Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 318/2007 /ble

Urteil vom 5. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
A.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 1999-2002,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 16. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 16. Mai 2007 die Beschwerden ab, mit welchen die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ den Entscheid der Zürcher Steuerrekurskommission I betreffend ihre Veranlagung für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1999-2002 angefochten hatten.
2.
Am 29. Juni 2007 ist A.X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) ans Bundesgericht gelangt. Auf seine offensichtlich ungenügend begründete Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdeführer keine klaren Anträge stellt und weder auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug nimmt noch in seinen (kaum verständlichen) Ausführungen darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen könnte. Angesichts des Umstands, dass die dreissigtägige Beschwerdefrist abgelaufen und als gesetzlich festgelegte Frist nicht erstreckbar ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 BGG), kann dem Beschwerdeführer die von diesem für den Fall einer ungenügenden Begründung beantragte Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerdeschrift nicht gewährt werden.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f . BGG), wobei seiner offenbar schwierigen finanziellen Situation bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 2C_318/2007
Date : 05 juillet 2007
Publié : 23 juillet 2007
Source : Tribunal fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Finances publiques et droit fiscal
Objet : Staats- und Gemeindesteuern 1999-2002


Répertoire des lois
LTF: 42  47  65  66  68  100  108
Répertoire ATF
118-IB-134 • 131-II-449
Weitere Urteile ab 2000
2C_318/2007
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
acte de recours • autorité inférieure • calcul • conjoint • décision • délai • délai de recours • greffier • lausanne • motivation de la décision • pré • recours en matière de droit public • tribunal fédéral