Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7433/2018, D-7442/2018, D-7444/2018

Urteil vom5. Dezember 2019

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Richterin Muriel Beck Kadima,
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

dessen Ehefrau B._______, geboren am (...),

sowie deren Kinder

C._______, geboren am (...),
Parteien
D._______, geboren am (...),

alle Afghanistan,

alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügungen des SEM vom 29. November 2018 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Die der Ethnie der Hazara angehörenden Beschwerdeführenden gelangten am 15. November 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.

A.b Die Befragungen zur Person (BzP) wurden betreffend A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin 1) am 25. November 2015 und betreffend C._______ (Beschwerdeführerin 2) am 30. November 2015 durchgeführt. Die einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen fanden betreffend den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 am 9. November 2017 und betreffend die Beschwerdeführerin 2 und D._______ (Beschwerdeführerin 3) am 10. November 2017 statt.

Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er stamme aus E._______ in der Provinz F._______, habe im Jahr (...) geheiratet und zusammen mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise in den Iran im Jahr (...) im Dorf G._______ im Distrikt H._______ - wo seine Frau herkomme - gelebt. Anschliessend seien sie während (Nennung Dauer) im Iran wohnhaft gewesen. Nach der Heirat habe er zunächst in der Landwirtschaft gearbeitet und sich danach der staatlichen Militärtruppe I._______ angeschlossen, die auch polizeiliche Aufgaben ausgeführt habe. Ferner sei er auch Mitglied der Partei J._______ gewesen. Im Jahr (...) habe es in ihrer Region einen Angriff der Taliban gegeben. Seither seien seine Tochter K._______ und ein anderes Mädchen verschollen. Möglicherweise seien sie von den Taliban entführt oder gar getötet worden. Während seiner Tätigkeit bei der I._______ sei L._______, ein ehemaliger Gegner dieser Truppe, der später - als die Taliban angegriffen hätten - zur I._______ übergetreten sei, durch Unbekannte getötet worden. Gefolgsleute von L._______ hätten in der Folge die I._______ beschuldigt, für den Tod von L._______ verantwortlich zu sein. In diesem Zusammenhang sei er (Beschwerdeführer) bedroht worden und die Gefolgsleute hätten verschiedene Personen ihrer Truppe, unter anderem seinen (Nennung Verwandter), umgebracht. Sodann hätten die Brüder M._______ und N._______ die Söhne ihres eigenen Bruders getötet, die Tat jedoch gegenüber diesem Bruder verleugnet. Er (Beschwerdeführer) habe jedoch davon gewusst und dem Vater der Getöteten geraten, Anzeige zu erstatten. Gestützt darauf seien M._______ und N._______ auf dem Polizeiposten befragt und gefoltert worden, worauf diese die Tat gestanden und dem Vater der Opfer ein Blutgeld hätten bezahlen müssen. Nachdem die Täter erfahren hätten, dass er (Beschwerdeführer) dem Vater der Getöteten zur Anzeige geraten habe, sei er selber von M._______ und N._______ mit dem Tod bedroht worden. Zudem sei er auch grundsätzlich nicht beliebt gewesen, da er in der I._______ gearbeitet und dadurch "eine Seite" verteidigt habe. Nach der Übersiedlung in den Iran habe er sich dort wegen seinen Problemen in Afghanistan unter einem anderen Namen registrieren lassen. Im Jahr (...) habe er bei der W._______ eine militärische Ausbildung absolviert und sei danach während (Nennung Dauer) in der Provinz O._______ in Afghanistan an der Grenze zu P._______ im Einsatz gegen die Taliban gewesen. Die Teilnahme am Krieg für die W._______ sei damals seine einzige Möglichkeit gewesen, für sich und seine Familienangehörigen Aufenthaltsbewilligungen für den Iran zu erhalten. Im Jahr (...) hätten sie (die W._______) in O._______ gegen die Taliban gekämpft und seien von diesen besiegt
worden. Da sie über Nacht hätten fliehen müssen, seien Fotos, Uniformen und Identitätspapiere zurückgeblieben und den Taliban in die Hände gefallen. Er nehme daher an, dass die Taliban über seine Identität Bescheid wüssten. Nach dem Jahr (...) habe er nicht mehr an kriegerischen Aktivitäten teilgenommen, sondern sei in den Iran zurückgekehrt, wo er bis im Jahr (...) gearbeitet habe. Danach seien ihm und seinen Angehörigen die Aufenthaltsbewilligungen nicht mehr verlängert worden, da er sich geweigert habe, für die W._______ am Krieg in Q._______ teilzunehmen. Infolge fehlender Papiere sei er gezwungen gewesen, ausserhalb der Stadt zu arbeiten. Als dies aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht mehr möglich gewesen sei und er sich in der Stadt aufgehalten habe, sei er im Rahmen von Razzien gegen Afghanen wiederholt von Polizisten festgenommen und geschlagen worden. Er habe bei der letzten Razzia eine Erklärung unterschrieben, dass er nach Q._______ in den Krieg gehen werde. Da er dies aber nicht gewollt und über kein Bleiberecht mehr im Iran verfügt habe, habe er beschlossen, den Iran zu verlassen.

Die Beschwerdeführerin 1 gab im Wesentlichen dieselben Vorbringen wie der Beschwerdeführer an und führte aus, im Gegensatz zu ihrem Mann habe sie keine persönlichen Feinde gehabt. Wegen dessen Feinden und dem Verschwinden ihrer Tochter K._______, die vermutlich von den Taliban verschleppt worden sei, habe sie Afghanistan verlassen, zumal sie auch Angst gehabt habe, dass ihren anderen Töchtern etwas geschehen könnte. Ausserdem hätten sie ihre Tochter R._______ dem (Nennung Verwandter) zur Frau versprochen. Diese sei jedoch noch jung gewesen und habe diesen (Nennung Verwandter) nicht heiraten wollen. Aus diesem Grund habe der (Nennung Verwandter) gedroht, ihre Tochter mit einem Messer zu töten, sollte sie nach Afghanistan zurückkehren.

Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sie hätten es im Iran schwer gehabt. So hätten sie keine Dokumente besessen und nicht mehr zur Schule gehen können.

D._______ (Beschwerdeführerin 3) brachte ihrerseits vor, sie sei als Afghanin im Iran benachteiligt gewesen und habe darunter gelitten, dass ihr Vater wegen des Krieges nach Q._______ hätte gehen sollen.

A.c Die Beschwerdeführenden reichten zum Beleg ihrer Asylvorbringen (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten.

A.d Mit Beschluss vom (...) errichtete die (Nennung Behörde) für die Beschwerdeführerin 2 aus (Nennung Grund) eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB. Als Beiständin wurde S._______ eingesetzt. Mit weiterem Beschluss der (Nennung Behörde) vom (...) wurde für die Beschwerdeführerin 2 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
i.V.m. Art. 395 Abs. 1 bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
3 ZGB angeordnet und (erneut) S._______ zur Beiständin ernannt.

B.

B.a Am 29. November 2018 stellte das SEM in drei separaten Verfügungen fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es deren Wegweisung aus der Schweiz, schob jedoch den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

B.b Ebenfalls mit Verfügung vom 29. November 2018 wurde die gleichzeitig mit den Beschwerdeführenden eingereiste Tochter respektive Schwester R._______ vom SEM gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr wurde in der Schweiz Asyl gewährt.

C.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden im Rahmen einer einzigen Beschwerdeschrift gegen die oben in Buchstabe B.a erwähnten drei Verfügungen des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es seien die angefochtenen Verfügungen in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, es seien die Beschwerdeführerinnen in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.

