Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 977/2020
Urteil vom 5. Mai 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sarah Schläppi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 12. Oktober 2020 (BES.2020.57-EZS1).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________ gewährte mit Vertrag vom 2./4. April 2018 A.________ ein Darlehen von Fr. 150'000.--, rückzahlbar zwei Jahre nach Auszahlung. Nachdem A.________ die erste Tranche der Vertragszinsen von 7 % schuldig geblieben war, setzte ihm B.________ eine Nachfrist bis 11. Juni 2019 und erklärte nach deren unbenutztem Ablauf den Rücktritt vom Vertrag. Zudem forderte er die Überweisung der Darlehenssumme und des offenen Zinses von Fr. 10'500.-- bis Ende Juli 2019.
A.b. Da die Rückzahlung ausblieb, setzte B.________ den Darlehensbetrag von Fr. 150'000.-- plus Zins zu 5 % sowie die Darlehenszinsen bis 27. Juni 2019 von Fr. 10'500.-- und Fr. 2'304.20 in Betreibung. A.________ erhob gegen den vom Betreibungsamt Bad Ragaz in der Betreibung Nr. xxx ausgestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag.
A.c. Am 11. Februar 2020 ersuchte B.________ das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für die ausstehenden Vertragszinsen von Fr. 10'500.-- plus Zins zu 5 %. Dem Gesuch wurde am 13. Juli 2020 im beantragten Umfang stattgegeben, nachdem zuvor die von A.________ erhobene Einrede der Verrechnung abgewiesen worden war.
B.
A.________ wandte sich gegen die Erteilung der Rechtsöffnung an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2020 wies der Einzelrichter für Beschwerden SchKG die Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 19. November 2020 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und die Abweisung des Gesuchs von B.________ (Beschwerdegegner) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Im Weiteren verlangt er im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen die Feststellung, dass er die Verrechnung über Fr. 10'000.-- erklärt hat. Eventualiter sei die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Sistierungsantrag) an die Erstinstanz zurückzuweisen. Subventualiter verlangt er im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen, nachdem er die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erhalten habe.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Verfügung vom 11. Januar 2021 abgewiesen worden.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der vorinstanzliche Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 72 Abs. 2 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
1.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, eine umstrittene Frage höchstrichterlich zu klären, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung von Bundesrecht herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1). Vorliegend wird die Frage aufgeworfen, ob ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben den Anforderungen an eine Verrechnungserklärung genügt. Dabei handelt es sich um die Anwendung bekannter Grundsätze im Hinblick auf die Glaubhaftmachung von Einwänden im Rechtsöffnungsverfahren. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird insgesamt als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen.
1.3. Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, soweit damit eine materielle Feststellung verlangt wird, dass er im Umfang von Fr. 10'000.-- die Verrechnung erklärt habe. Er sprengt das vorliegende Verfahren, in welchem ein provisorischer Rechtsöffnungsentscheid zu prüfen ist, der sich nur über die Vollstreckbarkeit einer Forderung gestützt auf einen provisorischen Rechtsöffnungstitel und nicht deren Bestand ausgesprochen hat.
1.4. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Betreibungsschuldner vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 115

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. |
1.5. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.
Anlass zur Beschwerde gibt die Gutheissung eines provisorischen Rechtsöffnungsgesuchs. Strittig ist die Einrede der Verrechnung.
2.1. Beruht die Betreibungsforderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
2.2. Im vorliegenden Fall stützt sich das Rechtsöffnungsgesuch auf einen Darlehensvertrag, den die Parteien am 2./4. April 2018 unterzeichnet haben. Dass er sich als provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
2.3. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Verrechnung den Bestand einer fälligen, allenfalls bestrittenen Gegenforderung und eine entsprechende Erklärung des Schuldners voraussetze. Im Falle einer bestrittenen Gegenforderung trete die Tilgungswirkung nicht allein mit der Verrechnungserklärung ein, vielmehr müsse sie vom Schuldner bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Vor diesem Hintergrund könne dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er sich auf seine vorprozessuale Verrechnungserklärung berufe, der nicht widersprochen worden sei. Auf jeden Fall habe er Bestand, Umfang und Fälligkeit der Verrechnungsforderung im Rahmen der Rechtsöffnung glaubhaft zu machen, falls diese bestritten werde. Konkret stelle die in der E-Mail vom 30. August 2019 erklärte Verrechnung mit einem Anspruch von Fr. 10'000.-- aus einer Persönlichkeitsverletzung eine reine Parteibehauptung dar. Diese erweise sich auch in Anbetracht der E-Mail vom 11. März 2019 als nicht glaubhaft, in der der Beschwerdeführer per Ende Mai 2019 die Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen in Aussicht gestellt habe.
2.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in verfahrensrechtlicher Hinsicht die mehrfache Verletzung verfassungsmässiger Rechte vor. Durch die Abweisung seines Sistierungsgesuchs habe sie ihm das rechtliche Gehör, den Anspruch auf ein faires Verfahren und die Wirtschaftsfreiheit hinsichtlich seiner Berufsausübung verwehrt.
2.4.1. In seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch hat der Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens verlangt, bis die Anwaltskommission des Kantons Schwyz ihm die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis erteilt habe. Sein Antrag stand in Zusammenhang mit möglichen Schadenersatzansprüchen gegen den Gesuchsteller, deren Klärung nicht im hängigen Verfahren erfolgen könne. Die Vorinstanz hat eingeräumt, dass die Rechtsöffnungsrichterin dazu nicht ausdrücklich Stellung genommen habe. Indes habe sie über sein Begehren konkludent befunden, indem sie aufgrund seiner Ausführungen in der Gesuchsantwort und der eingereichten Akten entschieden hatte. Damit falle die Aufhebung des angefochtenen Entscheides wegen einer Gehörsverletzung ausser Betracht. Zudem würde - aufgrund der freien Prüfung im konkreten Verfahren - eine Rückweisung nur einen formalistischen Leerlauf verursachen. Die Sistierung aus Gründen der Zweckmässigkeit, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines andern Verfahrens abhängig sei (Art. 126 Abs. 1

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 126 Sistierung des Verfahrens - 1 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. |
|
1 | Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. |
2 | Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar. |

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
der Entscheid über das Gesuch müsse innert fünf Tagen gefällt werden (Art. 84 Abs. 2

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung. |
|
1 | Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung. |
2 | Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. |
2.4.2. Eine Auseinandersetzung mit dieser einlässlichen Begründung findet sich in der Beschwerde nicht. Weder geht der Beschwerdeführer auf die Voraussetzungen einer Verfahrenssistierung ein, noch befasst er sich mit der Frage, inwieweit sich die Vorinstanz zu diesem Antrag an Stelle der Erstinstanz hatte äussern dürfen. Stattdessen behauptet er, die Vorinstanz habe seinen Sistierungsantrag nicht gehört und ihm dadurch ein faires Verfahren verwehrt. Dieser Vorwurf ist so wenig nachvollziehbar wie seine allgemeine Anrufung der verfassungsrechtlich verankerten Wirtschaftsfreiheit (Art. 27

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2.5. In der Sache macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden Beweismass ausgegangen und habe seine Verrechnungserklärung falsch gewürdigt. Dies führe zu einem unhaltbaren Ergebnis, indem dem Beschwerdegegner die provisorische Rechtsöffnung erteilt werde.
2.5.1. Ob das kantonale Gericht das Beweismass richtig angewandt hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nur auf Willkür hin überprüfen kann. Die Bewertung der Beweismittel, die dem Gericht zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit vorgelegt werden, betrifft die Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung. Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
2.5.2. Nach Ansicht der Vorinstanz ist ein Sachverhalt glaubhaft gemacht, wenn mehr für als gegen die Richtigkeit der schuldnerischen Darstellung spricht. Mit dieser Sichtweise geht sie - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - von dem Beweismass aus, welches für die Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2

SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
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1 | Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. |
2 | Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. |
2.5.3. Konkret wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, seine Verrechnungseinrede rechtlich und tatsächlich falsch eingeordnet zu haben. Er verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 6

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 6 - Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird. |
3.
Nach dem Gesagten genügt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde den Anforderungen einer rechtsgenügliche Begründung auf weiten Strecken nicht. Soweit darauf eingetreten werden kann, ist ihr kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante