Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 399/2009
Urteil vom 8. Dezember 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
- X.________,
- Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ehepaar Z.________, Beschwerdegegner,
Einwohnergemeinderat Alpnach, Bahnhofstrasse 15, 6055 Alpnach Dorf,
Regierungsrat des Kantons Obwalden, vertreten
durch das Bau- und Raumentwicklungsdepartement, Flüelistrasse 3, Postfach 1163, 6061 Sarnen.
Gegenstand
Baubewilligung; Wiederherstellung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Juli 2009
des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden.
Sachverhalt:
A.
Y.________ und X.________ sind Eigentümer der Parzelle Nr. 1961 in Alpnachstad in der Gemeinde Alpnach/OW. Sie stösst im Süden an die Brünigstrasse (Kantonsstrasse) und im Norden an die Quartier-strasse Niederstad; verkehrsmässig erschlossen ist sie über die letztere. Im Westen grenzt sie an die Parzelle Nr. 1951 von den Eheleuten Z.________, welche über eine Ausfahrt in die Brünigstrasse erschlossen ist. Y.________ und X.________ haben ihre Parzelle mit einem Wohnhaus überbaut, wofür ihnen die Gemeinde Alpnach am 27. Januar 2003 die Baubewilligung erteilt hat. Bestandteil dieser in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung ist u.a. folgende Auflage des Bauamtes Obwalden, Abt. Strasseninspektorat, vom 4. Dezember 2002:
"Das räumliche Sichtfeld von 2.50 m Breite entlang dem Fahrbahnrand der Kantonsstrasse und ab 0.70 m über OK Fahrbahn muss dauernd gewährleistet werden. Pflanzen und Sträucher sowie Objekte (Container usw.) innerhalb dieses Sichtfeldes sind untersagt."
B.
Am 12. Juni 2006 verlangten die Eheleute Z.________ vom Einwohnergemeinderat Alpnach, die nötigen Schritte zu unternehmen, um die Einhaltung dieser Auflage durchzusetzen, welche gewährleistet, dass sie bei der Benützung ihrer Ausfahrt eine ausreichende Sicht auf die Brünigstrasse haben.
Anlässlich des Augenscheins vom 25. Oktober 2006 stellte die Bau- und Planungskommission Alpnach fest, dass auf der Parzelle Nr. 1961 entlang der Brünigstrasse nahe der Parzellengrenze unrechtmässig ein Maschendrahtzaun sowie, weiter zurückversetzt, eine Hecke mit Palisade erstellt worden waren. Sie forderte Y.________ und X.________ am 4. Dezember 2006 auf, in Bezug auf die Hecke mit Palisade und den Maschendrahtzaun den rechtmässigen Zustand bis zum 28. Februar 2007 wiederherzustellen oder ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2007 wies der Einwohnergemeinderat die Beschwerde von Y.________ und X.________ im Sinne der Erwägungen ab. Er gewährte ihnen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei der Hecke/Palisade eine Nachfrist bis zum 15. Juni 2007 und ordnete die Beseitigung des Zauns entlang der Brünigstrasse innert 20 Tagen ab Zustellung des Entscheids an.
Y.________ und X.________ erhoben dagegen Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Obwalden. Dieser wies die Beschwerde am 22. Januar 2008 ab, soweit er darauf eintrat. Er verpflichtete Y.________ und X.________, den rechtmässigen Zustand innert eines Monats ab Rechtskraft des Entscheids wiederherzustellen oder in der gleichen Frist ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies er ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden hiess am 2. Juli 2009 die Beschwerde von Y.________ und X.________ im Sinne der Erwägungen gut und hob diesen Entscheid des Regierungsrats auf. Es verpflichtete Y.________ und X.________, die um 2,8 m zurückversetzte Hecke mit der Pflanzenbefestigung aus Holz binnen eines Monats ab Rechtskraft des Entscheids auf die baubewilligungsfreie Höhe von 1.2 m zu reduzieren oder ein entsprechendes nachträgliches Baugesuch zu stellen, sofern über das im Verfahren vor Regierungsrat aufgelegte Baubewilligungsgesuch vom 14. Juni 2007 noch nicht entschieden sei. Der Maschendrahtzaun (einschliesslich Zaunpfosten) sei innerhalb eines Monates ab Rechtskraft des Urteils auf eine Höhe von 70 cm zu reduzieren; einer allfälligen Beschwerde würde in diesem Punkt die aufschiebende Wirkung entzogen. Es gewährte Y.________ und X.________ sowohl für das regierungsrätliche als auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
C.
Mit "Staatsrechtsbeschwerde in Verwaltungssachen" bzw. "Bundesverwaltungsgerichtsbeschwerde" wegen Rechtsverweigerung, Verletzung der Rechtsgleichheit, des "Personenschutzes nach BV und EMRK", Willkür sowie Verletzung der Eigentumsgarantie und des Verhältnismässigkeitsprinzips beantragen Y.________ und X.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die entzogene aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Ausserdem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Am 9. Oktober 2009 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
E.
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden lässt auf Vernehmlassung verzichten. Das Verwaltungsgericht beantragt unter Verweis auf seinen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Der Einwohnergemeinderat Alpnach beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Eheleute Z.________ beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
1.1 Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wofür eine qualifizierte Begründungspflicht gilt. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
1.3 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
1.4 Gegenstand des kantonalen Verfahrens war einzig die baurechtliche Zulässigkeit des Maschendrahtzauns und der Hecke mit Palisade auf der Parzelle der Beschwerdeführer. Das Verwaltungsgericht war somit weder berechtigt noch verpflichtet zu prüfen, ob die Ausfahrt der Nachbarbarzelle Nr. 1951 (zu) gefährlich sei und deren Sicherheit verbessert werden müsste. Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsverweigerungsrüge geht an der Sache vorbei, darauf ist nicht einzutreten.
1.5 Nach der im Sachverhalt wiedergegebenen Auflage der den Beschwerdeführern am 27. Januar 2003 erteilten Baubewilligung sind sie verpflichtet, auf ihrer Parzelle einen 2,5 m breiten Streifen entlang der Brünigstrasse von Bauten, Pflanzen und Objekten freizuhalten, welche eine Höhe von 70 cm ab oberkant Fahrbahn überschreiten. Die Baubewilligung und damit auch diese Auflage sind in Rechtskraft erwachsen. Die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid getroffene Anordnung, den Maschendrahtzaun in diesem von der Auflage betroffenen Parzellenteil auf die Höhe von 70 cm zu stutzen, dient somit allein der Durchsetzung der erwähnten Auflage, ist dementsprechend eine reine Vollzugsmassnahme. In dieser Konstellation sind nur Einwände gegen die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsverfügung selber zulässig; grundsätzlich ausgeschlossen ist dagegen die Rüge, die ihr zu Grunde liegende materielle Verfügung - hier die Baubewilligung vom 27. Januar 2003 bzw. die darin enthaltene, umstrittene Auflage - sei rechtswidrig (zum bisherigem Recht: BGE 129 I 410 E. 1.1 S. 412; 119 Ib 492 E. 3c/cc S. 499; 104 Ia 172 E. 2b S. 175, zu dessen Weitergeltung unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes: Urteil 8C 300/2008 vom 28. November 2008, E.
3; Urteil 5D 38/2007 vom 17. Juli 2007 E. 2).
Die Beschwerdeführer wenden sich ausschliesslich gegen die in der Baubewilligung enthaltene Auflage und bringen nichts vor, was geeignet wäre, die verwaltungsgerichtliche Vollzugsanordnung rechtswidrig erscheinen zu lassen. Darauf ist nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführer darlegen, diese Auflage komme einer Enteignung gleich und stelle damit sinngemäss eine Verletzung der Eigentumsgarantie dar (Beschwerde S. 6 ff.), könnte auf dieses Vorbringen auch deshalb nicht eingetreten werden, weil es neu und damit unzulässig ist (BGE 133 III 639 E. 2).
2.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Mit der Zustellung dieses Bundesgerichtsentscheids erwächst das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft. Die den Beschwerdeführern von diesem angesetzten Fristen beginnen damit ab diesem Datum ohne Weiteres neu zu laufen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Einwohnergemeinderat Alpnach sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Störi