Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1802/2006
{T 0/2}

Urteil vom 5. August 2009

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Peter Wicki, Rechtsanwalt,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1969) hielt sich seit dem Jahr 1988 wiederholt als Saisonnier in der Schweiz auf, bis er anfangs 1993 wegen Zuwiderhandlungen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen eine zweijährige Einreisesperre erwirkte. Nach Ablauf dieser Massnahme bemühte er sich im Mai 1995 erfolglos um eine Einreisebewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe mit der Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1970). Daraufhin reiste er im Juli 1995 illegal in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Wenige Wochen später, am 25. August 1995, heiratete er B._______, zog sein Asylgesuch zurück und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Obwalden.

B.
Während eines Aufenthaltes in Kosovo zeugte der Beschwerdeführer mit seiner Landsfrau C._______ (geb. 28. September 1976) ausserehelich den Sohn D._______, der am 25. Oktober 1999 auf die Welt kam.

C.
Am 1. Mai 2001 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Die Frage nach der Existenz unverheirateter ausländischer Kinder unter 20 Jahren verneinte er im Formulargesuch.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterzeichneten am 24. September 2001 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.
Am 15. November 2001 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erhielt er die Bürgerrechte des Kantons Obwalden und der Gemeinde M._______.

D.
Der Beschwerdeführer und seine schweizerische Ehefrau unterzeichneten am 28. November 2002 eine Scheidungskonvention und unterbreiteten Anfang Dezember 2002 dem Bezirksgericht Obwalden ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Am 2. April 2003 wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden. Im November desselben Jahres erwirkte der Beschwerdeführer, der zwischenzeitlich in den Kanton Zürich gezogen war, die Erteilung von Besuchervisa an C._______ und den gemeinsamen Sohn D._______. Am 29. Januar 2004 wurde D._______ vom Beschwerdeführer förmlich anerkannt. Wenige Tage später, am 9. Februar 2004, ging der Beschwerdeführer mit C._______ die Ehe ein. In der Folge wurde im Kanton Zürich ein Gesuch um Familiennachzug gestellt, dem mit Verfügung vom 16. August 2006 unter Vorbehalt entsprochen wurde. Soweit bekannt, sind aus der neuen Ehe des Beschwerdeführers zwei weitere Kinder hervorgegangen.

E.
Gestützt auf eine entsprechende Mitteilung der Migrationsbehörde des Kantons Zürich gelangte die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. August 2004 an den Beschwerdeführer und teilte ihm unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass gegen ihn gestützt auf Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eröffnet worden sei. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 9. November 2004 Gebrauch. In der Folge veranlasste die Vorinstanz eine rogatorische Einvernahme der geschiedenen schweizerischen Ehefrau (durchgeführt von der Kantonspolizei Obwalden am 13. Februar 2005) und gewährte dem Beschwerdeführer anschlies-send am 18. Juli 2006 das Recht zur abschliessenden Stellungnahme. Eine solche gab der Betroffene am 5. September 2006 ab.

F.
Am 7. November 2006 erteilte der Kanton Obwalden als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

G.
Mit Verfügung vom 9. November 2006 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig (Ziff. 1 des Dispositivs). Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe (Ziff. 2 des Dispositivs).

H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Dezember 2006 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die damals zuständige verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und stellte den Antrag auf Aufhebung der vorgenannten Verfügung.

I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2007 die Abweisung der Beschwerde.

J.
Die Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 16. August 2007 an seinem Rechtsmittel fest und ergänzte die bereits gestellten Rechtsbegehren durch den Antrag, es sei förmlich festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe.

K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Alle Rechtsbegehren in der Sache müssen vom Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Spätere Ausweitungen oder Ergänzungen sind ausgeschlossen (vgl. FRANK SEETHALER / FABIA BOCHSLER in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich usw. 2009, Rz. 41 ff. zu Art. 52). Soweit daher der Beschwerdeführer sein ursprüngliches Rechtsbegehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung replikweise durch den Antrag ergänzt, es sei förmlich eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes festzustellen, erweist sich die Beschwerde als unzulässig.

1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher im oben dargestellten Umfang teilweise einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Zur Begründung seiner Rüge trägt er vor, die Vorinstanz habe das Verfahren monatelang pendent gehalten, obwohl sie ihm auf Anfragen hin wiederholt versichert habe, sie behandle das Verfahren prioritär (telefonische Auskunft vom 18. August 2005, schriftliche Auskunft vom 31. Oktober 2005 und 18. Januar 2006). Ferner habe sie am 18. Januar 2006 mitgeteilt, sie werde ihm die Akten in den nächsten Tagen zur abschliessenden Stellungnahme zustellen, und sich gleichzeitig für die lange Verfahrensdauer entschuldigt. Tatsächlich seien ihm die Akten erst sechs Monate später am 18. Juli 2006 übermittelt worden. Die verfahrensabschliessende Verfügung sei dann wenige Tage vor Ablauf der fünfjährigen Verwirkungsfrist am 9. November 2006 ergangen.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt im Verhalten der Vorinstanz eine massive Verzögerung begründet, deren Nachteile offenkundig seien. Die bundesgerichtliche Praxis gehe bei einem bestimmten Zeitablauf von der Vermutung des Rechtsmissbrauchs aus. Dieser Beweis sei in aller Regel nur durch die Befragung von Zeugen oder durch Bestätigungen zu erbringen. Zögere das Bundesamt das Verfahren über mehrere Jahre hinaus und erkläre die Einbürgerung letztlich doch für nichtig, werde dadurch dem Betroffenen der Entlastungsbeweis verunmöglicht. Es sei notorisch, dass sich Personen im Verlauf der Zeit nicht mehr an länger zurückliegende Umstände erinnern könnten. Im Ergebnis verletzten die Verzögerungen der Vorinstanz dadurch nicht bloss das Beschleunigungsgebot, sondern insbesondere auch das durch die Verfassung und insbesondere durch die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) statuierte Fairnessgebot. Angemessene Sanktion für eine derartige Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sei die Einstellung der Verfahrens.

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Welche Frist als angemessen gilt, lässt sich sich nicht in allgemeiner Weise beantworten. Es kommt entscheidend auf die Art des Verfahrens, die Bedeutung der Angelegenheit, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der zur Beurteilung zuständigen Behörde sowie auf sonstige Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 S. 331 f.; ferner JÖRG PAUL MÜLLER / MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 840 ff.). Nichts anderes lässt sich Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (und Art. 14 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [SR 0.103.2]) entnehmen (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332), der seines spezifischen Geltungsbereichs wegen auf die vorliegende Sache sowieso keine Anwendung findet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1186/2006 vom 19. März 2009 E.3 mit Hinweisen).
3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Verfahren vom Zeitpunkt seiner Eröffnung bis zu dessen Abschluss durch die angefochtene Verfügung zwei Jahre und drei Monate dauerte. Während dieser Zeit wurde eine rogatorische Einvernahme der geschiedenen schweizerischen Ehefrau durchgeführt, dem Beschwerdeführer zwei Mal Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und die Zustimmung des Heimatkantons eingeholt. Für die Wahrnehmung seines Äusserungsrechts nahm der Beschwerdeführer vier Monate in Anspruch. Auch wenn zwischen der Einholung der rogatorischen Einvernahme vom 13. Februar 2005 und der Einladung zur abschliessenden Stellungnahme am 18. Juli 2006 17 Monate vergingen, in denen die Angelegenheit nicht erkennbar vorangetrieben wurde, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Verfahrensdauer nicht als übermässig bewertet werden. In Anbetracht der vergleichsweise kurzen Verwirkungsfrist von fünf Jahren, der Komplexität der Nichtigkeitsverfahren und der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Ressourcen ist die Verfahrensführung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
3.2.2 Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG der Nichtigerklärung durch das Bundesamt einen zeitlichen Rahmen von fünf Jahren setzt. Weitere im Zeitablauf gründende Beschränkungen sind nicht vorgesehen. Ein Verzicht auf die Nichtigeklärung, den der Beschwerdeführer als einzig angemessene Sanktion für die behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots betrachtet, liesse sich deshalb mit der gesetzlichen Ordnung nicht vereinbaren (Urteil des Bundesgerichts 5A.8/2005 vom 15. September 2005 E. 3). Zu anderen möglichen Rechtsfolgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar allgemeine Überlegungen zu Beweisschwierigkeiten anstellt. Er behauptet jedoch nicht, selbst konkrete, auf die Verfahrensdauer zurückzuführende Nachteile erfahren zu haben. Unter diesen Umständen wäre eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorliegenden Fall ohne rechtliche Konsequenzen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4393/2007 vom 18. Februar 2009 E. 2.1 mit Hinweis).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung mit seinen Stellungnahmen vom 9. November 2004 und 5. September 2006 sowie den eingereichten Beweismitteln nicht auseinandergesetzt. Offensichtlich habe sie sich mit seinen Einwänden nicht befasst. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4.2 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierte und in Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).

4.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, warum die Vorinstanz davon ausgeht, dass im massgeblichen Zeitraum zwischen dem Beschwerdeführer und seiner schweizerischen Ehefrau eine intakte eheliche Beziehung nicht bestand. Soweit die Vorinstanz die Einwände des Beschwerdeführers nicht übernommen hat, sind die Gründe hierfür zumindest implizit den Darlegungen zu entnehmen. Der Beschwerdeführer war jedenfalls in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Seine Rüge erweist sich somit als unbegründet.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass er über die Einvernahme seiner geschiedenen Ehefrau als Auskunftsperson nicht vorweg orientiert worden sei und keine Möglichkeit erhalten habe, Ergänzungsfragen zu stellen. Er erblickt darin eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs.

5.2 Die Befragung von Auskunftspersonen nach Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG - als solche wurde die geschiedene Ehefrau angehört und nicht etwa als Zeugin - hat in sinngemässer Anwendung von Art. 18
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18 - 1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
VwVG grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen, wobei letzteren Gelegenheit einzuräumen ist, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Einvernahme kann nur ausnahmsweise ohne die Parteien stattfinden, wenn dies zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen notwendig erscheint (BGE 130 II 169 E. 2.3.5 S. 174 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August 2006, E. 3.2). Auskünfte, welche in Missachtung dieser Anforderungen erhoben wurden, dürfen nicht verwertet werden (BGE 130 II 169 E. 2.3.5 am Anfang). Diesbezügliche formelle Rügen gelten jedoch als verspätet, wenn die Partei nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, ihren Anspruch auf Teilnahme an der Befragung bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004, E. 2.3, und 5A.30/2004 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2).

5.3 Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 13. Februar 2005 als Auskunftsperson einvernommen, ohne dass man dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Teilnahme eingeräumt hätte und ohne dass Gründe ersichtlich wären, die einen Ausschluss des Beschwerdeführers von der Teilnahme hätten rechtfertigen können. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 das Protokoll der Einvernahme zusammen mit den restlichen Verfahrensakten zugestellt. Dieser nahm die Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme wahr und äusserte sich mit Eingabe vom 5. September 2006 zur Sache, wobei er ausdrücklich Bezug auf einzelne protokollierte Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau nahm. Eine Rüge, dass er an der Befragung nicht habe teilnehmen können, brachte er nicht vor. Auch stellte er nicht den Antrag, die Einvernahme sei in seiner Gegenwart zu wiederholen, oder es seien der geschiedenen Ehefrau zumindest Ergänzungsfragen zu bestimmten Punkten zu stellen. Die erst im Rechtsmittelverfahren erhobene Rüge erweist sich somit als verspätet.

6.
6.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403). Die Beweislast trägt der Gesuchsteller (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).

6.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.).

6.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f., 130 II 482 E. 2 S. 484, je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

7.
7.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG VwVG (Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f. mit Hinweisen).

7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3 mit Hinweisen).

8.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons Obwalden für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.

9.
9.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau ausserehelich ein Kind zeugte, das am 25. Oktober 1999 geboren wurde. Am 1. Mai 2001 ersuchte er um erleichterte Einbürgerung. Die im dazugehörenden Formular enthaltenen Felder zur Deklarierung von im Ausland lebenden Kindern unter 18 Jahren strich er durch. Nachdem die Ehegatten am 24. September 2001 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens die gemeinsame Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 15. November 2001 die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers verfügt. Zwölf Monate später, am 28. November 2002 unterzeichneten die Ehegatten eine Scheidungskonvention und formulierten ein gemeinsames Scheidungsbegehren, das am 6. Dezember 2002 beim zuständigen Gericht einging. Aus der ehelichen Wohnung zog der Beschwerdeführer anfangs Februar 2003 aus. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde schliesslich mit Urteil vom 2. April 2003 geschieden. Fünf Monate später ersuchten die Kindsmutter und das uneheliche Kind um Ausstellung eines Visums zum Besuch des Beschwerdeführers. Aus diesem Anlass verfasste der Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben, in dem er die Kindsmutter als seine Verlobte bezeichnete. Nachdem die notwendigen Visa erteilt worden waren, reisten die Eingeladenen in die Schweiz ein. Am 29. Januar 2004 anerkannte der Beschwerdeführer sein uneheliches Kind gegenüber der zuständigen Zivilstandsbehörde und am 9. Februar 2004 ging er die Ehe mit der Kindsmutter ein. Wenig später, am 13. Februar 2004, wurden je ein Familiennachzugsbegehren für die Ehefrau und das Kind gestellt. Darin wird als Datum der Einreise in die Schweiz der 12. Dezember 2003 genannt.

9.2 Die dargestellten Eckdaten, namentlich die aussereheliche Zeugung eines Kindes, die unterlassene Offenlegung dieses Sachverhaltes gegenüber der Einbürgerungsbehörde, ferner der rasche Zerfall der ehelichen Gemeinschaft nach der erleichterten Einbürgerung, welcher bis zur Unterzeichnung der Scheidungskonvention gerade 12 Monate in Anspruch nahm, die fünf Monate nach der Scheidung in Angriff genommenen Bemühungen des Beschwerdeführers, seinem Kind und der von ihm als Verlobten bezeichneten Kindsmutter die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen, sowie der zwei Monate nach der Einreise erfolgte Eheschluss begründen in ihrer Gesamtheit die natürliche Vermutung, dass im massgebenden Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens keine intakte eheliche Gemeinschaft bestand und der Beschwerdeführer dazu die Unwahrheit sagte (vgl. etwa den Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 1C_129/2009 vom 26. Mai 2009). Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diese natürliche Vermutung zu widerlegen.

10.
Der Beschwerdeführer beteuert, unterstützt von seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau, dass die gemeinsame Erklärung zum Zustand der Ehe vom 24. September 2001 der Wahrheit entsprochen habe. Erst gegen den Sommer 2002 seien die ersten ehelichen Probleme aufgetreten. Sie hätten dazu geführt, dass im November 2002 eine Scheidungskonvention ausgearbeitet und Anfang Dezember beim Gericht eingereicht worden sei. Aus der ehelichen Wohnung sei er erst einige Monate später, anfangs Februar 2003 ausgezogen.
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, sein aussereheliches Kind sei das Ergebnis einer Nacht gewesen, die er während seines Kurzbesuchs in Kosovo im Winter 1998/1999 mit einer "Spontanbekanntschaft" verbracht habe. An der Frau habe er kein weiteres Interesse gehabt. In der Folge sei es der Kindsmutter jedoch gelungen, seine Adresse ausfindig zu machen. Sie habe ihm geschrieben und ihn mit der Behauptung konfrontiert, er sei der Vater des zwischenzeitlich geborenen Kindes. Er, der Beschwerdeführer, habe diese Behauptung stets als "Erfindung" der Kindsmutter betrachtet. Weil er überzeugt gewesen sei, nicht der Vater zu sein, habe er seine Ehefrau nicht über diese Vorgänge informiert. Weiteren Kontakt mit der Kindsmutter habe er nicht gehabt. Erst im Sommer 2002, als die ehelichen Probleme begonnen hätten, sich zu akzentuieren, habe sich die Kindsmutter erneut gemeldet und hartnäckig auf ihrer Auffassung beharrt, er sei der Vater. Er habe sich daraufhin bereit erklärt, im Kosovo ein Vaterschaftsgutachten zu veranlassen. Den Auftrag für die Probeentnahme und zur Vaterschaftsfeststellung habe er am 15. August 2002 während eines Kosovo-Aufenthaltes erteilt. Erst später und nach Durchführung der Abklärung habe er erfahren, dass er wider Erwarten der Vater des Kindes sei.
Dennoch habe er weiterhin von der Kindsmutter nichts wissen wollen. Diese habe sich aber von nun an regelmässig bei ihm gemeldet. Im Herbst 2003, als er eine andere Beziehung beendet habe, habe er die Kindsmutter und das Kind für drei Monate zu sich in die Schweiz eingeladen. Im Oktober 2003 seien beide in die Schweiz eingereist. Anschliessend habe die Beziehung zwischen ihm und der Kindsmutter ihren Anfang genommen. Im Juni 2004 hätten sie schliesslich geheiratet.