D.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel) nach.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 vereinigte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeverfahren D-7433/2018, D-7442/2018 und D-7444/2018, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete den Beschwerdeführenden in der Person von lic. iur Monika Böckle eine amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

F.
Das SEM liess sich am 21. Februar 2019 zur Beschwerde vernehmen.

G.
Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 13. März 2019 unter Beilage einer aktualisierten Kostennote.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]).

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.4 Über die mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 vereinigten Beschwerdeverfahren D-7433/2018, D-7442/2018 und D-7444/2018 ist in einem einzigen Urteil zu befinden.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.

3.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

3.3

3.3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das SEM habe sich zu wenig mit der dem Beschwerdeführer drohenden Gefährdung aufgrund seiner Arbeitstätigkeit für die iranische W._______ durch die afghanische Regierung sowie den zu befürchtenden Vergeltungsakten auseinandergesetzt und dazu nur pauschale Ausführungen gemacht. Die offensichtlich bestehende Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu mehreren Risikogruppen und die damit verbundene Gefährdung sei in keiner Weise thematisiert worden, weshalb das SEM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

Das SEM kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden zum Schluss, diese seien nicht asylrelevant. Es prüfte zunächst die geltend gemachte Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen seiner früheren Tätigkeit für die afghanische Armee und die iranische W._______ bei einer Rückkehr durch die Taliban und weitere Feinde - so insbesondere die Gefolgsleute von L._______ sowie die Brüder M._______ und N._______ - verfolgt zu werden, wobei es das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen verneinte. In einem weiteren Schritt prüfte und würdigte es die vorgebrachte Befürchtung der Beschwerdeführenden, wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara, der massiv verschlechterten Sicherheitslage sowie wegen den an die Tochter respektive Schwester R._______ gerichteten Drohungen durch deren Ex-Verlobten in ihrer Heimat Verfolgung zu erleiden, und verneinte auch in diesen Punkten eine asylbeachtliche Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor einer solchen. Schliesslich hielt das SEM fest, die im Drittstaat Iran erlittenen Schwierigkeiten seien nicht asylbeachtlich. Das SEM hat hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Es musste sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. act. A40/8 S. 4 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Soweit gerügt wird, das SEM habe sich nicht ausreichend mit der dem Beschwerdeführer drohenden Gefährdung infolge seiner Zugehörigkeit zu mehreren Risikogruppen auseinandergesetzt, wird die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.

3.3.2 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, als unbegründet. Der Eventualantrag, es sei die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1

5.1.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 1 zum Schluss, ihre Vorbringen hielten den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht stand.

Das SEM führte zur Begründung aus, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr durch die Taliban identifiziert würde, erscheine als äussert gering. So seien seit dem Zeitpunkt, als die Identitätspapiere des Beschwerdeführers den Taliban in die Hände gefallen seien, (...) Jahre vergangen. Es sei ungewiss, ob die besagten Dokumente überhaupt noch existierten und er nach so vielen Jahren noch auf dem Radar der Taliban sei. Ferner sei der Beschwerdeführer stets ein einfacher Soldat gewesen, auch wenn er wegen seiner Erfahrung teilweise kleinere Gruppen geleitet habe. Vor diesem Hintergrund sei eine Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Auch die Ereignisse, aufgrund welcher er sich an seinem Heimatort Feinde gemacht habe, würden mittlerweile (...) Jahre zurückliegen und seien durch verübte Racheakte und Blutgeld gesühnt worden. Alleine die gegenüber ihm ausgesprochene Warnung eines Bekannten anlässlich seines letzten Aufenthalts in Afghanistan lasse nicht darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt deswegen noch ernsthafte Nachteile befürchten müsste. Bezüglich der befürchteten Verfolgung wegen der ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara sei anzumerken, dass keine Anzeichen dafür vorliegen würden, dass ethnische Hazara in Afghanistan allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gezielten Verfolgungsmassnahmen unterliegen würden, weshalb eine Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung nicht als begründet im Sinne des Asylgesetzes zu erachten sei. Hinsichtlich der Bedrohung der Tochter R._______ durch den ehemaligen Verlobten seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass dieser Verlobte, welcher (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin 1 sei, die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Heimat in asylbeachtlicher Weise verfolgen würde. Sodann lägen die Nachteile, welche die Beschwerdeführenden im Jahr (...) zur Ausreise in den Iran gedrängt hätten, ausschliesslich in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan begründet, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Diese Nachteile seien nicht asylrelevant und es bestünden keine konkreten Hinweise, dass sie selbst zielgerichtete Massnahmen zu befürchten hätten. Auch die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers für die W._______ und die afghanische Armee würden für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung durch die Taliban, durch die Gefolgsleute von L._______ und durch die Brüder M._______ und N._______ nicht ausreichen. Weiter könnten die angeführten Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer im Iran - also in einem Drittstaat und nicht in seinem Heimatstaat - gehabt habe, asylrechtlich nicht in
Betracht gezogen werden. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel sowie die Akten der Familienmitglieder nichts zu ändern.

