Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 540/05
Urteil vom 5. Dezember 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Schüpfer
Parteien
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
R.________, 1970, Beschwerdegegner, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 15. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene R.________ bezog seit seiner Kindheit u.a. wegen Verhaltensstörungen bei frühkindlichem psychoorganischem Syndrom (POS) infolge einer angeborenen symptomatischen Epilepsie Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach ihm mit Verfügung vom 25. Juli 1991 - bei einer diagnostizierten paranoiden hallunzinatorischen Schizophrenie (ICD-10: F20.01) - ab 1. Oktober 1990 eine ausserordentliche einfache Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. In den folgenden Jahren weilte der Versicherte wegen mangelnder Krankheitseinsicht und Ablehnung der medikamentösen Behandlung - teilweise mittels fürsorgerischem Freiheitsentzug (FFE) - wiederholt im Psychiatriezentrum X.________.
Am 23. November 2002 legte R.________ in seiner Wohnung Feuer und meldete dies der Polizei, worauf er am folgenden Tag mittels FFE in die Privatklinik Y.________ eingewiesen wurde. Die Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises sprach ihn mit Entscheid vom 5. März 2004 von der Anschuldigung der Brandstiftung frei und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
|
1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
Entscheid vom 7. Januar 2005 wurde die Einsprache abgewiesen und die Invalidenrente ab 1. August 2004 sistiert.
B.
In Gutheissung der dagegen geführten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2005 auf und wies die IV-Stelle Bern an, die Rente auch ab dem 1. August 2004 weiter auszurichten (Entscheid vom 15. Juni 2005).
C.
Die IV-Stelle Bern führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid vom 15. Juni 2005 sei aufzuheben.
R.________ ersucht um Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Im Weiteren stellt er den Antrag um Ausrichtung eines Verzugszinses von 5 % für die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Versicherte hat den kantonalen Entscheid nicht innerhalb der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 106 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Sistierung von Geldleistungen während des Straf- oder Massnahmevollzugs (Art. 21 Abs. 5

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. |
|
1 | Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. |
2 | Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. |
3 | Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten. |
4 | Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. |
5 | Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. |
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1 | Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. |
2 | Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. |
3 | Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten. |
4 | Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. |
5 | Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18 |
3.
Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt mit dem im Rahmen des Strafverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten der Dres. med. G.________ und V.________, Assistenzärztin und Oberärztin an der Privatklinik Y.________, vom 8. Januar 2003, dem Zusatzgutachten des Dr. med. B.________, Oberarzt an der genannten Klinik, vom 7. August 2003 und der Stellungnahme desselben Arztes vom 4. März 2004. Insbesondere gestützt auf die letztgenannten ärztlichen Ausführungen sei davon auszugehen, dass der hauptsächliche Grund für den Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik Z.________ die Behandlungsbedürftigkeit des Versicherten sei. Die Therapie der Geisteskrankheit stehe klar im Vordergrund.
Die Beschwerde führende IV-Stelle macht geltend, das Vorhandensein einer Sozialgefährlichkeit des Versicherten werde von Dr. med. von B.________ bestätigt, was für eine Sistierung der Geldleistungen gemäss Rechtsprechung (AHI 1998 S. 182 ff.) genüge.
4.
4.1 Art. 21 Abs. 5

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. |
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1 | Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. |
2 | Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. |
3 | Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten. |
4 | Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. |
5 | Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18 |
4.2 Der Versicherte wurde gemäss Urteil der Gerichtspräsidentin des Gerichtskreises vom 5. März 2004 von der Anschuldigung der Brandstiftung freigesprochen; gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
das Angebot der Klinik Y.________ sei "ausgereizt". Man müsse "etwas Neues" ausprobieren. Im Protokoll der Besprechung zwischen den Ärzten der Privatklinik Y.________, dem für den FFE zuständigen Regierungsstatthalter und der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug über das weitere Vorgehen in Bezug auf die Unterbringung des Versicherten vom 30. April 2004 ist von einer Sozialgefährlichkeit nicht die Rede. Es wird einzig über einen teilweise schwierigen Umgang berichtet. Hauptziel der Unterbringung und Behandlung ist es, die Einsicht des Beschwerdegegners in die Notwendigkeit der regelmässigen Medikamenteneinnahme zu fördern.
Dasselbe ergibt sich aus den psychiatrischen Gutachten. Dr. med. B.________ hält am 7. August 2003 abschliessend fest, für den weiteren Krankheitsverlauf sei es vorteilhaft, wenn der Versicherte für längere Zeit in einer psychiatrischen Klinik behandelt würde, um so weiter Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft zu fördern. Aus dem weiteren Verlauf seien dann die nächsten Schritte hinsichtlich Platzierung, Tagesstrukturierung und Betreuungsmodalitäten festzulegen. Für den Facharzt ist damit einzig die Behandlung, nicht aber die Sozialgefährlichkeit seines Patienten ein Thema. Entgegen der Darstellung im Einspracheentscheid ist die Beendigung des FFE und die Einweisung ins Psychiatriezentrum Z.________ nicht überwiegend aus Sicherheitsgründen erfolgt. Eine solche Aussage lässt sich weder aus dem Protokoll der Sitzung vom 30. April 2004, noch aus der Verfügung der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. Juli 2004 entnehmen. Dagegen spricht auch, dass der Versicherte in der Privatklinik Y.________ bleiben konnte, bis ein Platz in einer anderen Einrichtung gefunden worden war. Zudem war Anfang des Jahres 2004, damit kurz vor Fällung des Strafurteils, versucht worden den Versicherten in eine betreute Wohngemeinschaft
im Sinne einer teilstationären Einrichtung umzuplatzieren. Das wäre nicht möglich gewesen, wenn der Wechsel aus Sicherheitsgründen hätte erfolgen müssen.
Zusammenfassend ergibt sich mit dem kantonalen Gericht, dass die Voraussetzungen zur Sistierung des Rentenanspruchs ab 29. Juli 2004 nicht gegeben sind.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf den anschlussweise gestellten Antrag des Beschwerdegegners auf Ausrichtung von Verzugszins wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Dezember 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: