Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1930/2012

Urteil vom 5. November 2012

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Besetzung Richter Christoph Bandli,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,

Gerichtsschreiber Pascal Baur.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Personensicherheitsprüfung.

Sachverhalt:

A.
A._______, (...), arbeitet seit über 24 Jahren für (...). Während seiner Anstellung wurde er zum (...) befördert. In dieser Funktion hat er Zugang zu klassifizierten ausländischen Informationen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. e der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfung (aPSPV, AS 2002 377).

B.
Am 24. April 2007 eröffnete (....) gegen A._______ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf (Kinder-) Pornografie. A._______ teilte dies noch am gleichen Tag (...) mit. Am 26. April 2007 wurde er vom (...) schriftlich ermahnt, dass das Arbeitsverhältnis aufgekündigt werde, falls sich die Tat wiederhole oder seine Angaben zu Inhalt und Umfang der konsumierten Bilder sich als unrichtig erwiesen.

C.
Am 26. Juli 2007 ersuchte (...) die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen (nachfolgend: Fachstelle) mit Zustimmung und Ermächtigung von A._______ um Durchführung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung nach Art. 11 aPSPV.

D.
Mit Urteil vom 16. Januar 2008 erklärte (...) A._______ der mehrfachen (Kinder-) Pornografie schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 160.--, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.

E.
Am 9. Februar 2012 ermächtigte A._______ die Fachstelle für weitere sechs Monate, die Daten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) zu erheben und bei den zuständigen Strafverfolgungsorganen Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren einzuholen. Am 20. März 2012 wurde er durch die Fachstelle persönlich befragt.

F.
Mit Schreiben vom 23. März 2012 teilte die Fachbehörde A._______ mit, sie komme nach Würdigung aller erhobenen Daten zum Schluss, es bestehe ein erhöhtes Sicherheitsrisiko, und beabsichtige daher, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen. Sie wies ihn auf die möglichen Folgen der jeweiligen Verfügung hin und gab ihm Gelegenheit, bis am 4. April 2012 zu ihren Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen und / oder Beweismittel einzureichen. A._______ machte davon keinen Gebrauch.

G.
Am 10. April 2012 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung. Sie hielt fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS und der aPSPV erachtet (Dispositiv-Ziff. 1); von seiner Weiterverwendung in der Funktion als (...) sei abzusehen (Dispositiv-Ziff. 2); zudem dürfe ihm kein Zugang zu klassifizierten ausländischen Informationen sowie zu als VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen gewährt werden (Dispositiv-Ziff. 3).

H.
Am 12. April 2012 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die negative Risikoverfügung der Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragt deren Aufhebung. Er bringt vor, das von der Vorinstanz geltend gemachte Sicherheitsrisiko bestehe aus verschiedenen Gründen nicht.

I.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und geht ausserdem auf einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers ein.

J.
Der Beschwerdeführer bekräftigt in seinen Bemerkungen vom 22. Juni 2012 sein Beschwerdebegehren und macht einige zusätzliche Ausführungen zur Frage der Erpressbarkeit.

K.
Die Vorinstanz hält in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 18. Juli 2012 an ihrem Vernehmlassungsantrag sowie an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung fest. Ausserdem äussert sie sich zu den Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2012.

L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt nach Art. 31 VGG und stammt von einer Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Adressat durch die angefochtene negative Risikoverfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen nicht nur auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht es der Vorinstanz, die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit deren Überlegungen als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1273/2012 vom 11. September 2012 E. 2 m.w.H.).

3.
Am 1. April 2011 ist die Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfung (PSPV, SR 120.4) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3 PSPV gilt für Personensicherheitsprüfungen, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, allerdings noch das bisherige Recht. Auf den vorliegenden Fall findet somit noch die aPSPV Anwendung.

4.

4.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff . BWIS ist es, bei gewissen Personen, namentlich Bediensteten des Bundes, die eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis e sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der geprüften Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, die die innere oder äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von Art. 1 BWIS dient das Gesetz der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Weise verändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengesetzte Vertrauen nicht zu missbrauchen (vgl. BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1273/2012 vom 11. September 2012 E. 3.1 m.w.H.).

4.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Es kann deshalb nicht nur auf Grund "harter" Tatsachen entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sache, dass die aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch Annahmen und Vermutungen sein können. Gerichtlich überprüfbar ist zum einen, ob die Daten auf zulässige Weise erhoben, und zum anderen, ob sie korrekt gewürdigt wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1273/2012 vom 11. September 2012 E. 6.3.1 m.w.H.). Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann dabei auch auf Grund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 6.1 m.w.H.). Nicht massgebend ist hingegen, ob die geprüfte Person am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht. Ebenso wenig relevant ist die Qualität ihrer Arbeitsleistung. In die Beurteilung des Sicherheitsrisikos dürfen ferner auch keine sozialen Überlegungen einfliessen. Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung können jedoch vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung der geprüften Person berücksichtigt werden, zumal er gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS nicht an die Beurteilung der Fachstelle gebunden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 6.2 m.w.H.).

5.
Bei der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, ist stets die Sicherheitsempfindlichkeit der ausgeübten Funktion zu beachten. Je heikler diese ist, desto eher ist ein Sicherheitsrisiko zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 7 m.w.H.). Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer benötige gemäss ausgefülltem Prüfformular uneingeschränkten Zugang zu klassifizierten ausländischen Informationen (Art. 11 Abs. 1 Bst. e aPSPV). Eine gültige Sicherheitsprüfung dieser Prüfstufe gehe auch mit der Berechtigung zum Zugang zu als VERTRAULICH und GEHEIM klassifizierten Informationen einher. Die Funktion des Beschwerdeführers habe somit beim Eintreten eines Ereignisses Schadenspotenziale verschiedenster Art und sei entsprechend als sicherheitsempfindlich zu qualifizieren. Diese Beurteilung erscheint sachgerecht und ist bei der nachfolgenden Prüfung der streitigen Sicherheitsrisiken im Auge zu behalten.

6.
Die Vorinstanz erblickt ein erstes Sicherheitsrisiko in der ihrer Ansicht nach mangelhaften Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers.

6.1 Unter dem Titel "Integrität und Vertrauenswürdigkeit" ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass die von der Personensicherheitsprüfung betroffene Person bei der Ausübung ihrer Tätigkeit loyal zu ihrer Aufgabe steht, mithin, ob sie Gewähr bietet, das ihr entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen. Eine Verurteilung wegen krimineller Handlungen führt dabei nicht zwingend zu einer negativen Beurteilung bzw. zur Annahme eines Sicherheitsrisikos. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Art des Delikts, die Umstände und die Beweggründe. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge der geprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt es ein Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob die geprüfte Person wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, es bestehe Wiederholungsgefahr. Relevant ist ferner, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend. Ist das Strafmass auf Grund verminderter Schuldfähigkeit tief ausgefallen, kann dies vielmehr gerade Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss weiter auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, die die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h., ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der überprüften Person geändert hat. Massgebend sind vorab die Umstände des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 8.4 m.w.H.).

6.2 Die Vorinstanz macht geltend, das vom Beschwerdeführer begangene Delikt der mehrfachen (Kinder-) Pornografie beeinträchtige dessen Integrität und Vertrauenswürdigkeit in einem Mass, dass er den in dieser Hinsicht bestehenden hohen Anforderungen seiner sicherheitsempfindlichen Funktion nicht gerecht werde. Seine Delinquenz lasse zunächst darauf schliessen, dass er es mit der Einhaltung der Gesetze nicht so streng nehme, und deute zudem auf ein mangelndes Gefahrenbewusstsein sowie ein mangelhaftes Normempfinden hin. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass er auch beim Umgang mit der Geheimhaltung sensitiver in- und ausländischer Daten fahrlässig handle. Aktenkundig sei weiter ein regelmässiger Konsum illegaler Pornografie über einen Zeitraum von fast zwei Jahren. Auf den Festplatten des Beschwerdeführers seien über 300 Dateien mit kinderpornografischem Inhalt gefunden worden, die dieser willentlich abgespeichert habe. Gemäss Spezialisten der Kriminalpolizei liege bei "mehr als 100 Bildern" ein schwerer Fall verbotener Pornografie vor. Obschon sodann namentlich auf Grund bestehender Untersuchungen davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe die Dateien mit kinderpornografischem Inhalt aktiv bzw. gezielt gesucht, gebe dieser an, er habe sie mit einer simplen Google-Suche gefunden. Auch könne er seine Motivation für sein Verhalten nicht benennen bzw. habe er die Tendenz, diese zu beschönigen. So erkläre er wenig plausibel, er habe die Dateien aus "Neugier" gesucht und angeschaut resp. abgespeichert; ausserdem dementiere er, ein Bedürfnis oder einen Drang nach kinderpornografischen Bildern gehabt zu haben. Seine Ausführungen legten nahe, dass er versuche, die Schwere seiner Tathandlungen zu seinem Schutz herunterzuspielen. Es müsse zumindest als wahrscheinlicher betrachtet werden, dass sein illegaler Pornografiekonsum auf einer entsprechenden Neigung und nicht auf (längerfristiger) Neugier gründe. Dies gelte umso mehr, als er die abgespeicherten Bilder aus moralischen Gründen immer wieder gelöscht, zu späteren Zeitpunkten aber wieder danach gesucht habe, wobei der Drang über die Jahre zu stark gewesen sei, als dass er sich an seine persönliche Moral hätte halten können. Künftige Delikte könnten daher nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