11.
Mit diesen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Scheidungsgründe glaubwürdig darzustellen.

11.1 In seiner ersten Stellungnahme vom 9. November 2004 behauptete der Beschwerdeführer nicht nur, dass die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen sei und eheliche Probleme erst im Sommer 2002 zu Tage getreten seien. Er äusserte sich darüber hinaus detailliert zur Frage, worin diese Probleme bestanden hätten. Nach seiner Darstellung entzündeten sie sich an unterschiedlichen Vorstellungen über die weitere Familienplanung. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich sehnlichst Kinder gewünscht, während seine Ehefrau entschieden gegen Nachwuchs eingestellt gewesen sei. Sie habe sich stattdessen Haustiere zulegen wollen, was wiederum er abgelehnt habe. Die Streitereien zwischen den Ehegatten hätten schliesslich dazu geführt, dass die Ehefrau eine Beziehung mit einem anderen Mann eingegangen sei. Anfang Dezember 2002 hätten sie gemeinsam die Scheidung beantragt. Er selbst habe im Juli 2002 ebenfalls eine aussereheliche Freundschaft angefangen, die bis Oktober 2003 gedauert habe. Die letztere Behauptung liess sich der Beschwerdeführer durch zwei Schreiben vom 22. und 28. September 2004, aufgesetzt durch Arbeitskollegen und Bekannte, bestätigen.

11.2 Die Schilderung desselben Sachverhaltes durch die geschiedene Ehefrau anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. Februar 2005 ist diametral anders. Sie bezeichnete die Darstellung des Beschwerdeführers als "lachhaft". Er sei es gewesen, der gegen gemeinsame Kinder eingestellt gewesen sei. Sie selbst habe sich zu Beginn der Ehe Kinder gewünscht. Der Beschwerdeführer habe aber stets gesagt, man solle noch warten. Später habe sich auch keine Kinder mehr gewollt. Aber dass sie sich Haustiere statt Kinder gewünscht habe, stimme absolut nicht. Sie habe bis heute kein Haustier (Antwort 31). Im Übrigen bestätigte die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Frage wohl, dass die gemeinsame Erklärung vom 24. September 2001 "absolut" der Wahrheit entsprochen habe (Antwort 24). Das behauptete sie bereits in ihrem Bestätigungsschreiben vom 2. November 2004. Allerdings gilt es zu beachten, dass sie zuvor den Zustand der ehelichen Beziehung in einer Weise beschrieb, die mit ihren eigenen Vorstellungen von einer stabilen und intakten Ehe (vgl. dazu Antwort 26) in keiner Weise vereinbar ist. So gab sie zu Protokoll, dass die Ehe zwei Jahre gut verlaufen sei. Danach seien dem Beschwerdeführer andere Sachen, wie die eigene Familie, seine Kollegen, sein Auto und sonstiges wichtiger geworden als sie und die Ehe (Antwort 11 und 13). Gemeinsame Interessen hätten sie keine gehabt (Antwort 14) und gemeinsame Ferien hätten sie nie verbracht. Wann immer die Möglichkeit dazu bestanden habe, sei der Beschwerdeführer allein nach Kosovo gefahren. Die gemeinsamen Aktivitäten hätten sich darin erschöpft, dass sie ab und zu ihre Eltern besucht hätten (Antwort 15).

