Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3774/2014
Urteil vom 5. August 2015
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Besetzung Richterin Marianne Teuscher, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
A._______,
vertreten durch
Parteien
lic. iur. Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich ,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
Sachverhalt:
A.
A._____ (geb. 1969, Nigerianer, nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 27. Juli 2004 illegal in die Schweiz ein und stellte unter Angabe einer falschen Identität einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde am 17. September 2004 durch das damalige BFM (seit 1. Januar 2015: SEM) abgelehnt und er wurde weggewiesen, woraufhin er ab dem 9. Dezember 2004 als verschwunden galt. Am 8. Juni 2005 heiratete er in seiner Heimat die Schweizer Bürgerin B._____. Am 29. Dezember 2005 reiste er im Familiennachzug in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde. Am selben Tag brachte seine Frau die gemeinsame Tochter C._____ zur Welt, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Die Tochter wurde später in ein Kinderheim fremdplatziert. Im Januar 2008 bzw. im September 2010 trennten sich die Ehegatten. Der gemeinsame Haushalt wurde vom Bezirksgericht Luzern mit Entscheid vom 1. März 2011 auf unbestimmte Zeit aufgehoben. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers war zuletzt bis zum 29. Dezember 2009 verlängert worden.
Der Beschwerdeführer erwirkte seit 2004 mehrere Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten (2004: sechs Wochen Gefängnis; 2007: sechs Monate Freiheitsstrafe; 2012: drei Jahre Freiheitsstrafe unbedingt). Er leidet an einer HIV-Erkrankung, die sich im fortgeschrittenen Stadium befindet.
B.
Am 20. Juli 2011 wurde sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Amt für Migration des Kantons Luzern abgelehnt. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht mit Urteil 2C_268/2013 vom 21. Juni 2013 bestätigt, soweit auf die Beschwerde eingetreten wurde.
C.
Am 5. Mai 2014 gab das Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend: Migrationsamt) dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, vom rechtlichen Gehör in Bezug auf ein mögliches Einreiseverbot Gebrauch zu machen. Dies tat er am darauffolgenden 3. Juni, indem sein Rechtsvertreter beim Migrationsamt ein Gesuch um Wiedererwägung einreichte, in welchem er beantragte, dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung wiedererwägungsweise zu erteilen, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei keine "Einreisesperre" zu verhängen. Antrag und Eventualantrag wurden durch das Migrationsamt abgewiesen. Bezüglich des Einreiseverbots führte der Parteivertreter aus, dass sein Mandant im Falle eines Einreiseverbots seine Tochter nicht einmal mehr als Tourist besuchen könne. Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
D.
Am 5. Juni 2014 erliess das BFM ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (vom 19. Januar 2015 bis zum 18. Januar 2025). Dieses Einreiseverbot beinhaltete ausserdem eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II). Einer etwaigen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Begründet wurde das Einreiseverbot mit der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 23. August 2012 zu 3 Jahren Gefängnis wegen mehrfacher Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (schwerer Fall). Bezüglich der familiären Verpflichtungen des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass ein Einreiseverbot aus wichtigen Gründen mittels begründeten Gesuchs zeitweilig suspendiert werden könne (Art. 67 Abs. 5

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
E.
Dagegen wurde am 7. Juli 2014 ein Rechtsmittel eingereicht. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Entscheid bzw. das Einreiseverbot aufzuheben, eventualiter die Dauer des Einreiseverbotes zu reduzieren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Ausserdem wurde die unentgeltliche Prozessführung sowie die Beigabe des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ein unnötiger Formalismus, dass er aufgrund des Einreiseverbotes jedes Mal, wenn er seine Tochter besuchen wolle, ein Gesuch stellen müsse. Er argumentiert, dass es sich bei Drogenhandel "lediglich" um ein klassisches opferloses Delikt handle und nicht etwa um ein Gewaltdelikt. Daher habe er die öffentliche Sicherheit nur in geringem Mass gefährdet. Folglich sei das öffentliche Interesse an einer Fernhaltemassnahme gering, wohingegen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Nichtverhängung der Massnahme deutlich überwiege. Ausserdem verletze ein Einreiseverbot Art. 8 Ziff. 2

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
F.
Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichts-losigkeit mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der fehlenden Prozessaussichten abgewiesen.
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. August 2014, die Beschwerde abzuweisen, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Es würden ebenfalls keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheides gewesen seien.
H.
Am 22. September 2014 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein undatierter handgeschriebener Brief des Beschwerdeführers ein, in welchem er die begangenen Drogendelikte ausführlich bestreitet. Er legt in diesem dar, dass er von einem Polizisten unter Druck gesetzt worden sei. Dieser hätte versprochen, der Beschwerdeführer käme aus dem Gefängnis frei, wenn er die Drogendelikte zugäbe. Dieses Verhalten erklärt er mit einer persönlichen Abneigung des Polizisten ihm gegenüber. Er habe in der Schweiz immer gearbeitet, habe in Nigeria keine Familie und werde in Nigeria sterben wegen seiner HIV-Erkrankung. Ausserdem wolle er seine Tochter nicht einfach hier lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
|
1 | Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung. |
2 | Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. |
3 | Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13 |
4 | Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15 |
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
3.2 Das in Art. 67

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) VZAE Art. 80 |
3.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
4.
4.1 Die Vorinstanz stützt sich auf Art. 67 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, dass er die öffentliche Sicherheit nur in geringem Mass gefährdet habe, da er lediglich wegen Drogenhandels verurteilt worden sei. Dabei handle es sich nicht um ein Gewaltdelikt, sondern um ein klassisches opferloses Delikt. Demzufolge sei das öffentliche Interesse an der Verhängung einer Fernhaltemassnahme gering. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Nichtverhängung der Massnahme überwiege somit das öffentliche Interesse deutlich.
4.3 Diese Einwände des Beschwerdeführers erstaunen doch sehr, da sie in krassem Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts stehen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 sowie Urteil des BVGer C-1639/2012 vom 9. Dezember 2013 E. 4.4). Auf die ausländerrechtliche Bedeutung von Drogendelikten im Allgemeinen und seines diesbezüglichen Fehlverhaltens im Speziellen wurde der Beschwerdeführer ausserdem schon vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern in dessen Urteil vom 14. Februar 2013 (E. 3.f) aufmerksam gemacht. Soweit eine Straftat zur Diskussion steht, welche in Art. 121 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 121 - 1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes. |
|
a | wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder |
b | missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.87 |
4.4 Dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten zumindest den Fernhaltegrund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 2 Bst. A Aug) gesetzt hat, ist offensichtlich. Nachdem er schon in den Jahren 2004 und 2007 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafen von sechs Wochen bzw. sechs Monaten verurteilt worden war, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. August 2012 wegen gleichartiger Widerhandlungen zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dass solches Fehlverhalten eine schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. eine ernsthafte Gefahr für die polizeilichen Schutzgüter Leib, Leben und Gesundheit bedeutet und ein dementsprechend grosses Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht, versteht sich von selbst. Dass der Beschwer-deführer in diesem Verfahren erneut abstreitet, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben, spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle bzw. zeigt zudem seine fehlende Einsicht, seine fehlende Reue und seinen fehlenden Respekt vor der schweizerischen Rechtsordnung auf. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt rechtskräftig verurteilt und die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz wurden letztinstanzlich durch das Bundesgericht bestätigt. Die Straftaten sind somit durch das BVGer nicht mehr in Frage zu stellen. Angefochten ist in diesem Verfahren einzig die Verhängung einer zehnjährigen Fernhaltemassnahme.
5.
5.1 Zu erwägen bleibt nun, ob der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, und somit eine Fernhaltemassnahme von mehr als fünf Jahren angebracht ist. Diese kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, Gesundheit, körperliche und sexuelle Integrität) ergeben, oder auch aus einer zunehmend schweren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Legalprognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3).
5.2 Vorweg ist klarzustellen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Drogendelinquenz, wie vom Beschwerdeführer verursacht, eine schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
Fr. 100'000.- und einen Gewinn von weit mehr als Fr. 10'000.-. Da der Reinheitsgrad des Kokains praxisgemäss bei 33 1/3% liege, sei mit der erwähnten Menge von mindestens 538 Gramm reinem Kokain auszugehen, welches durch den Beschwerdeführer verkauft worden war. Somit ist die Grenze zu einem mengenmässig schweren Fall deutlich überschritten. Ein gewerbsmässiger Handel wurde bejaht und seine Schuld vom Gericht als schwer eingestuft. Er zeigte bereits in jenem Verfahren keinerlei Einsicht oder Reue.
5.3 Dasselbe gilt für das aktuelle Verfahren. Noch immer bestreitet der Beschwerdeführer die Taten. Offensichtlich fehlt ihm jeder Respekt vor der schweizerischen Rechtsordnung. Selbst durch Strafen lässt er sich nicht beeindrucken oder abschrecken, wie seine mehrfachen Verurteilungen deutlich zeigen. Was das Verschulden des Beschwerdeführers angeht, so kann dieses mit Blick auf seine wiederholten strafrechtlichen Verfehlungen praktisch während der gesamten Zeit seiner Anwesenheit in der Schweiz als schwer beurteilt werden. Augenscheinlich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft straffällig wurde. Es kann nicht von einer tendenziellen Besserung des Verhaltens des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Seine Legalprognose ist somit negativ zu beurteilen, weshalb von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
5.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |
6.
Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Im Zentrum steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.311 |
6.1 Vom Beschwerdeführer geht, wie bereits dargelegt wurde, nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend erheblich ist das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit Hinweis; Urteil BVGer C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 5.4 mit Hinweis). In Bezug auf ausländische Straftäter, die durch die Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, gilt es zudem auszuführen, dass diese während einer gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten sind. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. auch Urteil des BVGer C-5528/2012 vom 9. Juni 2015 E. 7.4 m.H.). Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten führen in aller Regel - selbst bei lediglich einer, aber entsprechend schweren Verurteilung bereits - zur Anordnung von (zum Teil langen) Fernhaltemassnahmen.
6.2 Dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung stellt der Be-schwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehindertem persönlichem Kontakt zu seiner in der Schweiz verbleibenden Tochter entgegen. Nun geht es in der vorliegenden Streitsache nicht um ein Aufenthaltsrecht (darüber wurde bereits rechtskräftig befunden), sondern um eine Fernhaltemassnahme. Die Frage lautet, ob die durch die Fernhaltemassnahme zusätzlich bewirkte Erschwernis des Privat- und Familien-lebens vor Art. 8 Ziff. 1

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
6.3 Der Vollständigkeit halber - und weil vom Parteivertreter besonders hervorgehoben - noch folgendes: Der Beschwerdeführer ist erst seit seinem 36. Lebensjahr in der Schweiz. Er wurde in seinem Heimatland sozialisiert und verbrachte den grössten Teil seines Lebens dort. Ausserdem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einen Sohn (geb. 1993, erwähnt im Visumsgesuch vom 17. Juni 2005 und während des damaligen Verfahrens, weil der Beschwerdeführer eine Rückreise in sein Heimatland machen wollte, um seinen Sohn einzuschulen) sowie weitere Verwandte hat. Er wuchs mit 12 Geschwistern auf, besuchte sechs Jahre die Primar- und fünf Jahre die Sekundarschule; anschliessend arbeitete er mit seinem Bruder in Nigeria als Autoersatzteilverkäufer. Seiner Aussage, er habe in seinem Heimatland keine Familie, ist somit kein Glaube zu schenken.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er werde in seinem Heimatland sterben aufgrund seiner HIV-Erkrankung, hat das Bundesgericht bereits verbindlich festgestellt, dass es in Nigeria zahlreiche Hilfsprogramme und auch die notwendigen Medikamente gebe. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer bei einer telefonischen Aussage erwähnt, dass er nach Afrika ginge um Medikamente zu holen, da die Medikamente in der Schweiz nichts nützten (Akten SEM S. 36 und S. 90).
6.5 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das gewichtige öffentliche Interesse am Erlass der Fernhaltemassnahme die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Nichterlass der Fernhaltemassnahme bei Weitem übersteigt.
7.
Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das von der Vorin-stanz befristete angeordnete Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her wie auch in seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Angesichts der festgestellten schwerwiegenden Gefahr für beson-ders hochwertige Rechtsgüter rechtfertigt es sich vorliegend, eine Verbotsdauer von zehn Jahren zu verhängen. Es liegen keine Umstände oder Gegebenheiten vor, welche eine Reduktion der Fernhaltemassnahme rechtfertigen könnten.
8.
Das von der Vorinstanz auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot ist - im Lichte von Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
Dispositiv 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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