5.1.2 In den beiden Verfügungen betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hielt das SEM zur Begründung gleichlautend fest, die im Iran erlittenen Schwierigkeiten seien asylunbeachtlich, zumal eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat - vorliegend Afghanistan - bestehen könne. Weiter sei die angeführte Verfolgung der Schwester R._______ durch ihren Ex-Verlobten gegen diese Schwester gerichtet. Den Aussagen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 liessen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach sie in Afghanistan Probleme mit Behörden oder Dritten befürchten müssten. Die Vorbringen würden daher keine Asylrelevanz entfalten und auch die Asylakten der übrigen Familienmitglieder vermöchten an dieser Erkenntnis keine Änderung zu bewirken.

5.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe in mehrfacher Hinsicht begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan. Die Taliban seien seit einem siegreichen Kampf im Besitz seiner Identitätspapiere, weshalb ihnen bekannt sei, dass er gegen sie gekämpft habe, was ihn als Feind der Taliban kennzeichne. Gemäss den Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 19. April 2016 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender falle er wegen seiner Unterstützung unter anderem auch der afghanischen Sicherheitskräfte unter ein spezifisches Risikoprofil und sei daher speziell gefährdet. Weiter sei hinsichtlich der Brüder M._______ und N._______ die Schuld des Beschwerdeführers gegenüber diesen nicht durch Blutgeld gesühnt worden. Die Brüder und auch deren Söhne - welche aktuell bei den lokalen Sicherheitskräften in der Provinz F._______ arbeiteten - würden sich weiterhin an ihm rächen wollen. Diese hätten lediglich die Angelegenheit mit ihrem eigenen Bruder geregelt. Auch seitens der Gefolgsleute des getöteten L._______, welche in der Heimatregion der Beschwerdeführenden noch immer sehr mächtig und auch mit der nationalen Regierung verbunden seien, bestehe weiterhin die Gefahr eines Racheaktes gegenüber dem Beschwerdeführer. Diese weiterbestehende Gefahr sei nicht nur von T._______, der das Land des Beschwerdeführers in Afghanistan verwaltet und bei dessen Verkauf als Vermittler tätig gewesen sei, sondern auch vom (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers bestätigt worden. Auf Nachfrage bei T._______ habe dieser erklärt, dass man wiederholt nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt habe. Der Beschwerdeführer habe demnach auch bei einer jetzigen Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile durch die erwähnten Feinde zu befürchten.

Zusätzlich würden die Beschwerdeführenden durch den Ex-Verlobten von R._______ und durch dessen Familie bedroht. Der verschmähte Ex-Verlobte habe explizite Drohungen gegen die Beschwerdeführerin 1 ausgestossen und U._______ (Nennung Verwandtschaftsgrad) sei durch den Ex-Verlobten und dessen Brüder - welche aus einer Kämpferfamilie stammten, mächtig und in Waffengeschäfte verwickelt seien und Beziehungen zu den Taliban hätten - mit Gewehren bedroht worden, wobei diese auch Drohungen gegenüber R._______, den Eltern und den anderen Geschwistern ausgesprochen hätten. Ferner bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr, dass er wegen seiner Tätigkeit für die iranische W._______ durch die afghanische Regierung als Spion bezeichnet und deswegen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt werden könnte. Sie verfügten in ihrer Heimat über keinerlei interne Schutzalternative und auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die afghanischen Sicherheitskräfte für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stelle. Da die Vorin- stanz ihre Vorbringen nicht in Zweifel gezogen habe, sei davon auszugehen, dass insbesondere der Beschwerdeführer in mehrere vom UNHCR aufgeführte Risikogruppen falle.

5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest und führte ergänzend an, zum geltend gemachten Bestehen einer begründeten Furcht infolge der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu mehreren Risikogruppen sei zu bemerken, dass die Asylakten - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht den Schluss nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer über ein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten Gefährdung nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aussetzen würde. Dessen Tätigkeiten bei der W._______ würden einerseits Jahre zurückliegen und seien andererseits nicht geeignet, den Anforderungen an das erhöhte Risikoprofil zu genügen. Der Beschwerdeführer sei als Soldat mit teilweiser Gruppenleitungsfunktion nicht derart exponiert gewesen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt - rund (...) Jahre später - persönlich und gezielt zur Zielscheide der Taliban werden könne. Es lägen keine konkreten Hinweise
oder Ereignisse vor, die den Schluss zulassen würden, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise im Fokus der Taliban sowie anderer Akteure gestanden respektive würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Visier derselben stehen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht gesichert, dass die Taliban den Beschwerdeführer überhaupt identifiziert hätten. Somit gehöre er nicht zu einer Personengruppe mit einem erhöhten Risikoprofil. Aufgrund dieser Umstände sei nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner vormaligen Tätigkeit bei der W._______ bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Was die lange zurückliegenden Feindschaften betreffe, würden ebenfalls keine ausreichenden Hinweise vorliegen, wonach sich eine Gefährdung dem Beschwerdeführer gegenüber individuell konkretisiert hätte oder in Zukunft konkretisieren würde. Alleine der Hinweis eines Bekannten, dass er immer noch gesucht werde, reiche für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefahr nicht aus. Zu den Verfolgungsmassnahmen des Ex-Verlobten der Tochter R._______ sei festzuhalten, dass die Aussagen des (Nennung Verwandter) und aller Töchter bei der Entscheidfindung miteinbezogen worden seien. Aus den Protokollen ergäben sich insgesamt keine Hinweise, dass der Ex-Verlobte zum heutigen Zeitpunkt allfällige Drohungen gegen einzelne Familienmitglieder in die Tat umsetzen und die Beschwerdeführenden in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde.

5.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest und bekräftigen das Bestehen eines spezifischen Risikoprofils beim Beschwerdeführer. Die Aktenlage widerspreche der vorinstanzlichen Ansicht, wonach nicht gesichert sei, dass die Taliban den Beschwerdeführer überhaupt identifizieren könnten, zumal dieser nach der Niederlage gegen die Taliban im Jahr (...) unter anderem seine Identitätsdokumente zurückgelassen habe. Der Beschwerdeführer riskiere daher auch heute noch bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban getötet zu werden. Dieselbe Gefahr bestehe auch seitens der Brüder M._______ und N._______ sowie durch Gefolgsleute von L._______ und den Ex-Verlobten, der insbesondere die Beschwerdeführerin 1 als Hauptverantwortliche für die von R._______ verweigerte Zustimmung zur Hochzeit betrachte. Der Beschwerdeführer habe letztmals vor einem Monat Kontakt mit seinem ehemaligen Landverwalter T._______ gehabt, gemäss welchem der Beschwerdeführer weiterhin gesucht werde.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat.

