Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5220/2012

Urteil vom 5. Dezember 2013

Richter Walter Stöckli (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Lang, Richter Bruno Huber,

Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

A._______,geboren (...) oder (...), Afghanistan,

vertreten durch Patrizia Carù, Amt für Jugend und Berufsberatung, Zentralstelle MNA (Mineurs Non Accompagnés),
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration,Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 20. September 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, reichte am 7. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Er wurde am 21. August 2012 befragt und am 31. August 2012 wurde ihm, in Anwesenheit einer Vertrauensperson, das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen Wegweisungsvollzug nach Ungarn gewährt. Er brachte dabei vor, er sei in Ungarn sechs Monate im Gefängnis gewesen, nachdem er dort Asyl beantragt habe.

B.
Das BFM trat mit Verfügung vom 20. September 2012 - eröffnet am 27. September 2012 - auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Ungarn an.

C.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer unter anderem beantragen, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefax vom 9. Oktober 2012 den Wegweisungsvollzug per sofort aus.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2012 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

F.
Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz am 3. Juli 2013 im Hinblick auf das am 6. Juni 2013 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), in der Rechtssache C-648/11 (M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich), wonach Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO so auszulegen sei, dass er in Fällen, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmässig aufhaltenden Familienangehörigen hat und der in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, denjenigen Mitgliedstaat als "zuständigen Mitgliedstaat" bestimmt, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Rz. 66), zur Vernehmlassung ein. Gleichzeitig wurde das BFM darum ersucht, sich insbesondere dazu zu äussern, weshalb es Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO im vorliegenden Fall nicht angewendet habe beziehungsweise ob es in Anlehnung an das vom EuGH vor einem Monat festgelegte Verständnis dieser Bestimmung auf seinen Entscheid zurückkommen wolle beziehungsweise wieso es ein anderes Verständnis der genannten Norm für richtig erachtete.

G.
Die Vernehmlassung des BFM datiert vom 25. Juli 2013. Der Beschwerdeführer nahm durch einen Mitarbeiter der Zentralstelle MNA (Tobias Heiniger) mit Eingabe vom 15. August 2013 dazu Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
-35
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5, m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - enthält sich somit einer selbstständigen materiellen Prüfung, sondern sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1, m.w.H.).

4.

4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). In Anwendung dieser Gesetzesbestimmung betrachtete das BFM sich im vorliegenden Fall als zur Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig, da der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 28. März 2012 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt habe und die ungarischen Behörden am 18. September 2012 dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (Dublin-II-VO) entsprochen hätten. Das BFM stellte ferner fest, dass der Wegweisungsvollzug nach Ungarn weder eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips noch eine unmenschliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstelle. Bei dieser Sachlage erachtete das BFM eine Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich.

4.2 Dieser Argumentation wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass entgegen der Annahme des BFM sehr viele Hinweise vorliegen würden, wonach Ungarn wegen der Behandlung von Flüchtlingen zunehmend in die Kritik gerate. So habe der EGMR am 11. Januar 2012 die Überstellung eines sudanesischen Staatsangehörigen von Österreich nach Ungarn vorläufig gestoppt, da anlässlich eines Beschwerdeverfahrens vor dem EGMR geltend gemacht worden sei, Ungarn verletze Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bzw. Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
i.V. mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK. Ferner sei nach Einschätzung des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees; zu Deutsch: Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) vom April 2012 die Situation von Asylsuchenden in Ungarn sehr beunruhigend. Asylsuchende würden generell inhaftiert, Misshandlungen und Belästigungen seien in den Hafteinrichtungen an der Tagesordnung, und es würden Schutzsuchende ohne weitere Abklärungen nach Serbien und Griechenland zurückgeschickt. Die Rechte von rücküberstellten Asylgesuchstellern würden eingeschränkt, weil sie als Folgeantragsteller betrachtetet würden. Erschreckend sei, unter Hinweis auf den 20-seitigen Bericht von Pro Asyl, "Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit", 25. April 2012", auch die Darstellung dieser Nichtregierungsorganisation, wonach in Ungarn Menschenrechte im Asylverfahren systematisch verletzt würden, was sich insbesondere auf unbegleitete Minderjährige verheerend auswirke. Die gegenwärtige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, ob Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Asylverfahren vollständig nachkomme, sei nicht bekannt. Bei einem Minderjährigen müsse immer auch das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden (m.H.a. auf Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107] sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4858/2006 vom 30. Januar 2008) und das Verhältnismässigkeitsprinzip im Vordergrund stehen. Die Rückführung nach Ungarn zum jetzigen Zeitpunkt sei somit als unzumutbar zu erachten, insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, besonders verletzliche Personen betroffen seien. Der Beschwerdeführer habe bereits eine inadäquat lange Haftstrafe in Ungarn hinter sich, welche für ihn äusserst belastend gewesen sei. Zudem müsse er die Trennung von seiner Familie und die Flucht aus seinem Heimatland verarbeiten, dies vor dem Hintergrund eines drohenden Wegweisungsvollzugs in grosse Perspektivlosigkeit und psychische Belastung. Der Beschwerdeführer benötige aufgrund seines Alters dringend eine stabile und sichere Umgebung. Die Schweiz müsse deshalb von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen, weil bei einer Rücküberführung nach Ungarn die Verletzung von
völkerrechtlichen Verpflichtungen drohe und eine solche sowohl dem Kindeswohl- als auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip widersprechen würde.

4.3 In seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2013 verwies das BFM betreffend die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren bei Minderjährigen darauf hin, dass eine sich ändernde Rechtsprechung in der Regel keine Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte habe. Dem Wiederaufnahmeersuchen vom 13. September 2012 an Ungarn sei am 18. September 2012 zugestimmt worden, womit die Zuständigkeit an Ungarn übergegangen sei. Diese Auslegung stehe auch mit dem in der Dublin-II-VO herrschenden Versteinerungsprinzip im Einklang. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer gemäss Antwortschreiben der ungarischen Behörden vom 18. September 2012 in Ungarn als volljährig ausgegeben. Deshalb könne im vorliegenden Fall die aktuelle Rechtsprechung des EuGH keine Anwendung finden. Den Einwänden in der Beschwerdeschrift hielt die Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, gemäss ihren Erkenntnissen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (m.H.a. dessen Urteile E-98/2012 vom 30. Januar 2012 und D-2745/2012 vom 25. Mai 2012) entspreche das ungarische Asylwesen den auch von Ungarn ratifizierten internationalen Verträgen, namentlich der EMRK und dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105), sowie den asylrechtlichen EU-Richtlinien, insbesondere der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie). Es sei dem BFM nicht bekannt, dass die ungarischen Behörden die Bedürfnisse und Interessen unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender nicht ausreichend schützen würden, insbesondere nachdem Ungarn im Jahr 2013 den restriktiven Kurs gegenüber illegal sich in Ungarn aufhaltenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern aufgegeben habe (mit Hinweis auf einen Bericht des Jesuit Refugee Service [JRS] Europe vom Juni 2013, Protection Interrupted, The Dublin Regulation's Inpact on Asylum Seekers Protection, einsehbar unter www.jrs.net). Gemäss dem JRS-Bericht sei der besondere Status von minderjährigen Asylsuchenden in Ungarn gesetzlich verankert und geregelt (Einsetzung eines Vormundes, prioritäre Behandlung des Asylgesuchs, Verzicht auf die Haft etc.). Zudem seien 2013 die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer (wie auch für Minderjährige) verbessert worden. So würden Dublin-Rückkehrer nicht mehr inhaftiert, sondern im Empfangszentrum in Debrecen bzw. Minderjährige in einem Kinderheim in Fót untergebracht. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer gemäss der Antwort der ungarischen Behörden vom 18. September 2012 in Ungarn gegen seinen negativen Asylentscheid eine Beschwerde
eingereicht. Dies sei ein Hinweis dafür, dass die ungarischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren korrekt durchführen werden.

4.4 Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertretung zur Interpretation der Vorinstanz betreffend die aktuelle Rechtsprechung des EuGH replizieren, dass das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-648/11 nichts darüber aussage, in welchem Zeitpunkt ein Sachverhalt als "abgeschlossen" gelten solle. Die Vorinstanz gehe hingegen davon aus, dass mit der Zustimmung eines Dublin-Staates zum Wiederaufnahmeersuchen eines anderen Staates die Frage der Zuständigkeit endgültig entschieden worden sei. Eine Änderung dieses Entscheides durch die neue Rechtsprechung sei aufgrund des Verbotes der Rückwirkung nicht möglich. Zur Begründung dieser Ausführungen habe die Vorinstanz auch das in Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO festgehaltene Versteinerungsprinzip herangezogen. Indes sage das EuGH-Urteil nichts über die zeitliche Wirkung seines Entscheides aus. Es liege somit in den Händen der zuständigen nationalen Gerichte, diese Frage zu beantworten. Diese seien bei der Beantwortung dieser Frage an den Entscheid des EuGH in der Sache gebunden. Die Frage, ob auch - gemäss der Logik der Vorinstanz - "bereits entschiedene" Sachverhalte nochmals geprüft werden müssten, müsse also mit Blick auf die tatsächlichen Auswirkungen auf die Betroffenen beantwortet werden. Inhaltlich sei der Entscheid unmissverständlich. Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens sei der Aufenthaltsstaat immer auch der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Wenn nun die Frage nach dem Wirkungszeitpunkt dieses EuGH-Entscheids beantwortet werden solle, so sei dieser Grundsatz leitend zu berücksichtigen. Es gebe keinen sachlichen Grund, Personen, bei denen bereits ein Zustimmungsentscheid vorliege (sich aber, wie vorliegend, in einem laufenden Verfahren befinden würden) anders zu behandeln als jene, bei denen ein solcher noch bevorstehe. Die Argumente der Vorinstanz seien dabei unbehelflich: Das Verbot der Rückwirkung und damit indirekt eine Verletzung der Rechtssicherheit anzurufen, wäre nur dann behelflich, wenn anderen Betroffenen dadurch ein Nachteil entstehen würde. Es müsste dargelegt werden, dass diese Rückwirkung eine Ungleichheit unter den Betroffenen schaffe. Es scheine anmassend, einem Entscheid des EuGH zugunsten einer besonders verletzlichen Gruppe, mit dem Argument des Rückwirkungsverbotes seine sofortige Wirkung zu entziehen. Die Festlegung des Wirkungszeitpunktes des EuGH-Entscheides könne auch nach anderen Kriterien vorgenommen werden. So könne beispielsweise darauf abgestellt werden, ob im Zeitpunkt des EuGH-Entscheids noch ein Beschwerdeverfahren hängig gewesen sei. Das in Art. 5 Abs. 2 der Dublin-II-VO festgehaltene Versteinerungsprinzip beziehe sich auf die nachfolgenden Artikel des Kap. III. Die dort festgehaltenen
Kriterien würden ausschliesslich auf die faktische Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Asylgesuchs verweisen. Es handle sich also um ein "Sachverhalts-Versteinerungsprinzip" (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-374/2012 vom 1. Februar 2012). Im vorliegenden Fall handle es sich aber um eine rechtliche Entwicklung zugunsten einer - auch im Kap. III gesondert aufgeführten - besonders schützenswerten Gruppe. Wiederum werde nicht überzeugend dargelegt, weshalb im vorliegenden Fall auf dem oben genannten Zeitpunkt der Umsetzung des EuGH-Entscheides beharrt werde. Schliesslich würde die Vorinstanz darauf verweisen, dass der Beschwerdeführer sich in Ungarn als volljährig ausgegeben habe, und sie würde daraus ableiten, dass das Urteil des EuGH deshalb keine Anwendung finden solle. Auch dieses Argument überzeuge nicht. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei in der Schweiz zu keinem Zeitpunkt angezweifelt worden. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, im derzeitigen Verfahrensstadium einen solchen Positionsbezug neu einzubringen. Zudem würde die Vorinstanz in ihren Ausführungen zur Zumutbarkeit der Überstellung nach Ungarn damit argumentieren, dass unbegleitete Minderjährige dort einen speziellen Status geniessen würden. Dies wäre im Fall des Beschwerdeführers, falls die Angaben der ungarischen Behörden zutreffen würden, somit eben gerade nicht gegeben. Den Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit der Überstellung nach Ungarn im Allgemeinen wurde entgegengehalten, dass Ungarn auf den 1. Juli 2013 eine sehr umstrittene Asylreform in Kraft gesetzt habe. Diese sehe unter anderem eine Ausdehnung der Kategorien vor, welche eine Inhaftierung von Asylsuchenden erlaube. Diese Entwicklung würde zeigen, dass auch Mitte 2013 noch schwerwiegende Probleme bestehen würden, besonders für einen vermeintlich volljährigen jungen Mann, welcher bereits früher inhaftiert gewesen sei.

5.

5.1 Vorab ist zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht in seiner Vernehmlassung mit Hinweis auf ein grundsätzliches Rückwirkungsverbot einer sich ändernden Rechtsprechung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte (vgl. ausführlich vorstehend E. 4.3) die Frage, ob das am 6. Juni 2013 ergangene Urteil des EuGH in der in der Rechtssache C-648/11 (M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich) auf vorliegenden Fall Wirkungen zeitigen könnte, verneinte.

5.2 Die Vorinstanz vermischt in ihrer Argumentation verschiedene Rechtsfragen: Auf der einen Seite spricht sie den Grundsatz des Verbotes der echten Rückwirkung an, nämlich die Anwendung neuen Rechts auf abgeschlossene Sachverhalte. Dabei unterlässt sie es, darauf hinzuweisen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung Ausnahmen zu diesem Verbot definiert hat, und erwähnt auch die grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung nicht, namentlich die Anwendung neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte bzw. die Anwendung neuen Rechts für die Zeit nach seinem Inkrafttreten bei gleichzeitigem Abstellen auf Sachverhalte, die bereits vor Inkrafttreten vorlagen (vgl. zum Ganzen Ulrich Haefelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 329 ff.). Ob es sich im vorliegenden Fall tatsächlich - wie von der Vorinstanz wohl angenommen - um eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung handelt und ob keine Ausnahme vorliegt oder ob es sich um eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung handelt, kann allerdings offenbleiben, da das BFM auf der anderen Seite fälschlicherweise die Grundsätze der Rückwirkung von neuem Recht auf Praxisänderungen übertragen hat. Das Rückwirkungsverbot findet indes im Bereich der Rechtsprechung in der Schweiz keine Anwendung (vgl. Susan Emmenegger/Axel Tschentscher, Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
, in: Berner Kommentar zum ZGB, Hausheer/Walter [Hrsg.], Bern 2012, Rz. 495).

5.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist nach einem allgemeinen Grundsatz die neue Praxis sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden, soweit nicht im Einzelfall der Schutz von Treu und Glauben entgegensteht (vgl. BGE 90 II 295 E. 6, 111 V 161 E. 5b, 132 II 153 E. 5.1, 135 II 78 E. 3.2). Sie führt demnach immer dazu, dass die neuen Fälle anders behandelt werden als die alten. Das Gebot der Rechtsgleichheit verlangt lediglich, dass die der alten und der neuen Praxis unterliegenden Fälle je gleich behandelt werden. Eine Verletzung von Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) könnte allenfalls vorliegen, wenn die Behörde nach erfolgter Praxisänderung einzelne, noch nicht erledigte Fälle nach der alten Praxis beurteilen würde, während andere bereits erledigte Fälle nach der neuen Praxis behandelt worden sind. Praxisänderungen haben auch für die Verwaltung Bindungswirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2003, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 674 E. 3.4.3.7, m.w.H.).

5.4 Ferner zeitigt die Rechtsprechung des EuGH insbesondere im Vorabentscheidungsverfahren grundsätzlich eine unbeschränkte zeitliche Wirkung, d.h. die Entscheidung wird an die zeitliche Geltungsdauer der zugrunde liegenden Norm des Gemeinschaftsrechts gekoppelt und entfaltet ihre Wirkung stets ex tunc. Ausnahmsweise kann die Rückwirkung aus Gründen der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes ausgeschlossen werden. Die Beschränkung der Rückwirkung kann indes nur durch den Gerichtshof selbst vorgenommen werden. Der Rechtsmittelführer im Ausgangsverfahren sowie Personen, die ebenfalls Rechtsmittel eingelegt haben, über welche noch nicht befunden worden ist, sind vom Ausschluss der Rückwirkung ausgenommen (vgl. dazu Christian Waldhoff, Die Rückwirkung von EuGH-Entscheidungen - Finanzielle Auswirkungen europäischer Rechtsprechung als Kriterium einer Entscheidfolgenabschätzung, in: Europarecht, 2006 Heft 5, September/Oktober, S. 628 ff.). Dazu gilt festzustellen, dass der EuGH im hier interessierenden Urteil C-648/11 keine Beschränkung der Rückwirkung vorgenommen hat.

5.5 Auch die Anrufung des in Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten "Versteinerungsprinzips" im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Rückwirkungsverbot der Rechtsprechung ist verfehlt. Es erhellt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz nicht, inwiefern allein die Zustimmung Ungarns zur Übernahme des Beschwerdeführers eine Nichtanwendung der Auslegungsregeln des EuGH zu Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO bewirken sollte. Die Vorinstanz verkennt, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-II-VO sich nach den Kriterien gemäss dessen Kap. III begründet und nicht aufgrund der Zustimmung eines Mitgliedsstaates zur Übernahme eines Asylgesuchstellers. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2012/4 und BVGE 2013/24). Gemäss dessen Praxis ergibt sich die Zuständigkeit des Dublin-Staates nach den objektiven Kriterien des Kap. III der Dublin-II-VO und mitnichten (allein) aus der Zustimmungserklärung des die Überstellung des Asylgesuchstellers akzeptierenden Staates. Die im Urteil BVGE 2012/4 E. 3.2 getroffene Feststellung, dass es dem Mitgliedstaat, der mit einem neuen Asylgesuch befasst ist, verwehrt sein soll, nach erfolgreich begründeter Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates eine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kap. III durchzuführen, ist auf die vorliegende Konstellation des unbegleiteten Minderjährigen nicht übertragbar, da die Zuständigkeit von Ungarn (vgl. nachfolgende Erwägung) allenfalls eben gerade (noch) nicht begründet wurde.

5.6 Nicht von Belang ist zudem der Hinweis der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben der ungarischen Behörden sich bei der dortigen Antragstellung als Volljähriger ausgegeben habe. Aufgrund des in Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Sachverhaltsversteinerungsprinzips, wonach bei der Prüfung der Zuständigkeitskriterien lediglich jener Sachverhalt beachtlich ist, der im Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrages vorgelegen hat (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien 2010, zu Art. 5, K4), kann im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO nur bestimmend sein, ob der Beschwerdeführer bei der Antragstellung minderjährig war, und nicht, ob er sich als ein solcher zu erkennen gegeben hat. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass dieser in Ungarn seine Taskara (afghanische Identitätskarte) abgegeben hat, gemäss welcher er nach dem afghanischen Kalender am [Datum] geboren sei, was gemäss unserer Zeitrechnung dem [Datum] entspricht; im schweizerischen Asylverfahren nannte er den [Datum] als sein Geburtsdatum, was umgerechnet den [Datum] ergibt (vgl. Akten BFM A20/2 und A10 S. 3). Nach beiden Angaben ist er noch heute minderjährig. Das BFM ist denn auch im Zeitpunkt der Prüfung seiner Zuständigkeit trotz aktenkundigen Hinweises der ungarischen Behörden unbestrittenermassen von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Bemerkenswert an dieser Situation ist, dass dies allenfalls dazu geführt hätte, die im Eurodac-System vermerkte Information über eine erfolgte Asylantragstellung in Ungarn als "unrichtig" zu erkennen, wenn den Behörden des die Minderjährigkeit anerkennenden Aufenthaltsstaates (vorliegend: BFM) der Nachweis misslungen wäre, dass es im vermeintlich ersten Asylantragsstaat (vorliegend: Ungarn) eine "wirksame" Asylantragstellung (namentlich unter Beigabe eines Vormundes) gegeben habe. Folge davon wäre gewesen, dass der in der Schweiz gestellte Asylantrag als der erste wirksame Asylantrag in Europa gegolten hätte, dem Dublin-Verfahren somit gänzlich die Grundlage entzogen worden wäre (ausführlich dargestellt in Dominik Bender, Das Kindeswohl im Dublin-Verfahren - Teil 2: Kindeswohlverletzungen, in: ASYLMAGAZIN 4/2011, S. 113, m.H. in der Fn. 40 auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 2. August und 15. Oktober 2010).

5.7 Zusammenfassend zeigen die vorstehenden Erwägungen, dass die Rechtsprechung des EuGH im vorliegenden Verfahren sehr wohl Wirkungen zu erzeugen vermag. Die Ausführungen der Vorinstanz zu einem grundsätzlichen Rückwirkungsverbot von "Praxisänderungen" haben sich als unvollständig und falsch erwiesen. Das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-648/11 (M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich) vom 6. Juni 2013 könnte also in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sofort und in allen hängigen Verfahren berücksichtigt werden.

5.8 Die zu klärende zentrale Frage in diesem Zusammenhang wäre ohnehin eine andere gewesen, nämlich ob die Schweiz der Rechtsprechung des EuGH überhaupt zu folgen hat oder folgen soll (vgl. BGE 136 II 65). Von einer Beantwortung dieser Frage kann indes abgesehen werden, da vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO insbesondere aufgrund der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls und der konkreten Umstände des Einzelfalls angezeigt ist.

6.

6.1 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes gilt Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) nicht als unmittelbar anwendbare Bestimmung, d.h. Asylsuchende können aus ihr keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Sie können sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbes. Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 -, welche einer Überstellung entgegensteht, berufen. Ist die Rüge begründet, wird die Souveränitätsklausel angewendet und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

6.2 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückführung nach Ungarn erneut in Administrativhaft genommen und alsdann abgeschoben zu werden. Asylsuchende in Ungarn sind gemäss übereinstimmenden Berichten aus dem Jahr 2012 nicht selten in Administrativhaft genommen worden. Tatsächlich wurde in etlichen Berichten von Menschenrechtsorganisationen und staatlichen Stellen auf weitere Defizite im ungarischen Asylsystem aufmerksam gemacht, namentlich bezüglich Zugang zum Asylverfahren, Beachtung des Nonrefoulement-Gebotes, Aufnahmebedingungen und Rückschiebung in "sichere" Drittstaaten. Die ungarischen Behörden haben in den vergangenen Monaten auf die von verschiedener Seite geäusserte Kritik reagiert und Änderungen sowohl hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen als auch hinsichtlich der Praxis der Asylbehörden in Aussicht gestellt. So werden beispielsweise nunmehr sämtliche Dublin-Rückkehrer als Asylsuchende angesehen, ihre Asylgründe werden geprüft und sie werden in der Regel nicht inhaftiert (ausser wenn ihr Asylgesuch bereits materiell abgewiesen wurde). Diese positive Entwicklung hat in jüngere Berichte von Menschenrechtsorganisationen Eingang gefunden, und der EGMR stellte in einem kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf aktuelle Berichte des UNHCR Verbesserungen vor Ort fest (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013). Am 1. Juli 2013 sind jedoch auch Gesetzesänderungen in Kraft getreten, welche einen breiten Katalog von folgenden Haftgründen für Asylsuchende vorsehen (vgl. Hungarian Helsinki Committee, Brief Information Note on the Main Asylum Related Legal Changes in Hungary of 1 July 2013): 1Identitäts- und Nationalitätsermittlung, sofern diese unklar ist, 2Untertauchen oder andere Behinderung des Asylverfahrens durch den Asylsuchenden, 3Vorliegen triftiger Gründe, dass der Asylsuchende die für das Asylverfahren notwendige Informationsbeschaffung hintertreiben und untertauchen würde, 4zum Schutz der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, 5bei Asylgesuchstellung am Flughafen, und 6bei wiederholter Verletzung verfahrensrechtlicher Verpflichtungen des Asylsuchenden im Hinblick auf die Behinderung des Dublin-Verfahrens. Von verschiedenen Stellen (vgl. UNHCR Comments and Recommendations on the Draft Modification of Certain Migration-Related Legislative Acts for the Purpose of Legal Harmonisation vom 12. April 2013, S. 7 ff.; Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012, Hrsg. Pro Asyl, vom Oktober 2013, S. 8 ff. und 35) wird moniert, dass diese sechs Bedingungen für die Anordnung von Haft teilweise sehr weit und elastisch formuliert sind, und es wird befürchtet, diese
Haft könnte systematisch und ohne effektiven Rechtsschutz angewendet werden.

6.3 In einem kürzlich ergangenen Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013). Bezüglich der möglichen Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und von Gewaltübergriffen berichtet worden) wurde festgestellt, den Einwänden gegen eine allfällige Überstellung nach Ungarn werde besondere Aufmerksamkeit zukommen müssen, falls sich die Haftbedingungen nach den erfolgten Gesetzesänderungen immer noch als besorgniserregend erweisen würden (vgl. Urteil, a.a.O., E. 8.2). Das UNHCR hat keine Empfehlung an die betroffenen Staaten abgegeben, und der EGMR geht davon aus, dass die festgestellten Mängel im ungarischen Asylverfahren nicht als systematisch zu bezeichnen sind (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013, § 105 S. 28). Dennoch ist angesichts der neuen Gesetzesbestimmungen zur Haft von Asylsuchenden und der hohen Anzahl von Asylgesuchen in Ungarn in der ersten Hälfte des laufenden Jahres, welche zu einer Verschlechterung der dortigen Lebensbedingungen geführt hat, bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn grosse Wachsamkeit geboten, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, kann nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff.). Es ist eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Nonrefoulement-Gebots im Sinn der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen hat.

6.4 Vorliegend handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen. Er zählt somit zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen. Damit ist die oben erwähnte sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr der Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch die ungarischen Behörden angezeigt. In Ungarn war im ersten Halbjahr 2013 ein massiver Anstieg von Asylgesuchen zu verzeichnen, und dies hatte entsprechend negative Auswirkungen auf die Unterbringung von Asylsuchenden. Es besteht demnach einerseits die Gefahr, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel des ungarischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn keine seiner Verletzlichkeit entsprechende Behandlung und Unterbringung erhalten würde. Dies gilt umso mehr, als die ungarischen Behörden offenbar davon ausgehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Volljährigen handelt, weshalb er dort als Dublin-Rückkehrer noch im Asylverfahren in den Genuss der "gesetzlich verankerten Statusrechte eines Minderjährigen" (vgl. Ausführungen des BFM in E. 4.3) gelangen wird, obwohl seiner in Ungarn befindlichen Taskara zu entnehmen ist, dass er noch minderjährig ist. Das BFM hat die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren bestritten, sondern ist im Gegenteil stets von dieser ausgegangen. Es hat indes die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn offenbar zu Unrecht die "Statusrechte" eines Minderjährigen nicht zuerkannt wurden - so wurde er gemäss eigenen Angaben sechs Monate in Administrativhaft genommen, da er Asyl beantragt hatte (vgl. Prozessgeschichte Bst. A) -, weder in seinen Abklärungen berücksichtig noch in die Erwägungen miteinbezogen. Die entsprechenden Ausführungen in der Replik treffen zu (vgl. vorstehend in E. 4.4 und die Ausführungen des Gerichts in E. 5.6). Des Weiteren hat der Beschwerdeführer gemäss der Antwort der ungarischen Behörden vom 18. September 2012 in Ungarn einen negativen Asylentscheid erhalten, gegen den er am 31. Juli 2012 eine Beschwerde eingereicht habe. Er sei danach am 6. August 2012 aus Ungarn verschwunden (vgl. A25/1). Entgegen der Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung, wonach diese Schreiben der ungarischen Behörden ein Hinweis dafür sei, dass sie das Asyl- und Wegweisungsverfahren korrekt durchführen werden (vgl. E. 4.3), ist es vielmehr als Indiz zu werten, dass dem Beschwerdeführer die Gefahr einer erneuten Inhaftierung droht, da sein Asylgesuch bereits materiell abgewiesen ist, er als volljährig gilt und der oben beschriebene Haftgrund des Untertauchens oder der anderen Behinderung des Asylverfahrens durch den Asylsuchenden als erfüllt beurteilt werden
dürfte. Die somit konkret bestehende Gefahr einer erneuten (mehrmonatigen) Inhaftierung des als unbegleiteter Minderjähriger besonders verletzlichen Beschwerdeführers würde - wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt - auch der geltenden Schweizer Praxis der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen entgegenstehen, welche eine aus Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK abgeleitete Pflicht ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.).

6.5 Schliesslich ist zu beachten, dass eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls sich auch aus der aktuellen Rechtsprechung des EuGH im Urteil C-648/11 vom 6. Juni 2013 - der Gerichtshof deduziert diesen Grundsatz aus dem Art. 24 Abs. 2 der Grundrechte-Charta - ergibt.

In diesem Urteil geht es um drei in Grossbritannien um Asyl nachsuchende Gesuchsteller, die im massgeblichen Zeitpunkt der Behandlung ihrer Asylgesuche unbegleitet und minderjährig waren (M.A., B.T. und D.A.). Sie gaben an, in keinem anderen Dublin-Staat sich rechtmässig aufhaltende Familienangehörigen zu haben. Alle drei hatten zuvor bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU Asylgesuche gestellt. Das mit den Rechtsstreitigkeiten oberinstanzlich befasste britische Gericht ersuchte den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens um Beantwortung der Frage, wie Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO ("Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.") auszulegen sei. Gestützt auf das für den EuGH massgebliche Recht (neben der Dublin-II-VO ist dies insbesondere die Grundrechte-Charta der EU) stellt dieser zunächst fest, dass nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in Kap. III (Art. 5-14) genannten Rangfolge Anwendung finden würden. Das erste Kriterium zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylgesuchs eines unbegleiteten Minderjährigen i.S. von Art. 2 Bst. h zuständigen Mitgliedstaats ist das in Art. 6 Abs. 1 vorgesehene: Danach sei der für die Prüfung eines Antrags eines unbegleiteten Minderjährigen zuständige Mitgliedstaat derjenige, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmässig aufhalte, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liege. Da sich aber im vorliegenden Fall kein Familienangehöriger der Beschwerdeführenden in einem anderen Dublin-Staat rechtmässig aufhalte, sei der zuständige Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 zu bestimmen, wonach die Zuständigkeit bei dem Mitgliedstaat liege, "in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat" (Rz. 44 ff.). Aufgrund dieses Wortlauts allein lasse sich nicht feststellen, ob der fragliche Asylantrag der erste Asylantrag sei, den der betreffende Minderjährige in einem Mitgliedstaat gestellt habe, oder derjenige, den er zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat gestellt habe. Bei der Auslegung der Vorschrift seien somit auch ihr Zusammenhang und die damit verfolgten Ziele zu berücksichtigen. Bei der Auslegung von Art. 6 Abs. 2 sei dessen Ziel, unbegleiteten Minderjährigen eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen, wie auch das Hauptziel der Dublin-II-VO an sich zu berücksichtigen, einen effektiven Zugang zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers zu gewährleisten (Rz. 49 ff.). Unbegleitete Minderjährige würden eine Kategorie besonders gefährdeter Personen bilden. Daher sei es wichtig, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht länger als
unbedingt nötig hinziehe, was bedeute, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen seien. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Dublin-II-VO im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehe, die insbesondere mit der Grundrechte-Charta der EU anerkannt worden seien. Dazu gehöre insbesondere das in Art. 24 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht, wonach bei alle Kinder betreffenden Massnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse. Folglich könne Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO nicht so ausgelegt werden, dass er dem genannten Grundrecht zuwiderliefe. Somit müsse bei jeder Entscheidung, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO erlassen würden, das Wohl des Kindes ebenfalls eine vorrangige Erwägung sein (Rz. 55 ff.). Mithin sei Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO dahingehend auszulegen, dass er in Fällen, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmässig aufhaltenden Familienangehörigen habe, in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt habe, denjenigen Mitgliedstaat als "zuständigen Mitgliedstaat" bestimmt, in dem sich dieser Minderjährige aufhalte, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt habe (Rz. 66).

Da es sich vorliegend unbestrittenermassen um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der zudem keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates rechtmässig aufhaltenden Familienangehörigen i.S. von Art. 2 Bst. i.iii Dublin-II-VO hat (d.h. Vater, Mutter oder Vormund; der sich in [Mitgliedstaat] aufhaltende [Verwandter] [vgl. A10/10 S. 5] fällt nicht unter diese Kategorie), sind die vom EuGH aufgeworfenen Überlegungen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO eingehender zu betrachten. Beachtenswert ist dabei, dass der Entscheid des EuGH nicht an neues Sekundärrecht oder an die Rechtsprechung des EuGH anknüpft, es sich bei diesem Urteil mithin nicht um eine eigentliche "Praxisänderung" handelt, sondern zum ersten Mal höchstrichterlich über die rechtsgültige Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO befunden worden ist. Das Urteil führt also - unabhängig von der allenfalls divergierenden bisherigen Praxis von Mitgliedstaaten - zu keiner Neuinterpretation des bestehenden Textes, sondern es dient der Klarstellung des eigentlichen Sinnes dieser Bestimmung. Zudem geht der Gerichtshof davon aus, dass die Annahme der Zuständigkeit des aktuellen Aufenthaltsstaates des unbegleiteten Minderjährigen der Zweckrichtung sowohl des Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO als auch dem Hauptziel der Dublin-II-VO dient, da unbegleitete Minderjährige eine Kategorie besonders gefährdeter Personen bilden würden, weshalb es wichtig sei, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht länger als unbedingt nötig hinziehe. Auch in der für die Schweiz ab dem 1. Januar 2014 "vorläufig anwendbaren" "Dublin-III-VO" (vgl. Rat der Europäischen Union 15605/12 vom 14. Dezember 2012, Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) wird diesen Grundsätzen Rechnung getragen: So stellt Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO fest, dass das Wohl des Kindes in allen in der Dublin-III-VO vorgesehenen Verfahren eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten ist. In Art. 8 Abs. 4 wird präzisiert, dass - bei Abwesenheit eines Familienangehörigen - der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, "sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient". Neu wird zudem von einer maximal zehnmonatigen Verfahrensfrist auszugehen sein (drei Monate für den Wiederaufnahmeantrag [Art. 23 Dublin-III-Verordnung]; ein Monat für ein Wiederaufnahmegesuch [Art. 25 Dublin-III-Verordnung]; sechs Monate für die Überstellung [Art. 29 Dublin-III-
Verordnung]). Vorliegend hat der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer seinen Asylantrag in der Schweiz am 7. August 2012 gestellt, er befindet sich nunmehr also seit mehr als 15 Monaten im Dublin-Verfahren. Die vorgesehenen Maximaldauer von zehn Monaten ist demnach bereits um fünf Monate überschritten worden und dem Beschwerdeführer ist dieser Umstand klarerweise nicht anzulasten.

6.6 Zusammenfassend bestehen ernsthafte Gründe für die Annahme, dass die ungarischen Behörden im vorliegenden Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer und dessen besonderen Schutzbedürfnissen gemäss der KRK nicht nachkommen würden. Insbesondere spricht bereits das Gebot nach vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls, eine für die Schweiz aus Art. 3
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK abgeleitete Pflicht, im vorliegenden Fall für den Selbsteintritt der Schweiz. Damit kann die Frage, ob die einschlägige Rechtsprechung des EuGH bezogen auf die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden im vorliegenden Fall zu übernehmen ist, offenbleiben, da die in dessen Urteil C-648/11 getroffenen Feststellungen zur vorrangingen Berücksichtigung des Kindeswohls lediglich herbeigezogen wurden, um die Frage des Selbsteintrittes im vorliegenden Fall zu klären.

6.7 Bei gesamthafter Betrachtung aller relevanten Faktoren, namentlich des Kindeswohles, ist vorliegend ein Ausnahmefall anzunehmen, welcher es - auch bei generell gebotener restriktiver Anwendung von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 - aus humanitären Überlegungen als angemessen erscheinen lässt, vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen.

6.8 Das BFM ist nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung des BFM aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht i.S. von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 Gebrauch zu machen, auf das Asylgesuch einzutreten und danach das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V. mit Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 600.- (inkl. Ausgaben) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 20. September 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das BFM zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BMF wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Tu-Binh Tschan

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5220/2012
Date : 05. Dezember 2013
Published : 13. Dezember 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. September 2012


Legislation register
AsylG: 6  33  34  35  105  106  108
AsylV 1: 29a
BGG: 83
BV: 8
EMRK: 3  13
SR 0.107: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  13  14
VwVG: 5  48  52  63  64
ZGB: 1
BGE-register
111-V-161 • 132-II-153 • 135-II-78 • 136-II-65 • 90-II-295
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BVGE
2013/24 • 2012/4 • 2011/9 • 2010/45 • 2009/51 • 2007/8
BVGer
D-2745/2012 • E-2093/2012 • E-374/2012 • E-4858/2006 • E-5220/2012 • E-98/2012
ECJ
C-648/11
EU Richtlinie
2003/9
EU Verordnung
343/2003