An ihrer Beurteilung ändere nichts, dass seit der Verurteilung des Beschwerdeführers mehr als vier Jahre vergangen seien. Die Dauer des Prüfungsverfahrens sei zwar für den Beschwerdeführer wie auch dessen Arbeitgeber unangenehm. Auch liege es nicht im Interesse des Staats, dass Sicherheitsrisiken über Jahre bestehen blieben. Die überlange Verfahrensdauer verleihe dem Beschwerdeführer jedoch keinen Anspruch auf Erlass einer positiven Risikoverfügung. Nicht massgebend sei auch dessen weitere Rüge, sie habe nicht alle relevanten Gesichtspunkte in die Prüfung einbezogen.

6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit seiner Verurteilung vom 16. Januar 2008 bzw. seit dem Ende seiner Tat am 23. April 2007 nicht mehr wegen strafbarer Handlungen irgendwelcher Art in Erscheinung getreten. Die Vorinstanz habe am 22. März 2012 mit seiner Ermächtigung verifiziert, dass keine neuen Verzeichnungen in Registern und Datenbanken gemäss Art. 17 aPSPV vorhanden seien. Die angefochtene negative Risikoverfügung sei weiter erst 4 Jahre und 2 ½ Monate nach seiner Verurteilung ergangen, was darauf schliessen lasse, dass er kein Risiko sein könne, wie es die Vorinstanz beschreibe. Wäre er tatsächlich ein solches Risiko, hätte diese bzw. sein Arbeitgeber sehr viel schneller eingreifen müssen, zumal beide schon vor seiner Verurteilung von der gegen ihn hängigen Strafuntersuchung Kenntnis gehabt hätten. Die Vorinstanz habe sodann ausser Acht gelassen, dass er, abgesehen von der erwähnten Verurteilung, noch nie gegen das Strafrecht verstossen habe. Ausserdem habe sie die Gesamtheit seiner Person und sein Vorleben sowie seine persönlichen Lebensverhältnisse, d.h. das geordnete Familienleben, die geordneten finanziellen Verhältnisse und die Dauer des Arbeitsverhältnisses von 24 ½ Jahren, nicht berücksichtigt.

6.4 Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er in den über vier Jahren seit seiner Verurteilung wegen mehrfacher illegaler (Kinder-) Pornografie bzw. der noch längeren Zeit seit Beendigung seines strafbaren Verhaltens weder in einschlägiger noch irgendeiner anderen Weise erneut straffällig in Erscheinung getreten ist. Dieser Umstand vermag die Risikoeinschätzung der Vorinstanz allerdings nicht in Frage zu stellen; diese erscheint im hier fraglichen Punkt vielmehr im Wesentlichen als sachgerecht und überzeugend. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Dauer und der Anzahl der auf den Festplatten gefundenen kinderpornografischen Dateien von einer gewissen Schwere. Es wirft deshalb insbesondere die Frage auf, wodurch es motiviert wurde. Es wäre entsprechend zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Personensicherheitsprüfung klar und unmissverständlich dazu Stellung nimmt. Ausserdem wäre anzunehmen gewesen, dass er verständlich und plausibel darlegt, inwiefern sich die heutige Situation von der damaligen unterscheidet, namentlich, zu welchem Ergebnis die nach Bekanntwerden seines illegalen Pornografiekonsums aufgenommenen Gespräche mit einem Psychologen führten und wieso sie beendigt wurden. Dies tat er jedoch nicht. Zwar ist die Darstellung der Vorinstanz in dieser Hinsicht insofern etwas einseitig, als der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten anlässlich seiner Befragung vom 20. März 2012 nicht nur mit "Neugier" erklärte, sondern einräumte, dieses sei auch auf sein Verlangen nach kinderpornografischen Bildern zurückzuführen gewesen, die ihn damals teilweise erregt hätten. Dies ändert allerdings nichts daran, dass er hinsichtlich seiner damaligen Motivation vage blieb. Unklar blieb auch, wieso der damals offenbar vorhandene Reiz nicht mehr bestehen soll. Wenig plausibel erscheint ausserdem, dass er die illegale Pornografie nicht aktiv bzw. gezielt gesucht haben will. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer scheine die Schwere seiner Tathandlungen zu seinem Schutz herunterzuspielen, ist folglich ebenso nachvollziehbar wie ihre Prognose, ein Rückfall sei nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen. Bereits diese Umstände stellen jedoch die Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in massgeblicher Weise in Frage. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, hinsichtlich dessen Integrität und Vertrauenswürdigkeit bestünden Mängel, die ausschlössen, dass er den diesbezüglich bestehenden hohen Anforderungen seiner sicherheitsempfindlichen Funktion gerecht werde, ist deshalb beizupflichten.

An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Verurteilung im Januar 2008 nie wegen eines strafbaren Verhaltens verzeichnet wurde, werden doch die hinsichtlich seiner Integrität und Vertrauenswürdigkeit bestehenden, dargelegten Mängel dadurch nicht beseitigt. Für die hier zu beurteilende Frage nicht von Bedeutung sind weiter seine geordneten persönlichen und familiären Verhältnisse sowie seine langjährige und offenbar erfolgreiche Anstellung (...). Wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, ist die Qualität der Arbeitsleistung bei der Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht relevant und dürfen auch soziale Überlegungen nicht in diese einfliessen. Soziale Aspekte und die positiven Arbeitsleistung können jedoch vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers berücksichtigt werden (vgl. E. 4.2). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag dieser schliesslich aus der klar überlangen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens. Zum einen stellt diese die hinsichtlich seiner Integrität und der Vertrauenswürdigkeit bestehenden, dargelegten Mängel nicht in Frage. Zum anderen verleiht sie ihm, wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch auf eine positive Risikoverfügung, auch wenn sie für ihn unangenehm ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.5). Sie ist jedoch, zusammen mit der bereits geleisteten Arbeit, beim Entscheid über eine mögliche Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers sowie bei der Kostenverlegung im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. E. 10.1) zu berücksichtigen (vgl. E. 5.5 des vorstehend zitierten Urteils).

7.
Die Vorinstanz macht ein zweites Sicherheitsrisiko im Bereich der Erpressbarkeit des Beschwerdeführers aus.

7.1 Wie erwähnt (vgl. E. 4.1), gilt Erpressbarkeit als ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS. Gemäss der Botschaft des Bundesrats sollen an wichtigen Schlüsselstellen insbesondere nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar sind (vgl. BBl 1994 II 1147). Das Risiko einer Erpressung hängt dabei von der Anzahl und Bedeutung der "Makel", die für die Erpressung verwendet werden könnten, und der Zielattraktivität der Funktion ab. Es ist kleiner, wenn das persönliche Umfeld und der Arbeitgeber über den bzw. die "Makel" informiert sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 9.3 m.w.H.).

7.2 Die Vorinstanz bringt vor, der Konsum kinderpornografischen Mate-rials gelte bei der Grosszahl der Bevölkerung als anstössig und verwerflich und sei in der Gesellschaft stark stigmatisiert. Anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers habe sich gezeigt, dass der eigene Konsum für diesen mit Scham verbunden sei und ihm äussert unangenehm zu sein scheine. Auch wolle er unter allen Umständen verhindern, dass jemand davon erfahre. So habe er erklärt, er habe in seinem engsten privaten Umfeld nur seine Frau, nicht aber seine mittlerweile (...)-jährige Tochter informiert. Ausserdem habe er angegeben, in seinem beruflichen Umfeld lediglich (...) in Kenntnis gesetzt zu haben; aktuell sei keiner seiner Vorgesetzten informiert. Dies sei problematisch, da das bewusste Vorenthalten wichtiger Informationen bezüglich der eigenen Gesetzesverstösse in Richtung einer erhöhten Erpressungsgefährdung gewertet werden müsse. Die Befragung, zu der der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Freizeit und ohne seine Frau zu informieren gekommen sei, lasse somit den Schluss zu, dass er in erhöhtem Mass Angriffsfläche für eine Erpressung biete und ein allfälliger Erpressungsversuch Erfolg haben könnte. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schadensereignis eintrete, wenn er in seiner sensitiven Funktion verbleibe, sei deshalb als hoch zu bewerten. Wegen seines Zugangs zu klassifizierten ausländischen Informationen bzw. seines Stellenprofils seien überdies auch das mögliche Schadensausmass und die Zielattraktivität als hoch einzustufen. Im Bereich der Erpressbarkeit sei daher von einem grundsätzlichen Sicherheitsrisiko auszugehen.

An diesem Ergebnis ändere nichts, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemerkungen vom 22. Juni 2012 nunmehr vorbringe, es seien im beruflichen Umfeld weitere Personen über seinen illegalen Pornografiekonsum informiert gewesen. Der aktuelle Informationsstand im beruflichen Umfeld reiche vorliegend für sich allein nicht aus, um eine erhöhte Erpressungsgefährdung zu begründen, sondern müsse in Kombination mit dem Informationsstand im privaten Umfeld bewertet werden. Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Information seiner Tochter und seiner Eltern erhöhten im Weiteren seine Erpressbarkeit noch, könne dieser doch nunmehr nicht mehr nur der Schutz der eigenen Person, sondern auch der Schutz seiner Tochter und seiner Eltern zugrunde liegen.

7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit seiner Verurteilung im Januar 2008 nie in irgendeiner Form zu einer Handlung genötigt worden, weshalb weder für die Vergangenheit noch die Zukunft gefolgert werden könne, er sei erpressbar. Sein Arbeitgeber bzw. die Linie, d.h. (...), sei weiter über die gegen ihn hängige Strafuntersuchung bzw. seine Verurteilung informiert gewesen. Eine Kopie des Urteils sei an (...) gegangen, der sie wohl in seinem Personaldossier abgelegt bzw. (...) zustellt habe. Die von (...) verfügte Mahnung vom 26. April 2007 sei zudem über (...), d.h. über (...), an ihn weitergeleitet worden. Nach der Rückkehr aus den Ferien sei auch (...) informiert worden, der (...). Der Umstand, dass sein Arbeitgeber bzw. die Linie informiert gewesen sei, entkräfte den Vorwurf der Erpressbarkeit. Seine Frau habe damals sodann in kindsgerechter Weise mit der Tochter über das Vorgefallene gesprochen; diese habe seine Verfehlung jedoch nicht wahrhaben wollen. Aus Gründen des Kindswohls habe er es unterlassen, die Sache während ihrer (...) neu aufzurollen, da dies für sie ohne Nutzen gewesen wäre und sie in ihrer Entwicklung hätte belasten können. Zu seinen Eltern unterhalte er im Übrigen lediglich einen losen Kontakt; wegen (...) wolle er sie zudem mit der Angelegenheit nicht belasten.

7.4 Auf Grund der Ausführungen des Beschwerdeführers ist zwar davon auszugehen, dass im damaligen beruflichen Umfeld nicht nur (...), sondern zumindest auch (...) über das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers Bescheid wussten. Da (...), ist ausserdem anzunehmen, dass auch im gegenwärtigen unmittelbaren beruflichen Umfeld jemand um die damaligen Verfehlungen des Beschwerdeführers weiss. Dessen strafbares Verhalten dürfte überdies in seinem Personaldossier vermerkt sein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird dadurch die Einschätzung der Vorinstanz, er sei erpressbar, jedoch nicht widerlegt. Wie diese richtig ausführt, ist bei der Beurteilung der Erpressbarkeit der Informationsstand im beruflichen Umfeld in Kombination mit dem im privaten Umfeld zu bewerten. In Letzterem weiss aber einzig die Frau des Beschwerdeführers von dessen damaligem Konsum illegaler Pornografie. Dieser ist für den Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt, mit (grossem) Scham verbunden und scheint ihm äussert unangenehm zu sein. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, er wolle ihn zum Schutz seiner eigenen Person wie auch zum Schutz seiner Tochter und seiner Eltern verheimlichen. Unter diesen Umständen erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei im Bereich der Erpressbarkeit von einem grundsätzlichen Sicherheitsrisiko auszugehen, als sachgerecht, auch wenn ihre Ansicht, die Zielattraktivität der Funktion des Beschwerdeführers sei als hoch einzustufen, (etwas) übertrieben anmutet. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, bislang nicht erpresst worden ist, dient die Personensicherheitsprüfung doch gerade auch dazu, Erpressungen vorzubeugen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend bereits in früheren, ähnlich gelagerten Fällen die Einschätzung der Vorinstanz, es bestehe ein Erpressungsrisiko, geschützt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 9.3 und A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.6.3 mit weiterem Hinweis). Daran ist vorliegend festzuhalten.

8.
Die Vorinstanz bejaht ein letztes Sicherheitsrisiko unter dem Titel "Reputationsverlust und Spektakelwert".

8.1 Der im Falle des Eintretens eines Ereignisses resultierende negative Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert bekannt. Bei dessen Beurteilung geht es nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch immaterieller Schaden präventiv abgewendet und das störungsfreie Funktionieren der betroffenen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 6.4 m.w.H.).

8.2 Die Vorinstanz bringt vor, (...) geniesse als (...) ein Institutionenvertrauen. Dieses Vertrauen sei sehr leicht verletzbar bzw. enorm empfindlich. Ein Misstrauensvotum der Bevölkerung könne beachtlichen materiellen Schaden erzeugen. (...) müsse demzufolge darauf bedacht sein, ausschliesslich Personen mit einem untadeligen Leumund und einem ebensolchen persönlichen Umfeld in sensitiven Funktionen zu beschäftigen. Im vorliegenden Fall sei der von der Rechtsprechung geforderte konkrete Zusammenhang zwischen einer Bedrohung des Institutionenvertrauens und den offensichtlichen Gefährdungen durch mangelnde Integrität, mangelnde Vertrauenswürdigkeit und erhöhte Erpressbarkeit gegeben. Das Eintreten eines Schadenereignisses werde als wahrscheinlich, der daraus entstehende mögliche Schaden als hoch erachtet. Es sei entsprechend davon auszugehen, (...) werde bei einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner aktuellen Funktion kurz- bis mittelfristig nachteilig belastet.

8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in früheren, ähnlich gelagerten Fällen ausgeführt, die Öffentlichkeit im In- und Ausland reagiere auf Delikte gegen die sexuelle Integrität, insbesondere im Zusammenhang mit Minderjährigen, sehr empfindlich. Es sei deshalb davon auszugehen, das Vertrauen in die jeweils betroffene Institution würde bei Bekanntwerden der illegalen (Kinder-) Pornografie arg strapaziert werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 10.3 und A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.7.4). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr ist auch hier anzunehmen, das Institutionenvertrauen, das (...) im In- und Ausland geniesst, würde arg strapaziert werden, wenn der Sachverhalt, der dem Strafurteil vom 16. Januar 2008 zugrunde liegt, publik würde. Die Vorinstanz hat deshalb den Spektakelwert im Falle einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner sicherheitsempfindlichen Funktion in Verbindung mit dem Eintreten eines Ereignisses zu Recht als hoch eingestuft.

9.

9.1 Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach zur Erreichung des im öffentlichen Interesse angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Der angestrebte Zweck muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die der von der Verfügung betroffenen Person auferlegt werden (vgl. BGE 131 V 107 E. 3.4.1 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 11 m.w.H.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).

