beschwerdegegners, mit welcher verrechnet werden könnte. Auch mit diesem Argument nehme das Obergericht auf unzulässige Weise den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vorweg. Der Einwand geht an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer liefert keinerlei Erklärung, welchen Nutzen ihm der Aufschub der Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids verschaffen würde, soweit die Unterhaltsforderung des Beschwerdegegners dort als durch Verrechnung getilgt und damit als erloschen angesehen wird. Mithin tut er nicht dar, inwiefern es mit Blick auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids überhaupt auf das angeblich willkürliche Argument des Obergerichts ankommt.

4.6. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er und der Beschwerdegegner sich bereits im Jahr 2015 mit Ausnahme der Höhe der geltend gemachten Unterhaltszahlung "im exakt selben Rechtsstreit" befunden hätten. Damals habe das Obergericht die aufschiebende Wirkung bereits allein deshalb gewährt, weil er, der Beschwerdeführer, habe glaubhaft machen können, dass der Beschwerdegegner "im Ausland lebe und den Rückerstattungsanspruch vereiteln würde". Der Beschwerdeführer beteuert, dass sich an seinen "diesbezüglichen Vorbringen" im heute vorliegenden Verfahren nichts geändert habe; vielmehr habe er mit dem Nachweis der unbezahlten Parteientschädigung zusätzlich die fehlende Zahlungsmoral des Beschwerdegegners urkundlich belegen können (vgl. E. 4.4). Mit dem Vorwurf, dass die Vorinstanz im jetzt angefochtenen Entscheid "grundlos gegenteilig entschieden" habe, vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts auszurichten. Denn wie gesagt lässt sich der Vorwurf der Willkür nicht damit begründen, dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (E. 4.2).

4.7. Schliesslich erinnert der Beschwerdeführer daran, dass das Obergericht im besagten früheren Verfahren (vgl. E. 4.6) seiner damaligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Rücksicht auf den Umstand zuerkannt habe, dass der Beschwerdegegner aufgrund der Überweisung von Fr. 50'000.--, die damals zeitlich viel näher zum Entscheid erfolgt und im Verhältnis zur damaligen Streitsumme viel höher gewesen sei, nicht mittellos dastehe und folglich auf die sofortige Vollstreckung nicht angewiesen sei. "Nichtsdestotrotz" verwende die Vorinstanz im jetzt angefochtenen Entscheid exakt dasselbe Argument, dieses Mal jedoch als Begründung für die Abweisung des Antrags um aufschiebende Wirkung. Auch dieser Einwand ist zum Scheitern verurteilt. Im angefochtenen Entscheid bezieht sich der Hinweis auf die rund Fr. 80'000.--, die dem Beschwerdegegner in den letzten zwei Jahren "unbestrittenermassen" zuflossen, auf die Aussichten des Beschwerdeführers, bereits geleistete Unterhaltszahlungen wegen einer allenfalls zweifelhaften Zahlungsfähigkeit des Beschwerdegegners im Falle der Gutheissung seiner Beschwerde erfolgreich zurückfordern zu können. Wie der Beschwerdeführer selbst schreibt, erwähnte das Obergericht den Betrag von Fr. 50'000.--, den
der Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer ausbezahlt erhielt, im Entscheid aus dem Jahr 2015 hingegen im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdegegner mittellos dastünde, falls die aufschiebende Wirkung gewährt würde. War aber die Optik im jetzt angefochtenen Entscheid gar nicht dieselbe wie im Entscheid aus dem Jahr 2015, fällt auch der (implizit erhobene) Vorwurf in sich zusammen, dass sich das Obergericht in Widersprüche verstricke.

5.
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, gelingt dem Beschwerdeführer mit keinem seiner Argumente der Nachweis, dass der angefochtene Entscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzt. Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, der lediglich zum prozessualen Antrag um aufschiebende Wirkung zur Stellungnahme eingeladen wurde, diesbezüglich jedoch auf eine Vernehmlassung verzichtete und sich stattdessen zur Sache äusserte (s. Sachverhalt Bst. D.b), ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_598/2017
Date : 05. Dezember 2017
Published : 23. Dezember 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Definitive Rechtsöffnung (aufschiebende Wirkung)


Legislation register
BGG: 46  66  72  74  75  93  98  100  103  105  106
BV: 9  29
SchKG: 80
ZPO: 99  315  325
BGE-register
133-II-396 • 133-III-439 • 133-III-585 • 133-III-645 • 137-III-380 • 137-III-424 • 137-III-475 • 137-III-522 • 137-III-637 • 138-III-333 • 140-III-16 • 141-I-49 • 141-III-395
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5A_598/2017 • 5A_661/2015 • 5A_708/2013 • 5D_1/2017 • 5D_52/2010
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