Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.184 + RR.2018.159

Entscheid vom 5. November 2018 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Simone Nadelhofer, Sandrine Giroud und Dominik Elmiger, Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Russland

Auslieferungsentscheid (Art. 55
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG)

Sachverhalt:

A. Mit Interpol-Meldung vom 18. August 2014 ersuchten die russischen Behörden um Verhaftung des russischen und britischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung. Die Auslieferung wird gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Meschanskij vom 4. Mai 2008 wegen Machtmissbrauchs verlangt (RR.2018.159 act. 1.1- 1.2). A. wird konkret vorgeworfen, als Rektor für die "Russische staatliche offene technische Universität für Verkehr" zwischen 2003 und 2007 insgesamt 11 Wohnungen, die im Eigentum der Universität gestanden hätten, aus der Buchhaltung entfernt haben zu lassen und diese anschliessend unter ihrem Marktwert eigenmächtig an Dritte für insgesamt rund USD 900'000.-- verkauft und sich am Erlös bereichert zu haben (RR.2018.159 act. 1.1).

B. Am 22. März 2015 konnte A. am Flughafen Zürich verhaftet werden. Er wurde gestützt auf eine Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") vom gleichen Tag in Auslieferungshaft versetzt (RR.2018.159 act. 1.3). Anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 24. März 2015 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Russland (RR.2018.159 act. 1.4).

C. Am 25. März 2015 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., der unangefochten bliebt (RR.2018.159 act. 1.6-1.6A).

D. Die russische Botschaft in Bern übermittelte dem BJ mit Note vom 21. April 2015 das formelle Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation vom 15. April 2015 um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Bezirksgerichts Meschanskij vom 4. Mai 2008 zur Last gelegten Straftaten (RR.2018.159 act. 1.11, 1.11A-H).

E. Mit Schreiben vom 22. April 2015 ersuchte das BJ die russischen Behörden um Übermittlung verschiedener Ergänzungen zum Auslieferungsersuchen, insbesondere um Abgabe von Garantien in ausdrücklicher und wortgetreuer Form (RR.2018.159 act. 1.12).

F. A. erklärte im Rahmen seiner Einvernahme vom 27. April 2015 erneut, mit einer Auslieferung nicht einverstanden zu sein (RR.2018.159 act. 1.16), nachdem er drei Tage zuvor, am 24. April 2015 das BJ darum ersucht hatte, ein medizinisches Gutachten durch den Gefängnisarzt in Auftrag zu geben (RR.2018.159 act. 1.15). Es folgte ein Schreiben vom 29. April 2015, womit A. darum ersuchte, schnellstmöglich weitere medizinische Untersuchungen im Universitätsspital Zürich zu bewilligen (RR.2018.159 act. 1.19, 1.19A). Das BJ beauftragte daraufhin am 30. April 2015 die Kantonspolizei Zürich, den aktuellen gesundheitlichen Zustand von A. auf Kosten des BJ amtsärztlich untersuchen zu lassen (RR.2018.159 act. 1.20).

G. Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 übermittelten die russischen Behörden die vom BJ angeforderten Ergänzungen und Garantien (vgl. supra E.; RR.2018.159 act. 1.23).

H. Am 8. Mai 2015 stellte A. ein Haftentlassungsgesuch, das vom BJ mit Schreiben vom 12. Mai 2015 abgewiesen wurde (RR.2018.159 act. 1.29 und 1.30). Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 22. Mai 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (RR.2015.213 act. 1.36).

I. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 nahm A. innert erstreckter Frist zum formellen Auslieferungsersuchen Stellung und beantragte gleichzeitig die sofortige Entlassung aus der Auslieferungshaft (RR.2018.159 act. 1.38).

J. Am 28. Mai 2015 übermittelte der Gefängnisärztliche Dienst dem BJ den amtsärztlichen Bericht zusammen mit dem Bericht des Universitären Herzzentrums Zürich vom 20. Mai 2015. Demgemäss leide A. unter anderem an einer schweren reaktiven Depression, an einer schweren Blutdruckregulationsstörung und an einem Parkinson-Syndrom (RR.2018.159 act. 1.37).

K. Mit Entscheid vom 10. Juni 2015 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde A.s gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs des BJ vom 12. Mai 2015 (vgl. supra lit. H) ab (RR.2018.159 act. 1.43).

L. Mit Eingaben vom 19. Juni und 2. Juli 2015 beantragte A. die amtliche Überprüfung seiner Hafterstehungsfähigkeit bzw. die Abklärung seiner Hafterstehungsfähigkeit in russischer Haft (RR.2018.159 act. 1.45 und 1.47).

M. Mit Auslieferungsentscheid vom 16. Juli 2015 bewilligte das BJ die Auslieferung A.s an Russland für die dem Auslieferungsersuchen der russischen Botschaft vom 21. April 2015, ergänzt am 12. Mai 2015, zugrunde liegenden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG. Gleichzeitig wurde das Haftentlassungsgesuch A.s abgelehnt (RR.2018.159 act. 1.48). Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2018.159 act. 1.49).

N. Am 12. August 2015 wurde das BJ vom Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich darüber informiert, dass A. in eine psychiatrische Klinik versetzt werden sollte, woraufhin das BJ telefonisch das Einverständnis zur Einweisung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) erteilte (RR.2018.159 act. 1.A Ziff. 32).

O. Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 16. Juli 2015 erhob A. mit Eingabe vom 17. August 2015 beim Bundesstrafgericht Beschwerde und beantragte in der Hauptsache die Aufhebung des Auslieferungsentscheides vom 16. Juli 2015, die Verweigerung der Auslieferung und dessen unverzügliche Freilassung (RR.2015.231 act. 1 S. 2).

P. Mit Bericht vom 17. August 2015 attestierte die PUK, dass A. gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht nicht hafterstehungsfähig sei (RR.2015.231 act. 6.2).

Q. Am 19. August 2015 verfügte das BJ die sofortige provisorische Entlassung A.s aus der Haft, nachdem dieser eine Kautionsvereinbarung vom 18. August 2015 unterzeichnet und eine Kaution von CHF 100'000.-- geleistet hatte (RR.2018.159 act. 1.54A und 1.55).

R. Mit Entscheid vom 21. Januar 2016 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde A.s vom 17. August 2015 gut, hob den Auslieferungsentscheid des BJ vom 16. Juli 2015 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts schrieb die Beschwerdekammer als gegen­stands­los geworden ab (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.231/213 vom 21. Januar 2016; RR.2018.159 act. 1.70). Die Beschwerdekammer erwog unter anderem, dass es das BJ unterlassen habe, die Hafterstehungsfähigkeit von A. abschliessend abzuklären. Damit sei der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig festgestellt worden. Das BJ werde einen Sachverständigen zu beauftragen haben, um die Hafterstehungsfähigkeit A.s und die in diesem Zusammenhang noch offene Fragen abzuklären (E. 6.3.5).

S. Auf eine dagegen vom BJ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_53/2016 vom 8. Februar 2016 nicht ein.

T. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 informierte das BJ die russischen Behörden über den Gesundheitszustand A.s und über dessen Entlassung aus der Auslieferungshaft „aufgrund attestierter Hafterstehungsunfähigkeit“. Das BJ ersuchte um Mitteilung, ob am Auslieferungsersuchen festgehalten werde. Es verlangte insbesondere konkrete Hinweise zur Frage, wie die von den russischen Behörden abgegebene Garantie vom 5. Mai 2015 (vgl. supra lit. G.) umgesetzt werden könne, falls am Auslieferungsersuchen festgehalten werde (RR.2018.159 act. 1.86). Das Antwortschreiben der russischen Behörden vom 9. Juni 2018, mit welchem diese unter anderem mitteilten, am Auslieferungsersuchen festhalten zu wollen, wurde dem BJ am 24. Mai 2016 durch die russische Botschaft in Bern übermittelt (RR.2018.159 act. 1.87, 1.88).

U. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 gelangte das BJ an A. und unterbreitete ihm die im Hinblick auf dessen medizinische Begutachtung zur Hafterstehungsfähigkeit zu stellenden Fragen. Ausserdem teilte es ihm mit, Prof. Dr. med. B., Zentrum für Neurologie und Neurorehabilitation (ZNN) des Kantonsspitals Luzern, mit der medizinischen Begutachtung A.s zu beauftragen. Das BJ räumte A. die Gelegenheit ein, allfällige Abänderungs- und Ergänzungsfragen sowie allfällige Einwendungen gegen den vorgesehenen Sachverständigen vorzubringen (RR.2018.159 act. 1.93).

