Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 197/2018

Urteil vom 5. Juni 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Januar 2018 (VBE.2017.476).

Sachverhalt:

A.
Der 1984 geborene A.________, als Fachspezialist Transportdisposition tätig gewesen, meldete sich im Dezember 2013 nach einem Motorradunfall im Juli 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau zog die Akten der Unfallversicherung bei und veranlasste bei der Medexperts AG, St. Gallen, eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung (Expertise vom 2. November 2016). Mit Verfügung vom 28. April 2017 sprach sie dem Versicherten eine befristete ganze Rente vom 1. Juli 2014 bis 30. November 2015 zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Januar 2018 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 18. Januar 2018 sei aufzuheben. Es sei ihm die Rentenleistung weiterhin auszurichten, und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Dabei gilt in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz eine qualifizierte Begründungspflicht (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; Urteil 9C 619/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; unechte Noven), was näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Dabei handelt es sich um Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt worden sind. Eine Tatsache, die sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, ist nicht neu (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364; BERNHARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 20 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid sich ereignet haben oder entstanden sind (echte Noven), können nicht durch dieses Erkenntnis veranlasst worden sein, weshalb sie von vornherein unzulässig sind (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22f. mit Hinweisen; Urteil 9C 748/2014 vom 14. April 2015 E. 2.1).

3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Befristung der Invalidenrente bis Ende November 2015 bestätigt hat bzw. ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

4.
Das kantonale Versicherungsgericht stellte für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Medexperts-Gutachten vom 2. November 2016 ab. Danach seien folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden: Chronische Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen, Status nach leichter bis mittelgradiger depressiver Störung (ICD-10 F32.0/F32.1), Status nach Deckplatteneinbrüchen (ventral BWK III, IV und V, Status nach konservativer Behandlung). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die eingeschränkte Beweglichkeit der HWS bei Status nach HWK II-Fraktur Typ III nach Anderson festgehalten worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit (spätestens) ab 24. August 2015 vollständig arbeitsfähig sei, weshalb sich die Leistungseinstellung per 30. November 2015 als rechtens erweise.

5.
Zunächst rügt der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht, das kantonale Versicherungsgericht habe zu Unrecht auf den kreisärztlichen Abschlussbericht der Suva vom 24. August 2015 (richtig: 25. August 2015) abgestellt, habe die Unfallversicherung doch weiterhin Taggelder ausgerichtet. Dieser Einwand ist unbehelflich. Einerseits stützte sich die Vorinstanz zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf den Abschlussbericht ab, sondern stellte lediglich fest, dass die Einschätzung des orthopädischen Medexperts-Gutachters mit jener der Kreisärztin übereinstimme. Andererseits legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % ab 24. August 2015 das Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung ist (E. 1.2; vgl. auch Urteil 9C 911/2017 vom 16. März 2018 E. 3.2.2). Damit kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Taggeldabrechnungen unzulässige Noven darstellen (E. 2).

6.

6.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann den Beweiswert des Gutachtens, soweit es um die Frage geht, ob eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliege oder nicht. Im Gutachten der Medexperts sei der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ vom 14. Dezember 2015 nicht berücksichtigt worden. Dieser hätte klar darlegen können, weshalb der Motorradunfall als traumatisierendes Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere zu einer PTBS geführt habe. Der psychiatrische Gutachter hingegen habe diese Diagnose in erster Linie mit der Begründung verworfen, sie sei zu spät gestellt worden. Dass die gesetzlichen Anforderungen an ein Gutachten nicht erfüllt seien, zeige sich ferner darin, dass das kantonale Versicherungsgericht die Gutachterstelle aufgefordert habe, sich zu der von dieser fälschlicherweise getroffenen Annahme einer Behandlungsfrequenz von (lediglich) einer psychiatrischen Sitzung pro Monat zu äussern.

6.1.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, der psychiatrische Experte habe den Bericht von Dr. med. B.________ vom 14. Dezember 2015 zur Kenntnis genommen. Es sei zu bedauern, dass er diesen bei der "Stellungnahme zu früheren diagnostischen psychiatrischen Einschätzungen" nicht aufgeführt habe. Das tangiere den Beweiswert des Gutachtens jedoch nicht, da er zu den abweichenden Diagnosen Stellung genommen habe, wenn auch im Hinblick auf andere medizinische Berichte. Auch die gerügte Diskrepanz bzw. die nachträgliche Klarstellung des psychiatrischen Gutachters hinsichtlich der Behandlungsfrequenz (und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) seien nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens herabzusetzen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Feststellungen nicht entscheidend zu entkräften (E. 1.2).

6.1.2. Hinzu kommt, dass der psychiatrische Experte eine PTBS nicht aufgrund einer verspäteten Diagnosestellung verneinte, sondern wegen der Ar t des erlittenen Unfalls und dessen Verarbeitung, welche eine solche Diagnose nicht rechtfertigen würden. Ausserdem seien weder Nachhall-Erinnerungen, Übererregbarkeit oder das Gefühl von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit im Verlauf aufgetreten. Der Beschwerdeführer stellte diese Einschätzung nicht in Frage. Die Vorinstanz erachtete den diagnostischen Ausschluss einer PTBS als nachvollziehbar. Das Bundesgericht hat dem nichts beizufügen.

6.2.

6.2.1. Sodann erwog die Vorinstanz, das Ereignis vom 31. Juli 2013 sei aus rechtlicher Sicht nicht geeignet, eine invalidisierende PTBS auszulösen. Der Unfall habe sich beim Start eines Motorradrennens ereignet. Dennoch sei nicht von einer aussergewöhnlichen Bedrohung zu sprechen, denn der Unfallhergang entspreche grundsätzlich demjenigen eines auch im Strassenverkehr vorkommenden Auffahrunfalls mit einer gewissen Eindrücklichkeit. Dass der Beschwerdeführer mit weit über 100 km/h angefahren worden sei, sei unwahrscheinlich; die Videoaufnahmen zeigten, dass sich der Unfall unmittelbar beim Start ereignet habe. Er habe sodann nie in Lebensgefahr geschwebt, und weil der auffahrende Fahrer von hinten gekommen sei, habe er das in Sekundenbruchteilen kommende Ereignis nicht sehen können. Abgesehen davon habe er dem erstbehandelnden Spital in der Schweiz von einer Amnesie berichtet. Dass er den Unfall als aussergewöhnlich bedrohend oder katastrophal empfinde, möge zutreffen, sei aber nicht entscheidend. Es gelte ein objektiver Massstab (Urteil 9C 775/2009 vom 12. Februar 2010 E. 4.1).

6.2.2. Ob das vorliegende Ereignis mit einem Verkehrsunfall verglichen werden kann, was der Beschwerdeführer anzweifelt, kann offen bleiben. Selbst wenn mit ihm davon auszugehen ist, dass es sich bei der Teilnahme am Rennen in concreto um ein absolutes Wagnis, mithin um eine Betätigung mit einer sehr hohen Verletzungsgefahr handelte (vgl. BGE 141 V 37 S. 40 f. E. 4.1-4.2), ergibt sich daraus nicht (automatisch) die Geeignetheit dieses Ereignisses, eine PTBS zu bewirken. Hierzu bedürfte es weiterer Umstände, welche diese Annahme rechtfertigen würden. Solche bringt der Beschwerdeführer indessen nicht vor (vgl. die entsprechende Umschreibung in der ICD-10-Klassifikation, F43.1, wonach ein Ereignis oder eine Situation mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass vorausgesetzt wird, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde; Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, S. 207 f.). Gleiches gilt für seine Vorbringen hinsichtlich der Geschwindigkeit des auffahrenden Fahrers. Der Beschwerdeführer legt auch hier nicht dar, dass und inwiefern eine allenfalls
höhere Geschwindigkeit, welche von der Vorinstanz nicht ausgeschlossen wurde und welche er selber auch nicht genau zu beziffern vermag, in concreto massgebend sein soll für die Frage der Geeignetheit, eine PTBS auszulösen, zumal der auffahrende Fahrer unbestrittenermassen von hinten kam und vom Beschwerdeführer nicht gesehen werden konnte. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der (theoretisch erreichbaren) Geschwindigkeit ins Recht gelegten Dokumente als unzulässige Noven unberücksichtigt bleiben müssen (E. 2).
Hinzu kommt, dass die weiteren Feststellungen der Vorinstanz zum Unfallhergang unbestritten geblieben und für das Bundesgericht daher verbindlich sind (E. 1.2). Daran vermag auch der pauschale Verweis auf die Berichte des behandelnden Psychiaters nichts zu ändern.

6.3. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schluss, wonach das Vorliegen einer invalidisierenden PTBS zu verneinen sei, nicht zu beanstanden.

7.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz hätten in Bezug auf die Diagnose einer chronischen Anpassungsstörung eine Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 durchgeführt. Dabei verkennt er, dass ein strukturiertes Beweisverfahren dort entbehrlich ist, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428 f.).
Der psychiatrische Gutachter hat der diagnostizierten chronischen Anpassungsstörung keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt (vgl. E. 4), was gemäss Vorinstanz nicht zu beanstanden sei. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten (E. 1.2). Im Übrigen bringt er - ausser dem bereits Dargelegten (E. 6.1) - nichts gegen den Beweiswert des Gutachtens vor. Damit hat es sein Bewenden.

8.
Schliesslich legte die Vorinstanz dar, weshalb sie für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen, insbesondere eine neurologische Begutachtung, als nicht erforderlich erachtete. Der Beschwerdeführer bestreitet dies, ohne dass er auf die entsprechenden Erwägungen Bezug nimmt, womit er rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid übt (E. 1.2).

9.
Nach dem Gesagten hält der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist unbegründet.

10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse SBB schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juni 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Stanger
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_197/2018
Datum : 05. Juni 2018
Publiziert : 25. Juni 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGE Register
130-I-258 • 133-II-249 • 133-III-393 • 134-II-244 • 136-V-362 • 137-II-353 • 138-I-171 • 140-III-264 • 141-V-281 • 141-V-37 • 143-V-19 • 143-V-418
Weitere Urteile ab 2000
9C_197/2018 • 9C_619/2014 • 9C_748/2014 • 9C_775/2009 • 9C_911/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • diagnose • aargau • frage • versicherungsgericht • psychiatrisches gutachten • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • rechtsverletzung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beweismittel • ganze rente • gerichtskosten • iv-stelle • entscheid • kenntnis • richtigkeit • leistungsbezug • arbeitsunfähigkeit
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