Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 234/2016

Urteil vom 5. August 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
2. A.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Versuchte vorsätzliche Tötung etc., Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, am 17. November 2012 um ca. 03.30 Uhr trotz Hausverbots mittels einer Leiter durch das Fenster im Badezimmer in die Wohnung von A.________ eingedrungen zu sein. Dort habe er sie gewürgt, mit einem Messer bedroht und ihr damit eine ca. 2 cm lange Wunde am Hals zugefügt, indem er ihr die Klinge gegen den Hals gepresst und eine Schnittbewegung damit ausgeführt habe. X.________ habe A.________ wiederholt und eindringlich befohlen, sich ruhig zu verhalten, ansonsten er sie umbringen würde. Nachdem er die Wohnungstür, durch welche A.________ habe flüchten wollen, wieder verriegelt habe, habe X.________ von ihr abgelassen, sie mit dem Messer in die linke Seite (Höhe Brustkorb) geschlagen und ihr befohlen, sich ins Schlafzimmer zu begeben. Dort habe er ihr mit dem Messer in der Hand abermals mit dem Tod gedroht. Mit ihrem Sohn habe er die Wohnung verlassen, um die Leiter zurückzustellen. Dabei habe er ihr gedroht, ihren Sohn zu entführen, falls sie während seiner Abwesenheit schreie oder weine.
Nach der Rückkehr in die Wohnung habe sich X.________ zu A.________ gelegen, die aufgrund ihrer Schmerzen das Bett aufgesucht gehabt habe. Er habe sie überall angefasst und schliesslich ausgezogen. Dann habe er - trotz ihrer Aufforderung, dies sein zu lassen - den Beischlaf vollzogen. Aufgrund der gesamten Umstände und der vorangehenden Attacke habe es A.________ nicht gewagt, sich zur Wehr zu setzen.

B.
Das Bezirksgericht Zofingen erklärte X.________ am 4. September 2014 des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, der versuchten schweren Körperverletzung, der Vergewaltigung (Anklage Ziffer I.2) und der Drohung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der Drohung, der Nötigung und der mehrfachen Vergewaltigung (Anklage Ziffer I.3 und I.4) sprach es ihn frei. Es verpflichtete ihn, dem Kantonalen Sozialdienst Fr. 432.-- Schadenersatz und A.________ Fr. 10'000.-- Genugtuung zu bezahlen.
In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft und von A.________ erklärte des Obergericht des Kantons Aargau X.________ mit Urteil vom 17. Dezember 2015 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Vergewaltigung (Anklage Ziffer I.2), der mehrfachen Drohung, der Nötigung, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7½ Jahren und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.--. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens und der mehrfachen Vergewaltigung (Anklage Ziffer I.3 und I.4) sprach es ihn frei. Auch das Obergericht verpflichtete X.________, dem Kantonalen Sozialdienst Fr. 432.-- Schadenersatz zu bezahlen und erhöhte die Genugtuungszahlung an A.________ auf Fr. 15'000.--. Im Übrigen wies es die Berufung von X.________ und die Anschlussberufungen ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei mit Ausnahme der Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung aufzuheben. Von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten schweren Körperverletzung, der Vergewaltigung (Anklage Ziffer I.1), der mehrfachen Drohung und der Nötigung sei er freizusprechen. Er sei zu 6 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Die Genugtuungsforderung von A.________ sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Strafe und allenfalls zur Zusprechung einer Genugtuung an ihn an das Obergericht zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Wer ein Rechtsmittel einlegen will, muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein (BGE 103 IV 115 E. 1a). Der Beschwerdeführer ist vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freigesprochen bzw. nicht wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Soweit er insofern einen Freispruch beantragt, ist auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht im Wesentlichen geltend, trotz vieler Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 stelle die Vorinstanz darauf ab. Seine Angaben seien nicht als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, denn sie seien genau, detailreich und aufgrund eines realen Erlebnishintergrundes gemacht worden (Beschwerde S. 9 ff. Ziff. 8 ff.; die Nummerierung richtet sich nach der Beschwerde vom 26. Februar 2016, act. 1, und nicht nach der etwas kürzeren, im Übrigen aber wortwörtlichen Beschwerde vom 25. Februar 2016, act. 6).