V. A. reichte mit Schreiben vom 27. Februar 2017 verschiedene Ergänzungsfragen ein und beantragte, es sei Dr. B. mit der Zusammenstellung einer Expertengruppe, bestehend aus Ärzten des Luzerner Kantonsspitals zu beauftragen (RR.2018.159 act. 1.98).

W. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 beauftragte das BJ Dr. B. mit der Begutachtung von A. im Hinblick auf die Beurteilung seiner Hafterstehungsfähigkeit (RR.2018.159 act. 1.101). Daraufhin ersuchte A. das BJ mit Eingabe vom 24. Mai 2017, die alleinige Mandatierung von Dr. B. in Wiedererwägung zu ziehen und zu widerrufen sowie den Fragekatalog zurückzunehmen (RR.2018.159 act. 1.102), was vom BJ am 26. Mai 2017 abschlägig beantwortet wurde (RR.2018.159 act. 1.103). Auf die dagegen erhobene Beschwerde A.s trat die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 19. Oktober 2017 mangels Vorliegens eines nichtwiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.128 vom 19. Oktober 2017).

X. Mit Auslieferungsentscheid vom 15. Mai 2018 bewilligte das BJ die Auslieferung A.s an Russland für die dem Auslieferungsersuchen der russischen Botschaft vom 21. April 2015, ergänzt am 12. Mai 2015, zugrundeliegenden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG (RR.2018.159 act. 1.A).

Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2018.159 act. 1).

Y. Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 erhebt A. bei der Beschwerdekammer Beschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des BJ vom 15. Mai 2018 und reicht gleichzeitig eine Stellungnahme zur Frage dessen politischer Diskriminierung in Russland ein. Er beantragt in der Hauptsache, es sei die politische Natur des russischen Auslieferungsgesuchs im Sinne von Art. 3 Ziff. 2
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 3 Politische strafbare Handlungen - 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
1    Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.
2    Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat, anzunehmen, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.
3    Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhaupts oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen.
4    Dieser Artikel lässt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden.
EAUe und Art. 2 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
bis d IRSG festzustellen, den Auslieferungsentscheid vom 15. Mai 2018 aufzuheben, die Auslieferung A.s an Russland zu verweigern und ihn unverzüglich sowie endgültig aus der Haft zu entlassen (RR.2018.184 act. 1 S. 2 f.). Mit Bezug auf die umfangreichen Eventual- und Subenven-tualanträge wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen (RR.2018.184 act. 1 S. 3-23). In prozessualer Hinsicht beantragt der A. die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens RR.2018.184 mit dem Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2018.159) sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit für den Fall, da die Beschwerdekammer den Fall nicht an die Vorinstanz zurückweisen sollte (RR.2018.184 act. 1 S. 2).

Die Beschwerdekammer nahm die in Rz. 55 ff. der Beschwerde gemachten Ausführungen als Antragsantwort zum Antrag des BJ bezüglich Einrede des politischen Delikts entgegen.

Z. Mit Beschwerdeantwort und Antragsreplik vom 2. Juli 2018 beantragt das BJ die Abweisung der Beschwerde und die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts (RR.2018.184 act. 6). A. hält in seiner Beschwerdereplik und Antragsduplik vom 6. August 2018 an seinen in der Beschwerde und Antragsantwort gestellten Anträgen fest (RR.2018.184 act. 9), was dem BJ mit Schreiben vom 7. August 2018 zur Kenntnis gebracht wird (RR.2018.184 act. 10).

AA. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 reichte A. einen Arztbericht von Prof. Dr. med. C., Neurozentrum Thalwil, vom 9. Oktober 2011 ein, worin eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes von A. attestiert wird (RR.2018.184 act. 11 und 11.1). Die Eingabe A.s wird dem BJ am 12. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (RR.2018.184 act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen Russland und der Schweiz sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend.

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er­suchten Staates Anwendung (Art. 22
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 22 Verfahren - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 129 II 100 E. 3.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; Zimmermann, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG; Zimmermann, a.a.O., N. 275).

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politischen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG; Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG).

2.2 Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (nachfolgend "Beschwerdeführer") hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens mehrfach geltend gemacht, er werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (vgl. RR.2018.159, act. 1.38, 1.122, 1.125, 1.126 und 1.131). Mit Entscheid vom 15. Mai 2018 bewilligte das BJ die Auslieferung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheides der Beschwerdekammer über die Einsprache des politischen Delikts (RR.2018.184 act. 1.1) und beantragte der Beschwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politischen Delikts abzulehnen (RR.2018.184 act. 1). Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 55 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG liegt vor (RR.2018.184 act. 1 und RR.2018.159 act. 7).

Die am 18. Juli 2018 gegen den Auslieferungsentscheid vom 15. Mai 2018 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2018.159) und das Beschwerdeverfahren (RR.2018.184) aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen.

4.

4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund-sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts-behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134 E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 522, S. 519).

4.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtli-chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem ersten Punkt geltend, dass sein gesundheitlicher Zustand einer Auslieferung entgegenstehe. Es sei offensichtlich, dass eine Auslieferung den psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters und seiner prekären Gesundheit beeinträchtige. Die Beschwerdekammer habe daher gestützt auf den russischen Vorbehalt zu Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
EAUe, der reziprok anzuwenden sei, und der vom Wortlaut her weniger weit gehe als derjenige der Hafterstehungsunfähigkeit, den Auslieferungsentscheid aufzuheben und das russische Auslieferungsgesuch abzuweisen, ohne Rückweisung an den Beschwerdegegner (RR.2018.184 act. 1 S. 69 ff.).

Für den Fall, da die Beschwerdekammer nicht reformatorisch entscheiden könne, werde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG gerügt. Der Beschwerdegegner habe nämlich die expliziten Anweisungen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ignoriert und die von letzterer als entscheidrelevant erachtete Tatsachenfragen nicht abgeklärt. Zwar habe der Beschwerdegegner Dr. B. vom Luzerner Kantonsspital am 15. Mai 2017 mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt, doch das entstandene neurologische Gutachten sei zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers untauglich, da es sich auf dessen neurologischen Zustand beschränke. Die Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erfordere aufgrund des komplexen Krankheitsbildes eine polydisziplinäre Begutachtung. Neben den unzureichenden medizinischen Abklärungen unterlasse es der Beschwerdegegner gänzlich, sich ausdrücklich zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern. Demgegenüber würden alle eingereichten Parteigutachten den prekären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dessen fehlende Hafterstehungsfähigkeit belegen. Zudem lägen zwei neue psychiatrische Gutachten vor, die attestieren würden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe und dass dieser offensichtlich nicht hafterstehungsfähig sei (RR.2018.184 act. 1 S. 30 ff.; S. 135 ff.; act. 9 S. 12 ff.).

5.2

5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer einen reformatorischen Entscheid verlangt, ist dieser nur zulässig und macht Sinn, wenn nach der konkreten Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids ein Entscheid in der Sache möglich ist und der Fall spruchreif ist. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei dies vorliegend gegeben, weil der russische Vorbehalt weniger weit gehe als eine Hafterstehungsunfähigkeit und weil es aktenkundig und offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer durch die Auslieferung in seiner Gesundheit beeinträchtigt werde.

5.2.2 Die Beschwerdekammer hatte in ihrem Entscheid RR.2015.213/231 vom 21. Januar 2016 festgehalten, dass gestützt auf den russischen Vorbehalt zu Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
EAUe und dessen reziproker Anwendung gesundheitliche Gründe einer Auslieferung des Beschwerdeführers entgegenstehen können. Der russische Vorbehalt lautet wie folgt: "In accordance with Article 1 of the Convention the Russian Federation shall reserve the right to refuse extradition: […] c. based on the considerations of humanity, when there are grounds for supposing that the extradition of the person can seriously affect him due to his old age or state of health" [https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/024/declarations?p_auth=WU72Epum&_coeconventions_WAR_coeconventionsportlet_enVigueur=false&_coeconventions_WAR_coeconventionsportlet_searchBy=state&_coeconventions_WAR_coeconventionsportlet_codePays=RUS&_coeconventions_WAR_coeconventionsportlet_codeNature=2]). Für die Beantwortung der Frage, welcher Art die gesundheitlichen Gründe sein müssen, damit eine Auslieferung verweigert werden kann, stellte die Beschwerdekammer auf den Begriff der Hafterstehungsunfähigkeit ab und nicht auf den (weniger weit gehenden) Wortlaut des russischen Vorbehalts; nämlich wenn mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft das Leben oder die Gesundheit des Inhaftierten gefährdet. Daran ist festzuhalten. Die reziproke Anwendung von Vorbehalten hat restriktiv und stets vor dem Hintergrund der in Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
EAUe statuierten Auslieferungsverpflichtung der Vertragsstaaten zu erfolgen. Dies muss umso mehr geltend, als das Prinzip der Reziprozität den ersuchten Staat gerade nicht verpflichtet, sondern diesem erlaubt, dem ersuchenden Staat seinen Vorbehalt entgegen zu halten.

Vorliegend müssen somit die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, die einer Auslieferung allenfalls entgegenstehen können, derart sein, dass mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Haft sein Leben gefährden bzw. dessen Gesundheit schwerwiegend beeinträchtigen wird (vgl. im Allgemeinen dazu Graf, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon, 2014, S. 231 ff.). Die Beschwerdekammer hatte in ihrem Entscheid RR.2015.213/231 vom 21. Januar 2016 festgehalten, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers eine entscheidrelevante und damit rechtserhebliche Tatsache darstelle, welche der Beschwerdegegner gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG von Amtes wegen feststellen müsse (a.a.O, E. 6.3.1. ff.). Wie sogleich nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers noch immer nicht abschliessend abgeklärt, weshalb ein Entscheid in der Sache nicht möglich ist und ein reformatorischer Beschwerdeentscheid von vornherein ausser Betracht fällt. Damit ist in den nachfolgenden Erwägungen auf die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes einzugehen.

5.3

5.3.1 Die Beschwerdekammer kam bereits in ihrem Entscheid vom 21. Januar 2016 zum Schluss, dass der Beschwerdegegner die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend abgeklärt und daher den Untersuchungsgrundsatz von Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG verletzt habe. Die Beschwerdekammer bemängelte damals, dass ein vom Beschwerdegegner in Auftrag gegebenes amtliches Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vorgelegen habe. Insbesondere sei nicht geklärt worden, ob der Beschwerdeführer transportfähig und die diagnostizierte depressive Störung behandelbar sei und ob davon auszugehen sei, die festgestellte Hafterstehungsfähigkeit sei vorübergehender Natur oder bestehe dauerhaft. Ebenso wenig sei der Frage, ob ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer medizinischen/psychiatrischen Einrichtung angezeigt oder gegenteils abzulehnen sei, nachgegangen worden (a.a.O., E. 6.3.4). Dies führte dazu, den angefochtenen Auslieferungsentscheid vom 16. Juli 2015 aufzuheben und dem Beschwerdegegner zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Die Beschwerdekammer führte aus, dass der Beschwerdegegner einen Sachverständigen zu beauftragen haben werde, um die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang noch offenen Fragen abzuklären (a.a.O., E. 6.3.5 in fine).

5.3.2 Gestützt auf den Entscheid der Beschwerdekammer vom 21. Januar 2016 beauftragte der Beschwerdegegner Dr. B., Zentrum für Neurologie und Neurorehabilitation (ZNN) am Luzerner Kantonsspital, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegner forderte den Gutachter unter anderem dazu auf, sich zu Fragen nach den Auswirkungen einer Inhaftierung auf den Gesundheitszustand (konkrete Gesundheitsrisiken) des Beschwerdeführers und zu dessen Transportfähigkeit zu äussern (RR.2018.159 act. 1.101). Mit Datum vom 17. August 2017 diagnostizierten Prof. Dr. med. D. und Dr. med. E. vom Neurozentrum des Luzerner Kantonsspitals beim Beschwerdeführer eine extrapyramidal-motorische Bewegungsstörung im Sinne eines Parkinsonismus. Am ehesten sei von einem Morbus (Mb.) Parkinson („typischer Parkinson“) vom Tremordominanztyp auszugehen. Zudem bestehe aktenanamnestisch eine mässiggradige Atheromastose der extrakraniellen hirnversorgender Gefässe. Aus neurologischer Sicht sei eine langsame Progredienz der Parkinson-Symptome wahrscheinlich. Dabei seien intermittierende Aggravationen, z.B. im Rahmen von Infekten möglich. Bei einer schwerwiegenden Aggravation im Sinne einer akinetischen Krise sei eine stationäre Abklärung in einer adäquaten medizinischen Einrichtung (Krankenhaus/Spital/Klinik mit Fachkompetenz in Parkinson-Erkrankung und technischer Ausstattung zur Diagnostik) zwecks Eruierung der Ursachen und entsprechenden Therapie notwendig. Die Frage, welche Auswirkungen eine Inhaftierung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers haben könne, beantworteten die Ärzte dahingehend, dass eine direkte Auswirkung der Inhaftierung auf den Verlauf der neurologischen Erkrankungen mit konkreten Gesundheitsrisiken bei der Gewährleistung regelmässiger neurologischer Kontrollen und ärztlicher Abklärung im Falle einer akuten Verschlechterung nicht zu erwarten sei. Hingegen seien indirekte Auswirkungen, z.B. im Sinne einer Stimmungsverschlechterung zu erwarten und könnten etwa die Mobilität und den motorischen Antrieb weiter verschlechtern. Die Ärzte attestieren ferner, dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht transportfähig sei, inklusive Flugzeug-Transport (RR.2018.159 act. 1.119).

5.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen an verschiedenen, nämlich neurologischen, kardiologischen und psychischen Krankheiten leidet (vgl. etwa RR.2018.159 act. 1.37). Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist allerdings in keinem von den Parteien ins Recht gelegten Bericht aus neurologischer oder kardiologischer Sicht je verneint worden (vgl. medizinischer Bericht von Prof. F. vom 20. Oktober 2014, RR.2018.184 act. 1.62, Neurologisches Gutachten von Dr. C. vom 2. Mai 2015, RR.2018.184 act. 1.54, zwei Schreiben von Dr. G. vom 7. und 11. Mai 2015, RR.2018.184 act. 1.56 und 1.63, kardiologisches Gutachten von Dr. H. vom 14. August 2015, RR.2018.184 act. 1.57 sowie zwei Berichte des Kantonsspitals Davos vom 5. Februar und 21. März 2016, RR.2018.184 act. 1.59 und 1.72). Auch dem jüngsten vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von Dr. C., Neurozentrum Thalwil, vom 9. Oktober 2018 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Zwar wird im Schreiben festgehalten, dass sich eine Verschlechterung der Gesamtsituation zeige, weshalb wegen der Zunahme der Gang- und Haltungsstörung eine Physiotherapie empfohlen und die Medikation erhöht worden sei (RR.2018.184 act. 11.1). Dass der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht jedoch nicht hafterstehungsfähig wäre, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Die Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde denn auch stets ausschliesslich aus psychiatrischer Sicht bejaht. Vor diesem Hintergrund erwog die Beschwerdekammer in ihrem Rückweisungsentscheid vom 21. Januar 2016 ausdrücklich, dass der Beschwerdegegner im Hinblick auf die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen insbesondere noch offene Fragen im Zusammenhang mit dessen depressiver Störung zu klären habe (E. 6.3.4 und E. 6.3.5).

5.3.4 Das im Anschluss an den Entscheid der Beschwerdekammer vom 21. Januar 2016 am 17. August 2017 erstellte amtliche Gutachten beschränkt sich allerdings einzig auf eine fachliche Beurteilung der neurologischen Erkrankung des Beschwerdeführers. Insbesondere wird die Hafterstehungs- und Transportfähigkeit des Beschwerdeführers nur aus neurologischer Sicht beurteilt (RR.2018.159 act. 1.37). Eine amtliche Begutachtung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde vom Beschwerdegegner nicht in Auftrag gegeben. Der Beschwerdegegner führt diesbezüglich aus, den beauftragten Ärzten am Kantonsspital Luzern habe es freigestanden, zur Begutachtung des Beschwerdeführers weitere Fachärzte beizuziehen. Dies hätten sie aber offenbar nicht für notwendig erachtet (RR.2018.159 act. 1.A Ziff. 7.8). Der Beschwerdegegner scheint aus dem Umstand, dass die Gutachter keine psychiatrischen Fachärzte beigezogen haben, zu schliessen, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch aus psychiatrischer Sicht zu bejahen ist. Derartiges anzunehmen, ohne dass sich die Gutachter überhaupt zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers geäussert haben, ist willkürlich. Den im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Berichten von PD Dr. med. I. und PD Dr. med. J., Psychotherapeutische Praxis in Zürich vom 12. Mai und 13. September 2016 und 12. Juli, 21. August und 15. Dezember 2017 gemäss soll der Beschwerdeführer auch nach der provisorischen Haftentlassung an einer schweren Depression leiden. Die Ärzte halten fest, dass das Krankheitsbild einer schweren Depression unverändert fortbestehe bzw. sich dieses verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer weise eindeutig sich verstärkende, suizidale Tendenzen auf. Er habe grosse Schuldgefühle seiner Ehefrau gegenüber, die wegen seines schlechten Gesundheitszustandes nicht zu Sohn, Schwiegertochter und Enkelkind nach London reisen könne. Er empfinde sich immer mehr als Last und sehe im Weiterleben keinen Sinn mehr. Vom medizinisch-psychiatrischen Standpunkt aus sei es nicht vertretbar, bei einem so schwer kranken Patienten mit eindeutigen suizidalen Tendenzen eine Auslieferung nach Russland mit dort drohender Gefängnisstrafe überhaupt in Betracht zu ziehen (RR.2018.184 act. 1.73 – 1.77).

