Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3262/2017

Urteil vom 5. Oktober 2017

Richter David R. Wenger (Vorsitz),

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richterin Esther Marti,

Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 26. April 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Juni 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um ein Besuchervisum, welches mit Verfügung vom 28. Juni 2012 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Juli 2012 wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 abgewiesen.

Zusammen mit dem Visumsgesuch reichte er seinen Pass (im Original) sowie eine Studiumsbestätigung aus dem Jahr 2012 ein.

B.
Am 1. Juli 2013 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein und suchte am 3. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 11. Juli 2013 und der Anhörung vom 25. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe in B._______ im Bezirk C._______ gelebt. Am 10. Mai 2009 sei er von der sri-lankischen Armee verhaftet und bis Oktober des Jahres 2009 in ein Internierungslager in Nellukulam gebracht worden, wo er verhört und geschlagen worden sei. Anschliessend sei er in ein anderes Lager nach Vavuniya transferiert worden, wo er seinen O-Level Abschluss habe machen könne. Dank der Bezahlung von Bestechungsgeld sei er am 30. September 2011 freigelassen worden und zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe er wieder zur Schule gehen wollen. Aufgrund seiner mehrjährigen Internierung sei ihm jedoch der Zugang verwehrt worden. Am 10. Oktober 2012 seien zwei Personen des sri-lankischen Militärs zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn dazu verpflichtet, sich wöchentlich bei den Behörden zu melden. Zunächst sei er dieser Aufforderung nachgekommen. Da sie ihn jedoch verdächtigt hätten, wegen Bestechungsgeldern aus dem Camp freigekommen zu sein, hätten sie ihm nach einem Monat eine tägliche Meldepflicht auferlegt. D._______, ein ehemaliger Mitinhaftierter, sei von den Behörden ebenfalls zur wöchentlichen Unterschriftsabgabe aufgefordert worden. D._______ sei eines Tages nicht mehr zurückgekommen und seine Leiche sei später in der Nähe eines Teiches gefunden worden. Er habe befürchtet, das Gleiche werde mit ihm geschehen, weshalb er sich in einem Reisfeld seines Onkels versteckt habe. In der Folge hätten ihn die Behörden mehrfach zu Hause gesucht. Da sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie seinen Bruder mitgenommen und ihn befragt. Sie hätten seinem Bruder gesagt, dass ihm bei einer Verhaftung dasselbe wie D._______ geschehen werde. Aus diesem Grund sei er am 14. März 2013 aus Sri Lanka ausgereist.

Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte (im Original) ein.

C.
Am 11. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer eine "detention attestation" des internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) zu den Akten.

D.
Mit Eingabe vom 4. November 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Auszug aus dem Informationsbuch des Polizeipostens Vavuniya vom 8. April 2014 sowie den Todesschein von D._______ vom 13. Juni 2014 ein. Mit Schreiben vom 10. März 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Original der "detention attestation" sowie die IKRK-Authentitätsbestätigung einzureichen.

Am 16. Juni 2016 bestätigte das IKRK die Echtheit der "detention attestation".

E.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, allfällige neue Vorbringen geltend zu machen und neue Beweismittel einzureichen.

F.
Am 24. Oktober 2016 teilte Rechtsanwalt Gabriel Püntener dem SEM mit, dass er mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers beauftragt worden sei und ersuchte um Akteneinsicht sowie Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Dem Schreiben war eine undatierte Rehabilitationsbestätigung (im Original) beigelegt.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 wurde das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und es wurden ihm Kopien seiner bereits eingereichten Beweismittel zugestellt.

H.
Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des SEM (Focus Sri Lanka vom 30. April 2014), eine Stellungahme zum überarbeiteten Lagebild des SEM inklusive Anhang (CD mit Quellen), eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka inklusive Anhang (CD mit Quellen) sowie sechs Fotos zu den Akten.

I.
Mit Schreiben vom 8. und 23. Februar 2017 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Colombo um Abklärung, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2012 ein Studium begonnen und falls ja, wie lange er studiert habe, ob dem College seine Adresse bekannt sei und ob bei einer Rückkehr die Möglichkeit bestehe, das Studium fortzusetzen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 und 1. März 2017 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Colombo der Vorinstanz die entsprechenden Antworten.

J.
Mit Verfügung vom 6. März 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts mit und gab ihm Gelegenheit, sich dazu zu äussern.

K.
Mit Eingaben vom 31. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Botschaftsauskunft Stellung und ersuchte erneut um Akteneinsicht.

L.
Mit Schreiben vom 24. April 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.

M.
Mit Schreiben vom 26. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.

N.
Mit Verfügung vom 26. April 2017 (eröffnet am 9. Mai 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.

O.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin erneut eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.

P.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 26. April 2017 rechtsgültig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz aufgenommen sei. Die Verfügung des SEM vom 26. April 2017 sei, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches betreffe, wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 26. April 2017, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches betreffe, aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 26. April 2017 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

In prozessualer Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien.

Er reichte folgende Beweismittel zu den Akten: eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, ein Rechtsgutachten zuhanden des Bundesamtes für Migration sowie verschiedene Artikel und Berichte (UNHCR, The Hindu, Fast News, Newsfirst, Asian Tribune, Dailymirror, The New Indian Express, Ceylon News, The Sunday Leader, TamilNet, SEM).

Q.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2017 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf und trat auf das Gesuch um Gewährung der Einsicht in die nicht öffentlich zugänglichen Quellen aus dem Länderbericht des SEM vom 5. Juli 2016 nicht ein und überwies das Gesuch dem SEM zur Behandlung.

R.
Am 3. Juli 2017 ging der einverlangte Kostenvorschuss beim Gericht ein.

S.
Mit Schreiben vom 7. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Zeitungsnotiz aus der Tamil Guardian vom 26. Juli 2017 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2.
Das Rechtsbegehren 2, es sei die Rechtsgültigkeit der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist abzuweisen, da die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine Ersatzmassnahme darstellt, die nicht in Kraft treten kann, solange der Entscheid über Asyl und Wegweisung nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen ihres Länderberichts vom 5. Juli 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, wobei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei.

Der vorinstanzliche Länderbericht vom 5. Juli 2016 zu Sri Lanka ist öffentlich zugänglich und darin werden - neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen Genüge getan. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, nicht das rechtliche Gehör eines Beschwerdeführers beschlägt, sondern im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht eine Rolle spielt. Der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Länderberichts vom 5. Juli 2016 zu Sri Lanka offenzulegen, ist demnach abzuweisen. Folglich ist auch der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, abzuweisen.

3.2 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

3.3 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2013/23 E. 6.1.1).

Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, wie gross und sichtbar seine Narben seien und welche Verdachtsmomente sie bei einer Rückkehr auslösen könnten. Ebenso hätte sie untersuchen müssen, inwieweit Hinweise auf Wiederverhaftungen, Tötungen oder Entführungen rehabilitierter Ex-LTTE Mitglieder bestehen und ob es dafür objektive Beweismittel gebe.

Aus den Akten, den Befragungen und der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. So wurde der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch in der Anhörung vertieft zu den Vorfällen im Camp befragt. Auch in der Verfügung wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer während seiner Camp-Aufenthalte befragt und geschlagen worden sei. Einmal sei er sogar mit einem Stuhl traktiert worden. Was die behaupteten Narben des Beschwerdeführers betrifft, liegen den Akten keine Belege für deren tatsächliche Existenz bei. Dem Beschwerdeführer wäre es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, seine Narben zu dokumentieren und allfällige Belege zu den Akten zu reichen. Er wurde während des Asylverfahrens - letztmals im Oktober 2016 - wiederholt aufgefordert, Beweismittel für seine Vorbringen einzureichen. Dieser Aufforderung ist er jedoch nicht nachgekommen. Dass dem Beschwerdeführer die Dokumentation seiner Narben sowohl zumutbar als auch möglich gewesen wäre, zeigt die Tatsache, dass er zum Abgleich der Bilder, die seine exilpolitische Tätigkeit dokumentieren sollen, ein aktuelles Erscheinungsbild von sich einreichen konnte. Das Gleiche gilt für das Begehren, die Vorinstanz hätte feststellen müssen, ob Hinweise für Wiederverhaftungen von Ex-LTTE Mitglieder existieren. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, Nachforschungen zu Parteibehauptungen zu tätigen, die nicht im direkten Zusammenhang mit den persönlichen Vorbringen stehen, zumal der Beschwerdeführer nie angab, Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Es liegt an ihm, seine Asylvorbringen glaubhaft darzulegen und Beweismittel einzureichen, die diese stützen könnten. Die weiteren auf Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

3.5 Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die zur Verfügung stehenden Länderinformationen und Länderberichte einseitig ausgelegt. Damit habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.

Der Beschwerdeführer verwechselt hier eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt jedenfalls nicht vor. Die Vorinstanz hat sämtliche eingereichten Beweismittel im Sachverhalt aufgenommen und diese entsprechend ihrer Rechtserheblichkeit gewürdigt.

3.6 Bezüglich der vorgebrachten weitergehenden Verletzung der Begründungspflicht ist darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. So geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere mit den erlitten Misshandlungen, auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.

3.7 Zusammenfassend liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die Rügen sind unbegründet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).

4.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, aufgrund der Bestätigung des IKRK sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Mai 2009 bis September 2011 interniert und zu diesem Zeitpunkt mit der LTTE in Verbindung gebracht worden sei. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass er nach seiner Entlassung weiterhin überwacht worden sei. Eine solche Massnahme sei jedoch nicht geeignet, ein asylrelevantes Ausmass zu erreichen. Hingegen sei unglaubhaft, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Freilassung im Jahr 2012 der Schulzugang verweigert worden sei. Sein Visumgesuch aus dem Jahr 2012 habe eine Bestätigung des Technical College von Vavuniya enthalten, die belege, dass er ein Jahr lang habe studieren können. Die Schulleitung habe zudem der Schweizerischen Vertretung bestätigt, dass er bis Juli 2012 das College besucht habe. Aus diesem Grund sei nicht anzunehmen, dass er keinen Zugang zur Ausbildung gehabt habe oder in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei. Ebenso sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch Bestechung freigekommen sei, er einer Meldepflicht unterstanden habe und sein Bruder wegen ihm von den Behörden mitgenommen worden sei. Wäre er tatsächlich gegen Bestechung freigekommen, so wäre er von den Behörden zu diesem Umstand befragt und wieder inhaftiert worden. Ebenso sei nicht plausibel, weshalb die Behörden ihn über den Grund der Meldepflicht hätten informieren sollen und er in der Folge dennoch der Meldepficht nachgekommen sei. Der eingereichte Todesschein sowie die polizeiliche Anzeige seien nicht geeignet, seine Aussagen zu belegen. Der Beschwerdeführer sei zudem lediglich ein Teilnehmer an exilpolitischen Veranstaltungen gewesen und es sei davon auszugehen, dass er legal aus Sri Lanka ausgereist sei. Aufgrund seines glaubhaften Profils (Internierung, Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, längerer Aufenthalt in der Schweiz) sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen werde.

