Tribunal federal
{T 0/2}
2C 318/2007 /ble
Urteil vom 5. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 1999-2002,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 16. Mai 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 16. Mai 2007 die Beschwerden ab, mit welchen die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ den Entscheid der Zürcher Steuerrekurskommission I betreffend ihre Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1999-2002 angefochten hatten.
2.
Am 29. Juni 2007 ist A.X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) ans Bundesgericht gelangt. Auf seine offensichtlich ungenügend begründete Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108


3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1




4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f



Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: