Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 848/2021
5A 854/2021
Urteil vom 5. Mai 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
5A 848/2021
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tiziana Zemp,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,
Beschwerdegegner, und
5A 854/2021
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tiziana Zemp,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht),
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. September 2021 (LZ200033-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1997) und B.________ (geb. 1988) sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2018).
A.b. Vom 27. Januar 2019 bis zum 2. Februar 2019 hielt sich die Mutter mit dem Sohn in einem Frauenhaus auf. Schliesslich zog sie Mitte Februar 2019 zusammen mit dem Sohn definitiv aus der gemeinsamen Wohnung in ein Frauenhaus. Seither haben weder die Eltern noch Vater und Sohn miteinander Kontakt. Ausserdem erstattete die Mutter Strafanzeige gegen den Vater wegen häuslicher Gewalt.
A.c. Mit Eingabe vom 4. September 2019 machte A.________ beim Bezirksgericht Hinwil eine Klage betreffend Unterhalt und Regelung weiterer Kinderbelange anhängig.
A.d. Am 10. September 2020 erliess das Bezirksgericht, soweit für das vorliegende Verfahren von Belang, folgende vorsorgliche Massnahmen: Es belegte die Adresse der Mutter mit einer Sperre und gab diese entsprechend dem Vater nicht bekannt. Dokumente, die die Adresse der Mutter sowie weitere Adressen enthalten, die es erlauben würden, deren Wohn- und Aufenthaltsort bzw. jenen des Sohnes ausfindig zu machen, wurden ihm entsprechend nur geschwärzt zugestellt. Das Gesuch des Vaters um vollumfängliche Akteneinsicht wies das Bezirksgericht ab. Den Sohn stellte es unter die alleinige Obhut der Mutter und den Vater berechtigte und verpflichtete es, diesen für die Dauer des Verfahrens einmal pro Monat nach Absprache mit der einzusetzenden Beistandsperson und in Begleitung einer geeigneten Fachperson während drei Stunden zu betreuen. Im Übrigen errichtete das Bezirksgericht für den Sohn eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
|
1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.425 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
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1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.425 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
B.
B.a. Beide Parteien erhoben gegen diesen Entscheid Berufung am Obergericht des Kantons Zürich. Die Mutter beantragte im Wesentlichen, für die Dauer des Verfahrens auf ein Besuchsrecht des Vaters zu verzichten und diesen zur Leistung höherer Unterhaltszahlungen zu verpflichten. Ausserdem sei (auch im Berufungsverfahren) ihre Adresse mit einer Sperre zu belegen und in Akten, aus welchen auf ihren Aufenthaltsort geschlossen werden könne, sei dem Vater keine Einsicht zu gewähren. Jener beantragte hingegen die vollumfängliche Akteneinsicht in die ungeschwärzten Akten; zudem sei er für berechtigt und verpflichtet zu erklären, seinen Sohn einmal pro Woche während drei Stunden in Begleitung einer geeigneten Fachperson zu sich zu nehmen. Im Übrigen beantragte er seine Verpflichtung zu tieferen Unterhaltszahlungen. Beide Parteien ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
B.b. Mit Entscheid vom 7. September 2021 bestätigte das Obergericht, soweit vorliegend von Interesse, den erstinstanzlichen Entscheid, wobei es die einzelnen Regelungen bzw. deren Bestätigung noch einmal ausdrücklich festhielt (Dispositiv-Ziff. 1 betreffend Adresssperre und Akteneinsicht, Dispositiv-Ziff. 2 betreffend Besuchsregelung und Dispositiv-Ziff. 3 betreffend Beistandschaft). Ausserdem ergänzte es die Besuchsregelung dahingehend, dass die Parteien die Kosten für das begleitete Besuchsrecht je zur Hälfte zu tragen hätten. Die vom Vater geschuldeten Unterhaltszahlungen erhöhte es (Dispositiv-Ziff. 4) und die Gerichtskosten auferlegte es den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. 7). Im Übrigen ordnete es auch für das Berufungsverfahren eine Adresssperre an und wies den Antrag des Vaters auf vollumfängliche Akteneinsicht ab (Beschluss-Ziff. 2).
C.
C.a. Gegen diesen Entscheid hat A.________ (Beschwerdeführerin) am 13. Oktober 2021 Beschwerde in Zivilsachen erhoben (5A 848/2021). Sie beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 und 3 (Besuchsregelung und Beistandschaft) sowie 7 (Gerichtskosten). Es sei einstweilen von einer Besuchsregelung abzusehen und auf die Errichtung einer Beistandschaft zu verzichten. Ausserdem seien die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren B.________ aufzuerlegen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid hinsichtlich der angefochtenen Dispositiv-Ziffern aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. B.________ sei ausserdem zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von mindestens Fr. 5'000.-- zu leisten. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung (vorsorglich sowie superprovisorisch) zu erteilen. In Bezug auf ihre Anträge betreffend Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege sei ein Vorabentscheid zu treffen.
C.b. Auch B.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Oktober 2021 an das Bundesgericht (5A 854/2021). Er beantragt, Beschluss-Ziff. 2 aufzuheben und ihm vollumfängliche Akteneinsicht mittels Zustellung des vollständigen und ungeschwärzten Dossiers zu gewähren, wobei ihm hernach Frist zur ergänzenden Stellungnahme anzusetzen sei. Ausserdem sei Beschluss-Ziff. 2 [recte: Dispositiv-Ziff. 2] in dem Sinne abzuändern, als dass er für berechtigt und verpflichtet erklärt werde, seinen Sohn für die Dauer des Verfahrens nach Absprache mit der einzusetzenden Beistandsperson und in Begleitung einer geeigneten Fachperson jede zweite Woche während sechs Stunden zu betreuen. Die Kosten für das begleitete Besuchsrecht seien von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Auch der Beschwerdeführer ersucht sodann um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 reichte er diesbezüglich weitere Unterlagen ein.
C.c. Auf das Gesuch um Prozesskostenvorschuss der Beschwerdeführerin trat der Präsident der urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 nicht ein. Mit gleicher Verfügung wies er das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
C.d. In der Sache hat das Bundesgericht die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Beide Parteien fechten dasselbe Urteil an und befassen sich mit demselben Streitgegenstand. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerden zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln (Art. 71

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
1.2. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.3.
1.3.1. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
1.3.2. Der Beschwerdeführer stellt seiner rechtlichen Begründung bzw. seinen Rügen diverse Ausführungen zum (Prozess-) Sachverhalt voran, ohne eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu rügen. Es bleibt daher beim Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat. Die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist sodann unter Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
|
1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
3 | Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45 |
1.4. Bei der Regelung von Kinderbelangen ist das Gericht in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
1.5.
1.5.1. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht unter anderem den reformatorischen Antrag, er sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, seinen Sohn für die Dauer des Verfahrens jede zweite Woche während sechs Stunden zu betreuen. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte er hingegen noch beantragt, seinen Sohn einmal pro Woche während drei Stunden zu betreuen. Vor Bundesgericht sind neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
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1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
1.5.2. Einzutreten ist hingegen auf den Antrag des Beschwerdeführers, Beschluss-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und ihm vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Die Gutheissung dieses Begehrens würde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen. Deshalb bleibt kein Raum für die Ansetzung einer neuen Frist zur ergänzenden Stellungnahme; auf das diesbezügliche Begehren ist nicht einzutreten.
2.
Zunächst ist zu klären, ob die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält.
2.1. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer setze sich mit der zentralen Frage der Interessenabwägung nicht auseinander. So sehe Art. 53 Abs. 2

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
|
1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
3 | Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45 |
Beschwerdeführer auch ohne diese Angaben ohne weiteres möglich gewesen, sich zu den relevanten Streitpunkten, wie beispielsweise den einzelnen Bedarfspositionen, zu äussern. Insgesamt sei die von der Erstinstanz angeordnete Adresssperre und die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf vollumfängliche Akteneinsicht nicht zu beanstanden. Die leichte Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in Form der Adresssperre und der Schwärzung der Angaben, welche einen Rückschluss auf den Wohnort der Beschwerdeführerin und des Sohnes zulassen, sei auch im Berufungsverfahren verhältnismässig. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe dieser Angaben den Kontakt zur Beschwerdeführerin hätte aufnehmen können.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit dieser Beurteilung seinen Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Verfahrens und verfüge gemäss Art. 53 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
|
1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
3 | Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45 |
2.3. Gemäss Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
|
1 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
2 | Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
3 | Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.45 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
sondern bloss einzuschränken, sei dies in sachlicher, zeitlicher oder persönlicher Hinsicht (Urteil 5A 71/2020 vom 16. Juni 2020 E. 3.2).
Das Bundesgericht prüft die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips als Rechtsfrage mit freier Kognition (vgl. BGE 142 I 76 E. 3.3; 140 II 194 E. 5.8.2). Hingegen ist es an die tatsächlichen Feststellungen, welche die Vorinstanz des Bundesgerichts ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat, gebunden (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung ihrer Adresse und damit sinngemäss die Erforderlichkeit der Adresssperre. Mit diesen Ausführungen vermag er die vorinstanzlichen Ausführungen zum Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin aber nicht zu erschüttern. Insbesondere lässt sich keine Verletzung der Unschuldsvermutung ausmachen. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit den Ausführungen der Vorinstanz, ihm sei es auch ohne diese Angaben ohne Weiteres möglich gewesen, sich zu den relevanten Streitpunkten, wie beispielsweise den einzelnen Bedarfspositionen, zu äussern, nicht (genügend) auseinander. Vielmehr kopiert er seine diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen in die Beschwerde hinein. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer auf die geschwärzten Angaben, welche sich lediglich auf den Wohn- bzw. Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin bzw. des Sohnes beziehen, zur Plausibilisierung der geltend gemachten Fremdbetreuungskosten angewiesen sein sollte. Er führt dies denn auch nicht weiter aus. Eine (noch) weniger einschneidende Massnahme wird weder dargetan noch ist sie ersichtlich. Die Vorinstanz
hat die Akteneinsicht des Beschwerdeführers nach Vornahme einer Interessenabwägung verfassungskonform eingeschränkt. Soweit sich der Beschwerdeführer überdies auf Art. 6 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.
Ferner ist das durch die Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu prüfen.
3.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.344 |
|
1 | Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.344 |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. |
3 | Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann dieser gestützt auf Art. 274 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.346 |
|
1 | Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.346 |
2 | Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. |
3 | Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird. |
aus, wenn von vornherein klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung ausgeübt werden können (vgl. BGE 119 II 201 E. 3; Urteil 5A 68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erachtet das Kindeswohl bei einem begleiteten Besuchsrecht von drei Stunden einmal im Monat als gewahrt. Zusammenfassend führt sie aus, der Sohn habe ein Recht darauf, Kontakt zu seinem Vater zu haben. Zudem könne dem erheblichen Elternkonflikt und dem gegenseitigen Misstrauen mit entsprechenden Massnahmen nach Art. 274 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.346 |
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1 | Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.346 |
2 | Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. |
3 | Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird. |
von der Beschwerdeführerin zitierten Berichte (Berichte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und ihrer Psychotherapeutin) sei zunächst festzuhalten, dass diese allesamt ohne Anhörung des Beschwerdeführers erstellt worden seien. Der für die Beurteilung zugrunde liegende Sachverhalt habe dabei grundsätzlich einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin beruht, was die Aussagekraft der Berichte in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn massgeblich einschränke. Aufgrund der einseitigen Schilderung des Sachverhalts setze sich auch keiner der Berichte konkret mit der Vater-Sohn-Beziehung auseinander. Beide KESB-Berichte gingen davon aus, dass ein Besuchsrecht auch einen Kontakt zwischen den Parteien zur Folge habe. Dass mit entsprechenden Massnahmen genau dies verhindert werden könne, werde nicht berücksichtigt. Die Berichte der Psychotherapeutin setzten sich zudem vornehmlich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dem Sohn auseinander. Zur Frage, ob vom Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr für diesen ausgehe, und zur Ausgestaltung des Besuchsrechts in Kombination mit entsprechenden Massnahmen, äusserten sie sich nicht. Was schliesslich die Vorwürfe der
Beschwerdeführerin angehe, der Beschwerdeführer nehme Drogen, es seien weitere Strafverfahren gegen ihn am Laufen und es sei davon auszugehen, dass er ausgeschafft werde, sei entgegenzuhalten, dass die abstrakte Gefährdung einer negativen Beeinflussung gemäss Rechtsprechung nicht einmal ausreiche, um ein begleitetes Besuchsrecht zu begründen. Entsprechend könne auch darauf verzichtet werden, die weiteren Strafuntersuchungsakten beizuziehen. Auch wenn die Probleme des Beschwerdeführers zahlreich erschienen, rechtfertigten es diese Verfahren nicht, ihm deswegen jeglichen persönlichen Verkehr zu seinem Sohn zu verweigern. Dies wäre umso unverhältnismässiger, als den damit zusammenhängenden Befürchtungen durch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts ausreichend begegnet werden könne. So würden die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn durch die anwesende Fachperson überprüft und es könne, wenn es das Kindeswohl erfordere, jederzeit eingegriffen werden.
3.3. Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst diverse Sachverhaltsrügen, rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und macht eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
3.3.1.
3.3.1.1. Im Wesentlichen führt die Beschwerdeführerin unter Verweis auf verschiedene angebliche Vorfälle aus, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gewalt habe sich auch gegen den Sohn gerichtet. Dies habe die Vorinstanz nicht gehört und in willkürlicher Weise nicht in Erwägung gezogen. Vor diesem Hintergrund sei es offensichtlich falsch bzw. unrichtig und willkürlich festzuhalten, dass aus dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren nicht geschlossen werden könne, dass der Sohn Opfer von Gewalt seitens des Beschwerdeführers geworden sei. Ebenso willkürlich sei die Annahme der Vorinstanz, vom Beschwerdeführer ginge keine Gefahr für den Sohn aus bzw. die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich keine konkreten Vorfälle nennen können.
3.3.1.2. Ferner wendet die Beschwerdeführerin ein, im Hinblick auf die vorliegenden Berichte (der KESB sowie ihrer Psychotherapeutin) habe die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt. So sei der Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärungen der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen mehrfach angehört worden und habe sich diese eingehend mit der Vater-Sohn-Beziehung auseinandergesetzt. Inwiefern der Bericht davon ausgehen solle, dass ein Besuchsrecht auch einen Kontakt zwischen den Parteien zur Folge habe, sei unerfindlich und willkürlich. Dies treffe auch auf den Bericht der KESB Basel-Stadt zu. Die Vorinstanz habe sich nicht detailliert mit dem Bericht auseinandergesetzt. Es sei zudem unerfindlich, was der Beschwerdeführer bei einer Anhörung zur Vater-Sohn-Beziehung hätte schildern können. Die Psychologin habe unterschiedliche Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes wahrgenommen, welche äusserst alarmierend seien. Die Berichte würden alle von einem Vater-Sohn-Kontakt abraten. Die Vorinstanz habe all diese Ausführungen nicht gehört und sei von den Berichten abgewichen, ohne dies im Detail zu begründen.
3.3.1.3. Des Weiteren habe die Vorinstanz in willkürlicher Weise die Untersuchungs- und Offizialmaxime verletzt. Folge man den Erwägungen der Vorinstanz betreffend eingeschränkter Aussagekraft der im Recht liegenden Berichte, frage sich, wie diese beurteilen könne, ob im vorliegenden Fall bei Kontakten zwischen Vater und Sohn eine Kindeswohlgefährdung vorliege oder nicht. Die Vorinstanz wäre daher gehalten gewesen, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und aufgrund fehlender Fachkompetenz betreffend Kindeswohlgefährdung die notwendigen Abklärungen zu tätigen. Es hätte ein Bericht eingeholt werden müssen, der sich konkret auch mit der Vater-Sohn-Beziehung auseinandersetzt oder ein kinderpsychiatrisches Gutachten.
3.3.2. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis als willkürlich erscheinen lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 5A 119/2021 vom 14. September 2021 E. 5.2).
3.3.3. Die vorinstanzlichen Ausführungen halten einer Willkürprüfung stand. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid im Ergebnis willkürlich sein soll. Ihre Ausführungen sind zu einem grossen Teil rein appellatorischer Natur.
3.3.3.1. So will die Beschwerdeführerin das vorinstanzliche Verständnis der Berichte der KESB jeweils durch ihr eigenes ersetzt wissen. Dabei trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen angehört wurde. Inwiefern sich die diesbezüglich falsche Feststellung der Vorinstanz in Bezug auf einen einzelnen Bericht jedoch auf das Ergebnis auswirkt, wird von der Beschwerdeführerin nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Dies trifft auch für den Vorwurf zu, es sei willkürlich festzustellen, die Berichte der KESB gingen davon aus, es sei zur Durchführung des Besuchsrechts ein persönlicher Kontakt zwischen den Parteien nötig. Überhaupt kann die Beschwerdeführerin diese Feststellung nicht als willkürlich ausweisen: So ergibt sich aus dem Bericht der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen, dass diese davon ausgeht, die Beschwerdeführerin müsse für die Durchführung eines Besuchsrechts jeweils anwesend bzw. mindestens in der Nähe sein. Auch der Bericht der KESB Basel-Stadt führt aus, es stelle sich die Frage, wie eine Kontaktaufnahme überhaupt realistisch sei, da die Mutter anonym bleiben müsse. Ebensowenig willkürlich ist die Feststellung, keiner der Berichte setze sich mit
der Vater-Sohn-Beziehung auseinander. Die appellatorischen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht zu hören. Es bleibt daher bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach die Aussagekraft dieser Berichte in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn massgeblich eingeschränkt ist.
3.3.3.2. Was die Gewaltvorwürfe anbelangt, so gelingt es der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht, den Entscheid als willkürlich auszuweisen. So setzt sie sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander, wonach mit der Anordnung eines durch eine Fachperson begleiteten Besuchsrechts den Befürchtungen im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Anschuldigungen bzw. einer allfälligen Gefährdung des Sohnes wirksam begegnet werden könne. Sie führt lediglich aus, auch bei einem begleiteten Besuchsrecht könne der Beschwerdeführer Aggressionen gegenüber dem Sohn ausüben und ein allfälliges Einschreiten der Fachperson sei dann zu spät. Diese appellatorischen Ausführungen vermögen keine Willkür zu belegen. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach keine derart schwere Kindeswohlgefährdung vorliegt, welcher nicht durch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts wirksam entgegengetreten werden kann.
3.3.3.3. Wer sich erfolgreich auf eine Verletzung der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
|
1 | Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. |
2 | Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar. |
3 | Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. |
3.3.4. Zusammenfassend kann der Vorinstanz keine willkürliche Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden. Eine Verletzung der Begründungspflicht lässt sich ebenfalls nicht ausmachen. Die Vorinstanz hat die für den Entscheid wesentlichen Punkte genannt und sich insbesondere auch mit den diversen Berichten auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin scheint denn auch vielmehr mit der eigentlichen Würdigung dieser Berichte nicht einverstanden zu sein. Dies ist aber keine Frage des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht, sondern der Beweiswürdigung. Auch diesbezüglich vermag die Beschwerdeführerin aber keine Willkür darzutun, sondern ersetzt die vorinstanzliche Beweiswürdigung lediglich mit ihrer eigenen.
3.4. Ferner rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr Ermessen in willkürlicher Weise überschritten. Sie kommt ihren Begründungspflichten dabei jedoch nicht nach, sondern behauptet basierend auf ihren Ausführungen zu den angeblich willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen eine willkürliche Ermessensüberschreitung. Sie stützt ihre Behauptung grösstenteils auf die Berichte der KESB und ihrer Psychotherapeutin, denen jedoch wie ausgeführt nur beschränkte Aussagekraft zukommt (E. 3.3.3.1). Wenn die Beschwerdeführerin sodann ausführt, die Vorinstanz verkenne, dass eine Kindeswohlgefährdung auch dadurch entstehen könne, wenn die Parteien keinen Kontakt hätten, bzw. es bestünde gemäss ODARA Standardinterpretation ein hohes Rückfallrisiko des Beschwerdeführers, so vermögen diese rein appellatorischen Ausführungen den angefochtenen Entscheid ebensowenig ins Wanken zu bringen wie die Behauptung, die Belastung der Beschwerdeführerin habe unweigerlich negative Auswirkungen auf den Sohn, wie sich das in der Vergangenheit bereits gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Schilderung möglicher Szenarien und Anhaltspunkte, die gegen eine Besuchsregelung sprechen würden. Damit gelingt es ihr jedoch nicht, die
Voraussetzungen für einen Eingriff durch das Bundesgericht in diesen Ermessensentscheid (E. 1.4) nachzuweisen. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass ein vollständiger Entzug des Besuchsrechts nur als ultima ratio in Frage kommt und nur, wenn den negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts nicht entgegengewirkt werden kann. Entsprechend den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz kann diesen negativen Auswirkungen aber gerade entgegengewirkt werden. Ob sich das im Rahmen vorsorglicher Massnahmen angeordnete (begleitete) Besuchsrecht bewährt bzw. in absehbarer Zeit die Möglichkeit unbegleiteter Besuche besteht, wird das mit dem Hauptverfahren befasste Gericht selbstverständlich weiter abzuklären haben.
3.5. Damit erübrigt sich die Prüfung der angeordneten Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
|
1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.425 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
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1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.425 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
4.
Im Ergebnis sind beide Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Die Parteien ersuchen vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Anwälte als unentgeltliche Rechtsbeistände. Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt und die Gesuche gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben, falls sie dazu später in der Lage sind (Art. 64 Abs. 4

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5A 848/2021 und 5A 854/2021 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
3.1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwältin Tiziana Zemp als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
3.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwalt Davide Loss als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
5.
Rechtsanwältin Tiziana Zemp und Rechtsanwalt Davide Loss werden aus der Bundesgerichtskasse je mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Lang