Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 671/2008/sst
Urteil vom 5. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Josef Flury,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte eventualvorsätzliche Tötung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 17. April 2008.
Sachverhalt:
A.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ mit Urteil vom 13. Juni 2007 des vollendeten Versuchs der (eventual-)vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn bei Annahme einer in leichtem Grade verminderten Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die von X.________ dagegen erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, mit Urteil vom 17. April 2008 ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei wegen (eventual-)vorsätzlicher einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei er wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu verurteilen. Zudem ersucht X.________um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Das Kriminalgericht hielt folgenden Sachverhalt als erwiesen:
Der Beschwerdeführer verfolgte am 27. März 2004 auf der Baselstrasse in Luzern den Wagen von Y.________. Als beim Kreisel Kreuzstutz beide verkehrsbedingt anhalten mussten, stieg der Beschwerdeführer aus und versuchte, Y.________ aus dem Auto zu zerren. Dabei führte er einen Tessiner Gertel mit sich. Nachdem Y.________ die Autotüre schliessen und wegfahren konnte, setzte der Beschwerdeführer die Verfolgung fort. Während der Fahrt nahm Y.________ telefonisch Kontakt mit Z.________ auf und bat diesen um Hilfe. Am Reusszopfweg beendete er die Fahrt und verliess das Fahrzeug. Danach verliessen auch der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau ihren Wagen. In der Folge diskutierten Y.________, Z.________ sowie der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau miteinander. Plötzlich holte der Beschwerdeführer mit dem - bewusst mitgeführten - Gertel zu einem Schlag auf den Kopf von Y.________ aus. Dieser erlitt eine 4 cm lange Schnittwunde im Bereich der Kopfhaut bis auf die Kalotte, eine Abtrennung der Ohrmuschel im kranialen Bereich mit Knorpelverletzung und eine ca. 10 cm lange oberflächliche Schnittwunde im Bereich des Halses (s. erstinstanzliches Urteil E. 2.2.1 S. 19 und E. 2.2.5 S. 29).
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er habe mit dem Gertel nur leicht ausgeholt und dem Opfer nicht tödliche Verletzungen zufügen wollen.
2.1 Die Vorinstanz verweist bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers, des Opfers und der am Tatort anwesenden Zeugen sowie des gestützt darauf ermittelten Beweisergebnisses, auf das erstinstanzliche Urteil. Danach habe der Beschwerdeführer im Streit mit dem Opfer mit dem absichtlich mitgeführten Gertel zu einem Schlag auf dessen Kopf ausgeholt und ihm die beschriebenen Verletzungen zugefügt. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass es zu Absprachen betreffend das Aussageverhalten gekommen sei und ein Motiv für eine Falschaussage sei bei keiner der befragten Person ersichtlich. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich wegen der Menschenansammlung in einer subjektiv empfundenen Bedrohungssituation befunden habe, seien in sich widersprüchlich (angefochtenes Urteil E. 2 S. 5 f.). Gemäss den erstinstanzlichen Feststellungen habe der Beschwerdeführer einen einzigen Schlag mit dem Gertel ausgeführt, danach sei es dem Opfer gelungen, ihm das Messer wegzunehmen. Ob der Beschwerdeführer beabsichtigte, mehrere Schläge auszuführen, sei nicht bekannt. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass er nach dem ersten Schlag keine weiteren Schläge ausgeführt hätte (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 6 f.).
2.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
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1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Opfer nur leicht verletzen und sich mit ihm aussprechen wollen. Dazu stellt er in weiten Teilen der Beweiswürdigung der Vorinstanz seine eigenen Tatsachenbehauptungen gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte. Seine Vorbringen erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und genügen folglich den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Gleiches gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, die Verletzungen im Bereich des Halses seien nicht erwiesen. Die Vorinstanz hält die Schnittwunde im Bereich des Halses als erstellt (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Feststellung willkürlich ist. Auch sein Einwand, er sei vom Opfer derart provoziert worden, dass er keinesfalls darüber nachgedacht habe, ob der Schlag möglicherweise eine lebensgefährliche Verletzung herbeiführen könne, erschöpft sich in appellatorischer Kritik.
2.4 Schliesslich betrifft die Rüge, die Subsumtion des Tatgeschehens als versuchte eventualvorsätzliche Tötung sei willkürlich, nicht eine Tat-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat zutreffend die Bestimmungen des alten Rechts angewendet (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f. mit Hinweisen).
Die Vorinstanz führt in diesem Sinne aus, der Tessiner Gertel sei zweifellos geeignet, den Tod eines Opfers herbeizuführen. Nur dank glücklicher Umstände und der Drehbewegung des Kopfes sei das Opfer nicht mit der Spitze des Gertels auf den Kopf getroffen worden, und es sei nicht zu einer Verletzung der Halsschlagader gekommen. Der Beschwerdeführer habe unter den konkreten Umständen mit einer lebensgefährlichen Verletzung am Hals mit Todesfolge rechnen müssen. Es dränge sich der Schluss auf, dass er im Moment des heftigen aggressiven Impulses den Tod des Opfers in Kauf genommen habe. Der subjektive Tatbestand sei deshalb erfüllt (angefochtenes Urteil E. 3.3 und 3.4 S. 7 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz durch den Schluss auf Eventualvorsatz Bundesrecht verletzt. Im Übrigen wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Strafzumessung. Er beantragt eine teilbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
3.1 Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 aStGB). Das Bundesgericht hat die Strafzumessungsgrundsätze und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf kann hier verwiesen werden (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen).
3.2 Die Vorinstanz hat sich in ihren Erwägungen mit den wesentlichen Strafzumessungsfaktoren auseinandergesetzt und diese in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann deshalb verwiesen werden (s. angefochtenes Urteil E. 4 S. 13 ff.). Die Vorinstanz hat insbesondere die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers strafmindernd berücksichtigt. Sie legt ausführlich dar, wieso sie das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer würdigt. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht überzeugend und erschöpfen sich zudem in appellatorischer Kritik, soweit sie sich gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz richten (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweis sowie E. 2.3 hiervor). Betreffend das Strafmass verweist der Beschwerdeführer auf mehrere Urteile des Bundesgerichts mit ähnlichen zugrunde liegenden Sachverhalten. In Anbetracht des weiten Ermessens der Vorinstanz erweist sich dieser Vergleich als unbehelflich. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Jahren liegt durchaus im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens. Ausgehend von diesem Strafmass hat die Vorinstanz zu Recht die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs
bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen und das neue Recht nicht als milder beurteilt. Zusammengefasst verletzt die Strafzumessung der Vorinstanz kein Bundesrecht.
4.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Binz