Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_536/2008/sst
Urteil vom 5. November 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Heinz O. Haefele,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung, Nötigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. April 2008.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich befand X.________ am 17. April 2008 zweitinstanzlich namentlich der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2008 sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Fall eines teilweisen Freispruchs sei die Strafe angemessen herabzusetzen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.
2.1 Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer stellte seinen Lieferwagen am Vormittag des 17. August 2006 in einer Sammelgarage in Wetzikon vor dem Auto seines Schwagers O.________ ab und verunmöglichte diesem hierdurch die Wegfahrt. Der mehrmaligen Aufforderung von O.________, seinen Wagen umzuparkieren, kam er nicht nach. Um einen Termin nicht zu verpassen, schickte sich dieser schliesslich an, den Lieferwagen selbst zu verschieben, öffnete deshalb die Tür des Lieferwagens und suchte in der Mittelkonsole nach dem Zündschlüssel. Daraufhin trat der Beschwerdeführer von hinten heran, packte O.________ an den Schultern, riss ihn aus dem Fahrzeug heraus und stiess ihn von sich weg. O.________ kam zu Fall und zog sich dabei eine Zerrung am rechten Fuss zu, welche eine mehrtägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte.
2.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz insoweit eine willkürliche Beweiswürdigung und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Ferner habe die Vorinstanz den Grundsatz in dubio pro reo verletzt (Beschwerde S. 3 - 7).
2.3 Willkür im Sinne von Art. 9
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.4 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun.
Der Beschwerdeführer bezweifelt vorab wie schon im vorinstanzlichen Verfahren primär die generelle Glaubwürdigkeit seines Schwagers, da das Verhältnis zwischen ihnen infolge einer hängigen Erbrechtsstreitigkeit stark getrübt sei, und sein Schwager daher ein persönliches Interesse daran habe, ihn einer Straftat zu beschuldigen (Beschwerde S. 3 f.). Mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen. Die Glaubwürdigkeit einer Person erlaubt keine sicheren Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (vgl. BGE 128 I 81 E. 2). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen ist vielmehr durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu untersuchen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2). Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund
machen könnte (129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2, je mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz kam vorliegend nach eingehender Würdigung der Aussagen der Beteiligten zum willkürfrei begründeten Schluss, die Schilderungen von O.________ seien detailliert und präzise und wirkten stimmig und erlebt. Demgegenüber erscheine die Version des Beschwerdeführers, wonach sein Schwager die Geschichte zusammengereimt habe, lebensfremd (angefochtenes Urteil S. 6 f.).
Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, es bleibe völlig im Dunkeln wie es zur Fussverletzung seines Schwagers gekommen sei (Beschwerde S. 4 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, indem sie gefolgert hat, die Behauptung des Beschwerdeführers, der Geschädigte habe sich die aktenkundig erstellte Fussverletzung anderweitig zugezogen, wirke konstruiert (angefochtenes Urteil S. 7 und S. 9).
Schliesslich ist auch die Feststellung der Vorinstanz, O.________ sei während beinahe einer halben Stunde durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers an der Wegfahrt gehindert worden, und er habe mehrfach versucht, den Beschwerdeführer zum Wegstellen seines Lieferwagens zu bewegen (vgl. angefochtenes Urteil S. 8), keineswegs unhaltbar, stützt sie doch auch diesen Schluss auf die willkürfrei als glaubhaft bewerteten Aussagen des Geschädigten. Dementsprechend konnte die Vorinstanz im Ergebnis auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Zweck seines Handelns habe einzig darin bestanden, seinen Lieferwagen zu beladen bzw. zu entladen (Beschwerde S. 6 f.), als nicht zutreffend einstufen.