5.3.5 Bestehen wie vorliegend Hinweise auf suizidale Absichten, ist eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen, deren Empfehlungen dann im Rahmen einer allfälligen Hafterstehungsfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind (vgl. auch Ziff. 3.4.3 lit. c. der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016). Gerade dies hat der Beschwerdegegner aber unterlassen, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt nach wie vor nicht vollständig festgestellt ist. Dies führt dazu, dass der angefochtene Auslieferungsentscheid aufzuheben und dem Beschwerdegegner zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist. Der Beschwerdegegner wird einen psychiatrischen Sachverständigen zu beauftragen haben, um die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang immer noch offenen Fragen (vgl. Entscheid vom 21. Januar 2016 E. 6.3.4) abzuklären. Dabei wird er sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses (BZP) zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten haben (BGE 125 V 332 E. 3a).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers drängt sich die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens nicht auf, da – wie oben ausgeführt – keinerlei Hinweise dafür bestehen, dass die Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus neurologischer oder kardiologischer Sicht zu bejahen ist. Vor dem Hintergrund, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen ist, kann offen bleiben, ob das vom Beschwerdegegner in Auftrag gegebene neurologische Gutachten an formellen und materiellen Mängeln – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – leidet.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2018.159) ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

7. Die mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. August 2015 angeordnete Ersatzmassnahme der Schriftensperre und Meldepflicht (RR.2015.231, act. 6) ist aufrechtzuerhalten.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

8.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'000.-- (inkl. allfällige MwSt.) zu entrichten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
und 8 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 8 Gebühren in Beschwerdeverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. c StBOG, Art. 63 Abs. 4bis und 5 VwVG, Art. 25 Abs. 4 VStrR)
1    Für das Beschwerdeverfahren gemäss den Artikeln 393 ff. StPO12 sowie gemäss VStrR können Gebühren von 200 bis 50 000 Franken erhoben werden.
2    Die Gebühren für die anderen Verfahren gemäss StPO betragen zwischen 200 und 20 000 Franken.
3    Die Gebühren für Verfahren gemäss dem VwVG betragen:
a  in Fällen, in denen keine Vermögensinteressen auf dem Spiel stehen: 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 100-50 000 Franken.
BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2018.159 und RR.2018.184 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 15. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. August 2015 angeordnete Ersatzmassnahme der Schriftensperre und Meldepflicht bleibt aufrechterhalten.

5. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

6. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.

7. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 4‘000.-- zu entschädigen.

Bellinzona, 6. November 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Simone Nadelhofer, Sandrine Giroud und Dominik Elmiger

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
Satz 1 BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2018.184
Date : 05. November 2018
Published : 19. November 2018
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Auslieferung an Russland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG).


Legislation register
BGG: 93
BStKR: 5  8
BZP: 57
IRSG: 1  2  25  55
SR 0.353.1: 1  3  22
StBOG: 39  73
VwVG: 12  20  50  63  64
BGE-register
122-II-140 • 123-II-134 • 123-II-595 • 125-V-332 • 128-II-355 • 129-II-100 • 130-II-337 • 135-IV-212 • 136-IV-82 • 137-IV-33 • 139-IV-179 • 140-IV-123 • 141-IV-249 • 142-IV-250
Weitere Urteile ab 2000
1A.59/2004 • 1C_53/2016
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BstGer Leitentscheide
TPF 2008 24 • TPF 2011 97
Decisions of the TPF
RR.2018.184 • RR.2015.213 • RR.2015.231 • RR.2017.128 • RR.2018.159