Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 663/2013
Urteil vom 5. November 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zug.
Gegenstand
Befugnis zur Rechtsverweigerungsbeschwerde,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 9. Juli 2013.
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________, geboren am xxxx 1923, ist Mutter dreier erwachsener Kinder und seit über zwanzig Jahren verwitwet. Sie verfügt über ein erhebliches Renteneinkommen und ein grosses Vermögen. Laut ärztlichen Berichten leidet B.________ an einer mittelgradigen Demenz (vermutungsweise vom Alzheimertyp), die erstmals im Jahre 2006 festgestellt wurde und chronisch fortschreitet.
A.b. Der Bürgerrat L.________ errichtete am 17. September 2007 für B.________ auf deren Begehren eine kombinierte Beiratschaft und ernannte A.________ als Beirätin. Er entsprach damit dem Wunsch von B.________, die A.________ bereits im Juni 2005 betreffend Rechtsberatung bevollmächtigt hatte und ihr später wiederholt Generalvollmachten erteilte (z.B. im April 2008 und 2012 betreffend Rechts- und Steuerberatung und im September 2011 in medizinischen Belangen).
A.c. Am 31. Mai 2011 enthob der Regierungsrat des Kantons Zug die Beirätin A.________ ihres Amtes. Die von ihr dagegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Verwaltungsgericht ab. Dessen Entscheid vom 25. Oktober 2012 blieb unangefochten. Als Beirat von B.________ wurde neu C.________ ernannt.
A.d. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zug verfügte am 23. Mai 2013 die fürsorgerische Unterbringung von B.________ im "Kurhaus am Sarnersee", bis dass eine 24-Stunden-Betreuung in ihrem Wohnhaus organisiert sei. Die Unterbringung wurde am 25. Juni 2013 per 5. Juli 2013 aufgehoben.
A.e. Am 25. Juni 2013 ersetzte die KESB die bisherige Beiratschaft durch eine umfassende Beistandschaft. Als Beiständin wurde D.________ eingesetzt.
B.
A.________ (Beschwerdeführerin) gelangte 3./4. Juni 2013 wegen Rechtsverweigerung an das kantonale Verwaltungsgericht. Sie rügte, weder der Beirat noch die Ärztinnen der Einrichtung "Kurhaus am Sarnersee" noch die KESB hätten ihr Gesuch behandelt, B.________ darüber aufzuklären, dass sie die Möglichkeit und das Recht hat, die Beschwerdeführerin als ihre Vertrauensperson im Sinne von Art. 432
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 432 - Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt. |
C.
Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 11. September 2013 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragt dem Bundesgericht mit der Zivilbeschwerde, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, eine Rechtsverweigerung der KESB festzustellen und die KESB anzuweisen, in der Sache zu entscheiden, und mit der Verfassungsbeschwerde, Dispositiv-Ziff. 2 betreffend Spruchgebühr aufzuheben und Dispositiv-Ziff. 3 betreffend Parteientschädigung aufzuheben und eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren durch das Gericht festzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin, die Beweise gemäss Verzeichnis abzunehmen, die Vormundschaftsakten betreffend B.________ (Entlassung aus der Einrichtung "Kurhaus am Sarnersee", Unterbringung zur Begutachtung und Anordnung einer umfassenden Beistandschaft) sowie betreffend die Entlassung des Beirates C.________ beizuziehen, ihr Akteneinsicht und die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung zu gewähren und eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen, damit rasch geklärt werden könne, dass sie ihrer Klientin keinesfalls Schaden zufüge, weder in psychischer noch in finanzieller Hinsicht. Es sind die zum angefochtenen Urteil gehörigen
Akten (F 13 32), hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Das Begleitschreiben des Verwaltungsgerichts zur Akteneinreichung hat die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt erhalten.
Erwägungen:
1.
Ausgangspunkt des Verfahrens bildet das Gesuch der Beschwerde-führerin unter anderem an die KESB, B.________ darüber aufzuklären, dass sie die Möglichkeit und das Recht hat, die Beschwerdeführerin als ihre Vertrauensperson im Sinne von Art. 432
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 432 - Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
2 | Zur Beschwerde befugt sind: |
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |
3 | Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. |
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Befugnis zur Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
2 | Zur Beschwerde befugt sind: |
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |
3 | Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
1.2. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt, zumal sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat und das Verwaltungsgericht zu ihrem Nachteil auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. |
|
1 | In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. |
2 | Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen. |
2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
1.3. Das angefochtene Urteil lautet förmlich auf Nichteintreten und ist damit ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.4. Beweismassnahmen werden im Beschwerdeverfahren nur ausnahmsweise angeordnet, legt doch das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
1.5. Mit den genannten Vorbehalten kann auf die Beschwerde in Zivilsachen eingetreten werden. Weitere formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern.
2.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, bei einer nahestehenden Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
2 | Zur Beschwerde befugt sind: |
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |
3 | Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 384 - 1 Über jede Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird Protokoll geführt. Dieses enthält insbesondere den Namen der anordnenden Person, den Zweck, die Art und die Dauer der Massnahme. |
|
1 | Über jede Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird Protokoll geführt. Dieses enthält insbesondere den Namen der anordnenden Person, den Zweck, die Art und die Dauer der Massnahme. |
2 | Die zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person wird über die Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit informiert und kann das Protokoll jederzeit einsehen. |
3 | Ein Einsichtsrecht steht auch den Personen zu, welche die Wohn- oder Pflegeeinrichtung beaufsichtigen. |
B.________ verursacht, wodurch sie deren Gesundheit und den Familienfrieden gefährdet habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin habe fundamental den Sorgfaltspflichten einer Beirätin und den zu schützenden Interessen der verbeirateten Person widersprochen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auch noch nach dem Verlust ihres Beiratschaftsmandates eigenmächtig und gegen die Interessen der Verbeiständeten agiert. Die Ausführungen verdeutlichten, dass die Beschwerdeführerin als nicht geeignet erscheine, die Interessen von B.________ zu wahren. Damit fehle es an der zentralen Voraussetzung, um als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
2 | Zur Beschwerde befugt sind: |
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |
3 | Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. |
3.
Anlass zur Beschwerde gibt die Auslegung des Begriffs der nahestehenden Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
2 | Zur Beschwerde befugt sind: |
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |
3 | Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. |
3.1. Die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz-buches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006 weist darauf hin, dass der Begriff der nahestehenden Person schon im bisherigen Recht verwendet wurde (vgl. Art. 397d Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
2 | Zur Beschwerde befugt sind: |
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |
3 | Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. |
3.2. Grundlage der Gesetzgebung ist der Begriff der nahestehenden Person, wie ihn die Rechtsprechung in Anwendung von aArt. 397d
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
2 | Zur Beschwerde befugt sind: |
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |
3 | Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
2 | Zur Beschwerde befugt sind: |
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |
3 | Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. |
3.3. Unter dem Blickwinkel der Anforderungen an die Beziehung, die einen Dritten als "geeignet" erscheinen lassen und damit als nahestehende Person auszeichnen, fällt auf, dass die Rechtsprechung die Verwandten und oftmals auch im gleichen Haushalt lebende Personen regelmässig ohne weitere Erörterung - gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung - als nahestehende Personen anerkennt, so den Ehegatten der betroffenen Person (z.B. Urteil 5A 857/2010 vom 12. Januar 2011 E. 1.3) oder ein Elternteil des betroffenen Kindes (z.B. Urteil 5C.283/1998 vom 30. März 1999 E. 1a), selbst wenn ihm die elterliche Obhut oder Sorge entzogen ist (z.B. BGE 131 III 409; 121 III 306). Eingehend werden die Anforderungen hingegen im Falle aussenstehender Dritter geprüft wie einer "éducatrice spécialisée" (BGE 114 II 213 E. 3 S. 217), ehemaligen Betreuerinnen (Urteil 5C.194/1993 vom 22. Dezember 1993 E. 1c) oder einer Bank bzw. des zuständigen Bankangestellten (BGE 137 III 67 E. 3.6 S. 75). Vorbehalte können schliesslich gegenüber Amtsträgern bestehen. Zum einen stellt sich die Frage, ob der Betroffene die Beziehung zu einem behördlich eingesetzten Amtsträger auch wirklich bejaht. Zum anderen fragt sich, ob ein Amtsträger zur Beschwerde, die sich
mittelbar gegen eine Verfügung der ihm vorgesetzten Behörde richtet, berechtigt sein soll (Urteil C.143/1986 vom 14. August 1986 E. 2, nicht veröffentlicht in: BGE 112 II 104).
4.
Der vorliegende Fall zeigt sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht wie folgt:
4.1. Das Verwaltungsgericht ist von einem zutreffenden Begriff der nahestehenden Person ausgegangen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin setzt das erforderliche Näheverhältnis nicht bloss voraus, dass die nahestehende Person den Betroffenen gut kennt und dass ihre Beziehung zum Betroffenen auch von ihm bejaht wird. Hinzu kommen muss vielmehr, dass es sich um eine von Verantwortung der nahestehenden Person für das Wohlergehen des Betroffenen geprägte Beziehung handelt. Daran hat es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im Verhältnis zwischen B.________ und der Beschwerdeführerin aufgrund deren Verhaltens und deren Eigeninteressen gefehlt. Sollte es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beziehung zu B.________ eigene finanzielle Interessen gehabt, bei B.________ eine psychische Belastung verursacht und den Familienfrieden gefährdet hat, kann die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht beanstandet werden, die Beschwerdeführerin könne nicht als eine B.________ nahestehende Person gelten. Die Frage entscheidet sich somit auf der Ebene der Tatsachenfeststellungen und der Beweiswürdigung.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt unter mehreren Gesichtspunkten eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts.
