Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 1222/2016
Urteil vom 5. April 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, Erschleichung einer falschen Beurkundung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft etc., Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 31. August 2016.
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 20. Juli 2015 sprach das Bezirksgericht Bremgarten X.________ vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklageziffer 1.2) sowie der Geldwäscherei frei und verurteilte ihn wegen Betrugs, mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklageziffer 6.3 und 7), Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung zu einer Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren. Zudem ordnete es die Einziehung einer langen Liste von Uhren und Schmuck sowie zweier Mercedes Fahrzeuge mit anschliessender Verwertung an und verwies die Zivilforderung von A.________ auf den Zivilweg. X.________ liess dagegen Berufung anmelden und in seiner Berufungserklärung vom 13. August 2015 die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bezüglich der Schuldsprüche, der Strafe, der Einziehungen sowie der Kostenfolgen beantragen; für die begangene Urkundenfälschung in Sachen B.________-Bank (Anklageziffer 3.2) sei er nach gerichtlichem Ermessen zu bestrafen.
B.
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte mit Entscheid vom 31. August 2016 die erstinstanzlichen Freisprüche, sprach ihn zudem vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklageziffer 7), der mehrfachen Urkundenfälschung (in Zusammenhang mit Anklageziffer 4) und des Erschleichens einer falschen Beurkundung (C.________) frei und verurteilte ihn wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung (Handelsregisteramt), unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe, ungetreuer Geschäftsbesorgung (Projekt D.________), Misswirtschaft, unterlassener Buchführung, mehrfachen Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung (Anklageziffer 3.2) zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Weiter bestätigte es die erstinstanzlichen Einziehungen und die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg.
C.
X.________ lässt Beschwerde in Strafsachen führen mit dem Antrag, es seien mit Ausnahme jenes der Urkundenfälschung die Schuldsprüche der Vorinstanz sowie die damit verbundenen Folgen (Freiheitsstrafe, Einziehungen und Kostenregelung) aufzuheben.
D.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 liess X.________ beantragen, es sei infolge des vor Obergericht hängigen Verfahrens der angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 31. August 2016 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Ausfällung einer Gesamtstrafe für beide Verfahren zurückzuweisen; eventualiter sei das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren.
E.
Das Bundesgericht hielt unter Verweis auf die Eingabe vom 25. Januar 2017 fest, dabei handle es sich um ein für die Entscheidfindung im vorliegenden Fall unbeachtliches Novum nach Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.
Der Beschwerdeführer erhebt Einwände gegen den Schuldspruch infolge Erschleichens einer falschen Beurkundung nach Art. 253 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
a.a.O., N. 12 zu Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
3.
3.1. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer wegen unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe nach Art. 152
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es handle sich um ein Sonderdelikt, da nur Gründer, Inhaber oder Gesellschafter Täter sein könnten. Auch sei die Eintragung nicht unwahr, da die Angaben über das Aktienkapital im Zeitpunkt der logischen Gründungssekunde richtig gewesen seien; denn die neue AG habe bei der Bank jederzeit das hinterlegte Geld abrufen können. Zudem handle es sich auch nicht um Tatsachen, die geeignet seien, andere zu einer schädigenden Vermögensverfügung zu veranlassen, da jedermann wisse, dass das Gründungskapital im Moment der Gründung vorhanden sei und mehr nicht. Schliesslich werde ihm kein Vorsatz nachgewiesen.
3.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Der Einwand bezüglich des Sonderdelikts ist in der Beschwerdeschrift nicht näher begründet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 152 - Wer als Gründer, als Inhaber, als unbeschränkt haftender Gesellschafter, als Bevollmächtigter oder als Mitglied der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates, der Revisionsstelle oder als Liquidator einer Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder eines andern Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, |
4.
4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer bezüglich des Projektes D.________ der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
4.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, ein Alleinaktionär könne nicht allein wegen dieser Stellung nach Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
getätigt. Indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, er hätte die eingegangenen Gelder nicht beziehen dürfen, sondern zu Sanierungszwecken verwenden müssen, wäre das Unternehmerrisiko auf ihn als Arbeitnehmer überwälzt worden. Es sei aber Aufgabe der Verwaltungsräte gewesen, Sanierungsmassnahmen zu ergreifen und ihm die Lohnauszahlungen zu verweigern. Die Bezahlung geschuldeter Löhne sei keine ungetreue Geschäftsbesorgung. Damit fehle es an einer pflichtwidrigen Vermögensdisposition, weshalb er freizusprechen sei. Zudem liege keine Bereicherungsabsicht vor.
4.3. Es ist nicht willkürlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Aktionär und faktischen Geschäftsführer der E.________ AG und nach seiner Übernahme der Gesellschaft von seinem ehemaligen Geschäftspartner A.________ als Alleinaktionär und faktischen Geschäftsführer der F.________ AG qualifizierte. Damit ist in bundesrechtskonformer Weise die Stellung als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
(mit-) schuldig sein soll. Schliesslich ist der Einwand der fehlenden Bereicherungsabsicht unbehelflich, hat dies doch bereits die Vorinstanz festgestellt.
5.
5.1. Das kantonale Gericht sprach den Beschwerdeführer wegen Misswirtschaft nach Art. 165 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
|
1 | Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
2 | Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889223 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
|
a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |
5.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz habe unkritisch die Ansicht der Staatsanwaltschaft übernommen, wonach er Vertreter der F.________ AG gewesen sei. Er sei weder Organ im Sinne von Art. 29 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
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a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
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a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
|
a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889223 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5.3. Sowohl im vorinstanzlichen Entscheid wie auch in der Anklageschrift vom 27. Januar 2015 wird hinreichend dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer als mit seinem damaligen Geschäftspartner A.________ gleichberechtigter Gründer und Geschäftsführer der E.________ AG sowie später als Alleinaktionär und einziger Geschäftsführer der F.________ AG faktisches Organ war und damit die Voraussetzungen nach Art. 29
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
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a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
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a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |
strafrechtlich belangt würden - nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten. Da er keine weiteren Einwände gegen die Schuldsprüche nach Art. 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
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1 | Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, |
2 | Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 166 - Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889223 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
6.
6.1.
6.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
6.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass es sich bei den jeweiligen Fr. 10'000.-- nicht um Lohn, sondern um Akontobezüge resp. um Darlehen gehandelt habe. Wie in der Baubranche üblich, beziehe ein Generalunternehmer erst bei Abschluss des Projektes seinen Lohn; deshalb würden unter dem Jahr Darlehen oder Akontobezüge zu Lasten des Aktionärskonto ausgerichtet. Er habe dies denn auch durch seinen Geschäftspartner als Zwischenverdienst melden lassen. Die Anklage könne auch nicht widerlegen, dass er nur 20 bis 25 % für die E.________ AG tätig gewesen sei. Es sei weder Betrugsabsicht noch Arglist gegeben. Gerade in der Baubranche treffe die Arbeitslosenkasse die Pflicht, zuerst nachzufragen, bevor sie auszahle; diese trage deshalb eine Opfermitverantwortung. Auch habe die Arbeitslosenkasse auf eine Konstituierung als Privat- oder Strafklägerin verzichtet. Offensichtlich habe sie erkannt, dass sie hätte vertiefte Abklärungen vornehmen können. Insgesamt sei somit nicht erstellt, dass er Lohn bezogen und diesen verschwiegen habe. 2008 sei ihm die Arbeitslosenentschädigung problemlos ausbezahlt geworden und er habe die Anmeldeformulare auf Instruktionen der damaligen Buchhalterin ausgefüllt, nachdem es
der Gesellschaft schlecht gegangen und keine Arbeit mehr vorhanden gewesen sei. Schliesslich könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er 2011 an einen falschen Vertragspartner geraten sei, der ein völliges Chaos in der Buchhaltung der E.________ AG hinterlassen habe. Da kein Betrug gegeben sei, liege auch keine Gewerbsmässigkeit vor. Es habe ein Freispruch zu erfolgen.
6.1.3. Bezüglich der geltend gemachten blossen Teilzeitbeschäftigung hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, weshalb die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein sollen (vgl. E. 1). Auch hat er nicht dargelegt, inwiefern die Qualifikation der monatlichen Fr. 10'000.-- als Lohnbezug gegen Normen des Bundesrechts verstossen soll. Sein Einwand zu 2008 ist unbehelflich, da ihm für diesen Zeitraum kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen wird. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegen keine Anhaltspunkte für falsche Angaben in den Anmeldeformularen und damit für eine Opfermitverantwortung im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. Urteil 6B 932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Denn es ist nicht die Aufgabe der Arbeitslosenkasse, die finanzielle Situation eines Arbeitgebers - sei dies in der Baubranche oder anderswo - standardmässig zu überprüfen. Weiter ist unbeachtlich, ob sich die Arbeitslosenkasse als Privat- oder Strafklägerin konstituiert hat, da dies weder Strafbarkeitsvoraussetzung noch ein Indiz für oder gegen ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist. Schliesslich begründet er die fehlende Gewerbsmässigkeit nur mit dem aus seiner Sicht fälschlicherweise ergangenen
Schuldspruch, bringt aber keine Gründe vor, inwiefern die Qualifizierung der Gewerbsmässigkeit bei gegebenem Schuldspruch unzutreffend sein soll.
6.2.
6.2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer infolge Betrugs nach Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 10 Arbeitslosigkeit - 1 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. |
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1 | Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. |
2 | Als teilweise arbeitslos gilt, wer: |
a | in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder |
b | eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. |
2bis | Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit).41 |
3 | Die arbeitssuchende Person gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat.42 |
4 | Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist. |
indem er als faktischer Geschäftsführer der E.________ AG ein Kündigungsschreiben durch eine Angestellte habe unterzeichnen lassen und damit seine eigene Entlassung konstruiert habe. Auch nachdem er die AG umbenennt habe, habe er weiterhin als faktischer Geschäftsführer fungiert. Daneben habe er die G.________ AG erworben und diese in H.________ AG umbenannt. Auch hier habe er sich nicht als Organ ins Handelsregister eintragen lassen, sondern dazu Strohmänner benutzt. Am 23. Oktober 2012 habe er das fingierte Kündigungsschreiben, die von derselben Angestellten unterzeichnete Arbeitgeberbescheinigung sowie Lohnabrechnungen der Arbeitslosenkasse eingereicht. Durch die Erstellung und Verwendung dieser Unterlagen habe er der Arbeitslosenkasse Arbeitslosigkeit vorgetäuscht. Der Arbeitslosenkasse sei es unmöglich gewesen, dieses Lügenkonstrukt zu durchschauen, da er die Unterlagen durch Angestellte unter Verwendung des Firmenstempels habe erstellen lassen und mangels Handelsregistereintrag nirgends in Zusammenhang mit seinen verschiedenen Gesellschaften erschienen sei. Auch die angeblich fehlenden Lohnzahlungen würden daran nichts ändern. Denn der Beschwerdeführer habe einerseits dem Ehepaar D.________ Rechnung gestellt als
Akontozahlung für geleistete Arbeit und andererseits im Rahmen der Befragung zu den an seinen Sohn überwiesenen Fr. 150'000.-- ausgesagt, diese würden zu 2/3 ihm für seine geleistete Arbeit zustehen. Damit sei aber erstellt, dass er gearbeitet und Einkommen generiert habe.
6.2.2. Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz verkenne, dass er während des Leistungsbezugs bei der E.________ AG angestellt und deshalb verpflichtet gewesen sei, zu arbeiten, so lange und soweit Arbeit vorhanden gewesen sei. Die Projekte hätten sich verzögert, weshalb es wohl korrekter gewesen wäre, Kurzarbeitsentschädigung statt Arbeitslosengelder zu verlangen. Dieses administrative Wissen habe ihm aber gefehlt. Es könne ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er in dieser Zeit versucht habe, über andere Tätigkeiten Geld zu verdienen, und dies als Zwischenverdienst gemeldet habe. Mit dem Leistungsbezug von Januar bis Dezember 2013 liege auch keine lange Delinquenzdauer vor. Zudem habe er nicht arglistig getäuscht. Die Arbeitslosenkasse wäre gehalten gewesen, Bilanz und Erfolgsrechnungen einzufordern. Es sei auch zu vermerken, dass die Arbeitslosenkasse weder als Privat- noch als Strafklägerin aufgetreten sei. Es habe ein Freispruch zu erfolgen.
6.2.3. Wie der Beschwerdeführer selbst zugibt, war er während des Leistungsbezugs nicht arbeitslos. Damit ist aber auch erstellt, dass er gegenüber der Arbeitslosenkasse falsche Angaben machte, welche in der Folge zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug führten, da die Grundvoraussetzung - eine Arbeitslosigkeit - nicht gegeben war. Mangels entsprechender Hinweise war es auch nicht Sache der Arbeitslosenkasse, zu prüfen, ob nicht allenfalls Kurzarbeitsentschädigung angebracht wäre. Sie hat auch ihre Schadensminderungspflicht nicht verletzt, bloss weil sie die finanzielle Lage der Arbeitgeberin nicht überprüfte. Nach der Rechtsprechung ist eine Sozialversicherung nur dann zu einer näheren Überprüfung der Angaben der versicherten Person verpflichtet, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen und vorhandenen Akten Anhaltspunkte ergeben, wonach diese unzutreffend wären (vgl. Urteil 6B 932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Dafür bestanden vorliegend aber aus Sicht der Arbeitslosenkasse keine Hinweise. Die Vorinstanz hat im Rahmen des Schuldspruchs wegen Betrugs zu Lasten der Arbeitslosenkasse I.________ nicht mit der langen Delinquenzdauer argumentiert; diese Rüge ist somit unbehelflich. Schliesslich ist
unbeachtlich, ob sich die Arbeitslosenkasse als Privat- oder Strafklägerin konstituiert hat, da dies weder Strafbarkeitsvoraussetzung noch ein Indiz für oder gegen ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist. Der Schuldspruch infolge Betrugs nach Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
6.3.
6.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
6.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es falle schwer, die B.________-Bank als Betrugsopfer zu sehen. So habe niemand gefragt, wie ein 20-jähriger einen Lohn von Fr. 7'000.-- erzielen könne; auch habe niemand anlässlich des Barbezugs die Identität seines Sohnes kontrolliert. Die Bank habe bloss die Angaben zu den Akten genommen und sich mit Kopien von Bankauszügen begnügt. Somit liege eine Opfermitverantwortung vor. Auch scheide Arglist aus, da die Bank die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet habe. Sie hätte auch hellhörig werden müssen, als sie erfahren habe, dass der Kreditnehmer bei seinem Vater beschäftigt gewesen sei. Weiter liege auch kein Vermögensschaden vor, sei doch ein allfälliger Ausfall durch eine Versicherung gedeckt und der Kredit werde aktuell zurückbezahlt. Die bei Kreditauszahlung schwierige finanzielle Lage seines Sohnes sei nicht relevant, da mit einer verspäteteten Rückzahlung gerechnet und die Rückzahlungsfristen häufig verlängert würden.
6.3.3. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen nichts an der fehlenden Opfermitverantwortung zu ändern. Vielmehr hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise (vgl. etwa Urteil 6B 1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 4.3.1 mit Verweis auf das vorinstanzlich erwähnte Urteil 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2) festgestellt, dass seitens der Bank kein Anlass zu einer speziellen Überprüfung der Angaben des Sohnes bestand. Ebenfalls richtig ist die Bejahung des Vermögensschadens infolge zumindest vorübergehender Schädigung angesichts der einkommenslosen, mangelhaften finanziellen Lage des Sohnes bei Kreditgewährung (BGE 102 IV 84 E. 4; in BGE 141 IV 369 nicht publizierte E. 8.1.2 des Urteils 6B 462/2014). Der Schuldspruch erfolgte somit zu Recht.
7.
7.1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 451 Tagen, verurteilt. Dabei hat sie die Ausfällung einer Geldstrafe verneint. Nur eine Freiheitsstrafe sei geeignet, ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. So habe das vorliegende Verfahren gezeigt, dass Schulden resp. offene Rechnungen seine kriminelle Energie förderten. Dies zeige sich exemplarisch beim Kreditbetrug. Angesichts der Deliktssumme von über Fr. 120'000.--, mangels finanzieller Notlage des Beschwerdeführers, welcher damals ein Einkommen von knapp Fr. 150'000.-- erzielt habe, der langen Dauer des deliktischen Bezugs, dem Einbezug Dritter in seine kriminellen Machenschaften sowie der egoistischen und rücksichtslosen Motivation sei eine Einsatzstrafe von 20 Monaten für den gewerbsmässigen Betrug zu Lasten der Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau resp. jener des Kantons Solothurn angemessen. In der Folge erhöhte die Vorinstanz die Strafe wegen mehrfachen Betrugs (Arbeitslosenkasse I.________; B.________-Bank) um 16 Monate (bei verschuldensmässiger Kompensation der Urkundenfälschung in Zusammenhang mit dem Kreditbetrug), wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft (bei
verschuldensmässiger Kompensation der unterlassenen Buchführung) um zehn Monate sowie wegen Erschleichung einer Falschbeurkundung (bei verschuldensmässiger Kompensation der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe) um weitere zwei Monate. Die Täterkomponente beurteilte sie insgesamt als neutral.
7.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es reiche aus, wenn die Freiheitsstrafe höchstens in der Höhe der erstandenen Untersuchungshaft festgesetzt werde, so denn nicht bloss eine Geldstrafe auszusprechen sei. Die Vorinstanz habe die Lehre, die er aus der Untersuchungshaft gezogen habe, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Ebenso habe sie ausser Acht gelassen, dass er unmittelbar nach der Untersuchungshaft wieder angefangen habe zu arbeiten und sich bemühe, seine Schulden zurückzuzahlen. Weiter sei die Strafreduktion von sechs Monaten infolge der vor Vorinstanz weggefallenen Verurteilung zu tief ausgefallen. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sei die Vorinstanz von einer langen Dauer des deliktischen Bezugs und einem hohen Deliktsbetrag ausgegangen. Dies sei willkürlich, zumal sie für den erneuten Bezug von Arbeitslosengeldern weitere 16 Monate Freiheitsstrafe ausgesprochen habe. Angesichts seiner Einsicht bezüglich des Betrugs zu Lasten der Arbeitslosenversicherung und seinem Motiv zum Kreditbetrug (Ausbildung seines Sohnes) sei eine Einsatzstrafe von fünf bis sechs Monaten angemessen. Zudem sei unter Berücksichtigung der Untersuchungshaft und der Geburt seines Enkels von einer erhöhten Strafempfindlichkeit
auszugehen.
7.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Umstand, dass er nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder zu arbeiten begonnen hat, berücksichtigt. Allerdings hat sie sein Vorgehen, das vorhandene Geld in ein neues eigenes Unternehmen zu investieren anstatt damit seine Schulden zu begleichen, als nicht strafmindernd gewertet. In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, inwiefern angesichts der begangenen Delikte und dem erneuten Einstieg in den Immobilienhandel mit einer eigens dafür gegründeten Gesellschaft von einer Läuterung des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Weiter ist ein erst im Rahmen der Berufungsverhandlung geäussertes Eingeständnis eines Fehlverhaltens kein Verhalten, das strafmindernd zu berücksichtigen wäre (vgl. statt vieler Urteil 6B 582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4). Weiter durfte die Vorinstanz die Dauer des deliktischen Bezugs als lang sowie den Deliktsbetrag als hoch bezeichnen, ohne in Willkür zu verfallen. Daran ändert die zusätzliche Freiheitsstrafe von 16 Monaten nichts. Diese wurde denn auch nicht bloss wegen des Betrugs zu Lasten der Arbeitslosenkasse I.________, sondern auch infolge des Betrugs zu Lasten der B.________-Bank ausgesprochen. Das geltend gemachte Motiv
für den Kreditbetrug (Ausbildung seines Sohnes) ist mit der Vorinstanz nicht als entlastend zu werten, hat der Beschwerdeführer dafür doch gerade seinen Sohn in seine kriminellen Machenschaften miteinbezogen, was die Vorinstanz als besonders skurpellos bezeichnete. Auch hat sie - zu Recht - keine besondere Strafempfindlichkeit infolge seiner Familie und der erstandenen Untersuchungshaft zugebilligt (vgl. etwa Urteil 6B 249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4 mit Hinweisen). Insgesamt hat sie somit sämtliche relevanten Aspekte berücksichtigt, ohne das ihr zustehende Ermessen zu überschreiten. Dies gilt auch für die Begründung, weshalb eine Freiheits- und nicht bloss eine Geldstrafe auszusprechen sei. Auch wenn sich die Sanktionsart nicht nach der finanziellen Lage des Täters richtet (BGE 134 IV 97 E. 5.3.2), hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise aufgezeigt, dass angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers einzig eine Freiheitsstrafe angemessen und notwendig ist, um ihn von weiteren Vermögensdelikten abzuhalten. Schliesslich begründet der Beschwerdeführer nicht näher, inwiefern die infolge Wegfalls der Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Erschleichens einer Falschbeurkundung insgesamt um sechs Monate
kürzer ausgefallene vorinstanzliche Freiheitsstrafe im Vergleich zum erstinstanzlichen Entscheid bundesrechtswidrig sein soll, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
8.
8.1. Die Vorinstanz hat die vom Bezirksgericht gestützt auf Art. 267 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus. |
|
1 | Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus. |
2 | Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück. |
3 | Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden. |
4 | Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden. |
5 | Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen. |
6 | Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
|
1 | Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
a | der Verfahrenskosten und Entschädigungen; |
b | der Geldstrafen und Bussen. |
2 | Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. |
3 | Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG153 nicht pfändbar sind. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 442 - 1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG281 eingetrieben. |
|
1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG281 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
8.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, weder bezüglich der beschlagnahmten Fahrzeuge noch der Schmuckstücke sei er der wirtschaftlich Berechtigte. Da in der Anklageschrift keine Begründung erfolgt sei, könne gestützt auf das Anklageprinzip auf den Einziehungsantrag nicht eingetreten werden. Zudem sei die auf Art. 71 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
|
1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 442 - 1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG281 eingetrieben. |
|
1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG281 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
8.3. Während die Staatsanwaltschaft vor Bezirksgericht noch die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Ersatzforderung nach Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 267 - 1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus. |
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1 | Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus. |
2 | Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück. |
3 | Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden. |
4 | Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden. |
5 | Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprecherinnen oder Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen. |
6 | Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht bekannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
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1 | Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung: |
a | der Verfahrenskosten und Entschädigungen; |
b | der Geldstrafen und Bussen. |
2 | Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht. |
3 | Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG153 nicht pfändbar sind. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 442 - 1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG281 eingetrieben. |
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1 | Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG281 eingetrieben. |
2 | Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. |
3 | Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben. |
4 | Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
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1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
hat äussern können. Schliesslich ist der Einwand, er sei nicht der wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten unbehelflich. Denn die "Familie" ist kein Rechtssubjekt, das Eigentümer des Schmuckes sein könnte; andere Drittberechtigte werden nicht geltend gemacht. Auch unterlässt er die genaue Bezeichnung der beschlagnahmten Vermögenswerte, bezüglich welcher er nicht der wirtschaftlich Berechtigte sein soll, was den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
9.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- zu tragen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold