Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5D 76/2015

Urteil vom 5. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege; Anfechtung der Gerichtskosten (vorsorgliche Massnahmen, Änderung des Scheidungsurteils),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1959) und B.________ (geb. 1970) heirateten am 5. Mai 2008. Sie sind Eltern des am 8. Februar 2008 geborenen Sohnes C.________. Am 11. März 2013 schied das Kantonsgericht Schaffhausen die Ehe. Unter anderem gestützt auf ein Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) U.________ vom 25. September/6. Dezember 2012 wies es die elterliche Sorge über C.________ der Mutter zu, entzog dieser jedoch die elterliche Obhut und ordnete eine Fremdplatzierung an. Die schon bestehende Beistandschaft nach Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB wurde aufrechterhalten.

A.b. Am 8. September 2014 klagte A.________ auf Änderung des Scheidungsurteils. Er beantragte unter anderem das alleinige Sorgerecht über C.________; eventuell sei den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge zuzuweisen, wobei ihm die Obhut zu überlassen sei.
Nachdem die Pflegefamilie das Pflegeverhältnis am 29. September 2014 auf den 31. Dezember 2014 gekündigt hatte, gab das Kantonsgericht den Parteien Gelegenheit, zur Frage des vorläufigen Aufenthalts des Kindes ab Januar 2015 Stellung zu nehmen. Zudem beauftragte es den KJPD V.________ mit einer Begutachtung. Infolge einer Auseinandersetzung zwischen dem Lebenspartner von B.________ und der Pflegemutter am Abend des 15. Dezember 2014 ersuchte die Pflegefamilie um eine sofortige Auflösung des Pflegeverhältnisses. Nach einer ergebnislosen Einigungsverhandlung entschied das Kantons gericht am 17. Dezember 2014, das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der zuständigen Kindesschutzbehörde zu belassen. C.________ werde ab dem 19. Dezember 2014 vorläufig bei der Mutter platziert. Zudem regelte das erstinstanzliche Gericht das Besuchsrecht des Vaters, ersuchte es die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), die Alkoholabstinenz der Beklagten zu überwachen, und ordnete es eine sozialpädagogische Familienbegleitung für beide Parteien an. Die bestehende Beistandschaft sei fortzusetzen.

B.
Mit Eingabe an das Obergericht des Kantons Schaffhausen vom 29. Dezember 2014 erhob A.________ Berufung mit den Anträgen, Sohn C.________ sei vorübergehend bei ihm unterzubringen, eventuell über eine spezialisierte Organisation vorübergehend fremdzuplatzieren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter anderem um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Vertretung).
Am 17. März 2015 wies das Obergericht die Berufung in der Sache ab (Dispositiv-Ziff. 1), ebenso das Gesuch des A.________ um unentgeltliche Prozessführung und Vertretung für das Berufungsverfahren (Ziff. 2). Hingegen gewährte es B.________ die unentgeltliche Vertretung (Ziff. 3). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- auferlegte es A.________ (Ziff. 4). Dieser wurde ausserdem zu einer Parteientschädigung an B.________ von Fr. 4'806.-- verpflichtet (Ziff. 5).

C.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 4. Mai 2015 führte A.________ (Beschwerdeführer) subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 17. März 2015. Er beantragte die Aufhebung von dessen Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5. Es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Kosten vor Vorinstanz seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es sei von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Es seien die Akten der vorinstanzlichen Verfahren sowie der KESB U.________ beizuziehen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Das Obergericht liess sich am 21. September 2015 vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 138 I 435 E. 1 S. 439).
Die vor Bundesgericht allein angefochtene Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgte im Rahmen des Entscheidseiner letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die vorläufige Regelung der Kindesobhut für die Dauer eines Verfahrens betreffend die Änderung eines Scheidungsurteils, somit über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 284 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 284 Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen - 1 Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 124e Absatz 2, 129 und 134 ZGB137.138
1    Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 124e Absatz 2, 129 und 134 ZGB137.138
2    Nicht streitige Änderungen können die Parteien in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des ZGB betreffend Kinderbelange (Art. 134 Abs. 3 ZGB).
3    Für streitige Änderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss.
in Verbindung mit Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO). Da die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammen mit dem Entscheid in der Sache erging, der einen Endentscheid darstellt (vgl. BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431), handelt es sich auch beim Kostenentscheid nicht um einen Zwischenentscheid nach Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG, sondern um einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG; Urteil 5A 761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 1.2). Dass das Obergericht in diesem Punkt nicht als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG entschieden hat, macht die Beschwerde an das Bundesgericht nicht unzulässig (vgl. BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 [betreffend Zwischenentscheide]).
Das Verfahren betreffend die vorläufige Unterbringung des Kindes ist nicht vermögensrechtlicher Natur. So wie bei einer Streitsache vermögensrechtlicher Natur die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist, wenn die vorinstanzlich streitig gebliebenen Begehren (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG) den erforderlichen Streitwert erreichen würden, der einzig angefochtene Kostenpunkt jedoch unter der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG bleibt (BGE 137 III 47 E. 1.2.2 S. 48), gilt es hier, bereits unabhängig von der ohnehin nicht vermögensrechtlichen Natur der Hauptsache, keine Streitwertgrenze zu beachten, wenn die Hauptfrage erledigt und nur noch die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege offen ist (Urteil 5D 41/2007 vom 27. November 2007 E. 2.3; Jean-Maurice Frésard, in: Commentaire de la LTF, Corboz et al. [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 32 und 34 zu Art. 51
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG; Beat Rudin, in: Basler Kommentar zum BGG, Niggli et al. [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, N. 16 zu Art. 51; vgl. aber auch Urteil 5D 175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 1.1). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG) sind ebenfalls erfüllt: Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen; er ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Schliesslich ist die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.2.

1.2.1. Steht somit die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung, bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG; Urteil 5A 103/2014 vom 4. Juni 2014 E. 1.3). Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Verfassungsbeschwerde schadet nicht (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.1 S. 499; 134 III 379 E. 1.2 S. 382). Ohnehin ist die Frage des zulässigen Beschwerdewegs insofern ohne Belang, als es sich in der Hauptsache, zu welcher der strittige Kostenentscheid erging, um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG handelt. Im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen kann wie bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG) vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. BGE 133 III 393 E. 5 S. 396). Dies gilt auch dann, wenn nicht mehr die vorsorgliche Massnahme als Hauptsache, sondern nur noch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege strittig ist (erwähntes Urteil 5A 761/2014 E. 1.2 und 1.4). Daher gelangen die Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und auch Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG nicht zur Anwendung. Ebenfalls wie bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 118 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 118 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 116 beruht.
in Verbindung mit Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG) kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage,
wenn die kantonale Instanz dabei verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588; vgl. Urteil 5D 73/2012 vom 24. Mai 2012 E. 1.2).

1.2.2. Indessen vermag sich die strittige Rechtsposition bereits unmittelbar auf das verfassungsmässige Recht von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abzustützen (unten E. 4). Somit wirkt sich die Vorgabe, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG), nicht einschränkend aus: Zum einen kann das Bundesgericht den Sachverhalt nach dem in E. 1.2.1 Gesagten berichtigen oder ergänzen, wenn ein Mangel in den tatsächlichen Feststellungen ein verfassungsmässiges Recht zu vereiteln droht. Zum andern ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens erkannt hat, frei überprüfbar.

1.3. Für Verfassungsrügen gilt unabhängig von der Beschwerdeart das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
, Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen).

2.
Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als Gesuchsteller und dem Staat; sie tangiert die Rechte und Pflichten der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers nicht. Diese ist daher im Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht Gegenpartei (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 343).

3.