Wie die Vorinstanz zusammenfassend zu Recht hervorgehoben hat, führt die Konstellation, dass belastende Aussagen des Geschädigten und bestreitende Aussagen des Angeklagten sich gegenüberstehen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs zwingend gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo zu einem Freispruch des Beschuldigten. Wie dargelegt, konnte die Vorinstanz vorliegend ohne Verletzung von Bundesrecht folgern, es bestünden bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses keine offensichtlich erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt, so wie vom Geschädigten geschildert, ereignet hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, der Tatbestand der Nötigung sei nicht erfüllt, da es an der erforderlichen Intensität des Eingriffs fehle (Beschwerde S. 7).
Die Vorinstanz hat demgegenüber erwogen, die von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3.2 Gemäss Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" in Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Geschütztes Rechtsgut von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Das Bundesgericht hat den Nötigungstatbestand namentlich im Fall der Bildung eines sog. "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zu einer militärischen Ausstellung bejaht, wodurch während ca. 15 Minuten die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert worden war (BGE 108 IV 165). Als Nötigung qualifizierte es ebenso das Verhalten dreier Personen, welche an einem Bahnübergang ein Transparent gegen den Golfkrieg aufgestellt und zur Unterstützung der Aktion die geschlossenen Bahnschranken manipuliert hatten, so dass diese bis zum Einschreiten der Polizei nicht geöffnet werden konnten, wodurch der Strassenverkehr während 10 Minuten aufgehalten worden war (BGE 119 IV 301).
3.3 Die beiden Präjudizien verdeutlichen, dass eine Behinderung der Weg- oder Weiterfahrt von Automobilisten während einer Zeitspanne von 10 bzw. 15 Minuten den Tatbestand der Nötigung erfüllen kann. Vorliegend wurde der Geschädigte während knapp 30 Minuten an der Wegfahrt gehindert. Es kann daher nicht mehr von einer kurzfristigen Behinderung der Fortbewegung gesprochen werden. Die Tatbestandsmässigkeit und die Rechtswidrigkeit sind in Anbetracht der nicht kurzzeitigen Verhinderung der Wegfahrt und des schikanösen Charakters der Aktion zu bejahen. Der Umstand, dass in BGE 108 IV 165 und BGE 119 IV 301 mehrere - und nicht wie vorliegend bloss ein einzelner - Autofahrer betroffen waren, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts, verlangt doch der Tatbestand von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
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1 | Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. |
3 | Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. |
3bis | Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236 |
3ter | Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237 |
4 | Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: |
a | mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; |
b | mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; |
c | mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; |
d | mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238 |
5 | Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 237 - 1. Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der Strasse, auf dem Wasser, in der Luft oder auf der Schiene hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Nötigung nicht gegen Bundesrecht verstösst.
4.
4.1 In Bezug auf seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung beruft sich der Beschwerdeführer, wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz, auf Notwehr. Das Vorgehen des Geschädigten, in einem fremden Fahrzeug nach dem Schlüssel zu suchen, um dieses umzuparkieren, stelle eine unerlaubte Selbsthilfe dar, da es ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, die Polizei zu avisieren. Er sei deshalb berechtigt gewesen, seinen Schwager von dessen unrechtmässigen Tun abzuhalten. Er habe folglich in gerechtfertigter Notwehr im Sinne von Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. |
4.2 Gemäss Art. 15
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. |
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtenes Urteil S. 9), muss der Angriff rechtswidrig sein. Dies trifft nicht zu, wenn sich der Angreifer seinerseits auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann. Der Beschwerdeführer hat sich vorliegend, wie dargelegt, der Nötigung schuldig gemacht, indem er den Geschädigten an der Wegfahrt gehindert hat. Dieser ist daher seinerseits berechtigt gewesen, den unrechtmässigen Zustand zu beseitigen, was er in verhältnismässiger Weise getan hat, indem er den Lieferwagen des Beschwerdeführers umparkieren wollte. Demzufolge ist das Vorgehen des Geschädigten gerechtfertigt gewesen, was eine Rechtfertigung des Angeklagten, welcher das erste Unrecht gesetzt hat, ausschliesst.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 15 - Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Stohner