Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 128/2023

Urteil vom 5. Juli 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
nebenamtlicher Bundesrichter Berger,
Gerichtsschreiber Marti.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Burri,

gegen

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn, vertreten durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 14, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Ausnahmebewilligung für Nachtsichtzielgerät; Kostenregelung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2023 (VWBES.2022.252).

Sachverhalt:

A.
Am 28. Juli 2020 erteilte das Amt für Wald, Jagd und Fischerei (nachfolgend AWJF) namens des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn A.________ eine Ausnahmebewilligung für die Verwendung eines Nachtsichtzielgeräts auf der Jagd. Die Bewilligung war bis 31. Juli 2022 befristet und erlaubte die Bejagung von Schwarzwild im kantonalen Jagdrevier Nr. xxxx innerhalb und ausserhalb des Waldes.
Nachdem A.________ am 5. April 2022 um eine Verlängerung der Ausnahmebewilligung im bisherigen Umfang ersucht hatte, erteilte ihr das AWJF am 5. Juli 2022 eine Ausnahmebewilligung bis 31. Juli 2024, beschränkte diese jedoch auf die Jagd auf Schwarzwild ausserhalb des Waldes. Die Verfügung enthielt keine Begründung.

B.
Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2022 beantragte A.________, die Verfügung vom 5. Juli 2022 sei "hinsichtlich der örtlichen Beschränkung auf den Abschuss von Wildschweinen ausserhalb des Waldes aufzuheben". Auf Aufforderung des Instruktionsrichters des Verwaltungsgerichts hin nahm das AWJF am 30. August 2022 ausführlich zur Beschwerde Stellung. In zwei weiteren Stellungnahmen vom 21. September und vom 20. Oktober 2022 hielt A.________ am mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Aufhebung der Beschränkung der Ausnahmebewilligung auf die Jagd auf Schwarzwild ausserhalb des Waldes fest. Am 25. Januar 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es auferlegte A.________ die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.-- und bestimmte, dass der Rest zu Lasten des Kantons Solothurn gehe; ausserdem verpflichtete das Gericht den Kanton dazu, A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Februar 2023 beantragt A.________, die im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung aufzuheben, die Kosten vor Verwaltungsgericht vollumfänglich dem Kanton Solothurn aufzuerlegen und ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'952.05 zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung der Begründung und zum erneuten Entscheid über die Kosten und die Parteientschädigung zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und das AWJF schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. In einer unverlangten Replik vom 17. April 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin überdies zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; BGE 147 V 124 E. 1.1). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; vorne E. 2.1).

3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht dagegen, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Verfügung des AWJF, ihr eine Ausnahmebewilligung zum Einsatz eines Nachtsichtzielgeräts für die Schwarzwildjagd nur ausserhalb des Waldes zu erteilen, bestätigt hat. Ebenso beanstandet die Beschwerdeführerin nicht, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine von ihr festgestellte Gehörsverletzung durch das AWJF geheilt hat. Mit ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bemängelt die Beschwerdeführerin allein die im Entscheid der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung.

3.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass die angefochtene Verfügung des AWJF vom 5. Juli 2022 komplett unbegründet geblieben sei. Da dem Begehren der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Einsatz eines Nachtsichtzielgeräts bei der Jagd auf Schwarzwild nicht vollumfänglich entsprochen worden sei, liege darin eine Verletzung von deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführerin sei es ohne eine Begründung der verfügten Einschränkung (Einsatz des Nachtsichtzielgeräts nur für die Jagd ausserhalb des Waldes) gar nicht möglich gewesen, die Entscheidung des AWJF nachzuvollziehen, insbesondere zu prüfen, ob die Begrenzung der Ausnahmebewilligung auf die Nutzung ausserhalb des Waldes als willkürlich angesehen werden müsse. Erst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren habe das AWJF eine Begründung nachgereicht, welche es der Beschwerdeführerin, aber auch dem Verwaltungsgericht selbst erlaube, die verfügte Beschränkung auf ihre Sachlichkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht verfüge über volle Kognition und könne damit auch eine allfällige Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung überprüfen. Weil das AWJF im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren eine ausführliche und einer materiellen Prüfung durch das Verwaltungsgericht ohne weiteres standhaltende Begründung für die beanstandete Beschränkung der Ausnahmebewilligung nachgeliefert habe, würde eine Rückweisung der Angelegenheit zu einem formalistischen Leerlauf führen. Dementsprechend rechtfertige sich eine Heilung der festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerde sei daher abzuweisen, wobei der festgestellten Verletzung des Gehörsanspruchs durch eine für die Beschwerdeführerin vorteilhafte Kosten- und Entschädigungsregelung Rechnung zu tragen sei. Der Beschwerdeführerin sei ein Teil der Kosten vor Verwaltungsgericht zu erlassen und eine reduzierte, pauschale Parteientschädigung zuzusprechen. Es rechtfertige sich, die Kosten auf Fr. 500.-- zu reduzieren; die reduzierte pauschale Parteientschädigung sei auf Fr. 1'200.-- festzusetzen.

3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, durch die Auflage von anteilsmässigen Kosten und die Zusprache einer pauschal reduzierten Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach Einreichung einer Beschwerde gegen eine unbegründete Verfügung werde ohne gesetzliche Grundlage eine Kostenpflicht zu Lasten der Verfügungsadressaten für den Erhalt einer Begründung eingeführt, was offensichtlich dem im kantonalen Recht verankerten Grundsatz der Kostenfreiheit des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens widerspreche. Vorliegend sei sie gezwungen gewesen, eine Beschwerde vor der zweiten Instanz einzureichen, um die bereits mit Einreichung ihres Bewilligungsgesuchs anbegehrte Begründung der Verfügung zu erhalten. Ihr trotzdem Kosten aufzuerlegen und lediglich eine pauschal reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, sei offensichtlich falsch und verletze das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV. Mit diesem Vorgehen verletze die Vorinstanz ausserdem die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV in Verbindung mit Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, werde doch auf diese Weise der Zugang zu einem Gericht in unzumutbarer Weise erschwert.
Neben der grundsätzlichen Kostenauflage und der Reduktion der Parteientschädigung sei der Kostenentscheid aber auch im Detail rechtswidrig. Die Vorinstanz verletze ihrerseits den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, indem sie es gänzlich unterlasse, die Schwere der Gehörsverletzung zu beurteilen und anhand dieser Beurteilung die Kosten zu verlegen und die Parteientschädigung zu bemessen; aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Entscheid sei es nicht möglich, die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung und die auferlegten Verfahrenskosten nachzuvollziehen. Eine Begründungspflicht bei der Festlegung der Parteientschädigung werde namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote des Rechtsanwalts festsetze. Als Parteientschädigung seien der Beschwerdeführerin lediglich Fr. 1'200.-- zugesprochen worden, obwohl die eingereichte Honorarnote Fr. 2'952.05 ausgewiesen habe. Damit seien der Beschwerdeführerin im Ergebnis nur rund 2/5 der beantragten Parteientschädigung zugesprochen worden, und zwar ohne jegliche Begründung für die Abweichung von der eingereichten Honorarnote; auch insoweit verletze der angefochtene Entscheid somit den verfassungsrechtlich garantierten
Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin. Die Kosten- und Entschädigungsregelung im angefochtenen Entscheid erweise sich überdies als willkürlich, zumal aufgrund der Schwere der Gehörsverletzung durch das AWJF sämtliche Verfahrenskosten dem Kanton Solothurn aufzuerlegen gewesen wären und der Beschwerdeführerin eine volle Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'952.05 zuzusprechen gewesen wäre.

4.

4.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist dem Umstand, dass ein Beschwerdeführer nur deshalb unterlag, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz geheilt worden war, bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage angemessen Rechnung zu tragen (Urteile 2C 152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.1; 1C_ 143/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.7; 1C 254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3.2; 1C 41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3; 1C 98/2012 vom 7. August 2012 E. 9.3; siehe bereits BGE 107 Ia 1 E. 1). Dies gilt auch dann, wenn das anwendbare kantonale Verfahrensrecht keine entsprechende ausdrückliche Regelung enthält (Urteile 1C 143/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.7 und 1C 254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3.2, je m.H.). Bei der Beurteilung, in welchem Umfang die Berücksichtigung des Verfahrensfehlers erfolgt, steht den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil 1C 143/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.7; vgl. auch Urteil 1C 41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.4).

4.2. Hier wurde dieser Ermessensspielraum entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz nicht überschritten, indem sie die Kosten nicht vollumfänglich zu Lasten des Kantons verlegte und der Beschwerdeführerin lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zusprach.

4.2.1. Die angefochtene Verfügung des AWJF enthielt, wie die Vorinstanz feststellte, hinsichtlich der Beschränkung der Ausnahmebewilligung auf die Jagd ausserhalb des Waldes (überhaupt) keine Begründung. Die Beschwerdeführerin war somit, um eine Begründung zu erhalten, auf die Ergreifung eines Rechtsmittels angewiesen.
Wird ein Rechtssuchender, dessen Gehörsanspruch im erstinstanzlichen Verfahren verletzt wurde, dadurch zur Ergreifung eines Rechtsmittels gezwungen, so darf die Heilung der gerügten Gehörsverletzung grundsätzlich nicht in der Weise geschehen, dass er nach Heilung des Verfahrensfehlers durch die Rechtsmittelinstanz dennoch, wenn auch nur in reduziertem Umfang, mit Kosten belastet wird (vgl. die Urteile 1C 564/2013 vom 30. August 2013 E. 2.3; 1B 22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 3.3; 1C_ 233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2.1.3). Zumindest in jenen Fällen, in denen sich eine Partei auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beschränkt und (bloss) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, rechtfertigt sich daher eine auch nur teilweise Auflage von Kosten und das Zusprechen einer reduzierten Parteientschädigung nicht (so denn auch Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung - Eine Untersuchung über die Rechtsfolgen von Verstössen gegen den Gehörsanspruch, insbesondere die Problematik der sogenannten "Heilung", ZBl 99/1998 S. 117 f.).

4.2.2. Anders kann es sich indessen auch im Fall der Heilung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren dann verhalten, wenn eine Partei sich nicht nur auf einen (formellen) Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen der beanstandeten Gehörsverletzung beschränkt, sondern darüber hinaus - wie hier - einen Antrag in der Sache stellt, dem ohnehin nur durch Heilung des beanstandeten Mangels und zusätzliche Prüfung der Angelegenheit in der Sache entsprochen werden kann (a.M. Kneubühler, a.a.O., S. 118 f.). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die beanstandete Verletzung des Gehörsanspruchs (hier: das Fehlen jeglicher Begründung für die Beschränkung der Ausnahmebewilligung auf die Jagd ausserhalb des Waldes) im Rechtsmittelverfahren erkennbar behoben wird.
Genau dies ist nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid im vorliegenden Fall geschehen, indem das AWJF in seiner Stellungnahme zur Beschwerde ausführlich begründete, warum es die Ausnahmebewilligung für den Einsatz eines Nachtsichtzielgeräts nur für die Jagd ausserhalb des Waldes erteilt hatte. In dieser (prozessualen) Situation hätte es die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt, zumindest ihren Antrag auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beschränken (oder sogar ihre Beschwerde zurückzuziehen). Stattdessen hat sie an ihrem Antrag auf materielle Gutheissung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung festgehalten und ihren mit der Beschwerde eingenommenen Standpunkt, die Ausnahmebewilligung sei auf die Jagd im Wald auszudehnen, in zwei weiteren Eingaben bekräftigt. Wenn die Vorinstanz in dieser Situation trotz der festgestellten Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin im Verfahren vor AWJF die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Teil der Beschwerdeführerin auferlegt und ihr auch nur eine gekürzte Parteientschädigung zugesprochen hat, so erweist sich dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als unangemessen bzw. unhaltbar, zumal der Beschwerdeinstanz bei der
Kostenverlegung im Fall der Heilung einer festgestellten Gehörsverletzung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Urteile 2C 143/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.7; 1C_ 41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.4). Da die Beschwerdeführerin die teilweise Kostenauflage durch ihr eigenes Verhalten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verursacht hat, kann damit auch nicht davon gesprochen werden, das Vorgehen der Vorinstanz verletze den kantonalrechtlichen Grundsatz der Kostenfreiheit des erstinstanzlichen Verfahrens oder gar die Rechtsweggarantie von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV bzw. das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Insoweit erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.

4.3. Als unbegründet erweisen sich auch die weiteren Rügen, mit denen die konkrete Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid bemängelt wird. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Vorinstanz habe ihrerseits den Gehörsanspruch verletzt, da nicht nachvollziehbar sei, wie sie zur vorgenommenen Kostenverlegung und der Festlegung der Parteientschädigung auf Fr. 1'200.-- gelangt sei, insbesondere in keiner Weise begründet habe, warum sie von der eingereichten Honorarnote, mit der Parteikosten von Fr. 2'952.05 ausgewiesen worden seien, abgewichen sei. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ist in dieser Hinsicht ebenso wenig zu erblicken.

4.3.1. Die Begründung für die Kostenauflage von Fr. 500.-- an die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid ist zwar knapp ausgefallen. Insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, in welchem Verhältnis die Vorinstanz die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt bzw. auf die Staatskasse genommen hat. Mangels näherer Angaben im angefochtenen Entscheid (und unter Berücksichtigung des erhobenen Kostenvorschusses von offenbar Fr. 1'000.--) kann und muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz die Kosten hälftig verlegt hat, hätte sich doch ansonsten eine nähere (ziffernmässige) Festlegung der insgesamt verlegten Kosten offensichtlich aufgedrängt. Eine Kostenauflage von insgesamt Fr. 1'000.-- für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bewegt sich überdies sowohl im Rahmen von § 147 Abs. 1 des Gebührentarifs vom 8. März 2016 des Kantons Solothurn (Gebührentarif, GT/SO; BGS 615.11) i.V.m. § 37 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Solothurn (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/SO; BGS 124.11) und erscheint für ein Verfahren wie jenes vor der Vorinstanz ohne Weiteres als angemessen. Die Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid ist trotz der (bloss) kursorischen
Begründung durch die Vorinstanz nachvollziehbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots liegt damit insoweit (noch) nicht vor.

4.3.2. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der von der Vorinstanz zugesprochenen pauschalen Parteientschädigung. Auch diesbezüglich hält sich der angefochtene Entscheid zwar sehr kurz. Die Parteientschädigung liegt indessen, zumal auch mit Blick auf den Parteikostenersatz nur von einem rund hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist und ausserdem ein erheblicher Teil der mit der Honorarnote geltend gemachten Parteikosten die zwei weiteren Stellungnahmen in der Sache vom 21. September und 20. Oktober 2022 betrifft, offensichtlich im von § 161 i.V.m. § 160 GT/SO gezogenen Rahmen. Jedenfalls unter diesen besonderen Umständen liegt daher auch darin, dass die Vorinstanz sich nicht mit der vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarnote auseinandergesetzt hat, keine Verletzung von deren verfassungsrechtlichem Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus denselben Gründen erweist sich der angefochtene Entscheid auch nicht als willkürlich.

5.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Ausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: C. Marti
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_128/2023
Date : 05. Juli 2023
Published : 23. Juli 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ökologisches Gleichgewicht
Subject : Ausnahmebewilligung für Nachtsichtzielgerät; Kostenregelung


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  90  95  97  100  105  106
BV: 9  29a
EMRK: 6
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