3.1. Die Vorinstanz hatte eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 284 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 284 Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen - 1 Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 124e Absatz 2, 129 und 134 ZGB137.138
1    Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 124e Absatz 2, 129 und 134 ZGB137.138
2    Nicht streitige Änderungen können die Parteien in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des ZGB betreffend Kinderbelange (Art. 134 Abs. 3 ZGB).
3    Für streitige Änderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss.
in Verbindung mit Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO zu überprüfen, mit welcher geregelt wurde, wie die Obhut des Sohnes der Parteien, C.________, bis zum Entscheid über die beantragte Änderung des Scheidungsurteils auszugestalten sei. Im Scheidungsurteil war das Kind der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter - nicht aber deren Obhut - unterstellt worden. Seit Februar 2013 war es bei einer Pflegefamilie fremdplatziert. Diese kündigte das Pflegeverhältnis indessen auf Ende 2014. Nachdem die Pflegemutter am 16. Dezember 2014 einen tätlichen Angriff des Lebenspartners der Berufungsbeklagten auf sie an die KESB gemeldet hatte, ersuchte die Pflegefamilie darum, das Kind umgehend anderweitig unterzubringen.

3.2. Mit Urteil vom 17. März 2015 bestätigte das Obergericht die Anordnung des erstinstanzlichen Gerichts vom 17. Dezember 2014, Sohn C.________ für die Dauer des weiterhin hängigen Abänderungsverfahrens vorläufig bei der "zur Ausübung der Obhut wieder grundsätzlich geeigneten Mutter" unterzubringen. In der Sache selber wurde dieser Entscheid nicht angefochten. Letztinstanzlich strittig ist allein, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege verweigern durfte, weil die Berufung aussichtslos gewesen sei. Diese Frage ist frei zu überprüfen (oben E. 1.2.2), dies jedoch nur, soweit substantiiert begründete Rügen erhoben worden sind (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; E. 1.3).

4.

4.1. Nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Art. 117 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218). Der verfassungsmässige Anspruch besteht unabhängig von der gesetzlichen Regelung; er kann unmittelbar geltend gemacht werden (Urteil 5A 711/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.1).

4.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Begriff der Nicht-Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (und Art. 117 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO) sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Die Frage lautet, ob eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; 139 III 475 E. 2.2 S. 476). Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Elemente des hiefür erheblichen Sachverhalts erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2c
S. 307; Urteil 5A 530/2014 vom 19. März 2015 E. 4.2).

4.3. Geht es, wie hier, um die Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren gewährt wird, ist massgebend, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünftigen Partei hinreichend erfolgversprechend war. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheides sowie davon abhängig, in welchen Punkten sowie mit welchen Rügen und (allenfalls neuen) Tatsachen der Gesuchsteller sich gegen diesen Entscheid wendet und ob die Vorbringen im Rechtsmittel zulässig sind. Wird dem erstinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegengesetzt, besteht die Gefahr, dass das Rechtsmittel als aussichtslos beurteilt wird (Urteile 4A 193/2012 vom 20. August 2012 E. 2.2 und 5A 145/2010 vom 7. April 2010 E. 3.3).

5.

5.1. Die Vorinstanz verwarf zunächst das Hauptbegehren des Beschwerdeführers, Sohn C.________ sei vorläufig bei ihm statt bei der Mutter unterzubringen. Das Gericht bezog sich auf die Erkenntnisse des Gutachters im Scheidungsverfahren (Expertise vom 25. September/6. Dezember 2012), wonach der Vater "aufgrund seiner völlig unklaren, ungeordneten und für die Zukunft sehr offenen Lebensumstände" nicht in der Lage sei, die Obhut für den Sohn zu übernehmen (E. 2.5 des angefochtenen Entscheids). Nun sei er vollzeitig, aber nicht zu einem existenzsichernden Lohn, in einem Beschäftigungsprogramm für Arbeitslose tätig. Im Übrigen bestreite er seinen Lebensaufwand durch die Sozialhilfe. Seit Mai 2014 verfüge er zwar über eine eigene 21 /2-Zimmer-Wohnung, womit eine Grundvoraussetzung für eine Obhutsübertragung erfüllt sei. Jedoch lege er nicht dar, wie er die dauerhafte Betreuung des Sohns konkret handhaben wolle; die massgebenden Lebensumstände und das soziale Umfeld seien auch nicht aus den Akten ersichtlich. Es komme daher nicht ernsthaft infrage, die faktische Obhut nach Beendigung der Fremdplatzierung bei der bisherigen Pflegefamilie vorläufig an den Vater zu übertragen. Der Hauptantrag sei offensichtlich unbegründet, die Berufung
insoweit aussichtslos gewesen (E. 2.6 und E. 3).

