122 V 242
35. Arrêt du 16 avril 1996 dans la cause Office fédéral de l'assurance militaire contre L. et Tribunal administratif du canton de Neuchâtel
Regeste (de):
- Art. 48 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 2 sowie Art. 59 MVG, Art. 25 Abs. 1 und 2 MVV.
- - Die dauerhaften Beeinträchtigungen der Integrität, die keine Verminderung von Lebensfunktionen nach sich ziehen, geben ebenfalls Anspruch auf eine Integritätsschadenrente nach Art. 48 ff. MVG.
- - Art. 25 Abs. 1 und 2 MVV ist insofern gesetzwidrig, als mit dieser Bestimmung ein massgebender Mindestansatz für die Zusprechung einer Rente festgesetzt wird.
Regeste (fr):
- Art. 48 al. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn - 1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109
1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 2 Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann. SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt.
1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. 2 Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. 3 Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. 4 Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110 SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt.
1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. 2 Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. 3 Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. 4 Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110 SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 59 Genugtuung - 1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen.
1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. 2 Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus. SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV)
MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73
1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 2 Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt. 3 Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes. SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV)
MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73
1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 2 Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt. 3 Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes. - - Les atteintes à l'intégrité durables, qui n'entraînent pas de diminution des fonctions vitales, ouvrent également droit à une rente pour atteinte à l'intégrité selon les art. 48ss
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV)
MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73
1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 2 Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt. 3 Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes. - - L'art. 25 al. 1
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV)
MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73
1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 2 Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt. 3 Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes. SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV)
MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73
1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 2 Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt. 3 Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes.
Regesto (it):
- Art. 48 cpv. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn - 1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109
1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 2 Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann. SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt.
1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. 2 Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. 3 Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. 4 Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110 SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 59 Genugtuung - 1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen.
1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. 2 Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus. SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV)
MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73
1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 2 Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt. 3 Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes. - - Le menomazioni dell'integrità durevoli, non comportanti una diminuzione delle funzioni vitali, conferiscono pure diritto a rendita per menomazione dell'integrità ai sensi degli art. 48
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn - 1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109
1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 2 Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann. - - L'art. 25 cpv. 1 e 2 è contrario alla legge nella misura in cui stabilisce una soglia minima determinante per l'assegnazione di una rendita.
Sachverhalt ab Seite 242
BGE 122 V 242 S. 242
A.- L. a été victime d'un accident le 30 septembre 1991, durant son école de recrues. Alors qu'il participait à la construction d'une ligne téléphonique, le fil qu'il était en train de nouer à un poteau s'est brusquement bloqué, sectionnant l'extrémité distale de la phalange terminale de son médius gauche. Transporté d'urgence à l'Hôpital cantonal de S., le prénommé a subi un complément d'amputation et une greffe par transplantation de peau de l'annulaire sur le médius. Il a achevé prématurément son école de recrues le 26 octobre 1991 et a été déclaré
BGE 122 V 242 S. 243
ensuite inapte au service militaire en raison des séquelles de l'accident. L'Office fédéral de l'assurance militaire (ci-après: l'OFAM) a procédé à une enquête. Le 3 août 1993, il a notifié à L. que la responsabilité de la Confédération était entièrement engagée pour les suites de l'accident du 30 septembre 1991, mais que celles-ci n'étaient pas suffisamment importantes pour ouvrir droit à des prestations pour atteinte notable à l'intégrité physique ou psychique. L'assuré ayant contesté ce mode de liquidation du cas, l'OFAM a recueilli des renseignements complémentaires au sujet de la formation et des activités du prénommé. Par une proposition de règlement du 28 octobre 1993, l'administration a réitéré son refus d'allouer des prestations pour atteinte notable à l'intégrité physique ou psychique et a en outre nié le droit à une indemnité à titre de réparation morale. L'assuré ayant fait opposition contre cette proposition de règlement, l'OFAM a rendu une décision, du 14 juin 1994, par laquelle il a dénié à l'assuré le droit à une rente pour atteinte à l'intégrité, à une indemnité à titre de réparation morale, ainsi qu'à une participation aux frais d'avocat.
B.- Saisi d'un recours formé par l'assuré, le Tribunal administratif du canton de Neuchâtel a confirmé la décision entreprise quant au refus d'une rente pour atteinte à l'intégrité et d'une participation aux frais d'avocat pour la procédure administrative, mais il a reconnu le droit de l'assuré à une indemnité de 4'000 francs à titre de réparation morale, annulant l'acte administratif attaqué dans cette mesure (jugement du 23 novembre 1994).
C.- L'OFAM interjette recours de droit administratif contre ce jugement, dont il demande l'annulation, en concluant au rétablissement de sa décision du 14 juin 1994. L. conclut, sous suite de dépens, au rejet du recours.
Erwägungen
Considérant en droit:
1. Selon l'art. 109
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 109 Hängige Versicherungsfälle - Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch hängig waren, werden in jenen Teilen nach dem neuen Recht beurteilt, die nicht anerkannt sind, oder über die nicht verfügt wurde. |
BGE 122 V 242 S. 244
janvier 1994, mais que la décision litigieuse a été rendue après cette date, la cause doit être jugée sur la base du nouveau droit (ATF 122 V 28).
2. a) L'objet du litige dans la procédure administrative subséquente est le rapport juridique qui - dans le cadre de l'objet de la contestation déterminé par la décision - constitue, d'après les conclusions du recours, l'objet de la décision effectivement attaqué. D'après cette définition, l'objet de la contestation et l'objet du litige sont identiques lorsque la décision administrative est attaquée dans son ensemble. En revanche, lorsque le recours ne porte que sur une partie du rapport juridique déterminé par la décision, les aspects non contestés de ce rapport juridique sont certes compris dans l'objet de la contestation, mais non pas dans l'objet du litige. Les questions qui - bien qu'elles soient visées par la décision administrative, et fassent ainsi partie de l'objet de la contestation - ne sont plus litigieuses, d'après les conclusions du recours, et qui ne sont donc pas comprises dans l'objet du litige, ne sont examinées par le juge que s'il existe un rapport de connexité étroit entre les points non contestés et l'objet du litige (ATF 117 V 295 consid. 2a, ATF 112 V 99 consid. 1a, ATF 110 V 51 consid. 3c et les références citées). b) En l'espèce, le recours de droit administratif formé par l'OFAM est dirigé contre la reconnaissance, par la juridiction cantonale, du droit de l'assuré à une indemnité de 4'000 francs à titre de réparation morale. De son côté, L. n'a pas recouru contre le jugement cantonal, dans la mesure où celui-ci a confirmé le refus de l'OFAM de lui accorder une rente pour atteinte à l'intégrité. Il existe toutefois un rapport de connexité étroit - découlant notamment de la réglementation prévue à l'art. 59 al. 2
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 59 Genugtuung - 1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
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1 | Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
2 | Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus. |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
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1 | Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
2 | Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt. |
3 | Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 59 Genugtuung - 1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
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1 | Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
2 | Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus. |
3. a) Selon l'art. 48 al. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn - 1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 |
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1 | Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 |
2 | Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann. |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
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1 | Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
2 | Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt. |
3 | Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes. |
BGE 122 V 242 S. 245
l'art. 49 al. 4
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
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1 | Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
2 | Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. |
3 | Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. |
4 | Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110 |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
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1 | Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
2 | Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt. |
3 | Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes. |
Aux termes de l'art. 59
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 59 Genugtuung - 1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
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1 | Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
2 | Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus. |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
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1 | Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
2 | Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt. |
3 | Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes. |
4. a) La gravité de l'atteinte à l'intégrité est déterminée équitablement en tenant compte de toutes les circonstances (art. 49 al. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
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1 | Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
2 | Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. |
3 | Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. |
4 | Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
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1 | Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
2 | Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. |
3 | Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. |
4 | Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
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1 | Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
2 | Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. |
3 | Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. |
4 | Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110 |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
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1 | Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
2 | Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. |
3 | Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. |
4 | Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110 |
BGE 122 V 242 S. 246
jurisprudence citée). Toutefois, il ne s'agit pas de procéder à une comparaison médico-théorique de l'état fonctionnel avant et après l'événement, mais de déterminer dans quelle mesure un assuré est limité dans la jouissance de la vie en raison de troubles des fonctions primaires de l'existence (ATF 117 V 77 consid. 3a/bb/aaa; ATFA 1968 p. 98 consid. 3b). b) Pour évaluer l'importance de l'atteinte, l'OFAM s'est référé à des précédents qui, par certains aspects, sont comparables à la présente affaire. Dans un arrêt non publié K. du 11 avril 1994, la Cour de céans a jugé qu'une amputation de 10 mm environ du pouce gauche, entraînant une diminution de la force de la main, ne permettait pas de considérer que le seuil de gravité de 5 pour cent prescrit par l'ancien droit était atteint. Dans un autre arrêt non publié R. du 6 août 1980 le Tribunal a nié l'existence de troubles ouvrant droit à une rente pour atteinte à l'intégrité dans le cas d'une fracture ouverte du pouce gauche avec arrachement partiel de la phalange terminale et lésion des nerfs palmaires, ainsi que d'une artère.
Sur le vu de cette jurisprudence, l'OFAM est d'avis que le degré de l'atteinte à l'intégrité subie par l'intimé est inférieur à 2,5 pour cent, taux minimum prescrit par l'art. 25 al. 1
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
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1 | Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
2 | Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt. |
3 | Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes. |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
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1 | Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
2 | Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt. |
3 | Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes. |
5. Même si la formulation de l'art. 48 al. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn - 1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 |
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1 | Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 |
2 | Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn - 1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 |
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1 | Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsschadenrente.109 |
2 | Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
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1 | Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
2 | Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. |
3 | Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. |
4 | Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110 |
BGE 122 V 242 S. 247
minimal de 5 pour cent déterminant pour le droit à une rente pour atteinte à l'intégrité (art. 49 al. 2 du projet) et, d'autre part, il a supprimé le deuxième alinéa de l'art. 59 qui prévoyait l'octroi, dans des cas exceptionnels, d'une indemnité à titre de réparation morale lors de défiguration ou d'infirmités durables et gênantes. L'on doit donc considérer que le législateur a voulu empêcher un cumul des deux types de prestations (cf. à cet égard l'art. 59 al. 2
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 59 Genugtuung - 1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
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1 | Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
2 | Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus. |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
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1 | Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
2 | Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt. |
3 | Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes. |
6. a) Vu ce qui précède, la réglementation prescrite par l'ordonnance sur l'assurance militaire est contraire à la loi, dans la mesure où elle fixe à 2,5 pour cent le taux minimum déterminant pour l'octroi d'une rente pour atteinte à l'intégrité (art. 25 al. 1
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
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1 | Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
2 | Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt. |
3 | Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes. |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
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1 | Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
2 | Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt. |
3 | Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 59 Genugtuung - 1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
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1 | Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
2 | Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung - 1 Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
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1 | Die Schwere des Integritätsschadens wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt. |
2 | Die Integritätsschadenrente wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen. |
3 | Die Integritätsschadenrente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Sie wird in der Regel ausgekauft. |
4 | Der Jahresrentenansatz beträgt 20 000 Franken. Der Bundesrat passt ihn durch Verordnung periodisch der Preisentwicklung an.110 |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
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1 | Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
2 | Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt. |
3 | Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes. |
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV) MVV Art. 25 Festsetzung der Integritätsschadenrenten - 1 Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
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1 | Eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Gesetzes liegt vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vollständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehvermögens entspricht.73 |
2 | Der niedrigste Ansatz für eine Integritätsschadenrente beträgt 2,5 Prozent des Jahresrentenansatzes nach Artikel 49 Absatz 4 des Gesetzes. Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 Prozent des Jahresrentenansatzes festgesetzt. |
3 | Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so werden die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Integritätsschadenrente zusammengezählt. Der Höchstwert für Integritätsschadenrenten beträgt 100 Prozent des Jahresrentenansatzes. |
BGE 122 V 242 S. 248
7. L'assuré pouvant prétendre une rente pour atteinte à l'intégrité, il n'a pas droit à l'octroi d'une indemnité à titre de réparation morale (art. 59 al. 2
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 59 Genugtuung - 1 Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
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1 | Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern besondere Umstände vorliegen. |
2 | Die Integritätsschadenrente schliesst Genugtuungsleistungen aus. |