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer arbeitete während einiger Jahre unbestrittenermassen für die I._______, einer militärischen Gruppe, die in seiner Herkunftsregion ebenfalls polizeiliche Funktionen wahrgenommen hat. Mithin war er im erweiterten Sinne für die afghanischen Polizei- respektive Sicherheitskräfte tätig. Zudem kämpfte er während (Nennung Dauer) im Verband der iranischen W._______ in der afghanischen Provinz O._______ gegen die Taliban. Er ist der Ansicht, dass er deshalb unter ein spezifisches Risikoprofil falle, das auf den Seiten 37 ff. der Richtlinien des UNHCR vom 19. April 2016 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (vgl. https://www.unhcr.org > dach > uploads > sites > 2017/04 > AFG_042016; siehe auch die nämliche Richtlinie vom 30. August 2018, S. 44 ff. unter: https://www.refworld.org > cgi-bin > texis > vtx > rwmain > opendocpdf; beide abgerufen am 14.11.2019) aufgeführt sei. In der erwähnten Richtlinie vertritt das UNHCR die Auffassung, dass in Bezug auf Personen mit den beschriebenen Risikoprofilen eine besonders sorgfältige Prüfung der möglichen Gefährdung erforderlich sei, respektive die Anträge in fairen und effizienten Verfahren zur Feststellung des Schutzbedarfs unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls und aktueller und relevanter Herkunftslandinformationen geprüft werden sollten. Mit der vorliegenden Einzelfallprüfung - zunächst durch das SEM - und auf Beschwerdestufe durch das Bundesverwaltungsgericht wird diesen Empfehlungen ohne Weiteres nachgekommen. Eine solchermassen durchgeführte Prüfung ergibt, dass die vorinstanzlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Entgegnungen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen.

6.2.2 Zunächst bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die Taliban im Jahr (...) nach einem siegreichen Gefecht unter anderem die Identitätsdokumente des Beschwerdeführers erbeutet hätten, weshalb sie Informationen über ihn hätten und er deshalb gefährdet sei. Das SEM hat in diesem Zusammenhang in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass seit diesem Vorfall über (...) Jahre vergangen sind, weshalb überhaupt fraglich sein dürfte, ob die von den Taliban damals erbeuteten Unterlagen noch existieren. Sodann hat der Beschwerdeführer selber auch nach persönlicher Nachfrage nicht geltend gemacht, dass er deswegen während seiner Aktivzeit für die W._______ von den Taliban persönlich bedroht worden oder in deren Visier gestanden wäre (vgl. act. A27/17, F38 f., F42, F49, F52 ff.). Zwar führt er an, er wäre bedroht, wenn sie (die Taliban) ihn sehen würden (a.a.O. F52). Er will aber nach der angeblichen Niederlage und dem Auffinden dieser Dokumente noch weitere (Nennung Dauer) in Afghanistan gegen die Taliban gekämpft haben, ohne dass er erwähnt, dass dies ein (zusätzliches) Problem für ihn gewesen wäre oder er sich deswegen speziell bedroht gefühlt hätte. Ohnehin stellt das Vorbringen, dass seine Identitätsdokumente den Taliban in die Hände gefallen seien, eine blosse Parteibehauptung dar. Es erscheint in der Tat nicht gesichert, dass er von den Taliban als Feind identifiziert wurde. Ausserdem brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seinen Namen geändert habe, als er im Jahr (...) in den Iran gegangen sei. Auf dem (Nennung Beweismittel) ist denn auch sein geänderter Name zu entnehmen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass den Taliban ein Jahr später Identitätsdokumente in die Hände gefallen sind, auf welchen sein richtiger Name verzeichnet war. Der Beschwerdeführer bringt zwar auf Nachfrage in der Anhörung vor, er sei in diesem Zusammenhang mit seiner richtigen Identität registriert worden (vgl. act. A27/17, F80 und F83). Dieses Vorbringen ist jedoch weder logisch nachvollziehbar noch wurde es vom Beschwerdeführer überzeugend dargelegt. So widerspricht es jeglicher Logik, dass er sich unter zwei verschiedenen Identitäten angemeldet hätte, nachdem er dargelegtermassen mit seinem Namenswechsel im Iran gerade Probleme mit der Gegenseite respektive mit den ihm in Afghanistan feindlich gesinnten Personen vermeiden wollte (vgl. act. A27/F8).

6.2.3 Sodann stehen den angeblich auch nach (...) Jahren weiterbestehenden Bedrohungen des Beschwerdeführers durch M._______ und N._______ sowie den Gefolgsleuten von L._______ die - wenn auch kurzzeitigen - Besuche des Beschwerdeführers seines Heimatdorfes entgegen. Der Beschwerdeführer erachtete sich selber offenbar nicht als sonderlich gefährdet, ansonsten er es gänzlich vermieden hätte, sich erneut dorthin zu begeben. Zwar will er eigenen Angaben zufolge "Vorsichtsmassnahmen" getroffen haben. So habe er (Nennung Verwandter) mitgenommen und sei nur nachts dorthin gegangen (vgl. act. A27/17, F18, F46 und F85). Es ist jedoch nicht einsichtig, wie er sich durch diese Massnahmen vor den angeblich tödlichen Bedrohungen hätte effektiv schützen wollen, zumal (Nennung Verwandter) sogleich zu seiner (Nennung Verwandte) nach V._______ gegangen sei und sich der Beschwerdeführer mehrere Tage im Dorf aufgehalten haben will.

6.2.4 Im Weiteren sind die seitens des Ex-Verlobten geäusserten Drohungen als zu wenig konkret und objektivierbar zu qualifizieren, auch wenn sie subjektiv durchaus zu Ängsten bei den Beschwerdeführenden geführt haben mögen. Seit dem (in der Folge wieder aufgelösten) Eheversprechen mit R._______ im Jahr (...) bis zur Ausreise im Jahr 2015 vergingen immerhin (...) Jahre, ohne dass - ausser R._______ - die Beschwerdeführenden Beschimpfungen oder Drohungen seitens des Ex-Verlobten erlitten hätten. In den jeweiligen Anhörungen verweisen die Beschwerdeführenden allesamt jeweils auf R._______, die diesen Problemen ausgesetzt gewesen sei (vgl. act. A27/17, S. 14, F90; A28/10, S. 6 f., F27 ff; A30/7, S. 4 f., F25 ff.; A31/7, S. 3, F14 ff.). Eine andere Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht aus den beigezogenen Akten des (Nennung Verwandter) U._______. Dieser gibt an, er sei (Nennung Ort) in eine verbale Auseinandersetzung mit dem Ex-Verlobten - der sich zu mündlichen Provokationen habe hinreissen lassen - geraten, in deren Verlauf ein Begleiter desselben eine Waffe gezogen habe. Die Situation sei aber rasch entschärft worden (vgl. N 660 588 act.A41/22 S. 13 F89 ff. und insbesondere F93).

6.2.5 Ferner ist der alleinige - wenn auch wiederholte - angebliche Hinweis eines Bekannten des Beschwerdeführers respektive seines ehemaligen Landverwalters, wonach der Beschwerdeführer weiterhin gesucht werde, nicht geeignet, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verfolgung zu begründen. Begründet ist die Furcht vor Verfolgung nämlich erst dann, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). Die angeführte Suche wird weder in zeitlicher, persönlicher oder örtlicher Hinsicht näher konkretisiert noch dargelegt, wie der erwähnte Bekannte über die angeblich fortdauernde Suche nach dem Beschwerdeführer Kenntnis erlangt haben will. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG liegen aufgrund der Aktenlagesomit nicht vor.

6.2.6 Gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan in bestimmten Fallkonstellationen Gruppen von Personen erkennbar, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden (vgl. dazu bspw. die Urteile des BVGer D-6939/2017 vom 3. Juni 2019 E. 5.4; E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3; D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6;
E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3). Ergänzend ist aber festzuhalten, dass ein erhöhtes Risikoprofil in diesem Sinne praxisgemäss für sich alleine noch nicht zur begründeten Furcht vor Verfolgung führt. Die abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung hinsichtlich der Beschwerdeführenden individuell konkretisiert hätte (vgl. Urteile des BVGer D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3;
D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.4). Aufgrund obiger Ausführungen und den Einschätzungen der Vorinstanz gelingt es dem Beschwerdeführer - und somit auch den übrigen Beschwerdeführenden - nicht, eine derartige persönliche Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, aufgrund welcher eine individuell konkretisierte Gefährdung zu bejahen wäre.

6.3 Hinsichtlich der im Iran erlittenen Probleme (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Aufforderung an den Beschwerdeführer, in den Krieg nach Q._______ zu gehen) ist Folgendes festzuhalten: Die Formulierung in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" bezieht sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. Urteil D-7938/2009 vom 1. Juli 2011 E. 4.3) nur auf staatenlose Personen. Demnach kann eine asylrechtliche Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, vorliegend Afghanistan, bestehen. Da sich die geschilderten Probleme im Iran und somit in einem Drittstaat, nicht aber in ihrem Heimatstaat verwirklicht haben, vermögen diese deshalb nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zu führen. Aus den geltend gemachten Benachteiligungen im Iran sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan hindeuteten.

6.4 Soweit die Beschwerdeführenden anführen, dass sie vor dem Krieg in Afghanistan in den Iran geflüchtet seien, ist festzuhalten, dass grundsätzlich bei Bürgerkriegsereignissen erlittene oder befürchtete ernsthafte Nachteile, namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit, eine überwiegende Mehrheit aller Bewohner in gleicher Weise trifft. Die Beschwerdeführenden machten keine Behelligungen geltend, die im damaligen Ausreisezeitpunkt über die grosse Teile der Bevölkerung treffenden Ereignisse und Nachteile hinausgegangen sind. Da sie mangels Gezieltheit respektive in Ermangelung einer Verfolgungsabsicht im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG keine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung dargelegt haben, sind auch diesbezüglich die Voraussetzungen zur Annahme einer begründeten Furcht nicht erfüllt.

6.5 Soweit der Beschwerdeführer implizit auf Schwierigkeiten von ethnischen Hazara in Afghanistan hinweist, welche jederzeit Opfer von Verfolgung durch die Taliban werden könnten (vgl. act. A27/17, S. 7, F38), ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG darstellt (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4 und D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt.

6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
Da die Vorinstanz in ihren Verfügungen vom 29. November 2018 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund der aktuellen schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Februar 2019 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. An dieser Einschätzung ist auch im Urteilszeitpunkt festzuhalten, weshalb keine Kosten zu erheben sind.

10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG) und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 13. März 2019 wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein als angemessen zu erachtender Aufwand von 8.75 Stunden und Auslagen von Fr. 150.- geltend gemacht. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Das amtliche Honorar für die Rechtsvertreterin ist somit auf insgesamt Fr. 1463.- festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1463.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-7433/2018
Datum : 05. Dezember 2019
Publiziert : 17. Dezember 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. November 2018


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 308 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
394 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 394 - 1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
1    Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.
2    Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken.
3    Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen.
395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
BGE Register
143-III-65 • 144-I-11
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
afghanistan • iran • bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • feind • asylrecht • beweismittel • heimatstaat • ausreise • dauer • vater • wille • aufenthaltsbewilligung • vorläufige aufnahme • frage • richtigkeit • kostenvorschuss • familie • drittstaat • sachverhalt
... Alle anzeigen
BVGE
2014/27 • 2013/37 • 2013/11 • 2013/12 • 2011/37 • 2009/35
BVGer
D-1181/2017 • D-3394/2014 • D-4572/2016 • D-6939/2017 • D-7433/2018 • D-7442/2018 • D-7444/2018 • D-7906/2015 • D-7912/2016 • D-7938/2009 • E-2802/2014 • E-3520/2014
AS
AS 2016/3101