5.2. Der Beschwerdeführer konnte bei Einreichung des kantonalen Rechtsmittels zwar für sich ins Feld führen, dass sowohl die Berufsbeiständin wie auch die Pflegefamilie ihm stets ein einwandfreies Verhalten in Belangen des Kindes attestierten (vgl. Schreiben der Berufsbeistandschaft W.________ an die KESB vom 23. Oktober 2014 sowie vom 7. November 2013 a.E.; Schreiben des Pflegevaters an die KESB vom 24. Oktober 2014 sowie an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2014). Die vorinstanzliche Begründung zeigt indessen auf, dass eine Unterbringung von C.________ beim Vater nicht in Frage kommt, solange er dessen Betreuung nicht gewährleisten kann. In diesem Zusammenhang ist auch der vom Obergericht hervorgehobene Umstand bedeutsam, dass das Kantonsgericht mit einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich - und damit notwendigerweise summarisch - über den Aufenthalt des Kindes zu entscheiden hatte (E. 2.2 des angefochtenen Entscheids). Weiterführende Abklärungen können erst im Hinblick auf den späteren Entscheid in der Hauptsache erfolgen. Insoweit vermochte der Berufungskläger dem erstinstanzlichen Entscheid vor Obergericht nichts entgegenzusetzen, was geeignet gewesen wäre, das angefochtene Erkenntnis zu
erschüttern. In dieser Hinsicht ist die vorinstanzliche Feststellung, die Berufung sei aussichtslos gewesen, verfassungskonform.

6.
Der Beschwerdeführer hatte im Berufungsverfahren überdies den Eventualantrag gestellt, der Sohn sei jedenfalls nicht bei der Mutter unterzubringen, sondern mithilfe einer spezialisierten Organisation vorläufig fremdzuplatzieren.

6.1. Dazu erwog die Vorinstanz, nach fachärztlichem Dafürhalten sei die Rückkehr in die eigene Familie einer Umplatzierung in eine weitere Pflegefamilie vorzuziehen. Soweit sei nicht zu beanstanden, dass das erstinstanzliche Gericht in erster Linie geprüft habe, ob das Kind vorläufig bei einem Elternteil untergebracht werden könne (E. 2.4). Der KJPD sei im Herbst 2012 davon ausgegangen, dass die Mutter "aufgrund ihrer geordneten und stabilen Lebensumstände und ihres emotionalen Engagements für den Sohn" grundsätzlich in der Lage sei, diesen adäquat zu betreuen und zu erziehen. Allerdings führten wiederholte Alkoholintoxikationen mitunter zu einer erheblichen Gefährdung des Sohns. Daher sei eine Obhutszuteilung an die Mutter erst ernsthaft zu prüfen gewesen, nachdem sie mindestens zwei Jahre lang erwiesenermassen abstinent gelebt habe (E. 2.5). Die KESB habe im Juni 2014 festgestellt, dass es seit mindestens 18 Monaten zu keinem "Alkoholrückfall" mehr gekommen sei. Auch Laborwerte wiesen darauf hin, dass das Alkoholproblem "zurzeit grundsätzlich behoben" sei. Das Kantonsgericht habe die vorläufige Platzierung bei der zur Ausübung der Obhut wieder grundsätzlich geeigneten Mutter einer erneuten, in ihrer Ausgestaltung ungewissen
Fremdplatzierung vorziehen dürfen (E. 2.7). Die Vorinstanz schloss, auch die Erfolgsaussichten des Eventualantrages seien "angesichts dessen, dass die Gründe für den seinerzeitigen Obhutsentzug bei der Berufungsbeklagten offensichtlich nicht mehr bestehen", deutlich geringer als die Verlustgefahr (E. 3).