2.2. Die Vorinstanz hält nach eingehender Beweiswürdigung fest, in Bezug auf das Geschehen vom 17. November 2012 sei auf die nachvollziehbaren, lebensnahen und deshalb glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 - welche dem vorgefundenen Spurenbild sowie den örtlichen Gegebenheiten entsprechen würden - abzustellen. Indes seien die lebensfremden Aussagen des Beschwerdeführers Schutzbehauptungen (Urteil S. 13 ff. E. 2, insbesondere E. 2.9.1).
Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe ausgesagt, nachdem der Beschwerdeführer sie mit dem Messer verletzt und ihren erneuten Fluchtversuch unterbrochen habe, habe er ihr befohlen, ruhig zu sein, ansonsten er sie umbringen würde. Ihr Sohn habe dies bestätigt. Der Beschwerdeführer bestreite, die Beschwerdegegnerin 2 bedroht zu haben. Er gebe aber zu, sie festgehalten und ihren Mund zugehalten zu haben. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien angesichts des gesamten Geschehens am 17. November 2012 lebensnah. Es sei verständlich, dass sie die Drohung zunächst nicht erwähnt habe, da diese im Vergleich zu den ihr zugefügten Verletzungen und der Vergewaltigung als untergeordnet erscheine. Bei der Drohung könne auf die glaubhaften Angaben der Beschwerdegegnerin 2, die insbesondere kein Motiv habe, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu beschuldigen, abgestellt werden (Urteil S. 24 f. E. 3.4.2).
Ferner hält die Vorinstanz fest, auch in Bezug auf die Vergewaltigung seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft, während sich jene des Beschwerdeführers in Schutzbehauptungen erschöpfen würden. Insbesondere sei es abwegig und lebensfremd, dass sich die verletzte und blutende Beschwerdegegnerin 2 zum Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer bereit erklärt haben soll, nachdem er es gewesen sei, der ihr kurze Zeit zuvor ebendiese Verletzungen zugefügt habe. Aufgrund ihres Zustandes sei es auszuschliessen, dass sie den Geschlechtsverkehr herbeigeführt und den Beschwerdeführer darüber hinaus vom Verlassen der Wohnung abgehalten habe. Die Beschwerdegegnerin 2 schildere glaubhaft ihre Gefühle während des Geschlechtsverkehrs, die Angst und die Schmerzen, die sie dabei erlitten habe, und dass der Beschwerdeführer grob und wild gewesen sei. Sodann sei nachvollziehbar, dass sie sich aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit, der vorangegangenen Angriffe und des Umstandes, dass sich ihr Sohn im Nebenzimmer befunden habe, nicht getraut habe, sich lauthals oder körperlich zu wehren. Glaubhaft sei, dass sie ihn gebeten habe, keinen Geschlechtsverkehr zu vollziehen, und so ihrem Widerwillen Ausdruck verliehen habe. Es sei demnach
gestützt auf die nachvollziehbaren, lebensnahen und deshalb glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 erstellt, dass der Beschwerdeführer sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe (Urteil S. 27 f. E. 3.6.2 f.).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 III 334 E. 3.2.5; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; je mit Hinweisen).
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und deren Unglaubwürdigkeit habe er in der Berufungsbegründung dargelegt (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 9), ist er nicht zu hören. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
sowie Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein, Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).
Auf die Sachverhaltsrügen zur Drohung vom 10. November 2012 ist ebenfalls nicht einzutreten (Beschwerde S. 22 ff. Ziff. 36-39). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern das genaue Datum dieses Vorfalls für den Ausgang des Verfahrens, mithin des Schuldspruchs wegen Drohung der Beschwerdegegnerin 2, entscheidend sein kann. Gleich verhält es sich in Bezug auf die Frage, ob auch die Nachbarin durch die Handlung des Beschwerdeführers in Angst und Schrecken versetzt wurde (vgl. Urteil S. 31 E. 4.3 und kantonale Akten act. 575, 717 und 721).

2.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht auch auf die Angaben ihres Sohnes ab. Den Äusserungen eines im Tatzeitpunkt 12-Jährigen und von seiner Mutter beeinflussten Kind komme kein Beweiswert zu. Zudem wiesen sie wesentliche Widersprüche auf (Beschwerde S. 11 ff. Ziff. 14 ff., S. 16 Ziff. 24 und S. 18-20 Ziff. 28 ff.).
Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie erwägt, der in der Tatnacht anwesende Sohn der Beschwerdegegnerin 2 bestätige im Wesentlichen deren Aussagen zum Geschehensablauf. Seine Angaben seien nicht schemenhaft und wichen teilweise durchaus von denen der Beschwerdegegnerin 2 ab. Unterschiede bestünden lediglich bezüglich Details, beispielsweise, dass sich seine Mutter auf den Gang geworfen und der Beschwerdeführer sie gequält habe, indem er ihre Hände gedrückt habe. Dies schmälere die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht, sondern zeige, dass die Beschwerdegegnerin 2 und ihr Sohn die Situation frei sowie ohne Absprache geschildert hätten (Urteil S. 19 E. 2.8 und erstinstanzliches Urteil S. 17 E. 4.6).

2.4.3. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 grosse Angst vor dem Beschwerdeführer hatte und ein Interesse daran haben könnte, dass ihm die Freiheit entzogen wird, gelangt die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss, ihr differenziertes Aussageverhalten spreche dafür, dass sie bemüht gewesen sei, den Beschwerdeführer nicht einfach anzuschwärzen bzw. übermässig zu belasten, sondern die Wahrheit zu sagen (Beschwerde S. 10 Ziff. 10; Urteil S. 16 f. E. 2.6.4 f.).

2.4.4. Der Beschwerdeführer wendet ein, auch im Zusammenhang mit der Drohung und der Vergewaltigung vom 17. November 2012 fänden sich zahlreiche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, welche die Vorinstanz willkürlich nicht würdige (Beschwerde S. 15 f. Ziff. 21 ff. und S. 18-21 Ziff. 27 ff.).

Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdegegnerin 2 schildere in allen Einvernahmen die Geschehensabläufe im Wesentlichen konstant und übereinstimmend. Dass es teilweise zu kleineren Abweichungen komme, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen, sondern im Gegenteil für ein reales Erleben. So sei nicht zu erwarten, dass eine tatsächlich erlebte tätliche Auseinandersetzung anschliessend noch minutiös rekonstruiert werden könne (Urteil S. 15 E. 2.6.2). Diese Ausführungen sind auch in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unstimmigkeiten bzw. Unklarheiten in den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 (Beschwerde S. 15 f. Ziff. 23 und S. 18 f. Ziff. 27 f.; Einvernahmen vom 5. und 12. Dezember 2012 sowie vom 24. und 25. April 2013, kantonale Akten act. 528, 530, 532, 549, 552, 561, 563, 587 und 590 f.) nicht zu beanstanden.

2.4.5. Im Übrigen erschöpfen sich die Einwände des Beschwerdeführers in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht nicht eintritt (E. 2.3). Dies ist z.B. der Fall, soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Vorinstanz stufe die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 einfach und lapidar als nachvollziehbar sowie lebensnah mit ausreichendem Detailreichtum ein (Beschwerde S. 10 Ziff. 10). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 11) waren nicht nur im Badezimmer Blutspuren (siehe Urteil S. 22 E. 3.2.5.3).

2.5. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen zu genügen vermag.

2.6. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz legt hinreichend dar, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Vorbringen einlässlich auseinandersetzt und jedes explizit widerlegt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; 137 II 266 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte das vorinstanzliche Urteil denn auch aufgrund der darin enthaltenen Begründung sachgerecht anfechten, wie seine Ausführungen deutlich machen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz von einer versuchten eventualvorsätzlichen Tötung ausgeht. Ihm sei das hohe Risiko nicht bewusst gewesen, dass der Schnitt am Hals die Beschwerdegegnerin 2 hätte töten können. Es sei ein dynamisches Geschehen gewesen und er habe sich in einer Stresssituation befunden (Beschwerde S. 13 ff. Ziff. 18 ff.).

3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG gerügt werden können (E. 2.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Eventualvorsatz kann aber auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf
nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).

