Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 200/2011

Urteil vom 5. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung,
Baselstrasse 40, Postfach 448, 4501 Solothurn.

Gegenstand
Baubewilligung; Brandschutzauflagen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 31. März 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Sachverhalt:

A.
Am 7. März 2003 erteilte die Bau- und Werkkommission Küttigkofen den Eheleuten A.________ die Bewilligung für den Um- und Ausbau des Dachgeschosses ihrer Liegenschaft (Grundbuchblatt Nr. 65), wobei insbesondere die Einhaltung der Brandverhütungsvorschriften der Solothurnischen Gebäudeversicherung vorbehalten wurde.

Am 1. Juni 2004 verfügte die Gebäudeversicherung gestützt auf die eingereichte Bauversicherungsanmeldung der Eheleute A.________ vom 17. Mai 2004 Brandschutzauflagen für den betreffenden Umbau.

Am 10. Juni 2005 verkauften die Eheleute A.________ die Liegenschaft an X.________.

Am 30. Dezember 2005 erfolgte die Endabnahme der Umbauarbeiten durch den Kreiskaminfeger der Gebäudeversicherung. Im erstellten Rapport wurde festgehalten, dass die Dachflächenfenster nicht die erforderliche Grösse von 78x118 cm aufweisen und die Räume im Dachgeschoss deshalb nicht als Schlafzimmer genutzt werden dürfen.

B.
Am 23. April 2007 reichte X.________ der Gebäudeversicherung überarbeitete Projektpläne ein. Am 2. Mai 2007 verfügte die Gebäudeversicherung gegenüber X.________ folgende Brandschutzauflagen fürs Dachgeschoss:
In diesen Räumen ist mindestens 1 Fenster nötig, das folgende Anforderungen erfüllt:
Dachflächenfenster haben eine Grösse von mindestens 78x118 cm (b x h) aufzuweisen. Sie müssen als Klappflügelfenster (Drehpunkt oben) mit einem Öffnungswinkel von mindestens 45° ausgeführt sein.
Die Ausstiegshöhe (OK fertig Boden bis Rahmenlicht) darf 120 cm nicht übersteigen.
Bei diesen Dachflächenfenstern ist zwischen Ausstieg und Traufe eine dachleiterähnliche Auf- bzw. Abstiegsmöglichkeit zu schaffen. Dazu sind beispielsweise Schneefangrohre zu verwenden, die in einem Abstand von ca. 60 cm (max. 2 Ziegellängen) angebracht werden."
Diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung vom 2. Mai 2007 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 15. Mai 2007 erteilte die kommunale Baubehörde eine Bewilligung für den Umbau der Fenster.

C.
Am 24. September 2009 stellte die Gebäudeversicherung bei einer Nachkontrolle fest, dass keines der Dachflächenfenster die erforderliche Grösse von 78x118 cm aufweist.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 setzte die Gebäudeversicherung X.________ Frist bis zum 30. Juni 2010 zur Vergrösserung der Dachflächenfenster.

Gegen diese Verfügung erhob X.________ mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 Beschwerde an die Verwaltungskommission der Gebäudeversicherung. Diese wies die Beschwerde mit Beschluss vom 5. Mai 2010 ab.

Hiergegen reichte X.________ am 4. Juni 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein. Mit Urteil vom 31. März 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und setzte der Beschwerdeführerin zur Umsetzung der Auflagen gemäss der Verfügung der Gebäudeversicherung vom 2. Mai 2007 (Ersatz einzelner Dachflächenfenster durch grössere) eine Nachfrist bis zum 30. Juni 2011.

D.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit den Rechtsbegehren, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2011 aufzuheben und den Sachverhalt neu zu beurteilen. Des Weiteren sei festzustellen, dass die Verfügung der Gebäudeversicherung vom 2. Mai 2007 zu spät erfolgt und somit nichtig sei bzw. erst für künftige Bauvorhaben gelten könne, sodass die vorhandenen Dachflächenfenster nicht angepasst werden müssten. Eventualiter sei ihr eine längere Frist zur Umsetzung der Umbauarbeiten anzusetzen. Überdies sei ein allfälliger Schadenersatzanspruch gegen die Gebäudeversicherung zu prüfen. Schliesslich seien die vom Kaminfegermeister gegenüber den früheren Eigentümern der Liegenschaft gemachten Zugeständnisse (Aufschub der Realisierung der Rettungsmöglichkeiten, solange die Räume nicht als Schlafzimmer genutzt werden) aus Gründen der Rechtsgleichheit auch ihr zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Gebäudeversicherung stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. In ihrer Stellungnahme vom 15. August 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) Entscheid in einer Bausache und damit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG besteht nicht. Als Verfügungsadressatin und Eigentümerin der Liegenschaft, auf welche sich die Brandschutzauflagen beziehen, ist die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG beschwerdebefugt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.
2.1 Eine Verfügung, mit der ein früherer, rechtskräftiger Entscheid vollzogen oder ohne sachliche Überprüfung bestätigt wird, kann grundsätzlich nur soweit angefochten werden, als die gerügte Rechtswidrigkeit in der Vollstreckungsverfügung selbst begründet ist. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Rüge, die frühere (materielle) Verfügung sei rechtswidrig. Eine solche Rüge ist verspätet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht das Bundesgericht allenfalls dann, wenn eine beschwerdeführende Person die Verletzung von unverzichtbaren oder unverjährbaren Grundrechten geltend macht oder wenn die Nichtigkeit der ursprünglichen Verfügung zur Diskussion steht (unter bisherigem Recht vgl. BGE 129 I 410 E. 1.1 S. 412). Die in Art. 101 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 101 Beschwerde gegen Erlasse - Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses beim Bundesgericht einzureichen.
aOG enthaltene Regel, wonach ein Vollstreckungsakt nicht angefochten werden kann, ist im BGG nicht ausdrücklich aufgenommen worden, ergibt sich aber daraus, dass kein schutzwürdiges Interesse daran bestehen kann, ein Staatshandeln, welches bloss einen rechtskräftigen Entscheid vollstreckt, erneut anzufechten. Die Rechtsprechung zum bisherigen Bundesrechtspflegegesetz, wonach das materielle Urteil im Rahmen der Anfechtung des Vollzugsaktes grundsätzlich nicht überprüft werden kann, gilt auch unter neuem
Recht (Urteil 8C 300/2008 vom 28. November 2008 E. 3; vgl. zudem Urteil 1C 399/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 1.5).

2.2 Die Verfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 6. Oktober 2009 dient dem Vollzug der in der Verfügung vom 2. Mai 2007 angeordneten Brandschutzauflage, wonach pro Raum (Galerie, Schlafzimmer und Büro) wenigstens eines der Dachflächenfenster eine Grösse von mindestens 78x118 cm aufzuweisen hat. In dieser Konstellation sind mithin nur Einwände gegen die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsverfügung selber zulässig, ausser die materielle Verfügung wäre - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - geradezu nichtig.

2.3 Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2 S. 367).

Die Gebäudeversicherung ist mit dem Vollzug der Brandverhütungsvorschriften betraut. Sie übt die Aufsicht über das Brandverhütungswesen aus und trifft zum Schutz von Personen und Sachen alle Massnahmen, welche zur Verhütung und Einschränkung von Brandausbrüchen und Explosionen nötig sind (§ 59 des Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons Solothurn vom 24. September 1972 [GVG/SO; BGS/SO 618.111] i.V.m § 38 der Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz des Kantons Solothurn vom 13. Januar 1987 [VV/SO; BGS/SO 618.112]). Die Verfügung vom 2. Mai 2007 ist somit von der zuständigen Behörde erlassen worden.

In der Verfügung vom 2. Mai 2007 wird ausdrücklich auf die von der Beschwerdeführerin am 23. April 2007 eingereichten Projektpläne Bezug genommen. Der Umstand, dass die Verfügung erst rund drei Jahre nach der Bauversicherungsanmeldung der früheren Eigentümer und erst rund eineinhalb Jahre nach der Bauabnahme ergangen ist, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zur Nichtigkeit, liegt doch darin jedenfalls kein krasser Verfahrensfehler begründet. Ebenso wenig weist die Verfügung gravierende inhaltliche Mängel auf. Nicht einsichtig ist im Übrigen, weshalb die Verfügung - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - nur für künftige Bauvorhaben gelten sollte.

Die keineswegs nichtige Verfügung vom 2. Mai 2007 ist damit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, und die von der Beschwerdeführerin gegen die Rechtmässigkeit der verfügten Brandschutzauflagen erhobenen Einwände sind verspätet. Folglich ist auch nicht auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin einzugehen, es sei zu klären, ob die Gebäudeversicherung aufgrund ihres späten Einschreitens schadenersatzpflichtig werde.

2.4 Zu prüfen sind die gegen die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsverfügung vom 6. Oktober 2009 vorgebrachten Rügen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin zwecks Verhinderung der Vollstreckung unter Hinweis auf die ihren Rechtsvorgängern gemachten Zugeständnisse sinngemäss auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht beruft, dringt sie mit ihrer Beschwerde nicht durch. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 136 I 65 E. 5.6 S. 78). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.

Schliesslich ist die von der Gebäudeversicherung in der Verfügung vom 6. Oktober 2009 bestimmte Umsetzungsfrist von über sechs Monaten entgegen dem nicht näher substanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerin als angemessen zu beurteilen; nicht zu beanstanden ist auch die von der Vorinstanz neu angesetzte Frist von drei Monaten ab Entscheiddatum.

3.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da der von der Vorinstanz festgelegte Stichtag für die Umsetzung abgelaufen ist, ist eine neue Frist bis zum 31. Dezember 2011 anzusetzen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Zur Umsetzung der Auflagen gemäss der Verfügung der Solothurnischen Gebäudeversicherung vom 2. Mai 2007 (Ersatz einzelner Dachflächenfenster durch grössere) wird der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 31. Dezember 2011 gesetzt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Solothurnischen Gebäudeversicherung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_200/2011
Date : 05. September 2011
Published : 23. September 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Baubewilligung; brandschutztechnische Auflagen


Legislation register
BGG: 66  68  82  83  86  89  101
BGE-register
129-I-410 • 133-II-366 • 136-I-65
Weitere Urteile ab 2000
1C_200/2011 • 1C_399/2009 • 8C_300/2008
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