4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss den eingereichten Berichten, welche die Wiederverhaftungen von Ex-LTTE Mitglieder dokumentierten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er asylrelevant verfolgt werde. Die Sicherheitsbehörden hätten seinem Bruder mitgeteilt, dass ihm das gleiche Schicksal wie D._______ drohe. Laut den Zeitungsberichten sei es insbesondere Ende 2012 in C._______ zu einer Verhaftungswelle von rehabilitierten Ex-LTTE Mitgliedern gekommen. Die Festnahmen hätten sich zu Beginn des Jahres 2017 sogar gehäuft. Die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung seien zudem unerheblich. Selbst wenn er nach seiner Entlassung aus dem Camp einige Monate das College besucht haben sollte, drohe ihm bereits aufgrund des von der Vorinstanz als glaubhaft anerkannten Profils bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine erneute Verfolgung. Es sei logisch, dass er nicht über die genauen Umstände der Bestechung Bescheid wisse, da seine Mutter die Beamten bestochen habe. Da er wie bei einer normalen Entlassung ein Zertifikat für seine Reintegration erhalten habe, müsse angenommen werden, dass durch die Bestechung lediglich die legale Entlassung beschleunigt worden sei. Aus diesem Grund sei er anschliessend auch nicht überwacht worden. Erst durch den Tod seines Freundes, der Aufforderung zur täglichen Unterschriftsleistung, die Inhaftierungswellen sowie die Befragung seines Bruders sei deutlich geworden, dass eine Wiederinhaftierung kurz bevorstehe. In den Augen der Behörden gelte er als LTTE-Unterstützer, weshalb davon auszugehen sei, dass er nach seiner Flucht auf der Stop-List vermerkt worden sei und ihm bei einer Rückkehr eine Inhaftierung drohe. Überdies habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, habe Narben, besitze keine regulären Identitätspapiere und sei illegal ausgereist. Er verfüge somit über nahezu sämtliche im Referenzurteil definierten Risikofaktoren.

4.5 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zum korrekten Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer vom Mai 2009 bis September 2011 in einem Rehabilitationscamp war. Darüber hinaus hat sie zutreffend festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände der Entlassung sowie die im Anschluss daran erlittenen Nachteile nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe glaubhaft dargelegt, dass ihm nach seiner Entlassung aus dem Camp der Zugang zur Bildung verwehrt worden sei. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Juni 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Gesuch für ein Besuchervisum einreichte, welchem eine Bestätigung des Technical College in Vavunya für einen Jahreskurs ab Januar 2012 beilag. Eine Botschaftsabklärung bekräftigt zudem, dass der Beschwerdeführer den Kurs von Januar 2012 bis Juli 2012 besuchte und ihm jederzeit die Möglichkeit offenstehe, ans College zurückzukehren. Die Ausführungen der Vor-
instanz, unter diesen Umständen sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung nicht mehr habe zur Schule gehen dürfen, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Insbesondere erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden dem Beschwerdeführer den Zugang zur Bildung hätten verweigern sollen, nachdem ihm bereits während seiner Rehabilitierung erlaubt worden war, einen O-Level Abschluss zu machen. Sein Einwand, dieses Sachverhaltselement spiele keine Rolle, ist nicht stichhaltig, da aufgrund dieses Widerspruches seine geltend gemachte illegale Entlassung ebenso wenig glaubhaft erscheint. Seine Begründung, mit der Bestechung sei einzig der Zeitpunkt der Entlassung beschleunigt worden, weshalb es sich im Kern um eine legale Entlassung gehandelt habe, vermag nicht zu erklären, weshalb er sich im Anschluss an die Entlassung dennoch einen Pass ausstellen lassen und sich problemlos in ein College einschreiben konnte. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich mit Hilfe einer Bestechung freigekommen, so wäre er nicht freiwillig mit den Behörden in Kontakt getreten und hätte so die Gefahr auf sich genommen, sie über seinen Verbleib in Kenntnis zu setzen. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass ihm die Behörden nach einer unrechtmässigen Entlassung einen Pass ausgestellt hätten. Desgleichen erscheint nicht plausibel, dass die Behörden erst ein Jahr nach seiner Entlassung von der Bestechung erfahren haben sollen und ihm anschliessend lediglich eine Meldepflicht auferlegt hätten. Bei dem geltend gemachten Sachverhalt wäre zu erwarten gewesen, dass die Behörden ihn unmittelbar inhaftiert und verhört hätten. Er gab indes an, er sei zu keinem Zeitpunkt zu den Umständen seiner Entlassung befragt worden. Ebenso wenig vermag er zu belegen, dass D._______ sein Mithäftling gewesen und von sri-lankischen Beamten getötet worden sei. Aus dem Todesschein ist lediglich ersichtlich, dass eine Person namens D._______ in einem Teich ertrunken ist. Belege dafür, dass er an einem gewaltsamen Tod gestorben oder mit dem Beschwerdeführer inhaftiert war, ergeben sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht daraus. Überdies finden sich in der vorinstanzlichen Verfügung keine Hinweise für die vom Beschwerdeführer behauptete und unbelegte Voreingenommenheit der Vorinstanz. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Aus den Zeitungsberichten kann nicht abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka eine Verhaftung droht, zumal es sich bei ihm um kein ehemaliges Mitglied der LTTE handelt und gemäss den Berichten vorwiegend Kadermitglieder dieser Gefahr ausgesetzt sind. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

4.6 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

Dem Bestätigungsschreiben des Commissioner General of Rehabilitation lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zweieinhalb Jahre in einem Rehabilitationscamp verbracht hat und im Dezember 2012 als rehabilitiert entlassen wurde. Der Beschwerdeführer gab an, weder Mitglied noch Sympathisant der LTTE gewesen zu sein. Nachdem sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.5) als unglaubhaft bewertet wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Camp keine asylrelevanten Nachteile erlitten hat. Da der Beschwerdeführer nach seiner Rehabilitierung zudem weder einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung erhalten hat, noch gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden ist, ist entgegen seiner Ansicht nicht anzunehmen, dass er auf einer "Stop-List" vermerkt ist. Zudem geht die Vor-
instanz zu Recht von einer legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka aus. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer trotz gültigen Passes und Identitätskarte mit fremden Namen per Luftweg hätte ausreisen sollen, zumal er den gefälschten Pass bis heute nicht zu den Akten reichte. Auch aufgrund seiner zweimaligen Teilnahme an einer Veranstaltung zu den Helden-Gedenktagen ist nicht anzunehmen, dass er als blosser "Mitläufer" einer Massenveranstaltung von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde. Was die geltend gemachten - notabene nicht belegten - Narben betrifft, kann aus seiner Aussage, er sei mit einem Stuhl auf den Rücken geschlagen worden und habe erst kurze Zeit später die Verletzung bemerkt, geschlossen werden, dass die Narben auf dem Rücken nicht allzu gross sind. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie keinen Risikofaktor darstellen, zumal sie für sich alleine ohnehin keinen Faktor darstellen, der mit überwiegende Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verhaftung oder Folter zu begründen vermag. Alleine aus der tamilischen Ethnie des Beschwerdeführers, seiner früheren Internierung, seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet sowie seines längeren Aufenthaltes in der Schweiz lässt sich nicht annehmen, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen könnten. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

4.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5.

5.1 Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

5.2 Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Juli 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-3262/2017
Date : 05. Oktober 2017
Published : 16. Oktober 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. April 2017


Legislation register
AsylG: 2  3  7  8  44  105  106  108  111a
BGG: 83
VGG: 31
VGKE: 1  3
VwVG: 5  12  13  29  48  52  63
BGE-register
135-II-286 • 136-I-184
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • access records • access • accused • addiction • address • administrative complaint • adult • advance on costs • appropriate respite • arrest • asylum law • asylum procedure • authenticity • authorization • beginning • body • cantonal administration • certification • clarification • communication • cooperation obligation • copy • correctness • correspondence • costs of the proceedings • day • death • decision • departure • director • district • document • documentation • duration • effect • enclosure • end • ethnic • evidence • ex officio • family • federal administrational court • file • finding of facts by the court • flight • form and content • ground of appeal • home country • host • icrc • identification paper • inscription • judicial agency • knowledge • knowledge • labeling • lawyer • leaving do • legal demand • letter • life • lower instance • main issue • material point • military defense • month • mother • new evidence • obligation to register • original • preliminary acceptance • pressure • prisoner • profile • proof • question • race • reception • repetition • request to an authority • right to be heard • shelter • simplified proof • sojourn grant • sri lanka • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • time limit • uncle • voting suggestion of the authority • warrant of arrest
BVGE
2013/23 • 2012/5 • 2011/28 • 2010/57 • 2009/50
BVGer
E-1866/2015 • E-3262/2017