Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 370/2011

Urteil vom 5. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Schwander.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Gebistorf,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Tschümperlin,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Erbschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung als Appellationsinstanz, vom 20. April 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 22. Juli 1991 setzte A.________ (geb. 1924) seine Ehefrau X.________ testamentarisch als Alleinerbin seines gesamten Nachlasses ein. Gleichzeitig hielt er fest, dass die beiden Adoptivkinder B.________ und Y.________ nicht pflichtteilsgeschützt seien.
Kurz nach einem Spitalaufenthalt errichtete A.________ am 11. Juni 2007 ein zweites Testament. Darin enterbte er seine Ehefrau sowie seine Adoptivtochter B.________ wegen schwerer Drohung, mehrfachem Unterlassen der Nothilfe und massiver Vernachlässigung der ehelichen bzw. familienrechtlichen Unterstützungspflichten. Für den Fall, dass die Enterbung erfolgreich angefochten werden sollte, verwies er seine Ehefrau sowie die Adoptivtochter auf den Pflichtteil. Als Alleinerbe setzte er seinen Adoptivsohn Y.________ ein.
Am 27. Juni 2007 leitete A.________ das Scheidungsverfahren ein. Mit Urteil vom 27. Februar 2008 des Amtsgerichts Luzern-Land wurde die Ehe geschieden und eine dem Gericht vorgelegte Ehescheidungskonvention genehmigt.
A.________ verstarb am 28. Februar 2008. Da dieses Ereignis vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eintrat, erwuchs das Ehescheidungsurteil nicht in Rechtskraft.
Am 3. November 2008 reichten X.________ und B.________ am Amtsgericht Luzern-Land Klage gegen Y.________ ein. Diese zielte - nebst der güterrechtlichen Auseinandersetzung - namentlich auf Ungültigerklärung des Testaments vom 11. Juni 2007 sowie auf Zusprache der Pflichtteile.

B.
Mit Urteil vom 7. Juli 2010 ermittelte das Amtsgericht Luzern-Land einen Anspruch der Witwe aus Güterrecht von Fr. 763'253.30 und regelte dessen Erfüllung (Zuweisung mehrerer Bankkonti, eines Wertschriftendepots, eines Fahrzeuges, Schmuck und andere Wertgegenstände zu Eigentum sowie eine Ausgleichszahlung des Adoptivsohnes). Sodann wies es das Begehren auf Ungültigerklärung des Testaments ab und hielt namentlich fest, dass Y.________ Alleinerbe des Erblassers sei.
Dieses Urteil fochten X.________ sowie B.________ mit Appellation vom 12. August 2010 beim Obergericht des Kantons Luzern an.
Mit Urteil vom 20. April 2011 wies das Obergericht die Appellation vollumfänglich ab und regelte die Kosten neu.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und Verfassungsbeschwerde vom 30. Mai 2011 gelangt X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt die teilweise Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und stellt entsprechende materielle Anträge, eventualiter verlangt sie eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Zivilsache. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Formelle Einzelfragen sind im Sachzusammenhang zu erörtern.

1.2 Die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts kann nicht direkt bzw. mit voller Kognition, sondern einzig auf Willkür, d.h. auf eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hin geprüft werden (BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was - wie im Übrigen generell bei der Geltendmachung von Verfassungsverletzungen - entsprechend substanziierte Rügen voraussetzt (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Danach ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; je mit Hinweisen), sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Schliesslich hebt das Bundesgericht einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E.
5.4 S. 148 mit Hinweisen).

2.
Die Vorinstanz erwog, die Appellation sei unter der Herrschaft des alten Zivilprozessrechts ergriffen worden, weshalb sich das Appellationsverfahren nach den Vorschriften der Luzerner Zivilprozessordnung richte. Diese zutreffende Erwägung (Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO) wird zu Recht nicht beanstandet.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Appellation in weiten Teilen mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Appellationsschrift nicht ausreichend mit den erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen auseinandergesetzt.

3.2 Nach der einschlägig publizierten Gerichtspraxis bestehen im luzernischen Appellationsverfahren strenge Begründungsanforderungen; was nicht substanziiert kritisiert wird, gilt als akzeptiert (Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide [LGVE] 2003 I Nr. 45 und 46 S. 85 f; LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Das Rügeprinzip im Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozess am Beispiel des Kantons Luzern, AJP 2007, S. 841 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hält diese kantonale Praxis für verfassungswidrig. Es bestehe ein prozessualer Grundsatz, wonach die Rechtsmittelinstanz bei einem vollkommenen Rechtsmittel von allen (d.h. sowohl erst- wie auch zweitinstanzlich vorgetragenen) Parteierklärungen Kenntnis nehmen müsse. Dieser Grundsatz besage auch, dass erstinstanzlich aufgestellte Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge vor zweiter Instanz nicht im Einzelnen wiederholt zu werden brauchen. Dies gehe namentlich aus dem Bundesgerichtsurteil 5A 75/2007 vom 25. Mai 2007 E. 4.1 hervor. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass sie die einschlägigen Bestreitungen in Tat und Wahrheit schon vor erster Instanz vorgebracht habe und sie diese daher - mit Blick darauf, dass es sich bei der luzernischen Appellation um ein vollkommenes Rechtsmittel handle - vor der zweiten Instanz nicht im Einzelnen habe wiederholen müssen. Indem die Vorinstanz dies verkannte, habe sie willkürlich gehandelt (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt.

3.3 Der von der Beschwerdeführerin behauptete prozessuale Grundsatz lässt sich aus dem angeführten Bundesgerichtsurteil nicht ableiten. Dort erwog das Bundesgericht, es erscheine "nicht als willkürlich, in erster Instanz aufgestellte Tatsachenbehauptungen zu berücksichtigen, obwohl die Beschwerdegegnerin diese in ihrer Rekursvernehmlassung nicht eigens wiederholt hat". Zu beurteilen galt es in jenem Fall somit das Gegenteil dessen, was vorliegend zur Diskussion steht, denn hier geht es um die Nichtberücksichtigung von erstinstanzlich aufgestellten, aber vor zweiter Instanz nicht wiederholten tatsächlichen Ausführungen. Betrachtet das Bundesgericht eine bestimmte Praxis als nicht willkürlich, lässt sich daraus nicht notwendigerweise durch Umkehrschluss ableiten, die gegenteilige Praxis sei willkürlich. Dies folgt aus dem Begriff der Willkür, der nicht einfach gleichbedeutend mit Unrichtigkeit ist, sondern in einer qualifizierten Unrichtigkeit besteht (vgl. dazu auch LORENZ DROESE, Anmerkung zu 5A 353/2010, in: SZZP 1/2011, S. 53).
Andere Argumente trägt die Beschwerdeführerin nicht vor, so dass die fragliche Praxis - jedenfalls unter dem hier anzuwendenden Willkürmassstab - nicht zu beanstanden ist (s. dazu auch BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 522). Die Rüge erweist sich als unbegründet.

3.4 Soweit die Beschwerdeführerin ihre im kantonalen Verfahren unbeachtlich gebliebenen Sachverhaltsrügen vor Bundesgericht vorträgt, kann darauf nicht eingetreten werden. Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss, was hier nicht geschehen ist (vgl. BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 522, mit Hinweisen).

4.
Im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung verlangt die Beschwerdeführerin die Hinzurechnung von Fr. 460'000.-- zu den Errungenschaftsaktiven bzw. zum Nachlass. Der Erblasser habe sich dieses Betrages in Schmälerungsabsicht entäussert.
Gemäss Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 208 - 1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1    Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden:
1  unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2  Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.
2    ...240
ZGB sind Vermögensentäusserungen zur Errungenschaft hinzuzurechnen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des anderen zu schmälern.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin dem Erblasser am 18. Dezember 2007 aus einem den Steuerbehörden nicht deklarierten Konto bei der Bank C.________ in Luzern den Betrag von Fr. 460'000.-- auf das von ihm neu eröffnete Seniorensparkonto Nr. 22694.93 überwies. Dieses saldierte der Erblasser am 20. Dezember 2007 und bezog die Summe von Fr. 459'944.15 in Begleitung des Beschwerdegegners bar am Bankschalter. Trotz umfangreichen Abklärungen des Erbschaftsverwalters konnte der Verwendungszweck dieser Barschaft nicht eruiert werden.
Die Vorinstanz hielt es für erwiesen, dass sich die Eheleute mit der Überweisung des Betrages von Fr. 460'000.-- an den Erblasser am 18. Dezember 2007 in Bezug auf das nicht deklarierte Vermögen (ausserhalb des Scheidungsverfahrens) güterrechtlich auseinandersetzen wollten; die Beschwerdeführerin habe dies im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass die Eheleute am 12. Dezember 2007 eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen samt güterrechtlicher Auseinandersetzung abschlossen, die vom Amtsgericht genehmigt wurde (aber infolge des Todes des Ehemannes vor Abschluss des Scheidungsverfahrens nicht in Rechtskraft erwuchs).
Soweit es, wie vorliegend, eine Schmälerungsabsicht zu beurteilen gilt, überprüft das Bundesgericht den Schluss, den die Vorinstanz aus diesbezüglichen Indizien gezogen hat, als Rechtsfrage (ebenso betreffend die Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG: BGE 134 III 452 E. 4.1 S. 456 mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz gestützt auf die vorstehend wiedergegebene Indizienlage eine Schmälerungsabsicht verneinte, verletzte sie kein Bundesrecht. Allein aus der Tatsache der Enterbung sowie aus dem unbekannten Verwendungszweck des abgehobenen Geldes kann - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - nicht auf eine Schmälerungsabsicht geschlossen werden.

5.
Ferner verlangt die Beschwerdeführerin die Zuweisung der zum Nachlass gehörigen Liegenschaft zu Eigentum. Sie stützt ihren Anspruch auf Art. 219 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 219 - 1 Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung.
1    Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen.
3    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechts das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden.
4    An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.
ZGB. Dieser Bestimmung zufolge kann dem überlebenden Ehegatten auf sein Verlangen das Eigentum am Haus eingeräumt werden, worin die Ehegatten gelebt haben, sofern die Umstände es rechtfertigen (vgl. Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB).
Die erste Instanz hatte hierzu ausgeführt, die Beschwerdeführerin "habe nichts zu den besonderen Umständen, die eine Übertragung des Eigentums an sie gemäss Art. 219 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 219 - 1 Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung.
1    Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen.
3    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechts das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden.
4    An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.
ZGB rechtfertigen würden, vorgetragen"; im Übrigen spreche gegen eine Übernahme zu Eigentum, dass sie - auch unter Berücksichtigung ihres Eigengutes - kaum in der Lage sei, eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten.
Die Vorinstanz befand, die Beschwerdeführerin habe auch im Appellationsverfahren lediglich pauschal auf Art. 219 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 219 - 1 Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung.
1    Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen.
3    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechts das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden.
4    An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.
ZGB verwiesen und geltend gemacht, es sei evident, dass sie im Haus ihre bisherige Lebensweise beibehalten wolle; sie habe sich aber ansonsten nicht mit den erstinstanzlichen Ausführungen auseinandergesetzt.
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass ihre Appellationsbegründung eine substanziierte Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts enthalten hat, wie dies die kantonale Praxis verlangt (s. E. 3.2). Folglich bleibt es bei der erstinstanzlichen Feststellung, wonach keine besonderen Umstände vorgetragen wurden, die eine Übertragung des Hauses rechtfertigen. Fehlt es mithin an den tatsächlichen Voraussetzungen, kann Art. 219
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 219 - 1 Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung.
1    Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen.
3    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechts das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden.
4    An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.
ZGB nicht bundesrechtswidrig angewendet worden sein. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erstmals neue Umstände ins Feld führt, welche die Anwendung von Art. 219 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 219 - 1 Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung.
1    Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleibt eine andere ehevertragliche Regelung.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen.
3    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt der Nutzniessung oder des Wohnrechts das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden.
4    An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.
ZGB nahe legen sollen, handelt es sich um unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

6.
6.1 Umstritten ist sodann die Rechtmässigkeit der Enterbung. Das erstinstanzliche Gericht hielt es - nach Durchführung eines Beweisverfahrens - für erwiesen, dass der Erblasser seine Ehefrau sowie seine Adoptivtochter B.________ rechtmässig (im Sinne von Art. 477 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB) enterbte, da diese ihm gegenüber die ihnen obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hatten.

6.2 Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid - hauptsächlich durch Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz - folgende Tatsachen zu Grunde gelegt:
Der Erblasser wurde Ende 1990 wegen einer Krebsgeschwulst im Mundrachenraum (Oropharynxkarzinom) operiert und war seither auf eine sog. Trachealkanüle angewiesen, die regelmässig und sorgfältig gewechselt werden musste. Am 16. April 2007 wurde der Erblasser notfallmässig in das Kantonsspital Luzern eingeliefert, da er grösste Schwierigkeiten bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme gehabt habe. Es sei der Beschwerdeführerin bewusst gewesen, dass sich der Erblasser über drei Wochen vor der Spitaleinlieferung in einem schlechten, sich kontinuierlich verschlimmernden Zustand befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe die nötigen Hilfeleistungen nicht an die Hand genommen, nichts gegen die Verwahrlosung unternommen und es zugelassen, dass der Erblasser in eine lebensbedrohliche Situation geraten sei. Es sei im Übrigen sehr wahrscheinlich, dass der Erblasser tagsüber zu Hause nicht mehr geduldet worden sei, weshalb er sich im Winter 2006/2007 jeweils draussen auf einer Parkbank aufgehalten habe. Er habe einige Jahre sein Essen in einem Mikrowellenherd, den ihm die Beschwerdeführerin in sein Schlafzimmer gestellt habe, wärmen und dort einnehmen müssen. Sie habe ihm auch eine WC-Schüssel neben dem Bett einbauen lassen. Es sei schwer
vorstellbar, dass der Erblasser freiwillig im gleichen Raum, in dem sich das WC befand, gegessen und geschlafen habe. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Ersparnisse des Erblassers auf ihre Konti habe überweisen lassen. Sie habe dem Erblasser, nachdem er zu seinem Sohn gezogen sei, zumindest bis zum Erlass einer dringlichen Massnahme die finanzielle Unterstützung versagt, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. Die AHV-Einkünfte des Erblassers, auf die dieser keinen Zugriff mehr gehabt habe, sowie die Mietzinseinnahmen aus seinem Haus seien auf ihre Konti geflossen und von ihr verwaltet worden. Auch seine Ersparnisse von rund einer Million Franken seien auf einem ihrer Konti gelegen; diese habe sie offensichtlich für sich behalten wollen. Mit diesem Verhalten habe die Beschwerdeführerin ihre ehelichen Beistandspflichten schwer verletzt.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin mit den vorstehend dargelegten erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen, auf Grundlage derer die erste Instanz das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 477 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB bejaht hatte, nicht substanziiert auseinandergesetzt hatte.

6.3 Nach einer ausführlichen Wiederholung ihrer einschlägigen erstinstanzlichen Ausführungen verweist die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht lapidar darauf, dass sie sich - entgegen dem vorinstanzlichen Vorwurf - "in der Appellationsschrift (S. 7-11, Ziff. 5) [...] nochmals mit den Vorwürfen substantiiert auseinandergesetzt, diese bestritten und schliesslich festgehalten hat: 'Die Enterbung der Erstklägerin ist daher ungültig zu erklären' (S. 10 lit. i Abs. 3)."
Will ein Beschwerdeführer vor Bundesgericht als willkürlich beanstanden, dass die Vorinstanz seine Darlegung zu Unrecht als unsubstanziiert behandelte, muss er im Einzelnen aufzeigen, inwiefern er sich vor der Vorinstanz substanziiert mit sämtlichen erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auseinandergesetzt hat, so dass diese die Begründungsobliegenheit im Appellationsverfahren willkürlich angewendet hat. Der pauschale Hinweis auf die Seiten 7-11 der Appellationsschrift genügt nicht. Ebenso wenig hilft der Beschwerdeführerin, wenn sie ausführlich die vor erster Instanz aufgestellten Parteibehauptungen wiederholt. Auf ihre Rüge ist nicht einzutreten.
Demzufolge steht der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich fest (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
bzw. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Zu beantworten bleibt die (Rechts-)Frage, ob der festgestellte Sachverhalt die Schlussfolgerung erlaubt, die Beschwerdeführerin habe die ihr obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt (Art. 477 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB). Dass dies nicht der Fall sein soll, macht sie nicht geltend; ihre wohl unter diesem Titel getätigten Äusserungen erschöpfen sich in rein appellatorischer Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Abgesehen davon ist eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 477 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB auch nicht auszumachen. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts (s. oben E. 6.2) durfte ohne weiteres auf eine schwere Verletzung der familienrechtlichen Pflichten der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

7.
Soweit die Beschwerdeführerin die Hinzurechnung der streitigen Fr. 460'000.-- (s. oben E. 4) zusätzlich unter Berufung auf Art. 527 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1  die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2  die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3  die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4  die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
ZGB verlangt, fällt dieses Argument mit dem Feststehen der Enterbung dahin. Gleiches gilt für ihr Argument, wonach ihr das eheliche Haus unter dem Titel von Art. 612a
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ZGB Art. 612a - 1 Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird.
1    Befinden sich das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände in der Erbschaft, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird.
2    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder der andern gesetzlichen Erben des Verstorbenen statt des Eigentums die Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt werden.
3    An Räumlichkeiten, in denen der Erblasser einen Beruf ausübte oder ein Gewerbe betrieb und die ein Nachkomme zu dessen Weiterführung benötigt, kann der überlebende Ehegatte diese Rechte nicht beanspruchen; die Vorschriften des bäuerlichen Erbrechts bleiben vorbehalten.
4    Die gleiche Regelung gilt bei eingetragener Partnerschaft sinngemäss.534
ZGB zuzuteilen sei.

8.
Ausserdem verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, für die zum Nachlass gehörige Wohnung (mit Garage), die diese nach dem Erbfall weiterhin bewohnte, einen monatlichen Mietzins von Fr. 2'080.-- zu zahlen, und zwar ab 1. März 2008 bis zu ihrem Auszug (jeweils vorauszahlbar auf den Monatsersten, nebst 5% Zins seit 21. Dezember 2008 auf dem jeweiligen monatlichen Mietzins für die bis zum Urteilszeitpunkt aufgelaufenen Zinsen).
Die erste Instanz hat in Würdigung der konkreten Umstände eine Bösgläubigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 940 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 940 - 1 Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
1    Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss sie dem Berechtigten herausgeben und für allen durch die Vorenthaltung verursachten Schaden sowie für die bezogenen oder versäumten Früchte Ersatz leisten.
2    Für Verwendungen hat er eine Forderung nur, wenn solche auch für den Berechtigten notwendig gewesen wären.
3    Solange der Besitzer nicht weiss, an wen er die Sache herausgeben soll, haftet er nur für den Schaden, den er verschuldet hat.
i.V.m. Art. 599
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ZGB Art. 599 - 1 Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszugeben.
1    Wird die Klage gutgeheissen, so hat der Besitzer die Erbschaft oder die Erbschaftssachen nach den Besitzesregeln an den Kläger herauszugeben.
2    Auf die Ersitzung an Erbschaftssachen kann sich der Beklagte gegenüber der Erbschaftsklage nicht berufen.
ZGB bejaht, da sie nach Einreichung der vorliegenden Klage durch den Beschwerdegegner zumindest in Kauf nehmen musste, dass ihr die Erbenstellung abgesprochen würde. Die Vorinstanz bestätigte diesen Befund im Ergebnis; sie begründete dies einerseits damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Appellation nicht substanziiert begründet habe, andererseits aber auch unter Hinweis auf Art. 602 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB.
Muss gestützt auf Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB ein in einer zum Nachlass gehörigen Wohnung wohnender Miterbe nach dem Erbfall Mietzins bezahlen, sofern ihm die Wohnung nicht im Rahmen der Erbteilung zugesprochen wird (BGE 101 II 36 E. 3; Urteil 5A 338/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 6 mit zahlreichen Hinweisen), so gilt dies erst Recht für eine Person, deren Erbberechtigung, wie vorliegend, gänzlich entfällt. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht kritisiert, die Vorinstanz sei zu Unrecht von ihrer Bösgläubigkeit ausgegangen, ist ihr Vorbringen nicht relevant, denn auf den bösen Glauben kommt es vorliegend nicht an.

9.
Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin schliesslich, dem Beschwerdegegner die ihr von Mieter D.________ nach dem Tode des Erblassers bezahlten Mietzinse von Fr. 7'140.-- zu bezahlen.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet diese Zahlungsverpflichtung unter Berufung auf die von ihr behauptete Erbenstellung als rechtswidrig. Da ihre Erbenstellung allerdings, wie dargelegt, gerade nicht besteht, zielt ihr Vorbringen ins Leere. Soweit sie die Höhe des Betrages bestreitet, belässt sie es bei pauschalen Ausführungen und kommt insofern ihrer Begründungspflicht nicht nach.

10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Schwander
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_370/2011
Date : 05. September 2011
Published : 23. September 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Erbschaft


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BGG: 66  68  72  74  75  90  97  99  105  106
BV: 9  29
SchKG: 288
ZGB: 4  208  219  477  527  599  602  612a  940
ZPO: 404
BGE-register
101-II-36 • 131-I-467 • 132-I-175 • 134-I-140 • 134-II-244 • 134-II-349 • 134-III-452 • 135-III-513
Weitere Urteile ab 2000
5A_338/2010 • 5A_353/2010 • 5A_370/2011 • 5A_75/2007
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