4.2.1. Eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
|
1 | Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt. |
2 | Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. |
4.2.2. Gegen die Annahme einer Interessenkollision wendet die Beschwerdeführerin ein, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts erweckten den Eindruck, dass sie Beirätin geworden sei und sich zusätzlich habe mandatieren lassen. Richtig sei, dass sie seit März 2005 für B.________ auf Mandatsbasis tätig gewesen sei und auf Initiative des Sohnes ab September 2007 bis 2011 zusätzlich als Beirätin ernannt worden sei (S. 3 Rz. 2 und S. 8 Rz. 15 der Beschwerdeschrift). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin habe sich zusätzlich zur Beiratschaft von B.________ durch eine allgemeine "Generalvollmacht" privat mandatieren lassen, ist nicht offensichtlich unrichtig. Die Beschwerdeführerin belegt zwar, dass sie 2005 und damit vor Übernahme der Beiratschaft von B.________ eine Vollmacht betreffend Rechtsberatung erhalten hat (Beschwerde-Beilage Nr. 2). Den von ihr eingereichten Belegen lässt sich aber auch entnehmen, dass sie sich am 11. April 2008 und damit während der Ausübung ihres Amtes als Beirätin erneut eine private und dabei eine noch umfassendere Generalvollmacht von B.________ hat erteilen lassen (Beschwerde-Beilage Nr. 3). In diesem Zusammenhang ist aktenkundig und kann ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
dass die Beschwerdeführerin B.________ gestützt auf deren Schuldanerkennung im Januar 2013 für offene Honorarrechnungen im Betrag von Fr. 73'019.65 nebst Zins betrieben und bis vor Bundesgericht erfolglos versucht hat, den Rechtsvorschlag des Beirats von B.________ für nichtig erklären zu lassen (Urteil 5A 280/2013 vom 24. Juni 2013, insbesondere E. 4).
4.2.3. Nicht näher belegt die Beschwerdeführerin ihre Rüge, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass es in zwei früheren Verfahren auf ihre Rechtsverweigerungsbeschwerden eingetreten sei. Mangels geänderter Umstände hätte das Verwaltungsgericht auch auf die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde eintreten müssen (S. 3 Rz. 3 der Beschwerdeschrift). Mag es prozessual auch nicht ganz einwandfrei sein, kommt es in der Praxis gleichwohl vor, dass das Gericht aus prozessökonomischen Überlegungen offen lässt, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, wenn es die Beschwerde ohnehin als unbegründet erachtet ( GYGI, a.a.O., S. 74; MERKLI/ AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 8 zu Art. 51 VRPG/BE). Aus dem früheren Eintreten auf Rechtsverweigerungsbeschwerden kann insoweit nichts abgeleitet werden, abgesehen davon, dass Urteilsmotive an der Rechtskraft nicht teilnehmen und deshalb in einem späteren Verfahren nicht verbindlich sind ( GYGI, a.a.O., S. 323).
4.2.4. Zur Hauptsache rügt und ergänzt die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen in Bst. A.d S. 2 f. und in Bst. A.g S. 3 des angefochtenen Urteils (S. 8 ff. Rz. 16-30 der Beschwerdeschrift). Es geht darin um den Auftrag, den der Beirat C.________ erhalten hat, und um die Erfüllung des Auftrags durch den Beirat C.________ und damit insgesamt um Fragen, die für die entscheidwesentliche Beurteilung der Beziehung, die von der Verantwortung der Beschwerdeführerin - und nicht derjenigen des früheren Beirats - für das Wohlergehen von B.________ geprägt sein sollte, unerheblich sind. In Anbetracht dessen erübrigt es sich, die angeblichen Mängel in der Sachverhaltsfeststellung zu prüfen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
4.2.5. Unangefochten bleiben damit - aufgrund der Sachverhaltsrügen - die Feststellungen und die Beweiswürdigung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beziehung zu B.________ erhebliche eigene finanzielle Interessen gehabt, bei B.________ eine psychische Belastung verursacht und den Familienfrieden gefährdet hat. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (S. 7 Rz. 13) geht es dabei nicht um abstrakte Interessenkollisionen und Gefährdungen sowie um unbesehene Übernahmen aus einem früheren Urteil. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt und den früheren Beweis vielmehr ausdrücklich neu gewürdigt und ist von konkreten Tatbeständen ausgegangen (E. 2.3 S. 9 f. des angefochtenen Urteils). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges vor (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).
4.3. Auslegung und Anwendung von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 450 - 1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
|
1 | Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. |
2 | Zur Beschwerde befugt sind: |
1 | die am Verfahren beteiligten Personen; |
2 | die der betroffenen Person nahestehenden Personen; |
3 | Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. |
3 | Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. |
5.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die Eventualbegründung des Verwaltungsgerichts zu prüfen, wonach eine Rechtsverweigerung zu verneinen sei und die Gründe, die die Beschwerdeführerin als nahestehende Person von B.________ ausschlössen, sie auch als deren Vertrauensperson gemäss Art. 432
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 432 - Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt. |
6.
In einem Nebenpunkt wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die ihr auferlegte Spruchgebühr. Sie rügt eine Verletzung von § 57 Abs. 2 EG ZGB/ZG, wonach im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung keine Kosten zu erheben sind (S. 12 f. Rz. 34-35 der Beschwerdeschrift). Unter Vorbehalt hier nicht zutreffender Ausnahmen (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Beschwerden gegen die Unterbringung selbst, so dass der Rüge auch kein Erfolg beschieden sein könnte (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
7.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, C.________, und D.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten