Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_790/2014
Urteil vom 5. Mai 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahren und der Trauung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 18. September 2014.
Sachverhalt:
A.
Am 17. März 2014 stellten A.________ (geb. 1977; nigerianischer Staatsangehöriger) und B.________ (geb. 1982; kamerunische Staatsangehörige) beim Zivilstandsamt der Stadt Zürich ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung. Das Amt forderte die Verlobten gestützt auf Art. 98 Abs. 4 ZGB unter Ansetzung einer Frist auf, ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen. B.________ gelang dieser Nachweis. A.________ konnte ihn nicht erbringen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 verweigerte das Zivilstandsamt die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung und meldete die Personalien von A.________ der zuständigen Ausländerbehörde.
B.
A.________ erhob Beschwerde bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Diese wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 8. August 2014 ab. Hierauf gelangte er an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und ersuchte für das dortige Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 18. September 2014 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und setzte A.________ eine Frist vom zwanzig Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'060.--. Für den Fall der Nichtbezahlung stellte es in Aussicht, auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Ein Fristerstreckungsgesuch wies das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. September 2014 ab.
C.
Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2014 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2014 aufzuheben und ihm für das kantonale Beschwerdeverfahren die "vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zuzubilligen". Dem weiteren Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizumessen, entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 31. Oktober 2014. Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren um das Armenrecht. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts, mit der dieses sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Rechtsmittelverfahren abweist und ihm eine Frist zur Sicherstellung der Verfahrenskosten setzt. Der Entscheid erging mittels einer selbständigen, vorab eröffneten Verfügung. Er ist also ein Zwischenentscheid, der nach der Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann (Urteil 5D_158/2013 vom 24. September 2013 E. 1 mit Hinweisen). Dass das Verwaltungsgericht nicht als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG entschieden hat, steht der Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht nicht entgegen (BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 f.). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Dort geht es um die Zulassung zur Ehevorbereitung und Trauung. Das ist eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht und der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (Art. 72 Abs. 2 Bst. b BGG; Urteil 5A_814/2011 vom 17. Januar 2012 E. 1, nicht publ. in: BGE 138 I 41). Das gleiche Rechtsmittel ist daher gegen den
angefochtenen Zwischenentscheid zulässig. Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Als gesetzliche Grundlage seines Entscheids nennt das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Verfügung verschiedene Bestimmungen des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2). Es wendet das kantonale Verfahrensrecht gestützt auf Art. 90 Abs. 2
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
2 | Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.280 |
3 | Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
4 | Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.281 |
5 | Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.282 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
2 | Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.280 |
3 | Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
4 | Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.281 |
5 | Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.282 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
2 | Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.280 |
3 | Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
4 | Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.281 |
5 | Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.282 |
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
2 | Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.280 |
3 | Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
4 | Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.281 |
5 | Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.282 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
2 | Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.280 |
3 | Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
4 | Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.281 |
5 | Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.282 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
2 | Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.280 |
3 | Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
4 | Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.281 |
5 | Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.282 |
3.
Anlass zur Beschwerde gibt die vorinstanzliche Beurteilung der Prozessaussichten im Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht.
3.1. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf § 16 Abs. 1 VRG. Gemäss dieser Vorschrift kann einem mittellosen Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen nur unter der Voraussetzung erlassen werden, dass sein Begehren "nicht offensichtlich aussichtslos erscheint". Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass ihm das massgebliche kantonale Verfahrensrecht damit zu einem Armenrechtsanspruch verhelfe, der über die verfassungsmässigen Minimalanforderungen gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
2 | Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.280 |
3 | Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
4 | Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.281 |
5 | Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.282 |
5A_765/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 3 mit Hinweisen).
3.2. Das Verwaltungsgericht hält die kantonale Beschwerde für "offenkundig aussichtslos", weil sie die überzeugenden Erwägungen der Direktion keineswegs entkräfte. Dass ein solcher Vergleich der Rechtsmittelbegehren mit dem angefochtenen Entscheid ungeeignet wäre, die Prozessaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich. Indessen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass Art. 98 Abs. 4 ZGB, wonach ausländische Verlobte während des Ehevorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen müssen, nach der bundesgerichtlichen Praxis keine "totalitäre Bedeutung" habe. Der Beschwerdeführer führt seinen konventionsrechtlichen Anspruch auf Eheschliessung gemäss Art. 12
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
2 | Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.280 |
3 | Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
4 | Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.281 |
5 | Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.282 |
3.3. Die Urteile 2C_1170/2013 vom 28. Juli 2014, 2C_213/2012 vom 13. März 2012 und 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012, die der Beschwerdeführer zitiert, betreffen das ausländerrechtliche Verfahren betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und nicht das Verfahren der Eheschliessung vor dem Zivilstandsamt (Art. 97 ff
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
2 | Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.280 |
3 | Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
4 | Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.281 |
5 | Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.282 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
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2 | Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.280 |
3 | Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
4 | Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.281 |
5 | Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.282 |
gewesen sei, der Boden entzogen. Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer noch zu bedenken, dass mit seinem Aufenthaltsanspruch auch die "Kindsrechte" und damit sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
2 | Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.280 |
3 | Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
4 | Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.281 |
5 | Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.282 |
4.
Soweit sich seine Vorbringen überhaupt nachvollziehen lassen, scheint sich der Beschwerdeführer auch daran zu stören, dass das Verwaltungsgericht ihm in der angefochtenen Verfügung die Sicherstellung der voraussichtlichen Verfahrenskosten aufbürdet und ihm hierzu eine Frist setzt. Das Verwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer aus rechtskräftig erledigten Verfahren vor Zürcher Behörden noch Kosten von über Fr. 5'000.-- schulde. Aus diesem Grund könne er gestützt auf § 15 Abs. 2 Bst. b in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG zur Sicherstellung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anfallenden Gerichtskosten angehalten werden. Der Beschwerdeführer stellt in tatsächlicher Hinsicht nicht in Abrede, dem Kanton Zürich die erwähnte Summe Geldes zu schulden. Unbehelflich ist auch sein pauschaler Einwand, das Verwaltungsgericht vereitele damit die materielle Prüfung seines Anspruchs auf einen Eheschluss. Inwiefern sich die Anwendung der zitierten kantonalen Verfahrensvorschriften nicht mit seinen verfassungsmässigen Rechten verträgt, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere macht er auch nicht geltend, dass ihm die Verfassung unter den gegebenen, unbestrittenen Umständen einen Anspruch darauf
verschafft, dass das Verwaltungsgericht von einer Sicherstellung der Gerichtskosten absieht.
5.
Die Beschwerde erweist sich also als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
2 | Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.280 |
3 | Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
4 | Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.281 |
5 | Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.282 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
2 | Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.280 |
3 | Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
4 | Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.281 |
5 | Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.282 |
SR 211.112.2 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) ZStV Art. 90 Rechtsmittel - 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
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1 | Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. |
2 | Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.280 |
3 | Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
4 | Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.281 |
5 | Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.282 |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: V. Monn