Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 479/2016

Urteil vom 5. Januar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Cornelia von Faber-Castell,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand
Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 28. Juni 2016 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ des Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen vorsätzlichen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Weiter wurde festgestellt, dass A.________ den Tatbestand der mehrfachen Tätlichkeiten sowie der versuchten Gefährdung des Lebens im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat. Das Bezirksgericht bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 400.--, welche er vollumfänglich durch Haft (330 Tage bis 28. Juni 2016) erstanden hatte. Zudem ordnete das Bezirksgericht eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an. Schliesslich ordnete das Bezirksgericht mit Beschluss vom gleichen Tag die Fortsetzung der Sicherheitshaft bis zum möglichen Massnahmeantritt, längstens bis zum 27. September 2016, an.
A.________ erklärte gegen das Urteil vom 28. Juni 2016 Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dabei focht er einzig die Feststellung, wonach er im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten Gefährdung des Lebens begangen haben soll, und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme an.
Mit Präsidialverfügung vom 13. September 2016 verfügte das Obergericht, dass die Sicherheitshaft bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache selbst verlängert werde.
Mit Urteil vom 24. November 2016 stellte das Obergericht fest, dass A.________ den Tatbestand der Drohung (und nicht jenen der versuchten Gefährdung des Lebens) im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat. Zudem ordnete es eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an. Weiter stellte es fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts vom 28. Juni 2016 in den übrigen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist. Das Urteil des Obergerichts liegt erst im Dispositiv vor; die Urteilsbegründung steht noch aus.
Mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag verfügte das Obergericht, dass die Sicherheitshaft bis zum Massnahmeantritt verlängert werde.

B.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 24. November 2016 aufzuheben und ihn aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Anstelle der Sicherheitshaft sei ihm die Auflage zu erteilen, sich einer ärztlichen Behandlung und Kontrolle zu unterziehen. Zugleich stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragt die Beschwerdeabweisung. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine weitere Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Fortsetzung der Sicherheitshaft in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung (unter Anordnung von Ersatzmassnahmen) ist daher zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO ist Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Dazu zählt namentlich die sog. Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO).
Aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen erstinstanzlichen Verurteilungen entfällt insoweit die Prüfung des dringenden Tatverdachts (vgl. Urteil 1B 457/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2). Des Weiteren besteht aufgrund des zweitinstanzlichen Urteils der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Drohung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat (vgl. auch Urteil 1B 323/2016 vom 23. September 2016 E. 2.3).
Umstritten ist, ob der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist.

2.2. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).
Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind somit drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. zur Ausnahme von diesem Erfordernis BGE 137 IV 13 E. 3 f. S. 18 ff.) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist.
Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen.
Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität.
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten oder zumindest ein Vorabgutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Zur Annahme von Wiederholungsgefahr erforderlich, grundsätzlich aber auch ausreichend ist eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. zum Ganzen zur Publikation bestimmtes Urteil 1B 373/2016 vom 23. November 2016 E. 2).

2.3. Der Beschwerdeführer weist folgende Vorstrafen auf:
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. November 2007 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls mit einer (bedingt ausgesprochenen) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 200.-- bestraft.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. August 2009 wurde er wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- verurteilt.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2011 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 600.-- bestraft.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. April 2012 wurde er wegen Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. April 2012wurde er wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls sowie Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. September 2014 wurde er wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt.

2.4. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Präsidialverfügung vom 24. November 2016 auf die Begründung in der Präsidialverfügung vom 13. September 2016 verwiesen (vgl. Sachverhalt lit. A. hiervor). Dort wurde erwogen, der Beschwerdeführer weise eine beträchtliche Anzahl an Vorstrafen auf. Insbesondere sei er wegen eines Verbrechens (Diebstahl) und wegen Delikten gegen Leib und Leben (einfache Körperverletzungen) verurteilt worden. Diese und auch die anderen Straftaten erreichten zwar keinen besonders hohen Schweregrad, was sich bereits aufgrund der ausgefällten Sanktionen feststellen lasse. Es zeige sich jedoch, dass der Beschwerdeführer vor der Gewaltanwendung anderen Personen gegenüber nicht zurückschrecke, habe er den Geschädigten doch in beiden Fällen einen bzw. zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt. Selbst wenn aufgrund der Schwere der früheren Straftaten das Vorliegen von Wiederholungsgefahr (noch) verneint werden müsste, sei aufgrund der Intensität der deliktischen Tätigkeit in der Vergangenheit auf das Vorliegen von Wiederholungsgefahr zu schliessen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer gemäss dem psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 21. März 2016 eine schwer ausgeprägte
Abhängigkeit von Opiaten sowie einen schädlichen Gebrauch multipler Substanzen aufweise. Ferner sei der Beschwerdeführer arbeitslos, seine finanzielle Situation sei angespannt, und er verfüge kaum über soziale Kontakte; er habe keine Partnerin, mit der Familie habe er selten Kontakt, und seine nächste Bezugsperson sei seine Beiständin. Diese Umstände erhöhten die Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten ebenfalls. Schliesslich seien auch die psychiatrischen Gutachter zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko für erneute Straftaten bestehe (Präsidialverfügung des Obergerichts vom 13. September 2016, S. 7 f.).

2.5. Gemäss psychiatrischem Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 21. März 2016, auf welches die Vorinstanz in ihrer Begründung verweist, leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0), einer Abhängigkeit von Opiaten (vgl. ICD-10 F11.22) und einem schädlichen Gebrauch multipler Substanzen (Cannabis, Alkohol, Kokain, Ecstasy, Benzodiazepine; vgl. ICD-10 F19.1; siehe psychiatrisches Gutachten, S. 45 f.). Nach Auffassung der Gutachter besteht beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko für erneute Straftaten, insbesondere auch für erneute Gewaltstraftaten im Sinne spontaner Gewaltausübung gegen bekannte oder unbekannte Dritte im Rahmen verzerrter Realitätswahrnehmung mit Bedrohungs- und Beeinträchtigungserleben bei Wiederausbruch der psychotischen Erkrankung (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 48). Die Gutachter erachten aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine langfristige stationäre Behandlung in einem spezialisierten forensisch-psychiatrischen Setting als indiziert (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 49).

2.6. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Wiederholungsgefahr. Er sei kein gefährlicher Straftäter. Wenn die Vorinstanz die beträchtliche Anzahl Vorstrafen erwähne, blende sie aus, dass es sich dabei ausnahmslos um Strafbefehle gehandelt habe und er hauptsächlich wegen Vermögensdelikten, insbesondere wegen Ladendiebstählen, vorbestraft sei. Bei den beiden Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung handle es sich nicht um schwerwiegende Gewalttaten gegen die körperliche Integrität. Zudem finde sich seit 2009 keine Vorstrafe mehr wegen Delikten gegen Leib und Leben. Das Gefährlichkeitsrisiko lasse sich durch die Fortführung der medikamentösen Behandlung mit Neuroleptika minimieren (Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 237 Abs. 2 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO). Er sei nach der 15-monatigen kontinuierlichen Behandlung krankheitseinsichtig.

2.7. Die Beurteilung der Vorinstanz verletzt im Ergebnis kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer ist insbesondere wegen zwei einfachen Körperverletzungen (Art. 123 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,176
StGB) verurteilt worden. Gemäss Gutachten ist angesichts der schizophrenen Erkrankung und der Abhängigkeitserkrankung des Beschwerdeführers von einer hohen Rückfallgefahr auch in Bezug auf erneute Gewaltstraftaten im Sinne spontaner Gewaltausübung gegen bekannte oder unbekannte Dritte auszugehen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wie sie von der Vorinstanz dargelegt worden sind und vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden, untermauern diesen Schluss auf eine hohe Rückfallgefahr.
Das Rechtsgut der körperlichen Integrität wiegt sehr hoch. Aufgrund des Krankheitsbilds des Beschwerdeführers sind dessen Gefährlichkeit und das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial schwierig abzuschätzen. Es ist aber jedenfalls nicht auszuschliessen, dass es bei einem Rückfall in Form neuerlicher spontaner Gewaltausübung zu (noch) schwerer wiegenden Gewaltstraftaten als bisher kommen könnte. Mit einer Freilassung setzte das Gericht mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus.
Es drohen damit zusammenfassend schwere Vergehen von erheblicher Sicherheitsrelevanz. In Würdigung der gesamten Umstände hat die Vorinstanz zu Recht auf das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO geschlossen.

2.8. Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Als Ersatzmassnahme kommt namentlich die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen, in Betracht (Art. 237 Abs. 2 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
StPO).
Die Gutachter führen aus, sowohl die paranoide Schizophrenie als auch die Abhängigkeitserkrankung seien in der Vergangenheit aufgrund mangelnder "Compliance" und Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers nur unzureichend behandelt worden. Es bestehe keine Abstinenzmotivation (psychiatrisches Gutachten, S. 48). Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB sei aufgrund der Schwere der Erkrankungen, der fehlenden Krankheitseinsicht, der bisherigen Schwierigkeiten, den Beschwerdeführer verlässlich in eine ambulante psychiatrische Behandlung einzubinden, und der umfassenden, multimodalen Behandlung, die im Falle einer Komorbidität von Schizophrenie und Sucht notwendig sei, als nicht zweckmässig zu beurteilen (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 50).
Im Haftverfahren ist keine umfassende Würdigung des Gutachtens vorzunehmen. Bei summarischer Beweiswürdigung erscheinen die Ausführungen der Gutachter indes nachvollziehbar und plausibel. Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese gutachterlichen Einschätzungen zum Schluss gekommen ist, mit der Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen, könne der Rückfallgefahr nicht wirkungsvoll begegnet werden, ist dies nicht zu beanstanden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung die ihm verschriebenen Medikamente regelmässig einnehmen würde.

2.9. In Fällen wie dem vorliegenden ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e S. 178; Urteil 1B 281/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 3.1).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Gutachter erachten, wie erwähnt, aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine langfristige stationäre Behandlung in einem spezialisierten forensisch-psychiatrischen Setting als indiziert (vgl. psychiatrisches Gutachten, S. 49; siehe auch E. 2.5 hiervor). Aufgrund dieser gutachterlichen Einschätzung und dem bereits im Dispositiv vorliegenden, noch unbegründeten Urteil des Obergerichts vom 24. November 2016 ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB zu bejahen (vgl. auch Urteil 1B 457/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 3.5). Es besteht mit anderen Worten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts im Falle eines Weiterzugs im Massnahmepunkt bestätigen würde.

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege. Da die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwältin Cornelia von Faber-Castell wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_479/2016
Date : 05. Januar 2017
Published : 23. Januar 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Sicherheitshaft


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