9.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der angefochtenen negativen Risikoverfügung sind sehr kurz gehalten und beschränken sich im Wesentlichen auf theoretische Grundlagen; die Beurteilung ist im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden. So ist der Vorinstanz beizupflichten, dass keine milderen Massnahmen ersichtlich sind, um in kurzer Zeit und nachhaltig das festgestellte Sicherheitsrisiko zu reduzieren. Das öffentliche Interesse an der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit resp. an der Vermeidung des festgestellten Sicherheitsrisikos bzw. des bei dessen Verwirklichung potenziell resultierenden materiellen und immateriellen Schadens überwiegt weiter das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Weiterverwendung in seiner sicherheitsempfindlichen Funktion. Seine Belastung durch die angefochtene negative Risikoverfügung steht überdies in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit dieser angestrebten Zweck. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung deshalb zu Recht als verhältnismässig qualifiziert (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6563/2011 vom 25. Juni 2012 E. 11.2 und A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 7). Die gegen diese gerichtete Beschwerde erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet und ist daher abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs.1 VwVG grundsätzlich die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Wegen der übermässig langen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens sind ihm die Kosten jedoch lediglich zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 500.--, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 6 Remise des frais de procédure - Les frais de procédure peuvent être remis totalement ou partiellement à une partie ne bénéficiant pas de l'assistance judiciaire prévue à l'art. 65 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative4 lorsque:
a  le recours est réglé par un désistement ou une transaction sans avoir causé un travail considérable;
b  pour d'autres motifs ayant trait au litige ou à la partie en cause, il ne paraît pas équitable de mettre les frais de procédure à la charge de celle-ci.
VGKE; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 7.1).

10.2 Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von
Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 251'840; Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Pascal Baur

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
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FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
BGG).

Versand:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : A-1930/2012
Date : 05 novembre 2012
Publié : 28 novembre 2012
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : rapports de service de droit public (Confédération)
Objet : Personensicherheitsprüfung


Répertoire des lois
Cst: 5
FITAF: 1 
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FITAF Art. 1 Frais de procédure
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
6 
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 6 Remise des frais de procédure - Les frais de procédure peuvent être remis totalement ou partiellement à une partie ne bénéficiant pas de l'assistance judiciaire prévue à l'art. 65 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative4 lorsque:
a  le recours est réglé par un désistement ou une transaction sans avoir causé un travail considérable;
b  pour d'autres motifs ayant trait au litige ou à la partie en cause, il ne paraît pas équitable de mettre les frais de procédure à la charge de celle-ci.
7
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 7 Principe
1    La partie qui obtient gain de cause a droit aux dépens pour les frais nécessaires causés par le litige.
2    Lorsqu'une partie n'obtient que partiellement gain de cause, les dépens auxquels elle peut prétendre sont réduits en proportion.
3    Les autorités fédérales et, en règle générale, les autres autorités parties n'ont pas droit aux dépens.
4    Si les frais sont relativement peu élevés, le tribunal peut renoncer à allouer des dépens.
5    L'art. 6a s'applique par analogie.7
LMSI: 1  19  20  21
LTAF: 31  32  33
LTF: 42  82
OCSP: 32
PA: 5  48  49  50  52  63  64
Répertoire ATF
131-V-107
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
accès • acte judiciaire • antécédent • autorisation ou approbation • autorité inférieure • autorité judiciaire • avance de frais • base de données • bulletin de versement • but de l'aménagement du territoire • but • cas grave • chantage • communication • comportement • condamnation • condamné • condition • confédération • connaissance • conseil fédéral • consommation • constitution d'un droit réel • constitution fédérale • copie • ddps • dommage • droit fondamental • durée • décision • délai • emploi • employeur • enfant • enquête pénale • exactitude • examen • fin • fonction • force obligatoire • forme et contenu • frais de la procédure • greffier • indication des voies de droit • infraction • inscription • intégrité sexuelle • intérêt privé • jour • langue officielle • lf instituant des mesures visant au maintien de la sûreté intérieure • loi fédérale sur la procédure administrative • loi fédérale sur le tribunal fédéral • loi sur le tribunal administratif fédéral • loisirs • légataire • mesure moins grave • mesure • mois • motivation de la décision • moyen de preuve • média • nombre • parentèle • peine pécuniaire • personne concernée • pouvoir d'appréciation • pronostic • pré • président • présomption • période d'essai • question • rapport entre • recommandation de vote de l'autorité • recours en matière de droit public • rejet de la demande • relations personnelles • risque de récidive • répartition des frais • réputation • répétition • sauvegarde du secret • signature • situation financière • soupçon • stand d'information • sursis à l'exécution de la peine • terrorisme • tribunal administratif fédéral • tribunal fédéral • vacances • volonté • état de fait
BVGer
A-1273/2012 • A-1930/2012 • A-3037/2011 • A-4673/2010 • A-6563/2011 • A-7894/2009
AS
AS 2002/377
FF
1994/II/1147