6.2.

6.2.1. Der Beschwerdeführer thematisierte die Eignung der Mutter im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur unter Suchtaspekten. Vielmehr hatte er auch vorgebracht, die Beklagte habe nicht das Kindeswohl im Blick, sondern verfolge Eigeninteressen. Damit schade sie nicht nur dem Berufungskläger und den Pflegeeltern, sondern auch dem Sohn (vgl. Rz. 35 ff. und 53 ff. der vorinstanzlichen Berufungsschrift vom 29. Dezember 2014). Die Berufungsgegnerin bestritt diese Darstellung entschieden, dies etwa mit Hinweis auf ein Schreiben der Sohn C.________ betreuenden Psychotherapeutin vom 16. November 2014, die sich für eine Unterbringung bei der Mutter aussprach, und einer Stellungnahme einer Psychologin des KJPD vom 20. Januar 2014 (Berufungsantwort vom 19. Januar 2015).

6.2.2. Unter Beziehungsaspekten führte das Obergericht aus, wohl sei davon auszugehen, dass die Mutter "in ihrem Engagement für den Sohn durchaus mit Dritten in Konflikt geraten" könne. Das erstinstanzliche Gericht habe nicht verkannt, dass ihr Verhältnis zum Berufungskläger und zu den früheren Pflegeeltern offensichtlich belastet, ihr Verhältnis zu Behörden von Misstrauen geprägt gewesen sei; es habe dem mit gewissen Auflagen Rechnung getragen. Jedoch könne nicht gesagt werden, die Mutter unternehme alles, um die Besuche des Vaters zu unterbinden. Daher bestehe kein Grund, die bei summarischer Betrachtung nach Lage der Akten prinzipiell gegebene Erziehungs- und Betreuungseignung der Berufungsbeklagten allein wegen angeblich fehlender Kooperationsbereitschaft doch noch zu verneinen (E. 2.7 des angefochtenen Urteils).

6.2.3. Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer bei Einreichung der Berufungsschrift vor Obergericht mit Blick auf den Inhalt des erstinstanzlichen Entscheids einerseits und seine Darstellung der Sach- und Rechtslage anderseits (vgl. oben E. 4.3) in guten Treuen davon ausgehen konnte, die Gewinnaussichten seines Rechtsmittels seien nicht beträchtlich geringer als die Verlustgefahren (oben E. 4.2). Entgegen der vernehmlassungsweise vorgetragenen Ansicht des Obergerichts substantiiert der Beschwerdeführer vor Bundesgericht hinreichend (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), inwiefern die Vorinstanz bei der materiellen Beurteilung seiner Rechtsbegehren - und damit auch bei der Frage nach der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels - Gesichtspunkte ausser Acht gelassen habe, die seine kantonale Berufung als erfolgversprechend erscheinen liessen (vgl. Ziff. 61-88 der Beschwerdeschrift), nachdem sich schon das Kantonsgericht mit entsprechenden Vorbringen nicht befasst hatte. Schon deswegen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er zitiere bloss selektiv aus den Akten (vgl. die vorinstanzliche Vernehmlassung S. 2).
So lag ein Schreiben der Berufsbeistandschaft vom 23. Oktober 2014 vor, wonach die Mutter und ihr Partner das Kind ohne Rücksicht auf dessen Wohlergehen im Rahmen eines Kampfes sowohl gegen die Pflegefamilie wie gegen den Kindsvater instrumentalisierten. Die Behörde warnte zudem davor, dass das Kind im Falle einer Unterbringung bei der Mutter - ohne die bisher als "Puffer" funktionierende Pflegefamilie - dem Streit der Eltern noch stärker ausgesetzt sein würde. Diese Einschätzungen und Hinweise passen zu Beobachtungen von weiteren mit dem Kind befassten Personen (vgl. Telefonnotiz der KESB vom 24. Oktober 2014) und auch zu aktenkundigen Schilderungen der Pflegeeltern. Es handelt sich um Elemente, die für die Frage einer Fremdplatzierung des Sohnes C.________ mit entscheidungserheblich sind. Sie sind geeignet darzutun, dass das Vater-Kind-Verhältnis mit einer Platzierung bei der Mutter gefährdet sein könnte. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, eine Fremdplatzierung diene dem Interesse des Kindes an einem Umgang mit beiden Eltern im Ergebnis besser als eine Unterbringung bei der Mutter, erscheint auch insoweit nicht unvertretbar, als die Eignung der Parteien zur Ausübung der Obhut im vorsorglichen Massnahmeverfahren noch
Gegenstand einer laufenden gutachtlichen Abklärung war; die damit einhergehende Ungewissheit relativiert das vorinstanzliche Argument, die Unterbringung bei der Mutter verschaffe dem Sohn C.________ am ehesten stabile Lebensverhältnisse.

6.3. Die Vorinstanz begründete die Aussichtslosigkeit des Eventualbegehrens sodann damit, einer Fremdunterbringung des Kindes für die Dauer des hängigen Abänderungsprozesses stehe nichts mehr entgegen, nachdem die Mutter den Nachweis erbracht habe, die Alkoholabhängigkeit während längerer Zeit überwunden zu haben. Damit hat das Obergericht aber nichts dazu gesagt, ob die einschlägige gutachtliche Empfehlung des KJPD aus dem Jahr 2012 auch im Lichte der seitherigen Entwicklung gültig ist; in Kindesbelangen gilt die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO). Zudem setzte sich die Vorinstanz nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, die aus dessen Sicht weiterhin für eine Fremdunterbringung sprechen. Daher beruht der vorinstanzliche Schluss, das Rechtsmittel sei aussichtslos gewesen, hinsichtlich des Eventualbegehrens einmal auf einem unvollständigen Sachverhalt (vgl. E. 1.2.2). Indem das Obergericht potentiell entscheidungserhebliche Vorbringen des Berufungsklägers übergangen hat, fehlt es überdies an einer hinreichenden Begründung, weshalb seine Gewinnaussichten beträchtlich geringer gewesen sein sollten als das Risiko des Unterliegens. Darin wiederum liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183). Unter diesem Aspekt wäre eine Rückweisung an die Vorinstanz indessen unverhältnismässig (vgl. zur Möglichkeit des Bundesgerichts, einen unvollständig festgestellten Sachverhalt zu ergänzen: BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366) : Aus dem in E. 6.2 hievor Gesagten ergibt sich ohne Weiteres, dass das Eventualbegehren in der Berufungsschrift vom 29. Dezember 2014 auf erneute Fremdplazierung nicht von vornherein aussichtslos war. Das Obergericht hat bei der Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege zu sehr vom Ergebnis in der Sache her gedacht und zu wenig auf die Situation abgestellt, wie sie sich für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Berufung dargestellt hat.

7.
Hinsichtlich des Eventualbegehrens in der Berufung verletzt der angefochtene Entscheid den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), zumal die weitere Voraussetzung der Bedürftigkeit unstrittig erfüllt ist (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids). Dagegen ist der Schluss, das Hauptbegehren sei aussichtslos, nicht zu beanstanden (oben E. 5).

7.1. Damit stellt sich die Frage, ob diese differenzierte Beurteilung in eine nur teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren münden muss. Das Bundesgericht erwog mit Urteil 4C.222/2005 vom 27. Oktober 2005, abzustellen sei auf die Erfolgschancen insgesamt, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege auch dann vollumfänglich abzulehnen sei, wenn die Begehren in gewissen Teilpunkten nicht aussichtslos sind. In jenem Fall wies das Bundesgericht das Gesuch insgesamt ab mit der Begründung, eine nicht bedürftige Partei hätte das Rechtsmittel bei vernünftiger Überlegung nicht eingereicht, weil der nicht aussichtslose bzw. begründete Teilaspekt streitwertmässig nur eine sehr untergeordnete Bedeutung hatte und die Kosten des Gegenanwalts diesen Prozessgewinn bei weitem überstiegen (E. 9.2). Im Urteil 5P.432/2006 vom 14. Mai 2007 stellte das Bundesgericht klar, dass die unentgeltliche Rechtspflege (jedenfalls) teilweise zu gewähren ist, eine vollumfängliche Ablehnung des Gesuchs dagegen Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzen würde, wenn der nicht aussichtslose Teil der Beschwerdebegehren nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist bzw. als Bagatelle bezeichnet werden kann (E. 5.4). Scheinbar abweichend davon
beschränkte das Bundesgericht die Möglichkeit, die unentgeltliche Rechtspflege bloss teilweise zu gewähren, im Urteil 5A 264/2012 vom 6. Dezember 2012 auf Ausnahmefälle (E. 5.2). Dabei bezog es sich unter anderem auf das Urteil 6B 588/2007 vom 11. April 2008 (E. 6.2). Dort hatte das Bundesgericht den Regelfall einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise indes aus der Überlegung abgeleitet, das Gesetz verlange die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und nicht einzelner Rügen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Damit ist an sich noch nichts darüber gesagt, ob der im Urteil 5A 264/2012 vertretene Grundsatz, wonach die unentgeltliche Rechtspflege regelmässig nur ganz - oder dann gar nicht - gewährt wird, der im Urteil 5P.432/2006 vorgesehenen Differenzierung auch dann entgegensteht, wenn nicht bloss Rügen, sondern Rechtsbegehren teilweise aussichtslos sind.

7.2. Die Frage muss an dieser Stelle jedoch nicht beantwortet werden. Denn die Urteile 4C.222/2005, 5P.432/2006 und 5A 264/2012 betrafen jeweils Teilbegehren, welche entweder anhand ihres Streitwertes oder wegen unterschiedlicher Gegenstände je für sich gewichtet werden können. Im Unterschied dazu ging es im vorinstanzlichen Berufungsverfahren um ein Haupt- und ein Eventualbegehren zum gleichen, nicht vermögensrechtlichen Gegenstand. Für die Frage, ob die unentgeltliche Rechtspflege differenziert beurteilt werden soll, kann es hier höchstens darauf ankommen, welchen Aufwand die Anträge bei der Ausarbeitung der Beschwerdeschrift sowie auf Seiten des Gerichts jeweils verursacht haben. Dazu ist festzustellen, dass die Berufung vor Obergericht weniger vom - mit dem Hauptbegehren verfolgten - Interesse an einer vorläufigen Unterbringung des Sohnes beim Vater bestimmt war als vom Anliegen, eine Platzierung bei der Mutter zu verhindern. Der Beschwerdeführer wollte offenkundig eine Unterbringung erreichen, welche seinen Umgang mit dem Sohn möglichst nicht belastet und auch den späteren Entscheid im Abänderungsverfahren nicht präjudiziert. Diese Vorgabe war aus seiner Sicht bei einem Aufenthalt des Kindes bei Pflegeeltern erfüllt. Der
Grossteil des in der Berufungsschrift betriebenen argumentativen Aufwandes betraf denn auch die Begründung des auf eine Fremdplatzierung abzielenden Eventualbegehrens.

7.3. Unter diesen Voraussetzungen rechtfertigt es sich, die Berufung insgesamt als nicht aussichtslos einzustufen. Die Sache ist an das Obergericht zurückzuweisen, damit es eine Entschädigung unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das kantonale Berufungsverfahren festlege und den Beschwerdeführer (einstweilen) von den Gerichtskosten befreie (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
erster Satz BGG). Hingegen kann dem Begehren um Befreiung von der an die Gegenpartei zu bezahlenden Parteientschädigung (vgl. Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht stattgegeben werden (Art. 118 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 118 Umfang - 1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
1    Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
a  die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
b  die Befreiung von den Gerichtskosten;
c  die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2    Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3    Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
und 122 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 122 Liquidation der Prozesskosten - 1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
1    Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
a  die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
b  die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
c  der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
d  die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2    Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
lit. d ZPO).

8.
Der Beschwerdeführer wirft noch die Frage auf, ob das Obergericht die Kosten im Verhältnis unter den Parteien des Hauptverfahrens praxisgerecht verteilt habe. Dies liegt indessen weitgehend im Ermessen des erkennenden Gerichts (vgl. Art. 104 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 104 Entscheid über die Prozesskosten - 1 Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid.
1    Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid.
2    Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237) können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden.
3    Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden.
4    In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.
. ZPO). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, der angefochtene Entscheid sei in dieser Hinsicht willkürlich (vgl. oben E. 1.2.1). Auf das insofern nicht mit einer Begründung versehene Rechtsbegehren ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

9.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.

10.
Dem unterliegenden Gemeinwesen werden im Streit um die unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; Urteile 5A 875/2014 vom 20. Mai 2015 E. 6, 5A 849/2014 vom 30. März 2015 E. 6, 5A 761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4, 5A 58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4, 5A 305/2013 vom 19. August 2013 E. 4; vgl. auch BGE 109 Ia 5 E. 5 S. 11; anders aber Urteil 5A 897/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4). Hingegen hat das Gemeinwesen als unterliegende Partei für die Parteikosten des Beschwerdeführers aufzukommen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Entschädigung ist dem Anwalt des Beschwerdeführers geschuldet. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Rechtsmittel wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziff. 2 und 4 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. März 2015 werden aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung erteilt sowie Rechtsanwalt Beat Wieduwilt als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren zuspreche und den Beschwerdeführer einstweilen von den Gerichtskosten befreie.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Schaffhausen hat Rechtsanwalt Wieduwilt für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_76/2015
Date : 05. Oktober 2015
Published : 23. Oktober 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Unentgeltliche Rechtspflege; Anfechtung der Gerichtskosten (vorsorgliche Massnahmen, Aenderung des Scheidungsurteils)


Legislation register
BGG: 29  42  51  64  66  68  72  74  75  76  90  93  95  97  98  100  105  106  107  113  116  117  118
BV: 29
ZGB: 308
ZPO: 104  117  118  122  276  284  296
BGE-register
109-IA-5 • 124-I-304 • 133-III-393 • 133-III-585 • 134-III-379 • 134-III-426 • 136-II-497 • 136-V-362 • 137-III-424 • 137-III-47 • 138-I-171 • 138-I-435 • 138-III-217 • 139-III-334 • 139-III-475 • 139-IV-179 • 139-V-496 • 140-IV-57 • 140-V-521
Weitere Urteile ab 2000
4A_193/2012 • 4C.222/2005 • 5A_103/2014 • 5A_145/2010 • 5A_264/2012 • 5A_305/2013 • 5A_530/2014 • 5A_58/2014 • 5A_711/2011 • 5A_761/2014 • 5A_849/2014 • 5A_875/2014 • 5A_897/2013 • 5D_175/2008 • 5D_41/2007 • 5D_73/2012 • 5D_76/2015 • 5P.432/2006 • 6B_588/2007
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