11.3 Im weiteren Verlauf des Verfahrens blendet der Beschwerdeführer die abweichenden Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau aus. Er äussert sich weder zum Niedergang der Beziehung nach zwei Jahren Ehedauer, noch zum Fehlen von Gemeinsamkeiten, noch zur völlig gegensätzlichen Darstellung der zentralen Frage einer Familienplanung. Stattdessen nennt der Beschwerdeführer einen neuen Grund für das Scheitern der Ehe. Den Kontext ignorierend greift er selektiv das Eingeständnis der geschiedenen Ehefrau heraus, sie sei eine Fremdbeziehung eingegangen, und erklärt dieses Verhalten dafür verantwortlich, dass er seinen Ehewillen verloren und seinerseits, allerdings erst nach der Trennung von seiner Ehefrau (so die Replik), eine aus-sereheliche Beziehung begonnen habe. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, er habe von Anfang an auf diese Zusammenhänge hingewiesen. Diese Darstellung ist grob aktenwidrig. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer solches mit keinem Wort andeutete. Befremdend erscheint im Übrigen, wie sich der Beschwerdeführer über eigene Aussagen und Beweismittel hinwegsetzt, die er im Rahmen seiner ersten Stellungnahme ins Verfahren einführte und aus denen hervorgeht, dass er die Fremdbeziehung im Juni bzw. Juli 2002 begonnen habe, also ein halbes Jahr vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung.
Erst in der Replik nimmt der Beschwerdeführer erkennbar Notiz von den divergierenden Aussagen der geschiedenen Ehefrau, indem er das Gesuch stellt, es sei ihm Gelegenheit zu Ergänzungsfragen einzuräumen, sollte das Gericht wider Erwarten der Haltung der Ehegatten zur Frage der Familienplanung Relevanz beimessen. Der Nutzen einer solchen Untersuchungshandlung ist allerdings nicht erkennbar. Weder äussert sich der Beschwerdeführer zum Inhalt der Fragen, die seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau gestellt werden müssten, noch setzt er sich mit deren klaren und eindeutigen Aussagen inhaltlich auseinander. Auf die beantragte Beweiserhebung kann daher ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG; vgl. dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; je mit Hinweisen; ferner ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 320).

12.
Unglaubwürdig ist ferner die Schilderung in der Entwicklung des Verhältnisses zum Kind und zur Kindsmutter, der heutigen Ehefrau des Beschwerdeführers. Sie entspricht einem lebensfremden, stereotypen Erklärungsmuster, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt auseinandersetzen musste (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1191/2006 vom 31. Oktober 2008 E. 6.6 mit weiteren Hinweisen).

12.1 Der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei bis zum Vorliegen des Ergebnisses des am 15. August 2002 in Auftrag gegebenen Vaterschaftstests der festen Überzeugung gewesen, nicht der Vater zu sein, steht entgegen, dass er im Rahmen des Visum- bzw. Familiennachzugsverfahrens eine UNMIK-Geburtsurkunde seines Kindes produzierte, die am 6. August 2002 von der zuständigen Behörde der Gemeinde Kaçanik auf Grund einer am gleichen Tag erfolgten Registrierung des Kindes ausgestellt wurde und in der seine Vaterschaft vermerkt ist. Eine spontane sexuelle Begegnung ausserhalb der Ehe, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, widerspricht im Übrigen diametral den traditionellen Vorstellungen, die in der gesellschaftlichen Realität des ländlichen Kosovos, aus dem der Beschwerdeführer und die Kindsmutter stammen, nach wie vor das gegenseitige Verhältnis der Geschlechter prägen. Sie gilt als schwerer Sittenverstoss, der die Frau und deren Familie entehrt, vor allem wenn aus der Begegnung - wie im vorliegenden Fall - ein Kind resultiert (vgl. dazu etwa RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bedeutung der Tradition im heutigen Kosovo, November 2004, Ziff. 3.6, online auf der Website der Schweizerischen Flüchtlingshilfe > Herkunftsländer > Europa > Kosovo, besucht am 30. Juni 2009). Der Beschwerdeführer wäre in dieser Situation sicherlich nicht in der Lage gewesen, die Verantwortung für das Kind drei Jahre lange mit der Begründung zurückzuweisen, er sei davon überzeugt, nicht der Vater zu sein; eine Überzeugung übrigens, zu deren Berechtigung er sich wohlweislich mit keinem Wort äussert. Ein Konflikt zwischen den beteiligten Familien wäre unausweichlich. Das Gesagte gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer und die Kindsmutter beide aus der kleinen Ortschaft Glloboçicë (Gemeinde Kaçanik) im südöstlichen Kosovo stammen, wo sie auch ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben (vgl. UNMIK-Geburts-urkunde).

12.2 Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Versuch, die Bedeutung seiner Beziehung zur Kindsmutter herunterzuspielen, in weitere Widersprüche verwickelt. Mit seinem Bestreben, die Kontakte zu ihr bis und mit Sommer 2002 als vernachlässigbar darzustellen - in der ersten Stellungnahme werden nur zwei erwähnt -, widerspricht der Beschwerdeführer seinen eigenen Beweismitteln. Die Kindsmutter und heutige Ehefrau des Beschwerdeführers hält nämlich in ihrem Schreiben vom 4. November 2004 fest, sie habe vor der Geburt des Kindes "oft" und nachher "immer wieder" versucht, den Beschwerdeführer von seiner Vaterschaft zu überzeugen, jedoch ohne Erfolg. Offensichtlich unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, eine Beziehung habe sich erst während des Aufenthaltes der Kindsmutter in der Schweiz entwickelt und er habe zuvor an ihr keinerlei Interesse gehabt. Der Beschwerdeführer vergisst dabei, dass er die Kindsmutter in seinem Einladungsschreiben vom Herbst 2003, das er vor dem besagten Aufenthalt zu Handen des Visumsverfahrens verfasste, als seine Verlobte bezeichnet hatte. Auch die sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers treffen nicht zu. Die Kindsmutter und das Kind sind nicht im Oktober 2003 eingereist und die Ehe ist nicht im Juni 2004 geschlossen worden. Tatsächlich erfolgte die Einreise gemäss den Angaben im Familiennachzugsgesuch des Kindes und der Ehefrau vom 13. Februar 2004 am 12. Dezember 2003. Bereits weniger als zwei Monate später, am 9. Februar 2004, wurde die Ehe geschlossen.

12.3 Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt von seiner Vaterschaft gewusst und eine enge Beziehung zur Kindsmutter aufgenommen haben muss, als er im Rahmen des vorliegenden Verfahrens behauptet. Dass er nach den unbestrittenen Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau bei jeder sich bietenden Gelegenheit in den Kosovo reiste (Antwort 22 im Protokoll ihrer Befragung), seiner Ehefrau die Vorgänge im Kosovo offenbar völlig verborgen bleiben konnten (Antworten 39 und 40; gemäss denen sie von der Existenz des ausserehelichen Kindes erst im Januar 2005 erfuhr), und der Beschwerdeführer schliesslich die Kindsmutter zivilrechtlich heiratete, lässt auf traditionskonformes Verhalten schliessen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer rasch die Verantwortung für das Kind und die Kindsmutter übernahm, sofern die Zeugung des Kindes nicht bereits im Rahmen einer im Kosovo weit verbreiteten und den schweizerischen Behörden gegenüber verheimlichten Ehe nach Brauch erfolgte (vgl. dazu RAINER MATTERN, a.a.O., Ziff. 3.1).

13.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt somit die Auffassung der Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach spätestens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden hat. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, bzw. eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte, hat er die Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Artikel 41 Absatz 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen. Denselben Tatbestand erachtet das Bundesverwaltungsgericht als erfüllt, indem der Beschwerdeführer der Einbürgerungsbehörde die Existenz seines ausserehelichen Kindes verschwieg und ihr damit eine Tatsache vorenthielt, die seine erleichterte Einbürgerung zum damaligen Zeitpunkt verhindert hätte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_379/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 7). Die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

14.
Gemäss Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass nach der erleichterten Einbürgerung geborene Kinder des Beschwerdeführers von der Nichtigkeit betroffen sind. Gründe, die es rechtfertigen würden, sie von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunahmen, sind weder ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass den Kindern die Staatenlosigkeit droht, falls sie von den Wirkungen der Nichtigerklärung nicht ausgenommen werden (vgl. Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo). Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.

15.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

16.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 20

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (...)
die Vorinstanz (...)
das Sicherheits- und Gesundheitsdepartement des Kantons Obwalden (...)
das Migrationsamt des Kantons Zürich (...)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1802/2006
Date : 05. August 2009
Published : 24. August 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
BüG: 27  41  51
EMRK: 6
VGG: 31  37  53
VwVG: 1  2  12  13  18  26  33  35  48  49  62  63
BGE-register
129-I-232 • 129-II-215 • 129-II-401 • 130-I-312 • 130-II-169 • 130-II-425 • 130-II-482 • 130-II-530 • 131-I-153 • 132-II-113 • 133-III-439
Weitere Urteile ab 2000
1C_129/2009 • 1C_190/2008 • 1C_379/2007 • 2A.451/2002 • 5A.12/2006 • 5A.24/2003 • 5A.30/2004 • 5A.8/2005
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1987/III/310