3.3. Der Schuldspruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung verletzt kein Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer seiner Argumentation eigene, von der willkürfreien Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abweichende oder ergänzende Tatsachenbehauptungen zugrunde legt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. So wenn er ausführt (Beschwerde S. 14 Ziff. 20), ihm sei die Gefährlichkeit seines Handelns und das grosse Risiko, welches es für Leib und Leben der Beschwerdegegnerin 2 dargestellt habe, nicht bewusst gewesen (vgl. Urteil S. 23 E. 3.2.5.3 mit Verweis auf das Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Sein Einwand, er habe mehrfach glaubhaft ausgesagt, dass er die Beschwerdegegnerin 2 nicht habe töten wollen (Beschwerde S. 14 Ziff. 20), geht an der Sache vorbei. Ihm wird kein direkter Tötungsvorsatz angelastet (Urteil S. 21 E. 3.2.3). Im Lichte der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung wiegt die Sorgfaltspflichtsverletzung des Beschwerdeführers erheblich. Bei Schnittverletzungen am Hals ist das Risiko des Todes des Opfers als hoch zu werten (siehe Urteil 6B 480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.4). Die Vorinstanz erwägt, gestützt auf das Gutachten des IRM sei in Bezug auf die bei der Beschwerdegegnerin 2 vom
Beschwerdeführer zugefügten Verletzung am Hals von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts (Tötung) auszugehen. Ein Schnitt mit dem Messer nur wenige Zentimeter von der effektiven Schnittstelle entfernt, hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod der Beschwerdegegnerin 2 geführt. Hätte der Beschwerdeführer ihre Halsschlagader oder ihre Halsvenen getroffen, wäre sie innert Minuten verblutet. Es sei letztlich nur dem Zufall zu verdanken, dass die Beschwerdegegnerin 2 bloss leichte Verletzungen davon getragen habe. Sie sei vor dem Beschwerdeführer geflüchtet, der sie durch die Wohnung verfolgt habe und schliesslich habe packen können. In dieser Stresssituation habe der Beschwerdeführer nicht einschätzen können, wie die Beschwerdegegnerin 2 reagieren würde, als er sie mit dem Messer angegriffen und sie am Hals geschnitten habe. Er habe davon ausgehen müssen, dass sie sich wehren und versuchen würde zu entkommen. So habe sie denn auch - allerdings erst nach dem Messerangriff - erneut zu fliehen versucht. Die Vorinstanz hält weiter zutreffend fest, angesichts dieser Umstände sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die Beschwerdegegnerin 2 so gezielt mit dem Messer zu schneiden, dass er dabei nicht mit der nahen
Möglichkeit der Verletzung grösserer Blutgefässe und damit des Todeseintritts hätte rechnen müssen. Er sei sich der Gefährlichkeit seines Handelns und des grossen Risikos, das es für Leib und Leben der Beschwerdegegnerin 2 dargestellt habe, bewusst gewesen (Urteil S. 22 f. E. 3.2.5).

4.
Der Beschwerdeführer rügt, der objektive Tatbestand der Nötigung sei nicht erfüllt, da die Beschwerdegegnerin 2 ihre Wohnung ohnehin nicht habe verlassen oder Hilfe holen wollen (Beschwerde S. 17 f. Ziff. 26).
Inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage der von ihr festgestellten Tatsachen den Tatbestand der Nötigung zu Unrecht bejaht (Urteil S. 25-27 E. 3.5), legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz erachte zu Unrecht den Tatbestand der Vergewaltigung als erfüllt. In objektiver Hinsicht sei das Nötigungsmittel des psychischen Drucks wie auch die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und dem Beischlaf nicht gegeben. Der Beschwerdegegnerin 2 wäre auch unter den von der Vorinstanz geschilderten Umstände weiterer Widerstand zumutbar gewesen. Ferner könne ihm kein Vergewaltigungsvorsatz nachgewiesen werden (Beschwerde S. 21 f. Ziff. 32-35).

5.2. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung verletzt kein Bundesrecht. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 29 f. E. 3.6.3). Diesen ist nichts beizufügen. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, ein Vorsatz sei ihm nicht nachzuweisen, entfernt er sich vom willkürfreien Sachverhalt der Vorinstanz, ohne eine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund des festgestellten Sachverhalts davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt (Urteil S. 29 f. E. 3.6.3.2).

6.

6.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht (Beschwerde S. 24 ff. Ziff. 41 ff.).

6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (a.a.O. E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

6.3. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt diese zutreffend. Dass sie sich von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte unberücksichtigt gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil S. 31 ff. E. 6).

6.4. Der Beschwerdeführer rügt, bei der versuchten Tötung erschöpfe sich die Tathandlung in der ihm vorgeworfenen Verletzungshandlung (Schnitt mit dem Messer am Hals der Beschwerdegegnerin 2). Ein tätlicher Angriff werde dadurch kompensiert und dürfe nicht zusätzlich verschuldenserhöhend berücksichtigt werden. Gleich verhalte es sich beim Umstand, dass er die Situation ausgelöst habe (Beschwerde S. 24 f. Ziff. 42).
Das Doppelverwertungsverbot besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 mit Hinweisen). Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist. Das Gericht verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72 mit Hinweis).
Die Vorinstanz führt aus, leicht verschuldenserhöhend wirke sich aus, dass die Tathandlung (Messerschnitt am Hals) im Rahmen eines tätlichen Angriffs auf die Beschwerdegegnerin 2 erfolgt sei, welche in der Nacht vom durchs Fenster in ihre Wohnung einsteigenden Beschwerdeführer geweckt worden sei und vor diesem habe flüchten wollen. Dieser habe die Situation also durch sein eigenes Verhalten ausgelöst (Urteil S. 33 E. 6.4.4).
Mit diesen Erwägungen trägt die Vorinstanz dem konkreten Ausmass der Tatausführung unter Verschuldensgesichtspunkten Rechnung. Die sinngemässe Rüge der Verletzung des Doppelverwertungsverbots erweist sich als unbegründet.

6.5. Die Vorinstanz bezieht stark verschuldensmindernd ein, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegerin 2 half, die Wunde am Hals mit einem Schal zu verbinden (Urteil S. 33 E. 6.4.4). Sie hält aber fest, der Beschwerdeführer zeige keine Reue und Einsicht. Die anlässlich der Berufungsverhandlung geäusserten Bekundungen, es tue ihm leid und er würde heute nicht mehr so handeln, seien nicht als echte Reue zu werten, nachdem er die ihm vorgeworfenen Taten weiterhin fast vollumfänglich bestreite (Urteil S. 36 f.). Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht von einer strafmildernden aufrichtigen Reue im Sinne von Art. 48 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB ausgeht, verletzt kein Bundesrecht (Beschwerde S. 25 Ziff. 43).

6.6. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angerufenen Strafmilderungsgrunds der schweren Bedrängnis (Art. 48 lit. a Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB; Beschwerde S. 25 Ziff. 44) mangelt es an einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 34 Ziff. 6.4.4). Darauf kann nicht eingetreten werden.

6.7. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz berücksichtige Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB zu Unrecht nicht. Seit den Straftaten am 17. November 2012 sei erhebliche Zeit verstrichen und er habe sich in dieser Zeit tadellos verhalten (Beschwerde S. 25 f. Ziff. 45).
Die Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 48 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist gemäss der Rechtsprechung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Hinweis). Die Verjährungsfrist beträgt hier 15 Jahre. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils am 17. Dezember 2015, mithin rund drei Jahre nach den Straftaten, war die Verjährungsfrist damit bloss zu einem Fünftel verstrichen.

6.8. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers betreffend Täterkomponenten (Beschwerde S. 26 Ziff. 46), musste die Vorinstanz seine unauffälligen persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine finanziell geordneten Verhältnisse, nicht strafmindernd berücksichtigen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass diese erwägt, er habe sich der Tatverfolgung zunächst durch eine Flucht nach Italien entzogen, sich aber nach kurzer Zeit freiwillig gestellt. Seine Taten habe er aber bis zum Schluss hartnäckig bestritten und sich durchwegs als unschuldig dargestellt. Somit komme keine Strafminderung in Frage, wie sie bei einem geständigen Täter denkbar wäre (Urteil S. 36 E. 6.6).

7.
Soweit der Beschwerdeführer die Genugtuung beanstandet (Beschwerde S. 26 f. Ziff. 47 ff.), genügen seine Vorbringen den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.1), da er sich nicht (substanziiert) mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander setzt (Urteil S. 39 f. E. 7). Darauf kann nicht eingetreten werden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_234/2016
Date : 05. August 2016
Published : 23. August 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Versuchte vorsätzliche Tötung etc.; Strafzumessung


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  95  97  105  106
BV: 9
StGB: 12  47  48
BGE-register
103-IV-115 • 120-IV-67 • 127-I-38 • 133-IV-9 • 134-II-244 • 134-IV-26 • 136-IV-55 • 137-II-266 • 137-IV-1 • 138-IV-47 • 138-IV-81 • 138-V-74 • 139-II-404 • 139-III-334 • 140-III-115 • 140-III-264 • 140-IV-145 • 141-IV-249 • 141-IV-305 • 142-IV-14
Weitere Urteile ab 2000
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